Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 Botschaft betr. Kaufverträge zwischen der Gemeinde Flims und Rolf Bodenmann bzw. der Boliga AG Kurzfassung Die zu erwerbenden Parzellen liegen in direkter Nachbarschaft zum neuen Schulhaus im Unterwaldhaus und zum Scoletta Neubau. Der Gemeindevorstand möchte diese Parzellen mit einer Gesamtfläche von 4‘921 m2 käuflich erwerben und somit der Schule Flims langfristig ermöglichen, sich strategisch weiterzuentwickeln. Der gesamte Verkaufspreis beträgt Fr. 3‘051‘020.-. Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger 1. Ausgangslage Abgesehen von der Ballonwiese verfügt die Gemeinde Flims über kein eigenes Land, das direkt an den Schulcampus Punt Crap (Unterwaldhaus) anstösst. Die Ballonwiese wird sowohl für touristische Veranstaltungen (Ballonwoche, Zirkus, Schwingfeste, Konzerte etc.) als auch für den Sportunterricht der Schule und für die Freizeitbeschäftigung der Einheimischen und der Gäste benötigt. Eine Belegung der Ballonwiese durch neue Schulgebäude sollte daher vermieden werden. Aufgrund dieser Ausgangslage darf man das vorliegende Kaufangebot als Glücksfall für die Gemeinde, insbesondere auch für die Schule, ansehen. Die angebotenen Parzellen eignen sich bestens für eine langfristige, strategische Landsicherung für die Schule. Gemeindevorstand und Schulrat sind daher überzeugt, dass die Parzellen durch die Öffentlichkeit zu erwerben sind. Die Schule mit ihren heute bekannten und vielfältigen Angeboten, wie Mittagstisch, Aufgabenbetreuung, Spezialkurse, KiTA, Spielgruppe etc. ist ebenfalls einem steten Wandel unterworfen. Will man als Bildungsstandort attraktiv bleiben, hat sich die Gemeinde den Tendenzen anzupassen bzw. muss ihnen folgen. Denn nur so kann die Gemeinde Flims weiterhin für Familien attraktiv bleiben bzw. neue Familien anziehen. Ein gutes und modernes Bildungsangebot ist eines der Eckpfeiler für eine aufstrebende und dynamische Gemeinde. Gut ausgebildete Schülerinnen und Schüler sind ein massgeblicher Grundstein unserer Gesellschaft. Das angebotene Land ist daher zu sichern. Mit dem Erwerb dieses Landes ist die Gemeinde bzw. die Schule gerüstet, um kommenden Generationen weiterhin professionelle und zeitgemässe Schulstrukturen anzubieten. Dieser schulstrategische Landkauf ist ein klares Bekenntnis für den Schulstandort Flims und zum Standbein Bildung. Gestützt auf diese Überlegungen haben sich Vertreter der Gemeinde mit den Eigentümern der Parzellen Nr. 1890 (1‘532 m2), Nr. 1891 (1‘421 m2) und Nr. 1892 (1‘968 m2) zusammengesetzt. Der vereinbarte Preis von Fr. 620.-/m2 ergibt einen Gesamtpreis für die Gesamtfläche von 4‘921 m2 von Fr. 3‘051‘020.-. Die Parzellen liegen mehrheitlich in der Wohnzone B, ein kleiner Teil ist Wald und Böschung. Der Gemeindevorstand erachtet den Kaufpreis als gerechtfertigt und fair. Den genauen Standort der Parzellen und die beiden Kaufverträge ersehen Sie im Anhang dieser Botschaft. 2. Kosten / Finanzierung Der Kaufpreis beträgt für die 4‘921 m2 Fr. 3‘051‘020.-. Die Finanzierung erfolgt durch Aufnahme eines entsprechenden Kredites. Die Parzellen werden dem Finanzvermögen gutgeschrieben, d.h. sie werden in der Bilanz auf der Aktivseite verbucht und wären somit jederzeit, vorbehältlich der Genehmigung durch die Urnengemeinde, auch wieder verkäuflich. 