AMTSBLATT - Meisenheim

VERBANDSGEMEINDE MEISENHEIM
AMTSBLATT
Jahrgang 41
Donnerstag, den 16. April 2015
Nr. 16/2015
Redaktionsschluss-Vorverlegung
Für die Ausgabe Nr. 18
(erscheint am Donnerstag, dem 30.04.2015)
müssen die Beiträge spätestens bis
Donnerstag, 23.04.2015, 11.00 Uhr,
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim, Obertor 13,
Zimmer-Nr. 23, schriftlich eingereicht
oder per Email an folgende Adresse geschickt sein:
[email protected]
Später eingehende Beiträge können nicht berücksichtigt werden.
Abtweiler
Löllbach
•
•
Becherbach • Breitenheim
Meisenheim • Raumbach
•
•
Callbach
Rehborn
•
•
Desloch • Hundsbach • Jeckenbach • Lettweiler •
Reiffelbach • Schmittweiler • Schweinschied
Amtsblatt Meisenheim
Donnerstag, den 16. April 2015
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Wichtiges auf einen Blick
Verbandsgemeindeverwaltung
Obertor 13, 55590 Meisenheim
Tel. 06753/121-0, Fax 06753/121-17,
www.meisenheim.de, E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten:
Montag - Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag:
08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Redaktionsschluss Amtsblatt:
Freitag: 11.00 Uhr
Anzeigen-Annahmeschluss:
Montag: 14.00 Uhr
NOTRUFE/BEREITSCHAFTSDIENSTE
Notruf
Polizeiinspektion Lauterecken
Nichtpolizeilicher Notruf
Ambulantes Hilfezentrum Meisenheim
Alten und Krankenpflege A K F, Rathausgasse 8 , Meisenheim
Bürozeiten Mo.- Fr. 8:00 - 16:00
24 Stunden erreichbar - Tel. 06753 / 963277
Pflegestützpunkt/ Beratung und Koordinierung
Kostenlose, individuelle, vertrauliche Beratungsstelle für alte, kranke,
pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Beratung über Pflege- Hilfs- und Entlastungsangebote im häuslichen und stationären Bereich. Ansprechpartnerinnen: Christa Herzog, Marlene Jänsch, Stefanie
Klein.
Tel.: 06751/8557922/23 Fax: 06751/8557924.
Felke-Center, Kreuzstraße 10, 55566 Bad Sobernheim.
Zuständig für die Verbandsgemeinden Meisenheim und Bad Sobernheim
Bereitschaftsdienste
110
Tel. 06382-9110
112
-Feuer, Rettungsdienst, Notarzt und KrankentransportGesundheitszentrum Glantal, Liebfrauenbergstr. 31
Tel. 06753-910-0
Notruf Pflegebett (auch Hebammenhilfe)
19222
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Ärztliche Bereitschaftsdienstzentrale Meisenheim
Tel. 116117
(ohne Vorwahl)
Krankenhaus Meisenheim, Hinter der Hofstadt 8, 55590 Meisenheim
Öffnungszeiten: Mittwoch 14 Uhr – Donnerstag 7 Uhr
Freitag
16 Uhr – Montag
7 Uhr
an Feiertagen – Vorabend 18 Uhr – Folgewerktag 7 Uhr
Einheitliche zahnärztliche Notrufnummer
Tel. 0180/5040308
Weitere Informationen zum zahnärztlichen Notfalldienst können
Sie unter www.bzk-koblenz.de nachlesen.
Eine Inanspruchnahme des zahnärztlichen Notfalldienstes ist wie
bisher nach telefonischer Vereinbarung möglich.
Augenärztlicher Notfallbereitschaftsdienst
Für den Raum Bad Kreuznach – Bad Sobernheim (incl. Meisenheim) –
Kirn – Idar-Oberstein – Simmern
Die Dienstbereitschaft an Wochenenden und an Feiertagen besteht,
nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, von Samstag, 7.00 Uhr bis
Montag 7.00 Uhr (an Feiertagen entsprechend):
Dr. Tyrtania, Bad Kreuznach
Tel. 0671/92048410 + 015140311893
Kurzfristige Dienstplanänderungen können im Internet unter
www.drheld.de/notdienste abgefragt werden.
Die Dienstbereitschaft am Mittwoch, nach vorheriger telefonischer Absprache, ist jeweils aktuell an der Pforte des Krankenhauses St. Marienwörth, Bad Kreuznach, Tel. 0671/3720 zu erfragen.
Apothekennotdienst
Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern:
deutsches Festnetz: 0180-5-258825-PLZ (0,14 €/Min.)
Mobilfunknetz:
0180-5-258825-PLZ (max. 0,42 €/Min.)
Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter
www.lak-rlp.de. Der Notdienst wechselt jeweils morgens um 8:30 Uhr
Tierärztlichen Notfalldienst
Dr. Schwahn, Meisenheim
Tel. 0176/80134377
sozialstation nahe
Ökumenische Sozialstation im Landkreis Bad Kreuznach gGmbH
Großstraße 68, 55566 Bad Sobernheim
Alten- und Krankenpflege, hauswirtschaftliche Versorgung
Betreuung dementiell erkrankter Menschen zu Hause
und in unseren Betreuungsgruppen:
Montags von 13.30 bis 17.30 Uhr in Staudernheim
Dienstags, mittwochs und donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Bad
Sobernheim.
Freitags von 14:00 bis 18:00 Uhr in Meisenheim
Bürozeiten: Mo. bis Do. 8.00 bis 16.30 Uhr, Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr
Tel. – Nr. 06751 - 2242, Fax 06751- 4074
Rufbereitschaft 24 Stunden
Tel.-Nr. 06751 – 3521
Sprechstunde in Meisenheim:
jeden 1. und 3. Dienstag in den Räumen der Verbandsgemeinde Meisenheim von 10.00 bis 12.00 Uhr
Homepage: www.sozialstation-nahe.de
Bereiche Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung
Strom- und Gasversorgung
Westnetz GmbH
bei Störungen im Stromnetz
bei Störungen im Gasbereich
Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG
für Becherbach, Callbach, Lettweiler, Rehborn,
Reiffelbach u. Schmittweiler
Netzteam Rockenhausen, Kreuznacher Straße 61
Fax 06361-9217-21
Stromentstörung:
Wertstoffhof Meisenheim
Öffnungszeiten:
dienstags und freitags
12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
samstags
08.30 Uhr bis 13.30 Uhr
Tel. 0800-8958958
Tel. 0800/4112244
Tel. 0800/0793427
Tel. 06361-9217-10
Tel. 0800-7977777
Tel. 06753-93000
Impressum:
Das Amtsblatt für die Verbandsgemeinde Meisenheim und die Ortsgemeinden Abtweiler, Becherbach, Breitenheim, Callbach, Desloch, Hundsbach, Jeckenbach, Lettweiler, Löllbach, Stadt Meisenheim, Raumbach,
Rehborn, Reiffelbach, Schmittweiler und Schweinschied nach § 27 der
Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (BS 2020-1) und den Bestimmungen
der Hauptsatzung in den jeweils geltenden Fassungen erscheint
wöchentlich donnerstags.
Herausgeber:
Verantwortlich für amtliche Bekanntmachungen, Nachrichten und Hinweise: Verbandsgemeindeverwaltung, 55590 Meisenheim.
Verantwortlich für Anzeigen:
Fieguth-Amtsblätter, SÜWE Vertriebs- und Dienstleistungs-GmbH, Rainer
Zais, Niederlassung Friedrichstr. 59, 67433 Neustadt, Telefon 06321
3939-60, Fax 06321 3939-66, E-Mail: [email protected].
Druck: GreiserDruck GmbH & Co. KG, Rastatt.
Anzeigenberatung: Sieglinde Veith, Friedhofstraße 12,
67753 Rothselberg, Telefon 06304/1532, Mobil 0170/8670507
Für Privatanzeigen:
Buch- und Schreibwarenhandlung Feickert, Untergasse 17,
55590 Meisenheim, Tel. 06753 2222, www.Buch-Feickert.de
Innerhalb der Verbandsgemeinde wird das Amtsblatt kostenlos zugestellt im Einzelversand durch den Verlag gegen Erstattung der Versandkosten.
Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernimmt die Druckerei keine Haftung. Artikel müssen mit Namen und Anschrift des Verfassers gekennzeichnet sein und müssen grundsätzlich
über die Verbandsgemeinde eingereicht werden.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für die Richtigkeit der abgedruckten Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag
gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden.
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültigen Anzeigenpreislisten. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge
höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine
Ansprüche gegen den Verlag.
Das nächste Amtsblatt
der Verbandsgemeinde erscheint am
23. April 2015
Seite 3
Donnerstag, den 16. April 2015
Amtsblatt Meisenheim
Mobiles Bürgerbüro –
Die Verwaltung vor Ort ist gestartet
Das erste mobile Bürgerbüro im Landkreis Bad Kreuznach ist gestartet. Zielgruppe sind insbesondere ältere und die
weniger mobilen Bürgerinnen und Bürger unserer Verbandsgemeinde Meisenheim.
Das aus EU-Mitteln geförderte Projekt ist ein weiterer wichtiger Baustein unserer bürgernahen und dienstleistungsorientierten Verwaltung.
Kernelement des mobilen Bürgerdienstes sind Dienstleistungen des klassischen Bürgerbüros,
wie z. B. Beantragung von Ausweisen und Pässen, An- und Ummeldungen, Beglaubigungen, Beantragung von
Führungszeugnissen, aber auch alle weiteren Aufgabenstellungen der Verwaltung. Auf dem Fahrzeug führen wir ferner alle Standard-Steuerformulare und u.a. gelbe Müllsäcke für Ihren Bedarf mit.
Sind Ihre Anliegen vor Ort nicht abschließend zu erledigen, werden diese im Nachgang mit Priorität bearbeitet und
beantwortet.
Einmal im Monat werden wir in jeder Gemeinde in den jeweiligen Gemeindehäusern für Sie vor Ort sein.
Wann wir Ihnen in Ihrer Gemeinde zur Verfügung stehen, können Sie dem nachfolgenden Routenplan entnehmen.
Gerne können Sie auch vorher mit uns telefonisch unter der Nummer 06753/121-22 Kontakt aufnehmen, um Ihr Anliegen vorab mit uns zu besprechen.
Zeiten
06.05.2015
(1. Mittwoch im Monat)
Route 1
13.05.2015
(2. Mittwoch im Monat)
Route 2
20.05.2015
22.04.2015
(3. Mittwoch im Monat) (4. Mittwoch im Monat)
Route 3
Route 4
08.30 - 09.15 Abtweiler
Hundsbach
Lettweiler
Reiffelbach
09.30 - 10.15 Raumbach
Schweinschied
Rehborn
Gangloff
10.30 - 11.15 Desloch
Löllbach
Schmittweiler
Roth
11.30 - 12.15 Jeckenbach
Breitenheim
Callbach
Becherbach
Früh übt sich, wer ein Meister werden will!
Die Verbandsgemeindeverwaltung räumt im
Rahmen ihrer Möglichkeiten gerne Schülerpraktika ein. Dass Jugendliche sich jedoch in den
Schulferien freiwillig dieser Herausforderung
stellen, verdient besondere Erwähnung.
So würdigte deshalb Bürgermeister Kron den
Schüler der 9. Klasse Lukas Schlemmer aus Löllbach für sein engagiertes freiwilliges Praktikum
in den Osterferien.
„Man kann als Jugendlicher nicht früh genug anfangen, verschiedene Berufsfelder kennenzulernen, um zu gegebener Zeit den Eignungen und
Talenten entsprechend, eine gesicherte Ausbildungs- und Berufsentscheidung zu treffen!“
Amtsblatt Meisenheim
Donnerstag, den 16. April 2015
Seite 4
Quelle: Lied und Chor
Die nächste Chorprobe findet am Samstag, dem 18.4..2015, um 14.00 Uhr in Rehborn, statt.
Gemeinsame öffentliche Sitzung der Verbandsgemeinderäte
der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Meisenheim
Am Donnerstag, dem 23. April 2015 findet um 19.00 Uhr im Gemeindehaus in Meisenheim, Rathausgasse 1
eine gemeinsame öffentliche Verbandsgemeinderatssitzung statt.
Tagesordnung:
Sachstand Projekt „Starke Kommunen - Starkes Land“
Im Anschluss an die Sitzung findet ein kleiner Umtrunk statt.
(Dietmar Kron)
Bürgermeister der VG Meisenheim
(Arno Mohr)
Bürgermeister der VG Alsenz- Obermoschel
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Donnerstag, den 16. April 2015
Amtliche
Bekanntmachungen
Verbandsgemeinde
Meisenheim
Öffentliche Sitzung des
Verbandsgemeinderates der
Verbandsgemeinde Meisenheim
Am Donnerstag, dem 23.04.2015, findet um
18.00 Uhr im Gemeindehaus Meisenheim, Rathausgasse 1/Ecke Obergasse eine öffentliche
Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Meisenheim statt.
Tagesordnung:
- öffentlich 1. Einwohnerfragestunde
2. Beratung und Beschlussfassung über die
Stellungnahme zum Landesgesetz-Entwurf
zur Auflösung der Verbandsgemeinde Bad
Münster am Stein-Ebernburg zum 01.01.2017
3. Mitteilungen und Anfragen
Gemeinsame öffentliche Sitzung
der Verbandsgemeinderäte der
Verbandsgemeinden AlsenzObermoschel und Meisenheim
Am Donnerstag, dem 23.04.2015, findet um
19.00 Uhr im Gemeindehaus in Meisenheim,
Rathausgasse 1/Ecke Obergasse eine gemeinsame öffentliche Sitzung der Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Meisenheim statt.
Tagesordnung:
Sachstand Projekt „Starke Kommunen - Starkes
Land“
1. Nachtragshaushaltssatzung der
Verbandsgemeinde Meisenheim
für das Jahr 2015 vom 08.04.2015
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des
§ 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der
Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.S.153) zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19.08.2014 (GVBl. S. 181) folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird gegenüber dem bisherigen
Höchstbetrag von 6.000.000 EUR festgesetzt
auf 7.000.000 EUR.
Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim
Meisenheim, den 08.04.2015
Kron, Bürgermeister
HinweÏise:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2
und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan liegt
zur Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim, Obertor 13, Zimmer
13, in der Zeit vom 17.04.2015 bis 27.04.2015,
während der Öffnungszeiten (s.u.) öffentlich aus.
Öffnungszeiten:
Vormittags:
Montag bis Donnerstag08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag
08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Nachmittags:
Montag bis Dienstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geschlossen
Freitag
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den Voraussetzungen
für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften und den
Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten als ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung
des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2
geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese
Verletzung
geltend machen.
Meisenheim, den 08.04.2015
Kron, Bürgermeister
SATZUNG
über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
-Allgemeine Wasserversorgungssatzungder Verbandsgemeinde Meisenheim
vom 26.03.2015
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der
§§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 46 Abs. 4 des
Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht
wird:
INHALTSÜBERSICHT:
I. Abschnitt: Wasserversorgungseinrichtung
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht/
Anschluss- und Benutzungszwang
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 4 Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts
§ 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts
§ 6 Anschlusszwang
§ 7 Benutzungszwang
§ 8 Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang
§ 9 Anschlüsse und Benutzung der Wasserversorgungsanlagen für Feuerlöschzwecke
§ 10 Antrag auf Anschluss und Benutzung
III. Abschnitt: Grundstücksanschlüsse
§ 11 Art des Anschlusses
§ 12 Herstellung, Änderung und Abtrennung
der Grundstücksanschlüsse
Amtsblatt Meisenheim
IV. Abschnitt: Wasserlieferung
§ 13 Wasserlieferung
§ 14 Einstellung der Wasserlieferung
§ 15 Art der Versorgung
§ 16 Verwendung des Wassers
§ 17 Um- und Abmeldung des Wasserbezuges
V. Abschnitt: Messung des Wasserverbrauches
§ 18 Messeinrichtungen
§ 19 Nachprüfung von Wasserzählern
§ 20 Ablesung
§ 21 Berechnungsfehler
§ 22 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
VI. Abschnitt: Kundenanlagen
§ 23 Betrieb, Erweiterung und Änderung der
Kundenanlage
§ 24 Inbetriebnahme der Kundenanlage
§ 25 Überprüfung der Kundenanlage
§ 26 Technische Anschlussbedingungen
VII. Abschnitt: Grundstücksnutzung
§ 27 Zutrittsrecht
§ 28 Grundstücksbenutzung
VIII. Abschnitt: Entgelte
§ 29 Entgelte für die Wasserversorgung
IX. Abschnitt: Sonstige Vorschriften
§ 30 Ahnung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen
§ 31 Inkrafttreten
I. Abschnitt: Wasserversorgungseinrichtung
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung betreibt und unterhält
die Verbandsgemeinde Meisenheim in ihrem
Gebiet das Wasserversorgungs-unternehmen
Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde Meisenheim -Wasserwerk- als öffentliche Einrichtung
in der Form des Eigenbetriebs.
Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet
1. die Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung
und die überörtliche und örtliche Verteilung
von Trink- und Brauchwasser zur Versorgung
der Einwohner sowie für gewerbliche, öffentliche und sonstige Zwecke,
2. das Bereitstellen von Löschwasser für den
Grundschutz, soweit nicht technische, physikalische oder hygienische Einschränkungen
bestehen.
(2) Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung
und ihres Ausbaus (Erneuerung, Erweiterung,
Verbesserung und Umbau) sowie ihrer Beseitigung bestimmt die Verbandsgemeinde im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder
den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher
Wasserversorgungsanlagen besteht nicht.
(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören
auch Einrichtungen Dritter, die die Verbandsgemeinde zur Durchführung ihrer Aufgabe nach
Abs. (1) in Anspruch nimmt und zu deren Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb und Unterhaltung sie beiträgt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1. Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung:
Zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung
im Sinne dieser Satzung und der Entgeltsatzung für die Wasserversorgung gehören alle
zur Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung notwendige Wasserversorgungsanlagen
zur Gewinnung bzw. zum Bezug, zur Aufbereitung, zur Speicherung sowie die überörtlichen
Amtsblatt Meisenheim
und örtlichen Verteilungsanlagen ohne die
Grundstücksanschlüsse.
Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zählen in diesem Rahmen auch Anlagen
Dritter, die die Verbandsgemeinde als Zweckverbandsmitglied, auf Grund einer Zweckvereinbarung oder auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt.
2. Grundstücke:
Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind
Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Darüber
hinaus gelten als ein Grundstück alle zusammenhängenden Grundstücke, die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung und ihrer räumlichen Lage zueinander eine wirtschaftliche Einheit bilden.
3. Grundstückseigentümer:
Grundstückseigentümer ist derjenige, der im
Grundbuch eines im Versorgungsgebiet nach
§1 liegenden Grundstücks als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser
Satzung Erbbauberechtigte oder sonst dinglich
zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.
Tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers
eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern
im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
(WEG), so wird der Versorgungsvertrag mit der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. In diesem Fall haftet jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Verbandsgemeinde als Gesamtschuldner.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere
Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte mit der Verbandsgemeinde, die sich aus dem
Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für
und gegen alle Wohnungseigentümer abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der
Verbandsgemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Verbandsgemeinde auch für die
übrigen Eigentümer rechtswirksam und bindend. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an
dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
4. Grundstücksanschluss/Hausanschluss:
Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwischen der Straßenleitung und der
Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Straßenleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers hinter der Messeinrichtung
angeordnete Absperrvorrichtung.
