Asyl und Nothilfe Leitfaden für das Erstellen von

Kanton Zürich
Sicherheitsdirektion
Kantonales Sozialamt
Asylkoordination
Finanzen
Asyl und Nothilfe
Leitfaden für das Erstellen
von Quartalsabrechnungen
Kantonales Sozialamt
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Inhalt
1.
Abrechnung für sozialhilfeabhängige Personen des Asylrechts
1.1.
Beiträge an die Gemeinden für Asylaufgaben
1.1.1.
Dauer und Höhe
1.1.2.
Anrechnung von Einkommen
1.2.
Gesundheitskosten
1.2.1.
Grundsatz
1.2.2.
Beginn und Ende
1.2.3.
Deklaration von Gesundheitskosten auf dem
Abrechnungsformular
1.2.4.
Prämienverbilligung
1.2.5.
Zahnarzt
3
3
3
4
6
6
7
8
9
10
2.
Abrechnung für Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfe)
2.1.
Beiträge an die Gemeinden für die Auslagen der Nothilfe
2.1.1.
Dauer und Höhe
2.2.
Gesundheitskosten
2.2.1.
Grundsatz
11
11
11
12
12
3.
Abrechnungen und Finanzaufsicht
3.1.
Abrechnungen allgemein
3.1.1.
Frist zur Einreichung
3.1.2.
Numerische Auflistung / Berücksichtigung der
Familieneinheit
3.1.3.
Form der Datenerfassung
3.1.4.
Verbindlichkeit der Abrechnungsformulare
3.2.
Finanzaufsicht
3.2.1.
Grundsatz, Revision, Rückforderungen
13
13
13
13
13
14
14
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Kantonales Sozialamt
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1. Abrechnung für sozialhilfeabhängige
Personen des Asylrechts
Für die den Gemeinden zugewiesenen Asylsuchenden, welche auf
Unterstützung angewiesen sind, erhalten die Gemeinden vom Kanton einen
Beitrag. Es handelt sich hierbei um einen Beitrag an die Unterbringungs-,
Unterstützungs-, Betreuungs- und Verwaltungskosten. Die Geltendmachung
der Pauschale durch die Gemeinden bzw. die Abrechnung erfolgt mittels den
von der Asylkoordination zur Verfügung gestellten Formularen auf
elektronischem Weg.
Die Ansätze der Beiträge werden jeweils gegen Ende eines Jahres für das
Folgejahr bekannt gegeben.
1.1. Beiträge an die Gemeinden für Asylaufgaben
Der Kanton vergütet den Gemeinden bzw. Leistungserbringern einen Beitrag
während der Dauer des Asylverfahrens. Die Pauschale wird pro Person und
Tag ausgerichtet.
1.1.1.Dauer und Höhe
Die Beiträge werden ab dem Tag der Zuweisung ausgerichtet bis
-
eine Person die Schweiz definitiv verlassen hat (Tag der Abreise oder
Rückführung in den Heimat- oder Drittstaat).
-
eine Person unkontrolliert abgereist ist. Als Datum der unkontrollierten
Abreise gilt der Tag des Verschwindens. Kann dieser Tag nicht anders
bestimmt werden, gilt als Tag des Verschwindens derjenige Tag, an
dem sich eine Person zur Auszahlung von Sozialhilfeleistungen oder
zur Kontrolle der Anwesenheit hätte melden müssen und nicht
erschienen ist. Dabei wird bei den Gemeinden mindestens eine
monatliche Anwesenheitskontrolle vorausgesetzt. In jedem Fall dürfen
die Pauschalen dem Kanton nur dann in Rechnung gestellt werden,
wenn die Leistungen berechtigterweise erbracht wurden oder
anrechenbare Auslagen entstanden sind.
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-
zum Tag, an dem ein Nichteintretens- oder ein ablehnender
Asylentscheid mit Wegweisungsverfügung rechtskräftig wurde oder die
vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde. Die Kosten von
allfällig zu leistender Nothilfe werden danach auf der
Nothilfeabrechnung aufgeführt.
