finden Sie die kommentierten neuen Statuten, über welche an der

Die neuen Statuten der Gesellschaft für deutsche Sprache und Literatur GdSL
Erläuterungen zu den Anpassungen zur Abnahme an der Hauptversammlung vom 2. März 2016.
Die aktuellen Statuten der GdSL datieren vom 27. Februar 1985 und entsprechen nicht mehr den heutigen rechtlichen und sprachlichen
Anforderungen. Die angepassten Statuten sollen einerseits diese heutigen Anforderungen erfüllen und andererseits auch die Entwicklungen und
neuen Tätigkeiten der GdSL der letzten Jahre abbilden. Weiter sollen sie Unklarheiten in den bestehenden Statuten beseitigen. Zudem streben wir
die Anerkennung als gemeinnütziger Verein und damit die Steuerbefreiung an, was einige Zusätze und Änderungen in den Statuten verlangt.
Nachfolgend werden die Änderungen veranschaulicht und erläutert:
Allgemein haben wir rechtlich eindeutig formuliert: So sprechen wir vom „Verein“ und nicht von der „Gesellschaft“, von der
„Mitgliederversammlung“ und nicht von der „Hauptversammlung“.
Bestehende Statuten
Anpassung
1. Die Gesellschaft für deutsche Sprache und Literatur (im Folgenden
abgekürzt: GdSL) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in St.Gallen.
1. Name und Sitz
Die Gesellschaft für deutsche Sprache und Literatur (im Folgenden
abgekürzt: GdSL) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in St.Gallen.
Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
>> Einfügung eines Titels zur besseren Lesbarkeit. Zur Vollständigkeit wird die politische und konfessionelle Unabhängigkeit erwähnt.
Ziele
2. Die GdSL setzt sich für die Pflege der deutschen Sprache und
Literatur ein. Sie arbeitet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, mit
Hochschulen, Theatern und Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung
zusammen.
Sie kann Autoren fördern und Publikationen unterstützen, sie nimmt
sich der Verbreitung von Literatur an.
Zur Erreichung dieser Zwecke veranstaltet sie Vorträge, Gespräche,
Lesungen, Ausstellungen und benutzt andere geeignete Mittel.
2. Ziele und Zweck
Die GdSL setzt sich für die Pflege der deutschen Sprache und
Literatur ein.
Sie arbeitet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, mit Partnern mit
ähnlicher Zielsetzung zusammen.
Sie kann Autoren fördern und Publikationen unterstützen, sie nimmt
sich der Verbreitung von Literatur an.
Die GdSL verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen
Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
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Zur Erreichung der Ziele ist die GdSL wie folgt aktiv:
2.1.
Veranstaltung von Lesungen und Vorträgen
Die GdSL veranstaltet regelmässig Lesungen und
literaturwissenschaftliche Vorträge.
2.2.
Literaturnetz Ostschweiz
Die GdSL betreibt das Literaturnetz Ostschweiz mit dem Ziel
Autorinnen und Autoren mit Bezug zu den Kantonen SG, AR, AI,
SH, TG und GL zu vernetzen. Dazu trifft sie geeignete
Massnahmen.
2.3.
St.Galler Literaturtage Wortlaut
Die GdSL ist Trägerin der St.Galler Literaturtage Wortlaut. Sie
beauftragt das Organisationskommitee der Literaturtage (OK) mit
der Umsetzung. Das OK der Literaturtage konstituiert sich selbst und
ist inhaltlich für die Umsetzung verantwortlich.
2.4.
Weitere Projekte
Die GdSL kann weitere Projekte zum erreichen Ihrer Ziele
durchführen
>> Strukturierung des Textes mit Absätzen. Streichung des Zusatzes „mit Hochschulen, Theatern und Vereinen“ da überflüssig. Zusatz, dass
keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden und die Organe ehrenamtlich arbeiten, um den Gemeinnützigkeitsstatus zu erhalten.
Konkretisierung der einzelnen Aktivitäten mit der Erläuterung der Strukturen. Damit wollen wir die aktuellen Aktivitäten festigen und in die Zukunft
führen.
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3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über
folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliederbeitrag folgt dem jährlichen Veranstaltungszyklus und
wird jeweils zu Beginn des 2. Semesters des Kalenderjahres
erhoben und gilt für dieses 2. Semester und das 1. Semester des
Folgejahres.
Ehrenmitglieder, Mitglieder auf Lebenszeit und amtierende
Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
>> Neuer Artikel zu den Finanzstrukturen. Darin ist die Festsetzung und Erhebung der Mitgliederbeiträge sowie die punktuelle Befreiung von der
Beitragspflicht geregelt.
Mitgliedschaft
3. Mitglied der GdSL kann werden, wer ihre Zwecke unterstützt. Die
Mitgliedschaft beginnt nach Anmeldung beim Vorstand der
Gesellschaft und mit der Bezahlung des ersten Mitgliederbeitrages.
Wer auszutreten wünscht, hat dies dem Präsidenten auf Jahresende
schriftlich mitzuteilen.
Bezahlt ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung in zwei
aufeinanderfolgenden Vereinsjahren keinen Beitrag, so stellt der
Kassier der Hauptversammlung Antrag auf Ausschluss.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die
den Vereinszweck unterstützen.
Die Mitgliedschaft beginnt nach Anmeldung beim Vorstand und mit
der Bezahlung des ersten Mitgliederbeitrages.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt
haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft oder die
Mitgliedschaft auf Lebenszeit verliehen werden.
