AMTSBLATT - Verbandgemeinde Meisenheim

VERBANDSGEMEINDE MEISENHEIM
AMTSBLATT
Jahrgang 41
Donnerstag, den 23. April 2015
Nr. 17/2015
Freibad „In der Heimbach“
An der B420 in Meisenheim
Wir öffnen am Samstag, dem 25.04.2015
Das Meisenheimer Freibad „In der Heimbach“ öffnet am 25. April seine Pforten für die Badesaison 2015.
Der 1. Badetag ist traditionell eintrittsfrei.
Unsere Badezeiten:
montags bis sonntags
09.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
Einlass bis 19.00 Uhr
Der Zugang zum Freibad befindet
sich weiterhin am Kiosk.
Am Eröffnungstag besteht wieder die Möglichkeit, Jahreskarten für die aktuelle Saison direkt an der
Kasse im Freibad, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr, zu erwerben.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch und wünschen Ihnen schon jetzt eine sonnige Badesaison 2015.
Dietmar Kron
Bürgermeister
Abtweiler
Löllbach
•
•
Becherbach • Breitenheim
Meisenheim • Raumbach
•
•
Callbach
Rehborn
•
•
Desloch • Hundsbach • Jeckenbach • Lettweiler •
Reiffelbach • Schmittweiler • Schweinschied
Amtsblatt Meisenheim
Donnerstag, den 23. April 2015
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Wichtiges auf einen Blick
Verbandsgemeindeverwaltung
Obertor 13, 55590 Meisenheim
Tel. 06753/121-0, Fax 06753/121-17,
www.meisenheim.de, E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten:
Montag - Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag:
08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Redaktionsschluss Amtsblatt:
Freitag: 11.00 Uhr
Anzeigen-Annahmeschluss:
Montag: 14.00 Uhr
NOTRUFE/BEREITSCHAFTSDIENSTE
Notruf
Polizeiinspektion Lauterecken
Nichtpolizeilicher Notruf
Ambulantes Hilfezentrum Meisenheim
Alten und Krankenpflege A K F, Rathausgasse 8 , Meisenheim
Bürozeiten Mo.- Fr. 8:00 - 16:00
24 Stunden erreichbar - Tel. 06753 / 963277
Pflegestützpunkt/ Beratung und Koordinierung
Kostenlose, individuelle, vertrauliche Beratungsstelle für alte, kranke,
pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Beratung über Pflege- Hilfs- und Entlastungsangebote im häuslichen und stationären Bereich. Ansprechpartnerinnen: Christa Herzog, Marlene Jänsch, Stefanie
Klein.
Tel.: 06751/8557922/23 Fax: 06751/8557924.
Felke-Center, Kreuzstraße 10, 55566 Bad Sobernheim.
Zuständig für die Verbandsgemeinden Meisenheim und Bad Sobernheim
Bereitschaftsdienste
110
Tel. 06382-9110
112
-Feuer, Rettungsdienst, Notarzt und KrankentransportGesundheitszentrum Glantal, Liebfrauenbergstr. 31
Tel. 06753-910-0
Notruf Pflegebett (auch Hebammenhilfe)
19222
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Ärztliche Bereitschaftsdienstzentrale Meisenheim
Tel. 116117
(ohne Vorwahl)
Krankenhaus Meisenheim, Hinter der Hofstadt 8, 55590 Meisenheim
Öffnungszeiten: Mittwoch 14 Uhr – Donnerstag 7 Uhr
Freitag
16 Uhr – Montag
7 Uhr
an Feiertagen – Vorabend 18 Uhr – Folgewerktag 7 Uhr
Einheitliche zahnärztliche Notrufnummer
Tel. 0180/5040308
Weitere Informationen zum zahnärztlichen Notfalldienst können
Sie unter www.bzk-koblenz.de nachlesen.
Eine Inanspruchnahme des zahnärztlichen Notfalldienstes ist wie
bisher nach telefonischer Vereinbarung möglich.
Augenärztlicher Notfallbereitschaftsdienst
Für den Raum Bad Kreuznach – Bad Sobernheim (incl. Meisenheim) –
Kirn – Idar-Oberstein – Simmern
Die Dienstbereitschaft an Wochenenden und an Feiertagen besteht,
nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, von Samstag, 7.00 Uhr bis
Montag 7.00 Uhr (an Feiertagen entsprechend):
Dr. Held, Bad Sobernheim
Tel. 06751/3001 + 6500
Kurzfristige Dienstplanänderungen können im Internet unter
www.drheld.de/notdienste abgefragt werden.
Die Dienstbereitschaft am Mittwoch, nach vorheriger telefonischer Absprache, ist jeweils aktuell an der Pforte des Krankenhauses St. Marienwörth, Bad Kreuznach, Tel. 0671/3720 zu erfragen.
Apothekennotdienst
Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern:
deutsches Festnetz: 0180-5-258825-PLZ (0,14 €/Min.)
Mobilfunknetz:
0180-5-258825-PLZ (max. 0,42 €/Min.)
Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter
www.lak-rlp.de. Der Notdienst wechselt jeweils morgens um 8:30 Uhr
sozialstation nahe
Ökumenische Sozialstation im Landkreis Bad Kreuznach gGmbH
Großstraße 68, 55566 Bad Sobernheim
Alten- und Krankenpflege, hauswirtschaftliche Versorgung
Betreuung dementiell erkrankter Menschen zu Hause
und in unseren Betreuungsgruppen:
Montags von 13.30 bis 17.30 Uhr in Staudernheim
Dienstags, mittwochs und donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Bad
Sobernheim.
Freitags von 14:00 bis 18:00 Uhr in Meisenheim
Bürozeiten: Mo. bis Do. 8.00 bis 16.30 Uhr, Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr
Tel. – Nr. 06751 - 2242, Fax 06751- 4074
Rufbereitschaft 24 Stunden
Tel.-Nr. 06751 – 3521
Sprechstunde in Meisenheim:
jeden 1. und 3. Dienstag in den Räumen der Verbandsgemeinde Meisenheim von 10.00 bis 12.00 Uhr
Homepage: www.sozialstation-nahe.de
Bereiche Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung
Strom- und Gasversorgung
Westnetz GmbH
bei Störungen im Stromnetz
bei Störungen im Gasbereich
Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG
für Becherbach, Callbach, Lettweiler, Rehborn,
Reiffelbach u. Schmittweiler
Netzteam Rockenhausen, Kreuznacher Straße 61
Fax 06361-9217-21
Stromentstörung:
Wertstoffhof Meisenheim
Öffnungszeiten:
dienstags und freitags
12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
samstags
08.30 Uhr bis 13.30 Uhr
Tel. 0800-8958958
Tel. 0800/4112244
Tel. 0800/0793427
Tel. 06361-9217-10
Tel. 0800-7977777
Tel. 06753-93000
Impressum:
Das Amtsblatt für die Verbandsgemeinde Meisenheim und die Ortsgemeinden Abtweiler, Becherbach, Breitenheim, Callbach, Desloch, Hundsbach, Jeckenbach, Lettweiler, Löllbach, Stadt Meisenheim, Raumbach,
Rehborn, Reiffelbach, Schmittweiler und Schweinschied nach § 27 der
Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (BS 2020-1) und den Bestimmungen
der Hauptsatzung in den jeweils geltenden Fassungen erscheint
wöchentlich donnerstags.
Herausgeber:
Verantwortlich für amtliche Bekanntmachungen, Nachrichten und Hinweise: Verbandsgemeindeverwaltung, 55590 Meisenheim.
Verantwortlich für Anzeigen:
Fieguth-Amtsblätter, SÜWE Vertriebs- und Dienstleistungs-GmbH, Rainer
Zais, Niederlassung Friedrichstr. 59, 67433 Neustadt, Telefon 06321
3939-60, Fax 06321 3939-66, E-Mail: [email protected].
Druck: GreiserDruck GmbH & Co. KG, Rastatt.
Anzeigenberatung: Sieglinde Veith, Friedhofstraße 12,
67753 Rothselberg, Telefon 06304/1532, Mobil 0170/8670507
Für Privatanzeigen:
Buch- und Schreibwarenhandlung Feickert, Untergasse 17,
55590 Meisenheim, Tel. 06753 2222, www.Buch-Feickert.de
Innerhalb der Verbandsgemeinde wird das Amtsblatt kostenlos zugestellt im Einzelversand durch den Verlag gegen Erstattung der Versandkosten.
Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernimmt die Druckerei keine Haftung. Artikel müssen mit Namen und Anschrift des Verfassers gekennzeichnet sein und müssen grundsätzlich
über die Verbandsgemeinde eingereicht werden.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für die Richtigkeit der abgedruckten Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag
gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden.
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültigen Anzeigenpreislisten. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge
höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine
Ansprüche gegen den Verlag.
Das nächste Amtsblatt
der Verbandsgemeinde erscheint am
30. April 2015
Seite 3
Donnerstag, den 23. April 2015
Amtsblatt Meisenheim
Redaktionsschluss-Vorverlegung
Für die Ausgabe Nr. 18
(erscheint am Donnerstag, dem 30.04.2015)
müssen die Beiträge spätestens bis
Donnerstag, 23.04.2015, 11.00 Uhr,
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim,
Obertor 13,
Zimmer-Nr. 23, schriftlich eingereicht
oder per Email an folgende Adresse geschickt sein:
[email protected]
Später eingehende Beiträge
können nicht berücksichtigt werden.
Amtsblatt Meisenheim
Donnerstag, den 23. April 2015
Seite 4
50-jähriges Dienstjubiläum – Feierstunde im Amtsgericht Bad Sobernheim
zu Ehren des stellvertretenden Schiedsmannes Alfons Dieter Schneider
Im Rahmen einer kleinen Feierstunde im Amtsgericht Bad Sobernheim
wurde am 10.04.2015 der stellvertretende Schiedsmann der Verbandsgemeinde Meisenheim Alfons Dieter Schneider für sein 50-jähriges Engagement im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz geehrt.
