TAXNEWS Nr 2016/01 FRIST ZUR MITTEILUNG BEI LEISTUNGEN GEM. § 109a EStG ENDET AM 29. FEBRUAR 2016 1. Allgemeines zur Mitteilungspflicht 4. Bis wann hat die Mitteilung zu erfolgen Zur Mitteilung verpflichtet sind Unternehmer, Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OG, KG), sofern ihnen Unternehmereigenschaft zukommt sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts. Die Daten können entweder bis Ende Jänner des Folgejahres mit dem Formular E109a oder 2. Meldepflichtige Leistungen ansonsten elektronisch bis zum 29. Februar des Folgejahres Leistungen von Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind (z.B. Aufsichtsräte). bei dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer für den Meldepflichtigen zuständig ist eingebracht werden. Leistungen als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter. Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, soweit ein selbstständiges Einkommen bezogen wird. Leistungen als Kolporteur, Zeitungszusteller und Privatgeschäftevermittler, soweit ein selbstständiges Einkommen bezogen wird. Leistungen als Funktionär von öffentlichrechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 führt. Leistungen von einem Stiftungsvorstand einer Privatstiftung Sonstige Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages, wenn sie der Versicherungspflicht gem § 4 Abs 4 ASVG unterliegen (z.B. die Tätigkeit von Sportlern außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses). Sollte ein Leistungserbringer in einem Kalenderjahr mehrere gleiche Leistungen erbracht haben ist nur eine Meldung erforderlich. Im Fall unterschiedlicher Leistungen hat für jede Leistung eine gesonderte Mitteilung zu erfolgen. 3. Mitteilungspflichtige Daten Name und Anschrift, Sozialversicherungsnummer, die Art der erbrachten Leistung, das Kalenderjahr der Entgeltleistung, das Entgelt einschließlich etwaiger Sachbezüge und Kostenersätze sowie die Umsatzsteuer 5. Wechselseitige Pflichten des Verpflichteten und dem Leistungserbringer Damit der Verpflichtete auch seiner Mitteilungspflicht nachkommen kann besteht eine Auskunftspflicht des Leistungserbringers bezüglich der obig genannten Daten. Im Gegenzug hat der Verpflichtete dem Leistungserbringer eine gleichlautende Mitteilung wie dem Finanzamt zu überstellen. Im Fall einer elektronischen Übermittlung ist hierfür ein Ausdruck ausreichend. Andernfalls hat die Mitteilung durch das Formular E109a zu erfolgen. 6. Unterbleiben einer Mitteilung Das Entgelt für alle erbrachten Leistungen einschließlich allfälliger Reisekostenersätze beträgt nicht mehr als 900 € und das Entgelt für jede einzelne Leistung einschließlich allfälliger Reisekostenersätze beträgt nicht mehr als 450 €. Eine Mitteilung hat auch zu unterbleiben, wenn der Leistungserbringer mit dem für die Leistung erhaltenen Entgelt nicht steuerpflichtig ist. Gerne übernimmt Taxand die elektronische Übermittlung der Mitteilung!
© Copyright 2024 ExpyDoc