Ausgabe Februar 2016

Strom- und Energiesteuer NEWS
Februar 2016
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
mit unserer ersten Ausgabe im neuen Jahr möchten wir Sie wieder über aktuelle Entwicklungen im Strom- und Energiesteuerrecht informieren. So hat das Bundefinanzministerium am 4. Januar 2016 Entwürfe zur Änderung der Stromsteuer- und Energiesteuerdurchführungsverordnung sowie eine neue Verordnung zur Umsetzung von Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz (EnSTransV) veröffentlicht, die
derzeit noch mit den Verbänden abgestimmt werden und am 1. April 2016 in Kraft treten
sollen. Auch ist zwischenzeitlich die lang erwartete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur thermischen Abluftbehandlung ergangen, die weitreichende Auswirkungen
in Bezug auf die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG haben kann. Weitere aktuelle
Urteile, auf die wir Sie hinweisen wollen, befassen sich mit den Stromsteuerbegünstigungen für die Stromerzeugung und die landseitige Stromversorgung von Schiffen.
Diese und noch weitere Entwicklungen der letzten Monate bieten ausreichend Anlass zum
Informationsaustausch und zur Diskussion. Daher führen wir in diesem Frühjahr wieder
Mandantenveranstaltungen durch. Wir möchten Sie daher herzlich zu unseren Veranstaltungen „Update Strom- und Energiesteuer – Wir bringen Sie auf den neuesten
Stand“ am 6. April in Düsseldorf, am 14. April in Hamburg und am 27. April in München
einladen. Wir freuen uns ganz besonders, dass bei unserem Termin am 6. April in Düsseldorf u.a. wieder Herr Friedrich K. Seewald aus dem Bundesfinanzministerium zu den
aktuellen Entwicklungen Stellung nehmen wird.
Weitere Informationen zu den Inhalten der Veranstaltungen finden Sie am Ende dieses
Newsletters bzw. in Kürze über das PwC-Veranstaltungsportal unter www.pwc-event.com.
Wir würden uns freuen, Sie bei einer unserer Veranstaltung begrüßen zu können.
Ihr PwC Energiesteuer-Team
Inhaltsverzeichnis
Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer ........................... 3
Änderungen der Stromsteuer – und
Energiesteuerdurchführungsverordnung (StromStV, EnergieStV) ...... 3
Neue Anzeige- und Erklärungspflicht für Unternehmen nach der
EnSTransV .............................................................................................. 6
Spitzenausgleich für 2016 in voller Höhe gesichert ................................ 7
Änderung der Dienstvorschrift zu § 105a EnergieStV (Steuerentlastung
für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere) ................................ 7
Aktuelle Rechtsprechung ............................................................................... 8
EuGH versagt die Entlastung für die thermische Abluftbehandlung
(Beschluss vom 17. Dezember 2015, C-529/14) ..................................... 8
Stromsteuerfreiheit für Stromverbrauch in Wechselrichtern ............... 9
Stromsteuerentlastung für die landseitige Versorgung von Schiffen
auch während eines Werftaufenthalts................................................... 10
Veranstaltungen............................................................................................ 11
Update Strom- und Energiesteuer 2016 – Wir bringen Sie auf den neuesten
Stand ............................................................................................................. 11
Ihre Ansprechpartner ................................................................................... 12
Bestellung und Abbestellung ......................................................................... 12
www.pwc.de/energiesteuer
Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und
Energiesteuer
Änderungen der Stromsteuer – und Energiesteuerdurchführungsverordnung (StromStV, EnergieStV)
Anfang Januar hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Änderungsentwurf zur
Strom- und Energiesteuerdurchführungsverordnung veröffentlich, die am 1. April 2016 in
Kraft treten sollen. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten der geplanten Änderungen und deren Auswirkungen kurz vor.
Ausnahme vom Versorgerbegriff - Stromabgabe an Elektrofahrzeuge
In der aktuellen Fassung des § 1a StromStV finden sich bereits einige Ausnahmetatbestände vom Versorgerstatus, die um nachfolgend beschriebene Fallgruppen erweitert werden sollen. So soll nach dem aktuellen Verordnungsentwurf derjenige, der Strom zur Nutzung durch bzw. unmittelbar an elektrisch betriebene Fahrzeuge leistet, nicht dadurch
schon zum Versorger werden. In der Vergangenheit war umstritten, ob Betreiber von Ladesäulen oder Ladepunkten sowie ggf. auch Elektromobilitätsdienstleister stromsteuerrechtlich Versorger sind.
