Newsletter März 2016 - Techniker Krankenkasse

Newsletter März 2016
Inhalt
1.
Aktuelles .................................................. 1
1.1
Technischer Hinweis zum DEÜVMeldeverfahren: Abschaltung der
Schnittstelle eXTRa 1.3 ........................... 1
1.2
Meister-BAföG: mehr Geld und neue
Zugangswege .......................................... 2
1.3
UV-Jahresmeldungen: Datentransfer ohne
größere Blessuren ................................... 2
1.4
Höherer Mindestlohn für
Zeitarbeitnehmer...................................... 3
1.5
Doppelte Zahlungspflicht bei
Künstlersozialabgabe möglich ................. 3
2.
Recht........................................................ 4
2.1
Bei Einmalzahlung Märzklausel prüfen .... 4
2.2
Meldepflicht bei Arbeitsplatzwechsel
innerhalb eines Konzerns? ...................... 4
2.3
Berufshaftpflichtversicherung des
Arbeitgebers ist kein Arbeitslohn ............. 5
3.
Termine .................................................... 6
3.1
Lohn- und Gehaltsabrechnung................. 6
3.2
TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an .... 6
4.
Panorama ................................................ 6
4.1
Erkältungszeit: teurer Präsentismus ........ 6
4.2
Duale Ausbildung ist interessant für
Studienabbrecher .................................... 7
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.
Aktuelles
1.1 Technischer Hinweis zum DEÜVMeldeverfahren: Abschaltung der
Schnittstelle eXTRa 1.3
Der Verband der Ersatzkassen (vdek) hat einen
wichtigen technischen Hinweis veröffentlicht:
Die eXTRa-Schnittstelle der Version 1.3 wird
zum 1. April 2016 abgeschaltet.
Im Arbeitgebermeldeverfahren werden die Daten
beim Kommunikationsserver der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) angeliefert.
Die entsprechende Schnittstelle (sozusagen das Tor
für die Anlieferung) entsprach bisher dem eXTraStandard 1.3. Diese wurde jedoch in den letzten
Jahren zu Version 1.4 weiterentwickelt.
Verlängerung der Übergangsfrist
Seit dem 1. Januar 2016 sollen die Daten beim
Kommunikationsserver der ITSG eigentlich über die
Schnittstelle eXTra-Standard 1.4 geliefert werden.
Durch die vielfältigen Umsetzungsarbeiten bei
Arbeitgebern und Softwareerstellern zum Jahreswechsel 2015/2016 wurde jedoch eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2016 eingeräumt. Das teilt der
vdek im Informationsschreiben vom 24. Februar
2016 mit.
Bis zum 1. April 2016 können die Daten daher auch
noch angenommen werden, wenn die Schnittstelle
eXTra-Standard 1.3 des Kommunikationsservers
bedient wird.
kennen Sie das Phänomen "Präsentismus"? Wenn
Arbeitnehmer krank zur Arbeit kommen, ist das nur
auf den ersten Blick gut für den Arbeitgeber: Denn
wer krank ist, ist nicht nur weniger leistungsfähig,
sondern steckt auch ganz schnell die gesamte
Belegschaft an.
Abschaltung von eXTRa 1.3 zum 1. April 2016
Außerdem in diesem Newsletter: News zum DEÜVMeldeverfahren, Verbesserungen des MeisterBAföG und ausführliche Informationen zur Märzklausel. Und natürlich noch Vieles mehr.
Ab diesem Zeitpunkt werden
Viel Spaß beim Lesen!
Freundliche Grüße
Ihr TK-Firmenkundenservice
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Schnittstelle
eXTra-Standard 1.3 des Kommunikationsservers
zum Ablauf des 1. April 2016 endgültig abgeschaltet
wird.
•
•
weder Sozialversicherungsmeldungen
noch Beitragsnachweise
vom GKV-Kommunikationsserver angenommen und
weitergeleitet. Wer die alte Schnittstelle dennoch
nutzt, erhält einen Hinweis durch den GKV-Kommunikationsserver, dass die Annahme abgelehnt wird.
Newsletter März 2016
Konvertierung DSME und AAG-Meldungen
ebenfalls eingestellt
Auch die Konvertierung des Datensatzes DSME
beziehungsweise der Meldungen zum Meldeverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
(AAG-Meldungen) werden zu diesem Zeitpunkt
eingestellt.