3. Antrag Der Gemeindevorstand beantragt Ihnen, den Kaufverträgen zwischen der Politischen Gemeinde Flims und Rolf Bodenmann bzw. der Boliga AG, gemäss den vorliegenden Ausführungen, zuzustimmen. Flims, 12. Januar 2016 Im Namen des Gemeindevorstandes Adrian Steiger Martin Kuratli Gemeindepräsident Gemeindeschreiber 1 ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG KAUFVERTRAG Herr Rolf Bodenmann, von Urnäsch AR, verheiratet, Obere Kneuwis 7, 9104 Waldstatt -nachfolgend Verkäuferschaft oder Verkäuferin genannt - verkauft an die Politische Gemeinde Flims, 7017 Flims Dorf (heute vertreten durch den Gemeindepräsidenten, Herr Adrian Steiger, und den Gemeindeschreiber, Herr Martin Kuratli, beide 7017 Flims Dorf) - nachfolgend Käuferschaft oder Käuferin genannt - zu Alleineigentum was folgt: Grundbuch Flims 1. ½ Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. 1891 Plan Nr. 42, Sur Mir Gesamtfläche: 1'421 m² Wiese Erwerbstitel Erbteilung 03.02.1981 Beleg 95 F, Erbteilung 14.06.1982 Beleg 319 F, Kauf 05.04.2007 Beleg 270, Parzellierung 17.11.2008 Beleg 886, Tausch 30.12.2008 Beleg 1013 2 Dienstbarkeiten und Grundlasten 1960F339 Last: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Grundstück Nr. 2069 15.10.1960 Beleg 339 F, 17.11.2008 Beleg 885, 17.11.2008 Beleg 886, 30.12.2008 Beleg 1013 1961F244 Last: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Grundstück Nr. 2174 30.06.1961 Beleg 244 F, 17.11.2008 Beleg 885, 17.11.2008 Beleg 886, 30.12.2008 Beleg 1013 1978F047 Recht/Last: Kanalisationsdurchleitungsrecht zulasten Grundstück Nr. 1890, 3746, zugunsten Grundstück Nr. 1879, 2069, 2174, 2175, 3642, 3970, 3971, 4366 20.01.1978 Beleg 47 F, 04.06.1980 Beleg 362 F, 15.10.2001 Beleg 686 F, 24.05.2005 Beleg 354 F, 30.12.2008 Beleg 1013 1985F222 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht (unbeschränkt) zulasten Grundstück Nr. 2175 19.04.1985 Beleg 222 F, 17.11.2008 Beleg 886, 30.12.2008 Beleg 1013 2007F271 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht (unbeschränkt) zulasten Grundstück Nr. 1882, 3972 05.04.2007 Beleg 271, 17.11.2008 Beleg 885, 30.12.2008 Beleg 1013 2007F271.1 Last: Fuss- und Fahrwegrecht (unbeschränkt) zugunsten Grundstück Nr. 1892 05.04.2007 Beleg 271, 30.12.2008 Beleg 1013 2015F166.1 Last: Unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Grundstück Nr. 1890 03.03.2015 Beleg 166 Grundpfandrechte Keine Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine 2. ½ Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. 1892 Plan Nr. 42, Sur Mir Gesamtfläche: 1'968 m² Wiese 3 Erwerbstitel Erbteilung 14.06.1982 Beleg 319 F Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten 2002F243.9 Last: Baurecht und Durchleitungsrecht zugunsten Flims Electric AG, UID CHE-109.565.964 Aktiengesellschaft, mit Sitz in Flims GR, Flims Dorf 20.09.1963 Beleg 285 F, 29.04.2002 Beleg 243 F 1976F191 Last: Kanalisationsdurchleitungsrecht zugunsten Politische Gemeinde Flims, Flims Dorf 11.06.1976 Beleg 191 F 1985F222 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht (unbeschränkt) zulasten Grundstück Nr. 2175 19.04.1985 Beleg 222 F 2007F271 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht (unbeschränkt) zulasten Grundstück Nr. 1882, 3972 05.04.2007 Beleg 271, 17.11.2008 Beleg 885 4 DER KAUFPREIS BETRÄGT PAUSCHAL CHF 1'050'590.00 (Schweizer Franken eins null fünf null fünf neun null 00/100) CHF 440'510.00 CHF 610'080.00 Der gesamte Kaufpreis ist von der Käuferschaft am Tage der Eintragung dieses Kaufvertrages ins Grundbuch mittels Banküberweisung zu bezahlen. Auf die Beibringung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens wird seitens der Verkäuferschaft ausdrücklich verzichtet. Alle Zahlungen und Verrechnungen erfolgen ausseramtlich und ohne Zutun und Verantwortung der Notariatsperson und des Grundbuchkreises Flims/Trin. Weitere Bestimmungen 1. Der wirtschaftliche Antritt mit Nutzen und Lasten, mit Rechten und Pflichten erfolgt für die Käuferschaft am Tage der Eintragung dieses Kaufvertrages ins Grundbuch (Eigentumsübertragung). 