Als „überlang“ gilt ein Grundstücksanschluss
jedenfalls dann, wenn seine Länge mehr als 15
m beträgt.
5. Kundenanlage:
Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und
Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegen, ohne
die Messeinrichtung.
6. Straßenleitung:
Straßenleitungen sind die Verteilerleitungen
im Versorgungsgebiet, die dem Anschluss der
Grundstücke dienen; das gilt auch für solche
Leitungen, die nicht in einer öffentlichen
Straße verlegt sind.
II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht/Anschluss- und Benutzungszwang
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
Donnerstag, den 16. April 2015
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt,
den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlagen zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche
Grundstücke, die durch betriebsfertige
Straßenleitungen oder Teile hiervon erschlossen sind.
Bei Zugang über fremde private Grundstücke
ist ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen (z.B.
dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich.
Die erstmalige Herstellung von Anlagen oder
die Erweiterung oder Änderung bestehender
Anlagen kann nicht verlangt werden.
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt,
nach Maßgabe dieser Satzung, sowie unter Beachtung der technischen Vorschriften für den
Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen jederzeit am Ende des Grundstücksanschlusses nach seiner betriebsfertigen Herstellung über eine Messeinrichtung das von der
Wasser-versorgungseinrichtung bereitgestellte
Wasser zu entnehmen (Benutzungsrecht).
Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines
Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.
(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die
Verbandsgemeinde über den Anschluss und die
Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen
kann.
(4) Die Einrichtungen Dritter nach § 1 Abs. 3
gelten hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungsrechts der Verbandsgemeinde eigenen
Wasserversorgungseinrichtung
als gleichgestellt.
§ 4 Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht nach § 3 Abs. 1 erstreckt
sich nur auf Grundstücke, die an einer Straße
mit einer betriebsfertigen Leitung unmittelbar
angrenzen oder die Zugang zu einer solchen
Straße durch einen öffentlichen oder dem
Grundstückseigentümer gehörenden Weg oder
in rechtlich gesicherter Form über andere
Grundstücke haben. Die Grundstückseigentümer können die Herstellung einer neuen oder
die Änderung einer bestehenden Straßenleitung nicht verlangen.
(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt
und kann das Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen technischen
oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten angeschlossen werden
oder erfordert der Anschluss besondere Maßnahmen und Aufwendungen, kann die Verbandsgemeinde den Anschluss versagen. Dies
gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer
sich zuvor schriftlich verpflichtet, zusätzlich zu
den sich aus den Satzungen nach § 29 für das
Grundstück ergebende Entgelten die entstehenden Mehrkosten für die Herstellung, die Erneuerung, die Unterhaltung und den Betrieb
zu tragen. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, an den zu erstellenden Anlagen, die ihr Eigentum werden, auch den Anschluss weiterer
Grundstücke zuzulassen. Die Eigentümer der
übrigen Grundstücke, die über diese Anlagen
versorgt werden, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluss und auf Wasserlieferung,
wenn sie zuvor dem im Vorlage getretenen
Grundstückseigentümer einen ihrem Interesse
am Anschluss entsprechenden Teil der Kosten
aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung ersetzen.
(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und
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2 nicht gegeben, insbesondere wenn noch keine betriebsfertige Leitung vor dem Grundstück
verlegt ist, kann die Verbandsgemeinde einem
Grundstückseigentümer auf seinen Antrag gestatten, sein Grundstück durch eine eigene provisorische Anschlussleitung an eine Leitung jederzeit widerruflich auf seine Kosten anzuschließen. Die Kosten der Unterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Leitung trägt der
Grundstückseigentümer. Die Stelle des Anschlusses sowie Material, Umfang, Linienführung und Tiefe der provisorischen Leitung
sowie die Wiederherstellung des alten Zustandes für die in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen bestimmt dabei die Verbandsgemeinde, die auch die unentgeltliche Übertragung in ihr Eigentum verlangen kann. Werden
nach Verlegung der provisorischen Anschlussleitung die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 geschaffen, so hat der Grundstückeigentümer die
Leitungen auf seine Kosten auf Verlangen der
Verbandsgemeinde stillzulegen oder zu beseitigen.
§ 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts
(1) Soweit auf einem Grundstück private Wasserversorgungsanlagen nach dieser Satzung
zulässig sind, dürfen diese mit der Wasserversorgungsanlage der Verbandsgemeinde nur so
verbunden sein, dass das Eindringen von Wasser aus der privaten Anlage in die öffentliche
Wasserversorgungsanlage ausgeschlossen ist.
Die Verbandsgemeinde kann den Einbau geeigneter Schutzvorrichtungen verlangen.
(2) Der Wasserversorgungsanlage darf nach
den Bestimmungen dieser Satzung jederzeit
am Ende der Anschlussleitung Wasser entnommen werden. Das gilt nicht, soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der Wasserversorgung (z.B. wegen Wassermangel) erforderlich sind. Die Entnahme von Wasser in
außergewöhnlichen Mengen kann versagt
oder von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, soweit und solange die Verbandsgemeinde durch Umstände,
deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden können, an der Versorgung gehindert ist. Beschränkungen nach § 13 Abs. 2
und nach § 16 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(3) Das Benutzungsrecht nach § 3 Abs. 2 umfasst nicht die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage für Erdungen der elektrischen
Anlagen und Blitzschutzanlagen.
§ 6 Anschlusszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet der Verbandsgemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, im Rahmen seines Anschlussrechts sein Grundstück an die bestehende öffentliche Wasserversorgungsanlage dann
anzuschließen oder anschließen zu lassen,
1. wenn es mit Gebäuden für den dauernden
oder vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen bebaut oder mit der Bebauung
begonnen ist und
2. wenn dieses Grundstück an eine Straße mit
einer betriebsfertigen Leitung unmittelbar
angrenzt oder wenn es einen Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen
oder dem Grundstückseigentümer gehörenden Weg oder in rechtlich gesicherter Form
über andere Grundstücke hat.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere
selbstständige nutzbare Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen, so ist jedes Gebäude dieses Grund-
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stücks anzuschließen. Die Verpflichtung zum
Anschluss besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, aber
auf dem Grundstück Wasser verbraucht wird
oder in absehbarer Zeit verbraucht werden
wird oder der Anschluss zur Vermeidung von
Missständen erforderlich ist.
Das Vorhandensein einer provisorischen eigenen Anschlussleitung nach § 4 Abs. 3 befreit
nicht vom Anschlusszwang.
(2) Werden an Straßen, in denen sich noch keine oder nicht in voller Länge Straßenleitungen
befinden, Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch
neue ersetzt, so kann die Verbandsgemeinde
von den Grundstückseigentümern verlangen,
dass auf diesen Grundstücken bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss des
Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage
nach den näheren Angaben der Verbandsgemeinde getroffen werden.
§ 7 Benutzungszwang
(1) Alle Benutzer auf den an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage angeschlossenen
Grundstücken haben ihren gesamten Bedarf an
Frisch- und Brauchwasser ausschließlich aus der
Anschlussleitung zu decken. Die Verwendung
von Regenwasser als Brauchwasser ist dem
Grundstückseigentümer freigestellt.
(2) Auch ohne ausdrückliche Aufforderung der
Verbandsgemeinde haben die Grundstückseigentümer, die Benutzer, die Haushaltungsvorstände sowie die Leiter der auf dem Grundstück
betriebenen Gewerbetrieben, Dienststellen,
Büros usw. alle erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um die ausnahmslose Befolgung des
Abs. 1 sicherzustellen.
§ 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Führt der Anschluss des Grundstücks an die
öffentliche Wasserversorgungsanlage für den
Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu einer unbilligen
und unzumutbaren Härte, kann die Verbandsgemeinde eine jederzeit widerrufliche, zeitlich
beschränkte oder unbeschränkte Befreiung
oder Teilbefreiung vom Anschlusszwang aussprechen. Der Grundstückseigentümer hat diese Befreiung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe spätestens
zwei Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu
dem die Befreiung vom Anschlusszwang gewünscht wird.
(2) Will der Grundstückseigentümer die von
ihm beantragte und ihm auch bewilligte Befreiung oder Teilbefreiung nicht mehr oder nur
noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten für ihn die Bestimmungen dieser Satzung
wieder. Werden durch die nunmehr verstärkte
Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die schon angeschlossenen
oder dem Anschluss und Benutzungszwang unterworfenen anderen Grundstücke in ihrem
bisherigen Recht der Wasserentnahme beeinträchtigt und kann der Verbandsgemeinde die
Beseitigung des Hindernisses wirtschaftlich
nicht zugemutet werden, so besteht insoweit
kein Anspruch auf Anschluss und Benutzung.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Befreiung vom Benutzungszwang.
Die Verbandsgemeinde kann darüber hinaus
Befreiungen im Rahmen des für sie wirtschaftlich Zumutbaren aussprechen; dabei ist insbesondere auf die Entgeltbelastungen der übrigen Grundstückseigentümer im gesamten Ver-
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sorgungsgebiet Rücksicht zu nehmen. Die Verbandsgemeinde muss eine Befreiung versagen,
wenn und soweit technische oder hygienische
Einschränkungen bestehen.
(4) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Verbandsgemeinde hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende
Missstände zu beseitigen sind.
(5) Eigen-, Zusatz- und Reservewasserversorgungsanlagen des Grundstücks (private Wasserversorgungsanlagen) müssen von der Verbandsgemeinde zugelassen sein. Bis zum Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom
Anschlusszwang hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle vorhandenen und
dann nicht mehr zulässigen eigenen Wasserversorgungsanlagen stillzulegen und von der Verbandsgemeinde verplomben zu lassen, falls
diese von ihm nicht beseitigt werden. Ohne Genehmigung der Verbandsgemeinde ist eine
weitere Wasserentnahme aus den eigenen
Wasserversorgungsanlagen unzulässig.
§ 9 Anschlüsse und Benutzung der Wasserversorgungsanlagen für Feuerlöschzwecke
(1) Sollen auf privaten Grundstücken besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden,
sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und
Prüfung besondere Vereinbarungen mit der
Verbandsgemeinde unter Wahrung der jeweils
geltenden technischen Regelwerke zu treffen.
(2) Löschwasserentnahmestellen auf privaten
Grundstücken werden von der Verbandsgemeinde mit Plomben verschlossen. Die Kosten
für die Herstellung, Erneuerung, Änderung,
Unterhaltung und Beseitigung der Anschlüsse
trägt der Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer darf nur zu Feuerlöschzwecken Wasser entnehmen. Er hat den Anschluss auf Verlangen im öffentlichen Interesse
zur Verfügung zu stellen. Jede Entfernung oder
Beschädigung der Plomben ist vom Grundstückseigentümer unverzüglich zu melden.
(3) Beim Eintritt des Brandes oder sonstigen Fällen allgemeiner Gefahr sind die Anordnungen
der Feuerwehr zu befolgen, insbesondere haben die Benutzer ihre Leitungen auf Verlagen
für Feuerlöschzwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die gleichzeitige Wasserentnahme zu unterlassen.
§ 10 Antrag auf Anschluss und Benutzung
(1) Den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede
Änderung an der Anschlussleitung hat der
Grundstückseigentümer unter Benutzung eines
bei der Verbandsgemeinde erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen.
Ohne vorherige Zustimmung der Verbandsgemeinde darf der öffentlichen Wasserversorgungsanlage kein Wasser entnommen werden.
Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht aus dem Antrag ergeben:
1. eine Grundrissskizze und eine Beschreibung
der Wasserverbrauchsanlage, einschließlich
Zahl der Entnahmestellen,
2. der Name des Herstellers, durch den die
Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder
geändert werden soll,
3. eine nähere Beschreibung des einzelnen Gewerbebetriebes usw., für den auf dem
Grundstück Wasser verbraucht werden soll
unter Angabe des geschätzten Wasserbe-
Amtsblatt Meisenheim
darfs,
4. einen Lageplan mit Ausweisung des Grundstücks,der unmittelbar vor dem Grundstück
verlaufenden Leitungen – soweit bekannt –
und der Anschlussleitung,
5. Angaben über eine etwaige private Wasserversorgungsanlage,
6. eine Erklärung des Grundstückseigentümers,
die anfallenden Kosten der Anschlussleitung
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Satzung zu übernehmen und der Verbandsgemeinde den entsprechenden Betrag zu erstatten.
7. ggf. eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 oder 3.
Steht der Name des Herstellers, durch den die
Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder
geändert werden soll, bei der Antragsstellung
noch nicht fest, ist er so bald wie möglich der
Verbandsgemeinde mitzuteilen. Antrag und
Antragsunterlagen sind von dem Grundstückseigentümer und von dem mit der Ausführung
Beauftragten zu unterschreiben und in doppelter Ausfertigung bei der Verbandsgemeinde
einzureichen, die Unterschrift des mit der Ausführung Beauftragten kann nachgereicht werden. Die Verbandsgemeinde kann Ergänzungen der Unterlagen verlangen, Nachprüfungen
vornehmen und in einfach gelagerten Fällen
auf einzelne der genannten Antragsunterlagen
verzichten.
(2) Mit der Ausführung der Arbeiten für die Anschlussleitung darf erst begonnen werden,
wenn der Antrag genehmigt ist. Ergibt sich
während der Ausführung des Anschlusses die
Notwendigkeit einer Änderung, ist dies der
Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen
und eine zusätzliche Genehmigung der Änderung einzuholen.
(3) Die Genehmigung des Antrages auf Anschluss erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter
und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Genehmigung des Antrages erlischt
nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt
worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung
widerruflich oder befristet ausgesprochen.
III. Abschnitt: Grundstücksanschlüsse
§ 11 Art des Anschlusses
Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar
durch eine Anschlussleitung (Hausanschluss)
Verbindung mit dem Verteilungsnetz haben
und nicht über andere Grundstücke versorgt
werden. Die Verbandsgemeinde behält sich
beim Vorliegen besonderer Verhältnisse vor,
mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame
Anschlussleitung zu versorgen. Jedes Grundstück wird grundsätzlich nur einmal angeschlossen. Die Verbandsgemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlüsse zulassen.
§ 12 Herstellung, Änderung und Abtrennung
der Grundstücksanschlüsse
(1) Die Verbandsgemeinde bestimmt Art, Zahl
und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung
seiner berechtigten Interessen.
(2) Werden an Straßen, in denen sich noch keine oder nicht in voller Länge Straßenleitungen
befinden, Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch
neue ersetzt, so kann die Verbandsgemeinde
Amtsblatt Meisenheim
von den Grundstückseigentümern verlangen,
dass auf diesen Grundstücken bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss des
Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage
nach den näheren Angaben den Verbandsgemeinde getroffen werden.
(3) Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin des
gesamten Grundstücksanschlusses bis einschließlich der Messeinrichtung. Sie lässt diese von
der Straßenleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen
für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu treffen.
(4) Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich
und vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Oberflächen-,
Schmutz- und Grundwasser geschützt sein.
Grundstückseigentümer und Benutzer dürfen
keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
(5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet,
der Verbandsgemeinde jeden Schaden am
Grundstücksanschluss, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen
Störungen unverzüglich anzuzeigen.
(6) Beim Abbruch einen angeschlossenen Gebäudes oder einer Veränderung, die einen
Grundstücksanschluss betrifft, hat der Grundstückseigentümer dies der Verbandsgemeinde
zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(7) Grundstücksanschlüsse, über die länger als
ein Jahr kein Wasser entnommen wird, trennt
die Verbandsgemeinde vom Verteilungsnetz
ab. Das Benutzungsverhältnis ist damit aufgelöst.
(8) Die Kostenerstattung für die Herstellung,
Änderung, Stilllegung sowie für die durch den
Grundstückseigentümer veranlasste vorübergehende Absperrung der Grundstücksanschlüsse
erfolgt gemäß Entgeltsatzung Wasserversorgung.
(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten unabhängig von der
Länge und Lage des Grundstücksanschlusses und
auch für zusätzliche Grundstücksanschlüsse.
IV. Abschnitt: Wasserlieferung
§ 13 Wasserlieferung
(1) Die Verbandsgemeinde liefert das Wasser in
der Regel ohne Beschränkung auf das Grundstück bis zum Ende des Grundstücksanschlusses,
soweit nicht eine Beschränkung des Benutzungsrechts ausgesprochen ist oder Beschränkungen besonders vereinbart sind. Für die Verteilung des Wassers auf dem Grundstück ist
ausschließlich der Grundstückseigentümer verantwortlich.
(2) Die Verbandsgemeinde kann die Lieferung
von Wasser zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten unterbrechen oder einschränken.
Dies gilt auch,
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung,
insbesondere wegen Betriebsstörungen
oder Wassermangel, erforderlich sind,
2. soweit und solange die Verbandsgemeinde
an der Versorgung durch höhere Gewalt
oder sonstige Umstände, deren Beseitigung
ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden
kann, gehindert ist.
Die Verbandsgemeinde wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben.
(3) Die Verbandsgemeinde wird die Grund-
Donnerstag, den 16. April 2015
stückseigentümer und Benutzer bei einer nicht
nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter
Weise unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Verbandsgemeinde dies nicht
zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen
Unterbrechungen verzögern würde.
(4) Für die Haftung bei Versorgungsstörungen
gilt § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV).
§ 14 Einstellung der Wasserlieferung
(1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die
Versorgung fristlos einzustellen, wenn der
Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser
Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung
erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit
von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung
der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen von
Grundstückseigentümern oder Benutzern
auf Einrichtungen des Unternehmens oder
Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte
des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung‚ ist die Verbandsgemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt
nicht, wenn dargelegt wird, dass die Folgen der
Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der
Zuwiderhandlung stehen und hinreichende
Aussicht besteht, dass den Verpflichtungen
nachgekommen wird. Die Verbandsgemeinde
kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung
der Versorgung androhen.
(3) Die Verbandsgemeinde wird die Versorgung
unverzüglich wieder aufnehmen, sobald die
Gründe für ihre Einstellung entfallen sind. Der
Grundstückseigentümer ersetzt die Kosten der
Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gemäß der Entgeltsatzung Wasserversorgung.
§ 15 Art der Versorgung
(1) Das von der Verbandsgemeinde gelieferte
Wasser entspricht hinsichtlich Menge, Qualität
und Druck den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der
Technik. Sind keine die Verbandsgemeinde verpflichtenden Regelungen vorhanden, entscheidet die Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und
den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie
der anerkannten Regeln der Technik zu ändern,
falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei werden die Belange der
Grundstückseigentümer möglichst berücksichtigt.
(2) Stellt der Grundstückseigentümer besondere Anforderungen an Beschaffenheit und
Druck des Wassers, die über die vorgenannten
Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es
ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen.
§ 16 Verwendung des Wassers
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke
des Grundstückseigentümers, seiner Mieter
und ähnlich berechtigter Personen zur Verfü-
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gung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige
Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der
Verbandsgemeinde zulässig. Diese wird erteilt
werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet
werden, soweit nicht in dieser Satzung (§ 7 Abs.
1) oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder
behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Verbandsgemeinde kann darüber hinaus die Verwendung für bestimmte
Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. Derartige Einschränkungen gibt die
Verbandsgemeinde ortsüblich öffentlich bekannt.
