Informationen und amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg www.amtsblatt.nuernberg.de Nr. 7 / 8. April 2015 2 Euro Amtsblatt Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung – NatDmVO) Vom 31. März 2015 Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von § 20 Abs. 2 Nr. 6 und § 28 des Gesetzes über Naturschutzund Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S.3154), und auf Grund von Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 398 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), folgende Verordnung: Inhaltsübersicht: § 1 Schutzgegenstand § 2 Schutzzweck § 3 Verbote § 4 Ausnahmen § 5 Befreiung § 6 Duldungspflicht § 7 Ordnungswidrigkeiten § 8 Inkrafttreten Anlage 1 - Liste der Naturdenkmäler Anlagen 2.01 bis 2.23 Karten mit den Standorten der Naturdenkmäler (Karten M 1:5.000) §1 Schutzgegenstand (1)Die in der Liste der Naturdenkmäler (Anlage 1) aufgeführten Einzelschöpfungen der Natur werden als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. (2)Zur Sicherung der Naturdenkmäler erstreckt sich der Schutz auch auf die Umgebung des jeweiligen Naturdenkmals. Bei Bäumen ist dies regelmäßig der Bereich der Kronentraufe (die von der Baumkrone überdeckte Bodenfläche) und darüber hinaus ein weiterer Bereich von 1,5 m, soweit er zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist. (3)Die Standorte der geschützten Naturdenkmäler ergeben sich aus den Karten 2.01 bis 2.23 des Umweltamtes vom 10.02.2015 (Maßstab 1:5.000), die Bestandteil dieser Verordnung sind (Anlagen 2.01 bis 2.23) und auf die Bezug genommen wird. Amtsblatt Nürnberg 7 / 8. April 2015 §2 Schutzzweck Für die in der Liste der Naturdenkmäler aufgeführten Einzelschöpfungen der Natur ist ein besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich. §3 Verbote (1)Es ist verboten, ein Naturdenkmal zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmals führen können. (2)Es sind insbesondere alle Maßnahmen verboten, die geeignet sind, ein Naturdenkmal unmittelbar zu schädigen oder dessen Aussehen zu beeinträchtigen. Dazu gehören auch Einwirkungen auf die Umgebung (§ 1 Abs. 2) eines Naturdenkmals, insbesondere 1. Veränderungen der Bodengestalt durch Abgrabungen oder Aufschüttungen; 2.Befestigungen oder Verfestigungen des Bodens durch ständiges Befahren (außerhalb der vorhandenen Straßen und Wege), Asphaltieren, Betonieren oder Aufbringen einer anderen wasserundurchlässigen Schicht; 3.Lagerung von Baumaterialien, Schutt, Sand, Erdreich, Gestein, Unrat und sonstigen Gegenständen; 4.Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen aller Art, auch wenn dafür keine Baugenehmigung erforderlich ist; 5.das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen außerhalb von bereits vorhandenen befestigten Flächen; 6.das Ausbringen von schädlichen Stoffen, Chemikalien oder dergleichen; 7.das Zelten oder das Lagern; 8.Feuer anzumachen oder zu unterhalten. (3)Bei Baumdenkmälern sind insbesondere auch das Ausästen und das Abbrechen von Zweigen, das Verletzen der Rinde und des Wurzelwerkes oder jede sonstige Störung des Wachstums verboten. §4 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten sind: 1.unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verkehrssicherung, die zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind, wenn die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Diese Maßnahmen sind der Stadt soweit möglich rechtzeitig vor deren Durchführung, ansonsten nachträglich unverzüglich anzuzeigen; 2. die zur Erhaltung des Naturdenkmals dienenden Maßnahmen, insbesondere fachgerechte Schutzund Pflegemaßnahmen. Erforderliche Maßnahmen sind der Stadt anzuzeigen und mit dieser abzustimmen; 3. das Anbringen von Zeichen und Schildern, die über den Schutz oder die Bedeutung des Naturdenkmals informieren, oder von sonstigen Hinweisschildern, wenn die Maßnahme mit Zustimmung der Stadt erfolgt. §5 Befreiung (1)Von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Stadt nach den Vorschriften des § 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 56 Satz 1 BayNatSchG im Einzelfall auf Antrag befreien, wenn 1.dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2.die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. (2)Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. §6 Duldungspflicht Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich Naturdenkmäler befinden, haben nach vorheriger Benachrichtigung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt den Zutritt zum Grundstück zu ermöglichen und die Überprüfung des Naturdenkmals zu dulden. 