VERBANDSGEMEINDE MEISENHEIM AMTSBLATT Jahrgang 41 Donnerstag, den 16. April 2015 Nr. 16/2015 Redaktionsschluss-Vorverlegung Für die Ausgabe Nr. 18 (erscheint am Donnerstag, dem 30.04.2015) müssen die Beiträge spätestens bis Donnerstag, 23.04.2015, 11.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim, Obertor 13, Zimmer-Nr. 23, schriftlich eingereicht oder per Email an folgende Adresse geschickt sein: [email protected] Später eingehende Beiträge können nicht berücksichtigt werden. Abtweiler Löllbach • • Becherbach • Breitenheim Meisenheim • Raumbach • • Callbach Rehborn • • Desloch • Hundsbach • Jeckenbach • Lettweiler • Reiffelbach • Schmittweiler • Schweinschied Amtsblatt Meisenheim Donnerstag, den 16. April 2015 Seite 2 Wichtiges auf einen Blick Verbandsgemeindeverwaltung Obertor 13, 55590 Meisenheim Tel. 06753/121-0, Fax 06753/121-17, www.meisenheim.de, E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Montag - Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Mittwoch: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr Redaktionsschluss Amtsblatt: Freitag: 11.00 Uhr Anzeigen-Annahmeschluss: Montag: 14.00 Uhr NOTRUFE/BEREITSCHAFTSDIENSTE Notruf Polizeiinspektion Lauterecken Nichtpolizeilicher Notruf Ambulantes Hilfezentrum Meisenheim Alten und Krankenpflege A K F, Rathausgasse 8 , Meisenheim Bürozeiten Mo.- Fr. 8:00 - 16:00 24 Stunden erreichbar - Tel. 06753 / 963277 Pflegestützpunkt/ Beratung und Koordinierung Kostenlose, individuelle, vertrauliche Beratungsstelle für alte, kranke, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Beratung über Pflege- Hilfs- und Entlastungsangebote im häuslichen und stationären Bereich. Ansprechpartnerinnen: Christa Herzog, Marlene Jänsch, Stefanie Klein. Tel.: 06751/8557922/23 Fax: 06751/8557924. Felke-Center, Kreuzstraße 10, 55566 Bad Sobernheim. Zuständig für die Verbandsgemeinden Meisenheim und Bad Sobernheim Bereitschaftsdienste 110 Tel. 06382-9110 112 -Feuer, Rettungsdienst, Notarzt und KrankentransportGesundheitszentrum Glantal, Liebfrauenbergstr. 31 Tel. 06753-910-0 Notruf Pflegebett (auch Hebammenhilfe) 19222 Ärztlicher Bereitschaftsdienst Ärztliche Bereitschaftsdienstzentrale Meisenheim Tel. 116117 (ohne Vorwahl) Krankenhaus Meisenheim, Hinter der Hofstadt 8, 55590 Meisenheim Öffnungszeiten: Mittwoch 14 Uhr – Donnerstag 7 Uhr Freitag 16 Uhr – Montag 7 Uhr an Feiertagen – Vorabend 18 Uhr – Folgewerktag 7 Uhr Einheitliche zahnärztliche Notrufnummer Tel. 0180/5040308 Weitere Informationen zum zahnärztlichen Notfalldienst können Sie unter www.bzk-koblenz.de nachlesen. Eine Inanspruchnahme des zahnärztlichen Notfalldienstes ist wie bisher nach telefonischer Vereinbarung möglich. Augenärztlicher Notfallbereitschaftsdienst Für den Raum Bad Kreuznach – Bad Sobernheim (incl. Meisenheim) – Kirn – Idar-Oberstein – Simmern Die Dienstbereitschaft an Wochenenden und an Feiertagen besteht, nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, von Samstag, 7.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr (an Feiertagen entsprechend): Dr. Tyrtania, Bad Kreuznach Tel. 0671/92048410 + 015140311893 Kurzfristige Dienstplanänderungen können im Internet unter www.drheld.de/notdienste abgefragt werden. Die Dienstbereitschaft am Mittwoch, nach vorheriger telefonischer Absprache, ist jeweils aktuell an der Pforte des Krankenhauses St. Marienwörth, Bad Kreuznach, Tel. 0671/3720 zu erfragen. Apothekennotdienst Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern: deutsches Festnetz: 0180-5-258825-PLZ (0,14 €/Min.) Mobilfunknetz: 0180-5-258825-PLZ (max. 0,42 €/Min.) Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter www.lak-rlp.de. Der Notdienst wechselt jeweils morgens um 8:30 Uhr Tierärztlichen Notfalldienst Dr. Schwahn, Meisenheim Tel. 0176/80134377 sozialstation nahe Ökumenische Sozialstation im Landkreis Bad Kreuznach gGmbH Großstraße 68, 55566 Bad Sobernheim Alten- und Krankenpflege, hauswirtschaftliche Versorgung Betreuung dementiell erkrankter Menschen zu Hause und in unseren Betreuungsgruppen: Montags von 13.30 bis 17.30 Uhr in Staudernheim Dienstags, mittwochs und donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Bad Sobernheim. Freitags von 14:00 bis 18:00 Uhr in Meisenheim Bürozeiten: Mo. bis Do. 8.00 bis 16.30 Uhr, Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr Tel. – Nr. 06751 - 2242, Fax 06751- 4074 Rufbereitschaft 24 Stunden Tel.-Nr. 06751 – 3521 Sprechstunde in Meisenheim: jeden 1. und 3. Dienstag in den Räumen der Verbandsgemeinde Meisenheim von 10.00 bis 12.00 Uhr Homepage: www.sozialstation-nahe.de Bereiche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Strom- und Gasversorgung Westnetz GmbH bei Störungen im Stromnetz bei Störungen im Gasbereich Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG für Becherbach, Callbach, Lettweiler, Rehborn, Reiffelbach u. Schmittweiler Netzteam Rockenhausen, Kreuznacher Straße 61 Fax 06361-9217-21 Stromentstörung: Wertstoffhof Meisenheim Öffnungszeiten: dienstags und freitags 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr samstags 08.30 Uhr bis 13.30 Uhr Tel. 0800-8958958 Tel. 0800/4112244 Tel. 0800/0793427 Tel. 06361-9217-10 Tel. 0800-7977777 Tel. 06753-93000 Impressum: Das Amtsblatt für die Verbandsgemeinde Meisenheim und die Ortsgemeinden Abtweiler, Becherbach, Breitenheim, Callbach, Desloch, Hundsbach, Jeckenbach, Lettweiler, Löllbach, Stadt Meisenheim, Raumbach, Rehborn, Reiffelbach, Schmittweiler und Schweinschied nach § 27 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (BS 2020-1) und den Bestimmungen der Hauptsatzung in den jeweils geltenden Fassungen erscheint wöchentlich donnerstags. Herausgeber: Verantwortlich für amtliche Bekanntmachungen, Nachrichten und Hinweise: Verbandsgemeindeverwaltung, 55590 Meisenheim. Verantwortlich für Anzeigen: Fieguth-Amtsblätter, SÜWE Vertriebs- und Dienstleistungs-GmbH, Rainer Zais, Niederlassung Friedrichstr. 59, 67433 Neustadt, Telefon 06321 3939-60, Fax 06321 3939-66, E-Mail: [email protected]. Druck: GreiserDruck GmbH & Co. KG, Rastatt. Anzeigenberatung: Sieglinde Veith, Friedhofstraße 12, 67753 Rothselberg, Telefon 06304/1532, Mobil 0170/8670507 Für Privatanzeigen: Buch- und Schreibwarenhandlung Feickert, Untergasse 17, 55590 Meisenheim, Tel. 06753 2222, www.Buch-Feickert.de Innerhalb der Verbandsgemeinde wird das Amtsblatt kostenlos zugestellt im Einzelversand durch den Verlag gegen Erstattung der Versandkosten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernimmt die Druckerei keine Haftung. Artikel müssen mit Namen und Anschrift des Verfassers gekennzeichnet sein und müssen grundsätzlich über die Verbandsgemeinde eingereicht werden. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für die Richtigkeit der abgedruckten Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültigen Anzeigenpreislisten. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag. Das nächste Amtsblatt der Verbandsgemeinde erscheint am 23. April 2015 Seite 3 Donnerstag, den 16. April 2015 Amtsblatt Meisenheim Mobiles Bürgerbüro – Die Verwaltung vor Ort ist gestartet Das erste mobile Bürgerbüro im Landkreis Bad Kreuznach ist gestartet. Zielgruppe sind insbesondere ältere und die weniger mobilen Bürgerinnen und Bürger unserer Verbandsgemeinde Meisenheim. Das aus EU-Mitteln geförderte Projekt ist ein weiterer wichtiger Baustein unserer bürgernahen und dienstleistungsorientierten Verwaltung. Kernelement des mobilen Bürgerdienstes sind Dienstleistungen des klassischen Bürgerbüros, wie z. B. Beantragung von Ausweisen und Pässen, An- und Ummeldungen, Beglaubigungen, Beantragung von Führungszeugnissen, aber auch alle weiteren Aufgabenstellungen der Verwaltung. Auf dem Fahrzeug führen wir ferner alle Standard-Steuerformulare und u.a. gelbe Müllsäcke für Ihren Bedarf mit. Sind Ihre Anliegen vor Ort nicht abschließend zu erledigen, werden diese im Nachgang mit Priorität bearbeitet und beantwortet. Einmal im Monat werden wir in jeder Gemeinde in den jeweiligen Gemeindehäusern für Sie vor Ort sein. Wann wir Ihnen in Ihrer Gemeinde zur Verfügung stehen, können Sie dem nachfolgenden Routenplan entnehmen. Gerne können Sie auch vorher mit uns telefonisch unter der Nummer 06753/121-22 Kontakt aufnehmen, um Ihr Anliegen vorab mit uns zu besprechen. Zeiten 06.05.2015 (1. Mittwoch im Monat) Route 1 13.05.2015 (2. Mittwoch im Monat) Route 2 20.05.2015 22.04.2015 (3. Mittwoch im Monat) (4. Mittwoch im Monat) Route 3 Route 4 08.30 - 09.15 Abtweiler Hundsbach Lettweiler Reiffelbach 09.30 - 10.15 Raumbach Schweinschied Rehborn Gangloff 10.30 - 11.15 Desloch Löllbach Schmittweiler Roth 11.30 - 12.15 Jeckenbach Breitenheim Callbach Becherbach Früh übt sich, wer ein Meister werden will! Die Verbandsgemeindeverwaltung räumt im Rahmen ihrer Möglichkeiten gerne Schülerpraktika ein. Dass Jugendliche sich jedoch in den Schulferien freiwillig dieser Herausforderung stellen, verdient besondere Erwähnung. So würdigte deshalb Bürgermeister Kron den Schüler der 9. Klasse Lukas Schlemmer aus Löllbach für sein engagiertes freiwilliges Praktikum in den Osterferien. „Man kann als Jugendlicher nicht früh genug anfangen, verschiedene Berufsfelder kennenzulernen, um zu gegebener Zeit den Eignungen und Talenten entsprechend, eine gesicherte Ausbildungs- und Berufsentscheidung zu treffen!“ Amtsblatt Meisenheim Donnerstag, den 16. April 2015 Seite 4 Quelle: Lied und Chor Die nächste Chorprobe findet am Samstag, dem 18.4..2015, um 14.00 Uhr in Rehborn, statt. Gemeinsame öffentliche Sitzung der Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Meisenheim Am Donnerstag, dem 23. April 2015 findet um 19.00 Uhr im Gemeindehaus in Meisenheim, Rathausgasse 1 eine gemeinsame öffentliche Verbandsgemeinderatssitzung statt. Tagesordnung: Sachstand Projekt „Starke Kommunen - Starkes Land“ Im Anschluss an die Sitzung findet ein kleiner Umtrunk statt. (Dietmar Kron) Bürgermeister der VG Meisenheim (Arno Mohr) Bürgermeister der VG Alsenz- Obermoschel Seite 5 Donnerstag, den 16. April 2015 Amtliche Bekanntmachungen Verbandsgemeinde Meisenheim Öffentliche Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Meisenheim Am Donnerstag, dem 23.04.2015, findet um 18.00 Uhr im Gemeindehaus Meisenheim, Rathausgasse 1/Ecke Obergasse eine öffentliche Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Meisenheim statt. Tagesordnung: - öffentlich 1. Einwohnerfragestunde 2. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahme zum Landesgesetz-Entwurf zur Auflösung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg zum 01.01.2017 3. Mitteilungen und Anfragen Gemeinsame öffentliche Sitzung der Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden AlsenzObermoschel und Meisenheim Am Donnerstag, dem 23.04.2015, findet um 19.00 Uhr im Gemeindehaus in Meisenheim, Rathausgasse 1/Ecke Obergasse eine gemeinsame öffentliche Sitzung der Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Meisenheim statt. Tagesordnung: Sachstand Projekt „Starke Kommunen - Starkes Land“ 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Meisenheim für das Jahr 2015 vom 08.04.2015 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.S.153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.08.2014 (GVBl. S. 181) folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: § 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von 6.000.000 EUR festgesetzt auf 7.000.000 EUR. Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim Meisenheim, den 08.04.2015 Kron, Bürgermeister HinweÏise: Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 13, in der Zeit vom 17.04.2015 bis 27.04.2015, während der Öffnungszeiten (s.u.) öffentlich aus. Öffnungszeiten: Vormittags: Montag bis Donnerstag08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Freitag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr Nachmittags: Montag bis Dienstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geschlossen Freitag Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis: Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten als ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Meisenheim, den 08.04.2015 Kron, Bürgermeister SATZUNG über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung -Allgemeine Wasserversorgungssatzungder Verbandsgemeinde Meisenheim vom 26.03.2015 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 46 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: INHALTSÜBERSICHT: I. Abschnitt: Wasserversorgungseinrichtung § 1 Allgemeines § 2 Begriffsbestimmungen II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht/ Anschluss- und Benutzungszwang § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht § 4 Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts § 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts § 6 Anschlusszwang § 7 Benutzungszwang § 8 Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang § 9 Anschlüsse und Benutzung der Wasserversorgungsanlagen für Feuerlöschzwecke § 10 Antrag auf Anschluss und Benutzung III. Abschnitt: Grundstücksanschlüsse § 11 Art des Anschlusses § 12 Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grundstücksanschlüsse Amtsblatt Meisenheim IV. Abschnitt: Wasserlieferung § 13 Wasserlieferung § 14 Einstellung der Wasserlieferung § 15 Art der Versorgung § 16 Verwendung des Wassers § 17 Um- und Abmeldung des Wasserbezuges V. Abschnitt: Messung des Wasserverbrauches § 18 Messeinrichtungen § 19 Nachprüfung von Wasserzählern § 20 Ablesung § 21 Berechnungsfehler § 22 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze VI. Abschnitt: Kundenanlagen § 23 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Kundenanlage § 24 Inbetriebnahme der Kundenanlage § 25 Überprüfung der Kundenanlage § 26 Technische Anschlussbedingungen VII. Abschnitt: Grundstücksnutzung § 27 Zutrittsrecht § 28 Grundstücksbenutzung VIII. Abschnitt: Entgelte § 29 Entgelte für die Wasserversorgung IX. Abschnitt: Sonstige Vorschriften § 30 Ahnung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen § 31 Inkrafttreten I. Abschnitt: Wasserversorgungseinrichtung § 1 Allgemeines (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung betreibt und unterhält die Verbandsgemeinde Meisenheim in ihrem Gebiet das Wasserversorgungs-unternehmen Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde Meisenheim -Wasserwerk- als öffentliche Einrichtung in der Form des Eigenbetriebs. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet 1. die Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und die überörtliche und örtliche Verteilung von Trink- und Brauchwasser zur Versorgung der Einwohner sowie für gewerbliche, öffentliche und sonstige Zwecke, 2. das Bereitstellen von Löschwasser für den Grundschutz, soweit nicht technische, physikalische oder hygienische Einschränkungen bestehen. (2) Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und ihres Ausbaus (Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Umbau) sowie ihrer Beseitigung bestimmt die Verbandsgemeinde im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher Wasserversorgungsanlagen besteht nicht. (3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch Einrichtungen Dritter, die die Verbandsgemeinde zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Abs. (1) in Anspruch nimmt und zu deren Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb und Unterhaltung sie beiträgt. § 2 Begriffsbestimmungen 1. Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung: Zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung im Sinne dieser Satzung und der Entgeltsatzung für die Wasserversorgung gehören alle zur Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung notwendige Wasserversorgungsanlagen zur Gewinnung bzw. zum Bezug, zur Aufbereitung, zur Speicherung sowie die überörtlichen Amtsblatt Meisenheim und örtlichen Verteilungsanlagen ohne die Grundstücksanschlüsse. Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zählen in diesem Rahmen auch Anlagen Dritter, die die Verbandsgemeinde als Zweckverbandsmitglied, auf Grund einer Zweckvereinbarung oder auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt. 2. Grundstücke: Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle zusammenhängenden Grundstücke, die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung und ihrer räumlichen Lage zueinander eine wirtschaftliche Einheit bilden. 3. Grundstückseigentümer: Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch eines im Versorgungsgebiet nach §1 liegenden Grundstücks als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. In diesem Fall haftet jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Verbandsgemeinde als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte mit der Verbandsgemeinde, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Verbandsgemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Verbandsgemeinde auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam und bindend. