II. Völkerbund 1. Entstehung • Woodrow Wilson 14 Punkte • „Verband der Na,onen“ soll durch gegensei,ge Bürgscha8en die poli,sche Unabhängigkeit und die Unverletzbarkeit der na,onalen Territorien aller Länder absichern • System kollek,ver Sicherheit • Mitglieder: Großbritannien, Frankreich, Italien, Polen, Tschechoslowakei, China, Japan, Siam, Brasilien, Argen,nien, Chile u.a. • 1920-‐1937 wurden 21 weitere Mitglieder aufgenommen -‐ Univ.-‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -‐ 1 • Satzung des Völkerbundes Bestandteil der fünf Pariser Vorortverträge: -‐ Teil I, Art. 1-‐26 Versailler Vertrag -‐ Staatsvertrag von St. Germain (Österreich) -‐ Friedensvertrag von Trianon (Ungarn) -‐ Friedensvertrag von Neuilly (Bulgarien) -‐ Friedensvertrag von Sevres von 1919 und 1920 (Osmanisches Reich, Griechenland) • Satzung trat mit der Ra<fika<on des Friedens von Versailles am 10.1.1920 in Kra8 -‐ Univ.-‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -‐ 2 2. Struktur • Bundesversammlung jeder Mitgliedstaat eine S,mme, in der Regel für Beschlüsse Eins,mmigkeit erforderlich (Art. 3, 5 VBS) • Rat als ständige Mitglieder vertreten: Bri,sches Reich, Frankreich, Italien, Japan, Deutsches Reich (1926–1933), UdSSR (1934–1939) nichtständige Mitglieder (zunächst vier, später zwölf, Art. 4 VBS) • ständiges Sekretariat am Bundessitz in Genf ein Generalsekretär, Sekretäre und Personal (Art. 6 VBS) -‐ Univ.-‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -‐ 3 3. Streitbeilegung • Kern des Völkerbundes: -‐ System der friedlichen Streitbeilegung -‐ Mechanismen zur Kriegsverhütung • Friedliche Streitbeilegung -‐ Mitglieder verpflichtet, jeden Streit untereinander entweder einem Schiedsgericht oder dem Rat zu unterbreiten (Art. 12, 13 VBS) -‐ Schiedsspruch verbindlich (Art. 13 Abs. 4 VBS) -‐ Ratsbeschluss nur verbindlich, wenn eins,mmig (Art. 15 Abs. 6 VBS) -‐ Univ.-‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -‐ 4 • Mechanismen zur Kriegsverhütung -‐ jeder Krieg gegen ein Mitglied des Bundes Angelegenheit des Bundes insgesamt (Art. 11 VBS) -‐ jeder Angriff eines Mitgliedes gegen ein anderes Mitglied außerhalb der Regelungen der Art. 13 und 15 VBS ein Angriff auf alle anderen Mitglieder (Art. 16 VBS) -‐ im Falle des Angriffs auf ein Mitglied sind alle anderen Mitglieder zum Abbruch der Handels-‐ und Finanzbeziehungen verpflichtet -‐ Rat konnte militärische Maßnahmen gegen den betroffenen Staat vorschlagen -‐ Univ.-‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -‐ 5 4. Schwächen des Systems • Rat konnte keine verbindlichen militärischen Zwangsmaßnahmen beschließen (Art. 16 Abs. 2 VBS) • Kein materielles Gewaltverbot -‐ Briand-‐Kellogg-‐Pakt (1928) enthält zwar ein materielles Kriegsverbot -‐ galt für die meisten Mitglieder der damaligen Völkergemeinscha8 -‐ Briand-‐Kellogg-‐Pakt enthielt aber keine Durchsetzungsinstrumente -‐ Briand-‐Kellogg-‐Pakt wurde nicht ausdrücklich in die Satzung des Völkerbundes aufgenommen -‐ Univ.-‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -‐ 6 • Keine Universalität -‐ 32 Signatarmächte der Friedensverträge sowie weitere in der Anlage des Vertrages aufgeführte Mächte als ursprüngliche Mitglieder -‐ 21 weitere Staaten kamen zwischen 1920 und 1937 hinzu, u.a. das Deutsche Reich (1926) und die Sowjetunion (1934) -‐ Vereinigte Staaten von Amerika mangels Zus,mmung des amerikanischen Kongresses nicht Mitglied -‐ AustriT des Deutschen Reiches nach Machtergreifung der Na,onalsozialisten 1933 -‐ Austrim von Japan 1933, Italien 1937, Spanien 1937 und einigen südamerikanische Staaten -‐ Sowjetunion 1939 wegen des Angriffs auf Finnland ausgeschlossen -‐ Univ.-‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -‐ 7 5. Konflikte • Mandschurei -‐ 1932 interveniert Japan in der zu China gehörenden Mandschurei -‐ Japan besetzt das Gebiet und errichtet den MarioneTenstaat Mandschuko -‐ China wehrt sich mit einem Handelsboykom gegen Japan -‐ Japan bombardiert Ziele in China -‐ China ru8 den Völkerbundsrat an -‐ Bericht des Völkerbundsrates (Art. 15 Abs. 4 VBS): Verstoß Japans gegen Art. 10 VBS und den Briand-‐Kellog-‐Pakt -‐ 1933 triT Japan aus dem Völkerbund aus -‐ Univ.-‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -‐ 8 • Äthiopien -‐ Oktober 1935 marschiert Italien in Äthiopien ein -‐ Ziel ist die Erweiterung der bestehenden Kolonien Eritrea und Somalia zum Kolonialstaat Italienisch-‐Ostafrika -‐ Äthiopischer Kaiser Haile Selassie wendet sich Anfang 1936 an den Völkerbund -‐ Völkerbund verurteilt die italienische Aggression -‐ Völkerbund verhängt auf der Grundlage von Art. 16 VBS ein Waffen-‐ und Rohstoffembargo gegen Italien -‐ Embargo bleibt wirkungslos, Addis Abeba fällt in die Hände der Invasoren -‐ 1937 triT Italien aus dem Völkerbund aus -‐ Univ.-‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -‐ 9 • Finnland -‐ November 1939 grei] die Sowjetunion Finnland an -‐ Vorausgegangen war die Forderung an Finnland, strategisch wich,ge Gebiete nördlich von Leningrad abzutreten -‐ Rat und Versammlung des Völkerbundes verurteilen das Verhalten der Sowjetunion nach Art. 15 Abs. 9 VBS -‐ Völkerbund schließt Sowjetunion wegen Verletzung der Satzung und des Briand-‐Kellogg-‐Paktes nach Art. 16 Abs. 4 VBS aus -‐ Univ.-‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -‐ 10 Kapitel 3: Grundprinzipien interna<onaler Organisa<onen • Überblick I. Entstehung und Beendigung II. Mitgliedscha8 III. Organisa,on IV. Innenrecht interna,onaler Organisa,onen V. Beziehungen zu anderen Völkerrechtssubjekten VI. Rechtliche Verbindlichkeit VII. Immunität und Ha8ung -‐ Univ.-‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -‐ 11 I. Entstehung und Beendigung • • • Gründung durch völkerrechtlichen Vertrag Art. 5 WÜV: WÜV anwendbar Bezeichnung als Charta, Konven,on oder Satzung unerheblich (Art. 2 I a) WÜV) Satzung regelt typischerweise: -‐ Organisa,onszweck -‐ ins,tu,onellen Auqau (Organe) -‐ Verfahren und Inkra8treten Inkra8treten o8 nach Ra,fika,on -‐ durch alle Gründungsmitglieder (Art. 357 AEUV, 54 EUV) -‐ durch bes,mmte Anzahl (Art. 15 WIPO, Art. 42 b) Satzung Europarat) • • -‐ Univ.-‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -‐ 12 • • Beendigung durch gegenläufigen Akt aller Mitglieder möglich Beendigung -‐ nach Maßgabe der Satzung oder -‐ nach den allgemeinen Regeln: -‐ durch vertragliche Vereinbarung (Art.54, 55, 56 WÜV) -‐ nach Vertragsverletzung (Art.60 WÜV) -‐ Verletzung der Satzung einer i. O. durch ein Organ? → bei schwerwiegender Vertragsverletzung Austrimsrecht aus der Organisa,on -‐ Unmöglichkeit der Vertragserfüllung (Art.61 WÜV) -‐ clausula rebus sic standibus (Art.62 WÜV) • Übertragung der Rechte auf Nachfolgeorganisa,on möglich (Beispiel: Völkerbund – UNO; OEEC – OECD) -‐ Univ.-‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -‐ 13
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