Energie Klagenfurt GmbH - Verlegung von Fernwärme

Straßenbehörde
Eigener W irkungsbereich
Amtsgebäude Domplatz
Paulitschgasse 13
Energie Klagenfurt GmbH
Wärme Netz
z. H. Herrn Ing. Platzer
Morogasse 40
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Auskunft erteilt:
Herr Ing. Jakobitsch
Paulitschgasse 13
(5. Stock, Zimmer Nr. 519)
Tel.: 0463-537’3538
F a x: 0 4 6 3 - 5 3 7 ’ 6 2 4 6
Mobil: 0664/5107207
e-mail:
[email protected]
Mag.Zl. SV 412/141a/16/VO
21. 7. 2016
Verordnung
Gemäß §§ 43 Abs. 1a, 44 und in Verbindung mit § 94d Ziffer 16 der Straßenverkehrsordnung,
BGBl. Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, werden (in Gehwegen, Parkplätzen und
Straßen) für die Verlegung von Fernwärme- und Telekommunikationsleitungen in den
Bereichen Fischlstraße 15 – 34, Ebentaler Straße 88, Rampenstraße 1 – 15, Alfons-PetzoldStraße 1 – 9 u. Einmündung Karlweg für die Dauer der bewilligten Arbeiten gemäß § 90 der
zitierten Straßenverkehrsordnung mit Bescheid vom 16.03.2016, Zl. SV 412/53/16, folgende
straßenpolizeiliche Maßnahmen verfügt:
-§1-
1. Bauphase: Fischlpark bis Grünfläche vis à vis Haus Nr. 15
Die Trassenänderung der Fernwärmeleitung im Bereich Fischlpark führt nun im
Randbereich der Parzellen 510/1 sowie .38/1 – KG St. Peter bei Ebenthal
(Abt. Wohnungen und Besitzverwaltung/IVK) und wurde im Stadtsenat am
21. Juni 2016 unter der Geschäftszahl 34/611/2016 beschlossen und genehmigt.
Auf öffentlichem Grund (Parz. 741 – KG St. Peter bei Ebenthal) wird die Trasse
nach Nordwesten verschoben und quert den befestigten Fußweg. Der Durchgang
ist jederzeit zu gewährleisten, z. B. mit Brücken etc.
Bei der Zufahrtsstraße (Kindergarten) ist auf Höhe des o. a. Fußweges eine
Schutzwegmarkierung als Ersatzmarkierung in der Farbe Orange anzubringen.
Die Personen (großteils Eltern mit ihren Kindern) sind durch einen gesicherten
Korridor bis zum Bestimmungsort zu leiten.
Die Grabung in der Fischlstraße erfolgt über die gesamte erforderliche Künettenlänge
in der nördlichen Fahrspur, dadurch kommt es zu einer Sperre dieser Spur für den
gesamten Verkehr. Der Verkehrsstrom von Ost nach West wird ab der Einmündung der
Leutschacher Straße umgeleitet mit dem Zusatz: „Zufahrt zur Rosenegger Straße und
bis zur HNr. 32 möglich“.
Magistrat Klagenfurt am W örthersee, Straßenbau und Verkehr, A 9010 Klagenfurt am W örthersee,
Paulitschgasse 13,T 0463-537’3341, F 0463-537’6246, [email protected]
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Der Linienbusverkehr wird in dieser Bauphase umgedreht, d. h., die Fahrtrichtung der
öffentlichen Busse verläuft nun von West nach Ost, dadurch wird auch die Verlegung
von Bushaltestellen auf die gegenüber liegende Seite erforderlich. Bei diesen
Ersatzhaltestellen werden „Halte- und Parkverbote“ angeordnet. In dieser Fahrspur
wird auch der Individualverkehr geführt, d. h., im gesamten Baustellenbereich der
Fischlstraße ist eine Einbahnregelung anzuordnen.
Die erforderlichen Querungen auf Höhe der Kindergartenzufahrt sowie der HNr. 15
werden mit Überfahrtsbrücken bewerkstelligt.
Die vorhandenen Haus-, Garagen- und Parkplatzzufahrten sind ebenfalls mit Brücken
aufrecht zu halten.
Die Längsparkplätze im südlichen Bereich sind mit einem „Halte- und Parkverbot“ zu
kennzeichnen.
2. Bauphase: Querung Ebentaler Straße über Rampenstraße bis A.-Petzold-Str.
Die Querung der Ebentaler Straße erfolgt halbbahnig. Mittels Überfahrtsbrücken ist die
Durchfahrt in beiden Richtungen jederzeit zu gewährleisten.
Diese Arbeiten sind zum Teil in der verkehrsarmen Zeit (Nacht bzw. Wochenende)
durchzuführen.