Ausnahme vom Versorgerbegriff - innerbetrieblicher Stromleistung
Auch innerbetriebliche Stromleistungen an andere Unternehmen, die den Strom im Betrieb des Stromleistenden entnehmen und ihm die daraus erbrachte Leistung schulden,
sollen nicht den Versorgerstatus begründen. Diese Ausnahme vom Versorgerstatus gilt insbesondere für Unternehmen, die anderen Unternehmen in ihrem Betrieb Strom zur Erledigung von Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Beispielhaft wird in der Begründung
zum Verordnungsentwurf eine Reinigungsfirma genannt, die im Betrieb des Auftraggebers
Strom für die Reinigung des Gebäudes entnimmt und dieser Strom üblicherweise nicht in
Rechnung gestellt wird. Die Leistung von Strom an die Reinigungsfirma soll nicht dazu
führen, dass der Auftraggeber stromsteuerrechtlicher Versorger wird.
Ausnahme vom Versorgerbegriff - Bagatellfälle
Auch Stromleistungen „im geringen Umfang“ haben zukünftig nicht mehr zur Folge, dass
das leistende Unternehmen als Versorger anzusehen ist. Der Verordnungsgeber sieht den
Anwendungsbereich dieser Vorschrift im privaten Umfeld sowie bspw. bei der Leistung
von Strom an den Außenprüfer der Finanzbehörden, der sich zwecks Prüfung eine Zeit lang
im Unternehmen aufhält. Auch wenn es in dem Entwurf leider keine klare Grenze für den
Umfang gibt, sollen wohl nur Kleinstmengen von der Regelung erfasst werden. Grundsätzlich soll von einem geringen Umfang laut Begründung dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn das Leisten des Stroms mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.
Diese Regelung könnte die bisherige Praxis, die in den meisten Bagatellfällen trotz anderslautender Gesetzeslage schon in der Vergangenheit keinen Versorgerstatus angenommen
hatte, legitimieren.
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Weitere Einschränkungen der Steuerbefreiung für dezentrale Kleinanlagen
Das BMF beabsichtigt zudem, § 12b StromStV erneut zu ändern, um die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG weiter einzugrenzen. Diese Entwicklung, die in den
Erlassen des Bundesfinanzministeriums vom 23. März und 25. März 2015 ihren Anfang
genommen hat und aktuell im Rahmen des Strommarktgesetzes den Gesetzgeber beschäftigt (siehe hierzu auch unten), soll nun auch Eingang in die Stromsteuerdurchführungsverordnung finden.
Fernsteuerbarkeit als „virtuelles Kraftwerk“
Nun soll der Inhalt des BMF-Schreibens vom 25. März 2015, wonach Fernsteuereinrichtungen i.S.d. §§ 35, 36 EEG 2014 im Rahmen der Direktvermarktung zu einer
Verklammerung von Stromerzeugungsanlagen führen, (wir berichteten in unserem
Newsletter aus März 2015) in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden. Auch
wenn diese Änderung nur „klarstellend“ erfolgen soll, scheint das BMF hiermit wohl auch
eine rechtliche Absicherung der bislang nur im Erlasswege geltenden Regelung zu intendieren. Ob diese Regelung ausreichend ist, um die gesetzlich geregelte Stromsteuerbefreiung in Fällen der Direktvermarktung wirksam zu verhindern, wird letztlich gerichtlich zu
entscheiden sein. Erst wenn im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Strommarktgesetz
das EEG geändert wird, um eine parallele Förderung von EEG und Stromsteuerbefreiung
zu verhindern, dürfte diese Vorschrift aus Sicht der Finanzverwaltung entbehrlich werden.