Diese Hinweise sind besonders wichtig, damit
unnötige Rückweisungen von Meldungen insbesondere von maschinell übermittelten Beitragsnachweisen vermieden werden können.
Technische Informationen für Spezialisten finden
Sie auf der Seite www.extra-standard.de unter
"Registrierte Verfahren" und auf der Seite
www.deutsche-rentenversicherung.de unter dem
Pfad "Infos für Experten - Arbeitgeber & Steuerberater - Bundesstandard eXTRa".
Quelle: vdek
1.2 Meister-BAföG: mehr Geld und neue
Zugangswege
Der Bundestag hat die Novelle des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
(AFBG) beschlossen - mit deutlichen
Verbesserungen der Förderleistungen.
Für Bundesbildungsministerin Johanna Wanka wird
mit der Novelle "ein klares familienfreundliches
Zeichen" gesetzt. In der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung betont
sie: "Die Fortbildungen zur Meisterin, Fachwirtin
oder zum Erzieher mit AFBG-Förderung sind eine
hervorragende Aufstiegschance für jene, die mit
Familie bereits mitten im Leben stehen. Deshalb
haben wir besonders die AFBG-Leistungen für berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteiger mit Familie
ausgebaut sowie die zeitliche Flexibilität während
der Förderung erhöht".
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In den nächsten vier Jahren werden 245 Millionen
Euro zusätzlich eingesetzt. Damit haben sich die
eingesetzten Mittel für das AFBG in den letzten
zehn Jahren mehr als verdoppelt.
Grundsätzliches zur Förderung
Mit dem sogenannten Meister-BAföG werden Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung unabhängig vom Alter finanziell unterstützt. Einkommensunabhängig bekommen sie
einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung. Bei
Vollzeitmaßnahmen erhalten sie zusätzlich einen
einkommensabhängigen Betrag zum Lebensunterhalt. Diese Förderung erfolgt teilweise als
Zuschuss, teilweise als zinsgünstiges KfWDarlehen.
2014 wurden rund 172.000 Personen durch das
AFBG gefördert. Seit Bestehen der Förderung
(1996) konnten rund 1,7 Millionen Menschen auf
ihrem Weg zu Führungskräften, als Mittelständler
und als Ausbilder für Fachkräfte mit einer Leistung
von insgesamt rund 6,9 Milliarden Euro unterstützt
werden.
Quelle: Bundesministerium für Forschung und
Bildung; Focus
1.3 UV-Jahresmeldungen: Datentransfer
ohne größere Blessuren
In diesem Jahr müssen Arbeitgeber erstmalig
für jeden Beschäftigten eine UV-Jahresmeldung
abgeben: Rund 40 Millionen Meldungen wurden
in den letzten Wochen zusätzlich verschickt. Ein
Lagebericht.
Mit dem 5. SBG IV-Änderungsgesetz hat sich das
Meldeverfahren für die Unfallversicherung geändert:
Statt der bisherigen Angabe der Unfallversicherungsdaten in den Entgeltmeldungen muss jetzt
das UV-Entgelt für jeden Beschäftigten in einer
neuen UV-Jahresmeldung angegeben werden.
Bundestag beschließt Novelle
UV-Jahresmeldung erstmalig 2016
Diese Neuerungen gelten ab dem 1. August 2016:
•
•
•
•
•
Für Geförderte in Vollzeitlehrgängen zum
Meister, Fachwirt, Techniker oder Erzieher
steigt der AFBG-Zuschussbetrag bei der Unterhaltsförderung von 238 auf 333 Euro. Der
restliche Förderbetrag bis zum monatlichen
Budget von zukünftig 768 Euro steht als zinsgünstiges KfW-Darlehen (Darlehen der Kreditanstalt für den Wiederaufbau) zur Verfügung.
Bei einem verheirateten Geförderten mit zwei
Kindern steigt der maximale Zuschussbetrag
von 448 Euro auf 711 Euro bei einem Budget
von zukünftig 1.473 Euro.
Die Förderung wird auf Bachelorabsolventen
erweitert.
Der Zugang zur Fortbildungsprüfung ohne Erstausbildungsabschluss wird ermöglicht.