-
zum Tag, an dem die vorläufige Aufnahme erfolgte.
-
zum Tag, an dem ein "Mehrfachgesuch" gestellt worden ist oder als
solches vom Bund festgestellt wurde.
-
zum Tag, an dem die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde.
-
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde oder ein
Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung entsteht insbesondere, wenn eine asylsuchende
Person einen Schweizer Bürger resp. eine Schweizer Bürgerin oder
eine ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung C heiratet. Die
Kostenerstattungspflicht endet mit dem Datum der Heirat.
-
zur Sozialhilfeunabhängigkeit.
-
zum Todestag.
-
zu einem Kantonswechsel (gemäss Datum Eintrag Bundesdatenbank
ZEMIS)
Bei der Anzahl in Rechnung zu stellender Tage, ist der Tag, an dem die
Unterstützung geendet hat, nicht mit einzurechnen.
1.1.1.1. Haft, Spitalaufenthalt
Keine Beiträge werden ausgerichtet:

Bei einem Spitalaufenthalt ab dem 31. Tag

Bei Personen in Haft ab dem 1. Tag
1.1.2.Anrechnung von Einkommen
1.1.2.1. Grundsatz
Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander, ohne
gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen. Das ganze
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verfügbare Einkommen ist vollumfänglich anzurechnen bzw. dem Kanton
gutzuschreiben. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip.
1.1.2.2. Berechnung des Nettoeinkommens
Das Nettoeinkommen berechnet sich für jede Person aus dem
massgeblichen Bruttoeinkommen (in der Regel AHV-pflichtiges
Einkommen) inkl. allfälliger Zulagen, unter Berücksichtigung folgender
Abzüge:
-
Sozialversicherungsbeiträge
-
Erwerbsunkosten bis Fr. 500.-- pro Monat und Vollzeitstelle
(anteilmässige Anrechnung bei Teilzeit). Damit sind die mit einer
Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Gewinnungskosten abgegolten.
Bei Lehrlingen und Praktika-Stellen können die Erwerbsunkosten
ebenfalls abgezogen werden.
-
Sonderabgabe
Ergibt sich pro Monat ein Nettoeinkommen von weniger als Fr. 200.--, so ist
dieses nicht abzurechnen.
Bei Ersatzeinkommen wie z. B. Taggelder, Renten der Arbeitslosen-,
Unfall- oder Invalidenversicherung, Familienzulagen usw. sowie bei
Ausbildungsbeiträgen (Stipendien) entfällt der Abzug für Erwerbsunkosten.
Nachzahlungen von Taggeldern, Renten der Arbeitslosen-, Unfall- oder
Invalidenversicherung, Familienzulagen usw., welche jenen Zeitraum
betreffen, zu der Asylfürsorge bezogen wurde, sind auf der nächsten
Quartalsabrechnung abzurechnen.
1.1.2.3. Deklaration von Einkommen auf dem Abrechnungsformular
In der Kolonne F sind alle Einnahmen von Asylsuchenden sowie
Leistungen Dritter (inkl. Nachzahlungen) bei der Abrechnung vollständig
aufzuführen. Alle Einträge müssen mit dem entsprechenden, nachfolgend
aufgeführten Code versehen sein. Nicht codierte Einträge führen zu
Rückfragen durch den Kanton, was zu Verzögerungen der Auszahlung
führt. Die Einträge in der Kolonne F sind der jeweiligen Person zuzuordnen.
Die entsprechenden Belege sind in Kopie beizulegen.
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Code-Liste:
1 = Nettolohn aus Erwerb
2 = Leistungen der ALK / KV / UV, inkl. Nachzahlungen
3 = Leistungen der AHV / IV / EL, inkl. Nachzahlungen Familienzulagen
4 = familienrechtliche Unterhaltszahlungen & Verwandtenunterstützung
5 = übrige
1.2. Gesundheitskosten
Asylsuchende Personen werden durch das Kantonale Sozialamt in einem
Rahmenvertag bei der Helsana Versicherungen AG im Hausarztmodell für
KVG-Pflichtleistungen versichert.
