Die neuen Statuten der Gesellschaft für deutsche Sprache und Literatur GdSL Erläuterungen zu den Anpassungen zur Abnahme an der Hauptversammlung vom 2. März 2016. Die aktuellen Statuten der GdSL datieren vom 27. Februar 1985 und entsprechen nicht mehr den heutigen rechtlichen und sprachlichen Anforderungen. Die angepassten Statuten sollen einerseits diese heutigen Anforderungen erfüllen und andererseits auch die Entwicklungen und neuen Tätigkeiten der GdSL der letzten Jahre abbilden. Weiter sollen sie Unklarheiten in den bestehenden Statuten beseitigen. Zudem streben wir die Anerkennung als gemeinnütziger Verein und damit die Steuerbefreiung an, was einige Zusätze und Änderungen in den Statuten verlangt. Nachfolgend werden die Änderungen veranschaulicht und erläutert: Allgemein haben wir rechtlich eindeutig formuliert: So sprechen wir vom „Verein“ und nicht von der „Gesellschaft“, von der „Mitgliederversammlung“ und nicht von der „Hauptversammlung“. Bestehende Statuten Anpassung 1. Die Gesellschaft für deutsche Sprache und Literatur (im Folgenden abgekürzt: GdSL) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in St.Gallen. 1. Name und Sitz Die Gesellschaft für deutsche Sprache und Literatur (im Folgenden abgekürzt: GdSL) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in St.Gallen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. >> Einfügung eines Titels zur besseren Lesbarkeit. Zur Vollständigkeit wird die politische und konfessionelle Unabhängigkeit erwähnt. Ziele 2. Die GdSL setzt sich für die Pflege der deutschen Sprache und Literatur ein. Sie arbeitet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, mit Hochschulen, Theatern und Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung zusammen. Sie kann Autoren fördern und Publikationen unterstützen, sie nimmt sich der Verbreitung von Literatur an. Zur Erreichung dieser Zwecke veranstaltet sie Vorträge, Gespräche, Lesungen, Ausstellungen und benutzt andere geeignete Mittel. 2. Ziele und Zweck Die GdSL setzt sich für die Pflege der deutschen Sprache und Literatur ein. Sie arbeitet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, mit Partnern mit ähnlicher Zielsetzung zusammen. Sie kann Autoren fördern und Publikationen unterstützen, sie nimmt sich der Verbreitung von Literatur an. Die GdSL verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. 1/8 Zur Erreichung der Ziele ist die GdSL wie folgt aktiv: 2.1. Veranstaltung von Lesungen und Vorträgen Die GdSL veranstaltet regelmässig Lesungen und literaturwissenschaftliche Vorträge. 2.2. Literaturnetz Ostschweiz Die GdSL betreibt das Literaturnetz Ostschweiz mit dem Ziel Autorinnen und Autoren mit Bezug zu den Kantonen SG, AR, AI, SH, TG und GL zu vernetzen. Dazu trifft sie geeignete Massnahmen. 2.3. St.Galler Literaturtage Wortlaut Die GdSL ist Trägerin der St.Galler Literaturtage Wortlaut. Sie beauftragt das Organisationskommitee der Literaturtage (OK) mit der Umsetzung. Das OK der Literaturtage konstituiert sich selbst und ist inhaltlich für die Umsetzung verantwortlich. 2.4. Weitere Projekte Die GdSL kann weitere Projekte zum erreichen Ihrer Ziele durchführen >> Strukturierung des Textes mit Absätzen. Streichung des Zusatzes „mit Hochschulen, Theatern und Vereinen“ da überflüssig. Zusatz, dass keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden und die Organe ehrenamtlich arbeiten, um den Gemeinnützigkeitsstatus zu erhalten. Konkretisierung der einzelnen Aktivitäten mit der Erläuterung der Strukturen. Damit wollen wir die aktuellen Aktivitäten festigen und in die Zukunft führen. 2/8 3. Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: - Mitgliederbeiträge - Gönnerbeiträge - Erträge aus eigenen Veranstaltungen - Subventionen - Erträge aus Leistungsvereinbarungen - Spenden und Zuwendungen aller Art Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag folgt dem jährlichen Veranstaltungszyklus und wird jeweils zu Beginn des 2. Semesters des Kalenderjahres erhoben und gilt für dieses 2. Semester und das 1. Semester des Folgejahres. Ehrenmitglieder, Mitglieder auf Lebenszeit und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. >> Neuer Artikel zu den Finanzstrukturen. Darin ist die Festsetzung und Erhebung der Mitgliederbeiträge sowie die punktuelle Befreiung von der Beitragspflicht geregelt. Mitgliedschaft 3. Mitglied der GdSL kann werden, wer ihre Zwecke unterstützt. Die Mitgliedschaft beginnt nach Anmeldung beim Vorstand der Gesellschaft und mit der Bezahlung des ersten Mitgliederbeitrages. Wer auszutreten wünscht, hat dies dem Präsidenten auf Jahresende schriftlich mitzuteilen. Bezahlt ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung in zwei aufeinanderfolgenden Vereinsjahren keinen Beitrag, so stellt der Kassier der Hauptversammlung Antrag auf Ausschluss. 4. Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Die Mitgliedschaft beginnt nach Anmeldung beim Vorstand und mit der Bezahlung des ersten Mitgliederbeitrages. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft oder die Mitgliedschaft auf Lebenszeit verliehen werden. 3/8 5. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. - bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. 6. Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. >> Strukturierung durch Absätze. Konkretisierung wer Mitglied werden kann (natürliche, juristische Personen). Neu: Möglichkeit Ehrenmitglieder und Mitglieder auf Lebenszeit zu benennen. Konkretisierung, wie die Mitgliedschaft erlischt. Konkretisierung wie ausgetreten oder ausgeschlossen wird: Austritt muss neu 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden, nicht mehr auf Jahresende. Neu entscheidet über den Ausschluss aufgrund nicht Bezahlens des Beitrags nicht mehr die Mitgliederversammlung sondern der Vorstand. 4. Organe der Gesellschaft sind: - die Hauptversammlung, - der Vorstand, - die Revisoren. 7. Organe des Vereins Organe der GdSL sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand, - die Revisionsstelle. Neue Bezeichnungen. 4/8 Hauptversammlung 8. Die Hauptversammlung findet regelmässig im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich und spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Die Hauptversammlung behandelt folgende Geschäfte: - Jahresbericht des Präsidenten, - Jahresrechnung, - Bericht der Revisoren, - Wahl des Präsidenten, des Vorstandes, der Revisoren, - Festsetzung der Jahresbeitrage für Einzel- und Kollektivmitglieder, - Beschlussfassung über Statuten-Änderungen, - Ausschluss von Mitgliedern, - Anträge für die Programmgestaltung, - Allgemeine Umfrage. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge auf Statuten-Änderung sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Sie werden den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen: - Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung - Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands - Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung - Entlastung des Vorstandes - Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Kenntnisnahme des Jahresbudgets - Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms - Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte - Änderung der Statuten - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 5/8 Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen. Der Punkt „Mitgliederversammlung“ wird vorgezogen, damit er der Reihenfolge der erwähnten Organe entspricht. Konkretisierungen bezüglich Einberufung und Antragsstellung. Konkretisierung der an der Mitgliederversammlung abzuhandelnden Geschäfte und der Beschlussfähigkeit sowie der Abstimmungen. Vorstand Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Der Präsident wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst (Vizepräsidium, Aktuariat, Kassieramt, Sekretariat). Er wird jeweils auf drei Jahre gewählt. Er leitet und verwaltet die GdSL und bestimmt über die Vertretung nach aussen. 9. Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens sieben Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Vorstand versammelt sich sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Definition Mindestanzahl Vorstandsmitglieder. Konkretisierte Amtszeit mit Wiederwahl sowie Konstitution. Konkretisierung der Kompetenzen und Rechte. 6/8 10. Die Revisionsstelle Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. Neuer Artikel zur Revisionsstelle. Verwaltung Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. 11. Zeichnungsberechtigung Der Vorstand kann die Zeichnungsberichtigung mit Einzelunterschrift regeln. 12. Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Punkt zum Vereinsjahr wird gestrichen, da er unter dem neuen Artikel 3 „Mittel“ erwähnt wird. Neuer Artikel zur Zeichnungsberechtigung des Vorstandes. Aktualisierte Formulierung zur Haftung. 7/8 Auflösung Die Gesellschaft für deutsche Sprache und Literatur kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben anwesende Mitglieder für ihren Fortbestand stimmen. Wenn die Hauptversammlung die Auflösung der Gesellschaft beschliesst, werden das Vermögen und die Bücherei dem Stadtarchiv übergeben. Sie gehen in dessen Besitz über, sofern nicht innerhalb von zehn Jahren in St.Gallen eine neue Gesellschaft mit entsprechenden Zielen gegründet wird. 13. Auflösung des Vereins Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden, sofern nicht mindestens sieben anwesende Mitglieder für den Fortbestand stimmen. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Konkretisierung der Bedingungen zur Auflösung. Neu soll bei Auflösung ein allfälliges Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation mit ähnlichem Zweck gehen, statt sie dem Stadtarchiv zu übergeben. Einerseits betrachten wir es als nicht realistisch, dass innerhalb von zehn Jahren eine neue Gesellschaft mit entsprechendem Zweck gegründet wird und das Vereinsvermögen dafür verwendet werden kann. Zudem ist im bestehenden Artikel nicht geregelt, was mit dem Vermögen geschieht, wenn in den zehn Jahren keine neue Gesellschaft gegründet wird. Andererseits ist es für die Steuerbefreiung zwingend, dass die Mittel bei Auflösung an eine gemeinnützige Organisation gehen. Diese Statuten, am 27. Februar 1985 durch die Hauptversammlung genehmigt, ersetzen die bisherigen «Satzungen» der «Gesellschaft für deutsche Sprache in St.Gallen». 13. Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 2. März 2016 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 27. Februar 1985 welche die die bisherigen «Satzungen» der «Gesellschaft für deutsche Sprache in St.Gallen» ersetzt haben. Der Vorstand der Gesellschaft für deutsche Sprache und Literatur beantragt an der Mitgliederversammlung die Annahme der Änderungen. 8/8
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