Der Erfolgsbonus wird erhöht: Statt wie bisher
25 Prozent werden zukünftig 40 Prozent des
Darlehens für Prüfungs- und Lehrgangsgebühren bei einer erfolgreichen Prüfung erlassen.
Zusätzlich zur regulären Jahresmeldung musste die
neue UV-Jahresmeldung bis zum 16. Februar 2016
abgegeben werden. Im Verfahren ist ebenfalls neu,
dass die UV-Jahresmeldung nicht an die Einzugsstelle, sondern über die Datenannahmestelle der
Krankenkassen direkt an die Datenstelle der
Rentenversicherung (DSRV) geschickt wird.
Klappt die Massenverarbeitung?
Obwohl sich alle Beteiligten einig waren, dass die
technische Infrastruktur die Massenverarbeitung
aushält, blieb die Unsicherheit. Denn es gab keine
Möglichkeit, im Vorweg einen Stresstest durchzuführen. Zusammen mit den regulären Jahresmeldungen mussten in den ersten Wochen des
neuen Jahres über 70 Millionen Datensätze von den
Arbeitgebern zur Sozialversicherung transportiert
werden.
Bis zum 12. Februar 2016 sind von den Annahmestellen der Krankenkassen bereits 38,2 Millionen
UV-Jahresmeldungen bei der DSRV eingegangen.
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Newsletter März 2016
Alle wurden sofort komplett verarbeitet. Fehlerfrei
gesandte Meldungen wurden in die sogenannte
Basisdatei für die Betriebsprüfung übernommen.
zu 50 Prozent. Der erste Zuschlag wird schon nach
vier bis sechs Wochen gezahlt, weitere Zuschläge
gibt es nach drei, fünf, sieben und neun Monaten.
Fehlerhafte Meldungen
Da die Zuschläge prozentual zum iGZ-DBGBasislohn errechnet werden, bedeutet eine tarifliche
Lohnerhöhung auch gleichzeitig höhere Zuschläge,
gibt der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmer (iGZ) an.
Allerdings gab es auch Meldungen, die fehlerhaft
waren und von der DSRV zurückgewiesen werden
mussten. Dabei handelte es sich vor allem um UVJahresmeldungen mit fehlerhaften Versicherungsnummern. Dennoch war die Fehlerquote gering: Mit
47.000 Meldungen lag sie – bezogen auf die
Gesamtsumme der Meldungen – bei weniger als 1,3
Prozent.
Maschinelle Lösung ist in Arbeit
"Normalerweise" landen fehlerhafte Meldungen bei
einem Sachbearbeiter der Krankenkasse. Dieser
klärt dann den Fehler zusammen mit dem Arbeitgeber auf. Da beim Verfahren der UV-Jahresmeldung jedoch keine Krankenkasse zwischengeschaltet ist, stranden die zurückgewiesenen UVJahresmeldungen bei den Annahmestellen der
Krankenkassen. Daher wird bereits an einer Lösung
gearbeitet, die dafür sorgt, dass die fehlerhaften
UV-Jahresmeldungen im nächsten Jahr automatisch an den Arbeitgeber zurückgeschickt werden.
Bei den jetzt eingegangenen, fehlerhaften UVJahresmeldungen wird davon ausgegangen, dass
die fehlerhafte Versicherungsnummer auch in der
regulären Jahresmeldung enthalten war und dass
die Krankenkasse den Fehler mit dem Arbeitgeber
bereits geklärt hat. Daher kann es sein, dass der
Arbeitgeber zusammen mit der korrigierten
regulären Jahresmeldung auch eine korrigierte UVJahresmeldung abgegeben hat.
Mehr zur UV-Jahresmeldung
Weitere Informationen zur UV-Jahresmeldung
erhalten Sie bei TK-Lex, unserem Online-Lexikon
zur Sozialversicherung, unter www.tk-lex.tk.de.
Quelle: TK
1.4 Höherer Mindestlohn für
Zeitarbeitnehmer
In diesem Jahr greift laut Tarifvertrag die dritte
Stufe der Erhöhung der Lohnuntergrenze in der
Branche der Arbeitnehmerüberlassung.
Steigerung ab 1. Juni 2016
Für Mitarbeiter in der Arbeitnehmerüberlassung
steigt der Mindestlohn ab 1. Juni 2016 von 8,50
Euro auf 9,00 Euro im Tarifgebiet West und von
8,20 Euro auf 8,50 Euro im Tarifgebiet Ost.