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). 4. Grundstücksanschluss/Hausanschluss: Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwischen der Straßenleitung und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Straßenleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers hinter der Messeinrichtung angeordnete Absperrvorrichtung. Als „überlang“ gilt ein Grundstücksanschluss jedenfalls dann, wenn seine Länge mehr als 15 m beträgt. 5. Kundenanlage: Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegen, ohne die Messeinrichtung. 6. Straßenleitung: Straßenleitungen sind die Verteilerleitungen im Versorgungsgebiet, die dem Anschluss der Grundstücke dienen; das gilt auch für solche Leitungen, die nicht in einer öffentlichen Straße verlegt sind. II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht/Anschluss- und Benutzungszwang § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht Donnerstag, den 16. April 2015 (1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlagen zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Straßenleitungen oder Teile hiervon erschlossen sind. Bei Zugang über fremde private Grundstücke ist ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen (z.B. dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich. Die erstmalige Herstellung von Anlagen oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden. (2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung, sowie unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen jederzeit am Ende des Grundstücksanschlusses nach seiner betriebsfertigen Herstellung über eine Messeinrichtung das von der Wasser-versorgungseinrichtung bereitgestellte Wasser zu entnehmen (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte. (3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die Verbandsgemeinde über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann. (4) Die Einrichtungen Dritter nach § 1 Abs. 3 gelten hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungsrechts der Verbandsgemeinde eigenen Wasserversorgungseinrichtung als gleichgestellt. § 4 Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht nach § 3 Abs. 1 erstreckt sich nur auf Grundstücke, die an einer Straße mit einer betriebsfertigen Leitung unmittelbar angrenzen oder die Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder dem Grundstückseigentümer gehörenden Weg oder in rechtlich gesicherter Form über andere Grundstücke haben. Die Grundstückseigentümer können die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Straßenleitung nicht verlangen. (2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und kann das Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten angeschlossen werden oder erfordert der Anschluss besondere Maßnahmen und Aufwendungen, kann die Verbandsgemeinde den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, zusätzlich zu den sich aus den Satzungen nach § 29 für das Grundstück ergebende Entgelten die entstehenden Mehrkosten für die Herstellung, die Erneuerung, die Unterhaltung und den Betrieb zu tragen. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, an den zu erstellenden Anlagen, die ihr Eigentum werden, auch den Anschluss weiterer Grundstücke zuzulassen. Die Eigentümer der übrigen Grundstücke, die über diese Anlagen versorgt werden, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluss und auf Wasserlieferung, wenn sie zuvor dem im Vorlage getretenen Grundstückseigentümer einen ihrem Interesse am Anschluss entsprechenden Teil der Kosten aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung ersetzen. (3) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und Seite 6 2 nicht gegeben, insbesondere wenn noch keine betriebsfertige Leitung vor dem Grundstück verlegt ist, kann die Verbandsgemeinde einem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag gestatten, sein Grundstück durch eine eigene provisorische Anschlussleitung an eine Leitung jederzeit widerruflich auf seine Kosten anzuschließen. Die Kosten der Unterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Leitung trägt der Grundstückseigentümer. Die Stelle des Anschlusses sowie Material, Umfang, Linienführung und Tiefe der provisorischen Leitung sowie die Wiederherstellung des alten Zustandes für die in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen bestimmt dabei die Verbandsgemeinde, die auch die unentgeltliche Übertragung in ihr Eigentum verlangen kann. Werden nach Verlegung der provisorischen Anschlussleitung die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 geschaffen, so hat der Grundstückeigentümer die Leitungen auf seine Kosten auf Verlangen der Verbandsgemeinde stillzulegen oder zu beseitigen. § 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts (1) Soweit auf einem Grundstück private Wasserversorgungsanlagen nach dieser Satzung zulässig sind, dürfen diese mit der Wasserversorgungsanlage der Verbandsgemeinde nur so verbunden sein, dass das Eindringen von Wasser aus der privaten Anlage in die öffentliche Wasserversorgungsanlage ausgeschlossen ist. Die Verbandsgemeinde kann den Einbau geeigneter Schutzvorrichtungen verlangen. (2) Der Wasserversorgungsanlage darf nach den Bestimmungen dieser Satzung jederzeit am Ende der Anschlussleitung Wasser entnommen werden. Das gilt nicht, soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der Wasserversorgung (z.B. wegen Wassermangel) erforderlich sind. Die Entnahme von Wasser in außergewöhnlichen Mengen kann versagt oder von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, soweit und solange die Verbandsgemeinde durch Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden können, an der Versorgung gehindert ist. Beschränkungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 16 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt. (3) Das Benutzungsrecht nach § 3 Abs. 2 umfasst nicht die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage für Erdungen der elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen. § 6 Anschlusszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet der Verbandsgemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, im Rahmen seines Anschlussrechts sein Grundstück an die bestehende öffentliche Wasserversorgungsanlage dann anzuschließen oder anschließen zu lassen, 1. wenn es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut oder mit der Bebauung begonnen ist und 2. wenn dieses Grundstück an eine Straße mit einer betriebsfertigen Leitung unmittelbar angrenzt oder wenn es einen Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder dem Grundstückseigentümer gehörenden Weg oder in rechtlich gesicherter Form über andere Grundstücke hat. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere selbstständige nutzbare Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude dieses Grund- Seite 7 stücks anzuschließen. Die Verpflichtung zum Anschluss besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, aber auf dem Grundstück Wasser verbraucht wird oder in absehbarer Zeit verbraucht werden wird oder der Anschluss zur Vermeidung von Missständen erforderlich ist. Das Vorhandensein einer provisorischen eigenen Anschlussleitung nach § 4 Abs. 3 befreit nicht vom Anschlusszwang. (2) Werden an Straßen, in denen sich noch keine oder nicht in voller Länge Straßenleitungen befinden, Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch neue ersetzt, so kann die Verbandsgemeinde von den Grundstückseigentümern verlangen, dass auf diesen Grundstücken bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage nach den näheren Angaben der Verbandsgemeinde getroffen werden. § 7 Benutzungszwang (1) Alle Benutzer auf den an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücken haben ihren gesamten Bedarf an Frisch- und Brauchwasser ausschließlich aus der Anschlussleitung zu decken. Die Verwendung von Regenwasser als Brauchwasser ist dem Grundstückseigentümer freigestellt. (2) Auch ohne ausdrückliche Aufforderung der Verbandsgemeinde haben die Grundstückseigentümer, die Benutzer, die Haushaltungsvorstände sowie die Leiter der auf dem Grundstück betriebenen Gewerbetrieben, Dienststellen, Büros usw. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die ausnahmslose Befolgung des Abs. 1 sicherzustellen. § 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Führt der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für den Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu einer unbilligen und unzumutbaren Härte, kann die Verbandsgemeinde eine jederzeit widerrufliche, zeitlich beschränkte oder unbeschränkte Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschlusszwang aussprechen. Der Grundstückseigentümer hat diese Befreiung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang gewünscht wird. (2) Will der Grundstückseigentümer die von ihm beantragte und ihm auch bewilligte Befreiung oder Teilbefreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten für ihn die Bestimmungen dieser Satzung wieder. Werden durch die nunmehr verstärkte Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die schon angeschlossenen oder dem Anschluss und Benutzungszwang unterworfenen anderen Grundstücke in ihrem bisherigen Recht der Wasserentnahme beeinträchtigt und kann der Verbandsgemeinde die Beseitigung des Hindernisses wirtschaftlich nicht zugemutet werden, so besteht insoweit kein Anspruch auf Anschluss und Benutzung. (3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Befreiung vom Benutzungszwang. Die Verbandsgemeinde kann darüber hinaus Befreiungen im Rahmen des für sie wirtschaftlich Zumutbaren aussprechen; dabei ist insbesondere auf die Entgeltbelastungen der übrigen Grundstückseigentümer im gesamten Ver- Donnerstag, den 16. April 2015 sorgungsgebiet Rücksicht zu nehmen. Die Verbandsgemeinde muss eine Befreiung versagen, wenn und soweit technische oder hygienische Einschränkungen bestehen. (4) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Verbandsgemeinde hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. (5) Eigen-, Zusatz- und Reservewasserversorgungsanlagen des Grundstücks (private Wasserversorgungsanlagen) müssen von der Verbandsgemeinde zugelassen sein. Bis zum Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom Anschlusszwang hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle vorhandenen und dann nicht mehr zulässigen eigenen Wasserversorgungsanlagen stillzulegen und von der Verbandsgemeinde verplomben zu lassen, falls diese von ihm nicht beseitigt werden. Ohne Genehmigung der Verbandsgemeinde ist eine weitere Wasserentnahme aus den eigenen Wasserversorgungsanlagen unzulässig. § 9 Anschlüsse und Benutzung der Wasserversorgungsanlagen für Feuerlöschzwecke (1) Sollen auf privaten Grundstücken besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Verbandsgemeinde unter Wahrung der jeweils geltenden technischen Regelwerke zu treffen. (2) Löschwasserentnahmestellen auf privaten Grundstücken werden von der Verbandsgemeinde mit Plomben verschlossen. Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Unterhaltung und Beseitigung der Anschlüsse trägt der Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer darf nur zu Feuerlöschzwecken Wasser entnehmen. Er hat den Anschluss auf Verlangen im öffentlichen Interesse zur Verfügung zu stellen. Jede Entfernung oder Beschädigung der Plomben ist vom Grundstückseigentümer unverzüglich zu melden. (3) Beim Eintritt des Brandes oder sonstigen Fällen allgemeiner Gefahr sind die Anordnungen der Feuerwehr zu befolgen, insbesondere haben die Benutzer ihre Leitungen auf Verlagen für Feuerlöschzwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die gleichzeitige Wasserentnahme zu unterlassen. § 10 Antrag auf Anschluss und Benutzung (1) Den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung an der Anschlussleitung hat der Grundstückseigentümer unter Benutzung eines bei der Verbandsgemeinde erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen. Ohne vorherige Zustimmung der Verbandsgemeinde darf der öffentlichen Wasserversorgungsanlage kein Wasser entnommen werden. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht aus dem Antrag ergeben: 1. eine Grundrissskizze und eine Beschreibung der Wasserverbrauchsanlage, einschließlich Zahl der Entnahmestellen, 2. der Name des Herstellers, durch den die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, 3. eine nähere Beschreibung des einzelnen Gewerbebetriebes usw., für den auf dem Grundstück Wasser verbraucht werden soll unter Angabe des geschätzten Wasserbe- Amtsblatt Meisenheim darfs, 4. einen Lageplan mit Ausweisung des Grundstücks,der unmittelbar vor dem Grundstück verlaufenden Leitungen – soweit bekannt – und der Anschlussleitung, 5. Angaben über eine etwaige private Wasserversorgungsanlage, 6. eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zu übernehmen und der Verbandsgemeinde den entsprechenden Betrag zu erstatten. 7. ggf. eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 oder 3. Steht der Name des Herstellers, durch den die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, bei der Antragsstellung noch nicht fest, ist er so bald wie möglich der Verbandsgemeinde mitzuteilen. Antrag und Antragsunterlagen sind von dem Grundstückseigentümer und von dem mit der Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und in doppelter Ausfertigung bei der Verbandsgemeinde einzureichen, die Unterschrift des mit der Ausführung Beauftragten kann nachgereicht werden. Die Verbandsgemeinde kann Ergänzungen der Unterlagen verlangen, Nachprüfungen vornehmen und in einfach gelagerten Fällen auf einzelne der genannten Antragsunterlagen verzichten. (2) Mit der Ausführung der Arbeiten für die Anschlussleitung darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist. Ergibt sich während der Ausführung des Anschlusses die Notwendigkeit einer Änderung, ist dies der Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen und eine zusätzliche Genehmigung der Änderung einzuholen. (3) Die Genehmigung des Antrages auf Anschluss erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen. (4) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. III. Abschnitt: Grundstücksanschlüsse § 11 Art des Anschlusses Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar durch eine Anschlussleitung (Hausanschluss) Verbindung mit dem Verteilungsnetz haben und nicht über andere Grundstücke versorgt werden. Die Verbandsgemeinde behält sich beim Vorliegen besonderer Verhältnisse vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung zu versorgen. Jedes Grundstück wird grundsätzlich nur einmal angeschlossen. Die Verbandsgemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlüsse zulassen. § 12 Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grundstücksanschlüsse (1) Die Verbandsgemeinde bestimmt Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen. (2) Werden an Straßen, in denen sich noch keine oder nicht in voller Länge Straßenleitungen befinden, Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch neue ersetzt, so kann die Verbandsgemeinde Amtsblatt Meisenheim von den Grundstückseigentümern verlangen, dass auf diesen Grundstücken bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage nach den näheren Angaben den Verbandsgemeinde getroffen werden. (3) Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin des gesamten Grundstücksanschlusses bis einschließlich der Messeinrichtung. Sie lässt diese von der Straßenleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu treffen. (4) Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Oberflächen-, Schmutz- und Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Benutzer dürfen keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. (5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde jeden Schaden am Grundstücksanschluss, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Störungen unverzüglich anzuzeigen. (6) Beim Abbruch einen angeschlossenen Gebäudes oder einer Veränderung, die einen Grundstücksanschluss betrifft, hat der Grundstückseigentümer dies der Verbandsgemeinde zwei Wochen vorher mitzuteilen. (7) Grundstücksanschlüsse, über die länger als ein Jahr kein Wasser entnommen wird, trennt die Verbandsgemeinde vom Verteilungsnetz ab. Das Benutzungsverhältnis ist damit aufgelöst. (8) Die Kostenerstattung für die Herstellung, Änderung, Stilllegung sowie für die durch den