zum abschalten ausschalten

ZUM
A B S C H A LT E N
AU S S C H A LT E N
www.dbfk.de | facebook.com /dbfk.de
> Wie verbindlich ist ein Dienstplan?
>Hat ein Arbeitgeber das Recht, Mitarbeiter/innen aus ihrem Frei zum Dienst zu
­verpflichten?
>Muss die Pflegefachperson eine Doppelschicht akzeptieren, weil die Ablösung sich
­kurzfristig krank gemeldet hat?
>Sind Pflegende verpflichtet, ihre privaten Kontaktdaten beim Vorgesetzten
zu hinterlegen?
>Muss man während der Arbeitspause erreichbar sein?
>Ist es eine Pause, wenn man im Nachtdienst nicht abgelöst wird?
>Haben Nichtraucher eigentlich auch ein Recht auf Pausen?
Diese und ähnliche Fragen erreichen den DBfK tagtäglich. Sie zeigen, dass einerseits beruflich
Pflegende unsicher sind, welche Rechte sie eigentlich haben und in Anspruch nehmen dürfen.
Und dass sich andererseits zahlreiche Arbeitgeber und Vorgesetzte rigoros über geltendes
Arbeitsrecht hinwegsetzen.
D E S H A L B D IE
DBfK-A K T IO N
S O S T E H T ’S IM G E S E T
Z
§ 3 ArbZG Arbeitszeit der Arbeitnehmer
§ 5 ArbZG Ruhezeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitneh­
mer darf acht Stunden nicht überschrei­
ten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur
verlängert werden, wenn innerhalb von
sechs Kalendermonaten oder innerhalb von
24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden
werktäglich nicht überschritten werden.
(1)Die Arbeitnehmer müssen nach Beendi­
gung der täglichen Arbeitszeit eine un­
unterbrochene Ruhezeit von mindestens
elf Stunden haben.
§ 4 ArbZG Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende
Ruhepausen von mindestens 30 Minuten
bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis
zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ins­
gesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen
nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von
jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt
werden. Länger als sechs Stunden hinter­
einander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne
Ruhepause beschäftigt werden.
§ 315 BGB Bestimmung der Leistung durch
eine Partei
(1)Soll die Leistung durch einen der
V
­ ertragschließenden bestimmt werden,
so ist im Zweifel anzunehmen, dass die
Bestimmung nach billigem Ermessen zu
treffen ist.
(2)Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem anderen Teil. (Direktions­
recht des Arbeitgebers, ist mit Bekannt­
gabe des Dienstplans „verbraucht“)
W IR FO R D E R N
>Pflegepersonalbemessung grundsätzlich so zu gestalten, dass Ausfälle
( z. B. durch Krankheit ) einkalkuliert sind.
>zur Kompensation kurzfristigen Personalausfalls Lösungskonzepte einzuführen.
>geltendes Arbeitsrecht und Arbeitsschutzbestimmungen konsequent einzuhalten.
>Freizeit und Privatleben der Beschäftigten uneingeschränkt zu respektieren.
>die vom Gesetz vorgeschriebenen Arbeitspausen umzusetzen.
>das unternehmerische Risiko von Arbeitsspitzen oder Personalausfall nicht auf die
M
­ itarbeiterInnen abzuwälzen.
>Verstöße gegen geltendes Recht aufzudecken und zu sanktionieren.
Dies ist die Verantwortung staatlicher Aufsicht.
Und wir fordern beruflich Pflegende auf, sich gegen Zugriffe auf ihre Freizeit zu wehren
und ihre gesetzlichen Pausen einzufordern.
Ü B R IG E N S
© Bundesministerium für Gesundheit
Auch der Pflegebeauftragte der Bundesregierung unterstützt die Aktion.
„Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass das Arbeitszeitgesetz ohne
Wenn und Aber eingehalten wird. Wir müssen die Pflegekräfte
auch im Interesse der Patienten und Pflegebedürftigen vor dem
Teufelskreis durch Überlastung schützen. Wir brauchen schließlich
gesunde und motivierte Pflegekräfte und müssen für gute Arbeitsbedingungen in der Pflege sorgen. Gerade die Arbeitgeber müssen
ein Interesse daran haben, dass gut ausgebildete Mitarbeiter ihren
Beruf auch bis zur Rente mit Freude ausüben können.“
Ihr Staatssekretär Karl-Josef Laumann, Patientenbeauftragter und
Pflegebevollmächtigter der Bundesregierung
-Recht-au
n
ei
M
e/
d
e/
.d
fk
b
.d
w
w
w
f-Frei.php
>Unter dieser Adresse finden Sie Antworten auf Fragen rund um Dienstplan, Arbeitszeit­
gestaltung und Pausen, viele Informationen zu Rechtsquellen und Rechtsprechung,
­weiterführende Links und Beispiele guter Lösungen.
Aus dem großen Download-Angebot des DBfK unter www.dbfk.de empfehlen wir z. B.:
>Kompensation von Personalausfällen in der Pflege ( 2014 ).
Ein Projekt der BAG Pflege im Krankenhaus mit Tipps und Empfehlungen aus der Praxis.
>Ab in den Urlaub … Alles was Sie wissen müssen, damit ( fast ) keine Urlaubswünsche offen
bleiben (2014). Eine arbeitsrechtliche Handreichung aus dem DBfK Südost
>Balance halten im Pflegealltag ( überarbeitet 2014 ).
Die beliebte DBfK-Broschüre mit Tipps und Empfehlungen aus der Praxis für die Praxis.
>Tausche wichtigen gegen guten Arbeitsplatz ( 2012 ). Die Empfehlungen und Hinweise aus
der gleichnamigen DBfK-Aktion 2012 haben nichts an Bedeutung und Aktualität verloren.
ESSER DRAN
B
D
IN
S
R
E
D
E
LI
G
IT
DBfK-M
aten und im Fall der Fälle
ormiert, individuell ber
Denn sie werden gut inf
geschützt.
juristisch begleitet und
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe ( DBfK ), Bundesverband e. V.
Alt-Moabit 91 | 10559 Berlin | Tel: 030-2191570 | E-Mail: [email protected]