Straßenbehörde Eigener W irkungsbereich Amtsgebäude Domplatz Paulitschgasse 13 Energie Klagenfurt GmbH Wärme Netz z. H. Herrn Ing. Platzer Morogasse 40 9020 Klagenfurt am Wörthersee Auskunft erteilt: Herr Ing. Jakobitsch Paulitschgasse 13 (5. Stock, Zimmer Nr. 519) Tel.: 0463-537’3538 F a x: 0 4 6 3 - 5 3 7 ’ 6 2 4 6 Mobil: 0664/5107207 e-mail: [email protected] Mag.Zl. SV 412/141a/16/VO 21. 7. 2016 Verordnung Gemäß §§ 43 Abs. 1a, 44 und in Verbindung mit § 94d Ziffer 16 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, werden (in Gehwegen, Parkplätzen und Straßen) für die Verlegung von Fernwärme- und Telekommunikationsleitungen in den Bereichen Fischlstraße 15 – 34, Ebentaler Straße 88, Rampenstraße 1 – 15, Alfons-PetzoldStraße 1 – 9 u. Einmündung Karlweg für die Dauer der bewilligten Arbeiten gemäß § 90 der zitierten Straßenverkehrsordnung mit Bescheid vom 16.03.2016, Zl. SV 412/53/16, folgende straßenpolizeiliche Maßnahmen verfügt: -§1- 1. Bauphase: Fischlpark bis Grünfläche vis à vis Haus Nr. 15 Die Trassenänderung der Fernwärmeleitung im Bereich Fischlpark führt nun im Randbereich der Parzellen 510/1 sowie .38/1 – KG St. Peter bei Ebenthal (Abt. Wohnungen und Besitzverwaltung/IVK) und wurde im Stadtsenat am 21. Juni 2016 unter der Geschäftszahl 34/611/2016 beschlossen und genehmigt. Auf öffentlichem Grund (Parz. 741 – KG St. Peter bei Ebenthal) wird die Trasse nach Nordwesten verschoben und quert den befestigten Fußweg. Der Durchgang ist jederzeit zu gewährleisten, z. B. mit Brücken etc. Bei der Zufahrtsstraße (Kindergarten) ist auf Höhe des o. a. Fußweges eine Schutzwegmarkierung als Ersatzmarkierung in der Farbe Orange anzubringen. Die Personen (großteils Eltern mit ihren Kindern) sind durch einen gesicherten Korridor bis zum Bestimmungsort zu leiten. Die Grabung in der Fischlstraße erfolgt über die gesamte erforderliche Künettenlänge in der nördlichen Fahrspur, dadurch kommt es zu einer Sperre dieser Spur für den gesamten Verkehr. Der Verkehrsstrom von Ost nach West wird ab der Einmündung der Leutschacher Straße umgeleitet mit dem Zusatz: „Zufahrt zur Rosenegger Straße und bis zur HNr. 32 möglich“. Magistrat Klagenfurt am W örthersee, Straßenbau und Verkehr, A 9010 Klagenfurt am W örthersee, Paulitschgasse 13,T 0463-537’3341, F 0463-537’6246, [email protected] 2 Der Linienbusverkehr wird in dieser Bauphase umgedreht, d. h., die Fahrtrichtung der öffentlichen Busse verläuft nun von West nach Ost, dadurch wird auch die Verlegung von Bushaltestellen auf die gegenüber liegende Seite erforderlich. Bei diesen Ersatzhaltestellen werden „Halte- und Parkverbote“ angeordnet. In dieser Fahrspur wird auch der Individualverkehr geführt, d. h., im gesamten Baustellenbereich der Fischlstraße ist eine Einbahnregelung anzuordnen. Die erforderlichen Querungen auf Höhe der Kindergartenzufahrt sowie der HNr. 15 werden mit Überfahrtsbrücken bewerkstelligt. Die vorhandenen Haus-, Garagen- und Parkplatzzufahrten sind ebenfalls mit Brücken aufrecht zu halten. Die Längsparkplätze im südlichen Bereich sind mit einem „Halte- und Parkverbot“ zu kennzeichnen. 2. Bauphase: Querung Ebentaler Straße über Rampenstraße bis A.