Stromsteuerliche Leistungen innerhalb integrierter Unternehmen
Zudem soll bei vertikal integrierten Energieversorgern, welche die „Personen“ des
Energieerzeugers und des Netzbetreibers auf sich vereinen, von „verschiedenen Personen“ i.S.d. § 12b Abs. 4 S. 1 StromStV ausgegangen werden, auch wenn es sich um dieselbe
Rechtsperson handelt. Das BMF fingiert hierbei eine Leistung zwischen zwei Personen, die
zivilrechtlich nicht bestehen. Vordergründig wird hiermit eine Gleichstellung von entflochtenen und integrierten Unternehmen beabsichtigt. Diese Regelung dürfte aber auch der
rechtlichen Absicherung und weiteren Einschränkung der Stromsteuerbefreiung dienen.
Denn die bisherige Regelung des § 12b Absatz 4 Satz 2 StromStV wurde teilweise so verstanden, dass rechtlich nicht entflochtene Energieversorger den EEG-Strom bei der Einspeisung nicht an einen Netzbetreiber „leisten“, wodurch die Geltendmachung der
Stromsteuerbefreiung und der EEG-Förderung in diesen Fällen noch nebeneinander möglich erschien. Diese Auffassung, die aber regelmäßig von der Zollverwaltung so nicht geteilt
wurde, eröffnete aber integrierten Unternehmen für Zeiträume ab 1. April 2015 (relevanter
Zeitpunkt aufgrund des BMF-Schreibens vom 10. Dezember 2015) eine zusätzliche Argumentation gegen die Versagung der Stromsteuerbefreiung, die nun wohl durch die Änderung der Durchführungsverordnung unterbunden werden soll.
Neben den integrierten Unternehmen könnten zukünftig aber auch Betreiber von
KWK-Anlagen von der geplanten Änderung betroffen sein. Denn die Praxis der unschädlichen Rücklieferung des zuvor an einen Netzbetreiber geleisteten KWK-Stroms (BMFSchreiben vom 31.05.2010, § 12b Abs. 4 S. 2 StromStV i.d.F. vom 01.08.2013) würde zukünftig in § 12 Abs. 4 S. 2 EnergieStV n.F. nicht mehr ausdrücklich geregelt sein, wodurch
erstmals auch KWK-Anlagen von den Einschränkungen der Steuerbefreiung betroffen sein
könnten
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Konkretisierung des räumlichen Zusammenhangs i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
Überraschend soll nun auch noch der Begriff des räumlichen Zusammenhangs i.S.d.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG konkretisiert werden. Das BMF beabsichtigt, den räumlichen
Zusammenhang auf unmittelbar anliegende Gebäude und Grundstücke sowie „auf einem
Stadt- oder Gemeindegebiet geografisch abgrenzbare Gewerbe- und Wohngebiete, auf denen sich die Stromerzeugungseinheiten befinden“ zu beschränken.
Im Gegensatz zu der bisherigen Gesetzesauslegung aufgrund der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. April 2004, könnte die neue Vorschrift in der Praxis zu einer weiteren
Einschränkung der Stromsteuerbefreiung führen, beispielsweise wenn sich die Stromerzeugungseinheit und das Versorgungsgebiet nicht auf einem Stadt- oder Gemeindegebiet
befindet. Die erklärte Absicht des BMF, den Begriff des räumlichen Zusammenhangs für
die Praxis rechtssicher und rechtsklar zu definieren, ist kaum überzeugend. Seit der Entscheidung des BFH vom 20. April 2004, die den räumlichen Zusammenhang u.a. in Kilometer-Abständen festlegte, gab es in der Praxis wenig Rechtsunsicherheit. Und falls diese
doch bestand, scheint der in dem Entwurf verwendete unbestimmte Begriff „geografisch
abgrenzbar“ wenig hilfreich. Er eröffnet allerdings den Unternehmen auch Auslegungsspielräume, die im offenen Dialog mit der Finanzverwaltung im Sinne der Erhaltung des
Status Quo genutzt werden sollten.
Weitere Entwicklungen
Neben der bekannten Erlasslage und der nun geplanten Änderung der Stromsteuerdurchführungsverordnung ist im Zusammenhang mit der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1
Nr. 3 StromStG auch das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Strommarktgesetz zu beachten.
