Erklärung Im Hinblick auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV) betreffend Sacheinlagen, Sachübernahmen und ähnliche Sachverhalte im Zusammenhang mit Gründungen, Kapitalerhöhungen, Nachliberierungen und analogen Aenderungen bei AG, Kommandit-AG und GmbH und das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, Lex Friedrich) und seiner Ausführungsbestimmungen (BewV) erklären die Unterzeichnenden bezüglich der nachgenannten Firma Firma und Sitz folgendes: A) Stampa 1. Sacheinlage und Sachübernahme Die Gesellschaft hat von Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen keine Vermögenswerte wie Grundstücke, Mobilien, Wertpapiere, Patente, Forderungen, Geschäfte oder Vermögen mit Aktiven und Passiven von einer gewissen Bedeutung übernommen oder zu übernehmen sich verpflichtet, mit Ausnahme derjenigen, die in den Statuten und der Anmeldung aufgeführt sind. 2. Beabsichtigte Sachübernahme Die Gesellschaft hat nicht die feste Absicht, unmittelbar nach der Gründung von Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen bereits bestimmte Vermögenswerte von einer gewissen Bedeutung zu übernehmen, mit Ausnahme derjenigen, die in den Statuten und der Anmeldung aufgeführt sind. 3. Verrechnungen Die Gesellschaft nimmt im Zusammenhang mit dem Kapital keine Verrechnungen vor und beabsichtigt nicht, solche vorzunehmen, mit Ausnahme derjenigen, die aus den Handelsregisterbelegen hervorgehen. 4. Gründervorteile und Sonderrechte Die Gesellschaft hat keine besonderen Vorteile gewährt oder zugesichert (z.B. Beteiligungen am Reingewinn oder Liquidationsüberschuss über die Anteile hinaus), die nicht in den Statuten und der Anmeldung aufgeführt sind. B) Lex Friedrich Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (“Lex-Friedrich”) Das angemeldete Geschäft bedarf keiner Bewilligung im Sinne des BewG und der BewV. Sind an der Gesellschaft bzw. dem angemeldeten Geschäft Personen im Ausland i.S. von Art. 5 BewG beteiligt, so wird erklärt, dass allfällige Grundstücke in der Schweiz, Anteile oder Rechte nach Art. 4 BewG, die Gegenstand einer Sacheinlage oder Sachübernahme bilden, als ständige Betriebsstätten gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG dienen werden. Datum Unterschriften der Anmeldenden (bei AG-, Kommandit-AG- und GmbH-Gründungen: der Gründer)
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