Botschaft

Urnenabstimmung
vom 28. Februar 2016
Botschaft
betr. Kaufvertrag zwischen der Gemeinde Flims und
der einfachen Gesellschaft „Geschwister Kuhn“
Kurzfassung
Im Sinne einer aktiven Förderung für die Zurverfügungstellung
von Bauland für einheimische Bauwillige und eines gezielten
Standortmarketings möchte der Gemeindevorstand die Parzellen
Nr. 1862 im Ausmass von 1‘347 m2 und Nr. 4442 im Ausmass
von 1‘200 m2, beide im Gebiet Gutveina Sut (il Stuz), käuflich erwerben. Der gesamte Verkaufspreis beträgt Fr. 1‘910‘250.- (= Fr.
750.-/m2). Die Finanzierung erfolgt über die Lenkungsabgabe.
Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger
1. Ausgangslage
Aufgrund der grossen Verbundenheit zu Flims haben die Geschwister
Kuhn den Gemeindevorstand angefragt, ob die Gemeinde nicht die
beiden Parzellen Nr. 1862 und Nr. 4442 kaufen möchte. Die Verkäuferschaft hat in den Gesprächen immer darauf hingewiesen, dass der
Verkauf der Parzellen an die Gemeinde nur in Frage kommt, wenn die
Gemeinde die Parzellen nicht als Spekulationsobjekt benutzt sondern
der einheimischen Bevölkerung zur Nutzung als Erstwohnungen zur
Verfügung stellt. Die Parzellen messen zusammen 2‘547 m2 und sind
in der Wohnzone B. Sie liegen am „il Stuz“ und sind erschlossen. Die
Flimser Stimmbevölkerung hat am 25. November 2012 bereits die
Parzelle Nr. 4002 der Geschwister Kuhn zum gleichen m2-Preis wie
jetzt vorliegend erworben.
Die politische Gemeinde Flims verfügt praktisch über kein eigenes
Bauland. Der Gemeindevorstand ist daher der Ansicht, dass der Kauf
dieser Parzellen für die Gemeinde zu befürworten sei. Die Parzellen
liegen in der Nähe des Schulhauses. Die Übernahme der Parzellen in
das Eigentum der Gemeinde kann in erster Linie als kurzfristige Sicherung einer Baulandreserve angeschaut werden. Nach dem Erwerb
der beiden Parzellen wird der Gemeindevorstand, zusammen mit einem spezialisierten Fachplanungsbüro, Grundlagen erarbeiten, die es
der Gemeinde erlauben, auf den beiden Parzellen Nr. 1862 und Nr.
4442, Bebauungsgrundlagen für die Erstellung von Ein- oder Zweifamilienhäuser für Einheimische zu entwickeln. Der Gemeindevorstand
möchte diese beiden Parzellen bei entsprechender Nachfrage rasch
möglichst bebauen lassen, d.h. interessierte Einheimische oder Zuzüger können Baufelder erwerben. Über die für die Gemeinde beste Abgabeform (Baurecht etc.) wird der Gemeindevorstand nach Vorliegen
der Grundlagen entscheiden und die Bevölkerung entsprechend orientieren. Die früher erworbene Parzelle Nr. 4002 wird ebenfalls in die
Planung miteinbezogen. Auf dieser Parzelle sollen Wohnungen für
Einheimische entstehen. Die Gemeinde wird aber nicht Erstellerin
sein.
Sowohl das Leitbild als auch das laufenden Legislaturprogramm sieht
vor, dass die Gemeinde Flims bezahlbares Bauland resp. indirekt
zahlbare Mietwohnungen für Einheimische anbieten sollte. Die angebotenen Parzellen sind nun eine Chance für die Gemeinde, diese Ziele zu erreichen und möglichen Wohnraum für bereits in Flims wohnhafte Familien bzw. für Neuzuziehende zu schaffen. Im Sinne eines
gezielten Standortmarketings mit dem klaren Hinweis, dass Flims,
nebst einem ausgezeichneten Bildungsstandort mit Tagesstrukturen
und Kinderbetreuung sowie einer sehr guten Anbindung an den öffentlichen Verkehr, nun auch über eigene Baulandreserven verfügt,
besteht die Möglichkeit, dass sich auch neue Familien wiederum vermehrt in Flims niederlassen.