Die Prämienhöhe wird jeweils gegen Ende eines Jahres für das Folgejahr
bekannt gegeben.
1.2.1.Grundsatz
Für sozialhilfeabhängige Personen des Asylbereichs sorgt das Kantonale
Sozialamt für die Kranken- und Unfallversicherung. Es hat einen
Rahmenvertrag im Hausarzt-Modell bei der Helsana abgeschlossen. Die
Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) führt im Auftrag des Kantonalen
Sozialamtes eine Asylhausarzt-Liste. Diese kann unter folgendem Link
herunter geladen werden:
http://aerzte-zh.ch/informationen/asylhausärzte.html
Die Krankenversicherung übernimmt nur Leistungen, welche vom
zuständigen Grundversorger, dem Asylhausarzt erbracht, durch diesen
veranlasst oder koordiniert worden sind.
Leistungen und Medikamente ausserhalb des Grundleistungskataloges
gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG), also Nichtpflichtleistungen,
werden in der Regel weder von der Versicherung noch vom Kanton
übernommen. Der Kanton kann in begründeten Fällen Ausnahmen
bewilligen (z. B. Medikament gegen Scabies, welches bei der
Kantonsapotheke erhältlich ist).
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1.2.1.1. Krankenversicherung bei Familiennachzug
Familiennachzüge von Personen mit vorläufiger Aufnahme sowie
anerkannten Flüchtlingen, welche direkt in die Gemeinde ziehen, werden
nicht automatisch bei der Versicherung angemeldet. Die Betreuungsstelle
klärt die Bedürftigkeit ab. Ist die Fürsorgezuständigkeit der nachgezogenen
Familienmitglieder nach Asyl gegeben, so ist eine Mutationsmeldung mit
Angaben zum Beginn der Fürsorgeabhängigkeit und Krankenkasse ans
Kantonale Sozialamt einzureichen.
1.2.1.2. Prämienausstände von Asylsuchenden
Prämienausstände der obligatorischen Krankenversicherung aus einer
vorangehenden Sozialhilfeunabhängigkeit sowie Kosten für
Zusatzversicherungen werden vom Kanton nicht übernommen.
1.2.2.Beginn und Ende
1.2.2.1. Versicherungsbeginn
Die Versicherung beginnt auf den ersten des Monats der Gesuchstellung
um Asyl. Es werden immer ganze Monate versichert. Die Anmeldung an
die Helsana erfolgt rückwirkend nach Erhalt der Mutationsmeldung von der
Betreuungsstelle.
Bei Kantonswechsel von anderen Kantonen in den Kanton Zürich oder bei
Personen, welche aus dem Bundeszentrum Juch in den Kanton Zürich
zugewiesen werden, erfolgt die Aufnahme in die Versicherung jeweils auf
den ersten des dem Platzierungsdatum folgenden Monats. Die Anmeldung
an die Helsana erfolgt nach Erhalt der Mutationsmeldung von der
Betreuungsstelle.
1.2.2.2. Versicherungsende
Die Versicherung endet jeweils am Ende des Monats, in dem eine Person:
-
die Schweiz definitiv verlassen hat.
-
unkontrolliert abgereist ist.
-
gestorben ist.
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Die Abmeldung aus der Helsana erfolgt nach Erhalt der Mutationsmeldung
von der Betreuungsstelle.
1.2.2.3. Versicherungswechsel in eine Einzelversicherung
Bei folgenden Fällen muss auf Beginn des Folgemonats des Ereignisses,
ein Übertritt in eine Einzelversicherung durch die Betreuungsorganisation
innerhalb von 30 Tagen veranlasst werden:
-
Bei Sozialhilfeunabhängigkeit.
-
Bei der Erteilung einer vorläufige Aufnahme.
-
Bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
-
Bei der Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
oder wenn ein Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung entsteht insbesondere dann, wenn eine
asylsuchende Person einen Schweizer Bürger bzw. eine Schweizer
Bürgerin oder eine ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung
C heiratet.