Grundstückseigentümer veranlasste vorübergehende Absperrung der Grundstücksanschlüsse erfolgt gemäß Entgeltsatzung Wasserversorgung. (9) Die Abs. 1 bis 8 gelten unabhängig von der Länge und Lage des Grundstücksanschlusses und auch für zusätzliche Grundstücksanschlüsse. IV. Abschnitt: Wasserlieferung § 13 Wasserlieferung (1) Die Verbandsgemeinde liefert das Wasser in der Regel ohne Beschränkung auf das Grundstück bis zum Ende des Grundstücksanschlusses, soweit nicht eine Beschränkung des Benutzungsrechts ausgesprochen ist oder Beschränkungen besonders vereinbart sind. Für die Verteilung des Wassers auf dem Grundstück ist ausschließlich der Grundstückseigentümer verantwortlich. (2) Die Verbandsgemeinde kann die Lieferung von Wasser zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten unterbrechen oder einschränken. Dies gilt auch, 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung, insbesondere wegen Betriebsstörungen oder Wassermangel, erforderlich sind, 2. soweit und solange die Verbandsgemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Die Verbandsgemeinde wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben. (3) Die Verbandsgemeinde wird die Grund- Donnerstag, den 16. April 2015 stückseigentümer und Benutzer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Verbandsgemeinde dies nicht zu vertreten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. (4) Für die Haftung bei Versorgungsstörungen gilt § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). § 14 Einstellung der Wasserlieferung (1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder 3. zu gewährleisten, dass Störungen von Grundstückseigentümern oder Benutzern auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung‚ ist die Verbandsgemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn dargelegt wird, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass den Verpflichtungen nachgekommen wird. Die Verbandsgemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Die Verbandsgemeinde wird die Versorgung unverzüglich wieder aufnehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind. Der Grundstückseigentümer ersetzt die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gemäß der Entgeltsatzung Wasserversorgung. § 15 Art der Versorgung (1) Das von der Verbandsgemeinde gelieferte Wasser entspricht hinsichtlich Menge, Qualität und Druck den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Sind keine die Verbandsgemeinde verpflichtenden Regelungen vorhanden, entscheidet die Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei werden die Belange der Grundstückseigentümer möglichst berücksichtigt. (2) Stellt der Grundstückseigentümer besondere Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 16 Verwendung des Wassers (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfü- Seite 8 gung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Verbandsgemeinde zulässig. Diese wird erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung (§ 7 Abs. 1) oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Verbandsgemeinde kann darüber hinaus die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. Derartige Einschränkungen gibt die Verbandsgemeinde ortsüblich öffentlich bekannt. (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Verbandsgemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat der Verbands-gemeinde alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten gemäß der Entgeltsatzung Wasserversorgung zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend. (4) Soll das Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Verbandsgemeinde mit Wasserzählern zu benutzen. § 17 Um- und Abmeldung des Wasserbezuges (1) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung der Verbandsgemeinde schriftlich mitzuteilen. Dies gilt gleichermaßen für nicht unwesentliche Änderungen der Bezugsmenge. (2) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug ganz oder teilweise einstellen, so hat er der Verbandsgemeinde Befreiung bzw. Teilbefreiung nach den Bestimmungen des § 8 zu beantragen. (3) Änderungen im Kreise der Grundstückseigentümer sowie deren Namen und Anschrift haben die bisherigen Eigentümer der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Meldung sind auch die neuen Eigentümer verpflichtet. (4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. (1) oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer der Verbandsgemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen der Verbandsgemeinde. (5) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. Die Kosten für die Absperrung sowie für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen trägt der Grundstückseigentümer gemäß Entgeltsatzung Wasserversorgung. V. Abschnitt: Messung des Wasserverbrauches § 18 Messeinrichtungen (1) Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch geeichte Wasserzähler (Messeinrichtung) festgestellt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Die Verbandsgemeinde stellt die Einhaltung Seite 9 der eichrechtlichen Vorschriften sicher und trägt die damit verbundenen Kosten der Abnahme und ggf. Wiederanbringung. Die vom Wasserzähler ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge gilt für die Berechnung der Gebühren als verbraucht. (2) Die Verbandsgemeinde bestimmt entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Wasserzähler. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Wasserzähler Aufgabe der Verbandsgemeinde. Sie wird den Grundstückseigentümer anhören und seine berechtigten Interessen wahren. Sie wird auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (3) Wasserzähler sind gemäß § 12 Abs. (3) Bestandteil des Grundstückanschlusses und Eigentum der Verbandsgemeinde. Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen der Verbandsgemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Wasserzähler vor Oberflächenwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie Frost zu schützen. (4) Der Grundstückseigentümer darf Änderungen an dem Wasserzähler und an seiner Aufstellung nicht vornehmen und nicht dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte der Verbandsgemeinde vorgenommen werden. § 19 Nachprüfungen von Wasserzählern (1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Verbandsgemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prüfung fallen nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer. § 20 Ablesung (1) Die Wasserzähler werden von Beauftragten der Verbandsgemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Verbandsgemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind. Den Ablesezeitraum gibt die Verbandsgemeinde ortsüblich bekannt. (2) Solange der Beauftragte der Verbandsgemeinde die Räume des Grundstückseigentümers und Benutzers nicht zum Zweck der Ablesung betreten kann, darf die Verbandsgemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. § 21 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Wasserzähler eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Gebührenbetrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt ein Wasserzähler nicht Donnerstag, den 16. April 2015 an, so ermittelt die Verbandsgemeinde den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Ansprüche nach Abs. (1) sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf Feststellung des Fehlers auf längstens zwei Jahre beschränkt. § 22 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anzubringen, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. ein überlanger Grundstücksanschluss gemäß § 2 Nr. 4 vorliegt oder 3. die Verlegung des Grundstücksanschlusses nur unter besonderen Erschwernissen erfolgen kann oder 4. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Die Regelungen des §12 gelten analog. (2) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Messeinrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. (3) Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung. VI. Abschnitt: Kundenanlagen § 23 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Kundenanlage (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Kundenanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteil einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Kundenanlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Kundenanlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Verbandsgemeinde oder durch ein in ein Installateurverzeichnis der Verbandsgemeinde eingetragenen Installationsunternehmen erfolgen. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten des Installationsunternehmens zu überwachen. (3) Die Kundenanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Verbandsgemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (4) Erweiterungen und Änderungen der Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind der Verbandsgemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch Be- Amtsblatt Meisenheim messungsgrößen für die Entgelte ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich ändert. (5) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können durch die Verbandsgemeinde plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Wasserverbrauchsanlage gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Verbandsgemeinde zu veranlassen. (6) Es dürfen nur Materialien und Geräte gemäß den anerkannten Regeln der Technik verwendet werden. Zum Nachweis sind entsprechende Prüfzeichen anerkannter Prüfstellen (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS, ISO, EN) erforderlich. § 24 Inbetriebnahme der Kundenanlage (1) Die Verbandsgemeinde oder deren Beauftragte schließen die Kundenanlage an den Grundstücksanschluss an und setzen sie in Betrieb. (2) Jede Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist bei der Verbandsgemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. (3) Die Verbandsgemeinde kann für die Inbetriebsetzung vom Grundstückseigentümer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden. § 25 Überprüfung der Kundenanlage (1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Verbandsgemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Verbandsgemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. § 26 Technische Anschlussbedingungen Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an die Anschlussleitung und die Kundenanlagen sowie an den Betrieb der Kundenanlagen festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Verbandsgemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde. VII. Abschnitt: Grundstücksnutzung § 27 Zutrittsrecht (1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Verbandsgemeinde den Zutritt zu ihren Räumen und zu den Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder Amtsblatt Meisenheim zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte, insbesondere zur Ablesung der Wasserzähler, erforderlich ist. (2) Die Beauftragten der Verbandsgemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräumen ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug. (3) Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Abs. 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. § 28 Grundstücksbenutzung (1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt. (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt die Verbandsgemeinde; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind. (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Verbandsgemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. VIII. Abschnitt: Entgelte § 29 Entgelte für die Wasserversorgung (1) Für die Kosten der erstmaligen Herstellung bzw. des Ausbaus der Wasserversorgungsanlage erhebt die Verbandsgemeinde einmalige Beiträge auf Grund einer besonderen Entgeltsatzung. (2) Für die Benutzung und Vorhaltung der Wasserversorgungsanlage erhebt die Verbandsgemeinde Benutzungsgebühren und Grundgebühren und/oder wiederkehrende Beiträge auf Grund einer besonderen Entgeltsatzung. (3) Für die Erstellung oder Änderung des Grundstücksanschlusses erhebt die Verbandsgemeinde Kostenerstattungen auf Grund einer besonderen Entgeltsatzung. (4) Die Abgaben von Wasser an Industrieunternehmen und Weiterverteiler kann durch besondere Lieferungsverträge geregelt werden. Dies gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser in den Fällen des § 9 sowie in den Fällen des § 4 Abs. (1) und (2). IX. Abschnitt: Sonstige Vorschriften § 30 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen Donnerstag, den 16. April 2015 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung oder einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. (5) GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung. (3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz. § 31 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Allgemeine Wasserversorgungssatzung - der Verbandsgemeinde Meisenheim vom 01.03.1982 außer Kraft. Meisenheim, 26.03.2015 Verbandsgemeinde Meisenheim Kron, Bürgermeister Hinweis auf Rechtsfolgen: Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung -Entgeltsatzung Wasserversorgungder Verbandsgemeinde Meisenheim vom 26.03.2015 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: INHALTSÜBERSICHT: I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Abgabenarten II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag § 2 Beitragsfähige Aufwendungen § 3 Gegenstand der Beitragspflicht § 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet § 5 Beitragsmaßstab Seite 10 § 6 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung § 7 Vorausleistungen § 8 Ablösung § 9 Beitragsschuldner § 10 Veranlagung und Fälligkeit III. Abschnitt: Laufende Entgelte § 11 Entgeltfähige Kosten § 12 Erhebung Benutzungsgebühren § 13 Erhebung Grundgebühren § 14 Gegenstand der Gebührenpflicht § 15 Grundgebührenmaßstab § 16 Benutzungsgebührenmaßstab § 17 Entstehung des Gebührenanspruchs § 18 Vorausleistungen § 19 Gebührenschuldner § 20 Fälligkeit IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz § 21 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse V. Abschnitt: Umsatzsteuer und Inkrafttreten § 22 Umsatzsteuer § 23 Inkrafttreten I. Abschnitt: Allgemeinde Bestimmungen § 1 Abgabenarten (1) Die Verbandsgemeinde betreibt in Erfüllung Ihrer Aufgabenpflicht die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung. (2) Die Verbandsgemeinde Meisenheim erhebt 1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für a. die erstmalige Herstellung der Straßenleitungen (Ortsnetze) mit den dazugehörigen Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 2 dieser Satzung. b. den Ausbau (räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung) der Straßenleitungen (Ortsnetze) mit den dazugehörigen Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 2 dieser Satzung. c. die Errichtung von Anlagen Dritter, insbesondere von Verbänden. 2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten, einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von Gebühren, nach § 11, 12, 13 dieser Satzung. 3. Aufwendungsersätze nach § 21 dieser Satzung. (3) Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde festgesetzt. II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag § 2 Beitragsfähige Aufwendungen (1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung), soweit diese bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. (2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträge sind beitragsfähig: 1. die Aufwendung für Straßenleitungen (Ortsnetze), 2. die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, nach § 21 dieser Satzung, 3. die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Quellen und Tiefbrunnen, Wasserwerksanlagen, Aufbereitungs-, Spei- Seite 11 cher-, Wassergewinnungs- und Druckerhöhungseinrichtungen sowie Transportleitungen, 4. die Aufwendungen für Anlagen Dritter, insbesondere von Verbänden, 5. die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Verbandsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung, 6. die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss, 7. die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die kommunale Gebietskörperschaft bedient, entstehen. (3) Die Sätze für einmalige Beiträge werden a) bei den beitragsfähigen Investitionsaufwendungen für die erste Herstellung und für den Ausbau (Erweiterung) der Haupt- und Versorgungsleitung (Straßenleitungen einschließlich der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum) nach einem Durchschnittssatz, b) unter Zugrundlegung von 37,294 v.H. der beitragsfähigen Investitionsaufwendungen für den Ausbau (Erweiterung, Umbau und Verbesserung) der übrigen Anlagen festgesetzt. (4) Die nicht durch einmalige Beiträge gedeckten beitragsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt. § 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage oder selbstständig nutzbarer Teile hiervon besteht und a. für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder b. die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. c. Mehrere nebeneinander liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen. (2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. (3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden. (4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch. (5) Werden Grundstücke nach der Entstehung Donnerstag, den 16. April 2015 der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig. § 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet Der Beitragssatz wird aus den Investitionen nach § 2 Abs. 2 getrennt für die erste Herstellung und für den Ausbau ermittelt. a. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe des Gebietes (z.B. Neubaugebiet) für das die erstmalige Herstellung erfolgt und für die die Verbandsgemeinde die Wasserversorgung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird. b. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für den Ausbau (räumliche Erweiterung, Umbau und Verbesserung) bilden alle Grundstücke und Betriebe im gesamten Verbandsgemeindegebiet, für die die Verbandsgemeinde die Wasserversorgung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird. § 5 Beitragsmaßstab (1) Der einmalige Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet. (2) Maßstab für die Wasserversorgung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 v.H.. (3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt: 1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgeblich. 3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: a) Die Fläche von der Grundstücksseite, an der der Anschluss erfolgt ist oder voraussichtlich erfolgen wird, bis zu einer Tiefe von 40 m. b) Bei Hinterliegergrundstücken wird die tiefenmäßige Begrenzung vom Ende der Zufahrt oder des Zuganges gemessen. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. 4. Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1-3 hinausgehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt 5. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a. in Bebauungsplangebieten, wenn in der Amtsblatt Meisenheim Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b. die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. 7. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1. 8. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. 9. Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. (4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt: 1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. 3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden bei den Sätzen 1 und 2 auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. 4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt a. die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse, b. bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Amtsblatt Meisenheim Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a.. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. 5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt. 6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse, oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss. 7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a. Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b. die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 8. Für Grundstücke im Außenbereich gilt: a. Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. b. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird -bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Ziffer 9-, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt. 9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden. 10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. § 6 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung (1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschrift des §3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt. (2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Verbandsgemeinde über eine Kostenspaltung für 1. die Straßenleitungen (Ortsnetzleitungen) Donnerstag, den 16. April 2015 einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, 2. die übrigen Anlagen gesondert erhoben werden. § 7 Vorausleistungen (1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages festgesetzt werden. (2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 6 Abs. 2 aufgezählten Teile der Einrichtung/Anlage verlangt werden. § 8 Ablösung Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt. § 9 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner. § 10 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Die Fälligkeit kann nach Beschluss des Verbandsgemeinderates auch anders aufgeteilt werden. III. Abschnitt: Laufende Entgelte § 11 Entgeltfähige Kosten (1) Die Verbandsgemeinde Meisenheim erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage Gebühren. Die Grundgebühren sowie die Benutzungs-gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. (2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten. (3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig: 1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, 2. Abschreibungen, 3. Zinsen, 4. Steuern und 5. sonstige Kosten. § 12 Erhebung Benutzungsgebühren (1) Die Benutzungsgebühr wird für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben. (2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (3) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. § 13 Erhebung Grundgebühren (1) Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses erhoben. (2) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. Seite 12 (3) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. § 14 Gegenstand der Gebührenpflicht Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind. § 15 Grundgebührenmaßstab (1) Die Grundgebühr für die Wasserversorgung wird nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab erhoben. (2) Maßstab für die Grundgebühr ist die Größe des eingebauten oder einzubauenden Wasserzählers. § 16 Benutzungsgebührenmaßstab (1) Die Benutzungsgebühr wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben. (2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch. (3) Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von der Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt. § 17 Entstehung des Gebührenanspruches (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. (2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. § 18 Vorausleistungen (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. (2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Abs. 1 Satz 2 am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. erhoben. § 19 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungs-berechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von Ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Gebührenschuldner (3) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grund Berechtigte sind Gesamtschuldner. § 20 Fälligkeit Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz § 21 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse (1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück. (2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlus- Seite 13 sleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlichen entstandenen Höhe zu erstatten. (3) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind in der tatsächlichen entstandenen Höhe zu erstatten. (4) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. (5) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. (6) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden. (7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. V. Abschnitt Umsatzsteuer und Inkrafttreten § 22 Umsatzsteuer Alle in dieser Satzung festgesetzten Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe. § 23 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - der Verbandsgemeinde Meisenheim vom 21.12.2004 außer Kraft. (3) Soweit Abgabenansprüche nach der in Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Meisenheim, den 26.03.2015 Verbandsgemeindeverwaltung Kron, Bürgermeister Hinweis auf Rechtsfolgen: Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Donnerstag, den 16. April 2015 Becherbach Mobiles Bürgerbüro vor Ort Das mobile Bürgerbüro steht Ihnen am Mittwoch, dem 22.04.2015, wie folgt zur Verfügung: 09.30 - 10.15 Uhr Gemeindesaal OT Gangloff, Roßbergstraße 293 10.30 - 11.15 Uhr Gemeindesaal OT Roth, Hollerbach 308 11.30 - 12.15 Uhr Kindergarten OT Becherbach, Hauptstraße 88 Öffentliche Sitzung des Bauausschusses der Ortsgemeinde Becherbach Am Dienstag, dem 21.04.2015 findet um 19.00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus in Becherbach eine öffentliche Sitzung des Bauausschusses der Ortsgemeinde Becherbach statt. Tagesordnung: 1. Weiterführung der Bauarbeiten am Dorfgemeinschaftshaus Becherbach 2. Unterhaltungsarbeiten an Wirtschaftswegen Breitenheim Jagdgenossenschaft Breitenheim Am Freitag, dem 24.04.2015, findet um 20.00 Uhr in der Gaststätte Weyand Breitenheim die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bericht Vorstand 3. Bericht Kassierer und Haushaltsplan 4. Bericht Kassenprüfer 5. Genehmigung Jahresrechnung 2015/ 2016 und Entlastung Vorstand 6. Anträge Ortsgemeinde Breitenheim a. betrifft zinsfreies Darlehen Sanierung „Mauer am Jeckenbach“ aus 2006 b. betrifft zinsfreies Darlehen Sanierung Stützmauer Lacher Weg aus 2010 7. Beschluss Abschussvereinbarung 8. Aussprache/ Sonstiges Das Jagdkataster liegt in der Zeit vom 09. – 22.04.2015 zur Einsichtnahme für die Jagdgenossen und Jagdgenossinnen, beim Jagdvorsteher Martin Borger offen. Bei Änderungen der Grundstückseigentümer können die Betroffenen eine Jagdkatasteränderung innerhalb des vorgenannten Zeitraums ab 18.00 Uhr vornehmen lassen. Anträge sind in schriftlicher Form beim Jagdvorsteher bis 22.04.2015 einzureichen. Vollmachten der Versammlungsteilnehmer sind vor Versammlungsbeginn ab 19.30 Uhr nachzuweisen. Martin Borger, Jagdvorsteher Jahresrechnung 2010 der Ortsgemeinde Breitenheim Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Ortsgemeinderat der Ortsge- Amtsblatt Meisenheim meinde Breitenheim in seiner Sitzung am 08.04.2015 gemäß § 114 Abs. 1 i.V.m. VV Nr. 2 zu § 114 Gemeindeordnung für RheinlandPfalz die Abnahme der Jahresrechnung 2010 beschlossen. In gleicher Sitzung wurde dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten (soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben), dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Meisenheim (soweit sie den Bürgermeister vertreten haben) die Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung, der Rechenschaftsbericht und sämtliche Anlagen gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GemO liegen zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 13, in der Zeit vom 17.04.2015 bis 27.04.2015, während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus. Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Breitenheim vom 25.02.2015 Einwohnerfragestunde Ortsbürgermeister Hill informiert, dass die Firma PfalzConnect aus Löllbach beauftragt ist, die Ortsgemeinde Breitenheim mit einer schnelleren DSL-Internetverbindung zu versorgen. Nach aktuellem Stand werden die Ausbauarbeiten im Sommer 2015 abgeschlossen, sodass die schnelleren DSL-Anschlüsse dann für die Endkunden zur Verfügung stehen. Der Vorsitzende teilt mit, dass der Grabaushub auf dem Friedhof neu organisiert wird. Entsprechende Kontaktdaten können bei Bedarf beim Ortsbürgermeister erfragt werden. Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ Nach kurzer Beratung beschließt der Gemeinderat, am Landeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ 2015 nicht teilzunehmen Antrag auf Bewilligung von Landeszuweisungen aus dem Investitionsstock des Landes Rheinland-Pfalz für das Haushaltsjahr 2016 Nach eingehender Beratung ist sich der Gemeinderat einig, dass sowohl für die Sanierung der Heizungsanlage als auch für die Dachsanierung am Dorfgemeinschaftshaus eine Antragsstellung auf Landesmittel in Frage kommt. Aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahme beschließt der Gemeinderat, für die Dachsanierung einen Antrag auf Bewilligung von Landeszuweisungen aus dem Investitionsstock des Landes Rheinland-Pfalz für das Haushaltjahr 2016 zu stellen. Teilnahme am Wettbewerb „Kerniges Dorf“ Der Ortsgemeinderat beschließt, am Wettbewerb „Kerniges Dorf“ nicht teilzunehmen. Verabschiedung der Gemeindearbeiter Heide und Werner Anthes Ortsbürgermeister Reiner Hill informiert, dass die Gemeindearbeiter Heide und Werner Anthes Ende Dezember ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 28.02.2015 gekündigt haben. Der Vorsitzende bedankt sich noch einmal ausdrücklich für die über 17 Jahre geleistete Arbeit und überreicht im Namen der Ortsgemeinde eine Urkunde, ein Glaswappen und einen Gutschein und verabschiedet Frau Heide Anthes und Herrn Werner Anthes in den wohlverdienten Ruhestand. Einführung des neuen Gemeindearbeiters Peter Mohr Zum 01.03.2015 nimmt Herr Peter Mohr seine Tätigkeit als neuer Gemeindearbeiter auf. Orts- Amtsblatt Meisenheim bürgermeister Hill begrüßt Herrn Mohr, bedankt sich für die Zusage und wünscht eine gute Zusammenarbeit. Callbach Achtung Terminverschiebung Generalversammlung der Jagdgenossenschaft Callbach auf den 18.04.2015 Die Generalversammlung der Jagdgenossenschaft Callbach findet wegen einer Terminüberschneidung nicht am 27.03.2015, sondern am 18.04.2015 um 20.00 Uhr im Bürgerhaus Callbach statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Geschäfts- und Kassenbericht 3. Bericht der Kassenprüfer 4. Entlastung des Vorstandes 5. Wahl der Kassenprüfer 6. Verwendungszweck Jagdpachterlös 7. Haushaltsplan 2015 8. Antrag auf Verlängerung des Jagdpachtvertrages 9. Verschiedenes Jeder Grundstücksbesitzer der Gemarkung Callbach wird zu dieser Sitzung herzlich eingeladen. Der Vorstand Freiwillige Feuerwehr Callbach Die nächste Feuerwehrübung findet am Dienstag, dem 21.04.2015 um 18.30 Uhr, in Callbach statt. Um pünktliches Erscheinen wird gebeten. Desloch Friedhofssatzung Der Gemeinderat von Desloch hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten Donnerstag, den 16. April 2015 § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 28 Vernachlässigte Grabstätten 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Desloch gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlbzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Seite 14 in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Seite 15 § 6*) Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. *) Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) wird verwiesen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5 (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. § 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metal- Donnerstag, den 16. April 2015 leinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a. Reihengrabstätten, b. Wahlgrabstätten, Amtsblatt Meisenheim c. Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d. Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. § 13a Gemischte Grabstätten (1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderatsin ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Wahlgrabstätte (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte wird für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 10) verlängert. Jedoch nur dann, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist grundsätzlich nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Auf Antrag kann die Grabstätte auch vor Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- und zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag Amtsblatt Meisenheim nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte anteilige Gebühr nicht erstattet. § 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten, b) in Urnenwahlgrabstätten, c) in Reihengrabstätten d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in zweistelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt aussch- Donnerstag, den 16. April 2015 ließlich dem Friedhofsträger. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (2) Stehende Grabmäler dürfen nicht höher als 0,90 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. § 20 Belegfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) An den Grabstellen in den Belegfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist nur der verlegte Plattenbelag zulässig. Die Errichtung weiterer Grabeinfassungen ist nicht möglich. (2) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: a) stehende Grabmale: Höhe 0,70 m, Breite 0,40 m b) liegende Grabmale: Breite: 0,40 m, Länge 0,30 m b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: a) stehende Grabmale: Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m b) liegende Grabmale: Breite 0,60 m, Länge 0,40 m c) Wahlgrabstätten: a) stehende Grabmale bei zweistelligen Wahlgräbern: Höhe 0,90 m, Breite bis 1,20 m b) liegende Grabmale bei zweistelligen Wahlgräbern: Breite 1,20 m, Länge 0,60 m d) Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten a) stehende Grabmale: Höhe 0,70 m, Breite 0,40 m b) liegende Grabmale: Breite 0,40 m, Länge 0,30 m Seite 16 (3) Grababdeckungen sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Ortsgemeinde) zulässig. Die Bestimmungen des § 21 sind entsprechend anzuwenden. (4) Im Rasengrabfeld mit Namenplatte für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber dürfen nur liegende Grabmale verwendet werden. Grabeinfassungen sind nicht möglich. Die Grabmale sind in den Maßen 0,50 m x 0,50 m zu verwenden. Sie werden von der Ortsgemeinde angelegt und unterhalten. Um maschinelle Pflegeleistung vornehmen zu können, dürfen sie nicht über die Erdoberfläche hinausragen. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen u.ä. Grabschmuck auf den Namensplatten und der Rasenfläche ist nicht gestattet. § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. § 22 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung, auf Kosten des Verantwortlichen, dazu berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 gilt ent- Seite 17 sprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. § 24 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) § 20 IV bleibt unberührt § 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (2) An den Urnengrabstellen im Rasenfeld mit Donnerstag, den 16. April 2015 Namensplatte dürfen von den Verantwortlichen keine Bepflanzung vorgenommen werden. Das Aufstellen von Pflanzgefäßen ist ebenfalls nicht zulässig. § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 ist zu beachten. § 28 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf 40 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 31 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 32 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, Amtsblatt Meisenheim 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 + 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 + 25), 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6), 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt, 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28), 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,— EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 33 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhof und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 34 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.10.2012 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Desloch, den 01.04.2015 Ortsgemeinde Desloch Udo Reidenbach, Ortsbürgermeister Hinweis auf Rechtsfolgen Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Desloch vom 01.04.2015 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,3 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. § 1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. § 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.10.2012 außer Kraft. Desloch, den 01. April 2015 Ortsgemeinde Desloch Udo Reidenbach, Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten 1) Überlassung einer Reihengrabstätte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 340,00 EUR b) von dem vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.060,00 EUR 2) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 600,00 EUR 3) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld mit Namensplatte 800,00 EUR II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine a) Einzelwahlgrabstätte (Einfachgrab) 1.400,00 EUR b) Doppelwahlgrabstätte (Einfachgrab) 2.800,00 EUR c) Doppelwahlgrabstätte mit Plattenbelag 3.200,00 EUR d) Urnenwahlgrabstätte 900,00 EUR e) Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld mit Namensplatte 1.500,00 EUR 2) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1 bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für eine a) Einzelwahlgrabstätte (Einfachgrab) 35,00 EUR b) Doppelwahlgrabstätte 70,00 EUR c) Doppelwahlgrabstätte mit Plattenbelag 80,00 EUR d) Urnenwahlgrabstätte 22,50 EUR e) Urnenwahlgrabstätte im Rasenfels mit Namensplatte 37,50 EUR Donnerstag, den 16. April 2015 Seite 18 Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. 3) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben. III. Ausheben und Schließen der Gräber 1) Reihengräber für Verstorbene a) bis zum vollendeten 2. Lebensjahr b) von dem vollendeten 2. Lebensjahr ab c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 2) Wahlgräber – Einfachgräber a) Einzelgrabstelle b) Doppel- und weitere Grabstelle >> für erste Bestattung >> für jede weitere Bestattung c) U r n e n beisetzung je Beisetzung 3) Wahlgräber – Tiefgräbera) Einzelgrabstelle >> für die erste Beisetzung in der Tiefe >> für die zweite Beisetzung b) Doppel – und weitere Grabstelle >> für die Beisetzung in der Tiefe >> für die weitere Beisetzungen n 4) Urnenreihengräber je Beisetzung 5) Urnenwahlgräber je Beisetzung 6) Zuschlag bei Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen IV. Benutzung der Friedhofshalle Für die Aufbewahrung a) einer Leiche (pauschal) 50,00 EUR b) zuzüglich Stromverbrauch für Kühlung pro KW 0,25 EUR c) einer Urne (pauschal) 50,00 EUR V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen zu erstatten. VI. Sonstige Gebühren Entsorgungskosten des überschüssigen Grabaushubes Kosten anl. Gestellung von Grabschmuckmatten Mehraufwand zum Entfernen von Fundamenten und Grabeinfassungen und die Entsorgung Entfernen von Bepflanzung Für unter Punkt III, V und VI genannten Leistungen und alle weiteren zusätzlichen hier nicht aufgeführten Leistungen sind die tatsächlich entstehenden Kosten zu zahlen. Hinweis auf Rechtsfolgen Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der SatFremdaufwand nach tatsächlichen Kosten Amtsblatt Meisenheim zung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Generalversammlung der Jagdgenossenschaft Desloch Am Freitag, dem 17.04.2015, findet um 20.00 Uhr im Gemeindehaus Desloch die Generalversammlung der Jagdgenossenschaft statt. Tagesordnung 1. Begrüßung 2. Geschäftsbericht 3. Kassenbericht 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Entlastung des Vorstandes 6. Abschussvereinbarung 7. Haushaltsplan 8. Satzungsänderung 9. Verwendung des Reinertrags 10. Verschiedenes Das Jagdkataster sowie das Protokoll der Generalversammlung vom 26.04.2014 liegen bis zum 16.04.2015 zur Einsichtnahme bei dem 1. Vorsitzenden Gerd Hill aus. Jeckenbach Dorfmoderation Einladung zur Spürnasenaktion für Kinder am Samstag, dem 25.04.2015 um 15.00 Uhr Die Ideen und Wünsche der Kinder an die Dorferneuerung sollen mit einer Spürnasenaktion am Samstag, dem 25.04.2015 um 15.00 Uhr, gesammelt werden. Wo spielen Kinder gerne in Jeckenbach? Und wo gefällt es ihnen im Ort überhaupt nicht? Wo kann man noch was verbessern? Das wollen wir gemeinsam herausfinden! Treffpunkt ist auf dem Spielplatz an der Mühlstraße. Freiwillige Feuerwehr Jeckenbach Am Samstag, dem 18.04.2015, treffen sich die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Jeckenbach um 09.00 Uhr am „alten Spielplatz“ zur Übung mit einem Baumbiegesimulator. Interessierte Bürger aus der Gemeinde sind hierzu herzlich eingeladen. Marco Weinmann, Wehrführer Löllbach Versammlung der Jagdgenossenschaft Löllbach Am Mittwoch, dem 29.04.2015 um 20.00 Uhr, Seite 19 Donnerstag, den 16. April 2015 findet die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Löllbach im Gemeindehaus statt, zu der alle Mitglieder auf diesem Weg recht herzlich eingeladen sind. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden 2. Bericht des Vorstandes 3. Kassenbericht 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Genehmigung der Jahresrechnung 2014 und Entlastung des Vorstandes 6. Haushaltsplan 2015 7. Verschiedenes Hermann Studt, Jagdvorsteher Öffnungszeiten der öffentlichen Bücherei Öffnungszeiten der öffentlichen Bücherei im historischen Rathaus, Untergasse 23, Telefon 06753/3017. Montag: 18.00 bis 19.30 Uhr 10.00 bis 11.30 Uhr Dienstag: Donnerstag: 16.00 bis 18.00 Uhr Raumbach Ortsbürgermeister in Urlaub Meisenheim Öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Meisenheim Am Mittwoch, dem 22.04.2015, findet um 20.00 Uhr im Sitzungssaal des historischen Rathauses Meisenheim eine öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Meisenheim statt. Tagesordnung: - öffentlich 1. Verpflichtung eines Ratsmitgliedes 2. Wahl eines neuen Ausschussmitgliedes für den Rechnungsprüfungsausschuss 3. Annahme von Spenden 4. Entwurf zum Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg, Stellungnahme; Beratung und Beschlussfassung 5. Verleihung des Stadtsiegels 6. Beratung und Beschlussfassung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Schriftführer/innen der Ausschüsse der Stadt Meisenheim 7. Einwohnerfragestunde 8. Mitteilungen und Anfragen - nichtöffentlich 1. Mitteilungen und Anfragen Freiwillige Feuerwehr Meisenheim Die nächste Feuerwehrübung findet am Freitag, dem 17.04.2015 ab 19.00 Uhr, statt. Um vollzähliges und pünktliches Erscheinen wird gebeten. Wichtiger Hinweis für die Anwohner der Carl-HellermannStraße in der Stadt Meisenheim Aufgrund einer notwendigen Aufstellung eines Baukrans am Freitag, dem 17.04.2015, in der Carl-Hellermann-Straße, in Höhe des Anwesens Carl-Hellermann-Straße 29, erfolgt eine Vollsperrung des Straßenverlaufs bis zur Realschule-Plus. Die Vollsperrung beginnt um 08.30 Uhr und wird gegen 11.00 Uhr wieder aufgehoben. Eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird gewährleistet. Um Beachtung und Ihr Verständnis wird gebeten. Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim -Örtliche Ordnungsbehörde- Ortsbürgermeister Reimund Ellrich ist in der Zeit vom 16.04. bis 21.04.2015 in Urlaub. Die Vertretung übernimmt der 1. Beigeordnete Holger Thunig. Tel.06753-94660, Handy: 01704804730 Jahresrechnung 2010 der Ortsgemeinde Raumbach Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Raumbach in seiner Sitzung am 09.04.2015 gemäß § 114 Abs. 1 i.V.m. VV Nr. 2 zu § 114 Gemeindeordnung für RheinlandPfalz die Abnahme der Jahresrechnung 2010 beschlossen. In gleicher Sitzung wurde dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten (soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben), dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Meisenheim (soweit sie den Bürgermeister vertreten haben) die Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung, der Rechenschaftsbericht und sämtliche Anlagen gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GemO liegen zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 13, in der Zeit vom 17.04.2015 bis 27.04.2015, während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus. Frühjahrsputz an der Wanderhütte Am Samstag, dem 25.04.2015 um 9.00 Uhr treffen wir uns an der Wanderhütte zum alljährlichen Frühjahrsputz. Über viele Helfer würde ich mich sehr freuen. Zum Mittag werden wir Grillen. Reimund Ellrich, Ortsbürgermeister Freiwillige Feuerwehr Raumbach Übungsdienst Am Sonntag, dem 19.04.2015, findet um 09.00 Uhr der nächste Übungsdienst statt. Der Wehrführer bittet den Termin vorzumerken und um eine rege Teilnahme der Kameraden. Reiffelbach Amtsblatt Meisenheim Öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Reiffelbach Am Donnerstag, dem 16.04.2015, findet um 19.30 Uhr im Gemeindehaus in Reiffelbach eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates Reiffelbach statt. Tagesordnung: - öffentlich 1. Einwohnerfragestunde 2. Stellungnahme zur Teilfortschreibung Landesentwicklungsplan IV -Beratung und Beschlussfassung3. Stellungnahme zum Gesetz zur Auflösung der Verbandsgemeinde Bad Münster a. St. Ebernburg -Beratung und Beschlussfassung4. Toilettenanlage Grillhütte / Aufnahme der Planung -Beratung und Beschlussfassung5. Mitteilungen und Anfragen Schmittweiler Jahresrechnung 2010 der Ortsgemeinde Schmittweiler Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schmittweiler in seiner Sitzung am 26.03.2015 gemäß § 114 Abs. 1 i.V.m. VV Nr. 2 zu § 114 Gemeindeordnung für RheinlandPfalz die Abnahme der Jahresrechnung 2010 beschlossen. In gleicher Sitzung wurde dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten (soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben), dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Meisenheim (soweit sie den Bürgermeister vertreten haben) die Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung, der Rechenschaftsbericht und sämtliche Anlagen gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GemO liegen zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 13, in der Zeit vom 17.04.2015 bis 27.04.2015, während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus. Freiwillige Feuerwehr Schmittweiler Die nächste Feuerwehrübung findet am Dienstag, dem 21.04.2015 um 18.30 Uhr, in Callbach statt. Um pünktliches Erscheinen wird gebeten. Schweinschied Mobiles Bürgerbüro vor Ort Öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Schweinschied Das mobile Bürgerbüro steht Ihnen am Mittwoch, dem 22.04.2015, in der Zeit von 08.30 bis 09.15 Uhr im Gemeindehaus, Callbacher Weg 1 zur Verfügung. Am Mittwoch, dem 29.04.2015, findet um 19.00 Uhr im Gemeindehaus in Schweinschied eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates Schweinschied statt. Amtsblatt Meisenheim Tagesordnung: - öffentlich 1. Beratung und Beschluss des Entwurfes zum Landesgesetz über die Gebietsveränderung der Verbandsgemeinde Bad-Münster am Stein-Ebernburg 2. Beratung und Beschluss für die öffentliche Ausschreibung von Friedhofsarbeiten in verschiedenen Ortsgemeinden durch die Verbandsgemeinde Meisenheim 3. Dorferneuerung Rheinland-Pfalz, Anerkennung von Investitions- und Maßnahmenschwerpunkten (Schwerpunktgemeinden) Beratung und Beschluss 4. Mitteilungen und Anfragen 5. Einwohnerfragestunde Intergrationsstelle Sprechstunde der Integrationsbeauftragten Die Sprechstunde der Integrationsbeauftragten der Verbandsgemeinde Meisenheim findet jeweils am letzten Donnerstag im Monat in der Zeit von 16.00 bis 18.00 Uhr im Verwaltungsgebäude, Obertor 13, Meisenheim, statt. Die nächste Sprechstunde ist am 23.04.2015. Nichtamtliche Nachrichten Verbandsgemeinde Meisenheim Betreuungsverein im Diakonischen Werk des Kirchenkreises An Nahe und Glan, Talweg 1, 55590 Meisenheim Gesetzliche Betreuung, Vermittlung ehrenamtlicher Betreuungen, Beratung, Schulung ehrenamtlicher Betreuer/innen, Informationen über Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen Sprechstunde Bad Kreuznach: Montag, 10.00 – 12.00 Uhr in der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes, Kurhausstr. 8, Tel. 0671/842510 Sprechstunde Büro Meisenheim: Donnerstag, 14.00 – 16.00 Uhr im Büro des Betreuungsvereins, Talweg 1, Tel. 06753/4412. Abtweiler Landfrauen Abtweiler Am 23.04.2015 findet um 20.00 Uhr die Jahreshauptversammlung im Bürgerhaus statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch die Vorsitzende 2. Bericht der Schriftführerin 3. Bericht der Kassenwartin 4. Bericht der Kassenprüferinnen 5. Entlastung des Vorstandes 6. Verschiedenes Am 29.05.2015 findet eine Fahrt zur Landesgartenschau nach Landau zum Landfrauentag statt. Wer Interesse hat, meldet sich bei Ellrich, Tel. 3966. Donnerstag, den 16. April 2015 Becherbach Kulturverein Becherbacher Rabe e.V. Am Montag, dem 20.04.2015, findet um 19.30 Uhr im Gasthaus Becker in Becherbach die Jahreshauptversammlung des Kulturvereins Becherbacher Rabe e.V. statt. Vorläufige Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Totenehrung 3. Bericht des Vorsitzenden 4. Bericht des Kassenführers 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Entlastung des Vorstandes 7. Verschiedenes Kindergartenförderverein Becherbach Einladung zur Generalversammlung Am Montag, dem 20.04.2015, findet um 20.00 Uhr im Kindergarten Becherbach die Generalversammlung statt. Tagesordnungspunkte: Begrüßung Tätigkeitsbericht 2014 Bericht des Kassenwartes Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes Planung Sommerfest Beratung/Entscheidung über Neuanschaffungen Verschiedenes Es wäre schön, wenn wir an diesem Abend einige Mitglieder begrüßen könnten! Jahreshauptversammlung SPD OV Becherbach Am Sonntag, dem 26.04.2015, findet um 10.00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus in Becherbach die Jahreshauptversammlung des SPD OV Becherbach statt. Vorläufige Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Totenehrung 3. Bericht des Vorsitzenden 4. Bericht des Kassenführers 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Entlastung des Vorstandes 7. Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die KV-Vertreterversammlung und Wahlkreiskonferenz Wahl eines Versammlungsleiters / einer Versammlungsleiterin Wahl einer Mandatsprüfungs- und Zählkommission Abstimmung über das Wahlverfahren 8. Wahl der Vertreter/Innen für die KV-Vertreterversammlung 9. Wahl der Ersatzvertreter/Innen für die KVVertreterversammlung 10. Wahl der Vertreter/Innen für die Wahlkreiskonferenz 11. Wahl der Ersatzvertreter/Innen für die Wahlkreiskonferenz 12. Wünsche und Anregungen 13. Diskussion über aktuelle politische Themen mit Dr. Denis Alt, MdL Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich. Alle Mitbürgerinnen und Mitbürger, insbesondere politisch interessierte Jugendliche sind herzlich eingeladen. Seite 20 TuS Gangloff Sonntag, 19.04.2015 B-Klasse Bad Kreuznach SV Medard II - TuS Gangloff Beginn: 15.00 Uhr in Medard Sonntag, 19.04.2015 C-Klasse Bad Kreuznach ASV Langweiler/Merzweiler II - TuS Gangloff II Beginn: 13.00 Uhr in Langweiler Donnerstag, 16.04.2015 Damen Bezirkliga TuS Gangloff (9er) - VfR Hundheim/Offenbach Beginn: 19.00 Uhr in Becherbach Samstag, 18.04.2015 AH-Spiel AH SV Einöllen - AH TuS Gangloff Beginn: 18.00 Uhr in Einöllen Jahreshauptversammlung St. Gangolf Pipes & Drums e.V. Am Mittwoch, dem 29.04.2015 findet um 20:00 Uhr im Gasthaus Neubrech in Gangloff die Jahreshauptversammlung statt, zu der alle Mitglieder herzlich eingeladen sind. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Jahresbericht 3. Kassenbericht 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Entlastung des Vorstandes 6. Neuwahlen 7. Wünsche und Anträge Breitenheim TuS Breitenheim aktuell Rad-Treff: Jeden Dienstag, Treffpunkt um 14.00 Uhr an Weyand’s Rad-Club: (Dauer ca. 120 Minuten) Jeden Sonntag, Treffpunkt um 10.00 Uhr an Weyand’s, ab April zusätzlich jeden Mittwoch, Treffpunkt um 18.00 Uhr ebenfalls an Weyand’s Walker-Treff: Jeden Montag und Mittwoch, Treffpunkt um 15.00 Uhr an Weyand’s, Rückkehr ca. 16.30 Uhr. Rückenfit mit Kerstin: Jeden Montag von 19.00 bis 20.00 Uhr im DGH. Free-Dance mit Susanne: Jeden Dienstag von 19.00 bis 20.00 Uhr im DGH. Power-Balance mit Heike: Jeden Donnerstag von 19.00 bis 20.00 Uhr im DGH. In den Osterferien findet kein Power-Balance statt. Neubeginn nach den Ferien am 16.04.2015. Step-Aerobic-10er-Kurs mit Ina: Vom 06.05.2015 bis zum 08.07.2015 findet jeden Mittwoch, von 19.00 bis 20.00 Uhr, ein Step-Aerobic-Kurs im DGH statt. Anmeldungen sind nur bei Ina Gaul (Handy-Nr.: 0179-4807906) möglich. TuS-Mitglieder nehmen kostenfrei teil und Nichtmitglieder zahlen einmalig 30 Euro. Viel Spaß und Schweiß ist garantiert. Alle Angebote sind für TuS-Mitglieder kostenfrei. Nichtmitglieder können für 30 Euro unsere TuS10er-Karte erwerben. Diese kann für Rückenfit, Free-Dance und Power-Balance gleichermaßen genutzt werden. Bitte die Karte zum Entwerten mitbringen. Seite 21 Donnerstag, den 16. April 2015 Callbach LandFrauen Callbach Jahreshauptversammlung Am Mittwoch, dem 22.04.2015, findet um 19.30 Uhr im Bürgerhaus in Callbach die Jahreshauptversammlung der LandFrauen Callbach statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung der Vorsitzenden 2. Totengedenken 3. Ehrungen 4. Bericht der Schriftführerin 5. Bericht der Kassenwartin 6. Bericht der Kassenprüferinnen 7. Entlastung des Vorstandes 8. Verschiedenes Die Einladung erfolgt nur auf diesem Weg. Wünsche und Anträge sind schriftlich zu stellen und müssen bis zum 19.04.2015 der Vorsitzenden Carola Mauritz vorliegen. Es wird ein kleiner Imbiss gereicht. Dazu bitte Teller und Besteck mitbringen. Bitte bei Frau Mauritz, Tel. 2308, anmelden. Ausflug Am Mittwoch, dem 13.05.2015, Ausflug mit den LandFrauen Rehborn zur Besichtigung der Firma Braun in Wolfstein, gemeinsames Mittagessen in der Kantine sowie Gelegenheit zum Einkauf im Fabrikverkauf. Am Nachmittag Besuch einer Ziegenkäserei in Herchweiler mit Kostproben. Abschluss mit Einkehr und Abendessen nach Wahl. Abfahrt ca. 08.30 Uhr in Rehborn. Anmeldung bitte bis zum 30.04.2015 bei K. Mauritz Tel. 2308 mit Anzahlung von 20 €. Hundsbach Jahreshauptversammlung der Hundsbacher Landfrauen Am Montag, dem 11.05.2015 um 19.30 Uhr, findet im Gemeindehaus in Hundsbach die Jahreshauptversammlung der Landfrauen statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Rückblick auf die Veranstaltungen des Jahres 2014 3. Kassenbericht 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Entlastung des Vorstandes 6. Verschiedenes Jeckenbach Ohne-Worte-Theater Geggebach Die weiteren Vorstellungen am 18. sowie 25.04.2015 sind ausverkauft. Weder an der Abendkasse noch im Getränkemarkt Gerhardt sind weitere Karten erhältlich. Meisenheim Regelmäßige Stadtführungen Um 14.30 Uhr beginnt jeden ersten Samstag im Monat sowie jeden Sonn- und Feiertag bis Ende Oktober eine etwa 90-minütige Stadtführung vor der Schlosskirche in Meisenheim. Er- wachsene zahlen 3,50 €, Kinder bis 15 Jahre 1,50 €. Genau richtig sind Sie, wenn Sie schon immer einmal wissen wollten, warum man im Stadtwappen einen Vogel findet und was einer der Herzöge mit Kronprinzessin Victoria von Schweden gemeinsam hatte, denn diese und viele andere spannende Fragen werden Ihnen mit viel Witz und Wissen bei dieser Führung durch Meisenheims Kultur, Geschichte, Tradition und Leben beantwortet. ASV Meisenheim Arbeitseinsatz an der Anglerhütte Am Samstag, dem 18.04.2015 und 25.04.2015 ab 08.00 Uhr, Treffen zum Frühjahrsputz. Über hilfreiche Hände freut sich der ASV Meisenheimer Carneval Club 1996 e.V. Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung findet am 17.04.2015 um 19.30 Uhr in der Feuerwache im Schulungsraum der FF Meisenheim statt. Tagesordnungspunkte: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Bericht vom Kassenwart 3. Bericht der Kassenprüfer 4. Entlastung des Vorstands 5. Beschlussfassung über evtl. vorliegende Anträge gem. § 5 der Satzung 6. Ehrungen 7. Verschiedenes Anträge für die Jahreshauptversammlung sind schriftlich bis zum 15.04.2015 beim Vorstand einzureichen. Über eine rege Teilnahme freut sich euer MCC SG Meisenheim/ Desloch-Jeckenbach B-Kl. KH West am So., 19.04.2015 um 13.00 Uhr SG. Meisenheim/Desloch/Jeckenbach 2 vs. FC Viktoria Merxheim 2 LL West am So., 19.04.2015 um 15.00 Uhr SG.Meisenheim/Desloch/Jeckenbach 1 vs. SV Nanzdietschweiler 1 beide auf RP, Hauptstraße, Desloch JSG Meisenheim A-Jgd. VL Südwest am Sa., 19.04.2015 um 16.00 Uhr TSV Gau-Odernheim vs. JSG Meisenheim auf KP, An der Petersberghalle, Gau-Odernheim B 1-Jgd. VL Südwest Am Sa., 18.04.2015 um 11.00 Uhr DJK-SV Phönix Schifferstadt vs. JSG Meisenheim auf KP, Speyererstraße 147, 67105 Schifferstadt B-Jgd. Lliga am Do., 16.04.2015 um 19.00 Uhr JSG Meisenheim 2 vs. JSG Hargesheim auf RP, Hauptstraße, Desloch B 2-Jgd. Kreispokal am Di., 21.04.2015 um 18.30 Uhr JSG Weinsheim 1vs. JSG Meisenheim2 auf RP, Schulstr.55595 Weinsheim C-Jgd. VL Südwest am Sa., 18.04.2015 um 14.30 Uhr JSG Meisenheim vs. FK 07 Pirmasens auf KP, Präses-Held-Str.1a, Meisenheim C-Jgd. Lliga am Sa., 11.04.2015 um 17.30 Uhr Amtsblatt Meisenheim JSG Meisenheim 2 vs. VfR Baumholder auf KP, Präses-Held-Str.1a, Meisenheim D-Jgd. Lliga am Sa., 18.04.2015 um 14.00 Uhr JSG Meisenheim vs. JSG Idar-Oberstein-Ost auf RP, Im Weiher, 55592 Rehborn E-Jgd. 1. Kreisklasse am Sa., 18.04.2015 um 12.00 Uhr JSG Meisenheim II vs. TSV degenia KH E-Jgd. 1. Kreisklasse am Sa., 18.04.2015 um 13.00 Uhr JSG Meisenheim vs. TuS 1921 Hergenfeld beide auf RP, Hauptstraße, Desloch SSV Meisenheim Heimspiele im Paul-Schneider-Gymnasium Samstag 18.04.2014 16.00 Uhr D-Jugend weiblich SSV - JSG Budenheim I 17.30 Uhr Rheinhessenliga B-Jugend männlich SSV - HSG Rhein-Nahe-Bingen 19.30 Uhr Oberliga A-Jugend männlich Rheinland-Pfalz/Saar SSV – TSG Haßloch Aktivitäten des Pfälzer-Waldvereins Meisenheim Unter dem Motto „Nachbarschaft kennenlernen“ führt die Wanderung am Sonntag, dem 26. April nach Münsterappel. Hier erwartet der Ortsbürgermeister die Wanderer an der gotischen Dorfkirche, die ein Kleinod der Baukunst ist. Nach einer Führung durch den „Hausherrn“ geht die ca. 10 km lange Wanderung in Richtung Hof Pfalzblick, wo auch eingekehrt wird. Abfahrt ist um 10.00 Uhr vom Parkplatz an der Bleiche mit unserem Wanderführer Klaus Schmell. Zu allen Wanderungen sind Gäste herzlich willkommen. Raumbach Jahreshauptversammlung des Förderverein Raumbach e.V. Am Dienstag, dem 28.04.2015, findet um 19.30 Uhr im Gemeindehaus Raumbach die Jahreshauptversammlung des Fördervereins Raumbach e. V. statt. Tagesordnung 1. Begrüßung und Bericht des 1. Vorsitzenden 2. Totenehrung 3. Bericht der Schriftführerin 4. Bericht des Kassierer 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Entlastung des Vorstandes 7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge 8. Verschiedenes Alle Mitglieder und interessierten Mitbürger sind herzlich eingeladen. Turnverein 1902 Raumbach e.V. Ordentliche Mitgliederversammlung Am Samstag, dem 18.04.2015 um 20.00 Uhr, findet in der TV-Halle die Jahreshauptversammlung statt, zu der alle Mitglieder, Freunde und Förderer eingeladen sind. Tagesordnung: 1. Eröffnung, Begrüßung, Totengedenken 2. Bericht des Vorsitzenden Amtsblatt Meisenheim 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Bericht der Schriftführerin Kassenbericht der Kassiererin Bericht der Kassenprüfer Berichte der Fachwarte Aussprache zu den Berichten Beschluss einer Geschäftsordnung Entlastung des Vorstandes Wahlen a) Vorsitzende/r b) stellv. Vorsitzender (Fachbereich Geschäftsbetrieb) c) stellv. Vorsitzender (Fachbereich Sportbetrieb) d) Kassierer / Schatzmeister (Fachbereich Buchhaltung) e) stellv. Kassierer (Fachbereich Mitgliedermanagement) f) Schriftführer g) Beisitzer Gebäudemanagement (Hallenwart) h) Beisitzer Sport- und Tanzbetrieb i) Beisitzer Senioren j) Fachwarte (Boule, Wandern/Radfahren, Kinderturnen, Gymnastik) 11. Veranstaltungen 2015 12. Verschiedenes Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis zum 17.04.2015 beim 1. Vorsitzenden Holger Thunig (Bergstr. 5, 55592 Raumbach) einzureichen. Der Vorstand des TVR hofft auf zahlreiches Erscheinen der Mitglieder, um sich über das Vereinsgeschehen zu informieren und mit dem Vorstand auszutauschen. Frühjahrsputz in und an der TV-Halle sowie der Bouleanlage Am Samstag, dem 18.04.2015, soll die TV-Halle und INSBESONDERE der Bouleplatz wieder einem Groß- bzw. Frühjahrsputz unterzogen werden. Hierzu bittet der Vorstand um zahlreiche Mithilfe. Beginnen wollen wir um 10.00 Uhr an der TVHalle. Für das leibliche Wohl wird gesorgt sein. Voranzeige: 1. Mai an der Eichgrabenhütte Aufgrund des großen Erfolges findet auch in diesem Jahr wieder das „Mai-Fest“ des TVRaumbach am Freitag, dem 01.05.2015, an der Eichgrabenhütte statt. Bei hoffentlich strahlendem Frühlingswetter wollen wir ein paar schöne Stunden in der Natur verbringen. Damit jeder noch genügend Zeit zum geselligen Beisammensein findet, sind wir auf zahlreiche Helfer angewiesen. Helfer können sich bereits jetzt bei der zweiten Vorsitzenden Monika Göttel (06753/124120; Mobil 0170/3270373) melden. Auf Ihren / Euren Besuch freuen wir uns bereits jetzt. Kuchen- und Salatspenden für den 1. Mai Um ein vielfältiges Kuchen und Salatbuffet am 1. Mai anbieten zu können, würden sich der TV Raumbach über Kuchen und Salatspenden freuen. Jeder, der einen Kuchen oder Salat spenden möchte, kann sich bei der zweiten Vorsitzenden Monika Göttel (06753/124120; Mobil 0170/3270373) melden. Vielen Dank Landfrauenverein Raumbach Am Freitag, dem 24.04.2014, findet um 19.00 Uhr die Generalversammlung statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch die 1. Vorsitzende 2. Totenehrung 3. Bericht der Schriftführerin Donnerstag, den 16. April 2015 4. Kassenbericht der Kassiererin 5. Bericht der Kassenprüferinnen 6. Wahl der neuen Kassenprüferinnen 7. Entlastung des Vorstandes 8. Teilnahme am Jubiläumsumzug Meisenheim 9. Jahresausflug zur Landesgartenschau 10. Verschiedenes Anschließend wird ein Imbiss gereicht. Über zahlreiche Teilnahme würde sich der Vorstand freuen. Wer am Umzug zum Heimbacher Brunnenfest teilnehmen möchte, möge sich vorab schon mit Hildegard Krauß, Tel. 3411 oder Ellen Ellrich, Tel. 4773, in Verbindung setzen. Rehborn Landfrauen Rehborn Am Mittwoch, dem 06.05.2015, findet um 20.00 Uhr die Jahreshauptversammlung im evang. Gemeindehaus mit Imbiss und Maibowle statt. Es ergeht herzliche Einladung an alle Mitglieder. Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen: 1. Begrüßung 2. Tätigkeitsbericht 3. Kassenbericht 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Entlastung des Vorstandes 6. Verschiedenes, Wünsche und Anregungen Beiträge zur Tagesordnung bitte bis spätestens 30.04.2015 bei einem Vorstandsmitglied abgeben. FSV Rehborn Fußball: Freitag, 17.04.2015 17.00 Uhr, F-Junioren 2 TSV Hargesheim – JSG Disibodenberg 18.00 Uhr, F-Junioren I TSV Hargesheim – JSG Disibodenberg Samstag, 18.04.2015 13.00 Uhr, E-Junioren TuS Waldböckelheim – JSG DisibodenbergI 14.00 Uhr, D-Junioren JSG Disibodenberg – SG Hüffelsheim in Odernheim 14.00 Uhr, D-Junioren I FC Meisenheim JSG Idar-Oberstein Ost in Rehborn 15.10 Uhr, C-Junioren JSG Disibodenberg – JSG Pfaffen-Schwabenheim in Odernheim 15.30 Uhr, D-Junioren FC Meisenheim II – VfL Simmertal in Rehborn Tischtennis: Samstag, 18.04.2015 18.00 Uhr, TV Oberstein III - FSV Rehborn I 19.30 Uhr, FSV Rehborn II – TuS Monzingen III MGV 1860 Rehborn Die Chöre des MGV 1860 Rehborn proben am Freitag, dem 17.04.2015, wie folgt: 19.00 Uhr Gemischter Chor 20.00 Uhr Just for fun. Am Samstag, dem 18.04.2015, ist für alle Chorgattungen Probe des Projektchores um 14.00 Uhr. Um pünktliches und vollzähliges Erscheinen wird gebeten. Bitte beachten Sie für Ihre Amtsblatt-Artikel unsere E-Mail-Adresse [email protected] Seite 22 Reiffelbach Besprechung für Teilnahme Historischer Festumzug Meisenheim Alle Helfer zum Wagenbau sind für Samstag, 18.04. 2015, 17:00 Uhr ins Dorfgemeinschaftshaus eingeladen. - Besprechung Konzept - Festlegung des Standorts für den Aufbau - Terminplanung Schmittweiler SG Schmittweiler-Callbach/ Reiffelbach-Roth Herren A-Klasse Sonntag, 19.04.2015 um 15.00 Uhr in Schmittweiler SG Schmittweiler-Callbach/Reiffelbach-Roth gegen SG Hüffelsheim/Niederhausen II Herren B-Klasse Sonntag, 19.04.2015 um 15.00 Uhr in Meddersheim TuS Meddersheim gegen SG Schmittweiler-Callbach/Reiffelbach-Roth II FC Schmittweiler-Callbach Frauen Landesliga Samstag, 18.04.2015 um 18.15 Uhr in Dörrebach SG Seibersbach/Dörrebach gegen FC Schmittweiler-Callbach B-Juniorinnen Bezirksliga Freitag, 17.04.2015 um 19.00 Uhr in Rüdesheim Vfl Rüdesheim gegen FC Schmittweiler-Callbach Sonntag, 19.04.2015 um 11.00 Uhr in Schmittweiler FC Schmittweiler-Callbach gegen DSG Breitenthal A-Junioren Kreisliga Samstag, 18.04.2015 um 16.30 Uhr in Schmittweiler FC Schmittweiler-Callbach gegen Vfl Fürfeld C-Junioren Kreisliga Donnerstag, 16.04.2015 um 18.00 Uhr in Alsenz JSG Alsenztal gegen FC Schmittweiler-Callbach (9er) Samstag, 18.04.2015 um 15.10 Uhr in Schmittweiler FC Schmittweiler-Callbach gegen TuS Frei-Laubersheim Weiterbildung VHS Bad Sobernheim Studienfahrt – Frankfurt Städel Monet - und die Geburt des Impressionismus „Die Ausstellung „Monet und die Geburt des Impressionismus“ widmet sich der Entstehung und frühen Entwicklung des Impressionismus. Im Blickpunkt stehen Claude Monet als Schlüsselfigur des Impressionismus und Künstlerkollegen wie Auguste Renoir, Édouard Manet, Berthe Morisot, Edgar Degas, Alfred Sisley und Camille Pissarro, die innerhalb weniger Jahre die Malerei revolutionierten. Seite 23 Donnerstag, den 16. April 2015 Die VHS Bad Sobernheim besucht diese Ausstellung am Samstag, 23. Mai 2015 Abfahrt des Busses um 9.30 Uhr – Rückkehr gegen 18 Uhr Preis: wird noch bekannt gegeben! Anmeldungen: ab sofort im VHS Büro, Tel. 06751/81117 oder per E-Mail [email protected]. oder bei hristel Sax-Schmitz Tel. 06751/96118 Es gibt noch Plätze!!! Studienreise Frankreich - „Elsass – Loire – Paris“ 7 Tage Schienenkreuzfahrt im nostalgischen Sonderzug 05. September - 11. September 2015 Entdecken Sie einige der beliebtesten Urlaubsregionen Frankreichs per Sonderzug. Neben reizvollen Landschaften lernen Sie beeindruckende Zeugnisse aus einer reichen Kultur und Geschichte kennen. Der erste Stopp wird in Straßburg und im Elsass eingelegt, weiter geht die Reise in das romantische Tal der Loire, den „Garten Frankreichs“. Weinberge, Obstplantagen und mehr als 300 Schlösser säumen den Lauf von Frankreichs längstem Fluss, einige der schönsten davon werden Sie besuchen. Als nächste Station der Schienenkreuzfahrt laden das Schloss von Versailles und das quirlige Paris zum Kennenlernen oder Wiederentdecken ein. Die Schlössertour umfasst: Blois - Chambord - Amboise - Chenonceaux Villandry – Azay-le-Rideau – Versailles (fakultativ) – Paris Steigen Sie ein zu einer der interessantesten Reisen des Jahres. Mit dem CLASSIC COURIER wird das goldene Zeitalter des Zugreisens wieder lebendig. Die VHS Bad Sobernheim hat bereits 2 Studienfahrten mit dem Sonderzug mit außergewöhnlich positiver Resonanz durchgeführt! Grundpreis: DZ Comfort“ 1.299 € Infos und Anmeldung: im VHS-Büro, Tel. 06751/81117 oder per E-Mail: [email protected]. Auf der Homepage von Bad Sobernheim unter Bildung und Soziales finden Sie auch die VHS und den Link VHS zu unseren Flyern der Studienreisen. Kreuznach statt und kostet 80 Euro. Weitere Informationen und Anmeldung bei der Landesvereinigung für ländliche Erwachsenenbildung, Tel. 06708 2266 oder unter www.leb-rlp.de. Umgang mit Tablet Computern – Kurs für ältere Erwachsene Am Montag, dem 20. April 2015, um 14.30 Uhr findet im großen Sitzungssaal der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstraße 47, eine Sitzung des Kreistages statt, mit folgender Tagesordnung: I. Öffentliche Sitzung 1. Einwohnerfragestunde 2. Anfragen 3. Ernennung von Herrn Hans-Dirk Nies zum Ersten hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für die Amtszeit vom 23.04.2015 bis 22.04.2023 4. Antrag der Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FWG vom 30.03.2015, eingegangen am 31.03.2015; Sicherung der dualen Ausbildung und der Berufsbildenden Schule in Kirn 5. Ergänzende Wahl von Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern für verschiedene Kreisgremien 6. Erhöhung des Eltern- und Erwachsenenanteils an den Kosten des Mittagessens ab dem Schuljahr 2015/16 7. Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt / Nachtrag 2015 8. Konzept zur Aufnahme, Versorgung und In- An den beiden Samstagen 18. und 25. April können ältere Erwachsene das Arbeiten mit einem Tablet Computer Schritt für Schritt mit vielen Übungen lernen. Die Teilnehmer sollen am Ende des Kurses die Basisfunktionen des Geräts kennen die Grundlagen der Navigation (wischen, tippen, spreizen usw.) beherrschen kleine Aufgaben der Informationsbeschaffung und -weitergabe in Wort und Bild selbstständig lösen können. Allen Teilnehmern steht im Unterrichtsraum ein eigener Tablet Computer zur Verfügung (iPad von Apple). Zum Üben zwischen den beiden Kurstagen können sie das Gerät mit nach Hause nehmen, wenn sie eine Erklärung unterschreiben, dass sie für eventuelle Schäden am Gerät aufkommen. Kursleiterin ist Mechthild Wigger, päd. Mitarbeiterin der LEB. Sie versteht es, ältere Lernende im Arbeiten mit dem Computer voranzubringen und ihnen Freude am Lernen zu vermitteln. Der zweitägige Kurs findet in Bad Studienreise nach „Myanmar – Das Goldene Land“ Vom 6. bis 17. November bietet die Landesvereinigung für ländliche Erwachsenenbildung eine Studienreise nach Myanmar (ehemals Burma) an. Die Teilnehmer fliegen über Bangkok nach Mandalay und reisen von dort nach Süden bis in die frühere Hauptstadt Rangun. Davon legen sie einen Abschnitt per Schiff auf dem legendären Ayeyarwaddy-Fluss zurück. Myanmar ist bis heute stark vom Buddhismus geprägt. Die goldverzierten Pagoden und Klöster sind als Stolz des „Goldenen Landes“ natürlich Teil des Programms. Hinzu kommt eine Besichtigung der Ruinen von Bagan, einem der beeindruckendsten archäologischen Orte in ganz Südostasien. Daneben gibt es Besuche von Märkten, Dörfern und Werkstätten (Weberei, Sojabohnenpaste, Palmprodukte, Lackwaren und Zigarren) sowie einen Mini-Kochkurs bei einer einheimischen Familie. Die schwimmenden Gärten am Inle-See fehlen ebenso wenig wie die Ein-Bein-Ruderer. Geschichte, Kultur und Lebensweise Myanmars bilden die zentralen Themen der Studienreise, aber auch Aspekte der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung. Myanmar öffnet sich zunehmend für westliche Besucher. Ein Besuch im Goethe-Institut mit der Möglichkeit zur Klärung von Fragen rundet die Reise ab. Mechthild Wigger begleitet die Reisegruppe. Weitere Informationen und Anmeldung bei der Landesvereinigung für ländliche Erwachsenenbildung, Tel. 06708 2266 oder unter www.leb-rlp.de. Mitteilungen anderer Behörden/Stellen Sitzung des Kreistages Amtsblatt Meisenheim tegration von Flüchtlingen im Landkreis Bad Kreuznach 9. Öffentliche Mitteilungen und Beantwortung der Anfragen II. Nichtöffentliche Sitzung 1. Personalangelegenheit 2. Auftragsvergabe 3. Nichtöffentliche Mitteilungen und Beantwortung der Anfragen Bad Kreuznach, 9. April 2015 Kreisverwaltung Bad Kreuznach Diel (Landrat) Lehrfahrt des VLF-Simmern in die Niederlande Die diesjährige Lehrfahrt der Verein Landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen Simmern vom 27. Juni bis 02. Juli 2015 führt in die Niederlande. Besichtigt werden Amsterdam, Rotterdam, Den Haag, Scheveningen, Alkmaar und Volendam. Es sind noch einige Plätze frei. Weitere Informationen und Anmeldung bei Hermann Vogler (06761-3919) oder Gabi Allard (06761-947093 / [email protected]) Unterbringung von Asylbewerbern Die Versicherer von Wohngebäuden sehen die Vermietung von Wohnraum an Asylbewerber/Flüchtlinge als Risikoerhöhung an, die zu einer Neuberechnung der Versicherungsprämien und damit zum Teil zu einer nicht unerheblichen Steigerung führt. Bei einer nicht erfolgten Anzeige der Nutzungsänderung kann der Versicherungsschutz entfallen. Zur Vermeidung von Streitigkeiten im Schadensfall empfiehlt der GStB seinen Mitgliedskommunen, die Anmietung von Gebäuden für die Unterbringung von Asylbewerbern/Flüchtlingen seinen Gebäudeversicherern anzuzeigen. Gleichfalls sollten private Vermieter auf den Umstand einer möglichen Gefahrenerhöhung und die Anzeigepflicht gegenüber dem jeweiligen Gebäudeversicherer hingewiesen werden. Der GStB lehnt die grundsätzliche Annahme einer Risikoerhöhung bei der Unterbringung der Asylbewerber/Flüchtlinge ab. Diese pauschale Betrachtungsweise ist aus Sicht des GStB nicht akzeptabel. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.V. Kreisverband Bad Kreuznach Wir sind an Ihrer Seite! Sie mögen soziale Kompetenz in einem starken Verband. Wir vertreten die berechtigten Interessen unserer Mitglieder in Staat und Gesellschaft, gegenüber Parlament und Regierung. Wir stehen Ihnen mit Fachwissen und Erfahrung zur Seite. In allen sozialen Angelegenheiten bietet Ihnen der Sozialverband VdK Beratung und Rechtschutz: 1. Arbeitslosengeld II und Hartz IV 2. Kranken- und Pflegeversicherung 3. Unfallversicherung und Behindertenrecht 4. Rentenrecht 5. Wehrdienst- und Opferentschädigung 6. Patientenberatung und Patientenschutz Der Sozialverband VdK hilft! Werden Sie Mitglied! Besuchen Sie uns unverbindlich in unserer Amtsblatt Meisenheim Kreisgeschäftsstelle Europaplatz 13, 55543 Bad Kreuznach Telefon 0671-4831770, Telefax 0671-4831771 e-mail [email protected] home-page www.vdk.de/kv-bad-kreuznach Sprechstunden: Montag und Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Pflanzenschutz: Mit den ersten Behandlungen kommen auch erste Nachfragen „Was spritzen die denn jetzt schon?“ Solche Fragen werden häufig gestellt von interessierten Nicht-Fachleuten, wenn sie zu Beginn der Pflanzenschutzsaison erste Behandlungsmaßnahmen z.B. in Weinbergen beobachten, bevor der Austrieb erfolgt und sich das neue Grün zeigt. Der Präsident der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Ökonomierat Norbert Schindler MdB, hat Verständnis für solche Fragen. „Die Berufskollegen, die in den nächsten Tagen und Wochen Pflanzenschutzmaßnahmen in ihren Kulturen durchführen, sind sachkundig. Sie stützen sich auf Behandlungsempfehlungen der staatlichen Beratungsstellen, die in Rheinland-Pfalz hervorragende Arbeit leisten und gerne von den Praktikern in Anspruch genommen werden. In diese Offizialempfehlungen fließen neueste wissenschaftliche Ergebnisse, aktuelle Wetterdaten und sowohl ökologische wie ökonomische Erkenntnisse ein, sie gelten als unverzichtbare und neutrale Hilfestellung bei den Betriebsleitern“, so Schindler. Der Kammerpräsident, selbst Landwirt und Winzer, sieht allerdings auch den gerade in dieser Jahreszeit möglicherweise etwas irritierten Laien. „Dass sich der Spaziergänger wundert, wenn ein Winzer mit der Spritze durch den Weinberg fährt, in dem man noch gar nichts Grünes sieht, das verstehe ich. Für unsere gut ausgebildeten Winzer ist es aber auch kein Problem, die Behandlung gegen Knospenschädlinge, die zwischen dem Schwellen der Knospen und dem sogenannten „Wollestadium“, also kurz vor dem Austrieb der Reben, durchgeführt werden muss, zu erläutern.“ Schindler ermuntert daher seine Berufskollegen, Verständnis für entsprechende Nachfragen aufzubringen und sich die Zeit zu nehmen, für eine sachliche und für Nichtfachleute nachvollziehbare Antwort zu nehmen. Lauterecker Tafel Einladung zur Mitgliederversammlung Zu einer Mitgliederversammlung mit Vorstandsneuwahlen am Mittwoch, 06. Mai 2015 um 19:00 Uhr in Lauterecken, Bürgersaal im Dienstleistungszentrum, Schulstr. 10 (gegenüber Verbandsgemeindeverwaltung) sind alle Mitglieder und Freunde der Lauterecker Tafel herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht des Vorstandes a) Bericht des Vorsitzenden b) Kassenbericht c) Aussprache zu a) und b) 2. Bericht der Kassenprüfer 3. Entlastung des Vorstandes 4. Genehmigung der Jahresrechnung 5. Neuwahl des Vorstandes Donnerstag, den 16. April 2015 a) 1. Vorsitzende(r) b) 2. Vorsitzende(r) c) Kassenführer(in) d) Schriftführer(in) e) bis zu 9 Beisitzerinnen oder Beisitzer 6. Wahl der Kassenprüfer(innen) 7. Satzungsänderung (nur redaktionell wegen Zusammenschluss der ehemaligen VG`s Lauterecken und Wolfstein) 8. Verschiedenes, Wünsche und Anträge Anträge sollten dem Vorsitzenden ([email protected]) oder seinem Stellvertreter ([email protected]) spätestens eine Woche vor der Versammlung per E-Mail zugeleitet werden. Hans Habermann (Vorsitzender) Hinweis für Landwirte und Winzer Anträge auf Agrarförderung stellen In den nächsten Tagen erhalten Landwirte und Winzer durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach die benötigten Antragsunterlagen auf Agrarförderung 2015. Der aktuell fortgeschriebene Flächennachweis 2015 sowie die dazugehörige Antragsmappe sind möglichst zeitnah, jedoch bis spätestens 15. Mai 2015 bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstraße 47, Gebäude Salinenstraße 56, 55543 Bad Kreuznach, einzureichen. Weitere Auskünfte zum Antragsverfahren erteilt die Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Referat Landwirtschaft, Gebäude Salinenstraße 56, 55543 Bad Kreuznach, Telefon 0671-803-1816, 1813 und 1817. Energietipp der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Luftdicht ist Pflicht Die Luftdichtheit von Gebäuden hat in den letzten Jahrzehnten deutlich zugenommen. Einen großen Sprung gab es dabei in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts als viele einfachverglaste Fenster ohne Dichtungen gegen zweifachverglaste Fenster mit eingebauten Lippendichtungen ausgetauscht wurden. Seit der Wärmeschutzverordnung 1995 schreibt der Gesetzgeber sogar vor, dass Gebäude nach dem Stand der Technik dauerhaft luftdicht auszuführen sind. Viele Neubauinteressierte fürchten in diesem Zusammenhang, dass zu dichte Gebäude zu schlechter Raumluftqualität und zu Feuchte- und Schimmelproblemen führen. Diese Angst ist jedoch völlig unbegründet. Der für ein angenehmes Raumklima notwendige Luftaustausch lässt sich nicht unkontrolliert über Fugen und Ritze in der Gebäudehülle bewerkstelligen. Eine Lüftung über die Fenster und Türen oder über eine Lüftungsanlage ist daher immer erforderlich. Ein ständiger Luftzug durch Lecks im Baukörper kann dagegen zu Unbehaglichkeiten in den Wohnräumen führen. Gleichzeitig kann die feuchte warme Luft auf dem Weg durch Fugen nach draußen so weit abkühlen, dass die Feuchtigkeit im Bauteil kondensiert. Schäden in den Außenbauteilen des Hauses können dann die langfristige Konsequenz sein. Daher sollte bei der Planung eines Hauses ein Konzept für die luftdichte Ausführung der Gebäudehülle erstellt werden, das sämtlichen Handwerkern ausgehändigt wird. Zur Überprüfung der Ausführungsqualität sollte dann ein so genannter Luftdichtheitstest durchgeführt Seite 24 werden. Dabei wird ein großer Ventilator mit Hilfe eines Folienrahmens in eine Außentür eingebaut. Nachdem sämtliche Öffnungen in der Gebäudehülle geschlossen wurden, wird ein leichter Unterdruck erzeugt und gleichzeitig die über die Hülle nachströmende Luftmenge gemessen. Dieser Wert liefert eine Aussage über die Dichtheit der Hülle. Gleichzeitig kann man bei überhöhten Werten auf Lecksuche gehen und die undichten Stellen nachbessern. Wenn bei der Auftragsvergabe ein solcher Luftdichtheitstest vereinbart wird und alle Handwerker darüber Bescheid wissen, steigt erfahrungsgemäß die Ausführungsqualität auf der Baustelle. Weitere Informationen zur luftdichten Bauweise sowie zu allen Fragen des Energiesparens im Haus erhält man bei den Energieberatern der Verbraucherzentrale RLP in einem kostenlosen Beratungsgespräch nach telefonischer Voranmeldung. Der Energieberater hat am Donnerstag, dem 23.04.15 von 14.15 – 17.15 Uhr Sprechstunde in Bad Sobernheim in der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 002, Bahnhofstraße 6. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter: 0 67 51/81-132. Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin: Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / 60 75 600 (kostenfrei) montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr, dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr. Wo liegt das Nahegold? BUND Wettbewerb kürt die wertvollsten Wiesen der Region Wiesenwettbewerb 2015 – Region Nordöstliches Nahegebiet Artenreiche Wiesen prägen unsere reizvolle Kulturlandschaft und sind zugleich Lebensraum vieler gefährdeter Pflanzen und Tierarten. Um die Bewirtschaftung von Mähwiesen zu würdigen, veranstaltet der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) in diesem Jahr einen Wiesenwettbewerb im nordöstlichen Nahegebiet. Die Wettbewerbskulisse ist wie folgt: Landkreise Bad Kreuznach (gesamter Kreis) und Alzey (Bereich der Verbandsgemeinde Wöllstein).Teilnehmen können alle Landwirte und Bewirtschafter, die ihre Flächen bis zum 18. Mai 2015 melden. Weitere Informationen zum Wettbewerb, zur Kulisse und zur Anmeldung finden sie unter: www.blumenwiesen-rlp.de. Kirchliche Nachrichten Evangelische Kirchengemeinde Abtweiler Mittwoch, 15.04.2015 19.00 Uhr, Martin- Luther- Haus Staudernheim. Anmeldung zu der Konfirmation im Jahre 2016: Hinweis für die Eltern: Ihr Kind ist geboren im Jahr 2001 bis Juni 2002 und/ oder geht zurzeit in der Regel in das 7. Schuljahr. Beginn des Konfirmandenunterrichts am 22.05.2015. Voranmeldung erbeten und Rückfragen an Pfarrer Anacker. Seite 25 Sonntag, 19.04.2015 09.30 Uhr Gottesdienst Lauschied mit Taufe, 10.30 Uhr Gottesdienst Staudernheim, Pfr. Anacker Konfirmationsgottesdienst: Sonntag, 26.04.2015 – 10.00 Uhr Staudernheim: Nils Baus; Kay Blatter; Lara Broszinski; Carolin Hahn; Janine Hänichen; Seline Schwed; Marina Spengler; Marc Unger; Lara Wagner; Marie Wagner. Der nächste Gttd. in Abtweiler: 10.05.2015 Der nächste Gttd. in Staudernheim: 14.05.2015 – Christi Himmelfahrt Der nächste Gttd. in Lauschied und Staudernheim: Pfingsten 24.05.2015 Anmeldung zu der Jubiläumskonfirmation in Ev. Kirche Staudernheim. Sonntag, 31.05.2015, 14.00 Uhr. Die Konfirmationsjahrgänge sind: Silber 1990, Gold 1965, Diamant 1955, Eiserne 1950, Gnadene 1945, Kronjuwelen 1940. Anmeldung bei Pfr. Anacker. (mail: [email protected], Tel. 06751/94570.) Protestantische Pfarrei Callbach Sonntag, 19.04.2015 09.00 Uhr Schmittweiler 10.00 Uhr Rehborn Frau Pfarrerin van Bentum ist vom 07. bis 22.04.2015 in Urlaub. Die Kasualvertretung Vom 07. bis 16.04.2015 hat Pfarrer i.R. Härtel, Ebernburg, Tel. 06708/616 716 und vom 17.04. bis 22.04.2015 Pfarrer i.R. Lenhoff, Meisenheim, Tel. 06753/124 511. Pfarramt Callbach Frau Pfarrerin Cornelia van Bentum, Schulstraße 15, 67829 Callbach, Telefon 06753/2643 Evangelische Kirchengemeinde Hundsbach Ev. Pfarramt Hundsbach Tel. 06758 8004050 Pfr. Harke Tel. 06753/1290709 Pfrin Roth Donnerstag, 16.04.2015 15.00 Uhr Konfirmandenunterricht in Hundsbach Sonntag, 19.04.2015 10.00 Uhr Konfirmation in Hundsbach Pfarrerin Roth Montag, 20.04.2015 bis Freitag, 24.04.2015 Fortbildung Pfarrerin Roth Evangelische Kirchengemeinde Jeckenbach Donnerstag, 16.04.2015 kein Katechumenenunterricht Freitag, 17.04.2015 17.00 Uhr Jungschar 18.45 Uhr Jugendkreis Samstag, 18.04.2015 11.00 Uhr Breitenheim. Stellprobe Sonntag, 19.04.2015 10.30 Uhr Breitenheim. Konfirmation. Es gehen zur Konfirmation: Marie Altvater, Sophie Altvater, Hannes Drechsler, Michelle Fink, Jonas Hübner, Anne Kreischer, Michelle Kreischer, Lukas Mattern Donnerstag, 23.04.2015 16.00 Uhr Katechumenenunterricht Donnerstag, den 16. April 2015 Protestantische Kirchengemeinde Lettweiler Freitag, 17.04.2015 14.45 Uhr Präparandenunterricht im Gemeindehaus in Odernheim 16.30 Uhr Probe Konfirmationsgottesdienst Lettweiler Samstag, 18.04.2015 10.30 Uhr Probe Konfirmationsgottesdienst Lettweiler Sonntag, 19.04.2015 13.00 Uhr Gottesdienst zur Konfirmation Pfr. Schultz-Klinkenberg ist auf einer Fortbildung von Mittwoch, 22.04.2015 bis Freitag, 24.04.2015, Vertretung hat Prädikant Frick, Tel. 969874. Tel.