Newsletter März 2016 Inhalt 1. Aktuelles .................................................. 1 1.1 Technischer Hinweis zum DEÜVMeldeverfahren: Abschaltung der Schnittstelle eXTRa 1.3 ........................... 1 1.2 Meister-BAföG: mehr Geld und neue Zugangswege .......................................... 2 1.3 UV-Jahresmeldungen: Datentransfer ohne größere Blessuren ................................... 2 1.4 Höherer Mindestlohn für Zeitarbeitnehmer...................................... 3 1.5 Doppelte Zahlungspflicht bei Künstlersozialabgabe möglich ................. 3 2. Recht........................................................ 4 2.1 Bei Einmalzahlung Märzklausel prüfen .... 4 2.2 Meldepflicht bei Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns? ...................... 4 2.3 Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers ist kein Arbeitslohn ............. 5 3. Termine .................................................... 6 3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung................. 6 3.2 TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an .... 6 4. Panorama ................................................ 6 4.1 Erkältungszeit: teurer Präsentismus ........ 6 4.2 Duale Ausbildung ist interessant für Studienabbrecher .................................... 7 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Aktuelles 1.1 Technischer Hinweis zum DEÜVMeldeverfahren: Abschaltung der Schnittstelle eXTRa 1.3 Der Verband der Ersatzkassen (vdek) hat einen wichtigen technischen Hinweis veröffentlicht: Die eXTRa-Schnittstelle der Version 1.3 wird zum 1. April 2016 abgeschaltet. Im Arbeitgebermeldeverfahren werden die Daten beim Kommunikationsserver der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) angeliefert. Die entsprechende Schnittstelle (sozusagen das Tor für die Anlieferung) entsprach bisher dem eXTraStandard 1.3. Diese wurde jedoch in den letzten Jahren zu Version 1.4 weiterentwickelt. Verlängerung der Übergangsfrist Seit dem 1. Januar 2016 sollen die Daten beim Kommunikationsserver der ITSG eigentlich über die Schnittstelle eXTra-Standard 1.4 geliefert werden. Durch die vielfältigen Umsetzungsarbeiten bei Arbeitgebern und Softwareerstellern zum Jahreswechsel 2015/2016 wurde jedoch eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2016 eingeräumt. Das teilt der vdek im Informationsschreiben vom 24. Februar 2016 mit. Bis zum 1. April 2016 können die Daten daher auch noch angenommen werden, wenn die Schnittstelle eXTra-Standard 1.3 des Kommunikationsservers bedient wird. kennen Sie das Phänomen "Präsentismus"? Wenn Arbeitnehmer krank zur Arbeit kommen, ist das nur auf den ersten Blick gut für den Arbeitgeber: Denn wer krank ist, ist nicht nur weniger leistungsfähig, sondern steckt auch ganz schnell die gesamte Belegschaft an. Abschaltung von eXTRa 1.3 zum 1. April 2016 Außerdem in diesem Newsletter: News zum DEÜVMeldeverfahren, Verbesserungen des MeisterBAföG und ausführliche Informationen zur Märzklausel. Und natürlich noch Vieles mehr. Ab diesem Zeitpunkt werden Viel Spaß beim Lesen! Freundliche Grüße Ihr TK-Firmenkundenservice Bitte beachten Sie jedoch, dass die Schnittstelle eXTra-Standard 1.3 des Kommunikationsservers zum Ablauf des 1. April 2016 endgültig abgeschaltet wird. • • weder Sozialversicherungsmeldungen noch Beitragsnachweise vom GKV-Kommunikationsserver angenommen und weitergeleitet. Wer die alte Schnittstelle dennoch nutzt, erhält einen Hinweis durch den GKV-Kommunikationsserver, dass die Annahme abgelehnt wird. Newsletter März 2016 Konvertierung DSME und AAG-Meldungen ebenfalls eingestellt Auch die Konvertierung des Datensatzes DSME beziehungsweise der Meldungen