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5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder
Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss
mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig,
kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
>> Strukturierung durch Absätze. Konkretisierung wer Mitglied werden kann (natürliche, juristische Personen). Neu: Möglichkeit Ehrenmitglieder
und Mitglieder auf Lebenszeit zu benennen. Konkretisierung, wie die Mitgliedschaft erlischt. Konkretisierung wie ausgetreten oder
ausgeschlossen wird: Austritt muss neu 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden, nicht mehr auf Jahresende. Neu
entscheidet über den Ausschluss aufgrund nicht Bezahlens des Beitrags nicht mehr die Mitgliederversammlung sondern der Vorstand.
4. Organe der Gesellschaft sind:
- die Hauptversammlung,
- der Vorstand,
- die Revisoren.
7. Organe des Vereins
Organe der GdSL sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Revisionsstelle.
Neue Bezeichnungen.
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Hauptversammlung
8.
Die Hauptversammlung findet regelmässig im ersten Quartal des
Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich und spätestens
14 Tage vor der Hauptversammlung.
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des
Kalenderjahres statt.
Die Hauptversammlung behandelt folgende Geschäfte:
- Jahresbericht des Präsidenten,
- Jahresrechnung,
- Bericht der Revisoren,
- Wahl des Präsidenten, des Vorstandes, der Revisoren,
- Festsetzung der Jahresbeitrage für Einzel- und Kollektivmitglieder,
- Beschlussfassung über Statuten-Änderungen,
- Ausschluss von Mitgliedern,
- Anträge für die Programmgestaltung,
- Allgemeine Umfrage.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14
Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen.
Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge auf Statuten-Änderung sind dem Vorstand mindestens vier
Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Sie
werden den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung
bekanntgegeben.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Mitgliederversammlung
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind
bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den
Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die
Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter
Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens
vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben
und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der
Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und des übrigen Vorstandes
sowie der Kontrollstelle
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem
Vorstand eingebrachte Geschäfte
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die
Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
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Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei
Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll
abzufassen.
Der Punkt „Mitgliederversammlung“ wird vorgezogen, damit er der Reihenfolge der erwähnten Organe entspricht. Konkretisierungen bezüglich
Einberufung und Antragsstellung. Konkretisierung der an der Mitgliederversammlung abzuhandelnden Geschäfte und der Beschlussfähigkeit
sowie der Abstimmungen.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Der Präsident
wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich
selbst (Vizepräsidium, Aktuariat, Kassieramt, Sekretariat).
Er wird jeweils auf drei Jahre gewählt.
Er leitet und verwaltet die GdSL und bestimmt über die Vertretung nach
aussen.
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Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens sieben
Mitgliedern.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein
nach aussen.
Er erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen)
einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine
angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand versammelt sich sooft es die Geschäfte verlangen.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die
Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die
Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf
Vergütung der effektiven Spesen.
Definition Mindestanzahl Vorstandsmitglieder. Konkretisierte Amtszeit mit Wiederwahl sowie Konstitution. Konkretisierung der Kompetenzen und
Rechte.
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10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisoren oder
eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und
mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der
Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Neuer Artikel zur Revisionsstelle.
Verwaltung
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Für Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand kann die Zeichnungsberichtigung mit Einzelunterschrift
regeln.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Punkt zum Vereinsjahr wird gestrichen, da er unter dem neuen Artikel 3 „Mittel“ erwähnt wird. Neuer Artikel zur Zeichnungsberechtigung des
Vorstandes. Aktualisierte Formulierung zur Haftung.
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Auflösung
Die Gesellschaft für deutsche Sprache und Literatur kann nicht
aufgelöst werden, wenn mindestens sieben anwesende Mitglieder für
ihren Fortbestand stimmen.
Wenn die Hauptversammlung die Auflösung der Gesellschaft
beschliesst, werden das Vermögen und die Bücherei dem Stadtarchiv
übergeben. Sie gehen in dessen Besitz über, sofern nicht innerhalb von
zehn Jahren in St.Gallen eine neue Gesellschaft mit entsprechenden
Zielen gegründet wird.
13. Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlichen oder
ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einem einfachen
Mehr der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden, sofern nicht
mindestens sieben anwesende Mitglieder für den Fortbestand
stimmen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine
steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen
ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens
unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Konkretisierung der Bedingungen zur Auflösung. Neu soll bei Auflösung ein allfälliges Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation mit
ähnlichem Zweck gehen, statt sie dem Stadtarchiv zu übergeben. Einerseits betrachten wir es als nicht realistisch, dass innerhalb von zehn
Jahren eine neue Gesellschaft mit entsprechendem Zweck gegründet wird und das Vereinsvermögen dafür verwendet werden kann. Zudem ist
im bestehenden Artikel nicht geregelt, was mit dem Vermögen geschieht, wenn in den zehn Jahren keine neue Gesellschaft gegründet wird.
Andererseits ist es für die Steuerbefreiung zwingend, dass die Mittel bei Auflösung an eine gemeinnützige Organisation gehen.
Diese Statuten, am 27. Februar 1985 durch die Hauptversammlung
genehmigt, ersetzen die bisherigen «Satzungen» der «Gesellschaft für
deutsche Sprache in St.Gallen».
13. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung
vom 2. März 2016 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 27.
Februar 1985 welche die die bisherigen «Satzungen» der
«Gesellschaft für deutsche Sprache in St.Gallen» ersetzt haben.
Der Vorstand der Gesellschaft für deutsche Sprache und Literatur beantragt an der Mitgliederversammlung die Annahme der Änderungen.
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