Stadt Lorch Beratungsunterlage Nr. 16/19 60 Gemeinderat 25.02.2016 ÖFFENTLICH TO Nr. 10 Antrag auf Bauvorbescheid Neubau eines Wohnhauses mit überdachtem Stellplatz Baugrundstück: Flst. 601, Götzentalstraße in Lorch I. Die Antragsteller beabsichtigen zwischen der Götzentalstraße und dem Götzenbach ein zweigeschossiges Gebäude mit Satteldach zu erstellen. Geplant ist ein Gebäude mit ca. 10 m x 8 m und zur Götzentalstraße hin ist ein überdachter Stellplatz geplant. II. Das Baugrundstück befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Götzentalstraße“ vom 28.09.1966. Der Bebauungsplan weist auf dem Flst. 601 kein Baufenster aus. Der Götzenbach als Gewässer 2. Ordnung macht an dieser Stelle eine Schleife und schließt das Grundstück sowohl auf der westlichen, wie auch auf der nördlichen Seite ein. Nach § 29 Abs. 1 Wassergesetz (WG) ist ein Gewässerrandstreifen einzuhalten. Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich 10 m und im Innenbereich 5 m breit und umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits angrenzt und bemisst sich ab der Böschungsoberkante. Er dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion oberirdischer Gewässer. Bei dem geplanten Gebäude wird der Gewässerrandstreifen mit dem Haus eingehalten. Allerdings ist auf der Westseite eine Terrasse vorgesehen, die unter Anwendung des Wassergesetzes nicht sein darf und auf die verzichtet werden muss. Im Hochwasserfall neigt der natürlich fließende Götzenbach zu erheblichen Uferveränderungen im Laufe der Zeit, wie dies nur ca. 30 m bachabwärts der Fall ist. Im Falle einer Bebauung ist künftig die Stadt Lorch in erheblichem Maße gefordert, dafür Sorge zu tragen, dass das geplante Gebäude ausreichend geschützt wird, wenn Teile der Böschung und des Ufers durch Hochwasser abgeschwemmt werden. Die Stellungnahme des Geschäftsbereiches Wasserwirtschaft des Landratsamtes Ostalbkreis liegt mit den Plänen zur Einsichtnahme aus. III. Beschlussvorschlag: Beratung und Beschlussfassung.
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