zum Meldeverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG-Meldungen) werden zu diesem Zeitpunkt eingestellt. Diese Hinweise sind besonders wichtig, damit unnötige Rückweisungen von Meldungen insbesondere von maschinell übermittelten Beitragsnachweisen vermieden werden können. Technische Informationen für Spezialisten finden Sie auf der Seite www.extra-standard.de unter "Registrierte Verfahren" und auf der Seite www.deutsche-rentenversicherung.de unter dem Pfad "Infos für Experten - Arbeitgeber & Steuerberater - Bundesstandard eXTRa". Quelle: vdek 1.2 Meister-BAföG: mehr Geld und neue Zugangswege Der Bundestag hat die Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) beschlossen - mit deutlichen Verbesserungen der Förderleistungen. Für Bundesbildungsministerin Johanna Wanka wird mit der Novelle "ein klares familienfreundliches Zeichen" gesetzt. In der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung betont sie: "Die Fortbildungen zur Meisterin, Fachwirtin oder zum Erzieher mit AFBG-Förderung sind eine hervorragende Aufstiegschance für jene, die mit Familie bereits mitten im Leben stehen. Deshalb haben wir besonders die AFBG-Leistungen für berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteiger mit Familie ausgebaut sowie die zeitliche Flexibilität während der Förderung erhöht". Seite 2 In den nächsten vier Jahren werden 245 Millionen Euro zusätzlich eingesetzt. Damit haben sich die eingesetzten Mittel für das AFBG in den letzten zehn Jahren mehr als verdoppelt. Grundsätzliches zur Förderung Mit dem sogenannten Meister-BAföG werden Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung unabhängig vom Alter finanziell unterstützt. Einkommensunabhängig bekommen sie einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung. Bei Vollzeitmaßnahmen erhalten sie zusätzlich einen einkommensabhängigen Betrag zum Lebensunterhalt. Diese Förderung erfolgt teilweise als Zuschuss, teilweise als zinsgünstiges KfWDarlehen. 2014 wurden rund 172.000 Personen durch das AFBG gefördert. Seit Bestehen der Förderung (1996) konnten rund 1,7 Millionen Menschen auf ihrem Weg zu Führungskräften, als Mittelständler und als Ausbilder für Fachkräfte mit einer Leistung von insgesamt rund 6,9 Milliarden Euro unterstützt werden. Quelle: Bundesministerium für Forschung und Bildung; Focus 1.3 UV-Jahresmeldungen: Datentransfer ohne größere Blessuren In diesem Jahr müssen Arbeitgeber erstmalig für jeden Beschäftigten eine UV-Jahresmeldung abgeben: Rund 40 Millionen Meldungen wurden in den letzten Wochen zusätzlich verschickt. Ein Lagebericht. Mit dem 5. SBG IV-Änderungsgesetz hat sich das Meldeverfahren für die Unfallversicherung geändert: Statt der bisherigen Angabe der Unfallversicherungsdaten in den Entgeltmeldungen muss jetzt das UV-Entgelt für jeden Beschäftigten in einer neuen UV-Jahresmeldung angegeben werden. Bundestag beschließt Novelle UV-Jahresmeldung erstmalig 2016 Diese Neuerungen gelten ab dem 1. August 2016: • • • • • Für Geförderte in Vollzeitlehrgängen zum Meister, Fachwirt, Techniker oder Erzieher steigt der AFBG-Zuschussbetrag bei der Unterhaltsförderung von 238 auf 333 Euro. Der restliche Förderbetrag bis zum monatlichen Budget von zukünftig 768 Euro steht als zinsgünstiges KfW-Darlehen (Darlehen der Kreditanstalt für den Wiederaufbau) zur Verfügung. Bei einem verheirateten Geförderten mit zwei Kindern steigt der maximale Zuschussbetrag von 448 Euro auf 711 Euro bei einem Budget von zukünftig 1.473 Euro. Die Förderung wird auf Bachelorabsolventen erweitert. Der Zugang zur Fortbildungsprüfung ohne Erstausbildungsabschluss wird ermöglicht. Der Erfolgsbonus wird erhöht: Statt wie bisher 25 Prozent werden zukünftig 