GAV Gärtnergewerbe BS und BL

GAV Gärtnergewerbe BS und BL
GRUNDBESCHLUSS:
1. INKRAFTSETZUNG (AVE):
LETZTE REVISION:
INKRAFTSETZUNG (AVE):
GÜLTIGKEIT:
14.12.2004
01.01.2005
18.08.2015
01.03.2016
01.03.2016 - 31.12.2018
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
*Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in
den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie der entsprechende Unterhalt, ausserdem der Friedhofunterhalt und die Baumpflege.
**Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes.
Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter,
Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien.
Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach
Absatz* ausgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:
- Grabunterhalt
- sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden
- Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen
- Pflanzentransporte
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obengenannten Betrieben
(Absätze* und **) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches
Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der
Betriebseinrichtung zuständig ist.
Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2001 Realisator AG
letzte Änderung vom: 23.02.2016
GAV Gärtnergewerbe BS und BL
ALLGEMEINVERBINDLICH GEM. SHAB PUBLIKATION NR 26, 08.02.16
ARBEITSZEIT Garten- und Landschaftsbau
pro Tag
8.4 h
pro Woche
42 h
pro Monat
182 h
pro Jahr
2184 h
ARBEITSZEIT übrige Betriebe
pro Tag
8.6 h
pro Woche
43 h
pro Monat
186.3 h
pro Jahr
2236 h
MITARBEITERKATEGORIEN
Garten- und Landschaftsbau
Vorarbeiter/Polier
Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt.
Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer selbstständig bewältigen.
Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen.
Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen.
Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wirkungsvoll anweisen.
Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung.
Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt
aufnehmen.
Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz
Kundengärtner/Grünflächenspezialist
Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner Grünflächenspezialist oder vom Arbeitgeber als Kundengärtner anerkannt.
Kann selbstständig und fachgerecht einen Garten pflegen.
Kann Kunden bei der Pflanzenwahl beraten.
Verfügt über Kenntnisse des gängigen Pflanzenschutzes.
Ist in der Lage seine Arbeiten zu rapportieren. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine
entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer
Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer
Fähigkeitsausweis*).
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA
Arbeitnehmer mit Lehrsabschluss (eidg. Berufsattest)
Gartenarbeiter A
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche
Gartenarbeiter B
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.
Übrige Betriebe
Obergärtner
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur
u.Ä.) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind.
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer
Fähigkeitsausweis*)
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest)
Gartenarbeiter A
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche
Gartenarbeiter B
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung
Aushilfe
Die Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate.
Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen.
* Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz, wird die erste
Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 23.02.2016
GAV Gärtnergewerbe BS und BL
ALLGEMEINVERBINDLICH, SHAB-PUBLIKATION NR. 26, 08.02.16
LOHNZUSCHLÄGE
bis zum vollendeten 20. Altersjahr
Ferien
21. - 45. Altersjahr
Gartenbaubetriebe
46. - 65. Altersjahr
Feiertagsentschädigung
Anteil 13. ML
Ferien
übrige Betriebe
ab erreichten 50. Altersjahr
jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr
übrige Arbeitnehmer 21. - 49. Altersjahr
übrige Arbeitnehmer 21. - 49. Altersjahr, im 1. Jahr der Anstellung
Feiertagsentschädigung
Anteil 13. ML
MINIMALLÖHNE
Mitarbeiterkategorie
Vorarbeiter/Polier
Grundlohn
Ferienent.
Feiertagsent.
Zwischentotal
Anteil 13. ML
Total
Garten- u Landschaftsbau MINIMALLÖHNE
27 Tage
22 Tage
Mitarbeiterkategorie
28.55
28.55 Obergärtner
3.31
2.64
1.02
1.02
32.88
32.21
2.74
2.68
35.62
34.89
27 Tage
22 Tage
27 Tage
9 Tage
11.58%
9.24%
11.58%
3.58%
8.33%
25 Tage
25 Tage
22 Tage
20 Tage
9 Tage
10.64%
10.64%
9.24%
8.33%
3.58%
8.33%
Grundlohn
Ferienent.
Feiertagsent.
Zwischentotal
Anteil 13. ML
Total
25 Tage
26.85
2.86
0.96
30.67
2.55
33.22
übrige Betriebe
22 Tage
20 Tage
26.85
26.85
2.48
2.24
0.96
0.96
30.29
30.05
2.52
2.50
32.82
32.55
Kundengärtner/Grün- Grundlohn
Ferienent.
flächenspezialist
Feiertagsent.
Zwischentotal
Anteil 13. ML
Total
26.10
3.02
0.93
30.06
2.50
32.56
26.10
2.41
0.93
29.45
2.45
31.90
Gärtner mit eidg.
Fähigkeitszeugnis
EFZ und 3 Jahren
Berufserfahrung
Grundlohn
Ferienent.
Feiertagsent.
Zwischentotal
Anteil 13. ML
Total
22.30
2.37
0.80
25.47
2.12
27.59
22.30
2.06
0.80
25.16
2.10
27.25
22.30
1.86
0.80
24.96
2.08
27.03
Gärtner mit eidg.
Fähigkeitszeugnis
EFZ und 3 Jahren
Berufserfahrung
Grundlohn
Ferienent.
Feiertagsent.
Zwischentotal
Anteil 13. ML
Total
24.75
2.87
0.89
28.50
2.37
30.88
24.75 Gärtner mit eidg.
2.29 Fähigkeitszeugnis
0.89 EFZ
27.92
2.33
30.25
Grundlohn
Ferienent.
