Politisch exponierte Personen (PEP)

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Politisch exponierte Personen (PEP)
Der Treuhänder ist gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 1 Geldwäschegesetz verpflichtet, vor Annahme einer Beitrittserklärung festzustellen, ob Anleger und etwaige wirtschaftlich Berechtigte zum Kreis der sogenannten politisch exponierten Personen, kurz PEP, gehören.
Politisch exponierte Personen sind
a)
Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene oder unterhalb der nationalen Ebene ein Amt
mit vergleichbarer politischer Bedeutung ausüben oder ausgeübt haben: Hierzu gehören Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende
Minister und Staatssekretäre, Parlamentsmitglieder. Ferner gehören hierzu Mitglieder von obersten Gerichten oder hochrangigen Justizbehörden,
gegen deren Entscheidungen regelmäßig kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, sowie die Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände
von Zentralbanken.
Zu den politisch exponierten Personen gehören auch Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte sowie Mitglieder der
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
Den Personen nach a) gleichgestellt sind
b)
deren unmittelbare Familienmitglieder, also Ehepartner sowie Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind, die
Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die Eltern.
Gleichgestellt sind ferner
c)
die den politisch exponierten Personen bekanntermaßen wirtschaftlich nahestehenden Personen, dies sind natürliche Personen, die bekanntermaßen mit einer unter a) fallenden Person gemeinsame wirtschaftliche Eigentümer von Rechtspersonen und Rechtsvereinbarungen sind oder
sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu dieser PEP unterhalten sowie jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin einer
Rechtsperson oder Rechtsvereinbarung ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen einer Person gemäß a) errichtet wurde.
Der Anleger versichert, dass er oder der wirtschaftlich Berechtigte weder jetzt noch früher eine politisch exponierte Person im Sinne von a) bis
c) ist oder war oder dass die Ausübung des öffentlichen Amtes nach a) mindestens ein Jahr zurückliegt.
Der Anleger oder der wirtschaftlich Berechtigte ist oder war eine politisch exponierte Person aufgrund
seiner Funktion als
Ich versichere, vorstehende Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht zu haben.
Name
Vorname
✗
Ort, Datum
Unterschrift des Anlegers
Beteiligungsnummer