40 Prozent des Darlehens für Prüfungs- und Lehrgangsgebühren bei einer erfolgreichen Prüfung erlassen. Zusätzlich zur regulären Jahresmeldung musste die neue UV-Jahresmeldung bis zum 16. Februar 2016 abgegeben werden. Im Verfahren ist ebenfalls neu, dass die UV-Jahresmeldung nicht an die Einzugsstelle, sondern über die Datenannahmestelle der Krankenkassen direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) geschickt wird. Klappt die Massenverarbeitung? Obwohl sich alle Beteiligten einig waren, dass die technische Infrastruktur die Massenverarbeitung aushält, blieb die Unsicherheit. Denn es gab keine Möglichkeit, im Vorweg einen Stresstest durchzuführen. Zusammen mit den regulären Jahresmeldungen mussten in den ersten Wochen des neuen Jahres über 70 Millionen Datensätze von den Arbeitgebern zur Sozialversicherung transportiert werden. Bis zum 12. Februar 2016 sind von den Annahmestellen der Krankenkassen bereits 38,2 Millionen UV-Jahresmeldungen bei der DSRV eingegangen. Seite 3 Newsletter März 2016 Alle wurden sofort komplett verarbeitet. Fehlerfrei gesandte Meldungen wurden in die sogenannte Basisdatei für die Betriebsprüfung übernommen. zu 50 Prozent. Der erste Zuschlag wird schon nach vier bis sechs Wochen gezahlt, weitere Zuschläge gibt es nach drei, fünf, sieben und neun Monaten. Fehlerhafte Meldungen Da die Zuschläge prozentual zum iGZ-DBGBasislohn errechnet werden, bedeutet eine tarifliche Lohnerhöhung auch gleichzeitig höhere Zuschläge, gibt der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmer (iGZ) an. Allerdings gab es auch Meldungen, die fehlerhaft waren und von der DSRV zurückgewiesen werden mussten. Dabei handelte es sich vor allem um UVJahresmeldungen mit fehlerhaften Versicherungsnummern. Dennoch war die Fehlerquote gering: Mit 47.000 Meldungen lag sie – bezogen auf die Gesamtsumme der Meldungen – bei weniger als 1,3 Prozent. Maschinelle Lösung ist in Arbeit "Normalerweise" landen fehlerhafte Meldungen bei einem Sachbearbeiter der Krankenkasse. Dieser klärt dann den Fehler zusammen mit dem Arbeitgeber auf. Da beim Verfahren der UV-Jahresmeldung jedoch keine Krankenkasse zwischengeschaltet ist, stranden die zurückgewiesenen UVJahresmeldungen bei den Annahmestellen der Krankenkassen. Daher wird bereits an einer Lösung gearbeitet, die dafür sorgt, dass die fehlerhaften UV-Jahresmeldungen im nächsten Jahr automatisch an den Arbeitgeber zurückgeschickt werden. Bei den jetzt eingegangenen, fehlerhaften UVJahresmeldungen wird davon ausgegangen, dass die fehlerhafte Versicherungsnummer auch in der regulären Jahresmeldung enthalten war und dass die Krankenkasse den Fehler mit dem Arbeitgeber bereits geklärt hat. Daher kann es sein, dass der Arbeitgeber zusammen mit der korrigierten regulären Jahresmeldung auch eine korrigierte UVJahresmeldung abgegeben hat. Mehr zur UV-Jahresmeldung Weitere Informationen zur UV-Jahresmeldung erhalten Sie bei TK-Lex, unserem Online-Lexikon zur Sozialversicherung, unter www.tk-lex.tk.de. Quelle: TK 1.4 Höherer Mindestlohn für Zeitarbeitnehmer In diesem Jahr greift laut Tarifvertrag die dritte Stufe der Erhöhung der Lohnuntergrenze in der Branche der Arbeitnehmerüberlassung. Steigerung ab 1. Juni 2016 Für Mitarbeiter in der Arbeitnehmerüberlassung steigt der Mindestlohn ab 1. Juni 2016 von 8,50 Euro auf 9,00 Euro im Tarifgebiet West und von 8,20 Euro auf 8,50 Euro im Tarifgebiet Ost. Weitere Erhöhungen bei Zuschlägen Die Branchenzuschläge steigen ebenfalls: Arbeiten Angestellte einer Zeitarbeitsfirma in Bereichen, in denen Branchenzuschläge gezahlt werden, fällt für diese die Lohnsteigerung automatisch höher aus. Der Lohn erhöht sich in elf Branchen mit der Dauer der