Der Gemeindevorstand erachtet den Kaufpreis von Fr. 750.-/m2 für
diese attraktive Lage als gerechtfertigt. Den genauen Standort der
Parzellen und den Kaufvertrag ersehen Sie im Anhang dieser Botschaft.
2. Kosten / Finanzierung
Der gesamte Kaufpreis beträgt für die 2‘547 m2 Fr. 1‘910‘250.- oder
Fr. 750.-/m2.
Die Finanzierung erfolgt gemäss Artikel 15, Absatz 1 des Gesetzes
über die Einschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsbaus der
Gemeinde Flims über die Einnahmen aus den Lenkungsabgaben.
Dieser Artikel lautet:
„Die Gemeinde verwendet die Lenkungsabgaben für den Erwerb von
Grundstücken und Liegenschaften für den Erstwohnungsbau sowie
für die örtlichen touristischen Infrastrukturanlagen. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet das jeweilig zuständige Gemeindeorgan im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen.“
Die in der Bilanz per Stichtag 31. Dezember 2015 ausgewiesenen
Lenkungsabgaben belaufen sich auf rund Fr. 5‘353‘740.-. Durch die
Finanzierung des Parzellenkaufs über die Lenkungsabgabe wird der
Gemeindehaushalt nicht direkt belastet.
3. Antrag
Der Gemeindevorstand beantragt Ihnen, dem Kaufvertrag zwischen
der Polit. Gemeinde Flims und der einfachen Gesellschaft „Geschwister Kuhn“ sowie der aufgezeigten Finanzierung zu Lasten dem
Konto Lenkungsabgabe, gemäss den vorliegenden Ausführungen, zuzustimmen.
Flims, 12. Januar 2016
Im Namen des Gemeindevorstandes
Adrian Steiger
Martin Kuratli
Gemeindepräsident
Gemeindeschreiber
1
ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG
KAUFVERTRAG
Einfache Gesellschaft "Geschwister Kuhn"
Gesamteigentum, bestehend aus:
- Frau Christina Anita Kuhn Bänninger, von Zürich ZH, verheiratet, Stadtgraben 11,
8193 Eglisau, und
- Frau Margrit Rosa Kuhn Heman, von Basel BS und St. Gallen SG, verheiratet, Fürstensteinstrasse 55, 4107 Ettingen
-nachfolgend Verkäuferschaft oder Verkäuferin genannt -
verkaufen an die
Politische Gemeinde Flims, 7017 Flims Dorf
(heute vertreten durch den Gemeindepräsidenten, Herr Adrian Steiger, und den Gemeindeschreiber, Herr Martin Kuratli, beide 7017 Flims Dorf)
- nachfolgend Käuferschaft oder Käuferin genannt -
zu Alleineigentum was folgt:
Grundbuch Flims
1.
Liegenschaft Nr. 1862
Plan Nr. 42, Gutveina Sut
Gesamtfläche: 1'347 m²
Wiese
Erwerbstitel
Erbvorbezug 03.02.2010 Beleg 103, Abtretung/Vertrag auf Eigentumsübertragung
25.03.2014 Beleg 224
Anmerkungen
Keine
Vormerkungen
797
Vorkaufsrecht, Frist bis: 25.03.2024, zugunsten Albert Rudolf Kuhn, männlich,
von St. Gallen SG, Bottighofen
25.03.2014 Beleg 224
Diese Vormerkung "797" ist vorgängig der Eigentumsübertragung im Grundbuch zu löschen.
Die entsprechende Löschungsbewilligung liegt bereits vor.
2
3
Dienstbarkeiten und Grundlasten
1970F234.1
Last: Wasserdurchleitungsrecht
zugunsten Politische Gemeinde Flims, Flims Dorf
28.04.1970 Beleg 234 F
1970F163
Last: Wasserdurchleitungsrecht
zugunsten Politische Gemeinde Flims, Flims Dorf
17.03.1970 Beleg 163 F, 25.03.2014 Beleg 224, 25.03.2014 Beleg 224
1993F554
Recht: Fuss- und Fahrwegrecht
zulasten Grundstück Nr. 1861, 1863, 4002
21.10.1993 Beleg 554 F
Grundpfandrechte
Keine
1995F089
Last: Kanalisationsdurchleitungsrecht
zugunsten Grundstück Nr. 1863
02.03.1995 Beleg 89 F
DER KAUFPREIS BETRÄGT PAUSCHAL CHF 1'910'250.00 (= CHF 750.00/m2)
Grundpfandrechte
Keine
2.
