meldepflicht von honoraren bis ende februar nicht vergessen!

MELDEPFLICHT
VERGESSEN!
VON
HONORAREN
BIS
ENDE
FEBRUAR
NICHT
Unternehmer haben gegenüber dem Finanzamt jährliche Meldeverpflichtungen, wenn sie
Honorare an selbstständig tätige Dritte bezahlt haben. Für den Fall, dass Unternehmer
Honorare z.B. an freie Dienstnehmer, Vortragende, Funktionäre oder für inländische
Leistungen ins Ausland überwiesen haben, müssen entsprechende Meldungen in
elektronischer Form bis spätestens 28. Februar des Folgejahres erfolgen.
Meldung von Honoraren an Freie Dienstnehmer, Vortragende, etc. gemäß § 109a EStG
Meldepflichtig sind Vergütungen z.B. an freie Dienstnehmer, Vortragende, Lehrende und
Unterrichtende, Stiftungsvorstände, Aufsichts- und Verwaltungsräte oder Funktionäre von
Körperschaften öffentlichen Rechts.
Die Meldung ist dann nicht erforderlich, wenn das geleistete (Gesamt)Nettoentgelt den
Betrag von € 900 pro Jahr nicht übersteigt und das bezahlte Entgelt für jede einzelne
Leistung nicht größer als € 450 ist. Für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht müssen beide
Voraussetzungen gemeinsam vorliegen!
Meldung der Überweisung von bestimmten Honorar ins Ausland gemäß § 109b EStG
Von der Meldeverpflichtung betroffen sind Zahlungen ins Ausland für
Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten (z. B. Einkünfte eines Rechtsanwalts
oder Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden,
Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht
werden oder sich auf das Inland beziehen,
kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
Keine Mitteilungspflicht entsteht, wenn
die Zahlungen pro Empfänger und Kalenderjahr weniger als € 100.000 betragen,
ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat,
die Zahlungen an eine ausländische Körperschaft erfolgt, welche im Ausland
einem Steuersatz von mehr als 15% unterliegt.
Der Autor:
LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung (www.lbg.at)
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