Beschäftigung im Kundenunternehmen um bis Gesamtübersicht der neuen Mindestlöhne Eine Übersicht über die neuen Mindestlöhne finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister (BAP) unter www.bzatarif.com. Quelle: Personalwirtschaft; BAP 1.5 Doppelte Zahlungspflicht bei Künstlersozialabgabe möglich Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte erneut die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe (KSA) auch im sogenannten Mehrstufungsverfahren. Beauftragen Künstler andere Künstler mit der Erstellung einer künstlerischen Leistung und wird diese dann wiederum in einem Gesamtwerk weiterverarbeitet, wird die Künstlersozialabgabe erneut erhoben. Mehrstufenverfahren Denn im sogenannten Mehrstufungsverfahren werden künstlerische Einzelleistungen in mehreren Stufen zu einem Gesamtwerk zusammengeführt. Dies löst die mehrfache Entrichtung der KSA aus. KSA für Einzelaufträge nicht beachtet Im BSG-Urteil von 2015 geht es um einen selbstständigen Diplom-Designer, der von einem Unternehmer A den Auftrag erhielt, einen Flyer zu erstellen. Der Designer vergab daraufhin Einzelaufträge an selbstständige Künstler: Ein Grafiker sollte ein neues Logo entwerfen, ein Texter die entsprechenden Texte liefern und ein Fotograf sollte das Team des Unternehmers A in das richtige Licht setzen. Der Designer ging davon aus, dass der Flyer als Gesamtkunstwerk zu betrachten sei und die Abgabepflicht somit erst beim Auftraggeber, also beim Unternehmer A entstehe. Nachforderung durch die KSK Das sah die Künstlersozialkasse (KSK) anders und forderte die KSA vom Designer ein. Die Begründung: Der Designer habe Künstler beauftragt, um mit deren Leistungen Einnahmen zu erzielen (das löst die "Abgabepflicht dem Grunde nach" aus). Da er die Künstler entlohne, entstehe eine prozentuale Abgabepflicht. Newsletter März 2016 Seite 4 Unterschiedliche Leistungen führen zur KSA • Das Bundessozialgericht bestätigte die Auffassung: Es sei nicht so, dass die KSA für dieselbe künstlerische Leistung zweimal anfalle. Eine bearbeitete Leistung gehe als Bestandteil der anderen in einer künstlerischen Leistung auf – daher wird die KSA tatsächlich auf zwei unterschiedliche Leistungen erhoben. Die Zuordnung zum Vorjahr wird für alle Versicherungszweige einheitlich getroffen und es wird keine Günstigkeitsberechnung vorgenommen. Der Fehler, dass die KSA im Mehrstufenverfahren nicht ordnungsgemäß entrichtet wird, passiert oft. Daher achtet auch die Deutsche Rentenversicherung besonders auf Sachverhalte dieser Art und fordert konsequent nach. Meldung an die KSK bis zum 31. März Für Auftraggeber ist wichtig: Jede Teilleistung ist KSA-pflichtig und muss spätestens bis zum 31. März des Folgejahres an die Künstlersozialkasse gemeldet werden. Davon betroffen sind nicht nur Werbeagenturen, Fotografen oder Verlage, sondern alle Unternehmen, die über die Generalklausel künstlerische oder publizistische Aufträge vergeben und diese in ihren Erzeugnissen weiterverwenden. der Beschäftigte auch im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt war. Keine Anwendung der Märzklausel Wichtig ist, dass die Märzklausel nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung angewendet wird. Übrigens: Die Märzklausel gilt nicht, wenn eine nach dem 31. März gezahlte Einmalzahlung einem Zeitraum der ersten drei Monate des Jahres zugerechnet werden muss, weil der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist. Sondermeldung ab 2016 Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz wurde festgelegt, dass die Einmalzahlung ab dem 1. Januar 2016 immer gesondert gemeldet werden muss. Die Meldepflicht betrifft nur Einmalzahlungen, die durch die Anwendung