Liegenschaft Nr. 4442
Plan Nr. 42, Il Stuz
Gesamtfläche: 1'200 m²
Wiese
Erwerbstitel
Erbvorbezug 03.02.2010 Beleg 103, Abtretung/Vertrag auf Eigentumsübertragung
25.03.2014 Beleg 224
Anmerkungen
Keine
Vormerkungen
797
Vorkaufsrecht, Frist bis: 25.03.2024, zugunsten Albert Rudolf Kuhn, männlich,
von St. Gallen SG, Bottighofen
25.03.2014 Beleg 224
(Schweizer Franken eins neun eins null zwei fünf null 00/100)
Der gesamte Kaufpreis ist von der Käuferschaft am Tage der Eintragung dieses
Kaufvertrages ins Grundbuch mittels Banküberweisung auf das Konto IBAN CH91
0070 0110 0058 1868 2 lautend auf Christina Kuhn Bänninger und Margrit Kuhn Heman bei der Zürcher Kantonalbank, Dielsdorf, zu bezahlen. Auf die Beibringung eines
unwiderruflichen Zahlungsversprechens wird seitens der Verkäuferschaft ausdrücklich
verzichtet.
Alle Zahlungen und Verrechnungen erfolgen ausseramtlich und ohne Zutun und Verantwortung der Notariatsperson und des Grundbuchkreises Flims/Trin.
Weitere Bestimmungen
1.
Der wirtschaftliche Antritt mit Nutzen und Lasten, mit Rechten und Pflichten erfolgt für die Käuferschaft am Tage der Eintragung dieses Kaufvertrages ins
Grundbuch (Eigentumsübertragung).
2.
Über die öffentlich-rechtlichen Abgaben, wie z.B. Liegenschaftssteuer, sämtliche
übrigen Ausgaben einerseits und allen Einnahmen andererseits rechnen die
Parteien ausseramtlich, Wert Antrittstag, ab.
3.
Die Vertragsobjekte werden im derzeitigen, besichtigten Zustand abgetreten.
Die Vertragsparteien sind von der Notariatsperson auf die Art. 192 - 196 OR
betr. Rechtsgewährleistung sowie Art. 197 ff und 219 OR betr. Sachgewährleistung (Mängelhaftung) aufmerksam gemacht worden.
Jede Gewährleistung der Verkäufer für Rechts- und Sachmängel wird hiermit
aufgehoben, soweit gesetzlich zulässig und in diesem Vertrag nichts anderes
vereinbart ist. Die Vereinbarung ist ungültig, wenn die Verkäuferschaft Gewährsmängel absichtlich oder arglistig verschwiegen hat.
Weiter ist der Käuferschaft die Zonenzugehörigkeit, die Überbauungsmöglichkeit, die Erschliessung der Kaufgrundstücke, die Bodenbeschaffenheit usw. bekannt.
4.
Die Parteien haben Kenntnis von Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes
VVG, wonach allenfalls bestehende privat-rechtliche Schaden- und Haftpflichtversicherungen auf die Käuferschaft übergehen, sofern diese den Versicherungsunternehmen nicht innert 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung
(Grundbucheintragung) schriftlich mitteilt, dass sie den Übergang ablehnt. Andererseits sind auch die Versicherungsunternehmen berechtigt, innert 14 Tagen,
Diese Vormerkung "797" ist vorgängig der Eigentumsübertragung im Grundbuch zu löschen.
Die entsprechende Löschungsbewilligung liegt bereits vor.
Dienstbarkeiten und Grundlasten
1938F153
Last: Durchfahrtsrecht
zugunsten Grundstück Nr. 2560
03.05.1938 Beleg 6/153 F, 04.11.1961 Beleg 432 F, 10.02.1988 Beleg 101 F,
25.03.2014 Beleg 224, 25.03.2014 Beleg 224
4
5
nachdem sie vom neuen Eigentümer Kenntnis erhalten haben, den Vertrag zu
kündigen.
7017 Flims Dorf, 21. Dezember 2015
5.
Die Gebühren des Grundbuchamtes sowie die Handänderungssteuer der Gemeinde bezahlen Verkäufer- und Käuferschaft gemeinsam je zur Hälfte.
Die Verkäuferschaft:
sig. Christina Anita Kuhn Bänninger
6.