-
Bei einem Kantonswechsel von Zürich in einen anderen Kanton.
Die Abmeldung aus der Helsana erfolgt nach Erhalt der Mutationsmeldung
mit den notwendigen Beilagen von der Betreuungsstelle. Fehlende,
unvollständige oder unkorrekt ausgefüllte Dokumente führen zu Rückfragen
durch den Kanton und verzögern die Abmeldung aus dem Kollektivvertrag
des Kantons. Kostenfolgen infolge verspäteter Abmeldungen aus der
Helsana müssen der abgebenden Betreuungsstelle weiterverrechnet
werden.
1.2.3.Deklaration von Gesundheitskosten auf dem
Abrechnungsformular
-
Spalte C: Gesundheitskosten für Kollektivversicherte
Die Leistungserbringer (Asylhausärzte, Spezialärzte u. Spitäler) sind
angewiesen, alle erbrachten Leistungen gemäss Grundleistungskatalog
KVG direkt mit der Helsana abzurechnen. Können einzelne
Leistungserbringer nicht direkt abrechnen, müssen die Rechnungen durch
die Betreuungsstelle vorfinanziert werden und anschliessend auf der
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Quartalsabrechnung, pro nachfolgendem Kostencode je eine Zeile, unter
Spalte C aufgeführt werden. Den Quartalsabrechnungen sind immer alle
vollständigen Rechnungen, inkl. ärztliche Verordnungen und Rezepte (gut
lesbare Kopien genügen), beizulegen.
In jedem Fall können alle Spitäler immer direkt mit der Helsana
abrechnen. Spitalrechnungen für stationäre Behandlungen sind daher
immer dem Spital zu retournieren mit dem Vermerk, direkt mit der Helsana
abzurechnen.
Bei den nachfolgend erwähnten Leistungen, kann die Helsana keine
Direktzahlung vornehmen.
Code-Liste:
1 = Diverses (alles was nicht unter die Ziffern 2, 3 oder 4 fällt)
2 = Spitex, Heime (Alters- und Pflegeheim)
3 = Kranken-Transport
4 = Labor, Brillen
Brillen für Kinder sind im Grundleistungskatalog aufgeführt und werden
von der Helsana übernommen. Für Erwachsene Personen gelten Brillen
als Nichtpflichtleistung, weshalb die Helsana keine Kosten vergütet.
Kann eine asylsuchende Person nicht selber für die Brille aufkommen,
beteiligt sich der Kanton mit einem Betrag von max. Fr. 150.- am
Brillengestell zuzüglich die notwendigen Gläser. Ein Brillenrezept muss
vorliegen.
-
Spalte B: Gesundheitskosten für Einzelversicherte (Prämien- und
Leistungsabrechnungen)
Der Kanton kann in Ausnahmefällen die Prämien (Grundversicherung) von
einzelversicherten Personen übernehmen. In der Spalte B können pro
Person und pro Quartal das Prämientotal aufgeführt werden. Zur besseren
Übersicht benutzen Sie für die Leistungsabrechnungen
(Selbstbehalte/Franchise) eine separate Zeile. Der Quartalsabrechnung
sind immer die entsprechenden Prämien- und Leistungsabrechnungen
(Kopie) beizulegen.
1.2.4.Prämienverbilligung
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Solange der Kanton die Krankenkassenprämien übernimmt, besteht kein
Anspruch von Asylsuchenden auf Prämienverbilligungsbeiträge.
1.2.5.Zahnarzt
Der Kanton vergütet die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
oder anderen Versicherungseinrichtungen nicht übernommenen Kosten für
notwendige zahnmedizinische Akut-Behandlungen. Es werden lediglich
Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten für zahntechnische
Arbeiten, Material, Medikamente), welche für die Schmerzbekämpfung und
Zahnerhaltung notwendig sind, übernommen. Die Zahnarztkosten werden in
der Spalte D eingetragen. Eine Rechnungskopie muss beigelegt werden.
