FRIST ZUR MITTEILUNG BEI LEISTUNGEN GEM. § 109a EStG

TAXNEWS
Nr 2016/01
FRIST ZUR MITTEILUNG BEI LEISTUNGEN GEM. § 109a EStG
ENDET AM 29. FEBRUAR 2016
1. Allgemeines zur Mitteilungspflicht
4. Bis wann hat die Mitteilung zu erfolgen
Zur Mitteilung verpflichtet sind Unternehmer,
Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OG, KG), sofern ihnen Unternehmereigenschaft zukommt sowie Körperschaften des
öffentlichen und privaten Rechts.
Die Daten können entweder
 bis Ende Jänner des Folgejahres mit dem
Formular E109a oder
2. Meldepflichtige Leistungen
 ansonsten elektronisch bis zum 29. Februar des
Folgejahres
 Leistungen von Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind
(z.B. Aufsichtsräte).
bei dem Finanzamt, das für die Erhebung der
Umsatzsteuer für den Meldepflichtigen zuständig ist
eingebracht werden.
 Leistungen als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter.
 Leistungen als Vortragender, Lehrender und
Unterrichtender, soweit ein selbstständiges
Einkommen bezogen wird.
 Leistungen als Kolporteur, Zeitungszusteller und
Privatgeschäftevermittler,
soweit
ein
selbstständiges Einkommen bezogen wird.
 Leistungen als Funktionär von öffentlichrechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu
Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988
führt.
 Leistungen von einem Stiftungsvorstand einer
Privatstiftung
 Sonstige Leistungen im Rahmen eines freien
Dienstvertrages, wenn sie der Versicherungspflicht gem § 4 Abs 4 ASVG unterliegen (z.B. die
Tätigkeit von Sportlern außerhalb eines
steuerlichen Dienstverhältnisses).
Sollte ein Leistungserbringer in einem Kalenderjahr
mehrere gleiche Leistungen erbracht haben ist nur
eine Meldung erforderlich. Im Fall unterschiedlicher
Leistungen hat für jede Leistung eine gesonderte
Mitteilung zu erfolgen.
3. Mitteilungspflichtige Daten





Name und Anschrift,
Sozialversicherungsnummer,
die Art der erbrachten Leistung,
das Kalenderjahr der Entgeltleistung,
das Entgelt einschließlich etwaiger Sachbezüge
und Kostenersätze sowie
 die Umsatzsteuer
5. Wechselseitige Pflichten des Verpflichteten
und dem Leistungserbringer
Damit der Verpflichtete auch seiner Mitteilungspflicht
nachkommen kann besteht eine Auskunftspflicht des
Leistungserbringers bezüglich der obig genannten
Daten. Im Gegenzug hat der Verpflichtete dem
Leistungserbringer eine gleichlautende Mitteilung
wie dem Finanzamt zu überstellen.
Im Fall einer elektronischen Übermittlung ist hierfür
ein Ausdruck ausreichend. Andernfalls hat die
Mitteilung durch das Formular E109a zu erfolgen.
6. Unterbleiben einer Mitteilung
Das Entgelt für alle erbrachten Leistungen
einschließlich allfälliger Reisekostenersätze beträgt
nicht mehr als 900 € und das Entgelt für jede
einzelne
Leistung
einschließlich
allfälliger
Reisekostenersätze beträgt nicht mehr als 450 €.
Eine Mitteilung hat auch zu unterbleiben, wenn der
Leistungserbringer mit dem für die Leistung
erhaltenen Entgelt nicht steuerpflichtig ist.
Gerne übernimmt Taxand die elektronische
Übermittlung der Mitteilung!