GAV Gärtnergewerbe BS und BL GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 14.12.2004 01.01.2005 18.08.2015 01.03.2016 01.03.2016 - 31.12.2018 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft *Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie der entsprechende Unterhalt, ausserdem der Friedhofunterhalt und die Baumpflege. **Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien. Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz* ausgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden: - Grabunterhalt - sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden - Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen - Pflanzentransporte Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obengenannten Betrieben (Absätze* und **) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich Alle Angaben ohne Gewähr Copyright © 2001 Realisator AG letzte Änderung vom: 23.02.2016 GAV Gärtnergewerbe BS und BL ALLGEMEINVERBINDLICH GEM. SHAB PUBLIKATION NR 26, 08.02.16 ARBEITSZEIT Garten- und Landschaftsbau pro Tag 8.4 h pro Woche 42 h pro Monat 182 h pro Jahr 2184 h ARBEITSZEIT übrige Betriebe pro Tag 8.6 h pro Woche 43 h pro Monat 186.3 h pro Jahr 2236 h MITARBEITERKATEGORIEN Garten- und Landschaftsbau Vorarbeiter/Polier Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt. Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer selbstständig bewältigen. Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen. Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen. Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wirkungsvoll anweisen. Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung. Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt aufnehmen. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz Kundengärtner/Grünflächenspezialist Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner Grünflächenspezialist oder vom Arbeitgeber als Kundengärtner anerkannt. Kann selbstständig und fachgerecht einen Garten pflegen. Kann Kunden bei der Pflanzenwahl beraten. Verfügt über Kenntnisse des gängigen Pflanzenschutzes. Ist in der Lage seine Arbeiten zu rapportieren. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz. Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche. Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*). Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA Arbeitnehmer mit Lehrsabschluss (eidg. Berufsattest) Gartenarbeiter A Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche Gartenarbeiter B Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung. Übrige Betriebe Obergärtner Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind. Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest) Gartenarbeiter A Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche Gartenarbeiter B Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung Aushilfe Die Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen. * Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz, wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert. Alle Angaben ohne Gewähr Copyright © 2001 Realisator AG letzte Änderung vom: 23.02.2016 GAV Gärtnergewerbe BS und BL ALLGEMEINVERBINDLICH, SHAB-PUBLIKATION NR. 26, 08.02.16 LOHNZUSCHLÄGE bis zum vollendeten 20. Altersjahr Ferien 21. - 45. Altersjahr Gartenbaubetriebe 46. - 65. Altersjahr Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML Ferien übrige Betriebe ab erreichten 50. Altersjahr jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr übrige Arbeitnehmer 21. - 49. Altersjahr übrige Arbeitnehmer 21. - 49. Altersjahr, im 1. Jahr der Anstellung Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML MINIMALLÖHNE Mitarbeiterkategorie Vorarbeiter/Polier Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total Garten- u Landschaftsbau MINIMALLÖHNE 27 Tage 22 Tage Mitarbeiterkategorie 28.55 28.55 Obergärtner 3.31 2.64 1.02 1.02 32.88 32.21 2.74 2.68 35.62 34.89 27 Tage 22 Tage 27 Tage 9 Tage 11.58% 9.24% 11.58% 3.58% 8.33% 25 Tage 25 Tage 22 Tage 20 Tage 9 Tage 10.64% 10.64% 9.24% 8.33% 3.58% 8.33% Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total 25 Tage 26.85 2.86 0.96 30.67 2.55 33.22 übrige Betriebe 22 Tage 20 Tage 26.85 26.85 2.48 2.24 0.96 0.96 30.29 30.05 2.52 2.50 32.82 32.55 Kundengärtner/Grün- Grundlohn Ferienent. flächenspezialist Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total 26.10 