Friederike Trageser, Direktorin des Amtsgerichtes Bad Sobernheim, überreichte Herrn Schneider die Dankurkunde der Ministerpräsidentin Malu
Dreyer und ein persönliches Dankesschreiben des rheinland-pfälzischen Justiz-Staatssekretärs Dr. Hannes Kopf zur Anerkennung seiner Leistungen.
Alfons Dieter Schneider begann seine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter bei der Verbandsgemeinde Waldböckelheim/Rüdesheim und war von
1995 bis 2013 Verbandsbürgermeister der Verbandsgemeinde Meisenheim. Zum stellvertretenden Schiedsmann der Verbandsgemeinde Meisenheim wurde Herr Schneider am 08.11.2013 bestellt.
Auch im Namen seiner früheren Wirkungsstätte, der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim, gratuliere ich Herrn Schneider recht herzlich zu
seinem 50-jährigen Dienstjubiläum.
Ehrung im Amtsgericht (v.l.n.r.): Alfons Dieter Schneider,
Amtsgerichtsdirektorin Friederike Trageser
Kron
Bürgermeister
Mobiles Bürgerbüro –
Die Verwaltung vor Ort ist gestartet
Das erste mobile Bürgerbüro im Landkreis Bad Kreuznach ist gestartet. Zielgruppe sind insbesondere ältere und
die weniger mobilen Bürgerinnen und Bürger unserer Verbandsgemeinde Meisenheim.
Das aus EU-Mitteln geförderte Projekt ist ein weiterer wichtiger Baustein unserer bürgernahen und dienstleistungsorientierten Verwaltung.
Kernelement des mobilen Bürgerdienstes sind Dienstleistungen des klassischen Bürgerbüros,
wie z. B. Beantragung von Ausweisen und Pässen, An- und Ummeldungen, Beglaubigungen, Beantragung von
Führungszeugnissen, aber auch alle weiteren Aufgabenstellungen der Verwaltung. Auf dem Fahrzeug führen wir ferner alle Standard-Steuerformulare und u.a. gelbe Müllsäcke für Ihren Bedarf mit.
Sind Ihre Anliegen vor Ort nicht abschließend zu erledigen, werden diese im Nachgang mit Priorität bearbeitet und beantwortet.
Einmal im Monat werden wir in jeder Gemeinde in den jeweiligen Gemeindehäusern für Sie vor Ort sein.
Wann wir Ihnen in Ihrer Gemeinde zur Verfügung stehen, können Sie dem nachfolgenden Routenplan entnehmen.
Gerne können Sie auch vorher mit uns telefonisch unter der Nummer 06753/121-22 Kontakt aufnehmen, um Ihr Anliegen vorab mit uns zu besprechen.
Zeiten
06.05.2015
(1. Mittwoch im Monat)
13.05.2015
(2. Mittwoch im Monat)
20.05.2015
(3. Mittwoch im Monat)
27.05.2015
(4. Mittwoch im Monat)
Route 1
Route 2
Route 3
Route 4
08.30 - 09.15
Abtweiler
Hundsbach
Lettweiler
Reiffelbach
09.30 - 10.15
Raumbach
Schweinschied
Rehborn
Gangloff
10.30 - 11.15
Desloch
Löllbach
Schmittweiler
Roth
11.30 - 12.15
Jeckenbach
Breitenheim
Callbach
Becherbach
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Donnerstag, den 23. April 2015
Amtsblatt Meisenheim
Gemeinsame öffentliche Sitzung der Verbandsgemeinderäte
der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Meisenheim
Am Donnerstag, dem 23. April 2015 findet um 19.00 Uhr im Gemeindehaus in Meisenheim, Rathausgasse 1 eine gemeinsame öffentliche Verbandsgemeinderatssitzung statt.
Tagesordnung:
Sachstand Projekt „Starke Kommunen - Starkes Land“
Im Anschluss an die Sitzung findet ein kleiner Umtrunk statt.
(Dietmar Kron)
Bürgermeister der VG Meisenheim
(Arno Mohr)
Bürgermeister der VG Alsenz-Obermoschel
Arbeitskreis erkundet Betreuungsangebote in der Region
Am Montag, den 13. April waren die Teilnehmer des Arbeitskreises „Älter werden in der Region“ zur gemeinsamen Exkursion „Wohnformen im Alter“ eingeladen. Eine Gruppe von rund 15 Personen fand sich schon morgens in der Nordpfalzschule in Alsenz ein. Mit dabei waren auch die beiden Bürgermeister Arno Mohr (Alsenz-Obermoschel) und Dietmar
Kron (Meisenheim).
Zum Auftakt in den Tag referierte Thomas Pfundstein von der Landeszentrale für Gesundheitsförderung Rheinland-Pfalz
e.V. (LZG) über alternative Wohnformen für ältere Menschen. Er gab der Gruppe einen guten Überblick über unterschiedliche Modelle und untermauerte das Ganze mit statistischen Erkenntnissen zum demografischen Wandel.