(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von
Bauwasser ist bei der Verbandsgemeinde vor
Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der
Antragsteller hat der Verbands-gemeinde alle
für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten gemäß
der Entgeltsatzung Wasserversorgung zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken
entsprechend.
(4) Soll das Wasser aus öffentlichen Hydranten
nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen
vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Verbandsgemeinde mit Wasserzählern zu benutzen.
§ 17 Um- und Abmeldung des Wasserbezuges
(1) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht
verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig
einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung der Verbandsgemeinde schriftlich mitzuteilen. Dies gilt gleichermaßen für nicht unwesentliche Änderungen
der Bezugsmenge.
(2) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung
Verpflichteter den Wasserbezug ganz oder teilweise einstellen, so hat er der Verbandsgemeinde Befreiung bzw. Teilbefreiung nach den
Bestimmungen des § 8 zu beantragen.
(3) Änderungen im Kreise der Grundstückseigentümer sowie deren Namen und Anschrift
haben die bisherigen Eigentümer der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen
nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Zu
dieser Meldung sind auch die neuen Eigentümer verpflichtet.
(4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche
Mitteilung im Sinne von Abs. (1) oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der
Grundstückseigentümer der Verbandsgemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus dieser
Satzung ergebenden Verpflichtungen der Verbandsgemeinde.
(5) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. Die Kosten für die Absperrung sowie
für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen trägt der Grundstückseigentümer gemäß Entgeltsatzung Wasserversorgung.
V. Abschnitt: Messung des Wasserverbrauches
§ 18 Messeinrichtungen
(1) Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück
wird durch geeichte Wasserzähler (Messeinrichtung) festgestellt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Die Verbandsgemeinde stellt die Einhaltung
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der eichrechtlichen Vorschriften sicher und
trägt die damit verbundenen Kosten der Abnahme und ggf. Wiederanbringung. Die vom
Wasserzähler ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge gilt für die Berechnung der Gebühren als verbraucht.
(2) Die Verbandsgemeinde bestimmt entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles Art,
Zahl, Größe und Anbringungsort der Wasserzähler. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung,
Überwachung, Unterhaltung und Entfernung
der Wasserzähler Aufgabe der Verbandsgemeinde. Sie wird den Grundstückseigentümer
anhören und seine berechtigten Interessen
wahren. Sie wird auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler verlegen,
wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu
tragen.
(3) Wasserzähler sind gemäß § 12 Abs. (3) Bestandteil des Grundstückanschlusses und Eigentum der Verbandsgemeinde. Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen
und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit
ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den
Verlust, Beschädigungen und Störungen der
Verbandsgemeinde unverzüglich mitzuteilen.
Er ist verpflichtet, die Wasserzähler vor Oberflächenwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie Frost zu schützen.
(4) Der Grundstückseigentümer darf Änderungen an dem Wasserzähler und an seiner Aufstellung nicht vornehmen und nicht dulden,
dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte der Verbandsgemeinde vorgenommen werden.
§ 19 Nachprüfungen von Wasserzählern
(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit
die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine
Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte
Prüfstelle verlangen.
Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag
auf Prüfung nicht bei der Verbandsgemeinde,
so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung
Wasserversorgung der Verbandsgemeinde zur
Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem
Grundstückseigentümer.
§ 20 Ablesung
(1) Die Wasserzähler werden von Beauftragten
der Verbandsgemeinde möglichst in gleichen
Zeitabständen oder auf Verlangen der Verbandsgemeinde vom Grundstückseigentümer
selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich
sind. Den Ablesezeitraum gibt die Verbandsgemeinde ortsüblich bekannt.
(2) Solange der Beauftragte der Verbandsgemeinde die Räume des Grundstückseigentümers und Benutzers nicht zum Zweck der Ablesung betreten kann, darf die Verbandsgemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 21 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Wasserzähler eine
Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen, so
ist der zu viel oder zu wenig berechnete Gebührenbetrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei
festzustellen oder zeigt ein Wasserzähler nicht
Donnerstag, den 16. April 2015
an, so ermittelt die Verbandsgemeinde den
Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der
Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ansprüche nach Abs. (1) sind auf den der
Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren
Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist
der Anspruch auf Feststellung des Fehlers auf
längstens zwei Jahre beschränkt.
§ 22 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, an
der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anzubringen, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. ein überlanger Grundstücksanschluss gemäß
§ 2 Nr. 4 vorliegt oder
3. die Verlegung des Grundstücksanschlusses
nur unter besonderen Erschwernissen erfolgen kann oder
4. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung
des Wasserzählers vorhanden ist.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die
Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand
und jederzeit zugänglich zu halten. Die Regelungen des §12 gelten analog.
(2) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Messeinrichtungen verlangen, wenn
sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung
möglich ist.
(3) Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer nach Maßgabe der Bestimmungen in der
Entgeltsatzung Wasserversorgung.
VI. Abschnitt: Kundenanlagen
§ 23 Betrieb, Erweiterung und Änderung der
Kundenanlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Kundenanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteil einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Kundenanlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der
Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Kundenanlage und wesentliche Veränderungen dürfen
nur durch die Verbandsgemeinde oder durch
ein in ein Installateurverzeichnis der Verbandsgemeinde eingetragenen Installationsunternehmen erfolgen. Die Verbandsgemeinde ist
berechtigt, die Ausführung der Arbeiten des Installationsunternehmens zu überwachen.
(3) Die Kundenanlage ist so zu betreiben, dass
Störungen anderer Grundstückseigentümer,
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der
Verbandsgemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(4) Erweiterungen und Änderungen der Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher
Verbrauchseinrichtungen sind der Verbandsgemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch Be-
Amtsblatt Meisenheim
messungsgrößen für die Entgelte ändern oder
sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich ändert.
(5) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können durch die Verbandsgemeinde plombiert werden. Ebenso können
Anlagenteile, die zur Wasserverbrauchsanlage
gehören, unter Plombenverschluss genommen
werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Verbandsgemeinde zu veranlassen.
(6) Es dürfen nur Materialien und Geräte
gemäß den anerkannten Regeln der Technik
verwendet werden. Zum Nachweis sind entsprechende Prüfzeichen anerkannter Prüfstellen (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS, ISO, EN)
erforderlich.
§ 24 Inbetriebnahme der Kundenanlage
(1) Die Verbandsgemeinde oder deren Beauftragte schließen die Kundenanlage an den
Grundstücksanschluss an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist
bei der Verbandsgemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen.
(3) Die Verbandsgemeinde kann für die Inbetriebsetzung vom Grundstückseigentümer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können
pauschal berechnet werden.
§ 25 Überprüfung der Kundenanlage
(1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die
Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel
aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen
erwarten lassen, so ist die Verbandsgemeinde
berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung
zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben
ist sie hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der
Überprüfung der Anlage sowie durch deren
Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt
die Verbandsgemeinde keine Haftung für die
Mängelfreiheit der Anlage.
§ 26 Technische Anschlussbedingungen
Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, weitere
technische Anforderungen an die Anschlussleitung und die Kundenanlagen sowie an den Betrieb der Kundenanlagen festzulegen, soweit
dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick
auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes,
notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen
den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen
Zustimmung der Verbandsgemeinde abhängig
gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden
würde.
VII. Abschnitt: Grundstücksnutzung
§ 27 Zutrittsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen
Beauftragten der Verbandsgemeinde den Zutritt zu ihren Räumen und zu den Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen
Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger
Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder
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zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für
Entgelte, insbesondere zur Ablesung der Wasserzähler, erforderlich ist.
(2) Die Beauftragten der Verbandsgemeinde
dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des
Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräumen
ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten,
in denen sie normalerweise für die jeweilige
geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.
(3) Grundstückseigentümer und Besitzer sind
verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Abs. 1 zu dulden und dabei Hilfe zu
leisten.
§ 28 Grundstücksbenutzung
(1) Die Grundstückseigentümer haben für
Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich
Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser
über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.
Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an
die Wasserversorgung angeschlossen sind, die
vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt
werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft
ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der
Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an
der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt die
Verbandsgemeinde; dies gilt nicht, soweit die
Einrichtungen ausschließlich der Versorgung
des Grundstücks dienen oder Entschädigungen
gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im
Grundbuch eingetragen sind.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat
der Grundstückseigentümer die Entfernung der
Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Verbandsgemeinde noch fünf Jahre
unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm
dies nicht zugemutet werden kann.
VIII. Abschnitt: Entgelte
§ 29 Entgelte für die Wasserversorgung
(1) Für die Kosten der erstmaligen Herstellung
bzw. des Ausbaus der Wasserversorgungsanlage erhebt die Verbandsgemeinde einmalige
Beiträge auf Grund einer besonderen Entgeltsatzung.
(2) Für die Benutzung und Vorhaltung der Wasserversorgungsanlage erhebt die Verbandsgemeinde Benutzungsgebühren und Grundgebühren und/oder wiederkehrende Beiträge auf
Grund einer besonderen Entgeltsatzung.
(3) Für die Erstellung oder Änderung des
Grundstücksanschlusses erhebt die Verbandsgemeinde Kostenerstattungen auf Grund einer
besonderen Entgeltsatzung.
(4) Die Abgaben von Wasser an Industrieunternehmen und Weiterverteiler kann durch besondere Lieferungsverträge geregelt werden. Dies
gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser in
den Fällen des § 9 sowie in den Fällen des § 4
Abs. (1) und (2).
IX. Abschnitt: Sonstige Vorschriften
§ 30 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen
Donnerstag, den 16. April 2015
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser
Satzung oder einer auf Grund dieser Satzung
ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. (5) GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet
sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom
01.01.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den
Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Allgemeine Wasserversorgungssatzung - der Verbandsgemeinde Meisenheim vom 01.03.1982 außer Kraft.
Meisenheim, 26.03.2015
Verbandsgemeinde Meisenheim
Kron, Bürgermeister
Hinweis auf Rechtsfolgen:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in
der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den
Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2
geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
Satzung
über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung
-Entgeltsatzung Wasserversorgungder Verbandsgemeinde Meisenheim
vom 26.03.2015
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund § 24
der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7,
13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abgabenarten
II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag
§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
§ 5 Beitragsmaßstab
Seite 10
§ 6 Entstehung des Beitragsanspruches,
Kostenspaltung
§ 7 Vorausleistungen
§ 8 Ablösung
§ 9 Beitragsschuldner
§ 10 Veranlagung und Fälligkeit
III. Abschnitt: Laufende Entgelte
§ 11 Entgeltfähige Kosten
§ 12 Erhebung Benutzungsgebühren
§ 13 Erhebung Grundgebühren
§ 14 Gegenstand der Gebührenpflicht
§ 15 Grundgebührenmaßstab
§ 16 Benutzungsgebührenmaßstab
§ 17 Entstehung des Gebührenanspruchs
§ 18 Vorausleistungen
§ 19 Gebührenschuldner
§ 20 Fälligkeit
IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz
§ 21 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse
V. Abschnitt: Umsatzsteuer und Inkrafttreten
§ 22 Umsatzsteuer
§ 23 Inkrafttreten
I. Abschnitt:
Allgemeinde Bestimmungen
§ 1 Abgabenarten
(1) Die Verbandsgemeinde betreibt in Erfüllung
Ihrer Aufgabenpflicht die Wasserversorgung als
öffentliche Einrichtung.
(2) Die Verbandsgemeinde Meisenheim erhebt
1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für
a. die erstmalige Herstellung der Straßenleitungen (Ortsnetze) mit den dazugehörigen Anschlussleitungen zu den einzelnen
Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 2 dieser Satzung.
b. den Ausbau (räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung) der Straßenleitungen (Ortsnetze) mit den dazugehörigen Anschlussleitungen zu den einzelnen
Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 2 dieser Satzung.
c. die Errichtung von Anlagen Dritter, insbesondere von Verbänden.
2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten, einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von Gebühren,
nach § 11, 12, 13 dieser Satzung.
3. Aufwendungsersätze nach § 21 dieser Satzung.
(3) Die Abgabensätze werden durch Beschluss
des Verbandsgemeinderates in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde festgesetzt.
II. Abschnitt:
Einmaliger Beitrag
§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige
Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die
erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung),
soweit diese bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträge
sind beitragsfähig:
1. die Aufwendung für Straßenleitungen (Ortsnetze),
2. die Aufwendungen für die Verlegung der
Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, nach
§ 21 dieser Satzung,
3. die Aufwendungen für zentrale Anlagen,
insbesondere Quellen und Tiefbrunnen,
Wasserwerksanlagen, Aufbereitungs-, Spei-
Seite 11
cher-, Wassergewinnungs- und Druckerhöhungseinrichtungen sowie Transportleitungen,
4. die Aufwendungen für Anlagen Dritter, insbesondere von Verbänden,
5. die Aufwendungen für die Beschaffung der
Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert
der von der Verbandsgemeinde aus ihrem
Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung,
6. die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zur
Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss,
7. die Aufwendungen, die Dritten, deren sich
die kommunale Gebietskörperschaft bedient, entstehen.
(3) Die Sätze für einmalige Beiträge werden
a) bei den beitragsfähigen Investitionsaufwendungen für die erste Herstellung und für
den Ausbau (Erweiterung) der Haupt- und
Versorgungsleitung
(Straßenleitungen
einschließlich der Grundstücksanschlüsse im
öffentlichen Verkehrsraum) nach einem
Durchschnittssatz,
b) unter Zugrundlegung von 37,294 v.H. der
beitragsfähigen Investitionsaufwendungen
für den Ausbau (Erweiterung, Umbau und
Verbesserung) der übrigen Anlagen festgesetzt.
(4) Die nicht durch einmalige Beiträge gedeckten beitragsfähigen Aufwendungen werden
bei der Ermittlung der laufenden Entgelte
berücksichtigt.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche
Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage oder selbstständig nutzbarer Teile hiervon
besteht und
a. für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine
entsprechende Nutzung zulässig ist, oder
b. die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder
vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist,
nach der Verkehrsauffassung Bauland sind
und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger
Weise genutzt werden können.
c. Mehrere nebeneinander liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen
als einheitliches Grundstück behandelt, wenn
sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen.
(2) Werden Grundstücke an eine öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage
angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung
einmaliger Beiträge durch weitere selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und
entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese
Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie
nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.
(4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet
oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der
Beitragsanspruch.
(5) Werden Grundstücke nach der Entstehung
Donnerstag, den 16. April 2015
der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar
und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese
Grundstücksteile beitragspflichtig.
§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
Der Beitragssatz wird aus den Investitionen
nach § 2 Abs. 2 getrennt für die erste Herstellung und für den Ausbau ermittelt.
a. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung
des Beitragssatzes für die erste Herstellung
bilden alle Grundstücke und Betriebe des
Gebietes (z.B. Neubaugebiet) für das die
erstmalige Herstellung erfolgt und für die
die Verbandsgemeinde die Wasserversorgung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.
b. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung
des Beitragssatzes für den Ausbau (räumliche Erweiterung, Umbau und Verbesserung)
bilden alle Grundstücke und Betriebe im gesamten Verbandsgemeindegebiet, für die
die Verbandsgemeinde die Wasserversorgung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der einmalige Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem die mögliche Nutzung
berücksichtigenden Maßstab berechnet.
(2) Maßstab für die Wasserversorgung ist die
Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15
v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt
der Zuschlag einheitlich 30 v.H..
(3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt:
1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung
zugrunde zu legen ist.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand
des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgeblich.
3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu
berücksichtigen:
a) Die Fläche von der Grundstücksseite, an
der der Anschluss erfolgt ist oder voraussichtlich erfolgen wird, bis zu einer Tiefe
von 40 m.
b) Bei Hinterliegergrundstücken wird die
tiefenmäßige Begrenzung vom Ende der
Zufahrt oder des Zuganges gemessen.
Grundstücksteile, die ausschließlich eine
wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung
der Grundstücksfläche unberücksichtigt.
4. Bei Grundstücken, die über die Begrenzung
nach Nr. 1-3 hinausgehen, zusätzlich die
Grundflächen der hinter der Begrenzung an
die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor
0,4.
Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche
größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt
5. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich
von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend
angewandt, wie sie bestehen für
a. in Bebauungsplangebieten, wenn in der
Amtsblatt Meisenheim
Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b. die unbeplanten Grundstücke, wenn die
Satzung keine Bestimmungen über das
zulässige Nutzungsmaß enthält.
6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan
die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder
die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im
Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl
0,2.
7. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan
die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder
Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich
tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1.
8. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35
BauGB), für die durch Planfeststellung eine
der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die
Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
9. Bei den übrigen bebauten Grundstücken im
Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche
der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die
Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die
tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die
tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde
gelegt.
(4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2
gilt:
1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand
des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan
nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern
nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt
die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht
festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide
Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan
keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als
Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite
der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand.
Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen.
Bruchzahlen werden bei den Sätzen 1 und 2
auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in
dem Bebauungsplan weder die Zahl der
Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch
die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt
a. die Zahl der auf den Grundstücken in der
näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach
Nr. 3 berechneten Vollgeschosse,
b. bei Grundstücken, die mit einer Kirche
bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht
Amtsblatt Meisenheim
Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei
Grundstücken, die gewerblich und/oder
industriell genutzt werden, ist die
tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5
anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf
ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind,
wenn die sich ergebende Zahl größer ist
als diejenige nach Buchstabe a.. Die Höhe
ist ausgehend vom Ursprungsgelände in
der Gebäudemitte zu messen.
5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan
eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder
die außerhalb von Bebauungsplangebieten
tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-,
Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2.
Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.
6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen
oder Stellplätze errichtet werden dürfen,
gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse,
oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist,
abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz
ein Vollgeschoss.
7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich
von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a. Grundstücke in Bebauungsplangebieten,
wenn in der Satzung Bestimmungen über
das zulässige Nutzungsmaß getroffen
sind,
b. die unbeplanten Grundstücke, wenn die
Satzung keine Bestimmungen über das
zulässige Nutzungsmaß enthält.
8. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
a. Liegt ein Grundstück im Außenbereich,
bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse
nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken
nach der tatsächlichen Bebauung.
b. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35
BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung
vergleichbare Nutzung zugelassen ist,
wird -bezogen auf die Fläche nach Abs. 3
Ziffer 9-, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2.
Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.
9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder
sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich
vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen
überschritten werden.
10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die
bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden
diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
§ 6 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
(1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die
Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die
Vorschrift des §3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.
(2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der
Verbandsgemeinde über eine Kostenspaltung
für
1. die Straßenleitungen (Ortsnetzleitungen)
Donnerstag, den 16. April 2015
einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum,
2. die übrigen Anlagen
gesondert erhoben werden.
§ 7 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der
Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur
Höhe des voraussichtlichen Beitrages festgesetzt werden.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren
Raten oder für die in § 6 Abs. 2 aufgezählten
Teile der Einrichtung/Anlage verlangt werden.
§ 8 Ablösung
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann
die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung
geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.
§ 9 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer,
dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem
Grundstück ist.
Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die
einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner.
§ 10 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe
des Beitragsbescheides fällig.
Die Fälligkeit kann nach Beschluss des Verbandsgemeinderates auch anders aufgeteilt
werden.