3.02 0.93 30.06 2.50 32.56 26.10 2.41 0.93 29.45 2.45 31.90 Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total 22.30 2.37 0.80 25.47 2.12 27.59 22.30 2.06 0.80 25.16 2.10 27.25 22.30 1.86 0.80 24.96 2.08 27.03 Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total 24.75 2.87 0.89 28.50 2.37 30.88 24.75 Gärtner mit eidg. 2.29 Fähigkeitszeugnis 0.89 EFZ 27.92 2.33 30.25 Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total 20.95 2.23 0.75 23.93 1.99 25.92 20.95 1.94 0.75 23.64 1.97 25.60 20.95 1.75 0.75 23.45 1.95 25.40 Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total 23.35 2.70 0.84 26.89 2.24 29.13 23.35 Gärtner mit eidg. 2.16 Berufsattest EBA 0.84 26.34 2.19 28.54 Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total 19.35 2.06 0.69 22.10 1.84 23.94 19.35 1.79 0.69 21.83 1.82 23.65 19.35 1.61 0.69 21.65 1.80 23.46 Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total 22.25 2.58 0.80 25.62 2.13 27.76 22.25 Gartenarbeiter A 2.06 0.80 25.10 2.09 27.19 Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total 19.00 2.02 0.68 21.70 1.81 23.51 19.00 1.76 0.68 21.44 1.79 23.22 19.00 1.58 0.68 21.26 1.77 23.03 Gartenarbeiter A Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total 22.25 2.58 0.80 25.62 2.13 27.76 22.25 Gartenarbeiter B 2.06 0.80 25.10 2.09 27.19 Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total 18.55 1.97 0.66 21.19 1.76 22.95 18.55 1.71 0.66 20.93 1.74 22.67 18.55 1.55 0.66 20.76 1.73 22.49 Gartenarbeiter B Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total 21.15 2.45 0.76 24.36 2.03 26.39 21.15 Aushilfe 1.95 0.76 23.86 1.99 25.85 Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total 17.50 1.86 0.63 19.99 1.67 21.65 17.50 1.62 0.63 19.74 1.64 21.39 17.50 1.46 0.63 19.58 1.63 21.22 Überstundenarbeit Bei Bedarf ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zumutbar sind. Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeitsausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei bei den Gartenbaubetrieben die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden und bei den übrigen Betrieben die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf. - Überstunden werden nur soweit entschädigt oder kompensiert, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. - Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (für die übrigen Betriebe von 06.0023.00 Uhr und für die Gartenbaubetriebe von 06.00-20.00 Uhr) geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszuzahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmer jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind. Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 Prozent (= insgesamt 125 Prozent) auszuzahlen. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Zeit Sonn- u. Feiertage 23.00-23.00 Nachtarbeit übrige Betriebe 23.00-06.00 Nachtarbeit Gartenbaubetriebe 20.00-06.00 Zuschlag 50% 25% 25% Ist bei übrigen Betrieben Sonntagsarbeit im Arbeitsvertrag für bestimmte Sonntage festgeschrieben, entfällt ein Zuschlag. Entschädigungen Kilometerentschädigung privates Fahrzeug Mittagsentschädigung ab 10 km Wegstrecke (ab Betrieb) Abendessen ab 10 km Wegstrecke (ab Betrieb) Arbeitseinsatz ab 19 Uhr oder auswärtiger Übernachtung Alle Angaben ohne Gewähr Copyright © 2001 Realisator AG letzte Änderung vom: 23.02.2016 CHF 0.60 CHF 16.00 CHF 16.00 Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber BS/BL CHF 2.50 pro Mitarbeiter und Monat BS/BL CHF 100.00 Grundbeitrag pro Jahr und 0.15 % AHV-Lohnsumme Weiterbildungskostenbeitrag CHF 15.--/Monat CHF 0.08/Std. (Garten- und Landschaftsbau) CHF 0.08/Std. (übrige Betriebe) Weiterbildungskostenbeitrag CHF 15.--/Monat und Arbeitnehmer CHF 0.08/Std. (Garten- und Landschaftsbau) CHF 0.08/Std. (übrige Betriebe) Alle Angaben ohne Gewähr Copyright © 2001 Realisator AG letzte Änderung vom: 23.02.2016 GAV Gärtnergewerbe BS und BL Krankentaggeldversicherung Leistungen: 80 % während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen Wartefrist: 2 Tage (AN hat hierfür keinen Lohnanspruch), es kann jedoch eine längere Wartefrist abgeschlossen werden (unter Lohnfortzahlungspflicht von 80 % des Lohnes während der Aufschubzeit) Prämienanteil AN: 50 % der Prämie Alle Angaben ohne Gewähr Copyright © 2001 Realisator AG letzte Änderung vom: 23.02.2016
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