Feiertagsent.
Zwischentotal
Anteil 13. ML
Total
20.95
2.23
0.75
23.93
1.99
25.92
20.95
1.94
0.75
23.64
1.97
25.60
20.95
1.75
0.75
23.45
1.95
25.40
Gärtner mit eidg.
Fähigkeitszeugnis
EFZ
Grundlohn
Ferienent.
Feiertagsent.
Zwischentotal
Anteil 13. ML
Total
23.35
2.70
0.84
26.89
2.24
29.13
23.35 Gärtner mit eidg.
2.16 Berufsattest EBA
0.84
26.34
2.19
28.54
Grundlohn
Ferienent.
Feiertagsent.
Zwischentotal
Anteil 13. ML
Total
19.35
2.06
0.69
22.10
1.84
23.94
19.35
1.79
0.69
21.83
1.82
23.65
19.35
1.61
0.69
21.65
1.80
23.46
Gärtner mit eidg.
Berufsattest EBA
Grundlohn
Ferienent.
Feiertagsent.
Zwischentotal
Anteil 13. ML
Total
22.25
2.58
0.80
25.62
2.13
27.76
22.25 Gartenarbeiter A
2.06
0.80
25.10
2.09
27.19
Grundlohn
Ferienent.
Feiertagsent.
Zwischentotal
Anteil 13. ML
Total
19.00
2.02
0.68
21.70
1.81
23.51
19.00
1.76
0.68
21.44
1.79
23.22
19.00
1.58
0.68
21.26
1.77
23.03
Gartenarbeiter A
Grundlohn
Ferienent.
Feiertagsent.
Zwischentotal
Anteil 13. ML
Total
22.25
2.58
0.80
25.62
2.13
27.76
22.25 Gartenarbeiter B
2.06
0.80
25.10
2.09
27.19
Grundlohn
Ferienent.
Feiertagsent.
Zwischentotal
Anteil 13. ML
Total
18.55
1.97
0.66
21.19
1.76
22.95
18.55
1.71
0.66
20.93
1.74
22.67
18.55
1.55
0.66
20.76
1.73
22.49
Gartenarbeiter B
Grundlohn
Ferienent.
Feiertagsent.
Zwischentotal
Anteil 13. ML
Total
21.15
2.45
0.76
24.36
2.03
26.39
21.15 Aushilfe
1.95
0.76
23.86
1.99
25.85
Grundlohn
Ferienent.
Feiertagsent.
Zwischentotal
Anteil 13. ML
Total
17.50
1.86
0.63
19.99
1.67
21.65
17.50
1.62
0.63
19.74
1.64
21.39
17.50
1.46
0.63
19.58
1.63
21.22
Überstundenarbeit
Bei Bedarf ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zumutbar
sind. Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeitsausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet
werden, wobei bei den Gartenbaubetrieben die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden und bei den übrigen Betrieben die wöchentliche
Maximalarbeitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf.
- Überstunden werden nur soweit entschädigt oder kompensiert, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert
werden.
- Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (für die übrigen Betriebe von 06.0023.00 Uhr und für die Gartenbaubetriebe von 06.00-20.00 Uhr) geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten.
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus
betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszuzahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der
Arbeitnehmer jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit
auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit
einem Lohnzuschlag von +25 Prozent (= insgesamt 125 Prozent) auszuzahlen. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers
entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Zeit
Sonn- u. Feiertage 23.00-23.00
Nachtarbeit übrige Betriebe 23.00-06.00
Nachtarbeit Gartenbaubetriebe 20.00-06.00
Zuschlag
50%
25%
25%
Ist bei übrigen Betrieben Sonntagsarbeit im Arbeitsvertrag für bestimmte Sonntage festgeschrieben, entfällt ein Zuschlag.
Entschädigungen
Kilometerentschädigung privates Fahrzeug
Mittagsentschädigung ab 10 km Wegstrecke (ab Betrieb)
Abendessen ab 10 km Wegstrecke (ab Betrieb) Arbeitseinsatz ab 19 Uhr oder auswärtiger Übernachtung
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 23.02.2016
CHF 0.60
CHF 16.00
CHF 16.00
Vollzugskostenbeitrag
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
BS/BL
CHF 2.50 pro Mitarbeiter und Monat
BS/BL
CHF 100.00 Grundbeitrag pro Jahr
und 0.15 % AHV-Lohnsumme
Weiterbildungskostenbeitrag
CHF 15.--/Monat
CHF 0.08/Std. (Garten- und Landschaftsbau)
CHF 0.08/Std. (übrige Betriebe)
Weiterbildungskostenbeitrag
CHF 15.--/Monat und Arbeitnehmer
CHF 0.08/Std. (Garten- und Landschaftsbau)
CHF 0.08/Std. (übrige Betriebe)
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2001 Realisator AG
letzte Änderung vom: 23.02.2016
GAV Gärtnergewerbe BS und BL
Krankentaggeldversicherung
Leistungen:
80 % während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen
Wartefrist:
2 Tage (AN hat hierfür keinen Lohnanspruch), es
kann jedoch eine längere Wartefrist abgeschlossen werden (unter Lohnfortzahlungspflicht
von 80 % des Lohnes während der Aufschubzeit)
Prämienanteil AN:
50 % der Prämie
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2001 Realisator AG
letzte Änderung vom: 23.02.2016