Anschließend konnten sich die Teilnehmer bei der Besichtigung der Zoar-Wohnanlage am Uferweg in Alsenz, die ein breites Wohn- und Betreuungsangebot bietet, einen ersten praktischen Einblick verschaffen. Nach einem gemeinsamen Mittagessen lernten die Teilnehmer mit dem Haus am Bendstich in Meisenheim eine vorbildliche Einrichtung in der Region kennen, die sich auf die Bedürfnisse von Menschen
mit Demenz spezialisiert hat. Zum Ausklang des Tages versammelten sich alle Anwesenden noch einmal zu einer gemeinsamen Diskussionsrunde im Evangelischen Altenzentrum Dr. Carl Kircher in Meisenheim, bei der die Heimleitungen der besuchten Einrichtungen offene Fragen beantworteten.
Die beiden Bürgermeister waren sich einig, dass es bereits
ein breites und gutes Angebot an Einrichtungen in den beiden Verbandsgemeinden gibt. „Lediglich die Kenntnis über
unsere Angebote fehlt noch“, so Arno Mohr. Dietmar Kron
ergänzte „hier müssen wir die Bevölkerung noch besser informieren“.
Amtsblatt Meisenheim
Amtliche
Bekanntmachungen
Verbandsgemeinde
Meisenheim
Öffentliche Sitzung des
Verbandsgemeinderates der
Verbandsgemeinde Meisenheim
Am Donnerstag, dem 23.04.2015, findet um
18.00 Uhr im Gemeindehaus Meisenheim, Rathausgasse 1/Ecke Obergasse eine öffentliche Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Meisenheim statt.
Tagesordnung:
- öffentlich 1. Einwohnerfragestunde
2. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahme zum Landesgesetz-Entwurf zur
Auflösung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg zum 01.01.2017
3. Mitteilungen und Anfragen
Gemeinsame öffentliche Sitzung
der Verbandsgemeinderäte der
Verbandsgemeinden AlsenzObermoschel und Meisenheim
Am Donnerstag, dem 23.04.2015, findet um
19.00 Uhr im Gemeindehaus in Meisenheim,
Rathausgasse 1/Ecke Obergasse eine gemeinsame öffentliche Sitzung der Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Meisenheim statt.
Tagesordnung:
Sachstand Projekt „Starke Kommunen - Starkes
Land“
Manöverübung der Bundeswehr
Aufklärungsübung RECCE-EX
In der Zeit vom 27.04. bis 30.04.2015 findet im
Bereich der Verbandsgemeinde
Meisenheim eine Manöverübung der Bundeswehr (RECCE-EX) unter Einsatz von Luftfahrzeugen statt.
Die Bevölkerung wird um Kenntnis gebeten.
Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim
-Örtliche Ordnungsbehörde-
Bericht über die Sitzung
des Verbandsgemeinderates der
Verbandsgemeinde Meisenheim
vom 26.03.2015
Ehrungen
Bürgermeister Kron überreicht Herrn Ulrich aus
Desloch und Herrn Ortsbürgermeister Schneider aus Löllbach die Verdienstplakette der Verbandsgemeinde Meisenheim in Bronze für herausragende ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb der Verbandgemeinde.
Gemeinsam mit Stadtbürgermeister Heil überreicht Bürgermeister Kron ein Präsent an Herrn
Andreas Lasch, der vom Öffentlichen Anzeiger
zum Sportler des Jahres im Kreisgebiet gewählt
wurde, sowie an die Handballerinnen des SSV
Meisenheim, die in der Mannschaftswertung
den zweiten Platz eingenommen haben.
Donnerstag, den 23. April 2015
Verpflichtung eines Ratsmitgliedes
Bürgermeister Kron verpflichtet als neues Ratsmitglied Herrn Albrecht Wolff.
Nachwahl eines stellvertretenden Ausschussmitgliedes für den Bau-, Planungs- und Liegenschaftsausschuss
Bürgermeister Kron verliest den Vorschlag zur
Nachwahl für den Bau-, Planungs- und Liegenschaftsausschuss. Hier ist aufgrund des plötzlichen Todes von Ulrich Adams ein neues Ausschussmitglied zu wählen. Vorgeschlagen von
der FDP-Fraktion wurde Herr Gert Wach.
Für den Rechnungsprüfungsausschuss wurden
aufgrund des Rücktritts von Herrn Dr. Alois
Schwahn Frau Elke Graf als ordentliches Mitglied und als stellvertretendes Mitglied Herr
Werner Bumke vorgeschlagen.
Alle neuen Ausschussmitglieder wurden mehrheitlich gewählt.
Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Meisenheim
Bürgermeister Kron erläutert zunächst die Neuregelung § 10a für Integrationsbeauftragte.