-Petzold-Str. Die Querung der Ebentaler Straße erfolgt halbbahnig. Mittels Überfahrtsbrücken ist die Durchfahrt in beiden Richtungen jederzeit zu gewährleisten. Diese Arbeiten sind zum Teil in der verkehrsarmen Zeit (Nacht bzw. Wochenende) durchzuführen. Bei der Grabung bzw. sonstiger Arbeiten in der Rampenstraße im Bereich der Zufahrt zur Ebentaler Straße wird die Rampenstraße zur Sackgasse. Nach Fertigstellung der Grabung in diesem Anfangsbereich der Rampenstraße ist die Zufahrt von und die Abfahrt in die Ebentaler Straße wieder zu gewährleisten. Die Zufahrt bzw. Umleitung erfolgt über den Karlweg und die Alfons-Petzold-Straße. Die Zu- und Abfahrt zu den einzelnen Betrieben ist jederzeit zu gewährleisten. Im westlichen Bereich der Rampenstraße (= Grünstreifen) wird ein „Halte- und Parkverbot“ angeordnet. 3. Bauphase: Alfons-Petzold-Straße Hier kommt es auf Grund der beengten Situation zu einer teilweisen Sperre, d. h., die Zu- und Abfahrt von der Rampenstraße sowie vom Karlweg wird nicht jederzeit möglich sein. Die Fußgänger und Radfahrer (absitzen) sind im Baustellenbereich gesichert vorbei zu leiten. Der Zugang zu den einzelnen Häusern ist jederzeit zu gewährleisten. Das „Halte- und Parkverbot“ gilt für den gesamten Bereich. 4. In den einzelnen Bauphasen kommt es zu teilweisen notwendigen Sperren der bestehenden Rad- und Gehwege. Diese Sperren sind so kurz wie möglich zu halten. Die Umleitungsstrecke für Radfahrer und Fußgänger ist mit Hinweistafeln kenntlich zu machen. Die Umleitung erfolgt über die Fischlstraße – Ebentaler Straße und Südring. - Im Norden: Fischlstraße, Anbindung an den bestehenden Rad- und Gehweg - Im Süden: Südring/Glanbrücke an den bestehenden Rad- und Gehweg. An Tagen, an denen keine Sperre erforderlich ist, sind die Hinweisschilder abzudecken und Radfahrer und Fußgänger sind mittels eines Bauzaunkorridors mit einer Mindestbreite von 1,60 m durch den Baustellenbereich zu führen. Magistrat Klagenfurt am W örthersee, Straßenbau und Verkehr, A 9010 Klagenfurt am W örthersee, Paulitschgasse 13,T 0463-537’3341, F 0463-537’6246, [email protected] 3 Folgende Verkehrszeichen sind anzubringen: „Einfahrt verboten“ § 52 Z 2 – ausgenommen Anrainer und Baustellenfahrzeuge „30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung“ § 52 Z 10 lit. a „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ § 52 Z 10 lit. b „Baustelle“ § 50 Z 9 „Fahrbahnverengung“ § 50 Z 8 lit. a - c „Halten und Parken verboten“ § 52 Z 13 lit. b „Vorankündigung einer Umleitung“ § 53 Z 16 lit. a „Umleitung“ § 53 Z 16 lit. b „Abschleppzeichen“ § 54 Abs. 5 lit. j „Andere Gefahren“ § 50 Z 16 „Querrinne oder Aufwölbung“ § 50 Z 1 „Einbiegen nach links verboten“ § 52 Z 3 lit. a „Einbiegen nach rechts verboten“ § 52 Z 3 lit. b „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ § 52 Z 15 „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ § 52 Z 5 „Einbahnstraße“ § 53 Z 10 „Sackgasse“ § 53 Z 11 „Bodenmarkierungen auf der Straße“ § 55 Die Verordnung SV 412/141/16/VO ist gegenstandslos geworden und wird als nicht mehr geltend festgestellt. -§2Diese Verordnung ist durch die Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 1, § 50 Z 8 lit. a – c, § 50 Z 9, § 50 Z 16, § 52 Z 2, § 52 Z 3 lit. a u. b, § 52 Z 5, § 52 Z 10 lit. a u. b, § 52 Z 13 lit. b, § 52 Z 15, § 53 Z 10, § 53 Z 11, § 53 Z 16 lit. a u. b, § 54 Abs. 5 lit. j und § 55 mit Zusatz der StVO kundzumachen. Sie tritt mit der Anbringung dieser Beschilderung in Kraft. -§3Übertretungen dieser Verordnung werden von der Landespolizeibehörde Kärnten gemäß § 99 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung, geahndet. Für die Bürgermeisterin: Der Sachbearbeiter: (Ing. Jakobitsch) Magistrat Klagenfurt am W örthersee, Straßenbau und Verkehr, A 9010 Klagenfurt am W örthersee, Paulitschgasse 13,T 0463-537’3341, F 0463-537’6246, [email protected]
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