115 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg §7 Ordnungswidrigkeiten (1)Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ein Naturdenkmal ohne Befreiung gemäß § 5 beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können; 2.entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt; 3.entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Befestigungen oder Verfestigungen des Bodens durch ständiges Befahren (außerhalb der vorhandenen Straßen und Wege), Asphaltieren, Betonieren oder Aufbringen einer anderen wasserundurchlässigen Schicht vornimmt; 4.entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baumaterialien, Schutt, Sand, Erdreich, Gestein, Unrat und sonstige Gegenstände lagert; 5.entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert; 6.entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 Wohnwagen und Kraftfahrzeuge außerhalb von bereits vorhandenen befestigten Flächen abstellt; 7.entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 schädliche Stoffe, Chemikalien oder dergleichen ausbringt; 8.entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 zeltet oder lagert; 9.entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 8 Feuer anmacht oder unterhält; 10. entgegen § 3 Abs. 3 bei einem Baumdenkmal ausästet, Zweige abbricht, die Rinde oder das Wurzelwerk verletzt oder das Wachstum auf sonstige Weise stört. (2)Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung zu einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Vorstehende Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht. Nürnberg, 31. März 2015 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Anlage 1 der Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler Liste der Naturdenkmäler ND- Bezeichnung/Lage Nr. 1 Eiche südöstlich des Wohnhauses Reutleser Straße 57 3 Platane in der Grünanlage Hallerwiese 4 Platane in der Grünanlage Hallerwiese 5 Linde in der Grünanlage Hallerwiese 6 Kastanie in der Grünanlage Kontumazgarten 7 Platane in der Grünanlage Kontumazgarten 8 Rotbuche in der Grünanlage Kontumazgarten 9 Platane in der Grünanlage Kontumazgarten 10 Platane in der Grünanlage Kontumazgarten 11 Rotbuche in der Grünanlage Kontumazgarten 12 Eiche in der Grünanlage Platnersberg 13 Eiche in der Grünanlage Platnersberg 14 Eiche in der Grünanlage Platnersberg 15 Eiche in der Grünanlage Platnersberg 16 Eiche in der Grünanlage Platnersberg 17 Eiche in der Grünanlage Platnersberg 18 Eiche in der Grünanlage Platnersberg 19 Eiche in der Grünanlage Platnersberg 20 Eiche in der Grünanlage Platnersberg 21 Eiche in der Grünanlage Platnersberg 23 Holzbirne an der Hügelstraße südwestlich der Sportanlage 24 Sommerlinde in der Gerasmühle 15 m flussabwärts des Pumphauses Amtsblatt Nürnberg 7 / 8. April 2015 FlurKarte nummer Anlage Großgründlach 681 2.01 25 Johannis 4 2.08 Johannis 4 2.08 28 29 30 Johannis Kleinweidenmühle Kleinweidenmühle Kleinweidenmühle Kleinweidenmühle Kleinweidenmühle Kleinweidenmühle Erlenstegen Erlenstegen Erlenstegen Erlenstegen Erlenstegen Erlenstegen Erlenstegen Erlenstegen Erlenstegen Erlenstegen Großreuth bei Schweinau Reichelsdorf 4 137 2.08 2.08 31 136 2.08 32 136 2.08 135/5 2.08 135/5 2.08 135/5 2.08 276 276 276 276 276 276 276 276 276 276 624/4 2.07 2.07 2.07 2.07 2.07 2.07 2.07 2.07 2.07 2.07 2.15 383 2.17 Gemarkung 26 33 34 35 36 37 38 39 40 41 Sommerlinde in der Gerasmühle oberhalb des Pumphauses Platane im Innenhof des Hauses Grübelstraße Rotbuche im Cramer Klett Park Rotbuche im Cramer Klett Park Platane im Innenhof „Rädda Barnen“ in der Hirsvogelstraße Eiche im Volkspark Dutzendteich nördlich des Nummernweihers, südlich der Jakob-Wolff-Straße Eiche an der Endhaltestelle Dutzendteich südöstlich der