Eine allfällige Wertzuwachssteuer (z.B. Grundstückgewinnsteuer, Einkommenssteuer, Gewinnsteuer) bezahlt die Verkäuferschaft.
Die Käuferschaft:
Politische Gemeinde Flims
sig. Adrian Steiger, Gemeindepräsident
sig. Margrit Rosa Kuhn Heman
sig. Martin Kuratli, Gemeindeschreiber
Der Käuferschaft ist bekannt, dass an den vorne verkauften Grundstücken zugunsten des Kantons Graubünden und der Gemeinde für eine seitens der Verkäuferschaft allenfalls nichtbezahlte Wertzuwachssteuer, für alle nicht veranlagten Wertzuwachssteuern aus früheren zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen
Handänderungen sowie für weitere im Gesetz genannte Tatbestände (z.B.
Handänderungssteuer aus diesem Vertrag, sofern sie die Verkäuferschaft bezahlt) im Sinne von Art. 130 ff. EG zum ZGB ein gesetzliches Pfandrecht besteht.
Auf eine diesbezügliche Sicherstellung wird seitens der Käuferschaft ausdrücklich verzichtet.
7.
Die Käuferschaft erklärt hiermit ausdrücklich, vom Inhalt aller Eintragungen auf
den Kaufgrundstücken Kenntnis zu haben.
8.
Gerichtsstand für allfällige sich aus diesem Vertrage ergebenden Streitigkeiten
ist Flims.
9.
Die Verkäuferschft bestätigt, dass bezüglich den Kaufsobjekten keine Miet- bzw.
Pachtverhältnisse bestehen.
10.
Die Parteien haben Kenntnis von der Verordnung über Zweitwohnungen vom
22. August 2012, welche am 01. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Die Parteien
wurden von der Notariatsperson in Kenntnis gesetzt, dass die in Art. 1 der Verordnung über Zweitwohnungen erwähnte 20 Prozent Marke in der Gemeinde
Flims überschritten ist.
11.
Die Notariatsperson hat die Käuferschaft darauf hingewiesen, dass öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer Anmerkung im
Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Die Käuferschaft hat sich daher bei
den zuständigen Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten, Lenkungsabgabe, Auflagen betr. Einschränkung des Zweitwohnungsbaus etc.) direkt zu informieren.
12.
Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Urnengemeinde Flims.
Wird dem Kaufvertrag an der Urnengemeinde nicht zugestimmt, fällt er mit dem
entsprechenden Entscheid automatisch für beide Parteien als gegenstandslos
und ohne jegliche Schadenersatzpflicht dahin und gilt als aufgehoben. Die bereits aufgelaufenen Grundbuchgebühren bezahlt diesfalls alleine die Politische
Gemeinde Flims.
13.
Die Eintragung dieses Vertrages in das Grundbuch erfolgt zusammen mit der
Kaufpreiszahlung und nach Vorliegen der Genehmigung gemäss Ziffer 12
vorstehend. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Verkäuferschaft verpflichtet, den
vorliegenden Kaufvertrag mit separater Anmeldung zum Grundbucheintrag anzumelden.
Öffentliche Beurkundung
Vor dem Grundbuchverwalter des Grundbuchkreises Flims/Trin, Sandro Oswald, Notariatsperson
des Kantons Graubünden, erscheinen heute die ihm persönlich bekannten
 Christina Anita Kuhn Bänninger, von Zürich, in 8193 Eglisau
 Margrit Rosa Kuhn Heman, von Basel BS und St. Gallen SG, in 4107 Ettingen
 Adrian Steiger, von Wigoltingen TG, in Flims Dorf, und
Martin Kuratli, von Nesslau, in Flims Dorf,
welche nicht für sich selbst, sondern gemeinsam handeln für die Politische Gemeinde
Flims
Die Anwesenden lesen die Urkunde vor der Notariatsperson. Sie erklären, dass die Urkunde dem
Willen der Vertragsparteien entspricht und unterzeichnen diese vor der Notariatsperson.
Die Beurkundung erfolgt ohne Unterbrechung im Sitzungszimmer des Grundbuchamtes Flims.
Fünffache Ausfertigung, je zwei Exemplare für die Verkäufer- und Käuferschaft und ein Exemplar
für das Grundbuchamt Flims.
7017 Flims-Dorf, 21. Dezember 2015
(Reg. B / 2015 / Nr. 319)
Die Notariatsperson:
sig. Sandro Oswald