Frist zur Mitteilung bei Auslandszahlungen gem. § 109b

TAXNEWS
Nr 2016/02
FRIST ZUR MITTEILUNG BEI AUSLANDSZAHLUNGEN
GEM. § 109b EStG ENDET AM 29. FEBRUAR 2016
Gewisse Zahlungen ins Ausland über € 100.000,-müssen dem Finanzamt gemeldet werden.
perschaft als Leistungserbringer der im Inland
maßgeblich auftretende natürliche Person:
1. Wen trifft die Mitteilungspflicht?
- Name (Firma), Wohn- oder Firmenanschrift mit
internationaler Länderkennung
Mitteilungspflichtig sind inländische als auch ausländische Unternehmer und Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts, unabhängig davon, ob
tatsächlich Umsätze getätigt wurden und ob diese
steuerpflichtig oder steuerfrei sind.
- die österreichische Steuernummer; ist diese
nicht vorhanden,
- die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG; ist
diese nicht vorhanden,
2. Welche Leistungen unterliegen der Mitteilungspflicht?
- die UID-Nummer; ist diese nicht vorhanden,
 Selbständige Tätigkeiten des Leistungserbringers
iSd § 22 EStG wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird:
 die internationale Länderkennung des Landes
oder der Länder, in die Zahlungen erfolgt sind;
- wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Tätigkeiten
- Leistungen staatlich befugter und beeideter
Ziviltechniker, Ärzte, Tierärzte und Dentisten
- Leistungen von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern
- Leistungen von Unternehmensberatern, Versicherungsmathematikern, Schiedsrichtern im
Schiedsgerichtsverfahren
- Leistungen von Journalisten
- Leistungen von Dolmetschern und Übersetzern
- Vermögensverwaltende Tätigkeiten (zB Hausverwalter, Aufsichtsräte)
- Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden
- das Geburtsdatum;
 die Höhe der Zahlungen und das Kalenderjahr, in
dem die Zahlungen geleistet wurden.
4. Wann kann eine Mitteilung unterbleiben?
 Wenn die Zahlungen ins Ausland je Leistungserbringer unter € 100.000,-- pro Jahr liegen;
 wenn ein Steuerabzug nach § 99 EStG erfolgt
(Abzugssteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen);
oder
 wenn die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt und diese im Ausland einem Steuersatz von min. 15% unterliegt.
5. Wie und an wen hat die Mitteilung zu erfolgen?
Die Mitteilung hat grundsätzlich elektronisch
jenes Finanzamt zu erfolgen, das auch für
Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist
elektronische Übermittlung unzumutbar, so hat
Übermittlung auf dem amtlichen Vordruck
erfolgen.
an
die
die
die
zu
 Vermittlungsleistungen
6. Bis wann hat die Mitteilung zu erfolgen?
 Kaufmännische oder technische Beratungen
Wird die Mitteilung elektronisch übermittelt, so hat
sie bis Ende Februar des auf die Zahlung nachfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Ob die Zahlung direkt an den Leistungserbringer
oder an einen Dritten erfolgte, ist irrelevant.
3. Inhalt der Mitteilung
 Folgende Daten des Leistungserbringers; sowie
bei einer Personenvereinigung oder einer Kör-
Mitteilungen in Papierform müssen bis Ende Jänner
des Folgejahres erfolgen.
Gerne übernimmt Taxand die elektronische
Übermittlung der Mitteilung!