der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen sind. Mehr zur Künstlersozialabgabe finden Sie in TKLex, dem Online-Lexikon zur Sozialversicherung, unter www.tk-lex.tk.de. Ab 2016 gilt also: Es ist nicht mehr relevant, ob die Jahresmeldung bereits erfolgt ist oder nicht – bei Anwendung der Märzklausel muss eine Einmalzahlung immer gesondert gemeldet werden. Quelle: BSG-Urteil vom 22.5.2015, B 3 KS 5/13 R Ausführliche Informationen auf TK-Lex 2. In unserem Online-Lexikon zur TK-Versicherung haben wir ausführliche Informationen zur Anwendung und Beitragsberechnung der Märzklausel für Sie zusammengestellt. Sie finden dort auch einen übersichtlichen FAQ-Katalog rund um die Märzklausel. Lesen Sie gleich weiter unter www.tk-lex.tk.de. Recht 2.1 Bei Einmalzahlung Märzklausel prüfen Werden einem Arbeitnehmer Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März gewährt, muss die Anwendung der Märzklausel geprüft werden. Seit diesem Jahr ist für diese Zahlungen eine Sondermeldung erforderlich. Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres ergeben sich zwei Möglichkeiten hinsichtlich der Zuordnung: Entweder sie wird dem Auszahlungsmonat zugeordnet oder – im Rahmen der Märzklausel – dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Dies ist dann auch maßgeblich für die Beitragssätze und -gruppen. Im Rahmen der Märzklausel wird eine Einmalzahlung voll dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres – in der Regel also dem Monat Dezember – zugerechnet, wenn • die Einmalzahlung im Monat der Zahlung unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres nicht bereits in allen Zweigen der Sozialversicherung voll beitragspflichtig ist (wenn also die Beitragsbemessungsgrenze in mindestens einem Zweig der Sozialversicherung überschritten wird) und Quelle: TK; DRV 2.2 Meldepflicht bei Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns? Bei einem Arbeitgeberwechsel ist die Sache klar: Der alte Arbeitgeber meldet ab, der neue an. Doch wie ist es bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns? Immer dann, wenn ein im Gesetz genannter Meldetatbestand angesprochen wird, entsteht eine Meldepflicht für den Arbeitgeber. Die zwei bekanntesten Meldegründe sind der Beginn und das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses, also die Anbeziehungsweise Abmeldung eines Arbeitnehmers. Keine Meldepflicht Sofern der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Betrieb wechselt, entsteht in der Regel keine Meldepflicht für den Arbeitgeber. Seite 5 Größere Arbeitgeber haben häufig mehrere Filialen, die jeweils eigene Betriebsnummern haben. Im Sozialversicherungsrecht werden diese Filialen als Beschäftigungsbetriebe bezeichnet. Wechselt ein Arbeitnehmer von einem Beschäftigungsbetrieb in einen anderen, entsteht keine Meldepflicht. Denn der Meldetatbestand "Wechsel Beschäftigungsbetrieb" existiert nicht. Meldepflicht bei Wechsel innerhalb eines Konzerns Newsletter März 2016 Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn. Die Begründung dafür ist, dass die Beitragszahlung in erster Linie im Interesse der Arbeitnehmer erfolgt. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend – auch wenn der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung unabdingbar ist für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts. Bundesfinanzhof entscheidet abweichend So kann bei Arbeitgebern der Eindruck entstehen, durch den fehlenden Meldetatbestand sei ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns immer nur ein Wechsel des Beschäftigungsbetriebs und somit nicht melderelevant. Aber das ist nicht immer korrekt: Bei Arbeitgebern, die in eine Konzernstruktur eingebettet sind, kann eine