III. Abschnitt:
Laufende Entgelte
§ 11 Entgeltfähige Kosten
(1) Die Verbandsgemeinde Meisenheim erhebt
zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese
nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge
nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung
der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage Gebühren. Die Grundgebühren sowie die
Benutzungs-gebühren ruhen als öffentliche
Last auf dem Grundstück.
(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten.
(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind
entgeltsfähig:
1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,
2. Abschreibungen,
3. Zinsen,
4. Steuern und
5. sonstige Kosten.
§ 12 Erhebung Benutzungsgebühren
(1) Die Benutzungsgebühr wird für den Bezug
von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.
(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet
des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben
wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
§ 13 Erhebung Grundgebühren
(1) Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung
eines Wasseranschlusses erhoben.
(2) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet
des Einrichtungsträgers einheitlich.
Seite 12
(3) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben
wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
§ 14 Gegenstand der Gebührenpflicht
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind.
§ 15 Grundgebührenmaßstab
(1) Die Grundgebühr für die Wasserversorgung
wird nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2) Maßstab für die Grundgebühr ist die Größe
des eingebauten oder einzubauenden Wasserzählers.
§ 16 Benutzungsgebührenmaßstab
(1) Die Benutzungsgebühr wird nach einem die
tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist der
über einen geeichten Wasserzähler gemessene
Wasserverbrauch.
(3) Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht
richtig anzeigt, wird die Wassermenge von der
Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des
Vorjahresverbrauches und unter Beachtung der
begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.
§ 17 Entstehung des Gebührenanspruches
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf
des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(2) Wechselt der Gebührenschuldner während
des Jahres, entsteht der Anspruch damit für
den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der
neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
§ 18 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die
Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des
Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt
für das laufende Jahr.
(2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Abs. 1 Satz 2 am 15.02.,
15.05., 15.08. und 15.11. erhoben.
§ 19 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungs-berechtigten.
Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von Ihnen verursachten Anteils der
Gebühren Gebührenschuldner.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die
einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Gebührenschuldner
(3) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem
Grund Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 20 Fälligkeit
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 18 Absatz 2
bleibt unberührt.
IV. Abschnitt:
Aufwendungsersatz
§ 21 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse
(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach §
2 Abs. 2 Ziff. 1 umfassen die Aufwendungen im
öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung
und Erneuerung einer Anschlussleitung je
Grundstück.
(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und
Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlus-
Seite 13
sleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der
tatsächlichen entstandenen Höhe zu erstatten.
(3) Die Aufwendungen für die Herstellung und
Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind in der tatsächlichen entstandenen
Höhe zu erstatten.
(4) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den
dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf
dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlichen Höhe zu
erstatten.
(5) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(6) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten
Baukosten verlangt werden.
(7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat
nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
V. Abschnitt
Umsatzsteuer und Inkrafttreten
§ 22 Umsatzsteuer
Alle in dieser Satzung festgesetzten Entgelte
unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlich festgelegten Höhe.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom
01.01.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung
- der Verbandsgemeinde Meisenheim vom
21.12.2004 außer Kraft.
(3) Soweit Abgabenansprüche nach der in Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind,
gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Meisenheim, den 26.03.2015
Verbandsgemeindeverwaltung
Kron, Bürgermeister
Hinweis auf Rechtsfolgen:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in
der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den
Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2
geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
Donnerstag, den 16. April 2015
Becherbach
Mobiles Bürgerbüro vor Ort
Das mobile Bürgerbüro steht Ihnen am Mittwoch, dem 22.04.2015, wie folgt zur Verfügung:
09.30 - 10.15 Uhr
Gemeindesaal OT Gangloff, Roßbergstraße 293
10.30 - 11.15 Uhr
Gemeindesaal OT Roth, Hollerbach 308
11.30 - 12.15 Uhr
Kindergarten OT Becherbach, Hauptstraße 88
Öffentliche Sitzung
des Bauausschusses der
Ortsgemeinde Becherbach
Am Dienstag, dem 21.04.2015 findet um 19.00
Uhr im Dorfgemeinschaftshaus in Becherbach
eine öffentliche Sitzung des Bauausschusses der
Ortsgemeinde Becherbach statt.
Tagesordnung:
1. Weiterführung der Bauarbeiten am Dorfgemeinschaftshaus Becherbach
2. Unterhaltungsarbeiten an Wirtschaftswegen
Breitenheim
Jagdgenossenschaft Breitenheim
Am Freitag, dem 24.04.2015, findet um 20.00
Uhr in der Gaststätte Weyand Breitenheim die
Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft statt.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Bericht Vorstand
3. Bericht Kassierer und Haushaltsplan
4. Bericht Kassenprüfer
5. Genehmigung Jahresrechnung 2015/ 2016
und Entlastung Vorstand
6. Anträge Ortsgemeinde Breitenheim
a. betrifft zinsfreies Darlehen Sanierung
„Mauer am Jeckenbach“ aus 2006
b. betrifft zinsfreies Darlehen Sanierung
Stützmauer Lacher Weg aus 2010
7. Beschluss Abschussvereinbarung
8. Aussprache/ Sonstiges
Das Jagdkataster liegt in der Zeit vom 09. –
22.04.2015 zur Einsichtnahme für die Jagdgenossen und Jagdgenossinnen, beim Jagdvorsteher Martin Borger offen.
Bei Änderungen der Grundstückseigentümer
können die Betroffenen eine Jagdkatasteränderung innerhalb des vorgenannten Zeitraums
ab 18.00 Uhr vornehmen lassen.
Anträge sind in schriftlicher Form beim Jagdvorsteher bis 22.04.2015 einzureichen.
Vollmachten der Versammlungsteilnehmer sind
vor Versammlungsbeginn ab 19.30 Uhr nachzuweisen.
Martin Borger, Jagdvorsteher
Jahresrechnung 2010 der
Ortsgemeinde Breitenheim
Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Ortsgemeinderat der Ortsge-
Amtsblatt Meisenheim
meinde Breitenheim in seiner Sitzung am
08.04.2015 gemäß § 114 Abs. 1 i.V.m. VV Nr. 2
zu § 114 Gemeindeordnung für RheinlandPfalz die Abnahme der Jahresrechnung 2010
beschlossen. In gleicher Sitzung wurde dem
Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten (soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben), dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Meisenheim (soweit sie den Bürgermeister vertreten haben)
die Entlastung erteilt.
Die Jahresrechnung, der Rechenschaftsbericht
und sämtliche Anlagen gem. § 114 Abs. 2 Satz
2 GemO liegen zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 13, in der Zeit vom 17.04.2015
bis 27.04.2015, während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Bericht über die Sitzung des
Ortsgemeinderates Breitenheim
vom 25.02.2015
Einwohnerfragestunde
Ortsbürgermeister Hill informiert, dass die Firma PfalzConnect aus Löllbach beauftragt ist,
die Ortsgemeinde Breitenheim mit einer
schnelleren DSL-Internetverbindung zu versorgen. Nach aktuellem Stand werden die Ausbauarbeiten im Sommer 2015 abgeschlossen,
sodass die schnelleren DSL-Anschlüsse dann für
die Endkunden zur Verfügung stehen.
Der Vorsitzende teilt mit, dass der Grabaushub
auf dem Friedhof neu organisiert wird. Entsprechende Kontaktdaten können bei Bedarf
beim Ortsbürgermeister erfragt werden.
Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“
Nach kurzer Beratung beschließt der Gemeinderat, am Landeswettbewerb „Unser Dorf hat
Zukunft“ 2015 nicht teilzunehmen
Antrag auf Bewilligung von Landeszuweisungen aus dem Investitionsstock des Landes
Rheinland-Pfalz für das Haushaltsjahr 2016
Nach eingehender Beratung ist sich der Gemeinderat einig, dass sowohl für die Sanierung
der Heizungsanlage als auch für die Dachsanierung am Dorfgemeinschaftshaus eine Antragsstellung auf Landesmittel in Frage kommt.
Aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahme beschließt der Gemeinderat, für die Dachsanierung einen Antrag auf Bewilligung von Landeszuweisungen aus dem Investitionsstock des
Landes Rheinland-Pfalz für das Haushaltjahr
2016 zu stellen.
Teilnahme am Wettbewerb „Kerniges Dorf“
Der Ortsgemeinderat beschließt, am Wettbewerb „Kerniges Dorf“ nicht teilzunehmen.
Verabschiedung der Gemeindearbeiter Heide
und Werner Anthes
Ortsbürgermeister Reiner Hill informiert, dass
die Gemeindearbeiter Heide und Werner Anthes Ende Dezember ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 28.02.2015 gekündigt haben. Der
Vorsitzende bedankt sich noch einmal ausdrücklich für die über 17 Jahre geleistete Arbeit
und überreicht im Namen der Ortsgemeinde eine Urkunde, ein Glaswappen und einen Gutschein und verabschiedet Frau Heide Anthes
und Herrn Werner Anthes in den wohlverdienten Ruhestand.
Einführung des neuen Gemeindearbeiters Peter Mohr
Zum 01.03.2015 nimmt Herr Peter Mohr seine
Tätigkeit als neuer Gemeindearbeiter auf. Orts-
Amtsblatt Meisenheim
bürgermeister Hill begrüßt Herrn Mohr, bedankt sich für die Zusage und wünscht eine
gute Zusammenarbeit.
Callbach
Achtung Terminverschiebung
Generalversammlung der
Jagdgenossenschaft Callbach
auf den 18.04.2015
Die Generalversammlung der Jagdgenossenschaft Callbach findet wegen einer Terminüberschneidung nicht am 27.03.2015, sondern am
18.04.2015 um 20.00 Uhr im Bürgerhaus Callbach statt.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Geschäfts- und Kassenbericht
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Verwendungszweck Jagdpachterlös
7. Haushaltsplan 2015
8. Antrag auf Verlängerung des Jagdpachtvertrages
9. Verschiedenes
Jeder Grundstücksbesitzer der Gemarkung Callbach wird zu dieser Sitzung herzlich eingeladen.
Der Vorstand
Freiwillige Feuerwehr Callbach
Die nächste Feuerwehrübung findet am Dienstag, dem 21.04.2015 um 18.30 Uhr, in Callbach
statt.
Um pünktliches Erscheinen wird gebeten.
Desloch
Friedhofssatzung
Der Gemeinderat von Desloch hat auf Grund
des § 24 der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2
und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes
(BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
Friedhofssatzung
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13a Gemischte Grabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
Donnerstag, den 16. April 2015
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeit
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 29 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Haftung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Gebühren
§ 34 Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Desloch gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde
waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer
bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung)
oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit
weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das
Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten
(Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei
Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlbzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt.
Außerdem kann er die Umbettung verlangen,
soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen
ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft
des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch
nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch
nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde
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in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte
einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält
außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn
sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat
vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig
werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder
Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen
Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.
Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand
des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis
der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder
einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof
der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind
zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof
nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie
Handwagen zur Beförderung von Material
zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von
zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste
anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder
zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten
Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie
mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei
denn,
a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt.
Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6
Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der
Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier
Tage vorher anzumelden.
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§ 6*) Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige
mit der Gestaltung und Instandhaltung von
Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren
finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe,
dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG
vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über
einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle)
abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen
Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung
verstoßen.
*) Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom
20.12.2007 (BGBl. I S.3075) wird verwiesen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt §
15 Abs. 5
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit
der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate
nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9
BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet
werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit
ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem
Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter
bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht
schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes
ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65
m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung
einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen
höchstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften
sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metal-
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leinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen
sind.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von
der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur
Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe
bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen
voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör
vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale,
Fundamente oder Grabzubehör durch die
Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen,
sind die dadurch entstehenden Kosten durch
den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre und
für Aschen 20 Jahre
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht
gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung
kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb
der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur
bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind
innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs.
2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene
Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in
belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die
Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei
Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen
vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch
eines gewerblichen Unternehmers bedienen.
Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz
von Schäden, die an benachbarten Grabstätten
und Anlagen durch eine Umbettung entstehen,
hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als
zu Umbettungszwecken nur auf behördliche
oder richterliche Anordnung hin ausgegraben
werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a. Reihengrabstätten,
b. Wahlgrabstätten,
Amtsblatt Meisenheim
c. Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d. Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur
nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der
Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe
nach belegt und im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr,
b. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in
den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder
Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten
wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch
ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 13a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst.
b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderatsin ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten
umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13
Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer
Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte
gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als
Wahlgrabstätte
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte wird
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 10)
verlängert. Jedoch nur dann, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung
noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen
mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist
grundsätzlich nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Auf Antrag kann die Grabstätte
auch vor Eintritt eines Sterbefalles erworben
werden.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende
des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus
dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur
Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder
das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf
der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die
gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag
Amtsblatt Meisenheim
nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall
seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten
Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht
durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu
seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter
Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das
Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis
der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im
Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines
Bestattungsfalles über andere Bestattungen
und über die Art der Gestaltung und der Pflege
der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird
an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte anteilige Gebühr nicht erstattet.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Reihengrabstätten
d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in zweistelligen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten,
die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall
auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten,
für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen
wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen
zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung
sind eine Ausfertigung der standesamtlichen
Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch
für Urnengrabstätten.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt aussch-
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ließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit
allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem
Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen
Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet
er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende
schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht
rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil
mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die
Umgebung anzupassen, dass die Würde des
Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten
jedoch uneingeschränkt.
(2) Stehende Grabmäler dürfen nicht höher als
0,90 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder
sein.
§ 20 Belegfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) An den Grabstellen in den Belegfeldern mit
besonderen Gestaltungsvorschriften ist nur der
verlegte Plattenbelag zulässig. Die Errichtung
weiterer Grabeinfassungen ist nicht möglich.
(2) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr:
a) stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m, Breite 0,40 m
b) liegende Grabmale:
Breite: 0,40 m, Länge 0,30 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem
vollendeten 5. Lebensjahr:
a) stehende Grabmale:
Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m
b) liegende Grabmale:
Breite 0,60 m, Länge 0,40 m
c) Wahlgrabstätten:
a) stehende Grabmale bei zweistelligen
Wahlgräbern:
Höhe 0,90 m, Breite bis 1,20 m
b) liegende Grabmale bei zweistelligen
Wahlgräbern:
Breite 1,20 m, Länge 0,60 m
d) Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
a) stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m, Breite 0,40 m
b) liegende Grabmale:
Breite 0,40 m, Länge 0,30 m
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(3) Grababdeckungen sind nur mit Zustimmung
der Friedhofsverwaltung (Ortsgemeinde) zulässig. Die Bestimmungen des § 21 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Im Rasengrabfeld mit Namenplatte für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber dürfen nur
liegende Grabmale verwendet werden. Grabeinfassungen sind nicht möglich. Die Grabmale sind in den Maßen 0,50 m x 0,50 m zu verwenden. Sie werden von der Ortsgemeinde angelegt und unterhalten. Um maschinelle Pflegeleistung vornehmen zu können, dürfen sie
nicht über die Erdoberfläche hinausragen. Das
Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen u.ä.
Grabschmuck auf den Namensplatten und der
Rasenfläche ist nicht gestattet.
§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von
Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben
der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im
Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und
seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach
Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen
werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung
in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der
geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn
das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage
nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der
Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend
nach den allgemeinen anerkannten Regeln des
Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und
auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt
für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen
Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder
überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel
jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür
ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten,
wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte
(§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals,
einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von
Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist
die Friedhofsverwaltung, auf Kosten des Verantwortlichen, dazu berechtigt. Sie kann das
Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei
Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 gilt ent-
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sprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht
zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine
öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von
einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt
werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und
Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten
oder nach der Entziehung von Grabstätten und
Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist
von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird
durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die
sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei
Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über,
wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts
oder bei der Genehmigung für die Errichtung
des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der
Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd
instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen
und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung
ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der
Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher
gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen
können die Grabstätten selbst anlegen und
pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung
des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegen ausschließlich der
Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und
Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(7) § 20 IV bleibt unberührt
§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten
Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung
darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume
und großwüchsige Sträucher.
(2) An den Urnengrabstellen im Rasenfeld mit
Donnerstag, den 16. April 2015
Namensplatte dürfen von den Verantwortlichen keine Bepflanzung vorgenommen werden. Das Aufstellen von Pflanzgefäßen ist
ebenfalls nicht zulässig.
§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 ist
zu beachten.
§ 28 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß
hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen
Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für
die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1
eine öffentliche Bekanntmachung oder ein
Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 29 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der
Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen
Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich
sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde
vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung
endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen
Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der
Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung
der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen
Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser
Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind,
richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den
bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr
als 40 Jahren werden auf 40 Jahre Nutzungszeit
nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung
seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch
nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten
dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt
beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die
durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen
durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen
des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des
Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht
befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1
verstößt,
Amtsblatt Meisenheim
4.
eine Dienstleistungserbringung auf dem
Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken
ausübt (§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung
vornimmt (§ 11),
6. die Bestimmungen über zulässige Maße für
Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§
21 Abs. 1 + 3),
8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in
verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 +
25),
10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und
Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 1.000,— EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhof und ihrer Einrichtungen sind
die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Friedhofssatzung vom 11.10.2012 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Desloch, den 01.04.2015
Ortsgemeinde Desloch
Udo Reidenbach, Ortsbürgermeister
Hinweis auf Rechtsfolgen
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in
der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den
Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2
geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der
Ortsgemeinde Desloch vom 01.04.2015
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
und der §§ 2 Abs. 1,3 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze
ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach
bürgerlichem Recht die Bestattungskosten
zu tragen haben, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen
der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb 14 Tagen
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.10.2012
außer Kraft.
Desloch, den 01. April 2015
Ortsgemeinde Desloch
Udo Reidenbach, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
1) Überlassung einer Reihengrabstätte nach § 2
Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten
5. Lebensjahr
340,00 EUR
b) von dem vollendeten
5. Lebensjahr ab
1.060,00 EUR
2) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach
Nr. 1
600,00 EUR
3) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld mit
Namensplatte
800,00 EUR
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine
a) Einzelwahlgrabstätte
(Einfachgrab)
1.400,00 EUR
b) Doppelwahlgrabstätte
(Einfachgrab)
2.800,00 EUR
c) Doppelwahlgrabstätte
mit Plattenbelag
3.200,00 EUR
d) Urnenwahlgrabstätte
900,00 EUR
e) Urnenwahlgrabstätte im
Rasenfeld mit Namensplatte 1.500,00 EUR
2) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1 bei späteren Beisetzungen für jedes volle
Jahr für eine
a) Einzelwahlgrabstätte
(Einfachgrab)
35,00 EUR
b) Doppelwahlgrabstätte
70,00 EUR
c) Doppelwahlgrabstätte
mit Plattenbelag
80,00 EUR
d) Urnenwahlgrabstätte
22,50 EUR
e) Urnenwahlgrabstätte im
Rasenfels mit Namensplatte
37,50 EUR
Donnerstag, den 16. April 2015
Seite 18
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen
Teil des Jahres.
3) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1) Reihengräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
b) von dem vollendeten 2. Lebensjahr
ab
c) Urnenbeisetzung
je Beisetzung
2) Wahlgräber – Einfachgräber
a) Einzelgrabstelle
b) Doppel- und weitere Grabstelle
>> für erste Bestattung
>> für jede weitere Bestattung
c) U r n e n beisetzung je Beisetzung
3) Wahlgräber – Tiefgräbera) Einzelgrabstelle
>> für die erste Beisetzung in der
Tiefe
>> für die zweite Beisetzung
b) Doppel – und weitere Grabstelle
>> für die Beisetzung in der Tiefe
>> für die weitere Beisetzungen
n
4) Urnenreihengräber je Beisetzung
5) Urnenwahlgräber je Beisetzung
6) Zuschlag bei Beisetzungen an Samstagen,
Sonntagen oder Feiertagen
IV. Benutzung der Friedhofshalle
Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche (pauschal)
50,00 EUR
b) zuzüglich Stromverbrauch
für Kühlung pro KW
0,25 EUR
c) einer Urne (pauschal)
50,00 EUR
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und
Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und
Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen
vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen zu erstatten.
VI. Sonstige Gebühren
Entsorgungskosten des überschüssigen Grabaushubes
Kosten anl. Gestellung von Grabschmuckmatten
Mehraufwand zum Entfernen von Fundamenten und Grabeinfassungen und die Entsorgung
Entfernen von Bepflanzung
Für unter Punkt III, V und VI genannten Leistungen und alle weiteren zusätzlichen hier
nicht aufgeführten Leistungen sind die tatsächlich entstehenden Kosten zu zahlen.
Hinweis auf Rechtsfolgen
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in
der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den
Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der SatFremdaufwand nach tatsächlichen Kosten
Amtsblatt Meisenheim
zung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2
geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
Generalversammlung der
Jagdgenossenschaft Desloch
Am Freitag, dem 17.04.2015, findet um 20.00
Uhr im Gemeindehaus Desloch die Generalversammlung der Jagdgenossenschaft statt.
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Geschäftsbericht
3. Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Abschussvereinbarung
7. Haushaltsplan
8. Satzungsänderung
9. Verwendung des Reinertrags
10. Verschiedenes
Das Jagdkataster sowie das Protokoll der Generalversammlung vom 26.04.2014 liegen bis
zum 16.04.2015 zur Einsichtnahme bei dem 1.
Vorsitzenden Gerd Hill aus.
Jeckenbach
Dorfmoderation
Einladung zur Spürnasenaktion für
Kinder am Samstag, dem 25.04.2015
um 15.00 Uhr
Die Ideen und Wünsche der Kinder
an die Dorferneuerung sollen mit einer Spürnasenaktion am Samstag, dem 25.04.2015 um
15.00 Uhr, gesammelt werden.
Wo spielen Kinder gerne in Jeckenbach?
Und wo gefällt es ihnen im Ort überhaupt
nicht? Wo kann man noch was verbessern?
Das wollen wir gemeinsam herausfinden!
Treffpunkt ist auf dem Spielplatz an der Mühlstraße.
Freiwillige Feuerwehr Jeckenbach
Am Samstag, dem 18.04.2015, treffen sich die
Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Jeckenbach um 09.00 Uhr am „alten Spielplatz“ zur
Übung mit einem Baumbiegesimulator. Interessierte Bürger aus der Gemeinde sind hierzu
herzlich eingeladen.
Marco Weinmann, Wehrführer
Löllbach
Versammlung der
Jagdgenossenschaft Löllbach
Am Mittwoch, dem 29.04.2015 um 20.00 Uhr,
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Donnerstag, den 16. April 2015
findet die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Löllbach im Gemeindehaus
statt, zu der alle Mitglieder auf diesem Weg
recht herzlich eingeladen sind.
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den Vorsitzenden
2. Bericht des Vorstandes
3. Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Genehmigung der Jahresrechnung 2014 und
Entlastung des Vorstandes
6. Haushaltsplan 2015
7. Verschiedenes
Hermann Studt, Jagdvorsteher
Öffnungszeiten
der öffentlichen Bücherei
Öffnungszeiten der öffentlichen Bücherei im
historischen Rathaus, Untergasse 23, Telefon
06753/3017.
Montag:
18.00 bis 19.30 Uhr
10.00 bis 11.30 Uhr
Dienstag:
Donnerstag:
16.00 bis 18.00 Uhr
Raumbach
Ortsbürgermeister in Urlaub
Meisenheim
Öffentliche und nichtöffentliche
Sitzung des Stadtrates
der Stadt Meisenheim
Am Mittwoch, dem 22.04.2015, findet um 20.00
Uhr im Sitzungssaal des historischen Rathauses
Meisenheim eine öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Meisenheim statt.
Tagesordnung:
- öffentlich 1. Verpflichtung eines Ratsmitgliedes
2. Wahl eines neuen Ausschussmitgliedes für
den Rechnungsprüfungsausschuss
3. Annahme von Spenden
4. Entwurf zum Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad
Münster am Stein-Ebernburg, Stellungnahme; Beratung und Beschlussfassung
5. Verleihung des Stadtsiegels
6. Beratung und Beschlussfassung über die
Höhe der Aufwandsentschädigung für die
ehrenamtlichen Schriftführer/innen der Ausschüsse der Stadt Meisenheim
7. Einwohnerfragestunde
8. Mitteilungen und Anfragen
- nichtöffentlich 1. Mitteilungen und Anfragen
Freiwillige Feuerwehr Meisenheim
Die nächste Feuerwehrübung findet am Freitag, dem 17.04.2015 ab 19.00 Uhr, statt.
Um vollzähliges und pünktliches Erscheinen
wird gebeten.
Wichtiger Hinweis für die
Anwohner der Carl-HellermannStraße in der Stadt Meisenheim
Aufgrund einer notwendigen Aufstellung eines
Baukrans am Freitag, dem 17.04.2015, in der
Carl-Hellermann-Straße, in Höhe des Anwesens
Carl-Hellermann-Straße 29, erfolgt eine Vollsperrung des Straßenverlaufs bis zur Realschule-Plus.
Die Vollsperrung beginnt um 08.30 Uhr und
wird gegen 11.00 Uhr wieder aufgehoben.
Eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird gewährleistet.
Um Beachtung und Ihr Verständnis wird gebeten.
Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim
-Örtliche Ordnungsbehörde-
Ortsbürgermeister Reimund Ellrich ist in der
Zeit vom 16.04. bis 21.04.2015 in Urlaub.
Die Vertretung übernimmt der 1. Beigeordnete
Holger Thunig. Tel.06753-94660, Handy: 01704804730
Jahresrechnung 2010
der Ortsgemeinde Raumbach
Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Raumbach in seiner Sitzung am
09.04.2015 gemäß § 114 Abs. 1 i.V.m. VV Nr. 2
zu § 114 Gemeindeordnung für RheinlandPfalz die Abnahme der Jahresrechnung 2010
beschlossen. In gleicher Sitzung wurde dem
Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten (soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben), dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Meisenheim (soweit sie den Bürgermeister vertreten haben)
die Entlastung erteilt.
Die Jahresrechnung, der Rechenschaftsbericht
und sämtliche Anlagen gem. § 114 Abs. 2 Satz
2 GemO liegen zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 13, in
der Zeit vom 17.04.2015 bis 27.04.2015,
während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Frühjahrsputz an der Wanderhütte
Am Samstag, dem 25.04.2015 um 9.00 Uhr treffen wir uns an der Wanderhütte zum alljährlichen Frühjahrsputz.
Über viele Helfer würde ich mich sehr freuen.
Zum Mittag werden wir Grillen.
Reimund Ellrich, Ortsbürgermeister
Freiwillige Feuerwehr Raumbach
Übungsdienst
Am Sonntag, dem 19.04.2015, findet um 09.00
Uhr der nächste Übungsdienst statt.
Der Wehrführer bittet den Termin vorzumerken
und um eine rege Teilnahme der Kameraden.
Reiffelbach
Amtsblatt Meisenheim
Öffentliche Sitzung
des Gemeinderates der
Ortsgemeinde Reiffelbach
Am Donnerstag, dem 16.04.2015, findet um
19.30 Uhr im Gemeindehaus in Reiffelbach eine
öffentliche Sitzung des Gemeinderates Reiffelbach statt.
Tagesordnung:
- öffentlich 1. Einwohnerfragestunde
2. Stellungnahme zur Teilfortschreibung Landesentwicklungsplan IV
-Beratung und Beschlussfassung3. Stellungnahme zum Gesetz zur Auflösung
der Verbandsgemeinde Bad Münster a. St.
Ebernburg
-Beratung und Beschlussfassung4. Toilettenanlage Grillhütte / Aufnahme der
Planung
-Beratung und Beschlussfassung5. Mitteilungen und Anfragen
Schmittweiler
Jahresrechnung 2010 der
Ortsgemeinde Schmittweiler
Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schmittweiler in seiner Sitzung am
26.03.2015 gemäß § 114 Abs. 1 i.V.m. VV Nr. 2
zu § 114 Gemeindeordnung für RheinlandPfalz die Abnahme der Jahresrechnung 2010
beschlossen. In gleicher Sitzung wurde dem
Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten (soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben), dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Meisenheim (soweit sie den Bürgermeister vertreten haben)
die Entlastung erteilt.
Die Jahresrechnung, der Rechenschaftsbericht
und sämtliche Anlagen gem. § 114 Abs. 2 Satz
2 GemO liegen zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 13, in der Zeit vom 17.04.2015
bis 27.04.2015, während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Freiwillige Feuerwehr
Schmittweiler
Die nächste Feuerwehrübung findet am Dienstag, dem 21.04.2015 um 18.30 Uhr, in Callbach
statt.
Um pünktliches Erscheinen wird gebeten.
Schweinschied
Mobiles Bürgerbüro vor Ort
Öffentliche Sitzung
des Gemeinderates der
Ortsgemeinde Schweinschied
Das mobile Bürgerbüro steht Ihnen am Mittwoch, dem 22.04.2015, in der Zeit von 08.30 bis
09.15 Uhr im Gemeindehaus, Callbacher Weg 1
zur Verfügung.
Am Mittwoch, dem 29.04.2015, findet um 19.00
Uhr im Gemeindehaus in Schweinschied eine
öffentliche Sitzung des Gemeinderates
Schweinschied statt.
Amtsblatt Meisenheim
Tagesordnung:
- öffentlich 1. Beratung und Beschluss des Entwurfes zum
Landesgesetz über die Gebietsveränderung
der Verbandsgemeinde Bad-Münster am
Stein-Ebernburg
2. Beratung und Beschluss für die öffentliche
Ausschreibung von Friedhofsarbeiten in verschiedenen Ortsgemeinden durch die Verbandsgemeinde Meisenheim
3. Dorferneuerung Rheinland-Pfalz, Anerkennung von Investitions- und Maßnahmenschwerpunkten (Schwerpunktgemeinden) Beratung und Beschluss
4. Mitteilungen und Anfragen
5. Einwohnerfragestunde
Intergrationsstelle
Sprechstunde der
Integrationsbeauftragten
Die Sprechstunde der Integrationsbeauftragten
der Verbandsgemeinde Meisenheim findet jeweils am letzten Donnerstag im Monat in der
Zeit von 16.00 bis 18.00 Uhr im Verwaltungsgebäude, Obertor 13, Meisenheim, statt.
Die nächste Sprechstunde ist am 23.04.2015.
Nichtamtliche
Nachrichten
Verbandsgemeinde
Meisenheim
Betreuungsverein im
Diakonischen Werk
des Kirchenkreises An Nahe und Glan,
Talweg 1, 55590 Meisenheim
Gesetzliche Betreuung, Vermittlung ehrenamtlicher Betreuungen, Beratung, Schulung ehrenamtlicher Betreuer/innen, Informationen über
Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen
Sprechstunde Bad Kreuznach:
Montag, 10.00 – 12.00 Uhr in der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes, Kurhausstr. 8,
Tel. 0671/842510
Sprechstunde Büro Meisenheim:
Donnerstag, 14.00 – 16.00 Uhr im Büro des Betreuungsvereins, Talweg 1, Tel. 06753/4412.
Abtweiler
Landfrauen Abtweiler
Am 23.04.2015 findet um 20.00 Uhr die Jahreshauptversammlung im Bürgerhaus statt.
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch die Vorsitzende
2. Bericht der Schriftführerin
3. Bericht der Kassenwartin
4. Bericht der Kassenprüferinnen
5. Entlastung des Vorstandes
6. Verschiedenes
Am 29.05.2015 findet eine Fahrt zur Landesgartenschau nach Landau zum Landfrauentag
statt. Wer Interesse hat, meldet sich bei Ellrich,
Tel. 3966.
Donnerstag, den 16. April 2015
Becherbach
Kulturverein
Becherbacher Rabe e.V.
Am Montag, dem 20.04.2015, findet um 19.30
Uhr im Gasthaus Becker in Becherbach die Jahreshauptversammlung des Kulturvereins Becherbacher Rabe e.V. statt.
Vorläufige Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Totenehrung
3. Bericht des Vorsitzenden
4. Bericht des Kassenführers
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Entlastung des Vorstandes
7. Verschiedenes
Kindergartenförderverein
Becherbach
Einladung zur Generalversammlung
Am Montag, dem 20.04.2015, findet um 20.00
Uhr im Kindergarten Becherbach die Generalversammlung statt.
Tagesordnungspunkte:
Begrüßung
Tätigkeitsbericht 2014
Bericht des Kassenwartes
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Planung Sommerfest
Beratung/Entscheidung über Neuanschaffungen
Verschiedenes
Es wäre schön, wenn wir an diesem Abend einige Mitglieder begrüßen könnten!
Jahreshauptversammlung
SPD OV Becherbach
Am Sonntag, dem 26.04.2015, findet um 10.00
Uhr im Dorfgemeinschaftshaus in Becherbach
die Jahreshauptversammlung des SPD OV Becherbach statt.
Vorläufige Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Totenehrung
3. Bericht des Vorsitzenden
4. Bericht des Kassenführers
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Entlastung des Vorstandes
7. Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter
für die KV-Vertreterversammlung und
Wahlkreiskonferenz
Wahl eines Versammlungsleiters / einer
Versammlungsleiterin
Wahl einer Mandatsprüfungs- und Zählkommission
Abstimmung über das Wahlverfahren
8. Wahl der Vertreter/Innen für die KV-Vertreterversammlung
9. Wahl der Ersatzvertreter/Innen für die KVVertreterversammlung
10. Wahl der Vertreter/Innen für die Wahlkreiskonferenz
11. Wahl der Ersatzvertreter/Innen für die
Wahlkreiskonferenz
12. Wünsche und Anregungen
13. Diskussion über aktuelle politische Themen
mit Dr. Denis Alt, MdL
Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich. Alle Mitbürgerinnen und Mitbürger, insbesondere politisch interessierte Jugendliche sind herzlich eingeladen.
Seite 20
TuS Gangloff
Sonntag, 19.04.2015
B-Klasse Bad Kreuznach
SV Medard II - TuS Gangloff
Beginn: 15.00 Uhr in Medard
Sonntag, 19.04.2015
C-Klasse Bad Kreuznach
ASV Langweiler/Merzweiler II - TuS Gangloff II
Beginn: 13.00 Uhr in Langweiler
Donnerstag, 16.04.2015
Damen Bezirkliga
TuS Gangloff (9er) - VfR Hundheim/Offenbach
Beginn: 19.00 Uhr in Becherbach
Samstag, 18.04.2015
AH-Spiel
AH SV Einöllen - AH TuS Gangloff
Beginn: 18.00 Uhr in Einöllen
Jahreshauptversammlung
St. Gangolf Pipes & Drums e.V.
Am Mittwoch, dem 29.04.2015 findet um 20:00
Uhr im Gasthaus Neubrech in Gangloff die Jahreshauptversammlung statt, zu der alle Mitglieder herzlich eingeladen sind.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Jahresbericht
3. Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Neuwahlen
7. Wünsche und Anträge
Breitenheim
TuS Breitenheim aktuell
Rad-Treff:
Jeden Dienstag, Treffpunkt um 14.00 Uhr an
Weyand’s
Rad-Club: (Dauer ca. 120 Minuten)
Jeden Sonntag, Treffpunkt um 10.00 Uhr an
Weyand’s,
ab April zusätzlich jeden Mittwoch, Treffpunkt
um 18.00 Uhr ebenfalls an Weyand’s
Walker-Treff:
Jeden Montag und Mittwoch, Treffpunkt um
15.00 Uhr an Weyand’s, Rückkehr ca. 16.30 Uhr.
Rückenfit mit Kerstin:
Jeden Montag von 19.00 bis 20.00 Uhr im DGH.
Free-Dance mit Susanne:
Jeden Dienstag von 19.00 bis 20.00 Uhr im DGH.
Power-Balance mit Heike:
Jeden Donnerstag von 19.00 bis 20.00 Uhr im
DGH. In den Osterferien findet kein Power-Balance statt.
Neubeginn nach den Ferien am 16.04.2015.
Step-Aerobic-10er-Kurs mit Ina:
Vom 06.05.2015 bis zum 08.07.2015 findet jeden Mittwoch, von 19.00 bis 20.00 Uhr, ein
Step-Aerobic-Kurs im DGH statt. Anmeldungen
sind nur bei Ina Gaul (Handy-Nr.: 0179-4807906)
möglich.
TuS-Mitglieder nehmen kostenfrei teil und
Nichtmitglieder zahlen einmalig 30 Euro. Viel
Spaß und Schweiß ist garantiert.
Alle Angebote sind für TuS-Mitglieder kostenfrei.
Nichtmitglieder können für 30 Euro unsere TuS10er-Karte erwerben. Diese kann für Rückenfit,
Free-Dance und Power-Balance gleichermaßen
genutzt werden.
Bitte die Karte zum Entwerten mitbringen.
Seite 21
Donnerstag, den 16. April 2015
Callbach
LandFrauen Callbach
Jahreshauptversammlung
Am Mittwoch, dem 22.04.2015, findet um 19.30
Uhr im Bürgerhaus in Callbach die Jahreshauptversammlung der LandFrauen Callbach statt.
Tagesordnung:
1. Begrüßung der Vorsitzenden
2. Totengedenken
3. Ehrungen
4. Bericht der Schriftführerin
5. Bericht der Kassenwartin
6. Bericht der Kassenprüferinnen
7. Entlastung des Vorstandes
8. Verschiedenes
Die Einladung erfolgt nur auf diesem Weg.
Wünsche und Anträge sind schriftlich zu stellen
und müssen bis zum 19.04.2015 der Vorsitzenden Carola Mauritz vorliegen. Es wird ein kleiner Imbiss gereicht. Dazu bitte Teller und Besteck mitbringen.
Bitte bei Frau Mauritz, Tel. 2308, anmelden.
Ausflug
Am Mittwoch, dem 13.05.2015, Ausflug mit
den LandFrauen Rehborn zur Besichtigung der
Firma Braun in Wolfstein, gemeinsames Mittagessen in der Kantine sowie Gelegenheit zum
Einkauf im Fabrikverkauf. Am Nachmittag Besuch einer Ziegenkäserei in Herchweiler mit
Kostproben. Abschluss mit Einkehr und Abendessen nach Wahl. Abfahrt ca. 08.30 Uhr in Rehborn. Anmeldung bitte bis zum 30.04.2015 bei
K. Mauritz Tel. 2308 mit Anzahlung von 20 €.
Hundsbach
Jahreshauptversammlung
der Hundsbacher Landfrauen
Am Montag, dem 11.05.2015 um 19.30 Uhr, findet im Gemeindehaus in Hundsbach die
Jahreshauptversammlung der Landfrauen statt.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Rückblick auf die Veranstaltungen des Jahres 2014
3. Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Verschiedenes
Jeckenbach
Ohne-Worte-Theater Geggebach
Die weiteren Vorstellungen am 18. sowie
25.04.2015 sind ausverkauft. Weder an der
Abendkasse noch im Getränkemarkt Gerhardt
sind weitere Karten erhältlich.
