Anlage zu TOP 4 Teil 1

GR 03.03.2016
Anlage zu TOP 4 b) - öffentlich
Entwurf
Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1,15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes
über das Friedhofs- und Leichenwesen in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der
Gemeinderat am 3. März 2016 nachstehende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 20.
Dezember 1985, zuletzt geändert am 28. Februar 2013, beschlossen:
§ 1 Änderungen
(1) § 10 erhält folgende Fassung:
㤠10
Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnengräber,
c) Wahlgräber doppeltbreit,
d) Wahlgräber doppelttief als Rasengräber
e) Urnenkolumbarien,
f) anonyme Urnengräber
g) Urnengemeinschaftsgrabfelder
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die
Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.“
(2) Die Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
Nummer
Gebührentatbestand
Gebühr
Es werden erhoben:
1.
1.1
1.2.
1.3
1.3
1.4
für die Bestattung
von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren – doppelttief
von Personen unter 10 Jahren und von Tot- und Fehlgeburten
von Urnen in Grabfeldern
von Urnen in Urnennischen
2.
für Bestattungen, die ausnahmsweise an Samstagen zugelassen werden, ein
Zuschlag zu Nummer 1. von 30 %.
3.
für die Benutzung der Aussegnungshalle
4.
4.1
4.2.
4.3
für die Überlassung eines Reihengrabes
für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
- auf dem alten Friedhofsteil (25 Jahre Ruhezeit)
- auf dem neuen Friedhofsteil (20 Jahre Ruhezeit)
für Personen unter 10 Jahren
für Urnen
1.210,00 €
1.180,00 €
690,00 €
580,00 €
5.
5.1
für die Verleihung besonderer Grabnutzungsrechte
für ein Wahlgrab auf dem alten Friedhofsteil (25 Jahre Nutzungszeit) –
2.660,00 €
1.020,00 €
1.140,00 €
470,00 €
440,00 €
310,00 €
440,00 €
GR 03.03.2016
Anlage zu TOP 4 b) - öffentlich
5.2.
5.3.
5.4.
doppeltbreit
für ein Wahlgrab auf dem alten Friedhofsteil (25 Jahre Nutzungszeit) –
doppelttief
für ein Wahlgrab auf dem neuen Friedhofsteil (20 Jahre Nutzungszeit) –
doppeltbreit
für die Verlängerung anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur
Verlängerungsdauer. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.
2.520,00 €
2.490,00 €
6.
für die Überlassung einer Urnennische
550,00 €
7.
für die Überlassung eines Platzes im anonymen Urnengrabfeld
460,00 €
8.
für die Überlassung eines Platzes im Urnengemeinschaftsgrabfeld
im östlichen Teil (mit Metallplatte am Grab)
im westlichen Teil (mit Metallplatte am Steinquader)
490,00 €
470,00 €
9.
für Auswärtige ein Zuschlag zu den Nummern 1. - 8. von je 50 %.“
§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt!
Mönsheim, den 4. März 2016
Thomas Fritsch
Bürgermeister