Weitere Erhöhungen bei Zuschlägen
Die Branchenzuschläge steigen ebenfalls: Arbeiten
Angestellte einer Zeitarbeitsfirma in Bereichen, in
denen Branchenzuschläge gezahlt werden, fällt für
diese die Lohnsteigerung automatisch höher aus.
Der Lohn erhöht sich in elf Branchen mit der Dauer
der Beschäftigung im Kundenunternehmen um bis
Gesamtübersicht der neuen Mindestlöhne
Eine Übersicht über die neuen Mindestlöhne finden
Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister (BAP) unter
www.bzatarif.com.
Quelle: Personalwirtschaft; BAP
1.5 Doppelte Zahlungspflicht bei
Künstlersozialabgabe möglich
Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte
erneut die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe (KSA) auch im sogenannten
Mehrstufungsverfahren.
Beauftragen Künstler andere Künstler mit der
Erstellung einer künstlerischen Leistung und wird
diese dann wiederum in einem Gesamtwerk weiterverarbeitet, wird die Künstlersozialabgabe erneut
erhoben.
Mehrstufenverfahren
Denn im sogenannten Mehrstufungsverfahren
werden künstlerische Einzelleistungen in mehreren
Stufen zu einem Gesamtwerk zusammengeführt.
Dies löst die mehrfache Entrichtung der KSA aus.
KSA für Einzelaufträge nicht beachtet
Im BSG-Urteil von 2015 geht es um einen selbstständigen Diplom-Designer, der von einem Unternehmer A den Auftrag erhielt, einen Flyer zu erstellen. Der Designer vergab daraufhin Einzelaufträge
an selbstständige Künstler:
Ein Grafiker sollte ein neues Logo entwerfen, ein
Texter die entsprechenden Texte liefern und ein
Fotograf sollte das Team des Unternehmers A in
das richtige Licht setzen.
Der Designer ging davon aus, dass der Flyer als
Gesamtkunstwerk zu betrachten sei und die Abgabepflicht somit erst beim Auftraggeber, also beim
Unternehmer A entstehe.
Nachforderung durch die KSK
Das sah die Künstlersozialkasse (KSK) anders und
forderte die KSA vom Designer ein. Die Begründung: Der Designer habe Künstler beauftragt, um
mit deren Leistungen Einnahmen zu erzielen (das
löst die "Abgabepflicht dem Grunde nach" aus). Da
er die Künstler entlohne, entstehe eine prozentuale
Abgabepflicht.
Newsletter März 2016
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Unterschiedliche Leistungen führen zur KSA
•
Das Bundessozialgericht bestätigte die Auffassung:
Es sei nicht so, dass die KSA für dieselbe künstlerische Leistung zweimal anfalle. Eine bearbeitete
Leistung gehe als Bestandteil der anderen in einer
künstlerischen Leistung auf – daher wird die KSA
tatsächlich auf zwei unterschiedliche Leistungen
erhoben.
Die Zuordnung zum Vorjahr wird für alle Versicherungszweige einheitlich getroffen und es wird keine
Günstigkeitsberechnung vorgenommen.
Der Fehler, dass die KSA im Mehrstufenverfahren
nicht ordnungsgemäß entrichtet wird, passiert oft.
Daher achtet auch die Deutsche Rentenversicherung besonders auf Sachverhalte dieser Art und
fordert konsequent nach.
Meldung an die KSK bis zum 31. März
Für Auftraggeber ist wichtig: Jede Teilleistung ist
KSA-pflichtig und muss spätestens bis zum 31.
März des Folgejahres an die Künstlersozialkasse
gemeldet werden.
Davon betroffen sind nicht nur Werbeagenturen,
Fotografen oder Verlage, sondern alle Unternehmen, die über die Generalklausel künstlerische oder
publizistische Aufträge vergeben und diese in ihren
Erzeugnissen weiterverwenden.
der Beschäftigte auch im Vorjahr bei
demselben Arbeitgeber versicherungspflichtig
beschäftigt war.
Keine Anwendung der Märzklausel
Wichtig ist, dass die Märzklausel nicht in der
gesetzlichen Unfallversicherung angewendet wird.
Übrigens: Die Märzklausel gilt nicht, wenn eine nach
dem 31. März gezahlte Einmalzahlung einem Zeitraum der ersten drei Monate des Jahres zugerechnet werden muss, weil der Arbeitnehmer aus dem
Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist.