Meisenheim
Regelmäßige Stadtführungen
Um 14.30 Uhr beginnt jeden ersten Samstag im
Monat sowie jeden Sonn- und Feiertag bis Ende Oktober eine etwa 90-minütige Stadtführung vor der Schlosskirche in Meisenheim. Er-
wachsene zahlen 3,50 €, Kinder bis 15 Jahre 1,50 €.
Genau richtig sind Sie, wenn Sie schon immer
einmal wissen wollten, warum man im Stadtwappen einen Vogel findet und was einer der
Herzöge mit Kronprinzessin Victoria von
Schweden gemeinsam hatte, denn diese und
viele andere spannende Fragen werden Ihnen
mit viel Witz und Wissen bei dieser Führung
durch Meisenheims Kultur, Geschichte, Tradition und Leben beantwortet.
ASV Meisenheim Arbeitseinsatz an der Anglerhütte
Am Samstag, dem 18.04.2015 und 25.04.2015
ab 08.00 Uhr, Treffen zum Frühjahrsputz.
Über hilfreiche Hände freut sich der ASV
Meisenheimer
Carneval Club 1996 e.V.
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet am
17.04.2015 um 19.30 Uhr in der Feuerwache im
Schulungsraum der FF Meisenheim statt.
Tagesordnungspunkte:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Bericht vom Kassenwart
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstands
5. Beschlussfassung über evtl. vorliegende Anträge gem. § 5 der Satzung
6. Ehrungen
7. Verschiedenes
Anträge für die Jahreshauptversammlung sind
schriftlich bis zum 15.04.2015 beim Vorstand
einzureichen.
Über eine rege Teilnahme freut sich euer MCC
SG Meisenheim/
Desloch-Jeckenbach
B-Kl. KH West
am So., 19.04.2015 um 13.00 Uhr
SG. Meisenheim/Desloch/Jeckenbach 2 vs.
FC Viktoria Merxheim 2
LL West am So., 19.04.2015 um 15.00 Uhr
SG.Meisenheim/Desloch/Jeckenbach 1 vs.
SV Nanzdietschweiler 1
beide auf RP, Hauptstraße, Desloch
JSG Meisenheim
A-Jgd. VL Südwest
am Sa., 19.04.2015 um 16.00 Uhr
TSV Gau-Odernheim vs. JSG Meisenheim
auf KP, An der Petersberghalle, Gau-Odernheim
B 1-Jgd. VL Südwest
Am Sa., 18.04.2015 um 11.00 Uhr
DJK-SV Phönix Schifferstadt vs. JSG Meisenheim
auf KP, Speyererstraße 147, 67105 Schifferstadt
B-Jgd. Lliga
am Do., 16.04.2015 um 19.00 Uhr
JSG Meisenheim 2 vs. JSG Hargesheim
auf RP, Hauptstraße, Desloch
B 2-Jgd. Kreispokal
am Di., 21.04.2015 um 18.30 Uhr
JSG Weinsheim 1vs. JSG Meisenheim2
auf RP, Schulstr.55595 Weinsheim
C-Jgd. VL Südwest
am Sa., 18.04.2015 um 14.30 Uhr
JSG Meisenheim vs. FK 07 Pirmasens
auf KP, Präses-Held-Str.1a, Meisenheim
C-Jgd. Lliga
am Sa., 11.04.2015 um 17.30 Uhr
Amtsblatt Meisenheim
JSG Meisenheim 2 vs. VfR Baumholder
auf KP, Präses-Held-Str.1a, Meisenheim
D-Jgd. Lliga
am Sa., 18.04.2015 um 14.00 Uhr
JSG Meisenheim vs. JSG Idar-Oberstein-Ost
auf RP, Im Weiher, 55592 Rehborn
E-Jgd. 1. Kreisklasse
am Sa., 18.04.2015 um 12.00 Uhr
JSG Meisenheim II vs. TSV degenia KH
E-Jgd. 1. Kreisklasse
am Sa., 18.04.2015 um 13.00 Uhr
JSG Meisenheim vs. TuS 1921 Hergenfeld
beide auf RP, Hauptstraße, Desloch
SSV Meisenheim
Heimspiele im Paul-Schneider-Gymnasium
Samstag 18.04.2014
16.00 Uhr D-Jugend weiblich
SSV - JSG Budenheim I
17.30 Uhr Rheinhessenliga B-Jugend männlich
SSV - HSG Rhein-Nahe-Bingen
19.30 Uhr Oberliga A-Jugend männlich Rheinland-Pfalz/Saar
SSV – TSG Haßloch
Aktivitäten des
Pfälzer-Waldvereins Meisenheim
Unter dem Motto „Nachbarschaft kennenlernen“ führt die Wanderung am Sonntag, dem
26. April nach Münsterappel. Hier erwartet der
Ortsbürgermeister die Wanderer an der gotischen Dorfkirche, die ein Kleinod der Baukunst
ist. Nach einer Führung durch den „Hausherrn“
geht die ca. 10 km lange Wanderung in Richtung Hof Pfalzblick, wo auch eingekehrt wird.
Abfahrt ist um 10.00 Uhr vom Parkplatz an der
Bleiche mit unserem Wanderführer Klaus
Schmell.
Zu allen Wanderungen sind Gäste herzlich willkommen.
Raumbach
Jahreshauptversammlung
des Förderverein Raumbach e.V.
Am Dienstag, dem 28.04.2015, findet um 19.30
Uhr im Gemeindehaus Raumbach die Jahreshauptversammlung des Fördervereins Raumbach e. V. statt.
Tagesordnung
1. Begrüßung und Bericht des 1. Vorsitzenden
2. Totenehrung
3. Bericht der Schriftführerin
4. Bericht des Kassierer
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Entlastung des Vorstandes
7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
8. Verschiedenes
Alle Mitglieder und interessierten Mitbürger
sind herzlich eingeladen.
Turnverein 1902 Raumbach e.V.
Ordentliche Mitgliederversammlung
Am Samstag, dem 18.04.2015 um 20.00 Uhr,
findet in der TV-Halle die Jahreshauptversammlung statt, zu der alle Mitglieder, Freunde und
Förderer eingeladen sind.
Tagesordnung:
1. Eröffnung, Begrüßung, Totengedenken
2. Bericht des Vorsitzenden
Amtsblatt Meisenheim
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Bericht der Schriftführerin
Kassenbericht der Kassiererin
Bericht der Kassenprüfer
Berichte der Fachwarte
Aussprache zu den Berichten
Beschluss einer Geschäftsordnung
Entlastung des Vorstandes
Wahlen
a) Vorsitzende/r
b) stellv. Vorsitzender (Fachbereich Geschäftsbetrieb)
c) stellv. Vorsitzender (Fachbereich Sportbetrieb)
d) Kassierer / Schatzmeister (Fachbereich
Buchhaltung)
e) stellv. Kassierer (Fachbereich Mitgliedermanagement)
f) Schriftführer
g) Beisitzer Gebäudemanagement (Hallenwart)
h) Beisitzer Sport- und Tanzbetrieb
i) Beisitzer Senioren
j) Fachwarte (Boule, Wandern/Radfahren,
Kinderturnen, Gymnastik)
11. Veranstaltungen 2015
12. Verschiedenes
Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis
zum 17.04.2015 beim 1. Vorsitzenden Holger
Thunig (Bergstr. 5, 55592 Raumbach) einzureichen.
Der Vorstand des TVR hofft auf zahlreiches Erscheinen der Mitglieder, um sich über das Vereinsgeschehen zu informieren und mit dem
Vorstand auszutauschen.
Frühjahrsputz in und an der TV-Halle sowie der
Bouleanlage
Am Samstag, dem 18.04.2015, soll die TV-Halle
und INSBESONDERE der Bouleplatz wieder einem Groß- bzw. Frühjahrsputz unterzogen
werden. Hierzu bittet der Vorstand um zahlreiche Mithilfe.
Beginnen wollen wir um 10.00 Uhr an der TVHalle. Für das leibliche Wohl wird gesorgt sein.
Voranzeige:
1. Mai an der Eichgrabenhütte
Aufgrund des großen Erfolges findet auch in
diesem Jahr wieder das „Mai-Fest“ des TVRaumbach am Freitag, dem 01.05.2015, an der
Eichgrabenhütte statt. Bei hoffentlich strahlendem Frühlingswetter wollen wir ein paar schöne Stunden in der Natur verbringen.
Damit jeder noch genügend Zeit zum geselligen Beisammensein findet, sind wir auf zahlreiche Helfer angewiesen. Helfer können sich bereits jetzt bei der zweiten Vorsitzenden Monika
Göttel (06753/124120; Mobil 0170/3270373)
melden. Auf Ihren / Euren Besuch freuen wir
uns bereits jetzt.
Kuchen- und Salatspenden für den 1. Mai
Um ein vielfältiges Kuchen und Salatbuffet am
1. Mai anbieten zu können, würden sich der TV
Raumbach über Kuchen und Salatspenden
freuen. Jeder, der einen Kuchen oder Salat
spenden möchte, kann sich bei der zweiten
Vorsitzenden Monika Göttel (06753/124120;
Mobil 0170/3270373) melden. Vielen Dank
Landfrauenverein Raumbach
Am Freitag, dem 24.04.2014, findet um 19.00
Uhr die Generalversammlung statt.
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch die 1. Vorsitzende
2. Totenehrung
3. Bericht der Schriftführerin
Donnerstag, den 16. April 2015
4. Kassenbericht der Kassiererin
5. Bericht der Kassenprüferinnen
6. Wahl der neuen Kassenprüferinnen
7. Entlastung des Vorstandes
8. Teilnahme am Jubiläumsumzug Meisenheim
9. Jahresausflug zur Landesgartenschau
10. Verschiedenes
Anschließend wird ein Imbiss gereicht. Über
zahlreiche Teilnahme würde sich der Vorstand
freuen. Wer am Umzug zum Heimbacher Brunnenfest teilnehmen möchte, möge sich vorab
schon mit Hildegard Krauß, Tel. 3411 oder Ellen
Ellrich, Tel. 4773, in Verbindung setzen.
Rehborn
Landfrauen Rehborn
Am Mittwoch, dem 06.05.2015, findet um 20.00
Uhr die Jahreshauptversammlung im evang.
Gemeindehaus mit Imbiss und Maibowle statt.
Es ergeht herzliche Einladung an alle Mitglieder.
Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen:
1. Begrüßung
2. Tätigkeitsbericht
3. Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Verschiedenes, Wünsche und Anregungen
Beiträge zur Tagesordnung bitte bis spätestens
30.04.2015 bei einem Vorstandsmitglied abgeben.
FSV Rehborn
Fußball:
Freitag, 17.04.2015
17.00 Uhr, F-Junioren 2
TSV Hargesheim – JSG Disibodenberg
18.00 Uhr, F-Junioren I
TSV Hargesheim – JSG Disibodenberg
Samstag, 18.04.2015
13.00 Uhr, E-Junioren
TuS Waldböckelheim – JSG DisibodenbergI
14.00 Uhr, D-Junioren
JSG Disibodenberg – SG Hüffelsheim
in Odernheim
14.00 Uhr, D-Junioren I
FC Meisenheim JSG Idar-Oberstein Ost
in Rehborn
15.10 Uhr, C-Junioren
JSG Disibodenberg – JSG Pfaffen-Schwabenheim in Odernheim
15.30 Uhr, D-Junioren
FC Meisenheim II – VfL Simmertal in Rehborn
Tischtennis:
Samstag, 18.04.2015
18.00 Uhr, TV Oberstein III - FSV Rehborn I
19.30 Uhr, FSV Rehborn II – TuS Monzingen III
MGV 1860 Rehborn
Die Chöre des MGV 1860 Rehborn proben am
Freitag, dem 17.04.2015, wie folgt:
19.00 Uhr Gemischter Chor
20.00 Uhr Just for fun.
Am Samstag, dem 18.04.2015, ist für alle Chorgattungen Probe des Projektchores um 14.00
Uhr. Um pünktliches und vollzähliges Erscheinen wird gebeten.
Bitte beachten Sie für Ihre Amtsblatt-Artikel
unsere E-Mail-Adresse
[email protected]
Seite 22
Reiffelbach
Besprechung für Teilnahme
Historischer Festumzug
Meisenheim
Alle Helfer zum Wagenbau sind für Samstag,
18.04. 2015, 17:00 Uhr ins Dorfgemeinschaftshaus eingeladen.
- Besprechung Konzept
- Festlegung des Standorts für den Aufbau
- Terminplanung
Schmittweiler
SG Schmittweiler-Callbach/
Reiffelbach-Roth
Herren A-Klasse
Sonntag, 19.04.2015 um 15.00 Uhr
in Schmittweiler
SG Schmittweiler-Callbach/Reiffelbach-Roth gegen SG Hüffelsheim/Niederhausen II
Herren B-Klasse
Sonntag, 19.04.2015 um 15.00 Uhr
in Meddersheim
TuS Meddersheim gegen SG Schmittweiler-Callbach/Reiffelbach-Roth II
FC Schmittweiler-Callbach
Frauen Landesliga
Samstag, 18.04.2015 um 18.15 Uhr
in Dörrebach
SG Seibersbach/Dörrebach gegen
FC Schmittweiler-Callbach
B-Juniorinnen Bezirksliga
Freitag, 17.04.2015 um 19.00 Uhr in Rüdesheim
Vfl Rüdesheim gegen
FC Schmittweiler-Callbach
Sonntag, 19.04.2015 um 11.00 Uhr
in Schmittweiler
FC Schmittweiler-Callbach gegen DSG Breitenthal
A-Junioren Kreisliga
Samstag, 18.04.2015 um 16.30 Uhr
in Schmittweiler
FC Schmittweiler-Callbach gegen Vfl Fürfeld
C-Junioren Kreisliga
Donnerstag, 16.04.2015 um 18.00 Uhr in Alsenz
JSG Alsenztal gegen FC Schmittweiler-Callbach
(9er)
Samstag, 18.04.2015 um 15.10 Uhr
in Schmittweiler
FC Schmittweiler-Callbach gegen
TuS Frei-Laubersheim
Weiterbildung
VHS Bad Sobernheim
Studienfahrt – Frankfurt Städel
Monet - und die Geburt des Impressionismus
„Die Ausstellung „Monet und die Geburt des
Impressionismus“ widmet sich der Entstehung
und frühen Entwicklung des Impressionismus.
Im Blickpunkt stehen Claude Monet als Schlüsselfigur des Impressionismus und Künstlerkollegen wie Auguste Renoir, Édouard Manet, Berthe Morisot, Edgar Degas, Alfred Sisley und Camille Pissarro, die innerhalb weniger Jahre die
Malerei revolutionierten.
Seite 23
Donnerstag, den 16. April 2015
Die VHS Bad Sobernheim besucht diese Ausstellung am Samstag, 23. Mai 2015
Abfahrt des Busses um 9.30 Uhr – Rückkehr gegen 18 Uhr
Preis: wird noch bekannt gegeben!
Anmeldungen: ab sofort im VHS Büro,
Tel. 06751/81117 oder per E-Mail
[email protected]. oder bei
hristel Sax-Schmitz Tel. 06751/96118
Es gibt noch Plätze!!!
Studienreise
Frankreich - „Elsass – Loire – Paris“
7 Tage Schienenkreuzfahrt im nostalgischen
Sonderzug
05. September - 11. September 2015
Entdecken Sie einige der beliebtesten Urlaubsregionen Frankreichs per Sonderzug. Neben
reizvollen Landschaften lernen Sie beeindruckende Zeugnisse aus einer reichen Kultur
und Geschichte kennen. Der erste Stopp wird in
Straßburg und im Elsass eingelegt, weiter geht
die Reise in das romantische Tal der Loire, den
„Garten Frankreichs“. Weinberge, Obstplantagen und mehr als 300 Schlösser säumen den
Lauf von Frankreichs längstem Fluss, einige der
schönsten davon werden Sie besuchen. Als
nächste Station der Schienenkreuzfahrt laden
das Schloss von Versailles und das quirlige Paris
zum Kennenlernen oder Wiederentdecken ein.
Die Schlössertour umfasst:
Blois - Chambord - Amboise - Chenonceaux
Villandry – Azay-le-Rideau – Versailles (fakultativ) – Paris
Steigen Sie ein zu einer der interessantesten
Reisen des Jahres. Mit dem CLASSIC COURIER
wird das goldene Zeitalter des Zugreisens wieder lebendig. Die VHS Bad Sobernheim hat bereits 2 Studienfahrten mit dem Sonderzug mit
außergewöhnlich positiver Resonanz durchgeführt!
Grundpreis: DZ Comfort“ 1.299 €
Infos und Anmeldung: im VHS-Büro,
Tel. 06751/81117 oder per E-Mail:
[email protected].
Auf der Homepage von Bad Sobernheim unter
Bildung und Soziales finden Sie auch die VHS
und den Link VHS zu unseren Flyern der Studienreisen.
Kreuznach statt und kostet 80 Euro.
Weitere Informationen und Anmeldung bei der
Landesvereinigung für ländliche Erwachsenenbildung, Tel. 06708 2266 oder unter
www.leb-rlp.de.
Umgang mit Tablet Computern –
Kurs für ältere Erwachsene
Am Montag, dem 20. April 2015, um 14.30 Uhr
findet im großen Sitzungssaal der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstraße 47, eine Sitzung des Kreistages statt, mit folgender
Tagesordnung:
I. Öffentliche Sitzung
1. Einwohnerfragestunde
2. Anfragen
3. Ernennung von Herrn Hans-Dirk Nies zum
Ersten hauptamtlichen Kreisbeigeordneten
für die Amtszeit vom 23.04.2015 bis
22.04.2023
4. Antrag der Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die
Grünen und FWG vom 30.03.2015, eingegangen am 31.03.2015;
Sicherung der dualen Ausbildung und der
Berufsbildenden Schule in Kirn
5. Ergänzende Wahl von Mitgliedern bzw.
stellvertretenden Mitgliedern für verschiedene Kreisgremien
6. Erhöhung des Eltern- und Erwachsenenanteils an den Kosten des Mittagessens ab dem
Schuljahr 2015/16
7. Beratung und Beschlussfassung über den
Haushalt / Nachtrag 2015
8. Konzept zur Aufnahme, Versorgung und In-
An den beiden Samstagen 18. und 25. April
können ältere Erwachsene das Arbeiten mit einem Tablet Computer Schritt für Schritt mit vielen Übungen lernen. Die Teilnehmer sollen am
Ende des Kurses
die Basisfunktionen des Geräts kennen
die Grundlagen der Navigation (wischen, tippen, spreizen usw.) beherrschen
kleine Aufgaben der Informationsbeschaffung
und -weitergabe in Wort und Bild selbstständig
lösen können.
