Kollektive_Friedenssicherung_PPP_SS_2015 (2.Sitzung)

II. Völkerbund 1.  Entstehung • Woodrow Wilson 14 Punkte • „Verband der Na,onen“ soll durch gegensei,ge Bürgscha8en die poli,sche Unabhängigkeit und die Unverletzbarkeit der na,onalen Territorien aller Länder absichern • System kollek,ver Sicherheit • Mitglieder: Großbritannien, Frankreich, Italien, Polen, Tschechoslowakei, China, Japan, Siam, Brasilien, Argen,nien, Chile u.a. • 1920-­‐1937 wurden 21 weitere Mitglieder aufgenommen -­‐ Univ.-­‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -­‐ 1
• Satzung des Völkerbundes Bestandteil der fünf Pariser Vorortverträge: -­‐ Teil I, Art. 1-­‐26 Versailler Vertrag -­‐ Staatsvertrag von St. Germain (Österreich) -­‐ Friedensvertrag von Trianon (Ungarn) -­‐ Friedensvertrag von Neuilly (Bulgarien) -­‐ Friedensvertrag von Sevres von 1919 und 1920 (Osmanisches Reich, Griechenland) • Satzung trat mit der Ra<fika<on des Friedens von Versailles am 10.1.1920 in Kra8 -­‐ Univ.-­‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -­‐ 2
2. Struktur • Bundesversammlung jeder Mitgliedstaat eine S,mme, in der Regel für Beschlüsse Eins,mmigkeit erforderlich (Art. 3, 5 VBS) • Rat als ständige Mitglieder vertreten: Bri,sches Reich, Frankreich, Italien, Japan, Deutsches Reich (1926–1933), UdSSR (1934–1939) nichtständige Mitglieder (zunächst vier, später zwölf, Art. 4 VBS) • ständiges Sekretariat am Bundessitz in Genf ein Generalsekretär, Sekretäre und Personal (Art. 6 VBS) -­‐ Univ.-­‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -­‐ 3
3. Streitbeilegung • Kern des Völkerbundes: -­‐ System der friedlichen Streitbeilegung -­‐ Mechanismen zur Kriegsverhütung • Friedliche Streitbeilegung -­‐ Mitglieder verpflichtet, jeden Streit untereinander entweder einem Schiedsgericht oder dem Rat zu unterbreiten (Art. 12, 13 VBS) -­‐ Schiedsspruch verbindlich (Art. 13 Abs. 4 VBS) -­‐ Ratsbeschluss nur verbindlich, wenn eins,mmig (Art. 15 Abs. 6 VBS) -­‐ Univ.-­‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -­‐ 4
• Mechanismen zur Kriegsverhütung -­‐ jeder Krieg gegen ein Mitglied des Bundes Angelegenheit des Bundes insgesamt (Art. 11 VBS) -­‐ jeder Angriff eines Mitgliedes gegen ein anderes Mitglied außerhalb der Regelungen der Art. 13 und 15 VBS ein Angriff auf alle anderen Mitglieder (Art. 16 VBS) -­‐ im Falle des Angriffs auf ein Mitglied sind alle anderen Mitglieder zum Abbruch der Handels-­‐ und Finanzbeziehungen verpflichtet -­‐ Rat konnte militärische Maßnahmen gegen den betroffenen Staat vorschlagen -­‐ Univ.-­‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -­‐ 5
4. Schwächen des Systems • Rat konnte keine verbindlichen militärischen Zwangsmaßnahmen beschließen (Art. 16 Abs. 2 VBS) • Kein materielles Gewaltverbot -­‐ Briand-­‐Kellogg-­‐Pakt (1928) enthält zwar ein materielles Kriegsverbot -­‐ galt für die meisten Mitglieder der damaligen Völkergemeinscha8 -­‐ Briand-­‐Kellogg-­‐Pakt enthielt aber keine Durchsetzungsinstrumente -­‐ Briand-­‐Kellogg-­‐Pakt wurde nicht ausdrücklich in die Satzung des Völkerbundes aufgenommen -­‐ Univ.-­‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -­‐ 6