Hier wurde kurz über die Aufnahme eines Entschädigungsbetrages diskutiert. Bürgermeister
Kron entgegnet, dass derzeit kein Handlungsbedarf besteht, weil die gewählte Integrationsbeauftragte auf eine Entschädigung verzichtet.
Bezüglich der Änderung des § 11, Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige, erläutert Bürgermeister Kron, dass es sich hier um
eine Anpassung an die gesetzliche Lage der
Landesverordnung des Landes Rheinland-Pfalz
handelt. Diese soll solange gültig sein, bis es eine Neuregelung auf Kreisebene für die Aufwandsentschädigungen gibt.
Zur Nachfrage, ob alle Feuerwehrangehörigen
mit dieser neuen Regelung einverstanden sind,
entgegnet Bürgermeister Kron, mit allen Beteiligten Gespräche geführt zu haben und betont
erneut, dass es sich um eine Übergangsregelung handelt bis die Neuregelung des Kreises
vorliege.
Die Neufassung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Meisenheim wurde mehrheitlich beschlossen.
Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Betriebssatzung der Verbandsgemeinde Meisenheim
Satzung über die Versorgung der Grundstücke
mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Allgemeine Wasserversorgungssatzung
Satzung über die Erhebung von Entgelten für
die öffentliche Wasserversorgung – Entgeltsatzung Wasserversorgung
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen – Allgemeine
Entwässerungssatzung
Satzung über die Erhebung von Entgelten für
die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung – Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung
Bürgermeister Kron weist hierzu auf die ausgiebige Diskussion und Beratung im Betriebsausschuss hin. Alle vorgeschlagenen Änderungen sind eingearbeitet.
Alle Satzungen wurden einstimmig beschlossen.
Beratung und Beschlussfassung zum 1. Nachtrag zum Haushalt 2015; Änderungssatzung
Bezüglich des Nachtragshaushaltes berichtet
Bürgermeister Kron, dass eine Liquiditätserhöhung erforderlich ist, insbesondere für kostenintensive Baumaßnahmen bzw. den Ankauf
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von Feuerwehrfahrzeugen und ähnlichem mit
einem hohen Vorfinanzierungsbedarf. Der derzeitige Kreditrahmen mit 8,5 Mio € ist, wenn
hohe Rechnungen für Baumaßnahmen eingehen, immer an der äußersten Grenze. Der Kreditzins im Rahmen der 8,5 Mio liegt bei 0,37 %,
sollte der Mittelbedarf darüber hinaus gehen,
werden 4 % Zinsen erhoben. Der Kreditrahmen
soll auf 9,5 Mio. € angehoben werden. Die
Nachtragshaushaltssatzung 2015 wurde einstimmig beschlossen.
Beratung und Beschlussfassung zur Löschung
einer dinglichen Forderungssicherung
Bürgermeister Kron erläutert, dass die entstandenen Kosten in Höhe von fast 18.000,— €aufgrund einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz entstanden sind. Eine Rückforderung wird nicht realisiert werden können. Allerdings ist, um den Grundstücksverkauf zu ermöglichen, die Löschung dieser Zwangssicherungshypothek erforderlich. Der Verbandsgemeinderat beschließt das Einverständnis zur
Veräußerung des Objektes zum Verkaufspreis
von 1,— € durch das Finanzamt Bad Kreuznach
und die Erteilung der Löschungsbewilligung
der zu Gunsten der Verbandsgemeinde Meisenheim eingetragenen Zwangssicherungshypothek.
Mitteilungen und Anfragen
Bürgermeister Kron informiert über das Landesgesetz zur Auflösung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein. Hier sind die Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Termin ist der 08. Mai 2015. Seitens der Verbandsgemeinde wurde den Ortsgemeinden zugesagt, eine Beschlussvorlage zu erstellen und
diese den Ortsgemeinden zur Verfügung zu
stellen, da diese im April ebenfalls darüber beschließen sollen. Die Vorstellung der Beschlussvorlage wird am 01. April im Rahmen der Ortsbürgermeister-Dienstbesprechung vorgenommen. Der Verbandsgemeinderat wird am 23.
April in seiner Sitzung darüber beschließen.
SATZUNG
über die Entwässerung der Grundstücke und
den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen
- Allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Meisenheim
vom 26.03.2015
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der
§§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 52 Abs. (1) und
(3) des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen:
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes
§ 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes
§ 6 Abwasseruntersuchungen
§ 7 Anschlusszwang
§ 8 Benutzungszwang
§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
§ 10 Grundstücksanschlüsse
§ 11 Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider
§ 13 Abwassergruben
§ 14 Kleinkläranlagen
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§ 15 Kleinkläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung
§ 16 Niederschlagswasserbewirtschaftung
§ 17 Antrag auf Anschluss und Benutzung,
Genehmigung
§ 18 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht
§ 19 Informations- und Meldepflichten
§ 20 Haftung
§ 21 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen
§ 22 Inkrafttreten
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
§ 1 Allgemeines
(1) Die Verbandsgemeinde betreibt in ihrem
Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche
Einrichtung. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet:
1. das Sammeln, Ableiten und Behandeln des
Abwassers in Abwasseranlagen,
2. die Abfuhr des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers und die Entsorgung
über die Abwasseranlagen und
3. den Betrieb von nach dem 01.01.1991 erforderlichen Kleinkläranlagen, sofern sie nicht
nach dem Abwasserbeseitigungskonzept als
Übergangslösungen vorgesehen sind und
vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten als Teil der Grundstücksentwässerungsanlage zu errichten und zu betreiben sind,
das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und
dessen ordnungsgemäße Beseitigung bzw.
