herunterladen - Der Kärntner Ausgleichszahlungs

3.3.2016
Frequently Asked Questions
im Zusammenhang mit den am 11.3.2016 endenden Angeboten
des K-AF auf Erwerb von landesbehafteten Schuldtiteln der HETA
Warnhinweis
Die nachfolgenden Fragen und Antworten werden den Gläubigern, die im
Zusammenhang mit den am 11.3.2016 endenden Angeboten landesbehaftete
Schuldtitel halten, ausschließlich informationshalber zur Verfügung gestellt.
Diese Informationen stellen keine Ergänzungen oder Änderungen von
Inhalten der Angebotsunterlage dar, und sind auch nicht so auszulegen. Der
K-AF übernimmt ausdrücklich keinerlei Verantwortung für Informationen auf
den nachstehend verwiesenen Webseiten (die darin enthaltenen
Informationen liegen ausschließlich in der Verantwortung der diese
Webseiten betreibenden Dritten). Diese Informationen werden auch nicht,
weder direkt noch indirekt, durch Bezugnahme Gegenstand der
Angebotsunterlage. Weder einer der Offer Agents noch der Tender Agent
oder eines bzw. einer ihrer jeweiligen Organmitglieder, leitenden
Angestellten, Mitarbeiter oder verbundenen Unternehmen hat
Informationen, die in diesen Frequently Asked Questions oder einem
Dokument oder einem Link zu einer Website auf die in diesen Frequently
Asked Questions Bezug genommen wird, enthalten sind (oder Informationen
die auf solchen Websites erscheinen) oder jegliche Ergänzung oder Änderung
hierzu geprüft, genehmigt, eine Zusicherung über die entsprechende
Richtigkeit oder Vollständigkeit abgegeben oder übernimmt hierfür eine
Haftung oder gibt Zusicherungen oder Empfehlungen in Bezug auf diese
Frequently Asked Questions oder die Angebote ab.
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1.
Binnen welcher Frist muss ich entscheiden, ob ich meine Schuldtitel im
Rahmen der Angebote einreiche?
Obwohl der letzte Zeitpunkt für Annahmen oder Widerrufe bezüglich der Angebote
der 11. März 2016 ist, müssen Gläubiger, die sich entscheiden, ihre Schuldtitel
einzureichen, ihre gültigen Tender Anweisungen (einschließlich aller erforderlichen
Dokumente) bis zum 9. März 2016 (17:00 Uhr MEZ) beim Tender Agent
einreichen.
Dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass die Tender Anweisungen von dem
Tender Agent bearbeitet und im Rahmen der Angebote berücksichtigt werden. Der
Tender Agent kann nicht garantieren, dass Tender Anweisungen, die danach
zugehen, im Rahmen der Angebote berücksichtigt werden.
2.
Ist die Dauer der Angebote über den 11.3.2016 hinaus verlängerbar?
Nein. Die Angebotsfrist wird weder kürzer noch länger laufen, als in der
Angebotsunterlage verlautbart.
3.
Kann der Angebotspreis vom K-AF während der Angebotsfrist erhöht werden?
Nein. Der Preis für die Angebote ist in der Angebotsunterlage festgeschrieben und
der K-AF hat lediglich einen Kreditrahmen zur Finanzierung dieses einen Angebots.
Der K-AF hat keine Finanzierung für einen höheren Angebotspreis.
4.
Welche Auswirkungen auf die Angebote hat die von der Republik Österreich
angekündigte Möglichkeit der Gläubiger, nach erfolgreicher Durchführung der
Angebote den Kaufpreis für die vom K-AF erworbenen Schuldtitel in eine von
der Republik Österreich begebene Nullkuponanleihe anzulegen?
Keine. Die von der Republik Österreich den Gläubigern eröffnete Möglichkeit, nach
erfolgreicher Durchführung der Angebote den Kaufpreis für die vom K-AF
erworbenen Schuldtitel in eine von der Republik Österreich begebene
Nullkuponanleihe anzulegen ist den Angeboten nachgelagert und ändert die
Bedingungen und den Zeitplan für diese Angebote nicht. Für weitere Informationen
in Bezug auf die von der Republik Österreich begebene Nullkuponanleihe wird auf
Aussagen der Vertreter der Republik Österreich verwiesen (siehe
http://www.oebfa.at/de/investorrelations/seiten/cpo_de.aspx).