Die Bundesregierung hat im Rahmen einer Antwort auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Strommarktgesetzes (wir berichteten hierüber in der Sonderausgabe im Dezember 2015) kürzlich bekräftigt, dass der gegenseitige Ausschluss einer Förderung nach dem EEG 2014 und einer Stromsteuerbefreiung aus beihilferechtlichen Gründen zwingend sei (BT-Drs. 18/7313 vom 20.01.2016). Die Fördersätze des EEG seien so
kalkuliert, dass sie bereits allein die Stromgestehungskosten einer typischen Anlage voll
decken (Vollkostenförderung). Wenn dieser Strom auch noch von der Stromsteuer befreit
würde, läge eine Überförderung vor. Das sei nach der beihilferechtlichen Genehmigung der
EU-Kommission zum EEG 2014 unzulässig. Danach darf es zusätzlich zur EEG-Förderung
keine weitere Förderung für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien geben. Daher
soll es nach den Regelungen des Strommarktgesetzes künftig nicht mehr möglich sein, dass
eingespeister Strom aus erneuerbaren Energien gleichzeitig durch das EEG und durch eine
Befreiung von der Stromsteuer gefördert wird. Das sei auch nötig, um die Genehmigung
der EU-Kommission für das EEG 2014 einzuhalten. Zudem habe die Bundesregierung das
EEG 2014 als beihilfefreie Maßnahme aus Gründen der Rechtssicherheit notifiziert, denn
aus Sicht der EU-Kommission sei die Förderung nach dem EEG als Beihilfe einzuordnen.
Die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens bleibt daher abzuwarten.
Betroffenen Unternehmen sollten das Gesetzgebungsverfahren weiterhin beobachten, ablehnende Stromsteuerveranlagungen offen halten und für jeden Veranlagungsabschnitt separat prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Stromsteuerbefreiung noch
möglich ist.
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Grenzen des Eigenverbrauchs bei Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
Weiterhin enthält der Entwurf der Durchführungsverordnung eine Regelung für die im
Einzelfall oft schwierige Abgrenzung des Eigenverbrauchs eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes, für die eine steuerliche Entlastung geltend gemacht werden kann. So
soll zukünftig keine Stromentnahme eines Dritten (sondern ein entlastungsfähiger Eigenverbrauch des Stromleistenden) vorliegen, wenn der Dritte im Betrieb des Antragstellers
tätig ist und dort für den Antragsteller Leistungen erbringt und der Strom üblicherweise
nicht abgerechnet wird. Diese Regelung, die es in ähnlicher Weise für die Abgabe von Nutzenergie gibt, ist sehr zu begrüßen, da nach dem BFH-Urteil vom 25. September 2013,
VII R 64/11, BFH/NV 2014, 108 (wir berichteten im Januar 2014) erhebliche Unsicherheiten aufgekommen sind, wie der Stromverbrauch zwischen verschiedenen Personen auf einem Werksgelände stromsteuerlich aufzuteilen ist. Die Neuregelung schafft nun rechtliche
Klarheit hinsichtlich der Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen für von Subunternehmern verbrauchten Strom. Bestimmte Strommengen, die ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes anderen Personen „beistellt“ (z.B. Wartungs- oder Reinigungsunternehmen), können demnach unter den in dem neu eingefügten § 17b Abs. 4 StromStV-E
genannten Voraussetzungen dem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zugerechnet werden. Unternehmen, die in Folge des o.g. BFH-Urteils die Strommengen der o.g.
Dritten bislang im Rahmen ihrer steuerlichen Entlastungen herausgerechnet haben, sollten nun prüfen, inwieweit diese Praxis nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung
wieder geändert werden kann.
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Weitere Änderungen in der EnergieStV betreffen u.a. die kurzfristige Entfernung von Energieerzeugnissen aus dem Steuerlager, die steuerfreie Verwendungen von Energieerzeugnissen im Rahmen von Flügen für innerbetriebliche Zwecke sowie die Festlegung eines
Schwellenwerts für die Zulässigkeit von monatlichen Entlastungsanträgen im
Falle der § 53 f. Energiesteuergesetz (EnergieStG). Zum letztgenannten Punkt ist anzumerken, dass der Entlastungsberechtigte nach §§ 53, 53a und 53b EnergieStG das Kalenderhalbjahr, -vierteljahr oder den Kalendermonat auf Antrag zukünftig nur noch dann als Entlastungsabschnitt wählen kann, wenn der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.
Neue Anzeige- und Erklärungspflicht für Unternehmen nach der
EnSTransV
Neben den v.g. Durchführungsverordnungen wurde vom Bundesfinanzministerium am 4.