Allen Teilnehmern steht im Unterrichtsraum ein
eigener Tablet Computer zur Verfügung (iPad
von Apple). Zum Üben zwischen den beiden
Kurstagen können sie das Gerät mit nach Hause nehmen, wenn sie eine Erklärung unterschreiben, dass sie für eventuelle Schäden am
Gerät aufkommen.
Kursleiterin ist Mechthild Wigger, päd. Mitarbeiterin der LEB. Sie versteht es, ältere Lernende im Arbeiten mit dem Computer voranzubringen und ihnen Freude am Lernen zu vermitteln. Der zweitägige Kurs findet in Bad
Studienreise nach
„Myanmar – Das Goldene Land“
Vom 6. bis 17. November bietet die Landesvereinigung für ländliche Erwachsenenbildung eine Studienreise nach Myanmar (ehemals Burma) an. Die Teilnehmer fliegen über Bangkok
nach Mandalay und reisen von dort nach Süden
bis in die frühere Hauptstadt Rangun. Davon legen sie einen Abschnitt per Schiff auf dem legendären Ayeyarwaddy-Fluss zurück.
Myanmar ist bis heute stark vom Buddhismus
geprägt. Die goldverzierten Pagoden und Klöster sind als Stolz des „Goldenen Landes“ natürlich Teil des Programms. Hinzu kommt eine Besichtigung der Ruinen von Bagan, einem der
beeindruckendsten archäologischen Orte in
ganz Südostasien. Daneben gibt es Besuche von
Märkten, Dörfern und Werkstätten (Weberei,
Sojabohnenpaste, Palmprodukte, Lackwaren
und Zigarren) sowie einen Mini-Kochkurs bei
einer einheimischen Familie. Die schwimmenden Gärten am Inle-See fehlen ebenso wenig
wie die Ein-Bein-Ruderer.
Geschichte, Kultur und Lebensweise Myanmars
bilden die zentralen Themen der Studienreise,
aber auch Aspekte der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung. Myanmar öffnet
sich zunehmend für westliche Besucher. Ein Besuch im Goethe-Institut mit der Möglichkeit zur
Klärung von Fragen rundet die Reise ab. Mechthild Wigger begleitet die Reisegruppe.
Weitere Informationen und Anmeldung bei der
Landesvereinigung für ländliche Erwachsenenbildung, Tel. 06708 2266 oder unter
www.leb-rlp.de.
Mitteilungen anderer
Behörden/Stellen
Sitzung des Kreistages
Amtsblatt Meisenheim
tegration von Flüchtlingen im Landkreis Bad
Kreuznach
9. Öffentliche Mitteilungen und Beantwortung
der Anfragen
II. Nichtöffentliche Sitzung
1. Personalangelegenheit
2. Auftragsvergabe
3. Nichtöffentliche Mitteilungen und Beantwortung der Anfragen
Bad Kreuznach, 9. April 2015
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Diel (Landrat)
Lehrfahrt des VLF-Simmern
in die Niederlande
Die diesjährige Lehrfahrt der Verein Landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen Simmern
vom 27. Juni bis 02. Juli 2015 führt in die Niederlande. Besichtigt werden Amsterdam, Rotterdam, Den Haag, Scheveningen, Alkmaar und
Volendam.
Es sind noch einige Plätze frei. Weitere Informationen und Anmeldung bei Hermann Vogler
(06761-3919) oder Gabi Allard (06761-947093 /
[email protected])
Unterbringung
von Asylbewerbern
Die Versicherer von Wohngebäuden sehen die
Vermietung von Wohnraum an Asylbewerber/Flüchtlinge als Risikoerhöhung an, die zu
einer Neuberechnung der Versicherungsprämien und damit zum Teil zu einer nicht unerheblichen Steigerung führt. Bei einer nicht erfolgten Anzeige der Nutzungsänderung kann der
Versicherungsschutz entfallen.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten im Schadensfall empfiehlt der GStB seinen Mitgliedskommunen, die Anmietung von Gebäuden für
die Unterbringung von Asylbewerbern/Flüchtlingen seinen Gebäudeversicherern anzuzeigen. Gleichfalls sollten private Vermieter auf
den Umstand einer möglichen Gefahrenerhöhung und die Anzeigepflicht gegenüber
dem jeweiligen Gebäudeversicherer hingewiesen werden. Der GStB lehnt die grundsätzliche
Annahme einer Risikoerhöhung bei der Unterbringung der Asylbewerber/Flüchtlinge ab. Diese pauschale Betrachtungsweise ist aus Sicht
des GStB nicht akzeptabel.
Sozialverband VdK
Rheinland-Pfalz e.V.
Kreisverband Bad Kreuznach
Wir sind an Ihrer Seite!
Sie mögen soziale Kompetenz in einem starken
Verband. Wir vertreten die berechtigten Interessen unserer Mitglieder in Staat und Gesellschaft, gegenüber Parlament und Regierung.
Wir stehen Ihnen mit Fachwissen und Erfahrung zur Seite. In allen sozialen Angelegenheiten bietet Ihnen der Sozialverband VdK Beratung und Rechtschutz:
1. Arbeitslosengeld II und Hartz IV
2. Kranken- und Pflegeversicherung
3. Unfallversicherung und Behindertenrecht
4. Rentenrecht
5. Wehrdienst- und Opferentschädigung
6. Patientenberatung und Patientenschutz
Der Sozialverband VdK hilft!
Werden Sie Mitglied!
Besuchen Sie uns unverbindlich in unserer
Amtsblatt Meisenheim
Kreisgeschäftsstelle Europaplatz 13, 55543 Bad
Kreuznach
Telefon 0671-4831770, Telefax 0671-4831771
e-mail [email protected]
home-page www.vdk.de/kv-bad-kreuznach
Sprechstunden: Montag und Freitag 9.00 bis
12.00 Uhr und nach Vereinbarung
Pflanzenschutz:
Mit den ersten Behandlungen
kommen auch erste Nachfragen
„Was spritzen die denn jetzt schon?“ Solche
Fragen werden häufig gestellt von interessierten Nicht-Fachleuten, wenn sie zu Beginn der
Pflanzenschutzsaison erste Behandlungsmaßnahmen z.B. in Weinbergen beobachten, bevor
der Austrieb erfolgt und sich das neue Grün
zeigt.
Der Präsident der Landwirtschaftskammer
Rheinland-Pfalz, Ökonomierat Norbert Schindler MdB, hat Verständnis für solche Fragen.
„Die Berufskollegen, die in den nächsten Tagen
und Wochen Pflanzenschutzmaßnahmen in
ihren Kulturen durchführen, sind sachkundig.
Sie stützen sich auf Behandlungsempfehlungen
der staatlichen Beratungsstellen, die in Rheinland-Pfalz hervorragende Arbeit leisten und
gerne von den Praktikern in Anspruch genommen werden. In diese Offizialempfehlungen
fließen neueste wissenschaftliche Ergebnisse,
aktuelle Wetterdaten und sowohl ökologische
wie ökonomische Erkenntnisse ein, sie gelten
als unverzichtbare und neutrale Hilfestellung
bei den Betriebsleitern“, so Schindler.
Der Kammerpräsident, selbst Landwirt und
Winzer, sieht allerdings auch den gerade in
dieser Jahreszeit möglicherweise etwas irritierten Laien. „Dass sich der Spaziergänger wundert, wenn ein Winzer mit der Spritze durch
den Weinberg fährt, in dem man noch gar
nichts Grünes sieht, das verstehe ich. Für unsere gut ausgebildeten Winzer ist es aber auch
kein Problem, die Behandlung gegen Knospenschädlinge, die zwischen dem Schwellen der
Knospen und dem sogenannten „Wollestadium“, also kurz vor dem Austrieb der Reben,
durchgeführt werden muss, zu erläutern.“
Schindler ermuntert daher seine Berufskollegen, Verständnis für entsprechende Nachfragen aufzubringen und sich die Zeit zu nehmen,
für eine sachliche und für Nichtfachleute nachvollziehbare Antwort zu nehmen.
Lauterecker Tafel
Einladung zur Mitgliederversammlung
Zu einer Mitgliederversammlung mit Vorstandsneuwahlen
am Mittwoch, 06. Mai 2015 um 19:00 Uhr
in Lauterecken, Bürgersaal im Dienstleistungszentrum, Schulstr. 10
(gegenüber Verbandsgemeindeverwaltung)
sind alle Mitglieder und Freunde der Lauterecker Tafel herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
1. Geschäftsbericht des Vorstandes
a) Bericht des Vorsitzenden
b) Kassenbericht
c) Aussprache zu a) und b)
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Genehmigung der Jahresrechnung
5. Neuwahl des Vorstandes
Donnerstag, den 16. April 2015
a) 1. Vorsitzende(r)
b) 2. Vorsitzende(r)
c) Kassenführer(in)
d) Schriftführer(in)
e) bis zu 9 Beisitzerinnen oder Beisitzer
6. Wahl der Kassenprüfer(innen)
7. Satzungsänderung (nur redaktionell wegen
Zusammenschluss der ehemaligen VG`s Lauterecken und Wolfstein)
8. Verschiedenes, Wünsche und Anträge
Anträge sollten dem Vorsitzenden
([email protected]) oder seinem Stellvertreter ([email protected]) spätestens eine Woche vor der Versammlung per E-Mail zugeleitet werden.
Hans Habermann (Vorsitzender)
Hinweis für Landwirte und Winzer
Anträge auf Agrarförderung stellen
In den nächsten Tagen erhalten Landwirte und
Winzer durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach die benötigten Antragsunterlagen auf
Agrarförderung 2015.
Der aktuell fortgeschriebene Flächennachweis
2015 sowie die dazugehörige Antragsmappe
sind möglichst zeitnah, jedoch bis spätestens
15. Mai 2015 bei der Kreisverwaltung Bad
Kreuznach, Salinenstraße 47, Gebäude Salinenstraße 56, 55543 Bad Kreuznach, einzureichen.
Weitere Auskünfte zum Antragsverfahren erteilt die Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Referat Landwirtschaft, Gebäude Salinenstraße 56,
55543 Bad Kreuznach, Telefon 0671-803-1816,
1813 und 1817.
Energietipp der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Luftdicht ist Pflicht
Die Luftdichtheit von Gebäuden hat in den
letzten Jahrzehnten deutlich zugenommen. Einen großen Sprung gab es dabei in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts als viele
einfachverglaste Fenster ohne Dichtungen gegen zweifachverglaste Fenster mit eingebauten
Lippendichtungen ausgetauscht wurden. Seit
der Wärmeschutzverordnung 1995 schreibt der
Gesetzgeber sogar vor, dass Gebäude nach dem
Stand der Technik dauerhaft luftdicht auszuführen sind. Viele Neubauinteressierte fürchten
in diesem Zusammenhang, dass zu dichte Gebäude zu schlechter Raumluftqualität und zu
Feuchte- und Schimmelproblemen führen. Diese Angst ist jedoch völlig unbegründet.
Der für ein angenehmes Raumklima notwendige Luftaustausch lässt sich nicht unkontrolliert
über Fugen und Ritze in der Gebäudehülle bewerkstelligen. Eine Lüftung über die Fenster
und Türen oder über eine Lüftungsanlage ist
daher immer erforderlich. Ein ständiger Luftzug durch Lecks im Baukörper kann dagegen
zu Unbehaglichkeiten in den Wohnräumen
führen. Gleichzeitig kann die feuchte warme
Luft auf dem Weg durch Fugen nach draußen
so weit abkühlen, dass die Feuchtigkeit im Bauteil kondensiert. Schäden in den Außenbauteilen des Hauses können dann die langfristige
Konsequenz sein.
Daher sollte bei der Planung eines Hauses ein
Konzept für die luftdichte Ausführung der Gebäudehülle erstellt werden, das sämtlichen
Handwerkern ausgehändigt wird. Zur Überprüfung der Ausführungsqualität sollte dann ein
so genannter Luftdichtheitstest durchgeführt
Seite 24
werden. Dabei wird ein großer Ventilator mit
Hilfe eines Folienrahmens in eine Außentür eingebaut. Nachdem sämtliche Öffnungen in der
Gebäudehülle geschlossen wurden, wird ein
leichter Unterdruck erzeugt und gleichzeitig
die über die Hülle nachströmende Luftmenge
gemessen. Dieser Wert liefert eine Aussage
über die Dichtheit der Hülle. Gleichzeitig kann
man bei überhöhten Werten auf Lecksuche gehen und die undichten Stellen nachbessern.
Wenn bei der Auftragsvergabe ein solcher Luftdichtheitstest vereinbart wird und alle Handwerker darüber Bescheid wissen, steigt erfahrungsgemäß die Ausführungsqualität auf der
Baustelle.
Weitere Informationen zur luftdichten Bauweise sowie zu allen Fragen des Energiesparens
im Haus erhält man bei den Energieberatern
der Verbraucherzentrale RLP in einem kostenlosen Beratungsgespräch nach telefonischer
Voranmeldung.
Der Energieberater hat am Donnerstag, dem
23.04.15 von 14.15 – 17.15 Uhr Sprechstunde in
Bad Sobernheim in der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 002, Bahnhofstraße 6. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter: 0 67 51/81-132.
Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin:
Energietelefon Rheinland-Pfalz:
0800 / 60 75 600 (kostenfrei)
montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr,
dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14
bis 17 Uhr.
Wo liegt das Nahegold?
BUND Wettbewerb kürt die wertvollsten Wiesen der Region
Wiesenwettbewerb 2015 – Region Nordöstliches Nahegebiet
Artenreiche Wiesen prägen unsere reizvolle
Kulturlandschaft und sind zugleich Lebensraum
vieler gefährdeter Pflanzen und Tierarten.
Um die Bewirtschaftung von Mähwiesen zu
würdigen, veranstaltet der Bund für Umwelt
und Naturschutz Deutschland (BUND) in diesem
Jahr einen Wiesenwettbewerb im nordöstlichen Nahegebiet. Die Wettbewerbskulisse ist
wie folgt: Landkreise Bad Kreuznach (gesamter
Kreis) und Alzey (Bereich der Verbandsgemeinde Wöllstein).Teilnehmen können alle Landwirte und Bewirtschafter, die ihre Flächen bis zum
18. Mai 2015 melden.
Weitere Informationen zum Wettbewerb, zur
Kulisse und zur Anmeldung finden sie unter:
www.blumenwiesen-rlp.de.
Kirchliche Nachrichten
Evangelische Kirchengemeinde
Abtweiler
Mittwoch, 15.04.2015
19.00 Uhr, Martin- Luther- Haus Staudernheim.
Anmeldung zu der Konfirmation im Jahre 2016:
Hinweis für die Eltern: Ihr Kind ist geboren im
Jahr 2001 bis Juni 2002 und/ oder geht zurzeit
in der Regel in das 7. Schuljahr. Beginn des Konfirmandenunterrichts am 22.05.2015.
Voranmeldung erbeten und Rückfragen an
Pfarrer Anacker.
Seite 25
Sonntag, 19.04.2015
09.30 Uhr Gottesdienst Lauschied mit Taufe,
10.30 Uhr Gottesdienst Staudernheim,
Pfr. Anacker
Konfirmationsgottesdienst:
Sonntag, 26.04.2015 – 10.00 Uhr Staudernheim:
Nils Baus; Kay Blatter; Lara Broszinski; Carolin
Hahn; Janine Hänichen; Seline Schwed; Marina
Spengler; Marc Unger; Lara Wagner; Marie
Wagner.
Der nächste Gttd. in Abtweiler: 10.05.2015
Der nächste Gttd. in Staudernheim: 14.05.2015
– Christi Himmelfahrt
Der nächste Gttd. in Lauschied und Staudernheim: Pfingsten 24.05.2015
Anmeldung zu der Jubiläumskonfirmation in
Ev. Kirche Staudernheim. Sonntag, 31.05.2015,
14.00 Uhr. Die Konfirmationsjahrgänge sind:
Silber 1990, Gold 1965, Diamant 1955, Eiserne
1950, Gnadene 1945, Kronjuwelen 1940.
Anmeldung bei Pfr. Anacker.
(mail: [email protected], Tel. 06751/94570.)
Protestantische Pfarrei
Callbach
Sonntag, 19.04.2015
09.00 Uhr Schmittweiler
10.00 Uhr Rehborn
Frau Pfarrerin van Bentum ist vom 07. bis
22.04.2015 in Urlaub. Die Kasualvertretung
Vom 07. bis 16.04.2015 hat Pfarrer i.R. Härtel,
Ebernburg, Tel. 06708/616 716 und vom 17.04.
bis 22.04.2015 Pfarrer i.R. Lenhoff, Meisenheim,
Tel. 06753/124 511.
Pfarramt Callbach
Frau Pfarrerin Cornelia van Bentum,
Schulstraße 15, 67829 Callbach,
Telefon 06753/2643
Evangelische Kirchengemeinde
Hundsbach
Ev. Pfarramt Hundsbach
Tel. 06758 8004050 Pfr. Harke
Tel. 06753/1290709 Pfrin Roth
Donnerstag, 16.04.2015
15.00 Uhr Konfirmandenunterricht
in Hundsbach
Sonntag, 19.04.2015
10.00 Uhr Konfirmation in Hundsbach
Pfarrerin Roth
Montag, 20.04.2015 bis Freitag, 24.04.2015
Fortbildung Pfarrerin Roth
Evangelische Kirchengemeinde
Jeckenbach
Donnerstag, 16.04.2015
kein Katechumenenunterricht
Freitag, 17.04.2015
17.00 Uhr Jungschar
18.45 Uhr Jugendkreis
Samstag, 18.04.2015
11.00 Uhr Breitenheim. Stellprobe
Sonntag, 19.04.2015
10.30 Uhr Breitenheim. Konfirmation.
Es gehen zur Konfirmation: Marie Altvater,
Sophie Altvater, Hannes Drechsler, Michelle
Fink, Jonas Hübner, Anne Kreischer, Michelle
Kreischer, Lukas Mattern
Donnerstag, 23.04.2015
16.00 Uhr Katechumenenunterricht
Donnerstag, den 16. April 2015
Protestantische Kirchengemeinde
Lettweiler
Freitag, 17.04.2015
14.45 Uhr Präparandenunterricht im Gemeindehaus in Odernheim
16.30 Uhr Probe Konfirmationsgottesdienst
Lettweiler
Samstag, 18.04.2015
10.30 Uhr Probe Konfirmationsgottesdienst
Lettweiler
Sonntag, 19.04.2015
13.00 Uhr Gottesdienst zur Konfirmation
Pfr. Schultz-Klinkenberg ist auf einer Fortbildung von Mittwoch, 22.04.2015 bis Freitag,
24.04.2015, Vertretung hat Prädikant Frick, Tel.
969874.
