Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nach § 69 BewG Grundsätzliches zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und der Abgrenzung nach § 69 BewG Flächen im Bebauungsplan Schutzvorschrift für Landwirte 1 Grundsätzliches zum LuF-Vermögen § 33 BewG Grundsatz: § 33 ˜ das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist die ursprünglichste Vermögensart ( § 18 BewG); deswegen führt jede Abgrenzungsüberlegung grundsätzlich über den § 33 BewG ˜ Zur wirtschaftlichen Einheit LuF gehören alle WG, die einem Betrieb der LuF dauernd zu dienen bestimmt sind, insbesondere Flächen der sog. Urproduktion › dazu gehören aber auch sog. Brachflächen, die momentan nicht zweckentsprechend genutzt werden Ausnahme § 69 / Abschn. 2 BewRGr ˜ Unter bestimmten Voraussetzungen gehören Flächen, die nach § 33 BewG noch dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen wären, zum Grundvermögen 2 Grundsätzliches zum § 69 BewG Wann wird die Vorschrift einschlägig ˜ im Zusammenhang mit Planungsmaßnahmen wie Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen kommt die Vorschrift zum Einsatz ˜ die Gemeinden sind verpflichtet, diese Unterlagen den Finanzämtern zu überlassen (R 5 Abs. 2 Satz 4 GrStR) Beweislage bei Anwendung der Vorschrift ˜ die Vorschrift arbeitet mit unbestimmten Rechtsbegriffen („... anzunehmen ist“), die nicht besonders gut auf den Punkt zu bringen sind ˜ im Zweifelsfall sollte man bei den Gemeindeverwaltungen die Planungsabsichten hinterfragen Abgrenzungsreihenfolge innerhalb der Vorschrift ˜ 1. Absatz 3: › der umfasst die Voraussetzungen nach Absatz 1 ˜ 2. Absatz 1: › umfassendste Möglichkeiten Landwirtschaftsflächen dem Grundvermögen zuzuordnen ˜ 3. Absatz 2: › Schutzvorschrift für Landwirte grundsteuerliche Relevanz der Vorschrift ˜ z.B. 2000 m² bei ha-Satz von 2000,- DM Grundsteuer/Jahr ca. 2000 m² bei 5,--DM/m² Grundsteuer/Jahr ca. 3,30 € 56,80 € 3 Flächen innerhalb eines Bebauungsplan § 69 III: Baulandflächen gehören zum Grundvermögen, wenn folgende Umstände zugleich vorliegen: ˜ Grundstück ist lt. Bebauungsplan Bauland ˜ sofortige Bebauung ist möglich (tatsächlich und rechtlich) › Eine sofortige Bebauung ist nicht möglich, – wenn das Grundstück zu klein ist – wenn rechtlich zwar Bauland, aber Veränderungssperre ˜ im benachbarten Bereichen (=innerhalb des Plangebiets) muss die Bebauung begonnen haben › Also noch kein Grundvermögen, wenn keiner der Eigentümer im Plangebiet mit der Bebauung begonnen hat › bei Baulücken ist die Voraussetzung immer gegeben Ausnahme für Hofstelle und umliegende Flächen in § 69 Abs.3 ˜ Satz 2: die Hofstelle und bis zu 1 ha in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang liegende Flächen sind „geschützt“. › 1ha + Hofstelle 4 In absehbarer Zeit andere als LuF-Nutzung (§ 69 Abs.1BewG) Flächen zeichnen sich durch Lage, Verwertungsmöglichkeit oder sonstigen Umstände aus danach besteht Wahrscheinlichkeit, ˜ dass die Flächen in absehbarer Zeit › absehbare Zeit = 6 Jahre; R 2 Abs.7 BewRGr) ˜ anderen als landwirtschaftlichen Zwecken (Bauland, Industrieland, Verkehrszwecke) dienen werden Indiz für Vorliegen des Merkmals „absehbare Zeit“ ˜ Einleitung des Umlegungsverfahren Bsp.: ˜ rechtskräftiger Bebauungsplan; Bebauung hat noch nicht begonnen; Umlegungsverfahren ist aber am Feststellungszeitpunkt eingeleitet › Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen 5 Schutzvorschrift für Existenzlandwirte § 69 Abs.2 BewG drei Voraussetzungen ˜ (Eigentums-)Flächen eines Landwirts, die er selbst bewirtschaftet, ˜ der Betrieb ist die Existenzgrundlage des Landwirts, ˜ mit großer Wahrscheinlichkeit werden die Flächen aus der Sicht des Feststellungszeitpunkts noch mind. 2 Jahre landwirtschaftlich genutzt. › Existenzgrundlage: Betrieb kann den Lebensbedarf gemessen an Sozialhilfeleistungen (bei 4köpfiger Familie ca 1300 €/Monat) decken; hilfsweise, es bestehen Ansprüche aus Alterskasse der Landwirte Schutz gilt nicht für gepachtete oder verpachtete Flächen 6 Beispiel zu § 69 II ˜ Ein “Existenz”-Landwirt hat landwirtschaftlich genutzte Fläche von 40 ha. Sein Hof (0,2 ha) und die daran anschl. Grünlandfläche (1,5 ha) - als Bauland ausgewiesen - liegt innerhalb des Dorfgebiets. Eine räumlich getrennt liegende Grünlandfläche (4 ha) liegt am Dorfrand und ist im Bebauungsplan als Industrieland ausgewiesen. Mit einer entsprechenden Nutzung ist (unstreitig) in 5 Jahren zu rechnen ˜ Lösung: Die Hofstelle (0,2 ha) und 1 ha Gartenfläche gehören nach § 69 III 2 nicht zum Grundvermögen, sondern zum LuF-Vermögen. 4 ha (trotz § 69 I Ü < 6 Jahre) kein Grundvermögen nach § 69 II, da anderweitige Nutzung nicht innerhalb 2 Jahren wahrscheinlich Nach § 69 III S. 1 gehören jedoch 0,5 ha der Gartenfläche zum Grundvermögen, da insoweit nur 1ha “geschützt” sind, die unmittelbar mit dem Hof zusammenhängen 7
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