Wendeschleife Eiche im Volkspark Dutzendteich am Nordufer des östlichen Nummernweihers, an der Ostseite im Gehweg Eiche im Volkspark Dutzendteich am Nordufer des östlichen Nummernweihers Eiche in der Grünfläche vor dem Haus Jakob-Wolff-Straße 19/21/23 Eichenreihe am Südufer des kleinen Dutzendteiches, parallel zum Alfred-Hensel-Weg Allee zwischen Flachweiher und kleinem Dutzendteich Linde im Stadtpark, nordöstlich des Stadtparkweihers, südlich des Schillerdenkmals Eiche im Vorgarten Ziegelsteinstraße 77 Platanenallee, zweireihig, an der Südseite des Prinzregentenufers Eiche auf dem Grundstück Bierweg 26 Reichelsdorf 383/2 2.17 St. Sebald 1348 2.09 Gärten b. Wöhrd Gärten b. Wöhrd Gärten b. Wöhrd Gleißhammer 8 8 16 2.09 2.09 2.09 201 2.16 Gleißhammer 182 2.14 Gleißhammer 201 2.16 Gleißhammer 201 2.16 Gleißhammer 330/69 2.16 Gleißhammer 203 2.16 Gleißhammer 203 2.16 Gärten b. Wöhrd 184 2.06 Ziegelstein 377/ 33 2.04 Wöhrd 233 2.09 Ziegelstein 412/8 2.04 116 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 Linde auf dem Grundstück Stahlstraße 6 Eiche auf dem Grundstück Marloffsteiner Straße 80 Weide, sechsstämmig, in der Feldflur Eiche auf dem Grundstück Marienbergstraße 11 Eiche am Fritz-Munkert Platz, vor dem Haus Ziegelsteinstraße 150 Eiche vor den Häusern Ziegelsteinstraße 144-146 Eiche vor den Häusern Ziegelsteinstraße 140-142 Eiche vor den Häusern Ziegelsteinstraße 138-140 Eiche vor den Häusern Ziegelsteinstraße 134-136 Eiche auf dem Grundstück Hasenhof 3 Eiche nordwestlich des Hauses Zum Stiegelfeld 12 Eiche nordöstlich des Hauses Zum Stiegelfeld 12 Eiche im Vorgarten Bierweg 24 Eiche auf dem Grundstück Kunreuther Straße 1 Eiche auf dem Gehweg vor dem Haus Hetzleser Straße 17 / Ecke Betzensteiner Straße Eiche auf der Grundstücksgrenze Betzensteiner Straße 19 Eiche im nördlichen Grünstreifen am Bierweg, ca. 100 Meter östlich von Bierweg 113 Eiche vor dem Haus Ziegelsteinstraße 45 Eiche (Doppelstamm) auf Grünfläche Heroldsberger Weg / Ziegelsteinstraße Eiche (Doppelstamm) auf Grünfläche vor Haus Ziegelsteinstraße 50 Eiche auf dem Grundstück Ziegelsteinstraße 50 Eiche auf Grünfläche zwischen Heroldsberger Weg und Carl-Schurz-Straße Eiche vor dem Haus Heroldsberger Weg 4 Eiche neben Gehweg vor dem Haus Heroldsberger Weg 4 Eiche in Durchgangsgrünanlage, südwestlich des Grundstückes Jungermannstraße 19 Eiche vor dem Haus Am Bauernwald 17 Eiche am Heroldsberger Weg / Ecke Jungermannstraße vor dem Gebäude Heroldsberger Weg 10 Doppeleiche in der Grünfläche vor den Gebäuden Reinerzer Straße 56 und 58 Amtsblatt Nürnberg 7 / 8. April 2015 Ziegelstein 465/12 2.04 70 Ziegelstein 396/6 2.04 71 Kleinreuth h.d.V. Ziegelstein 126 2.03 376/266 2.04 Ziegelstein 396/2 2.04 Ziegelstein 396/2 2.04 72 73 74 75 Ziegelstein 396/2 2.04 Ziegelstein 396/2 2.04 Ziegelstein 396/2 2.04 77 78 Ziegelstein 397/14 2.04 79 Ziegelstein 409/2 2.04 Ziegelstein 409/19 2.04 Ziegelstein Ziegelstein 412/9 430/25 2.04 2.05 Ziegelstein 436/8 2.05 Ziegelstein 436/26 2.05 Ziegelstein 436/81 2.05 Ziegelstein 379/0 2.04 76 80 81 82 83 84 85 86 87 Ziegelstein 428 2.04 88 Ziegelstein 428 2.04 Ziegelstein 401/0 2.04 Ziegelstein 428/0 2.04 89 90 91 Ziegelstein 428/0 2.04 92 Ziegelstein 428/0 2.04 93 Großreuth h.d.V. 440/24 2.04 94 Ziegelstein 418/11 2.04 Ziegelstein 396/0 2.04 Langwasser 144/9 2.18 95 96 97 98 Eiche vor dem Altenheim Giesbertstraße 65 Eiche auf einem eingezäunten landwirtschaftlichen Grundstück am Reuthweg Eiche im Randbereich einer Wiese am Reuthweg Linde in der Feldflur zwischen Gaulnhofen und Worzeldorf Trauerweide auf dem Grundstück Höllwiesenstraße 77 Eiche an der Großweismannsdorfer Straße Linde an der Ringelnatzstraße südlich des Greuther Weihers Linde auf dem Grundstück Greuth 2 Buche auf Verkehrsinsel am Franz-Reichel-Ring Eiche auf dem Schulgelände an der Julius-Leber-Straße / Ecke Franz-Reichel-Ring Eiche im Hummelsteiner Park Alte Eichenallee, ehemalige südliche Uferlinie des kleinen Dutzendteiches Eiche am Ufer des Tullnau-Weihers Alte Eiche an der Regensburger Straße östlich des Grundstücks Regensburger Straße 242 Alte Laubbäume an der Alten Allee in Schweinau Alte Weidengruppen in der