Tel.-Nr. Pfarramt: 241
Dekanat Tel. 06362/1292,
werktags 08.00-12.00 Uhr
Sozialberatungsstelle des Diakonischen Werkes
in Obermoschel, Tel. 06362/2525
Evangelische Kirchengemeinde
Meisenheim
Donnerstag, 16.04.2015
14.30 Uhr Spieletreff im Herzog-WolfgangHaus
19.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migranten und Deutsche,
Amtsgasse 10
Sonntag, 19.04.2015
10.00 Uhr Gottesdienst in der Schlosskirche
10.00 Uhr Gottesdienst in der BodelschwinghKapelle
Montag, 20.04.2015
19.30 Uhr Kantorei im Gemeindehaus
Dienstag, 21.04.2015
10.00 Uhr Krabbelgruppe „Krabbelkäfer“ im
Gemeindehaus
15.00 Uhr KonfirmadInnen-Treff im Gemeindehaus
17.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migrantinnen und Deutsche (nur Frauen), Amtsgasse 10
19.00 Uhr Bläserkreis im Gemeindehaus
Mittwoch, 22.04.2015
10.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migrantinnen und Deutsche (nur Frauen), Amtsgasse 10
17.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migranten und Deutsche
(nur Männer) , Amtsgasse 10
Donnerstag, 23.04.2015
10.30 Uhr Gottesdienst im Dr.-carl-Kircher-Haus
14.30 Uhr Spieletreff im Herzog-Wolfgang-Haus
15.15 Uhr Kindergruppe im Gemeindehaus
19.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migranten und Deutsche,
Amtsgasse 10
Amtsblatt Meisenheim
Kontakte
Pfarramt
Pfarrerin Clasen, Schillerstraße 2c, Tel. 94110,
[email protected]
Pfarrerin Clasen ist vom 11.04. bis zum
19.04.2015 nicht im Dienst. Beerdigungs- und
Seelsorgenvertretung übernimmt Pfr. Bauhaus,
Tel. 2730.
Gemeindebüro
Öffnungszeiten: donnerstags, 08.30-11.30 Uhr
Barbara Bickelmann, Schillerstraße 2c,
Tel. 94110, [email protected]
Jugendbüro und Schulsozialarbeit an der
Astrid-Lindgren-Grundschule
Anika Weinsheimer, Amtsgasse 10,
Tel. 0177-7022535 oder 4746,
[email protected]
Das Jugendbüro ist ab dem 27.04.2015 geschlossen.
Küsterin
Renate Gilcher, Tel. 0160-96444470
Katholische Kirchengemeinde
St. Antonius von Padua,
Meisenheim
Sprechzeiten von Herrn Pfarrer Eck: montags
von 09.00 - 12.00 Uhr und freitags von 10.30 12.00 Uhr im Pfarrhaus von Meisenheim, Klenkertor 7, Tel.: 06753/2381
Pfarrbüro in Bad Sobernheim, Herrenstraße 16
Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag von 10.00-12.00 Uhr und
14.00-17.00 Uhr
Tel.: 06751/2286 Fax: 06751 / 991242
(Das Pfarrbüro ist vom 20. bis 22.04.2015 nur
am Vormittag geöffnet!)
Donnerstag, 16.04.2015
10.30 Uhr Eucharistiefeier im Altenheim;
anschl. Krankenkommunion im Haus
Sonntag, 19.04.2015
10.30 Uhr Eucharistiefeier
Dienstag, 21.04.2015
ab 09.00 Uhr Hauskommunion Meisenheim und
Rehborn
ab 14.00 Uhr Hauskommunion Raumbach und
Odenbach
20.30 Uhr Chorprobe im Pfarrhaus
Mittwoch, 22.04.2015
18.30 Uhr Taizé-Andacht (Bad Sobernheim-Malteserkapelle)
Katholische Pfarrei
Obermoschel
Samstag, 18.04.2015
18.30 Uhr Amt für die Pfarrei in Obermoschel
Ab Donnerstag, dem 23.04.2015, startet wieder die Kindergruppe zur gewohnten Zeit
im Gemeindehaus.
Protestantische Kirchengemeinde
Odenbach
Die Ev. Kirchengemeinde Meisenheim und
der Förderverein der Jugendarbeit an der
Schlosskirche e.V. laden herzlich ein zur
Verabschiedung
von Diakonin Anika Weinsheimer
am Freitag, dem 24.04.2015, um 17.00 Uhr
Gottesdienst in der Schlosskirche
anschl. Grillfest auf dem Schlossplatz.
Gottesdienst
am 19.04.2015, Miserikordias Domini
11.00 Uhr Gangloff – Gemeindesaal
Gottesdienst Spezial
Herzliche Einladung zum 21. Gottesdienst Spezial am 19.04.2015 um 11.00 Uhr im Gemeindesaal Gangloff, Thema: Wie DU mir, so ICH DIR.
Im Anschluss gibt es ein günstiges Mittagessen
„Gegrilltes und Salate“.
Amtsblatt Meisenheim
Wissenswertes
Dr. Denis Alt MdL
im Bürgerbüro in Kirn zu sprechen
Der SPD-Landtagsabgeordnete Dr. Denis Alt
MdL steht im Rahmen seiner regelmäßigen Bürgersprechstunden am Montag, 27. April von
14:00 Uhr bis 15:00 Uhr allen Bürgerinnen und
Bürgern zur Verfügung, die sich mit ihrem Anliegen an den Abgeordneten wenden möchten.
Das Kirner Büro von Dr. Denis Alt ist in der
Bahnhofstr. 31. Terminabsprache unter Tel.
06752 - 932 315.
Außerhalb dieser Sprechzeit ist auch ein Termin
im Bürgerbüro in Bad Sobernheim, Marktplatz
7, Tel. 06751 - 859 06 21 möglich.
Nahe der Natur:
Saison-Eröffnung am 19. April
mit vielfältigem Programm
„Nahe der Natur“ – das kleine Mitmach-Museum für Naturschutz mit dem großen Freigelände in der Schulstr. 47 in Staudernheim (Nahe)
lädt alle Interessierten aus der ganzen Region
zum entspannt Natur genießen ein (4 km Naturpfade in Steinbruch-Wald). Am Sonntag 19.
April gibt es zur Saison-Eröffnung folgendes öffentliches Programm für Alle, ohne Anmeldung:
11:30 Uhr: Eröffnung und Einweihung der Neuheiten.
Ab 12:15 Uhr Vortragsangebote
Ab 15:00 Uhr Freiland-Programm
Durchgehend 11-18 Uhr offenes Museum, Freigelände (individuell begehbar) und Hof-Café
(mit Snacks).
Bitte nutzen Sie die öffentlichen Parkplätze in
der Ortsmitte oder Sportplatz/Festplatz Staudernheim (5-10 Fußminuten zum Museum).
Eintrittspreis freiwillig am Ende nach Gefallen
wählbar.
Donnerstag, den 16. April 2015
Seite 26
Info: www.nahe-natur.com, Fon 06751-8576370.
Ab diesem Tag starten die regelmäßigen Öffnungszeiten 2015 (bis 11.Oktober): Immer bei
ungeradem Datum Sonntag (11-18 Uhr) und
Mittwoch (14-18 Uhr) offen für alle ohne Anmeldung, zusätzliche Tage sowie Gruppenangebote nach Absprache.
„Lass dich beGEISTern!“ –
unterwegs mit Bibel und Rucksack
Das Dekanat Bad Kreuznach lädt in Kooperation mit dem Dekanat St. Goar zu einer spirituellen Wanderung mit Bibel und Rucksack unter
dem Motto „Lass dich beGEISTern!“ ein. Start
ist am Pfingstsamstag, 23.05.2015, um 10 Uhr in
der katholischen Kirche in Bacharach,
Wanderroute ist die Stahlberg-Schleife (~ 13
km, mittlerer Schwierigkeitsgrad). Unterwegs
wird es (biblische) Impulse, Zeiten der Stille und
des Austauschs geben. Die Veranstaltung endet
gegen 17 Uhr. Anmeldungen sowie weitere Informationen erteilt das Dekanat Bad Kreuznach (0671-79468821 oder
[email protected]).
Die Veranstaltung wird von der KEB RheinHunsrück-Nahe unterstützt.
Offene Themenführung
in der Klosterruine
Die Historikerin Ulrike Lindemann bietet am
Samstag, den 25.04.2015, eine offene Führung
zum Themenschwerpunkt „Die Frauenklause
auf dem Disibodenberg“ an. Beginnend mit Jutta von Sponheim, Hildegard (von Bingen) und
einer dritten jungen Frau wuchs im Lauf von 40
Jahren der kleine Frauenkonvent auf etwa 20
Nonnen heran. Wo haben diese Nonnen gelebt, wie gestaltete sich das Leben in einer
Klause? In diesem Jahr wird das Erdgeschossgewölbe des Frauenkonvents zum ersten Mal der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Interessierte treffen sich um 14 Uhr an der Pforte, vor
dem Museum des Disibodenbergs. Der Eintritt
inkl. etwa zweistündiger Führung beträgt 10,€. Die maximale Gruppengröße beträgt 20 Personen. Bitte melden Sie sich bis spätestens 24.4.
an unter der Mail-Adresse
„[email protected]“.
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Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte
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ag, 30. April 2015 an:
Kreisverwaltung, Personalreferat, Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach
Seite 27
Wichtige Rufnummern
Donnerstag, den 16. April 2015
Erreichbarkeit des Gesundheitsamtes Bad Kreuznach
Telefon-Nummer: 0671/803-1709 Fax: 0671/803-1750
Belehrung von Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind
Die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich finden jeden Donnerstag im Gesundheitsamt, 55543 Bad Kreuznach, Ringstraße 4, statt. Von 13.30 – 14.30 Uhr ist
Anmeldezeit. Danach beginnt die eigentliche Belehrung in der Reihenfolge der Anmeldung. Bei starkem Andrang sind Wartezeiten (bis zu 60
Minuten) unvermeidlich. Bitte richten Sie sich darauf ein. Bei Minderjährigen kann die Belehrung nur in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten erfolgen.
Telefonische Auskunft: 0671/ 803-1709
Impf- und Reiseberatung
Beratungen für Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten und
Polio(Kinderlähmung) sowie Reiseimpfberatung werden jeden Dienstag
von 10.30 bis 12.00 Uhr in Zimmer 26 angeboten. Bitte bringen Sie Ihren
Impfausweis mit. Andere Termine sind nach telefonischer Absprache
möglich (0671/ 803- 1711 bzw. 803-1713).
HIV-/AIDS-Beratung
Jeden Dienstag von 10.30 bis 12.00 Uhr können Sie sich in Zimmer 26 kostenlos beraten und auf HIV-Antikörper bzw. auch andere sexuell übertragbare Erkrankungen testen lassen. Andere Termine sind nach telefonischer Absprache ebenfalls möglich (0671/ 803-1711 bzw. 803-1713).
Sozial psychiatrischer Dienst - Beratungsangebot für Menschen
mit psychischen und geistigen Beeinträchtigungen
Ansprechpartnerin für die Verbandsgemeinde Meisenheim ist Frau Conrad-Eß, Dipl.-Sozialpädagogin. Das Beratungsangebot besteht in Form
von Hausbesuchen und/oder individuellen Terminvereinbarungen in der
Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim. Termine können bei Frau
Waldt im Gesundheitsamt Bad Kreuznach unter der Tel.-Nr. 06 71/8 031729 Mo.-Do. in der Zeit von 8-16 Uhr vereinbart werden. Es kann auch
jederzeit eine Nachricht in der Zentrale hinterlassen werden, worauf
dann Rückruf erfolgt.
Beratung und Hilfe im Diakonischen Werk Bad Kreuznach
Kurhausstraße 8, 55543 Bad Kreuznach Tel. 0 67 1 /842510
Schwangerenberatung, Schwangerenkonfliktberatung (mit Beratungsbescheinigung), Erziehungs- und Familienberatung, Ehe-, Partnerschaftsund Lebensberatung, Beratung und Vermittlung bei Trennung und
Scheidung, Schuldner- und Insolvenzberatung
Wir sind erreichbar: Montag-Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, Freitag von
8 bis 16 Uhr. Termine für Beratungsgespräche können auch außerhalb
dieser Zeiten vergeben werden.
Betreuungsverein
im Diakonischen Werk des Kirchenkreises An Nahe und Glan,
Talweg 1, 55590 Meisenheim, Tel. 06753/4412.
Caritasverband für die Region Rhein-Hunsrück-Nahe e.V.
Geschäftsstelle Bad Kreuznach, Bahnstraße 26
Beratung und Hilfe durch folgende Fachdienste: Allgemeiner Sozialdienst, Christliche Hospizbewegung, Gemeindecaritas, Schwangerenberatung, Sucht-beratung / Suchtprävention.
Öffnungszeiten: Mo-Do: 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.30 Uhr;
Fr. 9.00 - 12.00 Uhr. Termine nach Vereinbarung
Sprechstunde für Drogenkonsumenten (Erstkontakte)
montags: 14.30-16.30 Uhr
Telefon 0671/83828-0; E-Mail: [email protected]
Entgiftungszentrale: Uni-Klinik in Mainz Tel. 06131/232466
Ev. Altenzentrum Dr. Carl-Kircher-Haus, Meisenheim Tel. 06753/93920
Dauerpflege, Kurzzeitpflege, psychiatrische Facheinrichtung
Beratung der Krebsgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V.
im Meisenheimer Hofstadtkrankenhaus: -Vertrauliche Gespräche zur
persönlichen Situation - Betreuung bei belastenden Therapien – Hilfe
beim Umgang mit Behörden - Informationen zu sozialrechtlichen Fragen
- von 14-16 Uhr jeden 3. Donnerstag im Monat, 1. OG Zimmer 22. Termine können täglich von 9-13 Uhr in der Beratungsstelle für Tumorkranke
und Angehörige in Kaiserslautern Tel. 06 31 - 3 11 08 30 vereinbart werden.
AWO Rheinland
Kreisgeschäftsstelle, Saline Theodorshalle 22, Bad Kreuznach
Tel. 0671/9203817
Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag 15.30-17.30 Uhr
Migrationberatung für erwachsene Zuwanderer
Sprechzeiten: Di. 14-17 Uhr, Fr. 9-12 Uhr und nach tel. Vereinbarung
Tel. 0671-2982828
Kurberatungsstelle (Vermittlung von Mutter-Vater-Kind-Kuren)
Tel. 06751/55 67
Betreuungsverein Tel. 0 67 52 / 65 52
Sprechzeiten: montags 14-16 Uhr und freitags 10-12 Uhr
Ortsverein Meisenheim Tel. 0 67 53 / 26 89
Amtsblatt Meisenheim
DRK-Kreisverband Bad Kreuznach, Rüdesheimer Straße 36
Tel. 06 71 / 8 44 44 – 0
Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) Landkreis Bad Kreuznach
Abfallberatung. Wir beraten Sie gerne 06 71 /8 03-1954
Wertstoffhöfe - Öffnungszeiten
Bad Kreuznach (Kompostwerk)
Montag bis Mittwoch und Freitag 8.30 – 16.00 Uhr
Donnerstag 8.30 – 18.00 Uhr, Samstag 8.30 - 13.30 Uhr
Meisenheim:
Dienstag und Freitag 12.00 – 17.00 Uhr, Samstag 8.30 – 13.30 Uhr
Hilfe zur Selbsthilfe
Haben Sie Probleme mit Alkohol, Drogen oder Medikamenten? Abhängigkeit ist eine Familienkrankheit und muss deshalb mit den Angehörigen behandelt werden. Auskunft und Beratung jeden Freitag, 19.30 Uhr,
Gemeindehaus Meisenheim, Fabersaal. Kontaktperson: Jutta Wirth,
Hohlstr. 5, 55585 Duchroth, Tel. 06755/962139
Deutsche Rheuma-Liga öAG Bad Sobernheim
bietet Warmwassergymnastik im Bewegungsbad der Glantal-Klinik
Meisenheim an. Information und Anmeldung:
Deutsche Rheuma-Liga Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Schlossstr.1,
55543 Bad Kreuznach, Tel. 06 71 / 83 404-44
Ansprechpartner der öAG Bad Sobernheim:
Fr. Siegrun Seifert, Tel. 06754/8383, Fr. Gabriele Elz, Tel. 06754/8987
Selbsthilfe für Frauen/Männer nach Krebs
Die Selbsthilfegruppe „Frauen nach Krebs” bietet jeden 3. Mittwoch im
Monat von 15-17 Uhr in der Altentagesstätte in Meisenheim in der Untergasse im hist. Rathaus die Möglichkeit, in geselliger Runde Gespräche
zu führen.
Ambulanter Hospizdienst
Der christlich ambulante Hospizdienst an der Nahe e.V. berät und begleitet unentgeltlich schwerstkranke und sterbende Menschen und ihre
Angehörigen zu Hause, in der Zeit der Krankheit, des Sterbens und der
Trauer. Kontakt: Ingelore Mades / Jutta Goldschmidt,
Tel. 06752/912074 oder 0151/17749901.
Ev.-Kath. Telefonseelsorge Bad Kreuznach
Telefon 08 00 / 1 11 01 11 und 08 00 / 1 11 02 22 - kostenfrei –
Kinder- und Jugendtelefon des Dt. Kinderschutzbundes
Telefon 08 00 - 1 11 03 33 - kostenfrei –
Frauenhaus Bad Kreuznach Tel. 06 71 / 4 48 77
Aufnahme rund um die Uhr. Beratungstermine können vereinbart werden unter der gleichen Nummer während der Bürozeiten Mo-Fr 9-12 Uhr,
Mo-Do 14-16 Uhr
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
Kostenlos - vertraulich - rund um die Uhr - mehrsprachig
Tel. 08000 116 016 www.hilfetelefon.de
Notruf u. Beratung für sexuell missbrauchte Frauen und Mädchen:
Sprechzeiten: Montag 9-11 Uhr; Mittwoch 18-20 Uhr
Donnerstag 14-17 Uhr Tel. 0 67 81 /1 97 40
Schutzverband für Impfgeschädigte e.V.
Kontakt und Beratungsstelle für Rheinland-Pfalz
Infos Tel. 06 71 / 4 45 15 Internet: www.impfschutzverband.de
Beratungszentrum des Polizeipräsidiums Westpfalz
Parkstraße 11 (Ecke Hochsandstraße) 67655 Kaiserslautern
Telefon: 0631/369-1444 Telefax: 0631/369-1490
Mail: [email protected]
Weisser Ring
Hilfe für Kriminalitätsopfer Tel. 0 67 24 / 9 59 59
oder Opfer-Notruf Info-Telefon 0 18 03 / 34 34 34
Integrationsdienst Rheinhessen Berufsbegl. Dienst / PSD
für Schwerbehinderte und psychisch kranke Menschen, die Probleme im
Arbeitsleben haben. Jeden 1. Donnerstag im Monat von 16 bis 18 Uhr offene Sprechstunde für Hörgeschädigte, Mannheimer Str. 203, 55543 Bad
Kreuznach, Tel. 0671 - 4 58 25, Fax 2 98 58 67,
E-Mail: [email protected]
Kontaktstelle für psychisch kranke Menschen
in der Tagesstätte Bad Kreuznach, Salinenstr. 133, Tel. 0671/4822781
Öffnungszeiten: nachmittags Mo-Do ab 14 Uhr, Fr. ab 15 Uhr,
vormittags Sa u. So von 10-12 Uhr
Busverkehr: ORN Kundencenter Bad Kreuznach, Tel.06 71 /84120-22
Blinden- und Sehbehindertenverein Nahe-Hunsrück e.V. Tel. 06362-769
MenschensKinder AWO-Dienste gGmbH
Saline, Theodorshalle 22, 55543 Bad Kreuznach
Busbegleiterprojekt (Sicher im Bus), soziale Dienstleistungen
Tel. 0671/9203972