Hygiene-Fachtagung am 15.4.2015

Medikamentensicherheit aus
pharmakologischer Sicht
Mag. pharm. Michaela Mandl
Landesapotheke Salzburg
m.mandlsalk.at
www.landesapotheke.at
15.04.2015
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Medikamentensicherheit
aus der Sicht des Apothekers
• 5800 ApothekerInnen stehen täglich
unermüdlich im Dienst ihrer Kunden.
• Mit ihrer Beratungsrolle sorgen
ApothekerInnen für Arzneimittelsicherheit
• Kompetenzzentrum Apotheke
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Wien, am 11. Juni 2013
• Die heute im Ministerrat verabschiedete
Arzneimittelgesetzesnovelle für mehr Sicherheit von
Medikamenten, mit der die Kooperation zwischen
Arzneimittelbehörden verbessert und zusätzlich
Meldepflichten bei Sicherheitsbedenken eingeführt werden,
ist ganz im Sinne der Österreichischen Apothekerkammer.
• „Bei der Einnahme von Medikamenten stehen Qualität und
Sicherheit der Produkte an erster Stelle Wir begrüßen die
Gesetzesinitiative für mehr Arzneimittelsicherheit, weil
dadurch die Sicherheit für unsere Patienten weiter erhöht
werden kann“,
so Mag. pharm. Max Wellan, Präsident der Österreichischen
Apothekerkammer.
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Medikamentensicherheit
• „Arzneimittelsicherheit passiert auf vielen
Ebenen. Neben der hohen Produktqualität und
der Fälschungssicherheit spielt auch die richtige
Einnahme und Verordnung eine wesentliche
Rolle. Die Apotheker widmen sich in ihrem neuen
Projekt „Medikationsmanagement“ ausführlich
dem Zusammenspiel unterschiedlicher Faktoren:
Vermeidung von Neben- und Wechselwirkungen,
Erkennen von Einnahmefehlern bis hin zur
Steigerung der Lebensqualität.“
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Fahrplan
• „Rechtliche“ Aspekte
• sachgerechter Umgang
mit Arzneimitteln
z. Bsp. Teilbarkeit von
Arzneimitteln,
Lagerung,….
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•
•
•
•
Warum?
Was?
Wie?
Was tue ich Wenn?
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Rechtliche Aspekte
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Pflegehelferin/Pflegehelfer
• §83 GuKG
Berufsbezeichnung
• §84 GuKG Tätigkeitsbereich
(4)…… Im Rahmen der
Mitarbeit bei therap. und
diag. Verrichtungen….im
Einzelfall ….nach
schriftlicher Verordnung
und unter Aufsicht von
Angehörigen des
gehobenen
Dienstes…….Verabreichung
von AM
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• Änderungen im GuKG
geplant
• Pflegeassistenz
• Pflegefachassistenz
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Dipl. Krankenpflege
GuKG
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„Begrifflichkeiten“
• Zulassung
• Registrierung
•„off-label-use“
•„aut idem“ Regelung
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Zulassung
• Die Arzneimittelzulassung ist eine behördlich
erteilte Genehmigung, die erforderlich ist, um ein
industriell hergestelltes, verwendungsfertiges
Arzneimittel anbieten, vertreiben oder abgeben
zu können. Dabei wird die Zulassung auf
ausdrücklich genannte Anwendungen beschränkt,
die beispielsweise mit dem Beipackzettel und der
Arzneipackung genannt werden müssen. Andere
Anwendungen sind formal nicht zulässig, das sind
die Off-Label-Anwendungen außerhalb
bestehender Zulassung.
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off label use
• Bei der Anwendung eines Arzneimittels außerhalb der zugelassenen
Indikation (=off label use) liegt die Haftung bei fehlender oder nicht
ausreichender Wirkung, bei Komplikationen oder anderen
negativen Folgen für den Patienten beim anwendenden Arzt. Im Fall
einer Klage durch einen geschädigten Patienten muss der
anwendende Arzt die Gleichwertigkeit der angewandten Methode
nachweisen. Die übliche Produkthaftung des Herstellers besteht
nicht. Im begründeten Einzelfall, insbesondere bei fehlender
therapeutischer Alternative, kann der Arzt einen Heilversuch mit
einem Arzneimittel ohne zugelassene Indikation durchführen. Dann
muss der Patient vor der Therapie darüber informiert werden. Aus
forensischen Gründen sollte diese Aufklärung als Notiz in der
Patientenakte dokumentiert werden.
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Applikationsformen
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• orale Arzneiformen
•
•
•
•
•
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Tabletten
Kapseln
Suspensionen
Manteltabletten
„Retard“-Formen….
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TTS
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Inhalative
Arzneiformen
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• Allgemeine Hinweise:
• Gründliche Einweisung d.
PatientInnen
• Inhalation bei aufrechter
Körperhaltung
• Vor der Inhaltion immer
tief ausatmen
• Glucocorticoide:
ausreichende
Mundhygiene (Soor)
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Mischungen
•
•
•
•
Nicht kompatibel:
Fett + Morphin
Tramadol + Diclofenac
Vitamine: Soluvit
• Kompatibel („off label“): Metamizol +
Buscapina
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Pharmakokinetik
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Tablettenteiler
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Freisetzung
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Freisetzung
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Verblistern
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Verblistern
• Voraussetzung: Vollständige Medikamentenverordnung vom Arzt muss vorhanden sein!
• Sicherheit und Komfort
• Überprüfung der Medikation durch einen Apotheker
• Kosten- und Zeitersparnis durch Optimierung der
Abläufe bzw. Medikation
• Höchste Patientensicherheit
• Hygienische Produktion
• Zusammenarbeit von Arzt und ApothekerIn notwendig
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Verblistern - VT
Bundesgesetztblatt, Verordnung
2010, Neuverblisterungsverordnung
• Dokumentation
• Rezeptmanagement
• Verantwortung für die Richtigkeit der
Medikation so wie der Einteilung
• Richtige Dosierung, richtiger
Einnahmezeitpunkt
• Kontrolle der Wirkung und Nebenwirkungen
• Interaktionscheck
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Verblistern - NT
• Nicht alle Medikamente können verblistert
werden:
• Suchtgift, Tropfen, Lösungen, Sprays
Dosieraerosole,….
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15.04.2015
[email protected]
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
15.04.2015
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