Sondermeldung ab 2016
Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz wurde festgelegt, dass die Einmalzahlung ab dem 1. Januar
2016 immer gesondert gemeldet werden muss. Die
Meldepflicht betrifft nur Einmalzahlungen, die durch
die Anwendung der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen sind.
Mehr zur Künstlersozialabgabe finden Sie in TKLex, dem Online-Lexikon zur Sozialversicherung,
unter www.tk-lex.tk.de.
Ab 2016 gilt also: Es ist nicht mehr relevant, ob die
Jahresmeldung bereits erfolgt ist oder nicht – bei
Anwendung der Märzklausel muss eine Einmalzahlung immer gesondert gemeldet werden.
Quelle: BSG-Urteil vom 22.5.2015, B 3 KS 5/13 R
Ausführliche Informationen auf TK-Lex
2.
In unserem Online-Lexikon zur TK-Versicherung
haben wir ausführliche Informationen zur
Anwendung und Beitragsberechnung der Märzklausel für Sie zusammengestellt. Sie finden dort
auch einen übersichtlichen FAQ-Katalog rund um
die Märzklausel. Lesen Sie gleich weiter unter
www.tk-lex.tk.de.
Recht
2.1 Bei Einmalzahlung Märzklausel prüfen
Werden einem Arbeitnehmer Einmalzahlungen
in den Monaten Januar bis März gewährt, muss
die Anwendung der Märzklausel geprüft werden.
Seit diesem Jahr ist für diese Zahlungen eine
Sondermeldung erforderlich.
Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres
ergeben sich zwei Möglichkeiten hinsichtlich der
Zuordnung: Entweder sie wird dem Auszahlungsmonat zugeordnet oder – im Rahmen der
Märzklausel – dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Dies ist dann auch
maßgeblich für die Beitragssätze und -gruppen.
Im Rahmen der Märzklausel wird eine Einmalzahlung voll dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres – in der Regel also dem Monat
Dezember – zugerechnet, wenn
•
die Einmalzahlung im Monat der Zahlung unter
Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres nicht
bereits in allen Zweigen der Sozialversicherung
voll beitragspflichtig ist (wenn also die Beitragsbemessungsgrenze in mindestens einem Zweig
der Sozialversicherung überschritten wird) und
Quelle: TK; DRV
2.2 Meldepflicht bei Arbeitsplatzwechsel
innerhalb eines Konzerns?
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist die Sache
klar: Der alte Arbeitgeber meldet ab, der neue
an. Doch wie ist es bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns?
Immer dann, wenn ein im Gesetz genannter Meldetatbestand angesprochen wird, entsteht eine
Meldepflicht für den Arbeitgeber. Die zwei bekanntesten Meldegründe sind der Beginn und das Ende
eines Beschäftigungsverhältnisses, also die Anbeziehungsweise Abmeldung eines Arbeitnehmers.
Keine Meldepflicht
Sofern der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im
Betrieb wechselt, entsteht in der Regel keine Meldepflicht für den Arbeitgeber.
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Größere Arbeitgeber haben häufig mehrere Filialen,
die jeweils eigene Betriebsnummern haben. Im
Sozialversicherungsrecht werden diese Filialen als
Beschäftigungsbetriebe bezeichnet. Wechselt ein
Arbeitnehmer von einem Beschäftigungsbetrieb in
einen anderen, entsteht keine Meldepflicht. Denn
der Meldetatbestand "Wechsel Beschäftigungsbetrieb" existiert nicht.
Meldepflicht bei Wechsel innerhalb eines
Konzerns
Newsletter März 2016
Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber führt zu
Arbeitslohn.
Die Begründung dafür ist, dass die Beitragszahlung
in erster Linie im Interesse der Arbeitnehmer erfolgt.
Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse des
Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend – auch
wenn der Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung unabdingbar ist für die
Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts.
Bundesfinanzhof entscheidet abweichend
So kann bei Arbeitgebern der Eindruck entstehen,
durch den fehlenden Meldetatbestand sei ein
Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns
immer nur ein Wechsel des Beschäftigungsbetriebs
und somit nicht melderelevant.