Januar 2016 auch der Entwurf einer neuen Verordnung zur Umsetzung von Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz (EnSTransV) vorlegt, mit der
bestimmte Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts umgesetzt werden sollen. Die Verordnung regelt eine neue Anzeige- bzw. Erklärungspflicht für Unternehmen, die
eine beihilfenrechtlich relevante Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung in Anspruch nehmen.
Betroffen sind u.a. die steuerfreie Verwendung für Biogas/Klärgas, die Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen nach §§ 53a bzw. 53b EnergieStG, der ermäßigten Stromsteuersatz für den Schienenverkehr, der ermäßigten Stromsteuersatz für die Landstromversorgung von Schiffen sowie insbesondere die Entlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG. Ausgenommen sind
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dagegen Begünstigungen, die nicht beihilferelevant sein sollen, wie z.B. §§ 26, 51 und 53
EnergieStG sowie § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Bei begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG
ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die konkret in Anspruch genommenen energiesteuerlichen Begünstigungen als Beihilfen zu betrachten sind und damit den besonderen Veröffentlichungspflichten unterliegen.
Von der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht soll nur derjenige befreit sein, bei dem die Steuerbegünstigung über einen Drei-Jahreszeitraum den Betrag von insgesamt 10.000 Euro
nicht überschreitet. Andererseits besteht nach dem Entwurf eine „Veröffentlichungspflicht“, wenn das Aufkommen der in Rede stehenden Steuerbegünstigung für die jeweilige
Einzelbeihilfe je Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro beträgt.
Die Anzeige bzw. Erklärung hat einmal jährlich bis spätestens zum 30.6. des Folgejahres
zu erfolgen. Die neuen Verpflichtungen sollen ab dem 1.7.2016 gelten. Bei der jeweiligen
Anzeige bzw. Erklärung soll ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden sein. Soweit möglich sollen die entsprechenden Anzeigen und Erklärungen in die schon bestehenden Anträge und Meldepflichten eingebettet werden, um den Administrations- und Arbeitsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft möglichst gering zu halten. Die Umsetzung
in der Praxis bleibt aber noch abzuwarten.
Spitzenausgleich für 2016 in voller Höhe gesichert
Am 1. August 2012 hatten die Bundesregierung und die deutsche Wirtschaft vereinbart,
dass als Gegenleistung für die Reduzierung der Energieintensität auf Seiten der Wirtschaft,
der Spitzenausgleich weiterhin gewährt werden kann. Seit 2013 erhalten Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes (UdPG) den Spitzenausgleich daher nur, wenn die Vergleichsgruppe aller UdPG ihre Energieeffizienz im jeweiligen Jahr verbessert. Für das Antragsjahr
2016 sieht der Wert aus dem Bezugsjahr 2014 eine Reduktion von 2,6 % gegenüber dem
Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität (2007 – 2012) vor. Nach dem
Monitoringbericht des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung haben
die UdPG in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität voll
erreicht.
Änderung der Dienstvorschrift zu § 105a EnergieStV (Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere)
Das Bundesfinanzministerium hat am 26.01.2016 eine neue Fassung der Dienstvorschrift
zu § 105a EnergieStV veröffentlicht (GZD - V 8245 - 5/16 - DIV.A.32.05). Gegenüber der
bisherigen Fassung der Dienstvorschrift sind folgende wesentlichen Änderungen bzw. Ergänzungen hervorzuheben:
- Nutzung eines Tankkartensystems mit ausländischen Streitkräften und Hauptquartieren,
welches das bisherige Kraftstoffgutscheinsystem ablöst,
- Hinweise für die Lieferung von Wärme an die ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere sowie deren Mitglieder.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der umfangreichen Dienstvorschrift, die wir Ihnen auf
Wunsch gerne zur Verfügung stellen.
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Aktuelle Rechtsprechung
EuGH versagt die Entlastung für die thermische Abluftbehandlung (Beschluss vom 17. Dezember 2015, C-529/14)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG
und der darin vorgesehenen Steuerentlastungsmöglichkeit für Energieerzeugnisse zur
thermischen Abfall- und Abluftbehandlung entschieden. Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass in dem Urteilsfall das Erdgas, das zur Vernichtung von giftigen Prozessgasen verheizt wird, nicht zu einem doppelten Verwendungszweck eingesetzt wird und daher nicht
nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG entlastet werden kann.
