Abgrenzung des Grundvermögens vom land - gangolfs

Abgrenzung des Grundvermögens vom
land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen nach § 69 BewG
Grundsätzliches zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen und der
Abgrenzung nach § 69 BewG
Flächen im Bebauungsplan
Schutzvorschrift für Landwirte
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Grundsätzliches zum LuF-Vermögen § 33
BewG
Grundsatz: § 33
˜ das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist die
ursprünglichste Vermögensart ( § 18 BewG); deswegen
führt jede Abgrenzungsüberlegung grundsätzlich über den
§ 33 BewG
˜ Zur wirtschaftlichen Einheit LuF gehören alle WG, die
einem Betrieb der LuF dauernd zu dienen bestimmt sind,
insbesondere Flächen der sog. Urproduktion
› dazu gehören aber auch sog. Brachflächen, die momentan
nicht zweckentsprechend genutzt werden
Ausnahme § 69 / Abschn. 2 BewRGr
˜ Unter bestimmten Voraussetzungen gehören Flächen, die
nach § 33 BewG noch dem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen zuzuordnen wären, zum Grundvermögen
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Grundsätzliches zum § 69 BewG
Wann wird die Vorschrift einschlägig
˜ im Zusammenhang mit Planungsmaßnahmen wie
Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen kommt die Vorschrift zum
Einsatz
˜ die Gemeinden sind verpflichtet, diese Unterlagen den Finanzämtern zu
überlassen (R 5 Abs. 2 Satz 4 GrStR)
Beweislage bei Anwendung der Vorschrift
˜ die Vorschrift arbeitet mit unbestimmten Rechtsbegriffen („... anzunehmen
ist“), die nicht besonders gut auf den Punkt zu bringen sind
˜ im Zweifelsfall sollte man bei den Gemeindeverwaltungen die
Planungsabsichten hinterfragen
Abgrenzungsreihenfolge innerhalb der Vorschrift
˜ 1. Absatz 3:
› der umfasst die Voraussetzungen nach Absatz 1
˜ 2. Absatz 1:
› umfassendste Möglichkeiten Landwirtschaftsflächen dem Grundvermögen
zuzuordnen
˜ 3. Absatz 2:
› Schutzvorschrift für Landwirte
grundsteuerliche Relevanz der Vorschrift
˜ z.B. 2000 m² bei ha-Satz von 2000,- DM Grundsteuer/Jahr ca.
2000 m² bei 5,--DM/m²
Grundsteuer/Jahr ca.
3,30 €
56,80 € 3
Flächen innerhalb eines Bebauungsplan
§ 69 III: Baulandflächen gehören zum Grundvermögen, wenn
folgende Umstände zugleich vorliegen:
˜ Grundstück ist lt. Bebauungsplan Bauland
˜ sofortige Bebauung ist möglich (tatsächlich und rechtlich)
› Eine sofortige Bebauung ist nicht möglich,
– wenn das Grundstück zu klein ist
– wenn rechtlich zwar Bauland, aber Veränderungssperre
˜ im benachbarten Bereichen (=innerhalb des Plangebiets) muss die
Bebauung begonnen haben
› Also noch kein Grundvermögen, wenn keiner der Eigentümer im
Plangebiet mit der Bebauung begonnen hat
› bei Baulücken ist die Voraussetzung immer gegeben
Ausnahme für Hofstelle und umliegende Flächen in § 69 Abs.3
˜ Satz 2: die Hofstelle und bis zu 1 ha in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang liegende Flächen sind „geschützt“.
› 1ha + Hofstelle
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In absehbarer Zeit andere als LuF-Nutzung
(§ 69 Abs.1BewG)
Flächen zeichnen sich durch Lage,
Verwertungsmöglichkeit oder sonstigen Umstände
aus
danach besteht Wahrscheinlichkeit,
˜ dass die Flächen in absehbarer Zeit
› absehbare Zeit = 6 Jahre; R 2 Abs.7 BewRGr)
˜ anderen als landwirtschaftlichen Zwecken (Bauland,
Industrieland, Verkehrszwecke) dienen werden
Indiz für Vorliegen des Merkmals „absehbare Zeit“
˜ Einleitung des Umlegungsverfahren
Bsp.:
˜ rechtskräftiger Bebauungsplan; Bebauung hat noch nicht
begonnen; Umlegungsverfahren ist aber am Feststellungszeitpunkt eingeleitet
› Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen
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Schutzvorschrift für Existenzlandwirte
§ 69 Abs.2 BewG
drei Voraussetzungen
˜ (Eigentums-)Flächen eines Landwirts, die er selbst
bewirtschaftet,
˜ der Betrieb ist die Existenzgrundlage des Landwirts,
˜ mit großer Wahrscheinlichkeit werden die Flächen aus der
Sicht des Feststellungszeitpunkts noch mind. 2 Jahre
landwirtschaftlich genutzt.
› Existenzgrundlage: Betrieb kann den Lebensbedarf gemessen
an Sozialhilfeleistungen (bei 4köpfiger Familie ca 1300
€/Monat) decken; hilfsweise, es bestehen Ansprüche aus
Alterskasse der Landwirte
Schutz gilt nicht für gepachtete oder verpachtete
Flächen
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Beispiel zu § 69 II
˜ Ein “Existenz”-Landwirt hat landwirtschaftlich genutzte
Fläche von 40 ha. Sein Hof (0,2 ha) und die daran anschl.
Grünlandfläche (1,5 ha) - als Bauland ausgewiesen - liegt
innerhalb des Dorfgebiets. Eine räumlich getrennt liegende
Grünlandfläche (4 ha) liegt am Dorfrand und ist im
Bebauungsplan als Industrieland ausgewiesen. Mit einer
entsprechenden Nutzung ist (unstreitig) in 5 Jahren zu
rechnen
˜ Lösung: Die Hofstelle (0,2 ha) und 1 ha Gartenfläche
gehören nach § 69 III 2 nicht zum Grundvermögen,
sondern zum LuF-Vermögen. 4 ha (trotz § 69 I Ü < 6 Jahre)
kein Grundvermögen nach § 69 II, da anderweitige Nutzung
nicht innerhalb 2 Jahren wahrscheinlich
Nach § 69 III S. 1 gehören jedoch 0,5 ha der Gartenfläche
zum Grundvermögen, da insoweit nur 1ha “geschützt” sind,
die unmittelbar mit dem Hof zusammenhängen
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