2. Über die öffentlich-rechtlichen Abgaben, wie z.B. Liegenschaftssteuer, sämtliche übrigen Ausgaben einerseits und allen Einnahmen andererseits rechnen die Parteien ausseramtlich, Wert Antrittstag, ab. 3. Die Vertragsobjekte werden im derzeitigen, besichtigten Zustand abgetreten. Die Vertragsparteien sind von der Notariatsperson auf die Art. 192 - 196 OR betr. Rechtsgewährleistung sowie Art. 197 ff und 219 OR betr. Sachgewährleistung (Mängelhaftung) aufmerksam gemacht worden. Jede Gewährleistung der Verkäufer für Rechts- und Sachmängel wird hiermit aufgehoben, soweit gesetzlich zulässig und in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Vereinbarung ist ungültig, wenn die Verkäuferschaft Gewährsmängel absichtlich oder arglistig verschwiegen hat. Weiter ist der Käuferschaft die Zonenzugehörigkeit, die Überbauungsmöglichkeit, die Erschliessung der Kaufgrundstücke, die Bodenbeschaffenheit usw. bekannt. 4. Die Parteien haben Kenntnis von Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes VVG, wonach allenfalls bestehende privat-rechtliche Schaden- und Haftpflichtversicherungen auf die Käuferschaft übergehen, sofern diese den Versicherungsunternehmen nicht innert 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung (Grundbucheintragung) schriftlich mitteilt, dass sie den Übergang ablehnt. Andererseits sind auch die Versicherungsunternehmen berechtigt, innert 14 Tagen, nachdem sie vom neuen Eigentümer Kenntnis erhalten haben, den Vertrag zu kündigen. 2007F271.1 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht (unbeschränkt) zulasten Grundstück Nr. 1891 05.04.2007 Beleg 271, 30.12.2008 Beleg 1013 2014F534 Last: Wasserdurchleitungsrecht zugunsten Politische Gemeinde Flims, Flims Dorf 22.07.2014 Beleg 534 2015F166.1 Last: Unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Grundstück Nr. 1890 03.03.2015 Beleg 166 Grundpfandrechte Keine für ½ ME-Anteil an der Liegenschaft Nr. 1891 (= 1'421 m2 à CHF 620.00 2 / m * 50%) für ½ ME-Anteil an der Liegenschaft Nr. 1892 (= 1'968 m2 à CHF 620.00 2 / m * 50%) 5 6 5. Die Gebühren des Grundbuchamtes sowie die Handänderungssteuer bezahlt alleine die Käuferschaft. 6. Eine allfällige Wertzuwachssteuer (z.B. Grundstückgewinnsteuer, Einkommenssteuer, Gewinnsteuer) bezahlt die Verkäuferschaft. Die Eintragung dieses Vertrages in das Grundbuch erfolgt zusammen mit der Kaufpreiszahlung und nach Vorliegen der Genehmigung gemäss Ziffer 12 vorstehend. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Verkäuferschaft verpflichtet, den vorliegenden Kaufvertrag mit separater Anmeldung zum Grundbucheintrag anzumelden. Der Käuferschaft ist bekannt, dass an den vorne verkauften Grundstücken zugunsten des Kantons Graubünden und der Gemeinde für eine seitens der Verkäuferschaft allenfalls nichtbezahlte Wertzuwachssteuer, für alle nicht veranlagten Wertzuwachssteuern aus früheren zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderungen sowie für weitere im Gesetz genannte Tatbestände (z.B. Handänderungssteuer aus diesem Vertrag, sofern sie die Verkäuferschaft bezahlt) im Sinne von Art. 130 ff. EG zum ZGB ein gesetzliches Pfandrecht besteht. Bedingung: Der Kaufvertrag zwischen der BOLIGA AG, mit Sitz in Waldstatt, UID CHE-114.510.302 und der Politischen Gemeinde Flims, betr. der Liegenschaft Nr. 1890 und der anderen ½ ME-Anteile an den Liegenschaften Nr. 1891 und 1892, Gemeinde Flims, muss Zug um Zug zur Grundbucheintragung angemeldet werden. Sollte dies nicht der Fall sein, fällt der hier vorliegende Kaufvertrag automatisch für beide Parteien als gegenstandslos und ohne jegliche Schadenersatzpflicht dahin und gilt als aufgehoben. Die bereits aufgelaufenen Grundbuchgebühren bezahlt diesfalls alleine die Politische Gemeinde Flims. 