Pegnitztalaue östlich der Ludwig-Erhard-Brücke Alte Eiche in der Delpstraße, östlich von Haus Delpstraße 40 Linde auf dem Grundstück Zum Klösterle 6 Alte Weide an der nordöstlichen Uferlinie des Dutzendteiches gegenüber der Gaststätte Gutmann Eiche im Innenhof der Meistersingerhalle an der Bayernstraße Eiche südöstlich des kleinen Dutzendteichs Spitzahorn auf dem Grundstück Bothmerstraße 5 Eiche auf dem Grundstück Ziegenstraße 83 Eiche auf dem Grundstück Eintrachtstraße 61 Rotbuche auf dem Grundstück Blumenstraße 9 a Stieleiche auf dem Grundstück Äußere Bayreuther Straße 128 Platane auf dem Grundstück Schillerplatz 5-13 (ehem. Tucherbräugelände) Eiche auf dem Grundstück Hofer Straße 21 Eichen auf dem Grundstück Schultheißallee 34-38 Langwasser 134/6 2.18 Kraftshof 466/0 2.02 Kraftshof 463/0 2.02 Worzeldorf 165/2 2.22 Mühlhof 359/1 2.20 Mühlhof 464/5 2.20 Katzwang 816/6 2.23 Katzwang Langwasser 657/0 180/43 2.23 2.19 Langwasser 180/420 2.19 Gibitzenhof Gleißhammer 292/0 209/0 2.13 2.16 Gleißhammer Gleißhammer 10/0 344/3 2.10 2.14 Schweinau 175/2 2.12 Erlenstegen Mögeldorf 129 553/12 2.07 Langwasser 180/1739 2.19 Worzeldorf 603/1 2.21 Gleißhammer 353/0 2.14 Gleißhammer 330/3 2.14 Gleißhammer 209 2.16 Mögeldorf 324/5 2.11 Mögeldorf 508/14 2.07 Großreuth h.d.V. St. Peter 292/5 2.03 61/25 2.09 Großreuth h.d.V. Großreuth h.d.V. 421 2.04 540/2 2.06 Ziegelstein 441/252 2.05 Gleißhammer 279 2.14 117 Karte zur Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung) Anlage 2.01 0 Legende # Naturdenkmal Stadtgrenze Die Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. Nürnberg, den 31. März 2015 Stadt Nürnberg gez. Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 10.02.2015 Stadt Nürnberg Umweltamt gez. Dr. Klaus Köppel Amtsleiter Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012 1 # 25 50 100 150 200 Meter ´ Karte zur Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung) Anlage 2.02 0 # Legende # Naturdenkmal Stadtgrenze Die Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. Nürnberg, den 31. März 2015 Stadt Nürnberg gez. Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 10.02.2015 Stadt Nürnberg Umweltamt gez. Dr. Klaus Köppel Amtsleiter Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012 71 72 # 25 50 100 150 200 Meter ´ Karte zur Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung) Anlage 2.03 0 # 25 50 44 Legende # Naturdenkmal Stadtgrenze Die Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. Nürnberg, den 31. März 2015 Stadt Nürnberg gez. Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 10.02.2015 Stadt Nürnberg Umweltamt gez. Dr. Klaus Köppel Amtsleiter Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012 # 93 100 150 200 Meter ´ Karte zur Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung) ´ Anlage 2.04 0 25 50 100 150 54 # 45 46 # 47 # 49 # # # 51 # # # Naturdenkmal Stadtgrenze # # 63 # 59 Nürnberg, den 31. März 2015 Stadt Nürnberg gez. Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister # Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 10.02.2015 Stadt Nürnberg Umweltamt gez. Dr. Klaus Köppel Amtsleiter # 95 53 68 62 61 # 6564 60 # ## Die Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. 41 # 39 Legende ## 48 50 Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012 52 ## 200 Meter 42 67 43 ## 66 Karte zur Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung) Anlage 2.05 0 # Stadtgrenze Die Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. 56# Nürnberg, den 31. März 2015 Stadt Nürnberg 55 Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister 67 Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 10.02.2015 Stadt Nürnberg Umweltamt 43 gez. 66 # Dr. Klaus Köppel Amtsleiter Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012 100 # # Naturdenkmal gez. 50 150 58 97 Legende 5441 25 # # 57 200 Meter ´ Karte zur Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung) 2.06 Anlage 2.07 0 # 96 Legende # Naturdenkmal Stadtgrenze Die Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. Nürnberg, den 31. März 2015 Stadt Nürnberg gez. Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 10.02.2015 Stadt Nürnberg Umweltamt gez. Dr. Klaus Köppel Amtsleiter Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012 25 50 100 150 38 # 200 Meter ´ Karte zur Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung) Anlage 2.07 0 18 # 25 50 100 150 17 # 16 # # 14 20 # 12 19 ## # 15 13 21 Legende # Naturdenkmal Stadtgrenze Die Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. Nürnberg, den 31. März 2015 Stadt Nürnberg gez. Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 10.02.2015 Stadt Nürnberg Umweltamt gez. Dr. Klaus Köppel Amtsleiter Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012 # # 85 85 # 92 200 Meter ´ Karte zur Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung) Anlage 2.08 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg 0 4 6 7 ## # 25 50 100 150 200 Meter ´ 3 # # 115 # 10 8 # # 9 Legende # Naturdenkmal Stadtgrenze Die Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. Nürnberg, den 31. März 2015 Stadt Nürnberg gez. Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 10.02.2015 Stadt Nürnberg Umweltamt gez. Dr. Klaus Köppel Amtsleiter Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012 Amtsblatt Nürnberg 7 / 8. April 2015 125 Karte zur Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung) Anlage 2.09 0 25 50 100 150 200 Meter ´ 29 # # # 28 26 # 30 # ## # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # ###### # # ######################### ######## ### ##### # ### 40 # 94 Legende # Naturdenkmal Stadtgrenze Die Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. Nürnberg, den 31. März 2015 Stadt Nürnberg gez. Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 10.02.2015 Stadt Nürnberg Umweltamt gez. Dr. Klaus Köppel Amtsleiter Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012 Karte zur Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung) Anlage 2.10 0 Legende # Naturdenkmal Stadtgrenze Die Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. Nürnberg, den 31. März 2015 Stadt Nürnberg gez. Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 10.02.2015 Stadt Nürnberg Umweltamt gez. Dr. Klaus Köppel Amtsleiter Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012 # 82 25 50 100 150 200 Meter ´ Karte zur Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung) Anlage 2.11 0 # Legende # Naturdenkmal Stadtgrenze Die Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. Nürnberg, den 31. März 2015 Stadt Nürnberg gez. Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 10.02.2015 Stadt Nürnberg Umweltamt gez. Dr. Klaus Köppel Amtsleiter Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012 91 25 50 100 150 200 Meter ´ Karte zur Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung) Anlage 2.12 0 Legende # Naturdenkmal Stadtgrenze Die Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. Nürnberg, den 31. März 2015 Stadt Nürnberg gez. Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 10.02.2015 Stadt Nürnberg Umweltamt gez. Dr. Klaus Köppel Amtsleiter Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012 # # # # # # # 84 # # # # 25 50 100 150 200 Meter ´ Karte zur Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung) Anlage 2.13 0 80 # Legende # Naturdenkmal Stadtgrenze Die Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. Nürnberg, den 31. März 2015 Stadt Nürnberg gez. Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 10.02.2015 Stadt Nürnberg Umweltamt gez. Dr. Klaus Köppel Amtsleiter Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012 25 50 100 150 200 Meter ´ Digitale Stadtkarte 1:5.000 (c) Stadt Nürnberg Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012 Dr. Klaus Köppel Amtsleiter gez. Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 10.02.2015 Stadt Nürnberg Umweltamt Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister gez. Nürnberg, den 31. März 2015 Stadt Nürnberg Die Verordnung wurde vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossen. Stadtgrenze # Naturdenkmal Legende Anlage 2.14 # 89 # Karte zur Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung) # 98 0 # 25 32 50 100 150 # 83 88 200 Meter # ´
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