Ursprüngliche Satzung aus den 80er Jahren geänderte Satzung 2015, Änderungen 2016 sind rot dargestellt § 2 Zweck des Vereins Bemerkungen § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung sämtlicher von den Vereinsmitgliedern Verbreitung sämtlicher von den Vereinsmitgliedern gewünschten Sportarten, sofern sie vom Verein gewünschten Sportarten, sofern sie vom Verein realisier- und auch finanzierbar sind, zur körperlichen realisier- und auch finanzierbar sind, zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Ferner die Errichtung Ertüchtigung seiner Mitglieder. Ferner die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, den Kauf und die und Unterhaltung von Sportanlagen, den Kauf und die Zurverfügungstellung von Sportgeräten. Zurverfügungstellung von Sportgeräten. Förderung von kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Sonst wären verschiedene Vereinsveranstaltung en nicht abgedeckt Theaterabend, Bergfilmabend, Vereinsausflug und Sonstige. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Etwaige Gewinne oder sonstige öffentliche oder 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Etwaige Gewinne oder sonstige öffentliche oder private Zuwendungen dürfen nur für die private ZuwendungenMittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Seite 4 von 63 Ursprüngliche Satzung aus den 80er Jahren geänderte Satzung 2015, Änderungen 2016 sind rot dargestellt Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Gestrichen: Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, nicht mehr als ihre eingezahlte Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, nicht mehr als ihre eingezahlte Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, 4 Es darf keine Person durch die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch VerwaltungsausgabenAusgaben, die dem Zwecke des unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige werden. hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Bemerkungen 5 Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität. Neutralität. Seite 5 von 63 Ursprüngliche Satzung aus den 80er Jahren § 25 Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins 1 . Nach Auflösung des Vereins geht das geänderte Satzung 2015, Änderungen 2016 sind rot dargestellt § 26 Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins steuerbegünstigten Zwecke geht fällt das Gemeinde Gaiberg zugunsten der Bürger von Vereinsvermögen zur weiteren Verwaltung an die Gaiberg, mit der Bedingung über, dass Gemeinde Gaiberg, die es unmittelbar und a) das Vermögen erhalten bleibt bzw. vermehrt wird ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu und verwenden hat. zugunsten der Bürger von Gaiberg, b) das Vermögen nur im Sinne des § 2 dieser mit der Bedingung über, dass Veräußerung der Turn- und Kulturhalle, der Nebenräume und des Grund- und Bodens für andere Zwecke ist grundsätzlich nicht möglich. geändert wegen Einführung § 14 JL, 1 Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Vereinsvermögen zur weiteren Verwaltung an die Satzung verwendet wird. Eine Verwendung oder Bemerkungen a) das Vermögen erhalten bleibt bzw. vermehrt wird und b) das Vermögen nur im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet wird. Eine Verwendung oder Veräußerung der Turn- und Kulturhalle, der Nebenräume und des Grund- und Bodens für 2 . Die Gemeinde Gaiberg verpflichtet sich, das andere Zwecke ist grundsätzlich nicht möglich. Vereinsvermögen an einen etwa später sich neu gebildeten im Vereinsregister eingetragenen Verein mit dem Namen "Turn- und Sportverein" ohne 2 Die Gemeinde Gaiberg verpflichtet sich, das Vergütungsanspruch auszuhändigen, Voraussetzung Vereinsvermögen an einen etwa später sich neu hierzu ist jedoch, dass dieser Verein in seiner gebildeten im Vereinsregister eingetragenen Verein Seite 62 von 63 Ursprüngliche Satzung aus den 80er Jahren geänderte Satzung 2015, Änderungen 2016 sind rot dargestellt Satzung die gleichen Ziele wie sie in § 2 dieser mit dem Namen "Turn- und Sportverein" ohne Satzung festgelegt sind, verfolgt. Vergütungsanspruch auszuhändigen, Voraussetzung Bemerkungen hierzu ist jedoch, dass dieser Verein in seiner Satzung die gleichen Ziele wie sie in § 2 dieser Satzung festgelegt sind, verfolgt. § 27 Inkrafttreten der Satzung Diese Neufassung der Vereinssatzung tritt am 01.01.201601.01.2017 in Kraft, gleichzeitig verliert die alte Satzung ihre Gültigkeit, sofern die Genehmigung durch das Amtsgericht Heidelberg vorliegt.. Gaiberg, den 02.07.201518.03.2016 Seite 63 von 63
© Copyright 2024 ExpyDoc