TAXNEWS Nr 2016/02 FRIST ZUR MITTEILUNG BEI AUSLANDSZAHLUNGEN GEM. § 109b EStG ENDET AM 29. FEBRUAR 2016 Gewisse Zahlungen ins Ausland über € 100.000,-müssen dem Finanzamt gemeldet werden. perschaft als Leistungserbringer der im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person: 1. Wen trifft die Mitteilungspflicht? - Name (Firma), Wohn- oder Firmenanschrift mit internationaler Länderkennung Mitteilungspflichtig sind inländische als auch ausländische Unternehmer und Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts, unabhängig davon, ob tatsächlich Umsätze getätigt wurden und ob diese steuerpflichtig oder steuerfrei sind. - die österreichische Steuernummer; ist diese nicht vorhanden, - die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG; ist diese nicht vorhanden, 2. Welche Leistungen unterliegen der Mitteilungspflicht? - die UID-Nummer; ist diese nicht vorhanden, Selbständige Tätigkeiten des Leistungserbringers iSd § 22 EStG wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird: die internationale Länderkennung des Landes oder der Länder, in die Zahlungen erfolgt sind; - wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Tätigkeiten - Leistungen staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker, Ärzte, Tierärzte und Dentisten - Leistungen von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern - Leistungen von Unternehmensberatern, Versicherungsmathematikern, Schiedsrichtern im Schiedsgerichtsverfahren - Leistungen von Journalisten - Leistungen von Dolmetschern und Übersetzern - Vermögensverwaltende Tätigkeiten (zB Hausverwalter, Aufsichtsräte) - Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden - das Geburtsdatum; die Höhe der Zahlungen und das Kalenderjahr, in dem die Zahlungen geleistet wurden. 4. Wann kann eine Mitteilung unterbleiben? Wenn die Zahlungen ins Ausland je Leistungserbringer unter € 100.000,-- pro Jahr liegen; wenn ein Steuerabzug nach § 99 EStG erfolgt (Abzugssteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen); oder wenn die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt und diese im Ausland einem Steuersatz von min. 15% unterliegt. 5. Wie und an wen hat die Mitteilung zu erfolgen? Die Mitteilung hat grundsätzlich elektronisch jenes Finanzamt zu erfolgen, das auch für Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist elektronische Übermittlung unzumutbar, so hat Übermittlung auf dem amtlichen Vordruck erfolgen. an die die die zu Vermittlungsleistungen 6. Bis wann hat die Mitteilung zu erfolgen? Kaufmännische oder technische Beratungen Wird die Mitteilung elektronisch übermittelt, so hat sie bis Ende Februar des auf die Zahlung nachfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ob die Zahlung direkt an den Leistungserbringer oder an einen Dritten erfolgte, ist irrelevant. 3. Inhalt der Mitteilung Folgende Daten des Leistungserbringers; sowie bei einer Personenvereinigung oder einer Kör- Mitteilungen in Papierform müssen bis Ende Jänner des Folgejahres erfolgen. Gerne übernimmt Taxand die elektronische Übermittlung der Mitteilung!
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