Erklärung A) Stampa B) Lex Friedrich

Erklärung
Im Hinblick auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV)
betreffend Sacheinlagen, Sachübernahmen und ähnliche Sachverhalte im Zusammenhang mit Gründungen,
Kapitalerhöhungen, Nachliberierungen und analogen Aenderungen bei
AG, Kommandit-AG und GmbH
und das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, Lex Friedrich) und
seiner Ausführungsbestimmungen (BewV) erklären die Unterzeichnenden bezüglich der nachgenannten Firma
Firma und Sitz
folgendes:
A)
Stampa
1. Sacheinlage und Sachübernahme
Die Gesellschaft hat von Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen keine Vermögenswerte wie
Grundstücke, Mobilien, Wertpapiere, Patente, Forderungen, Geschäfte oder Vermögen mit Aktiven und
Passiven von einer gewissen Bedeutung übernommen oder zu übernehmen sich verpflichtet, mit Ausnahme
derjenigen, die in den Statuten und der Anmeldung aufgeführt sind.
2. Beabsichtigte Sachübernahme
Die Gesellschaft hat nicht die feste Absicht, unmittelbar nach der Gründung von Beteiligten oder ihnen
nahestehenden Personen bereits bestimmte Vermögenswerte von einer gewissen Bedeutung zu übernehmen,
mit Ausnahme derjenigen, die in den Statuten und der Anmeldung aufgeführt sind.
3. Verrechnungen
Die Gesellschaft nimmt im Zusammenhang mit dem Kapital keine Verrechnungen vor und beabsichtigt nicht,
solche vorzunehmen, mit Ausnahme derjenigen, die aus den Handelsregisterbelegen hervorgehen.
4. Gründervorteile und Sonderrechte
Die Gesellschaft hat keine besonderen Vorteile gewährt oder zugesichert (z.B. Beteiligungen am Reingewinn
oder Liquidationsüberschuss über die Anteile hinaus), die nicht in den Statuten und der Anmeldung aufgeführt
sind.
B)
Lex Friedrich
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (“Lex-Friedrich”)
Das angemeldete Geschäft bedarf keiner Bewilligung im Sinne des BewG und der BewV. Sind an der
Gesellschaft bzw. dem angemeldeten Geschäft Personen im Ausland i.S. von Art. 5 BewG beteiligt, so wird
erklärt, dass allfällige Grundstücke in der Schweiz, Anteile oder Rechte nach Art. 4 BewG, die Gegenstand
einer Sacheinlage oder Sachübernahme bilden, als ständige Betriebsstätten gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG
dienen werden.
Datum
Unterschriften der Anmeldenden
(bei AG-, Kommandit-AG- und GmbH-Gründungen: der Gründer)