An- und Abmeldung erforderlich sein. Wechselt der Arbeitnehmer zwar innerhalb des Konzerns, aber zwischen zwei Arbeitgebern den Arbeitsplatz, ist die Meldung nötig. Eine weitere Ausnahme ist der Arbeitsplatzwechsel in Kombination mit einem Rechtskreiswechsel: Wird ein Arbeitnehmer zum Beispiel von Potsdam nach Köln versetzt, muss dies gemeldet werden. Wann ist ein Arbeitgeber ein Arbeitgeber? Doch wer gilt innerhalb eines Konzerns als Arbeitgeber? Im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist derjenige ein Arbeitgeber, der sich im Rechtsverhältnis zur Einzugsstelle anhand der im Beitragsnachweis eingetragenen Betriebsnummer als Beitragsschuldner qualifiziert (Hauptbetriebsnummer). Unter der Hauptbetriebsnummer gibt der Arbeitgeber Beitragsnachweise ab. Bei großen Unternehmen bezieht sich die Hauptbetriebsnummer in der Regel auf die Zentrale, also das Mutterhaus des Unternehmens. Entstehen neue Filialen eines Unternehmens, erhalten diese als Beschäftigungsbetrieb eine Nebenoder Unterbetriebsnummer, sofern sie außerhalb der Gemeinde liegen oder innerhalb der Gemeinde, aber mit einer anderen wirtschaftlichen Ausrichtung. Dennoch gibt es Arbeitgeber, die mehrere Hauptbetriebsnummern aufweisen. In diesen Fällen ist es am besten, wenn Arbeitgeber und Einzugsstellen direkt zusammenarbeiten. Quelle: TK 2.3 Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers ist kein Arbeitslohn Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung führt in der Regel zu Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hat dazu jetzt ein abweichendes Urteil gefällt. Bisherige Rechtsauffassung Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Sachverhalt folgendermaßen: Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun abweichend entschieden: Angestellte Rechtsanwälte einer GmbH Das Finanzamt hatte zunächst die Auffassung vertreten, dass nicht nur die übernommenen und lohnversteuerten Beiträge pro angestelltem Rechtsanwalt, sondern auch die Beiträge des Arbeitgebers zu seiner eigenen Haftpflichtversicherung als GmbH der Lohnsteuer im Umfang einer Grunddeckung zu unterwerfen seien. Dieser Beurteilung hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Denn die Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und damit notwendige Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft. Eine solche Versicherung erfasst keine Haftpflichtansprüche, die sich gegen die angestellten Rechtsanwälte selbst richten. Damit versichert die GmbH ihre eigene Berufstätigkeit und wendet ihren Mitarbeitern weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu. Angestellte Ärzte eines Krankenhauses Ein ähnlicher Fall betrifft ein Krankenhaus: Der von diesem erworbene Versicherungsschutz dient zur Deckung des Haftungsrisikos, das mit dem Betrieb des Krankenhauses entsteht – und damit dem Schutz des Krankenhauses. Allerdings erstreckt sich die Versicherung im verhandelten Fall auch auf die zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen und Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Sofern angestellte Ärzte dadurch keinen eigenen Haftpflichtversicherungsschutz mehr erwerben müssen, gilt das nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als bloße Reflexwirkung der Betätigung des Krankenhauses als Arbeitgeber. Der Versicherungsschutz ist in diesem Fall lediglich Folge der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebshaftpflichtversicherung – ohne dass der Arbeitgeber den angestellten Ärzten einen geldwerten Vorteil zuwendet. Keine Zuwendung durch den Arbeitgeber Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fehlt es an einer Leistung des