MELDEPFLICHT VERGESSEN! VON HONORAREN BIS ENDE FEBRUAR NICHT Unternehmer haben gegenüber dem Finanzamt jährliche Meldeverpflichtungen, wenn sie Honorare an selbstständig tätige Dritte bezahlt haben. Für den Fall, dass Unternehmer Honorare z.B. an freie Dienstnehmer, Vortragende, Funktionäre oder für inländische Leistungen ins Ausland überwiesen haben, müssen entsprechende Meldungen in elektronischer Form bis spätestens 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Meldung von Honoraren an Freie Dienstnehmer, Vortragende, etc. gemäß § 109a EStG Meldepflichtig sind Vergütungen z.B. an freie Dienstnehmer, Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, Stiftungsvorstände, Aufsichts- und Verwaltungsräte oder Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Meldung ist dann nicht erforderlich, wenn das geleistete (Gesamt)Nettoentgelt den Betrag von € 900 pro Jahr nicht übersteigt und das bezahlte Entgelt für jede einzelne Leistung nicht größer als € 450 ist. Für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht müssen beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen! Meldung der Überweisung von bestimmten Honorar ins Ausland gemäß § 109b EStG Von der Meldeverpflichtung betroffen sind Zahlungen ins Ausland für Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten (z. B. Einkünfte eines Rechtsanwalts oder Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden, Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, kaufmännische oder technische Beratung im Inland. Keine Mitteilungspflicht entsteht, wenn die Zahlungen pro Empfänger und Kalenderjahr weniger als € 100.000 betragen, ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat, die Zahlungen an eine ausländische Körperschaft erfolgt, welche im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15% unterliegt. Der Autor: LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung (www.lbg.at) Kritik, Fragen, Hinweise oder Diskussionen zu diesem Beitrag gerne an: Tel: +43/1/53105-720, E-Mail: [email protected]
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