Aber das ist nicht immer korrekt: Bei Arbeitgebern,
die in eine Konzernstruktur eingebettet sind, kann
eine An- und Abmeldung erforderlich sein. Wechselt
der Arbeitnehmer zwar innerhalb des Konzerns,
aber zwischen zwei Arbeitgebern den Arbeitsplatz,
ist die Meldung nötig.
Eine weitere Ausnahme ist der Arbeitsplatzwechsel
in Kombination mit einem Rechtskreiswechsel: Wird
ein Arbeitnehmer zum Beispiel von Potsdam nach
Köln versetzt, muss dies gemeldet werden.
Wann ist ein Arbeitgeber ein Arbeitgeber?
Doch wer gilt innerhalb eines Konzerns als
Arbeitgeber? Im sozialversicherungsrechtlichen
Sinn ist derjenige ein Arbeitgeber, der sich im
Rechtsverhältnis zur Einzugsstelle anhand der im
Beitragsnachweis eingetragenen Betriebsnummer
als Beitragsschuldner qualifiziert (Hauptbetriebsnummer). Unter der Hauptbetriebsnummer gibt der
Arbeitgeber Beitragsnachweise ab. Bei großen
Unternehmen bezieht sich die Hauptbetriebsnummer in der Regel auf die Zentrale, also das
Mutterhaus des Unternehmens.
Entstehen neue Filialen eines Unternehmens, erhalten diese als Beschäftigungsbetrieb eine Nebenoder Unterbetriebsnummer, sofern sie außerhalb
der Gemeinde liegen oder innerhalb der Gemeinde,
aber mit einer anderen wirtschaftlichen Ausrichtung.
Dennoch gibt es Arbeitgeber, die mehrere Hauptbetriebsnummern aufweisen. In diesen Fällen ist es
am besten, wenn Arbeitgeber und Einzugsstellen
direkt zusammenarbeiten.
Quelle: TK
2.3 Berufshaftpflichtversicherung des
Arbeitgebers ist kein Arbeitslohn
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung führt in der Regel zu
Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hat dazu jetzt
ein abweichendes Urteil gefällt.
Bisherige Rechtsauffassung
Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Sachverhalt folgendermaßen: Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter
In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof
nun abweichend entschieden:
Angestellte Rechtsanwälte einer GmbH
Das Finanzamt hatte zunächst die Auffassung
vertreten, dass nicht nur die übernommenen und
lohnversteuerten Beiträge pro angestelltem
Rechtsanwalt, sondern auch die Beiträge des
Arbeitgebers zu seiner eigenen Haftpflichtversicherung als GmbH der Lohnsteuer im Umfang
einer Grunddeckung zu unterwerfen seien.
Dieser Beurteilung hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Denn die Berufshaftpflichtversicherung ist
gesetzlich vorgeschrieben und damit notwendige
Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende
Tätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft.
Eine solche Versicherung erfasst keine Haftpflichtansprüche, die sich gegen die angestellten Rechtsanwälte selbst richten. Damit versichert die GmbH
ihre eigene Berufstätigkeit und wendet ihren Mitarbeitern weder Geld noch einen geldwerten Vorteil
in Form des Versicherungsschutzes zu.
Angestellte Ärzte eines Krankenhauses
Ein ähnlicher Fall betrifft ein Krankenhaus: Der von
diesem erworbene Versicherungsschutz dient zur
Deckung des Haftungsrisikos, das mit dem Betrieb
des Krankenhauses entsteht – und damit dem
Schutz des Krankenhauses.
Allerdings erstreckt sich die Versicherung im
verhandelten Fall auch auf die zur Vertretung des
Unternehmens befugten Personen und Personen,
die in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen
stehen. Sofern angestellte Ärzte dadurch keinen
eigenen Haftpflichtversicherungsschutz mehr
erwerben müssen, gilt das nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs als bloße Reflexwirkung der
Betätigung des Krankenhauses als Arbeitgeber.
Der Versicherungsschutz ist in diesem Fall lediglich
Folge der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebshaftpflichtversicherung – ohne dass der Arbeitgeber
den angestellten Ärzten einen geldwerten Vorteil
zuwendet.
Keine Zuwendung durch den Arbeitgeber
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
fehlt es an einer Leistung des Arbeitgebers, die sich
im weitesten Sinne als Gegenleistung für das
Bereitstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen
Newsletter März 2016
könnte. Damit wendet der Arbeitgeber den Mitarbeitern aus lohnsteuerrechtlicher Sicht nichts zu.