Hintergrund der Entscheidung des EuGH war das aktuell vor dem FG Hamburg (Az. 4 K
131/12) anhängige Klageverfahren, in welchem die Klägerin gegen die Versagung der Entlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG klagt. Bei dem Herstellungsverfahren der Klägerin fällt sog. Armgas an, ein toxisches Gasgemisch. Zur Beseitigung des toxischen Armgases
wird dieses zusammen mit versteuertem Erdgas verbrannt. Die bei dieser Verbrennung
entstehende Wärme wird anschließend in der Anlage anderweitig genutzt. Die Klägerin
hatte beim zuständigen Hauptzollamt eine Erstattung der Energiesteuer nach § 51 Abs. 1
Nr. 2 EnergieStG für die thermische Abluftbehandlung beantragt, die auf das in diesem
Zusammenhang eingesetzte Erdgas entfiel. Das Hauptzollamt lehnte diesen Antrag ab und
wies auch den hiergegen eingelegten Einspruch zurück. Auf die hiergegen erhobene Klage
hat das Finanzgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Vorfragen zur
Europarechtskonformität der Vorschrift zur Entscheidung des Falls vorgelegt.
Fraglich und vom EuGH zu entscheiden war, ob die thermische Abluftbehandlung in Gestalt des Einsatzes von Erdgas zum Vernichten des Armgases ein anderer Verwendungszweck als die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff ist – mithin ob die thermische Abluftbehandlung „zweierlei Verwendungszweck“ hat – und es sich daher um eine europarechtlich nach Art. 2 Abs. 4 EnergieStG erlaubte Steuerentlastung handelt. Dies hat der EuGH
nun verneint. Unter Verweis auf eine frühere Entscheidung (Urteil X, C-426/12, Rn. 26)
kommt der EuGH unter Auslegung des Art. 2 Abs. 4 lit. b der Energiesteuer-Richtlinie zu
dem Schluss, dass die Verwendung von Erdgas in diesem Fall keinen Fall von „zweierlei
Verwendungszweck“ im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. b der Energie- Richtlinie darstellt.
Die Entscheidung des EuGH dürfte zunächst die Finanzverwaltung bestärken, welche die
Vorschrift des § 51 Abs.1 Nr. 2 EnergieStG schon seit einiger Zeit restriktiv auslegt. So hatte
die Finanzverwaltung in ihrer Teil-Dienstvorschrift vom 24. September 2014 (BMF III B 6
– V 8245/07/10007:002 DOK 2014/0808843, VSF-Nachrichten N 39 2014 Nr. 179) den
Anwendungsbereich der Energiesteuerbefreiung für die thermischen Abfall- und Abluftbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG bereits deutlich eingeschränkt. Danach soll
eine thermische Abfall- oder Abluftbehandlung im Sinne des Energiesteuerrechts nur dann
vorliegen, wenn sie ausschließlich oder zumindest vorrangig der Beseitigung des Schadstoffpotentials dient.
Nach dem Urteil des EuGH stellt sich nun die Frage, welchen Anwendungsbereich die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG hat. Die konkreten Auswirkungen der Entscheidung
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des EuGH, insbesondere die Reaktion der Finanzverwaltung auf die Energiesteuerbegünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG, bleiben abzuwarten. Wir empfehlen betroffenen
Unternehmen zunächst weiterhin, in ähnlich gelagerten Sachverhalten parallele Entlastungsvorschriften zu prüfen und diese – soweit möglich- zur Vermeidung eines Rechtsverlustes hilfsweise neben § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG zu stellen (vgl. hierzu bereits unsere
Ausgabe aus Dezember 2015).
Stromsteuerfreiheit für Stromverbrauch in Wechselrichtern
Mit Urteil vom 6. Oktober 2015, VII R 25/14, hat sich der Bundesfinanzhof neuerlich mit
der Stromsteuerbefreiung zur Stromerzeugung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Stromsteuergesetz
(StromStG) und mit den in § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des
Stromsteuergesetzes – Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) - genannten
Neben- und Hilfsanlagen befasst, zu denen nach dem v.g. Urteilsfall nun auch ein Wechselrichter gehört.