Arbeitgebers, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Bereitstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen Newsletter März 2016 könnte. Damit wendet der Arbeitgeber den Mitarbeitern aus lohnsteuerrechtlicher Sicht nichts zu. Seite 6 Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis Abgrenzung bleibt schwierig Termin Dennoch bleibt die Abgrenzung eigenbetrieblicher Interessen von lohnsteuerpflichtigen Vorteilen aus einer Berufshaftpflichtversicherung auch nach den neuen Urteilen schwierig: Obwohl zum Beispiel die Anerkennung einer Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Steuerprüfer sind, führt die Übernahme der Beiträge für die Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Hier ist die Begründung, dass der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt. Quelle: TK; BFH-Urteile vom 19.11.2015: VI R 74/14 und VI R 47/14 3. Termine 3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung 10. Mai 2016 – 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr Inhalt Das Webinar stellt die Abgrenzungsprobleme zwischen freien Dienstverhältnissen und sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen dar, gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema und zeigt auf, wie der Status eines freien Dienstverhältnisses richtig gestaltet und vorab geklärt werden kann. Anmeldung Anmelden können Sie sich über webinare.tk.de. Das Passwort für die Anmeldung ist "989". Die Teilnahme ist wie immer kostenlos. Quelle: TK Ihre Termine für März und April für die Lohnund Gehaltsabrechnung. 4. März 2016 4.1 Erkältungszeit: teurer Präsentismus • • • 10. März: Lohnsteueranmeldung Februar 2016 23. März: SV-Beitragsnachweis März 2016 29. März: Fälligkeit der SV-Beiträge März 2016 April 2016 • • • • 11. April: Lohnsteueranmeldung März 2016 11. April: Lohnsteueranmeldung I. Quartal 2016 25. April: SV-Beitragsnachweis April 2016 27. April: Fälligkeit der SV-Beiträge April 2016 Alle Termine finden Sie auch in unserem elektronischen Kalender unter www.firmenkunden.tk.de (Webcode 281524). 3.2 TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen Termin 20. April 2016 – 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Inhalt Viele Arbeitgeber werden nachträglich mit Beitragsnachforderungen, Säumniszuschlägen und Mahngebühren belastet. Der Grund: Mangelnde Erfahrung bei der Beurteilung von Minijobs und damit falsche Entscheidungen bei der Prüfung der Versicherungspflicht. In seinem Vortrag zeigt Herr Fasel auf, was rund um das Thema Minijobs zu beachten ist. Panorama Viele schleppen sich krank zur Arbeit und verwandeln das Büro in eine Virenfalle. Doch das hat Folgen: Studien zeigen, dass die Folgekosten wesentlich höher sind, als wenn sich der Arbeitnehmer auskuriert. Das Phänomen heißt Präsentismus: Beschäftigte schleppen sich zur Arbeit, obwohl sie eigentlich gar nicht arbeitsfähig sind – und leistungsfähig schon gar nicht. Dabei meinen es die meisten einfach gut: Sie wollen verhindern, dass Kollegen für sie einspringen müssen oder dass dringende Arbeiten liegen bleiben. Auf den ersten Blick ist das gut für den Arbeitgeber: Denn bei gesunden Erwachsenen sind bis zu vier Erkältungskrankheiten pro Jahr ganz normal. Grippale Infekte und leichtere Erkältungen verursachen im Schnitt pro Arbeitnehmer und Jahr fünf bis zehn Ausfalltage. Gefährliche Nieser Erkältete Arbeitnehmer verbreiten ihre Viren überall: über direkten Kontakt und Tröpfcheninfektion, beim Händeschütteln, aber auch durch indirekten Kontakt. Wer in die Hand niest oder hustet, kann die Keime verbreiten, sobald er etwas anfasst. Gerade wenn es kalt ist, überleben die Viren wochenlang auf Türklinken, Knöpfen, Schaltern oder Wasserhähnen und lauern dort auf ihr nächstes Opfer. Dazu