Verwertung.
(2) Die Art der Entwässerung (Mischsystem,
Trennsystem) ist aus dem Bestandsplan zu entnehmen, auf den insofern Bezug genommen
wird. Die Ausweisung hat keine rechtsbegründende Wirkung. Inhaltliche oder flächenmäßige Änderungen der Entwässerung werden öffentlich bekannt gemacht.
(3) Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung
und ihres Ausbaus (Erweiterung, Erneuerung,
Verbesserung und Umbau) bestimmt die Verbandsgemeinde im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Ausund Umbau bestehender öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.
(4) Für die nach § 53 LWG von der öffentlichen
Abwasserbeseitigung freigestellten Grundstücke gelten die §§ 5, 6, 11, 12, 16, 18, 20 und
21 dieser Satzung sinngemäß.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1. Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung:
Zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören alle öffentlichen Abwasseranlagen.
2. Öffentliche Abwasseranlage:
Öffentliche Abwasseranlagen haben den
Zweck, das im Verbandsgemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen.
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören
die Kläranlagen, Verbindungssammler, Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke, gemeinschaftlich
genutzte Anlagen- und Anlagenteile (insbesondere bei Zweckverbänden), die Flächenkanalisation und die Grundstücksanschlüsse im öf-
Donnerstag, den 23. April 2015
fentlichen Verkehrsraum.
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören
auch Kleinkläranlagen, die nach dem
01.01.1991 erforderlich wurden, sowie alle Anlagen und Anlagenteile für die Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen die ihrer Funktion nach der Abfuhr und Behandlung von Abwasser dienen.
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen
auch Anlagen Dritter, die die Verbandsgemeinde als Zweckverbandsmitglied, auf Grund einer
Zweckvereinbarung oder eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt.
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen
weiterhin Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung (z.B. Versickerungsanlagen, Mulden,
Rigolen, offene und geschlossene Gräben), soweit sie keine natürlichen Gewässer im Sinne
des Landeswassergesetzes sind und der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen.
3. Abwasser:
Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch
häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen
oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und
das von Niederschlägen aus dem Bereich von
bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser
(Niederschlagswasser), soweit dieses nach den
Vorgaben des § 51 Abs. (2) Ziff. 2 LWG nicht am
Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann, sowie sonstiges zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließendes Wasser.
4. Grundstücksanschluss:
Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal
nach § 10 Abs. 1 und 2 zwischen dem Kanal
(Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum
öffentlichen Verkehrsraum auf dem Grundstück.
Liegt der Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, gilt als Grundstücksanschluss der
Verbindungskanal zwischen Grundstücksgrenze und Kanal. Liegt der Kanal auf dem anzuschließenden Grundstück, gilt der Anschlussstutzen als Grundstücksanschluss.
5. Grundstück:
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das
Grundstück gemäß Grundbuchrecht. Als
Grundstück gilt darüber hinaus unabhängig
von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine wirtschaftliche
Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, oder sind solche vorgesehen, können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft
die Verbandsgemeinde.
6. Grundstückseigentümer:
Grundstückseigentümer ist derjenige, der im
Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm
gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche
Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein
Grundstück ausüben. Soweit bei Eigentumswohnanlagen ein Verwalter bestellt ist, ist dieser Vertreter der Adressaten aus den Rechtsverhältnissen dieser Satzung. Bei mehreren Ei-
Amtsblatt Meisenheim
gentümern einer wirtschaftlichen Einheit kann
sich die Verbandsgemeinde an jeden einzelnen
halten.
7. Grundstücksentwässerungsanlagen:
Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis
zum Grundstücksanschluss dienen. Hierzu
gehören Kleinkläranlagen, die bis zum
01.01.1991 erforderlich wurden, sowie Abwassergruben.
8. Kanäle:
Kanäle sind die Flächenkanalisation, Verbindungssammler und Hauptsammler zum Sammeln des Abwassers im Entsorgungsgebiet.
9. Abwassergruben:
Abwassergruben sind abflusslose Gruben, die
der Sammlung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienen, soweit für
das Grundstück keine Anschlussmöglichkeit an
die leitungsgebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht.
10. Kleinkläranlagen:
Kleinkläranlagen dienen der Behandlung und
Beseitigung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers, soweit dafür keine Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene
Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht.