Die Funktion des Wechselrichters bestand nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt darin, den in einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) in Gleichspannung erzeugten Strom in
Wechselspannung umzuwandeln, damit der Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung
eingespeist werden kann. Zum Betrieb, insbesondere zum Hochfahren und zur Bereithaltung des Wechselrichters (Beheizung im Winter und Kühlung im Sommer) wurde Strom
benötigt. Streitpunkt war hier, ob dieser Strom gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei
entnommen werden kann. Das zuständige Hauptzollamt lehnte dies ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch sowie die anschließende Klage vor dem Finanzgericht München blieben
ohne Erfolg.
Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass der Wechselrichter nicht der Erzeugung von
Strom i.S.d. StromStV dienen könne, da der Strom (in Form von Gleichstrom) bereits in
der PV-Anlage erzeugt worden sei, bevor er in den Wechselrichter geleitet werde. Dementsprechend sei der Stromerzeugungsvorgang im technischen Sinne mit der Entstehung des
(Gleich-)Stroms in den PV-Modulen schon abgeschlossen. Die Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom sei dann nicht mehr Teil der Stromerzeugung. Bei den Wechselrichtern handele es sich deshalb auch nicht um Neben- oder Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1
Nr. 1 StromStV, sondern nur um Einrichtungen zur geregelten Einspeisung des bereits in
den Solarzellen erzeugten Stroms in das öffentliche Netz. Dabei war es für die Richter des
Finanzgerichts auch ohne Belang, dass der erzeugte Gleichstrom ohne vorherige Umwandlung in Wechselstrom gar nicht in das öffentliche Netz eingespeist werden konnte.
Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nun entgegengetreten. In Fortsetzung seiner
bisherigen Rechtsprechung (BFH v. 09.09.2011, VII R 75/10; BFH v. 13.12.2011, VII R
73/10) kommt der Bundesfinanzhof auch in dem aktuellen Urteil zu dem Schluss, dass nur
solche Anlagen oder Anlagenbestandteile aus der Begünstigung ausscheiden, denen im
Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukommt. Der Begriff der Stromerzeugung lasse sich auch nicht auf die vorherige Gleichstromerzeugung beschränken. Vom Sinn und Zweck der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG getroffenen Regelung sei
der Umfang des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs vielmehr nach dem „Produkt“
zu bestimmen, das der Hersteller erzeugt und auf dem Markt anbietet. Ist seine Produktion
darauf ausgerichtet, als Endprodukt Wechselstrom zur Einspeisung in das öffentliche Netz
zu erzeugen, so erfasst die Steuerbefreiung sämtliche Strommengen, die in Neben- und
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Hilfsanlagen zur Erzeugung des Wechselstroms eingesetzt werden. Ohne eine solche Umwandlung wäre der erzeugte Strom - in Form von Gleichstrom- nämlich nicht marktfähig.
Der für ihren Betrieb eingesetzte Strom war daher nach Auffassung des BFH folgerichtig
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer zu befreien.
Bereits in vorangegangenen Entscheidungen hat der BFH deutlich zum Ausdruck gebracht,
dass nicht nur technische, sondern auch rechtliche Anforderungen an den Betrieb einer
Stromerzeugungsanlage bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zu berücksichtigen sind und damit einer Auslegung, die sich vorrangig an den technischen Voraussetzungen orientiert, widersprochen. In Fortsetzung dieser Rechtsprechung wird nun auch eine
wirtschaftliche Komponente (Marktfähigkeit) bei der Auslegung dieser Vorschrift zu beachten sein, um der Befreiungsvorschrift für Strom zur Stromerzeugung in der Praxis gerecht zu werden.
Stromsteuerentlastung für die landseitige Versorgung von Schiffen auch während eines Werftaufenthalts
Das Finanzgericht Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 11. September 2015 (Az. 4 K
52/14) mit der Frage beschäftigt, ob eine Stromsteuerentlastung für die Landstromversorgung von Schiffen auch im Falle eines kurzzeitigen Werftaufenthalts zu gewähren ist.
