Ursprüngliche Satzung aus den 80er Jahren

Ursprüngliche Satzung aus den 80er Jahren
geänderte Satzung 2015, Änderungen 2016 sind rot dargestellt
§ 2 Zweck des Vereins
Bemerkungen
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und
Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und
Verbreitung sämtlicher von den Vereinsmitgliedern
Verbreitung sämtlicher von den Vereinsmitgliedern
gewünschten Sportarten, sofern sie vom Verein
gewünschten Sportarten, sofern sie vom Verein
realisier- und auch finanzierbar sind, zur körperlichen
realisier- und auch finanzierbar sind, zur körperlichen
Ertüchtigung seiner Mitglieder. Ferner die Errichtung
Ertüchtigung seiner Mitglieder. Ferner die Errichtung
und Unterhaltung von Sportanlagen, den Kauf und die
und Unterhaltung von Sportanlagen, den Kauf und die
Zurverfügungstellung von Sportgeräten.
Zurverfügungstellung von Sportgeräten. Förderung
von kulturellen Veranstaltungen wie z.B.
Sonst wären
verschiedene
Vereinsveranstaltung
en nicht abgedeckt
Theaterabend, Bergfilmabend, Vereinsausflug und
Sonstige.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Etwaige Gewinne oder sonstige öffentliche oder
2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Etwaige Gewinne oder sonstige öffentliche oder
private Zuwendungen dürfen nur für die
private ZuwendungenMittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
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geänderte Satzung 2015, Änderungen 2016 sind rot dargestellt
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen
Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Gestrichen:
Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei
Auflösung oder
Aufhebung des
Vereins, nicht mehr
als ihre eingezahlte
Kapitalanteile und
den gemeinen Wert
ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück.
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins, nicht mehr als ihre
eingezahlte Kapitalanteile und den gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
4 Es darf keine Person durch
die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
VerwaltungsausgabenAusgaben, die dem Zwecke des
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
werden.
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter
Bemerkungen
5 Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter
Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen
Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen
Neutralität.
Neutralität.
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Ursprüngliche Satzung aus den 80er Jahren
§ 25 Verwendung des Vermögens nach Auflösung
des Vereins
1 . Nach Auflösung des Vereins geht das
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§ 26 Verwendung des Vermögens nach Auflösung
des Vereins
steuerbegünstigten Zwecke geht fällt das
Gemeinde Gaiberg zugunsten der Bürger von
Vereinsvermögen zur weiteren Verwaltung an die
Gaiberg, mit der Bedingung über, dass
Gemeinde Gaiberg, die es unmittelbar und
a) das Vermögen erhalten bleibt bzw. vermehrt wird
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu
und
verwenden hat. zugunsten der Bürger von Gaiberg,
b) das Vermögen nur im Sinne des § 2 dieser
mit der Bedingung über, dass
Veräußerung der Turn- und Kulturhalle, der
Nebenräume und des Grund- und Bodens für
andere Zwecke ist grundsätzlich nicht möglich.
geändert wegen
Einführung § 14 JL,
1 Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der
Vereinsvermögen zur weiteren Verwaltung an die
Satzung verwendet wird. Eine Verwendung oder
Bemerkungen
a) das Vermögen erhalten bleibt bzw. vermehrt wird
und
b) das Vermögen nur im Sinne des § 2 dieser
Satzung verwendet wird. Eine Verwendung oder
Veräußerung der Turn- und Kulturhalle, der
Nebenräume und des Grund- und Bodens für
2 . Die Gemeinde Gaiberg verpflichtet sich, das
andere Zwecke ist grundsätzlich nicht möglich.
Vereinsvermögen an einen etwa später sich neu
gebildeten im Vereinsregister eingetragenen Verein
mit dem Namen "Turn- und Sportverein" ohne
2 Die Gemeinde Gaiberg verpflichtet sich, das
Vergütungsanspruch auszuhändigen, Voraussetzung
Vereinsvermögen an einen etwa später sich neu
hierzu ist jedoch, dass dieser Verein in seiner
gebildeten im Vereinsregister eingetragenen Verein
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Ursprüngliche Satzung aus den 80er Jahren
geänderte Satzung 2015, Änderungen 2016 sind rot dargestellt
Satzung die gleichen Ziele wie sie in § 2 dieser
mit dem Namen "Turn- und Sportverein" ohne
Satzung festgelegt sind, verfolgt.
Vergütungsanspruch auszuhändigen, Voraussetzung
Bemerkungen
hierzu ist jedoch, dass dieser Verein in seiner Satzung
die gleichen Ziele wie sie in § 2 dieser Satzung
festgelegt sind, verfolgt.
§ 27 Inkrafttreten der Satzung
Diese Neufassung der Vereinssatzung tritt am
01.01.201601.01.2017 in Kraft, gleichzeitig verliert die
alte Satzung ihre Gültigkeit, sofern die Genehmigung
durch das Amtsgericht Heidelberg vorliegt..
Gaiberg, den 02.07.201518.03.2016
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