Übersteigen die Behandlungskosten voraussichtlich den Betrag von Fr. 600.so ist vorgängig mit dem vom behandelnden Zahnarzt vollständig
ausgefüllten Formular für Sozialzahnmedizin der VKZS (Vereinigung der
Kantonszahnärzte der Schweiz), ein Kostengutsprachegesuch beim Kanton
einzureichen. Aktuelle Röntgenbilder sind dem Gesuch beizulegen.
Unvollständig ausgefüllte Formulare werden retourniert. Gesuche sind zu
richten an:
Kantonales Sozialamt
Abteilung Asylkoordination
Postfach
8090 Zürich
Die Vorgaben der VKZS sind einzuhalten und können im Detail unter
http://www.kantonszahnaerzte.ch/deutsch/merkblaetter/index.html abgerufen
werden.
Das vom Vertrauenszahnarzt geprüfte Gesuch wird zusammen mit der
Stellungnahme innert nützlicher Frist zurückgesandt.
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2. Abrechnung für Personen ohne
Aufenthaltsrecht (Nothilfe)
Gemäss Art. 12 BV besteht ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Wer in Not gerät
und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und
Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein
unerlässlich sind. Dieses Grundrecht gilt auch für ausländische
Staatsangehörige, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Die Ursachen der
Notlage sind unerheblich. Nothilfe gewährleistet Obdach, Nahrung, Kleidung
und die medizinische Notfallversorgung. Auf darüber hinausgehende Hilfe
besteht kein Anspruch.
2.1. Beiträge an die Gemeinden für die Auslagen der
Nothilfe
Der Kanton vergütet den Gemeinden bzw. Leistungserbringern die Auslagen
der Nothilfe. Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die
Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Notversorgung. In der
Regel wird sie in dafür bezeichneten Unterkünften des Kantons gewährt und
in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2 Nothilfeverordnung). Wo dies
nicht möglich ist, vergütet der Kanton den Gemeinden einen Beitrag während
der Dauer der Nothilfe. Die Pauschale wird pro Person und Tag ausgerichtet.
Die Ansätze der Beiträge für Nothilfe werden jeweils gegen Ende eines Jahres
für das Folgejahr bekannt gegeben.
2.1.1.Dauer und Höhe
Die Beiträge können auf der Nothilfeabrechnung geltend gemacht werden,
ab dem Tag der Rechtskraft des Nichteintretensentscheids oder des
negativen Entscheids oder des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme, bis
eine Person
-
die Schweiz definitiv verlassen hat (Tag der Abreise oder Rückführung
in den Heimat- oder Drittstaat)
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-
oder unkontrolliert abgereist ist. Als Datum der unkontrollierten Abreise
gilt der Tag des Verschwindens. Kann dieser Tag nicht anders
bestimmt werden, gilt als Tag des Verschwindens derjenige Tag, an
dem eine Person die Auszahlung der Nothilfe hätte entgegennehmen
müssen und nicht erschienen ist. Dabei wird bei den Gemeinden
mindestens eine wöchentliche Anwesenheitskontrolle vorausgesetzt. In
jedem Fall dürfen die Pauschalen dem Kanton nur dann in Rechnung
gestellt werden, wenn die Leistungen berechtigterweise erbracht
wurden oder anrechenbare Auslagen entstanden sind.
-
oder gestorben ist.
Für Personen in Haft und bei Spitalaufenthalt werden keine Nothilfebeiträge
ausgerichtet.
2.2. Gesundheitskosten
Von der Nothilfe betroffene Personen werden durch das Kantonale Sozialamt
in einem Rahmenvertag bei der Helsana Versicherungen AG im
Hausarztmodell für KVG-Pflichtleistungen versichert.
Die Prämienhöhe wird jeweils gegen Ende eines Jahres für das Folgejahr
bekannt gegeben.