Die Klägerin stellte einen Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach § 14a StromStV
(in der Fassung vom 20.09.2011 – Steuerentlastung für die Landstromversorgung) betreffend Landstrom für die Versorgung der seinerzeit im Reparaturdock der Klägerin befindlichen Containerschiffe, eines Kreuzfahrtschiffs sowie eines Tankers. Der Beklagte lehnte
die beantragte Steuerentlastung mit der Begründung ab, dass Werftaufenthalte, die der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen dienten, nicht von der Regelung nach § 14a StromStV
erfasst seien. Für den Strom könne keine Entlastung gewährt werden, weil ein Werftaufenthalt der Wartung und Reparatur eines Wasserfahrzeuges diene und somit nicht mit der
üblichen Liegezeit im Hafen zum Be- und Entladen verglichen werden könne. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolgslos.
Nach Ansicht der Hamburger Richter hat das Hauptzollamt die Stromsteuerentlastung zu
Unrecht versagt. Danach ist eine Stromsteuerentlastung im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt (mit Ausnahme der privaten
nichtgewerblichen Schifffahrt) nach § 14a Abs. 1 StromStV i.V.m. § 9 Abs. 3 StromStG auch
während eines Werftaufenthalts eines Schiffes für die Aufrechterhaltung der bordseitigen
Infrastruktur zu gewähren. Das Finanzgericht Hamburg kann entgegen des Beklagten weder dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung,
noch aus dem systematischen Regelungszusammenhang unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelung entnehmen, dass sich eine Begrenzung der Steuerbegünstigung auf den Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während solcher
Liegezeiten im Hafen ergibt, die nicht im Zusammenhang mit einem Werftaufenthalt des
Schiffes stehen.
Gegen das Urteil des FG Hamburg ist Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az. VII B
153/15 eingelegt worden. Es bleibt daher die endgültige Rechtskraft des Urteils abzuwarten. In ähnlichen Fällen sollten betroffene Unternehmen aber die Entlastung beantragen
und im Falle einer Ablehnung u.U. die Veranlagung bis zur Entscheidung des BFH offen
halten.
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Veranstaltungen
Update Strom- und Energiesteuer 2016 – Wir bringen Sie auf
den neuesten Stand
Die Entwicklungen der letzten Monate bieten Anlass zum Informationsaustausch und zur
Diskussion. So hat die Finanzverwaltung zur Verwendung von Energieerzeugnissen mit
zweierlei Zweck (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG, 9a StromStG) Ende 2015 umfangreiche Erlasse herausgegeben, die zum Teil mit erheblichen Änderungen gegenüber der bisherigen
Praxis verbunden sind. Im Bereich der thermischen Abfall- und Abluftbehandlung sind zudem noch die Auswirkungen des EuGH-Beschlusses vom 17.12.2015 zu beachten. Auch die
Zukunft der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG muss aufgrund der geplanten Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und des Strommarktgesetzes thematisiert werden. Wir wollen zudem auch die weiteren Änderungen der Durchführungsverordnungen zum EnergieStG und StromStG sowie die neue Transparenz-Verordnung zur Energie- und Stromsteuer und die aktuelle Rechtsprechung zum Strom- und
Energiesteuerrecht näher beleuchten und erläutern.
Daher laden wir Sie zu unseren Veranstaltungen „Update StromEnergiesteuer 2016 – Wir bringen Sie auf den neuesten Stand“ ein am
und
- 06.04.2016 in Düsseldorf,
- 14.04.2016 in Hamburg,
- 27.04.2016 in München.
Die Veranstaltungen finden jeweils vormittags in unseren jeweiligen Niederlassungen
statt.
Für die Veranstaltung am 6. April 2016 in Düsseldorf konnten wir mit Herrn Friedrich K.
Seewald einen ausgewiesenen Experten aus dem Bundesfinanzministerium als Referenten
gewinnen. Herr Seewald wird uns den Blick der Finanzverwaltung auf die aktuellen Themen vermitteln.
Bitte merken Sie sich bei Interesse diese Termine vor. Weitere Informationen erhalten Sie
in Kürze auf unserer Veranstaltungsseite www.pwc-event.com. Sie können sich aber schon
jetzt an die Veranstaltungsplanung, Frau Elke Jäger, Tel.: +49 211 981 4703, E-Mail:
[email protected] wenden.
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Ihre Ansprechpartner
Ralf Reuter, RA, FAStR
Düsseldorf
+49 211 981-4763
[email protected]
Jan Steinkemper, RA, FAStR
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