11. Einrichtungen der Straßenentwässerung
und der Außengebietsentwässerung:
Keine Anlagen der Abwasserbeseitigung sind
solche Einrichtungen, die ausschließlich der
Straßenentwässerung oder der Außengebietsentwässerung dienen, z.B. Geröllfänge, Sandfänge zur Durchleitung des Wassers von
Außengebieten.
12. Technische Bestimmungen:
Die nachfolgenden technischen Normen bzw.
Regeln, auf die in dieser Satzung verwiesen
wird, sind Bestandteile dieser Satzung und können bei dem Einrichtungsträger während der
Dienststunden eingesehen werden:
1) DWA-M 115 – Teil 2 (zu § 5 Abs. 3 und zu Anhang 2);
2) DIN EN 752 sowie DIN 1986, Teile 3, 4, 30 und
100 (zu § 11 Abs. 1);
3) DIN 4261 – Teil 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3);
4) DWA-A 138 (zu Anhang 3 Buchstabe d);
5) Merkblatt für die Kontrolle und Wartung
von Sickeranlagen -Ausgabe 2002- der
Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrsanwesen, Arbeitsgruppe „Erd- und
Grundbau“ (zu Anhang 3 Buchstabe f).
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt,
den Anschluss seines Grundstückes an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen
(Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur
auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Abwasseranlagen oder Teile hiervon erschlossen sind oder für die ein Leitungsrecht zu
solchen Anlagen (z.B. durch einen öffentlichen
Weg, einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg, eine Baulast oder ein
dinglich gesichertes Leitungsrecht) besteht. Die
Herstellung neuer oder die Erweiterung oder
Änderung bestehender Anlagen kann nicht
verlangt werden.
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt,
in die betriebsfertigen Abwasseranlagen oder
Teile hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen, dieser Satzung und der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von
Grundstücksentwässerungsanlagen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einzulei-
Amtsblatt Meisenheim
ten (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer
baulichen Anlage Berechtigte.
(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die
Verbandsgemeinde über den Anschluss und die
Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen
kann.
§ 4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes
(1) Die Verbandsgemeinde kann den Anschluss
von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage versagen, wenn der Anschluss technisch
oder wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich
ist. Der Anschluss kann auch nach Maßgabe der
in § 5 Abs. 5 geregelten Tatbestände der Niederschlags-wasserbewirtschaftung ganz oder
teilweise ausgeschlossen werden. Der Anschluss
ist dann zu genehmigen, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor verpflichtet, die
dadurch entstehenden Bau- und Folgekosten
zu übernehmen.
(2) Für die Entwässerung von Grundstücken, für
die kein Anschlussrecht vorliegt, gelten, wenn
keine Befreiung nach § 53 LWG ausgesprochen
ist, die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14
und 15 dieser Satzung).
(3) Solange Grundstücke nicht unmittelbar
durch einen betriebsfertigen Kanal erschlossen
sind, kann dem Grundstückseigentümer auf
Antrag widerruflich auf seine eigenen Kosten
ein provisorischer Anschluss an einen anderen
betriebsfertigen Kanal gestattet werden. Der
provisorische Anschluss ist von dem Grundstückseigentümer zu unterhalten, zu ändern
und zu erneuern. Die Verbandsgemeinde bestimmt die Stelle des Anschlusses, die Ausführung und die Wiederherstellung der für den
provisorischen Anschluss in Anspruch genommenen Verkehrsflächen. Werden die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 7 u. 8 dieser Satzung) geschaffen, so
hat der Grundstückseigentümer den provisorischen Anschluss auf seine Kosten stillzulegen
oder zu beseitigen.
§ 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes
(1) Dem Abwasser dürfen Stoffe nicht beigefügt werden, die
die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den
Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen und
die Schlammbeseitigung und -verwertung beeinträchtigen,
die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen,
ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden,
die dort beschäftigten Personen gefährden
oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer auswirken.
Insbesondere sind ausgeschlossen:
1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - die
zu Ablagerungen oder Verstopfungen in
den öffentlichen Abwasseranlagen führen
können, z.B. Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe,
Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie flüssige Stoffe, die erhärten;
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fettoder ölhaltige Stoffe wie Benzin, Phenole,
Öle und dgl., Säuren, Laugen, Salze, Reste
von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskei-
Donnerstag, den 23. April 2015
men behaftete Stoffe, radioaktive Stoffe,
Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate sowie der Inhalt von Chemietoiletten;
3. Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft
und Molke;
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser;
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende
Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
6. Hefe und Trübstoffe aus der Weinbereitung
mit Ausnahme der Mengen, die nach dem
Stand der Kellertechnik nicht aus dem Abwasser ferngehalten werden können;
7. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen
Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage
oder des Gewässers führen;
8. Einleitungen, für die eine nach § 55 LWG erforderliche Genehmigung nicht vorliegt
oder die den Genehmigungsanforderungen
nicht entsprechen;
9. Vor Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten ist bei einer Nennwärmeleistung von über 25 kW bei Ölfeuerung, 50
kW bei Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen bzw. 200 kW bei Gasfeuerungen eine Neutralisation erforderlich. Im Übrigen
darf das Kondensat unbehandelt eingeleitet
werden, sofern eine ausreichende Durchmischung mit dem übrigen häuslichen Abwasser gewährleistet ist.
