3.3.2016 Frequently Asked Questions im Zusammenhang mit den am 11.3.2016 endenden Angeboten des K-AF auf Erwerb von landesbehafteten Schuldtiteln der HETA Warnhinweis Die nachfolgenden Fragen und Antworten werden den Gläubigern, die im Zusammenhang mit den am 11.3.2016 endenden Angeboten landesbehaftete Schuldtitel halten, ausschließlich informationshalber zur Verfügung gestellt. Diese Informationen stellen keine Ergänzungen oder Änderungen von Inhalten der Angebotsunterlage dar, und sind auch nicht so auszulegen. Der K-AF übernimmt ausdrücklich keinerlei Verantwortung für Informationen auf den nachstehend verwiesenen Webseiten (die darin enthaltenen Informationen liegen ausschließlich in der Verantwortung der diese Webseiten betreibenden Dritten). Diese Informationen werden auch nicht, weder direkt noch indirekt, durch Bezugnahme Gegenstand der Angebotsunterlage. Weder einer der Offer Agents noch der Tender Agent oder eines bzw. einer ihrer jeweiligen Organmitglieder, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder verbundenen Unternehmen hat Informationen, die in diesen Frequently Asked Questions oder einem Dokument oder einem Link zu einer Website auf die in diesen Frequently Asked Questions Bezug genommen wird, enthalten sind (oder Informationen die auf solchen Websites erscheinen) oder jegliche Ergänzung oder Änderung hierzu geprüft, genehmigt, eine Zusicherung über die entsprechende Richtigkeit oder Vollständigkeit abgegeben oder übernimmt hierfür eine Haftung oder gibt Zusicherungen oder Empfehlungen in Bezug auf diese Frequently Asked Questions oder die Angebote ab. 1 3.3.2016 1. Binnen welcher Frist muss ich entscheiden, ob ich meine Schuldtitel im Rahmen der Angebote einreiche? Obwohl der letzte Zeitpunkt für Annahmen oder Widerrufe bezüglich der Angebote der 11. März 2016 ist, müssen Gläubiger, die sich entscheiden, ihre Schuldtitel einzureichen, ihre gültigen Tender Anweisungen (einschließlich aller erforderlichen Dokumente) bis zum 9. März 2016 (17:00 Uhr MEZ) beim Tender Agent einreichen. Dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass die Tender Anweisungen von dem Tender Agent bearbeitet und im Rahmen der Angebote berücksichtigt werden. Der Tender Agent kann nicht garantieren, dass Tender Anweisungen, die danach zugehen, im Rahmen der Angebote berücksichtigt werden. 2. Ist die Dauer der Angebote über den 11.3.2016 hinaus verlängerbar? Nein. Die Angebotsfrist wird weder kürzer noch länger laufen, als in der Angebotsunterlage verlautbart. 3. Kann der Angebotspreis vom K-AF während der Angebotsfrist erhöht werden? Nein. Der Preis für die Angebote ist in der Angebotsunterlage festgeschrieben und der K-AF hat lediglich einen Kreditrahmen zur Finanzierung dieses einen Angebots. Der K-AF hat keine Finanzierung für einen höheren Angebotspreis. 4. Welche Auswirkungen auf die Angebote hat die von der Republik Österreich angekündigte Möglichkeit der Gläubiger, nach erfolgreicher Durchführung der Angebote den Kaufpreis für die vom K-AF erworbenen Schuldtitel in eine von der Republik Österreich begebene Nullkuponanleihe anzulegen? Keine. Die von der Republik Österreich den Gläubigern eröffnete Möglichkeit, nach erfolgreicher Durchführung der Angebote den Kaufpreis für die vom K-AF erworbenen Schuldtitel in eine von der Republik Österreich begebene Nullkuponanleihe anzulegen ist den Angeboten nachgelagert und ändert die Bedingungen und den Zeitplan für diese Angebote nicht. Für weitere Informationen in Bezug auf die von der Republik Österreich begebene Nullkuponanleihe wird auf Aussagen der Vertreter der Republik Österreich verwiesen (siehe http://www.oebfa.at/de/investorrelations/seiten/cpo_de.aspx). 