-Nr. Pfarramt: 241 Dekanat Tel. 06362/1292, werktags 08.00-12.00 Uhr Sozialberatungsstelle des Diakonischen Werkes in Obermoschel, Tel. 06362/2525 Evangelische Kirchengemeinde Meisenheim Donnerstag, 16.04.2015 14.30 Uhr Spieletreff im Herzog-WolfgangHaus 19.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migranten und Deutsche, Amtsgasse 10 Sonntag, 19.04.2015 10.00 Uhr Gottesdienst in der Schlosskirche 10.00 Uhr Gottesdienst in der BodelschwinghKapelle Montag, 20.04.2015 19.30 Uhr Kantorei im Gemeindehaus Dienstag, 21.04.2015 10.00 Uhr Krabbelgruppe „Krabbelkäfer“ im Gemeindehaus 15.00 Uhr KonfirmadInnen-Treff im Gemeindehaus 17.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migrantinnen und Deutsche (nur Frauen), Amtsgasse 10 19.00 Uhr Bläserkreis im Gemeindehaus Mittwoch, 22.04.2015 10.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migrantinnen und Deutsche (nur Frauen), Amtsgasse 10 17.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migranten und Deutsche (nur Männer) , Amtsgasse 10 Donnerstag, 23.04.2015 10.30 Uhr Gottesdienst im Dr.-carl-Kircher-Haus 14.30 Uhr Spieletreff im Herzog-Wolfgang-Haus 15.15 Uhr Kindergruppe im Gemeindehaus 19.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migranten und Deutsche, Amtsgasse 10 Amtsblatt Meisenheim Kontakte Pfarramt Pfarrerin Clasen, Schillerstraße 2c, Tel. 94110, [email protected] Pfarrerin Clasen ist vom 11.04. bis zum 19.04.2015 nicht im Dienst. Beerdigungs- und Seelsorgenvertretung übernimmt Pfr. Bauhaus, Tel. 2730. Gemeindebüro Öffnungszeiten: donnerstags, 08.30-11.30 Uhr Barbara Bickelmann, Schillerstraße 2c, Tel. 94110, [email protected] Jugendbüro und Schulsozialarbeit an der Astrid-Lindgren-Grundschule Anika Weinsheimer, Amtsgasse 10, Tel. 0177-7022535 oder 4746, [email protected] Das Jugendbüro ist ab dem 27.04.2015 geschlossen. Küsterin Renate Gilcher, Tel. 0160-96444470 Katholische Kirchengemeinde St. Antonius von Padua, Meisenheim Sprechzeiten von Herrn Pfarrer Eck: montags von 09.00 - 12.00 Uhr und freitags von 10.30 12.00 Uhr im Pfarrhaus von Meisenheim, Klenkertor 7, Tel.: 06753/2381 Pfarrbüro in Bad Sobernheim, Herrenstraße 16 Öffnungszeiten: Montag – Donnerstag von 10.00-12.00 Uhr und 14.00-17.00 Uhr Tel.: 06751/2286 Fax: 06751 / 991242 (Das Pfarrbüro ist vom 20. bis 22.04.2015 nur am Vormittag geöffnet!) Donnerstag, 16.04.2015 10.30 Uhr Eucharistiefeier im Altenheim; anschl. Krankenkommunion im Haus Sonntag, 19.04.2015 10.30 Uhr Eucharistiefeier Dienstag, 21.04.2015 ab 09.00 Uhr Hauskommunion Meisenheim und Rehborn ab 14.00 Uhr Hauskommunion Raumbach und Odenbach 20.30 Uhr Chorprobe im Pfarrhaus Mittwoch, 22.04.2015 18.30 Uhr Taizé-Andacht (Bad Sobernheim-Malteserkapelle) Katholische Pfarrei Obermoschel Samstag, 18.04.2015 18.30 Uhr Amt für die Pfarrei in Obermoschel Ab Donnerstag, dem 23.04.2015, startet wieder die Kindergruppe zur gewohnten Zeit im Gemeindehaus. Protestantische Kirchengemeinde Odenbach Die Ev. Kirchengemeinde Meisenheim und der Förderverein der Jugendarbeit an der Schlosskirche e.V. laden herzlich ein zur Verabschiedung von Diakonin Anika Weinsheimer am Freitag, dem 24.04.2015, um 17.00 Uhr Gottesdienst in der Schlosskirche anschl. Grillfest auf dem Schlossplatz. Gottesdienst am 19.04.2015, Miserikordias Domini 11.00 Uhr Gangloff – Gemeindesaal Gottesdienst Spezial Herzliche Einladung zum 21. Gottesdienst Spezial am 19.04.2015 um 11.00 Uhr im Gemeindesaal Gangloff, Thema: Wie DU mir, so ICH DIR. Im Anschluss gibt es ein günstiges Mittagessen „Gegrilltes und Salate“. Amtsblatt Meisenheim Wissenswertes Dr. Denis Alt MdL im Bürgerbüro in Kirn zu sprechen Der SPD-Landtagsabgeordnete Dr. Denis Alt MdL steht im Rahmen seiner regelmäßigen Bürgersprechstunden am Montag, 27. April von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung, die sich mit ihrem Anliegen an den Abgeordneten wenden möchten. Das Kirner Büro von Dr. Denis Alt ist in der Bahnhofstr. 31. Terminabsprache unter Tel. 06752 - 932 315. Außerhalb dieser Sprechzeit ist auch ein Termin im Bürgerbüro in Bad Sobernheim, Marktplatz 7, Tel. 06751 - 859 06 21 möglich. Nahe der Natur: Saison-Eröffnung am 19. April mit vielfältigem Programm „Nahe der Natur“ – das kleine Mitmach-Museum für Naturschutz mit dem großen Freigelände in der Schulstr. 47 in Staudernheim (Nahe) lädt alle Interessierten aus der ganzen Region zum entspannt Natur genießen ein (4 km Naturpfade in Steinbruch-Wald). Am Sonntag 19. April gibt es zur Saison-Eröffnung folgendes öffentliches Programm für Alle, ohne Anmeldung: 11:30 Uhr: Eröffnung und Einweihung der Neuheiten. Ab 12:15 Uhr Vortragsangebote Ab 15:00 Uhr Freiland-Programm Durchgehend 11-18 Uhr offenes Museum, Freigelände (individuell begehbar) und Hof-Café (mit Snacks). Bitte nutzen Sie die öffentlichen Parkplätze in der Ortsmitte oder Sportplatz/Festplatz Staudernheim (5-10 Fußminuten zum Museum). Eintrittspreis freiwillig am Ende nach Gefallen wählbar. Donnerstag, den 16. April 2015 Seite 26 Info: www.nahe-natur.com, Fon 06751-8576370. Ab diesem Tag starten die regelmäßigen Öffnungszeiten 2015 (bis 11.Oktober): Immer bei ungeradem Datum Sonntag (11-18 Uhr) und Mittwoch (14-18 Uhr) offen für alle ohne Anmeldung, zusätzliche Tage sowie Gruppenangebote nach Absprache. „Lass dich beGEISTern!“ – unterwegs mit Bibel und Rucksack Das Dekanat Bad Kreuznach lädt in Kooperation mit dem Dekanat St. Goar zu einer spirituellen Wanderung mit Bibel und Rucksack unter dem Motto „Lass dich beGEISTern!“ ein. Start ist am Pfingstsamstag, 23.05.2015, um 10 Uhr in der katholischen Kirche in Bacharach, Wanderroute ist die Stahlberg-Schleife (~ 13 km, mittlerer Schwierigkeitsgrad). Unterwegs wird es (biblische) Impulse, Zeiten der Stille und des Austauschs geben. Die Veranstaltung endet gegen 17 Uhr. Anmeldungen sowie weitere Informationen erteilt das Dekanat Bad Kreuznach (0671-79468821 oder [email protected]). Die Veranstaltung wird von der KEB RheinHunsrück-Nahe unterstützt. Offene Themenführung in der Klosterruine Die Historikerin Ulrike Lindemann bietet am Samstag, den 25.04.2015, eine offene Führung zum Themenschwerpunkt „Die Frauenklause auf dem Disibodenberg“ an. Beginnend mit Jutta von Sponheim, Hildegard (von Bingen) und einer dritten jungen Frau wuchs im Lauf von 40 Jahren der kleine Frauenkonvent auf etwa 20 Nonnen heran. Wo haben diese Nonnen gelebt, wie gestaltete sich das Leben in einer Klause? In diesem Jahr wird das Erdgeschossgewölbe des Frauenkonvents zum ersten Mal der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Interessierte treffen sich um 14 Uhr an der Pforte, vor dem Museum des Disibodenbergs. Der Eintritt inkl. etwa zweistündiger Führung beträgt 10,€. Die maximale Gruppengröße beträgt 20 Personen. Bitte melden Sie sich bis spätestens 24.4. an unter der Mail-Adresse „[email protected]“. B m L andkr eis B ad Kreuzna Bei K ch ist zum nächstmöglichen Ze Z itpu p nkt e eine St el l e als Sch u lsekretä tär /In i n Teil zei t in Kirn zu bese etzen. W eitere e Informationen finden Sie im Internet unter: w w w .kr eis -b adkr euzn acc h .de Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis Donnersta ag, 30. April 2015 an: Kreisverwaltung, Personalreferat, Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach Seite 27 Wichtige Rufnummern Donnerstag, den 16. April 2015 Erreichbarkeit des Gesundheitsamtes Bad Kreuznach Telefon-Nummer: 0671/803-1709 Fax: 0671/803-1750 Belehrung von Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind Die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich finden jeden Donnerstag im Gesundheitsamt, 55543 Bad Kreuznach, Ringstraße 4, statt. Von 13.30 – 14.30 Uhr ist Anmeldezeit. Danach beginnt die eigentliche Belehrung in der Reihenfolge der Anmeldung. Bei starkem Andrang sind Wartezeiten (bis zu 60 Minuten) unvermeidlich. Bitte richten Sie sich darauf ein. Bei Minderjährigen kann die Belehrung nur in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten erfolgen. Telefonische Auskunft: 0671/ 803-1709 Impf- und Reiseberatung Beratungen für Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten und Polio(Kinderlähmung) sowie Reiseimpfberatung werden jeden Dienstag von 10.30 bis 12.00 Uhr in Zimmer 26 angeboten. Bitte bringen Sie Ihren Impfausweis mit. Andere Termine sind nach telefonischer Absprache möglich (0671/ 803- 1711 bzw. 803-1713). HIV-/AIDS-Beratung Jeden Dienstag von 10.30 bis 12.00 Uhr können Sie sich in Zimmer 26 kostenlos beraten und auf HIV-Antikörper bzw. auch andere sexuell übertragbare Erkrankungen testen lassen. Andere Termine sind nach telefonischer Absprache ebenfalls möglich (0671/ 803-1711 bzw. 803-1713). Sozial psychiatrischer Dienst - Beratungsangebot für Menschen mit psychischen und geistigen Beeinträchtigungen Ansprechpartnerin für die Verbandsgemeinde Meisenheim ist Frau Conrad-Eß, Dipl.-Sozialpädagogin. Das Beratungsangebot besteht in Form von Hausbesuchen und/oder individuellen Terminvereinbarungen in der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim. Termine können bei Frau Waldt im Gesundheitsamt Bad Kreuznach unter der Tel.-Nr. 06 71/8 031729 Mo.-Do. in der Zeit von 8-16 Uhr vereinbart werden. Es kann auch jederzeit eine Nachricht in der Zentrale hinterlassen werden, worauf dann Rückruf erfolgt. Beratung und Hilfe im Diakonischen Werk Bad Kreuznach Kurhausstraße 8, 55543 Bad Kreuznach Tel. 0 67 1 /842510 Schwangerenberatung, Schwangerenkonfliktberatung (mit Beratungsbescheinigung), Erziehungs- und Familienberatung, Ehe-, Partnerschaftsund Lebensberatung, Beratung und Vermittlung bei Trennung und Scheidung, Schuldner- und Insolvenzberatung Wir sind erreichbar: Montag-Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, Freitag von 8 bis 16 Uhr. Termine für Beratungsgespräche können auch außerhalb dieser Zeiten vergeben werden. Betreuungsverein im Diakonischen Werk des Kirchenkreises An Nahe und Glan, Talweg 1, 55590 Meisenheim, Tel. 06753/4412. Caritasverband für die Region Rhein-Hunsrück-Nahe e.V. Geschäftsstelle Bad Kreuznach, Bahnstraße 26 Beratung und Hilfe durch folgende Fachdienste: Allgemeiner Sozialdienst, Christliche Hospizbewegung, Gemeindecaritas, Schwangerenberatung, Sucht-beratung / Suchtprävention. Öffnungszeiten: Mo-Do: 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.30 Uhr; Fr. 9.00 - 12.00 Uhr. Termine nach Vereinbarung Sprechstunde für Drogenkonsumenten (Erstkontakte) montags: 14.30-16.30 Uhr Telefon 0671/83828-0; E-Mail: [email protected] Entgiftungszentrale: Uni-Klinik in Mainz Tel. 06131/232466 Ev. Altenzentrum Dr. Carl-Kircher-Haus, Meisenheim Tel. 06753/93920 Dauerpflege, Kurzzeitpflege, psychiatrische Facheinrichtung Beratung der Krebsgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. im Meisenheimer Hofstadtkrankenhaus: -Vertrauliche Gespräche zur persönlichen Situation - Betreuung bei belastenden Therapien – Hilfe beim Umgang mit Behörden - Informationen zu sozialrechtlichen Fragen - von 14-16 Uhr jeden 3. Donnerstag im Monat, 1. OG Zimmer 22. Termine können täglich von 9-13 Uhr in der Beratungsstelle für Tumorkranke und Angehörige in Kaiserslautern Tel. 06 31 - 3 11 08 30 vereinbart werden. AWO Rheinland Kreisgeschäftsstelle, Saline Theodorshalle 22, Bad Kreuznach Tel. 0671/9203817 Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag 15.30-17.30 Uhr Migrationberatung für erwachsene Zuwanderer Sprechzeiten: Di. 14-17 Uhr, Fr. 9-12 Uhr und nach tel. Vereinbarung Tel. 0671-2982828 Kurberatungsstelle (Vermittlung von Mutter-Vater-Kind-Kuren) Tel. 06751/55 67 Betreuungsverein Tel. 0 67 52 / 65 52 Sprechzeiten: montags 14-16 Uhr und freitags 10-12 Uhr Ortsverein Meisenheim Tel. 0 67 53 / 26 89 Amtsblatt Meisenheim DRK-Kreisverband Bad Kreuznach, Rüdesheimer Straße 36 Tel. 06 71 / 8 44 44 – 0 Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) Landkreis Bad Kreuznach Abfallberatung. Wir beraten Sie gerne 06 71 /8 03-1954 Wertstoffhöfe - Öffnungszeiten Bad Kreuznach (Kompostwerk) Montag bis Mittwoch und Freitag 8.30 – 16.00 Uhr Donnerstag 8.30 – 18.00 Uhr, Samstag 8.30 - 13.30 Uhr Meisenheim: Dienstag und Freitag 12.00 – 17.00 Uhr, Samstag 8.30 – 13.30 Uhr Hilfe zur Selbsthilfe Haben Sie Probleme mit Alkohol, Drogen oder Medikamenten? Abhängigkeit ist eine Familienkrankheit und muss deshalb mit den Angehörigen behandelt werden. Auskunft und Beratung jeden Freitag, 19.30 Uhr, Gemeindehaus Meisenheim, Fabersaal. Kontaktperson: Jutta Wirth, Hohlstr. 5, 55585 Duchroth, Tel. 06755/962139 Deutsche Rheuma-Liga öAG Bad Sobernheim bietet Warmwassergymnastik im Bewegungsbad der Glantal-Klinik Meisenheim an. Information und Anmeldung: Deutsche Rheuma-Liga Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Schlossstr.1, 55543 Bad Kreuznach, Tel. 06 71 / 83 404-44 Ansprechpartner der öAG Bad Sobernheim: Fr. Siegrun Seifert, Tel. 06754/8383, Fr. Gabriele Elz, Tel. 06754/8987 Selbsthilfe für Frauen/Männer nach Krebs Die Selbsthilfegruppe „Frauen nach Krebs” bietet jeden 3. Mittwoch im Monat von 15-17 Uhr in der Altentagesstätte in Meisenheim in der Untergasse im hist. Rathaus die Möglichkeit, in geselliger Runde Gespräche zu führen. Ambulanter Hospizdienst Der christlich ambulante Hospizdienst an der Nahe e.V. berät und begleitet unentgeltlich schwerstkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen zu Hause, in der Zeit der Krankheit, des Sterbens und der Trauer. Kontakt: Ingelore Mades / Jutta Goldschmidt, Tel. 06752/912074 oder 0151/17749901. Ev.-Kath. Telefonseelsorge Bad Kreuznach Telefon 08 00 / 1 11 01 11 und 08 00 / 1 11 02 22 - kostenfrei – Kinder- und Jugendtelefon des Dt. Kinderschutzbundes Telefon 08 00 - 1 11 03 33 - kostenfrei – Frauenhaus Bad Kreuznach Tel. 06 71 / 4 48 77 Aufnahme rund um die Uhr. Beratungstermine können vereinbart werden unter der gleichen Nummer während der Bürozeiten Mo-Fr 9-12 Uhr, Mo-Do 14-16 Uhr Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Kostenlos - vertraulich - rund um die Uhr - mehrsprachig Tel. 08000 116 016 www.hilfetelefon.de Notruf u. Beratung für sexuell missbrauchte Frauen und Mädchen: Sprechzeiten: Montag 9-11 Uhr; Mittwoch 18-20 Uhr Donnerstag 14-17 Uhr Tel. 0 67 81 /1 97 40 Schutzverband für Impfgeschädigte e.V. Kontakt und Beratungsstelle für Rheinland-Pfalz Infos Tel. 06 71 / 4 45 15 Internet: www.impfschutzverband.de Beratungszentrum des Polizeipräsidiums Westpfalz Parkstraße 11 (Ecke Hochsandstraße) 67655 Kaiserslautern Telefon: 0631/369-1444 Telefax: 0631/369-1490 Mail: [email protected] Weisser Ring Hilfe für Kriminalitätsopfer Tel. 0 67 24 / 9 59 59 oder Opfer-Notruf Info-Telefon 0 18 03 / 34 34 34 Integrationsdienst Rheinhessen Berufsbegl. Dienst / PSD für Schwerbehinderte und psychisch kranke Menschen, die Probleme im Arbeitsleben haben. Jeden 1. Donnerstag im Monat von 16 bis 18 Uhr offene Sprechstunde für Hörgeschädigte, Mannheimer Str. 203, 55543 Bad Kreuznach, Tel. 0671 - 4 58 25, Fax 2 98 58 67, E-Mail: [email protected] Kontaktstelle für psychisch kranke Menschen in der Tagesstätte Bad Kreuznach, Salinenstr. 133, Tel. 0671/4822781 Öffnungszeiten: nachmittags Mo-Do ab 14 Uhr, Fr. ab 15 Uhr, vormittags Sa u. So von 10-12 Uhr Busverkehr: ORN Kundencenter Bad Kreuznach, Tel.06 71 /84120-22 Blinden- und Sehbehindertenverein Nahe-Hunsrück e.V. Tel. 06362-769 MenschensKinder AWO-Dienste gGmbH Saline, Theodorshalle 22, 55543 Bad Kreuznach Busbegleiterprojekt (Sicher im Bus), soziale Dienstleistungen Tel. 0671/9203972
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