2.2.1.Grundsatz
Grundsätzlich sind Personen mit Nothilfe krankenversichert. Im Übrigen
gelten die gleichen Anwendungsbestimmungen wie in Absatz 1.2.1
Grundsatz und 1.2.2 Beginn und Ende.
Dem Kanton können die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung
sowie notwendige zahnmedizinische Behandlungen in der Spalte C in
Rechnung gestellt werden. Der Quartalsabrechnung sind immer die
entsprechenden Rechnungskopien beizulegen.
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3. Abrechnungen und Finanzaufsicht
3.1. Abrechnungen allgemein
3.1.1.Frist zur Einreichung
Die Abrechnungen sind dem Kanton innert 30 Tagen nach Ablauf des
Quartals einzureichen. Die Ersteller bestätigen die Richtigkeit der
Abrechnungen mit deren Stempel und Unterschrift. Die Abrechnungen sind
zusätzlich zur Einreichung in Papierform auch mittels elektronischer Form
(CSV-Datei) dem Kanton zu übermitteln.
3.1.2.Numerische Auflistung / Berücksichtigung der
Familieneinheit
Alle Abrechnungslisten müssen in numerischer Reihenfolge (nach NNummer aufsteigend) sortiert sein. Die Familieneinheit (Auflistung aller
Familienangehörigen nacheinander) muss berücksichtigt werden. Die
Summe aller pro Familieneinheit aufgeführten Ausgaben muss auf jedem
Formular in der jeweiligen Kolonne E „Total der Ausgaben…“ ersichtlich
sein.
Die beigelegten Belege zu jeder Ausgabe und Einnahme sind spaltenweise
in der Reihenfolge der abgerechneten Personen zu sortieren.
Es genügen gut lesbare, einseitige Kopien von Rechnungen, Quittungen,
Rezepten, Lohnausweisen, Verfügungen usw. Die Originale verbleiben bei
den Gemeinden. Es können auch alle Belege in eine PDF-Datei eingescannt
und zusammen mit der CSV-Datei eingereicht werden.
3.1.3.Form der Datenerfassung
Die Personen sind in der Datenbank so zu erfassen, dass in der CSV-Datei
die N-Nummern ohne "N", ohne Punkte, ohne Apostrophe und ohne
Leerschläge erfasst werden. Analoges gilt für die BFM-Nummer.
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Wenn die Abrechnung erstellt ist, ist die CSV-Export-Datei für den Versand
an den Kanton zu sichern. Dann kann der Papierausdruck erstellt werden.
Die CSV-Export-Datei muss mit den Papierformularen identisch sein.
Andernfalls werden die Unterlagen nicht verarbeitet, sondern der Gemeinde
retourniert.
3.1.4.Verbindlichkeit der Abrechnungsformulare
Die Abrechnungsformulare für sozialhilfeabhängige Personen aus dem
Asylbereich und für ausländische Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfe)
sind in ihrem tabellarischen Aufbau und der Darstellung verbindlich.
Abrechnungen welche diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht
behandelt werden.
3.2. Finanzaufsicht
3.2.1.Grundsatz, Revision, Rückforderungen
Der Kanton prüft die subventionsrechtlich korrekte Verwendung und die vor schriftsgemässe Abrechnung der Beiträge. Er kann zudem bei den
Gemeinden Prüfungen durchführen. Der Kanton kann diese Aufgabe Dritten
übertragen.
Der Kanton prüft die Abrechnungen zuerst auf formale Richtigkeit. Ist diese
in Ordnung, wird die Zahlung ab Eingang der Abrechnung innert 40 Tagen
ausgelöst. Danach werden die Abrechnungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit
geprüft. Das Ergebnis wird den Erstellern, unter Vorbehalt einer allfälligen
Revision, mitgeteilt.
Die kantonale Finanzkontrolle, die kantonale Asylkoordination oder von
diesen beauftragte Dritte können jederzeit materiell geprüfte Abrechnungen
nachträglich einer Revision unterziehen.
Rückforderungen aus materiellen Prüfungen und Revisionen werden mit
laufenden bzw. künftigen Guthaben verrechnet.
März 2016