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Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern,
Honorarkräften, Subunternehmern und auf
Werkvertragsbasis
Abgrenzung bleibt schwierig
Termin
Dennoch bleibt die Abgrenzung eigenbetrieblicher
Interessen von lohnsteuerpflichtigen Vorteilen aus
einer Berufshaftpflichtversicherung auch nach den
neuen Urteilen schwierig: Obwohl zum Beispiel die
Anerkennung einer Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Steuerprüfer sind, führt die Übernahme der Beiträge für die
Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Hier ist die Begründung, dass der Arbeitgeber
nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
handelt.
Quelle: TK; BFH-Urteile vom 19.11.2015: VI R 74/14
und VI R 47/14
3.
Termine
3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung
10. Mai 2016 – 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Inhalt
Das Webinar stellt die Abgrenzungsprobleme
zwischen freien Dienstverhältnissen und sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen dar, gibt einen Überblick über die aktuelle
Rechtsprechung zu diesem Thema und zeigt auf,
wie der Status eines freien Dienstverhältnisses
richtig gestaltet und vorab geklärt werden kann.
Anmeldung
Anmelden können Sie sich über webinare.tk.de.
Das Passwort für die Anmeldung ist "989". Die
Teilnahme ist wie immer kostenlos.
Quelle: TK
Ihre Termine für März und April für die Lohnund Gehaltsabrechnung.
4.
März 2016
4.1 Erkältungszeit: teurer Präsentismus
•
•
•
10. März: Lohnsteueranmeldung Februar 2016
23. März: SV-Beitragsnachweis März 2016
29. März: Fälligkeit der SV-Beiträge März 2016
April 2016
•
•
•
•
11. April: Lohnsteueranmeldung März 2016
11. April: Lohnsteueranmeldung I. Quartal 2016
25. April: SV-Beitragsnachweis April 2016
27. April: Fälligkeit der SV-Beiträge April 2016
Alle Termine finden Sie auch in unserem
elektronischen Kalender unter
www.firmenkunden.tk.de (Webcode 281524).
3.2 TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an
Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
Termin
20. April 2016 – 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Inhalt
Viele Arbeitgeber werden nachträglich mit Beitragsnachforderungen, Säumniszuschlägen und Mahngebühren belastet. Der Grund: Mangelnde Erfahrung bei der Beurteilung von Minijobs und damit
falsche Entscheidungen bei der Prüfung der Versicherungspflicht. In seinem Vortrag zeigt Herr Fasel
auf, was rund um das Thema Minijobs zu beachten
ist.
Panorama
Viele schleppen sich krank zur Arbeit und
verwandeln das Büro in eine Virenfalle. Doch
das hat Folgen: Studien zeigen, dass die Folgekosten wesentlich höher sind, als wenn sich der
Arbeitnehmer auskuriert.
Das Phänomen heißt Präsentismus: Beschäftigte
schleppen sich zur Arbeit, obwohl sie eigentlich gar
nicht arbeitsfähig sind – und leistungsfähig schon
gar nicht. Dabei meinen es die meisten einfach gut:
Sie wollen verhindern, dass Kollegen für sie einspringen müssen oder dass dringende Arbeiten
liegen bleiben.
Auf den ersten Blick ist das gut für den Arbeitgeber:
Denn bei gesunden Erwachsenen sind bis zu vier
Erkältungskrankheiten pro Jahr ganz normal. Grippale Infekte und leichtere Erkältungen verursachen
im Schnitt pro Arbeitnehmer und Jahr fünf bis zehn
Ausfalltage.
Gefährliche Nieser
Erkältete Arbeitnehmer verbreiten ihre Viren überall:
über direkten Kontakt und Tröpfcheninfektion, beim
Händeschütteln, aber auch durch indirekten Kontakt. Wer in die Hand niest oder hustet, kann die
Keime verbreiten, sobald er etwas anfasst. Gerade
wenn es kalt ist, überleben die Viren wochenlang
auf Türklinken, Knöpfen, Schaltern oder Wasserhähnen und lauern dort auf ihr nächstes Opfer.
Dazu kommt, dass Räume im Winter beheizt und
weniger gelüftet werden. Die trockene Luft sorgt
dafür, dass auch die Schleimhäute trockener
werden und damit anfälliger für Infekte.