kommt, dass Räume im Winter beheizt und weniger gelüftet werden. Die trockene Luft sorgt dafür, dass auch die Schleimhäute trockener werden und damit anfälliger für Infekte. Seite 7 Newsletter März 2016 Folgen des Präsentismus Studienabbrecher für die Ausbildung gewinnen So kann zum Beispiel in einem Großraumbüro ein erkrankter Mitarbeiter schnell für einen hohen Krankenstand sorgen. Und das ist nicht im Interesse des Arbeitgebers: Nach einer Studie, die im Journal of Occupational and Environmental Medicine erschienen ist, erleidet die US-Wirtschaft einen Produktivitätsverlust von 160 Milliarden Dollar pro Jahr – durch Präsentismus. Besonders interessant für Arbeitgeber: Wie kann man Studienabbrecher für eine betriebliche Ausbildung interessieren? 80 Prozent der Befragten gaben an, dass die Entscheidung leichter fiele, wenn sie Tätigkeit und Unternehmen vorab in einem bezahlten Praktikum besser kennenlernen könnten. Auch ein unbezahltes Praktikum ist für immerhin 69 Prozent attraktiv. Wie kann man sich schützen? Bisherige Lernleistungen anerkennen Um Ansteckung am Arbeitsplatz zu verhindern, ist Hygiene das A und O. Regelmäßiges und häufiges Händewaschen kann einiges verhindern. Wer sich krank fühlt und niesen oder husten muss, nutzt dafür möglichst nicht die Hände, sondern ein Taschentuch oder notfalls die Armbeuge. Achten Sie auch darauf, am Ende des Arbeitstages benutzte Arbeitsmittel mit einem desinfizierenden Reinigungsmittel zu säubern. Wichtig ist es den Noch-Studenten außerdem, dass ihre im Studium erbrachten Lernleistungen auf die Abschlussprüfung der Ausbildung angerechnet werden (81 Prozent) oder dass die Ausbildungsdauer durch die Anerkennung ihrer bisherigen Lernleistungen verkürzt wird (ebenfalls 81 Prozent). Doch das Beste ist nach wie vor: Bleiben Sie zu Hause und kurieren Sie sich aus. Ihre Kollegen werden es Ihnen danken. Mehr zu Arbeitsunfähigkeit und Krankschreibung finden Sie bei TK-Lex, dem Online-Lexikon zur Krankenversicherung, unter www.tk-lex.tk.de. Die "Studierendenbefragung zur Attraktivität der beruflichen Bildung (StAB)" ist einsehbar auf der Seite des BIBB unter www.bibb.de. Quelle: Personalwirtschaft; BIBB Betriebliches Gesundheitsmanagement Weitere Information zu Themen rund um Sozialversicherungs-, Arbeits- und Auslandsrecht finden Sie in unserem Firmenkundenportal www.firmenkunden.tk.de (Webcode 213080). Übrigens: Die TK unterstützt Sie im betrieblichen Gesundheitsmanagement. Informationen dazu finden Sie unter www.firmenkunden.tk.de (Webcode 18168) Vertiefte Informationen, Gesetzestexte und praktische Rechner haben wir für Sie in unserem Online-Lexikon zur Sozialversicherung TK-Lex zusammengestellt unter www.tk-lex.tk.de. Quelle: Zeit; karriere.de 4.2 Duale Ausbildung ist interessant für Studienabbrecher Für Studienabbrecher kann die betriebliche Ausbildung eine interessante Alternative sein: Denn fast jeder dritte Student zweifelt an einem erfolgreichen Studienabschluss. Im September 2015 wurde eine Studentenbefragung der Universität Maastricht in Kooperation mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) durchgeführt, bei der über 12.000 Studenten an deutschen Hochschulen online zur Attraktivität der dualen Ausbildung befragt wurden. Hohe Anerkennung der dualen Ausbildung Insgesamt findet die duale Ausbildung bei Studenten hohe Anerkennung: Die Befragten bewerteten sie auf einer Skala von 1 (gering) bis 5 (hoch) mit einem Wert von 3,72. Dabei kommen bestimmte Berufe jedoch besser an als andere. Fachinformatiker und medizinische Fachangestellte sind beliebter als Gebäudereiniger, Friseure oder Kaufleute im Einzelhandel.
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