Bei der Grabung bzw. sonstiger Arbeiten in der Rampenstraße im Bereich der Zufahrt
zur Ebentaler Straße wird die Rampenstraße zur Sackgasse. Nach Fertigstellung der
Grabung in diesem Anfangsbereich der Rampenstraße ist die Zufahrt von und die
Abfahrt in die Ebentaler Straße wieder zu gewährleisten.
Die Zufahrt bzw. Umleitung erfolgt über den Karlweg und die Alfons-Petzold-Straße.
Die Zu- und Abfahrt zu den einzelnen Betrieben ist jederzeit zu gewährleisten.
Im westlichen Bereich der Rampenstraße (= Grünstreifen) wird ein „Halte- und
Parkverbot“ angeordnet.
3. Bauphase: Alfons-Petzold-Straße
Hier kommt es auf Grund der beengten Situation zu einer teilweisen Sperre, d. h., die
Zu- und Abfahrt von der Rampenstraße sowie vom Karlweg wird nicht jederzeit möglich
sein.
Die Fußgänger und Radfahrer (absitzen) sind im Baustellenbereich gesichert vorbei zu
leiten.
Der Zugang zu den einzelnen Häusern ist jederzeit zu gewährleisten.
Das „Halte- und Parkverbot“ gilt für den gesamten Bereich.
4. In den einzelnen Bauphasen kommt es zu teilweisen notwendigen Sperren der
bestehenden Rad- und Gehwege. Diese Sperren sind so kurz wie möglich zu halten.
Die Umleitungsstrecke für Radfahrer und Fußgänger ist mit Hinweistafeln kenntlich zu
machen. Die Umleitung erfolgt über die Fischlstraße – Ebentaler Straße und Südring.
- Im Norden: Fischlstraße, Anbindung an den bestehenden Rad- und Gehweg
- Im Süden: Südring/Glanbrücke an den bestehenden Rad- und Gehweg.
An Tagen, an denen keine Sperre erforderlich ist, sind die Hinweisschilder abzudecken und Radfahrer und Fußgänger sind mittels eines Bauzaunkorridors mit
einer Mindestbreite von 1,60 m durch den Baustellenbereich zu führen.
Magistrat Klagenfurt am W örthersee, Straßenbau und Verkehr, A 9010 Klagenfurt am W örthersee,
Paulitschgasse 13,T 0463-537’3341, F 0463-537’6246, [email protected]
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Folgende Verkehrszeichen sind anzubringen:
„Einfahrt verboten“ § 52 Z 2 – ausgenommen Anrainer und Baustellenfahrzeuge
„30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung“ § 52 Z 10 lit. a
„Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ § 52 Z 10 lit. b
„Baustelle“ § 50 Z 9
„Fahrbahnverengung“ § 50 Z 8 lit. a - c
„Halten und Parken verboten“ § 52 Z 13 lit. b
„Vorankündigung einer Umleitung“ § 53 Z 16 lit. a
„Umleitung“ § 53 Z 16 lit. b
„Abschleppzeichen“ § 54 Abs. 5 lit. j
„Andere Gefahren“ § 50 Z 16
„Querrinne oder Aufwölbung“ § 50 Z 1
„Einbiegen nach links verboten“ § 52 Z 3 lit. a
„Einbiegen nach rechts verboten“ § 52 Z 3 lit. b
„Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ § 52 Z 15
„Wartepflicht bei Gegenverkehr“ § 52 Z 5
„Einbahnstraße“ § 53 Z 10
„Sackgasse“ § 53 Z 11
„Bodenmarkierungen auf der Straße“ § 55
Die Verordnung SV 412/141/16/VO ist gegenstandslos geworden und wird als nicht
mehr geltend festgestellt.
-§2Diese Verordnung ist durch die Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 1, § 50 Z 8 lit. a – c,
§ 50 Z 9, § 50 Z 16, § 52 Z 2, § 52 Z 3 lit. a u. b, § 52 Z 5, § 52 Z 10 lit. a u. b, § 52 Z 13 lit. b, § 52
Z 15, § 53 Z 10, § 53 Z 11, § 53 Z 16 lit. a u. b, § 54 Abs. 5 lit. j und § 55 mit Zusatz der StVO
kundzumachen. Sie tritt mit der Anbringung dieser Beschilderung in Kraft.
-§3Übertretungen dieser Verordnung werden von der Landespolizeibehörde Kärnten gemäß § 99
Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung,
geahndet.
Für die Bürgermeisterin:
Der Sachbearbeiter:
(Ing. Jakobitsch)
Magistrat Klagenfurt am W örthersee, Straßenbau und Verkehr, A 9010 Klagenfurt am W örthersee,
Paulitschgasse 13,T 0463-537’3341, F 0463-537’6246, [email protected]