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5.
Falls die Angebote nicht mit den nötigen Mehrheiten angenommen werden, legt
der K-AF dann ein besseres, neues Angebot?
Der K-AF hat einen Kreditrahmen ausschließlich für den Fall des Erfolgs dieses
einen Angebots. Für ein späteres, allenfalls höheres Angebot steht dem K-AF kein
Kapital zur Verfügung.
6.
Müssen für den Fall des Erfolgs der Angebote mindestens 25% der
Gesamtnominale jedes Schuldtitels oder 25% aller Schuldtitel jeder
Angebotsklasse annehmen?
Der K-AF hat zwei Angebote gelegt, nämlich ein Angebot für nicht-nachrangige
Schuldtitel (aufgelistet in Annex A der Angebotsunterlage) und ein weiteres Angebot
für nachrangige Schuldtitel (aufgelistet in Annex B der Angebotsunterlage). Damit
die Angebote rechtskräftig zustande kommen, müssen insgesamt mindestens 25% der
Gesamtnominale der Schuldtitel aus Annex A und auch insgesamt mindestens 25%
der Gesamtnominale der Schuldtitel aus Annex B das Angebot annehmen. –
Zusätzlich haben insgesamt, über beide Annexe A und B hinweg, mindestens 2/3 der
Gesamtnominale die Angebote anzunehmen, damit das Angebot wirksam wird und
der Erwerb der Schuldtitel erfolgt (§ 2a Abs 4 FinStaG).
7.
Würde der K-AF bei einem Scheitern der Angebote den annehmenden
Investoren die Schuldtitel dennoch abkaufen?
Nein. Dem K-AF wird Kapital zum Erwerb von Schuldtitel nur dann zur Verfügung
gestellt, wenn die Angebote die erforderlichen Mehrheiten iSv § 2a Abs 4 FinStaG
erreichen.
8.
Reduzieren Gründungs- und laufende Verwaltungskosten des K-AF den
„Bedingten Zusätzlichen Kaufpreis“.
Nein. Diese Kosten werden vom Land Kärnten getragen.
9.
Wird ein allfälliger „Bedingter Zusätzlicher Kaufpreis“ in der Fremdwährung
ausbezahlt, wenn der angekaufte Schuldtitel auf eine Fremdwährung lautete?
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Ja. In diesem Fall muss der K-AF den „Bedingten Zusätzlichen Kaufpreis“ in der
betreffenden Fremdwährung bezahlen.
10.
Sind Tender Anweisungen für andere Schuldtitel als Schuldverschreibungen
(Annex C) nur per Email oder nur in Papierform beim Tender Agent
einzureichen?
Nein. Solche Tender Anweisungen müssen sowohl per E-Mail als auch in
Papierform fristgerecht beim Tender Agent einlangen (siehe Seite C-3 des Annex C
der Angebotsunterlage).
11.
Ist jeder Tender Anweisung für andere Schuldtitel als Schuldverschreibungen
(Annex C) ein US-Steuerformular beizuschließen?
Ja. Jeder annehmende Investor ist verpflichtet, ein US-Steuerformular korrekt
ausgefüllt der Tender Anweisung anzuschließen. Diesbezüglich möge bitte
unbedingt mit einem Steuerberater Kontakt aufgenommen werden.
12.
Warum wurden die in der Angebotsunterlage genannten Wechselkurse für den
Schweizer Franken und Japanischen Yen angepasst?
Der Stichtag für die Umrechnung war der 27. Februar 2015 (gemäß Stichtag im FMA
Bescheid vom 1. März 2015). Die im Text der Angebotsunterlage ausgewiesenen
Wechselkurse bezogen sich auf einen anderen Stichtag, und mussten an die der
Berechnung der Anhänge zur Angebotsunterlage zugrundegelegten (richtigen)
Wechselkurse angepasst werden.
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