13. Auf eine diesbezügliche Sicherstellung wird seitens der Käuferschaft ausdrücklich verzichtet. 7. Die Käuferschaft erklärt hiermit ausdrücklich, vom Inhalt aller Eintragungen auf den Kaufgrundstücken Kenntnis zu haben. 8. Gerichtsstand für allfällige sich aus diesem Vertrage ergebenden Streitigkeiten ist Flims. 9. Die Verkäuferschft bestätigt, dass bezüglich den Kaufsobjekten keine Miet- bzw. Pachtverhältnisse bestehen. 10. Die Parteien haben Kenntnis von der Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012, welche am 01. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Die Parteien wurden von der Notariatsperson in Kenntnis gesetzt, dass die in Art. 1 der Verordnung über Zweitwohnungen erwähnte 20 Prozent Marke in der Gemeinde Flims überschritten ist. 11. Die Notariatsperson hat die Käuferschaft darauf hingewiesen, dass öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Die Käuferschaft hat sich daher bei den zuständigen Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten, Lenkungsabgabe, Auflagen betr. Einschränkung des Zweitwohnungsbaus etc.) direkt zu informieren. 12. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Urnengemeinde Flims. Wird dem Kaufvertrag an der Urnengemeinde nicht bis spätestens am 30. Juni 2016 zugestimmt, fällt er automatisch für beide Parteien als gegenstandslos und ohne jegliche Schadenersatzpflicht dahin und gilt als aufgehoben. Die bereits aufgelaufenen Grundbuchgebühren bezahlt diesfalls alleine die Politische Gemeinde Flims. 7017 Flims-Dorf, 04. Dezember 2015 Die Verkäuferschaft: sig. Rolf Bodenmann Die Käuferschaft: Politische Gemeinde Flims sig. Adrian Steiger, Gemeindepräsident sig. Martin Kuratli, Gemeindeschreiber Öffentliche Beurkundung Vor dem Grundbuchverwalter des Grundbuchkreises Flims/Trin, Sandro Oswald, Notariatsperson des Kantons Graubünden, erscheinen heute die ihm persönlich bekannten Rolf Bodenmann, von Urnäsch AR, in Waldstatt Adrian Steiger, von Wigoltingen TG, in Flims Dorf, und Martin Kuratli, von Nesslau, in Flims Dorf, welche nicht für sich selbst, sondern gemeinsam handeln für die Politische Gemeinde Flims Die Anwesenden lesen die Urkunde vor der Notariatsperson. Sie erklären, dass die Urkunde dem Willen der Vertragsparteien entspricht und unterzeichnen diese vor der Notariatsperson. Die Beurkundung erfolgt ohne Unterbrechung im Sitzungszimmer des Grundbuchamtes Flims. Vierfache Ausfertigung, ein Exemplar für die Verkäuferschaft, zwei Exemplare für die Käuferschaft und ein Exemplar für das Grundbuchamt Flims. 7017 Flims-Dorf, 04. Dezember 2015 (Reg. B / 2015 / Nr. 306) Die Notariatsperson: sig. Sandro Oswald 1 ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG KAUFVERTRAG Die BOLIGA AG, mit Sitz in Waldstatt, UID CHE-114.510.302, obere Kneuwis 7, 9104 Waldstatt (heute vertreten durch die kollektivzeichnungsberechtigten Herr Rolf Bodenmann und Käthe Bodenmann, beide wohnhaft in 9104 Waldstatt) -nachfolgend Verkäuferschaft oder Verkäuferin genannt - verkauft an die Politische Gemeinde Flims, 7017 Flims Dorf (heute vertreten durch den Gemeindepräsidenten, Herr Adrian Steiger, und den Gemeindeschreiber, Herr Martin Kuratli, beide 7017 Flims Dorf) - nachfolgend Käuferschaft oder Käuferin genannt - zu Alleineigentum was folgt: Grundbuch Flims 1. Liegenschaft Nr. 1890 Plan Nr. 42, Sur Mir Gesamtfläche: 1'532 m² Wiese