2 3.3.2016 5. Falls die Angebote nicht mit den nötigen Mehrheiten angenommen werden, legt der K-AF dann ein besseres, neues Angebot? Der K-AF hat einen Kreditrahmen ausschließlich für den Fall des Erfolgs dieses einen Angebots. Für ein späteres, allenfalls höheres Angebot steht dem K-AF kein Kapital zur Verfügung. 6. Müssen für den Fall des Erfolgs der Angebote mindestens 25% der Gesamtnominale jedes Schuldtitels oder 25% aller Schuldtitel jeder Angebotsklasse annehmen? Der K-AF hat zwei Angebote gelegt, nämlich ein Angebot für nicht-nachrangige Schuldtitel (aufgelistet in Annex A der Angebotsunterlage) und ein weiteres Angebot für nachrangige Schuldtitel (aufgelistet in Annex B der Angebotsunterlage). Damit die Angebote rechtskräftig zustande kommen, müssen insgesamt mindestens 25% der Gesamtnominale der Schuldtitel aus Annex A und auch insgesamt mindestens 25% der Gesamtnominale der Schuldtitel aus Annex B das Angebot annehmen. – Zusätzlich haben insgesamt, über beide Annexe A und B hinweg, mindestens 2/3 der Gesamtnominale die Angebote anzunehmen, damit das Angebot wirksam wird und der Erwerb der Schuldtitel erfolgt (§ 2a Abs 4 FinStaG). 7. Würde der K-AF bei einem Scheitern der Angebote den annehmenden Investoren die Schuldtitel dennoch abkaufen? Nein. Dem K-AF wird Kapital zum Erwerb von Schuldtitel nur dann zur Verfügung gestellt, wenn die Angebote die erforderlichen Mehrheiten iSv § 2a Abs 4 FinStaG erreichen. 8. Reduzieren Gründungs- und laufende Verwaltungskosten des K-AF den „Bedingten Zusätzlichen Kaufpreis“. Nein. Diese Kosten werden vom Land Kärnten getragen. 9. Wird ein allfälliger „Bedingter Zusätzlicher Kaufpreis“ in der Fremdwährung ausbezahlt, wenn der angekaufte Schuldtitel auf eine Fremdwährung lautete? 3 3.3.2016 Ja. In diesem Fall muss der K-AF den „Bedingten Zusätzlichen Kaufpreis“ in der betreffenden Fremdwährung bezahlen. 10. Sind Tender Anweisungen für andere Schuldtitel als Schuldverschreibungen (Annex C) nur per Email oder nur in Papierform beim Tender Agent einzureichen? Nein. Solche Tender Anweisungen müssen sowohl per E-Mail als auch in Papierform fristgerecht beim Tender Agent einlangen (siehe Seite C-3 des Annex C der Angebotsunterlage). 11. Ist jeder Tender Anweisung für andere Schuldtitel als Schuldverschreibungen (Annex C) ein US-Steuerformular beizuschließen? Ja. Jeder annehmende Investor ist verpflichtet, ein US-Steuerformular korrekt ausgefüllt der Tender Anweisung anzuschließen. Diesbezüglich möge bitte unbedingt mit einem Steuerberater Kontakt aufgenommen werden. 12. Warum wurden die in der Angebotsunterlage genannten Wechselkurse für den Schweizer Franken und Japanischen Yen angepasst? Der Stichtag für die Umrechnung war der 27. Februar 2015 (gemäß Stichtag im FMA Bescheid vom 1. März 2015). Die im Text der Angebotsunterlage ausgewiesenen Wechselkurse bezogen sich auf einen anderen Stichtag, und mussten an die der Berechnung der Anhänge zur Angebotsunterlage zugrundegelegten (richtigen) Wechselkurse angepasst werden. 4
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