bvgr 25.02.2016 Antrag auf Bauvorbescheid

Stadt Lorch
Beratungsunterlage Nr. 16/19
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Gemeinderat 25.02.2016
ÖFFENTLICH
TO Nr. 10
Antrag auf Bauvorbescheid
Neubau eines Wohnhauses mit überdachtem Stellplatz
Baugrundstück: Flst. 601, Götzentalstraße in Lorch
I.
Die Antragsteller beabsichtigen zwischen der Götzentalstraße und dem Götzenbach
ein zweigeschossiges Gebäude mit Satteldach zu erstellen. Geplant ist ein Gebäude
mit ca. 10 m x 8 m und zur Götzentalstraße hin ist ein überdachter Stellplatz geplant.
II.
Das Baugrundstück befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes
„Götzentalstraße“ vom 28.09.1966. Der Bebauungsplan weist auf dem Flst. 601 kein
Baufenster aus. Der Götzenbach als Gewässer 2. Ordnung macht an dieser Stelle
eine Schleife und schließt das Grundstück sowohl auf der westlichen, wie auch auf
der nördlichen Seite ein.
Nach § 29 Abs. 1 Wassergesetz (WG) ist ein Gewässerrandstreifen einzuhalten. Der
Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich 10 m und im Innenbereich 5 m breit und
umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits angrenzt und
bemisst sich ab der Böschungsoberkante. Er dient der Erhaltung und Verbesserung
der ökologischen Funktion oberirdischer Gewässer. Bei dem geplanten Gebäude wird
der Gewässerrandstreifen mit dem Haus eingehalten. Allerdings ist auf der Westseite
eine Terrasse vorgesehen, die unter Anwendung des Wassergesetzes nicht sein darf
und auf die verzichtet werden muss. Im Hochwasserfall neigt der natürlich fließende
Götzenbach zu erheblichen Uferveränderungen im Laufe der Zeit, wie dies nur ca.
30 m bachabwärts der Fall ist. Im Falle einer Bebauung ist künftig die Stadt Lorch in
erheblichem Maße gefordert, dafür Sorge zu tragen, dass das geplante Gebäude
ausreichend geschützt wird, wenn Teile der Böschung und des Ufers durch
Hochwasser abgeschwemmt werden.
Die Stellungnahme des Geschäftsbereiches Wasserwirtschaft des Landratsamtes
Ostalbkreis liegt mit den Plänen zur Einsichtnahme aus.
III.
Beschlussvorschlag:
Beratung und Beschlussfassung.