Erwerbstitel Kauf 15.02.2012 Beleg 124 Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine 2 Dienstbarkeiten und Grundlasten 1978F047 Recht/Last: Kanalisationsdurchleitungsrecht zulasten Grundstück Nr. 3746, zugunsten Grundstück Nr. 1879, 1891, 2069, 2174, 2175, 3642, 3970, 3971, 4366 20.01.1978 Beleg 47 F, 04.06.1980 Beleg 362 F, 15.10.2001 Beleg 686 F, 24.05.2005 Beleg 354 F 2002F243.4 Last: Durchleitungsrecht für Rohrblockanlage zugunsten Flims Electric AG, UID CHE-109.565.964 Aktiengesellschaft, mit Sitz in Flims GR, Flims Dorf 05.08.1987 Beleg 397 F, 29.04.2002 Beleg 243 F 2014F533 Last: Wasserdurchleitungsrecht zugunsten Politische Gemeinde Flims, Flims Dorf 22.07.2014 Beleg 533 2015F166 Recht: Unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht, mit Nebenleistungspflicht zulasten Grundstück Nr. 1882, 3972 03.03.2015 Beleg 166 2015F166.1 Recht: Unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Grundstück Nr. 1891, 1892 03.03.2015 Beleg 166 2015F328 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht (unbeschränkt) zulasten Grundstück Nr. 2175 30.04.2015 Beleg 328 Grundpfandrechte Keine 2. ½ Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. 1891 Plan Nr. 42, Sur Mir Gesamtfläche: 1'421 m² Wiese Erwerbstitel Kauf 27.10.2010 Beleg 1012 3 Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten 1960F339 Last: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Grundstück Nr. 2069 15.10.1960 Beleg 339 F, 17.11.2008 Beleg 885, 17.11.2008 Beleg 886, 30.12.2008 Beleg 1013 1961F244 Last: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Grundstück Nr. 2174 30.06.1961 Beleg 244 F, 17.11.2008 Beleg 885, 17.11.2008 Beleg 886, 30.12.2008 Beleg 1013 1978F047 Recht/Last: Kanalisationsdurchleitungsrecht zulasten Grundstück Nr. 1890, 3746, zugunsten Grundstück Nr. 1879, 2069, 2174, 2175, 3642, 3970, 3971, 4366 20.01.1978 Beleg 47 F, 04.06.1980 Beleg 362 F, 15.10.2001 Beleg 686 F, 24.05.2005 Beleg 354 F, 30.12.2008 Beleg 1013 1985F222 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht (unbeschränkt) zulasten Grundstück Nr. 2175 19.04.1985 Beleg 222 F, 17.11.2008 Beleg 886, 30.12.2008 Beleg 1013 2007F271 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht (unbeschränkt) zulasten Grundstück Nr. 1882, 3972 05.04.2007 Beleg 271, 17.11.2008 Beleg 885, 30.12.2008 Beleg 1013 2007F271.1 Last: Fuss- und Fahrwegrecht (unbeschränkt) zugunsten Grundstück Nr. 1892 05.04.2007 Beleg 271, 30.12.2008 Beleg 1013 2015F166.1 Last: Unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Grundstück Nr. 1890 03.03.2015 Beleg 166 Grundpfandrechte Keine 4 5 3. ½ Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. 1892 Plan Nr. 42, Sur Mir Gesamtfläche: 1'968 m² Wiese DER KAUFPREIS BETRÄGT PAUSCHAL CHF 2'000'430.00 CHF CHF 949'840.00 440'510.00 Erwerbstitel Kauf 27.10.2010 Beleg 1012 CHF 610'080.00 Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten 2002F243.9 Last: Baurecht und Durchleitungsrecht zugunsten Flims Electric AG, UID CHE-109.565.964 Aktiengesellschaft, mit Sitz in Flims GR, Flims Dorf 20.09.1963 Beleg 285 F, 29.04.2002 Beleg 243 F 1976F191 Last: Kanalisationsdurchleitungsrecht zugunsten Politische Gemeinde Flims, Flims Dorf 11.06.1976 Beleg 191 F 1985F222 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht (unbeschränkt) zulasten Grundstück Nr. 2175 19.04.1985 Beleg 222 F (Schweizer Franken zwei null null null vier drei null 00/100) Der gesamte Kaufpreis ist von der Käuferschaft am Tage der Eintragung dieses Kaufvertrages ins Grundbuch mittels Banküberweisung an die Verkäuferschaft zu bezahlen. Auf die Beibringung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens wird seitens der Verkäuferschaft ausdrücklich verzichtet. Alle Zahlungen und Verrechnungen erfolgen ausseramtlich und ohne Zutun und Verantwortung der Notariatsperson und des Grundbuchkreises Flims/Trin. Weitere Bestimmungen 1. Der wirtschaftliche Antritt mit Nutzen und Lasten, mit Rechten und Pflichten erfolgt für die Käuferschaft am Tage der Eintragung dieses Kaufvertrages ins Grundbuch (Eigentumsübertragung). 