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Newsletter März 2016
Folgen des Präsentismus
Studienabbrecher für die Ausbildung gewinnen
So kann zum Beispiel in einem Großraumbüro ein
erkrankter Mitarbeiter schnell für einen hohen
Krankenstand sorgen. Und das ist nicht im Interesse
des Arbeitgebers: Nach einer Studie, die im Journal
of Occupational and Environmental Medicine
erschienen ist, erleidet die US-Wirtschaft einen
Produktivitätsverlust von 160 Milliarden Dollar pro
Jahr – durch Präsentismus.
Besonders interessant für Arbeitgeber: Wie kann
man Studienabbrecher für eine betriebliche Ausbildung interessieren? 80 Prozent der Befragten
gaben an, dass die Entscheidung leichter fiele,
wenn sie Tätigkeit und Unternehmen vorab in einem
bezahlten Praktikum besser kennenlernen könnten.
Auch ein unbezahltes Praktikum ist für immerhin 69
Prozent attraktiv.
Wie kann man sich schützen?
Bisherige Lernleistungen anerkennen
Um Ansteckung am Arbeitsplatz zu verhindern, ist
Hygiene das A und O. Regelmäßiges und häufiges
Händewaschen kann einiges verhindern. Wer sich
krank fühlt und niesen oder husten muss, nutzt
dafür möglichst nicht die Hände, sondern ein
Taschentuch oder notfalls die Armbeuge. Achten
Sie auch darauf, am Ende des Arbeitstages benutzte Arbeitsmittel mit einem desinfizierenden Reinigungsmittel zu säubern.
Wichtig ist es den Noch-Studenten außerdem, dass
ihre im Studium erbrachten Lernleistungen auf die
Abschlussprüfung der Ausbildung angerechnet
werden (81 Prozent) oder dass die Ausbildungsdauer durch die Anerkennung ihrer bisherigen
Lernleistungen verkürzt wird (ebenfalls 81 Prozent).
Doch das Beste ist nach wie vor: Bleiben Sie zu
Hause und kurieren Sie sich aus. Ihre Kollegen
werden es Ihnen danken.
Mehr zu Arbeitsunfähigkeit und Krankschreibung
finden Sie bei TK-Lex, dem Online-Lexikon zur
Krankenversicherung, unter www.tk-lex.tk.de.
Die "Studierendenbefragung zur Attraktivität der
beruflichen Bildung (StAB)" ist einsehbar auf der
Seite des BIBB unter www.bibb.de.
Quelle: Personalwirtschaft; BIBB
Betriebliches Gesundheitsmanagement
Weitere Information zu Themen rund um
Sozialversicherungs-, Arbeits- und Auslandsrecht
finden Sie in unserem Firmenkundenportal
www.firmenkunden.tk.de (Webcode 213080).
Übrigens: Die TK unterstützt Sie im betrieblichen
Gesundheitsmanagement. Informationen dazu
finden Sie unter www.firmenkunden.tk.de
(Webcode 18168)
Vertiefte Informationen, Gesetzestexte und
praktische Rechner haben wir für Sie in unserem
Online-Lexikon zur Sozialversicherung TK-Lex
zusammengestellt unter www.tk-lex.tk.de.
Quelle: Zeit; karriere.de
4.2 Duale Ausbildung ist interessant für
Studienabbrecher
Für Studienabbrecher kann die betriebliche
Ausbildung eine interessante Alternative sein:
Denn fast jeder dritte Student zweifelt an einem
erfolgreichen Studienabschluss.
Im September 2015 wurde eine Studentenbefragung der Universität Maastricht in Kooperation mit
dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
durchgeführt, bei der über 12.000 Studenten an
deutschen Hochschulen online zur Attraktivität der
dualen Ausbildung befragt wurden.
Hohe Anerkennung der dualen Ausbildung
Insgesamt findet die duale Ausbildung bei Studenten hohe Anerkennung: Die Befragten bewerteten
sie auf einer Skala von 1 (gering) bis 5 (hoch) mit
einem Wert von 3,72. Dabei kommen bestimmte
Berufe jedoch besser an als andere. Fachinformatiker und medizinische Fachangestellte sind beliebter als Gebäudereiniger, Friseure oder Kaufleute im
Einzelhandel.