• Keine Universalität -­‐ 32 Signatarmächte der Friedensverträge sowie weitere in der Anlage des Vertrages aufgeführte Mächte als ursprüngliche Mitglieder -­‐ 21 weitere Staaten kamen zwischen 1920 und 1937 hinzu, u.a. das Deutsche Reich (1926) und die Sowjetunion (1934) -­‐ Vereinigte Staaten von Amerika mangels Zus,mmung des amerikanischen Kongresses nicht Mitglied -­‐ AustriT des Deutschen Reiches nach Machtergreifung der Na,onalsozialisten 1933 -­‐ Austrim von Japan 1933, Italien 1937, Spanien 1937 und einigen südamerikanische Staaten -­‐ Sowjetunion 1939 wegen des Angriffs auf Finnland ausgeschlossen -­‐ Univ.-­‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -­‐ 7
5. Konflikte • Mandschurei -­‐  1932 interveniert Japan in der zu China gehörenden Mandschurei -­‐  Japan besetzt das Gebiet und errichtet den MarioneTenstaat Mandschuko -­‐  China wehrt sich mit einem Handelsboykom gegen Japan -­‐  Japan bombardiert Ziele in China -­‐  China ru8 den Völkerbundsrat an -­‐  Bericht des Völkerbundsrates (Art. 15 Abs. 4 VBS): Verstoß Japans gegen Art. 10 VBS und den Briand-­‐Kellog-­‐Pakt -­‐  1933 triT Japan aus dem Völkerbund aus -­‐ Univ.-­‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -­‐ 8
• Äthiopien -­‐ Oktober 1935 marschiert Italien in Äthiopien ein -­‐ Ziel ist die Erweiterung der bestehenden Kolonien Eritrea und Somalia zum Kolonialstaat Italienisch-­‐Ostafrika -­‐  Äthiopischer Kaiser Haile Selassie wendet sich Anfang 1936 an den Völkerbund -­‐  Völkerbund verurteilt die italienische Aggression -­‐  Völkerbund verhängt auf der Grundlage von Art. 16 VBS ein Waffen-­‐ und Rohstoffembargo gegen Italien -­‐  Embargo bleibt wirkungslos, Addis Abeba fällt in die Hände der Invasoren -­‐  1937 triT Italien aus dem Völkerbund aus -­‐ Univ.-­‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -­‐ 9
• Finnland -­‐ November 1939 grei] die Sowjetunion Finnland an -­‐ Vorausgegangen war die Forderung an Finnland, strategisch wich,ge Gebiete nördlich von Leningrad abzutreten -­‐ Rat und Versammlung des Völkerbundes verurteilen das Verhalten der Sowjetunion nach Art. 15 Abs. 9 VBS -­‐ Völkerbund schließt Sowjetunion wegen Verletzung der Satzung und des Briand-­‐Kellogg-­‐Paktes nach Art. 16 Abs. 4 VBS aus -­‐ Univ.-­‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -­‐ 10
Kapitel 3: Grundprinzipien interna<onaler Organisa<onen •  Überblick I. Entstehung und Beendigung II. Mitgliedscha8 III. Organisa,on IV. Innenrecht interna,onaler Organisa,onen V. Beziehungen zu anderen Völkerrechtssubjekten VI. Rechtliche Verbindlichkeit VII. Immunität und Ha8ung
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I. 
Entstehung und Beendigung • • • Gründung durch völkerrechtlichen Vertrag Art. 5 WÜV: WÜV anwendbar Bezeichnung als Charta, Konven,on oder Satzung unerheblich (Art. 2 I a) WÜV) Satzung regelt typischerweise: -­‐ Organisa,onszweck -­‐ ins,tu,onellen Auqau (Organe) -­‐ Verfahren und Inkra8treten Inkra8treten o8 nach Ra,fika,on -­‐ durch alle Gründungsmitglieder (Art. 357 AEUV, 54 EUV) -­‐ durch bes,mmte Anzahl (Art. 15 WIPO, Art. 42 b) Satzung Europarat) • • -­‐ Univ.-­‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -­‐ 12
• • Beendigung durch gegenläufigen Akt aller Mitglieder möglich Beendigung -­‐
nach Maßgabe der Satzung oder -­‐ nach den allgemeinen Regeln: -­‐ durch vertragliche Vereinbarung (Art.54, 55, 56 WÜV) -­‐ nach Vertragsverletzung (Art.60 WÜV) -­‐ Verletzung der Satzung einer i. O. durch ein Organ? → bei schwerwiegender Vertragsverletzung Austrimsrecht aus der Organisa,on -­‐ Unmöglichkeit der Vertragserfüllung (Art.61 WÜV) -­‐ clausula rebus sic standibus (Art.62 WÜV) • Übertragung der Rechte auf Nachfolgeorganisa,on möglich (Beispiel: Völkerbund – UNO; OEEC – OECD) -­‐ Univ.-­‐Prof. Dr. Stephanie Schiedermair -­‐ 13