2. Über die öffentlich-rechtlichen Abgaben, wie z.B. Liegenschaftssteuer, sämtliche übrigen Ausgaben einerseits und allen Einnahmen andererseits rechnen die Parteien ausseramtlich, Wert Antrittstag, ab. 3. Die Vertragsobjekte werden im derzeitigen, besichtigten Zustand abgetreten. Die Vertragsparteien sind von der Notariatsperson auf die Art. 192 - 196 OR betr. Rechtsgewährleistung sowie Art. 197 ff und 219 OR betr. Sachgewährleistung (Mängelhaftung) aufmerksam gemacht worden. Jede Gewährleistung der Verkäufer für Rechts- und Sachmängel wird hiermit aufgehoben, soweit gesetzlich zulässig und in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Vereinbarung ist ungültig, wenn die Verkäuferschaft Gewährsmängel absichtlich oder arglistig verschwiegen hat. Weiter ist der Käuferschaft die Zonenzugehörigkeit, die Überbauungsmöglichkeit, die Erschliessung der Kaufgrundstücke, die Bodenbeschaffenheit usw. bekannt. 4. Die Parteien haben Kenntnis von Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes VVG, wonach allenfalls bestehende privat-rechtliche Schaden- und Haftpflichtversicherungen auf die Käuferschaft übergehen, sofern diese den Versicherungsunternehmen nicht innert 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung (Grundbucheintragung) schriftlich mitteilt, dass sie den Übergang ablehnt. Andererseits sind auch die Versicherungsunternehmen berechtigt, innert 14 Tagen, nachdem sie vom neuen Eigentümer Kenntnis erhalten haben, den Vertrag zu kündigen. 2007F271 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht (unbeschränkt) zulasten Grundstück Nr. 1882, 3972 05.04.2007 Beleg 271, 17.11.2008 Beleg 885 2007F271.1 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht (unbeschränkt) zulasten Grundstück Nr. 1891 05.04.2007 Beleg 271, 30.12.2008 Beleg 1013 2014F534 Last: Wasserdurchleitungsrecht zugunsten Politische Gemeinde Flims, Flims Dorf 22.07.2014 Beleg 534 2015F166.1 Last: Unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Grundstück Nr. 1890 03.03.2015 Beleg 166 Grundpfandrechte Keine 2 für die Liegenschaft Nr. 1890 (= 1'532 m2 à CHF 620.00 / m ) für ½ ME-Anteil an der Liegenschaft Nr. 1891 (= 1'421 m2 à CHF 620.00 2 / m * 50%) für ½ ME-Anteil an der Liegenschaft Nr. 1892 (= 1'968 m2 à CHF 620.00 2 / m * 50%) 6 5. Die Gebühren des Grundbuchamtes sowie die Handänderungssteuer bezahlt alleine die Käuferschaft. 6. Eine allfällige Wertzuwachssteuer (z.B. Grundstückgewinnsteuer, Einkommenssteuer, Gewinnsteuer) bezahlt die Verkäuferschaft. Der Käuferschaft ist bekannt, dass an den vorne verkauften Grundstücken zugunsten des Kantons Graubünden und der Gemeinde für eine seitens der Verkäuferschaft allenfalls nichtbezahlte Wertzuwachssteuer, für alle nicht veranlagten Wertzuwachssteuern aus früheren zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderungen sowie für weitere im Gesetz genannte Tatbestände (z.B. Handänderungssteuer aus diesem Vertrag, sofern sie die Verkäuferschaft bezahlt) im Sinne von Art. 130 ff. EG zum ZGB ein gesetzliches Pfandrecht besteht. Auf eine diesbezügliche Sicherstellung wird seitens der Käuferschaft ausdrücklich verzichtet. 7. Die Käuferschaft erklärt hiermit ausdrücklich, vom Inhalt aller Eintragungen auf den Kaufgrundstücken Kenntnis zu haben. 7 13. Die Eintragung dieses Vertrages in das Grundbuch erfolgt zusammen mit der Kaufpreiszahlung und nach Vorliegen der Genehmigung gemäss Ziffer 12 vorstehend. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Verkäuferschaft verpflichtet, den vorliegenden Kaufvertrag mit separater Anmeldung zum Grundbucheintrag anzumelden. Bedingung: Der Kaufvertrag zwischen Rolf Bodenmann und der Politischen Gemeinde Flims, betr. der anderen ½ ME-Anteile an den Liegenschaften Nr. 1891 und 1892, Gemeinde Flims, muss Zug um Zug zur Grundbucheintragung angemeldet werden. Sollte dies nicht der Fall sein, fällt der hier vorliegende Kaufvertrag automatisch für beide Parteien als gegenstandslos und ohne jegliche Schadenersatzpflicht dahin und gilt als aufgehoben. Die bereits aufgelaufenen Grundbuchgebühren bezahlt diesfalls alleine die Politische Gemeinde Flims. 7017 Flims-Dorf, 04. Dezember 2015 Die Verkäuferschaft: BOLIGA AG sig. Rolf Bodenmann Die Käuferschaft: Politische Gemeinde Flims sig. Adrian Steiger, Gemeindepräsident sig. Martin Kuratli, Gemeindeschreiber 8. Gerichtsstand für allfällige sich aus diesem Vertrage ergebenden Streitigkeiten ist Flims. 9. Die Verkäuferschft bestätigt, dass bezüglich den Kaufsobjekten keine Miet- bzw. Pachtverhältnisse bestehen. sig. Käthe Bodenmann 10. Die Parteien haben Kenntnis von der Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012, welche am 01. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Die Parteien wurden von der Notariatsperson in Kenntnis gesetzt, dass die in Art. 1 der Verordnung über Zweitwohnungen erwähnte 20 Prozent Marke in der Gemeinde Flims überschritten ist. Öffentliche Beurkundung 11. Die Notariatsperson hat die Käuferschaft darauf hingewiesen, dass öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Die Käuferschaft hat sich daher bei den zuständigen Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten, Lenkungsabgabe, Auflagen betr. Einschränkung des Zweitwohnungsbaus etc.) direkt zu informieren. 12. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Urnengemeinde Flims. Wird dem Kaufvertrag an der Urnengemeinde nicht bis spätestens am 30. Juni 2016 zugestimmt, fällt er automatisch für beide Parteien als gegenstandslos und ohne jegliche Schadenersatzpflicht dahin und gilt als aufgehoben. Die bereits aufgelaufenen Grundbuchgebühren bezahlt diesfalls alleine die Politische Gemeinde Flims. Vor dem Grundbuchverwalter des Grundbuchkreises Flims/Trin, Sandro Oswald, Notariatsperson des Kantons Graubünden, erscheinen heute die ihm persönlich bekannten Rolf Bodenmann, von Urnäsch AR, in Waldstatt, und Käthe Bodenmann, von Urnäsch AR, in Waldstatt, welche nicht für sich selbst sondern mit Kollektivunterschrift handeln für die BOLIGA AG, mit Sitz in Waldstatt, UID CHE-114.510.302 Adrian Steiger, von Wigoltingen TG, in Flims Dorf, und Martin Kuratli, von Nesslau, in Flims Dorf, welche nicht für sich selbst, sondern gemeinsam handeln für die Politische Gemeinde Flims Die Anwesenden lesen die Urkunde vor der Notariatsperson. Sie erklären, dass die Urkunde dem Willen der Vertragsparteien entspricht und unterzeichnen diese vor der Notariatsperson. Die Beurkundung erfolgt ohne Unterbrechung im Sitzungszimmer des Grundbuchamtes Flims. Fünffache Ausfertigung, je zwei Exemplare für die Verkäufer- und Käuferschaft und ein Exemplar für das Grundbuchamt Flims. 7017 Flims-Dorf, 04. Dezember 2015 (Reg. B / 2015 / Nr. 305) Die Notariatsperson: sig. Sandro Oswald
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