(2) Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit
dem Grundstückseigentümer die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 LWG übertragen
wurde.
(2) Abwasser darf in der Regel in Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden, wenn die in
Anhang 2 aufgeführten Richtwerte, die Bestandteil dieser Satzung sind, überschritten
werden (entspricht DWA-M 115- Teil 2 in der
Fassung Juli 2005). Diese Werte sind an der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage einzuhalten und sind als Zweistundenmischprobe zu ermitteln.
(3) Die Verbandsgemeinde kann im Einzelfall
über die Richtwerte des Anhangs 2 hinaus weitergehende Anforderungen an die Qualität des
Abwassers an der Übergabestelle oder am Anfallsort stellen, wenn dies für den Betrieb der
öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist;
sie kann die Einleitung auch von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen.
(4) Die Verbandsgemeinde kann nach Maßgabe
der der Niederschlagswasserbeseitigung zugrunde liegenden Entwässerungsplanung die
Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder
teilweise ausschließen oder von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit
oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf
den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen
oder auf sonstige öffentliche Belange dies erfordert. Die Verbandsgemeinde kann den Anschluss der Einleitung nach Satz 1 auch mit der
Festsetzung verbinden, das Niederschlagswasser einer Verwertung auf dem Grundstück oder
einer schadlosen Ableitung zuzuführen.
(5) Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist (z.B. aus Grundstücksdräna-
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gen, Quellen und Gewässern), darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verbandsgemeinde eingeleitet werden.
(6) Die Verbandsgemeinde kann vom Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage Erklärungen und Nachweise darüber
verlangen, dass
1. keine der in Abs. (1) genannten Stoffe eingeleitet werden,
2. die nach Abs. (3) und (4) bestimmten Richtoder Grenzwerte eingehalten werden,
3. die Erfordernisse nach Abs. (5) eingehalten
werden.
4. entsprechend Abs. (6) verfahren wird.
In Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen
werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme eine
unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt.
§ 6 Abwasseruntersuchungen
(1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlagen
darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Einleitungsbedingungen nach § 5
dieser Satzung eingehalten werden. Sie kann
zu diesem Zweck auch jederzeit Proben aus den
Abwasseranlagen entnehmen und untersuchen
oder Messgeräte in den Revisionsschächten/ Revisionsöffnungen installieren. Soweit kein Revisionsschacht/ Revisionsöffnung vorhanden ist,
ist die Verbandsgemeinde berechtigt, sonstige
zur Messung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Abwässer aus Abwassergruben und aus
Kleinkläranlagen auf die Einhaltung der allgemeinen Richtwerte der Anlage 2 oder auf die in
der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Parameter zu überprüfen
oder überprüfen zu lassen. Die Abwasseruntersuchungen erfolgen durch qualifizierte Stichproben. Die Maßgaben für die Analysen- und
Messverfahren zu 3 $ Abwasserverordnung
sind zu beachten.
(3) Die Kostentragungspflicht für die Überwachungsmaßnahmen nach Abs. (1) und (2) richtet sich nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung.
(4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet,
der Verbandsgemeinde die für die Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage und des Abwassers erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Das Zutrittsrecht zum Grundstück richtet sich
nach § 18 dieser Satzung.
(5) Werden bei einer Untersuchung des Abwassers Verstöße gegen § 5 dieser Satzung festgestellt, haben die Grundstückseigentümer oder
die sonstigen zur Nutzung des Grundstückes
oder der baulichen Anlage Berechtigten diese
unverzüglich abzustellen.
§ 7 Anschlusszwang
(1) Die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluss
Berechtigten sind verpflichtet, Grundstücke auf
denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an
die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), sobald diese bebaut oder mit
der Bebauung begonnen und die Grundstücke
durch eine betriebsfertige Abwasseranlage erschlossen sind. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude, in denen oder durch die Abwasser anfällt oder anfallen kann, so sind diese
anzuschließen. Die betriebsfertige Herstellung
der Abwasseranlagen, die nach Inkrafttreten
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dieser Satzung fertiggestellt werden, macht die
Gemeinde öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug
der öffentlichen Bekanntmachung wird der Anschlusszwang wirksam.
(2) Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder Mitteilung über die Anschlussmöglichkeit den Anschluss des Grundstückes an die betriebsfertige Abwasseranlage
vorzunehmen. Sie haben eine ggf. erforderliche rechtliche Sicherung des Durchleitungsrechts über Fremdgrundstücke durch eine im
Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit
zu gewährleisten und gegenüber der Verbandsgemeinde bei Aufforderung in der Regel
binnen drei Monaten nachzuweisen.
(3) Bei Neu- und Umbauten von baulichen Anlagen durch Grundstückseigentümer kann die
Verbandsgemeinde von diesen verlangen, dass
Vorkehrungen für den späteren Anschluss an
die Abwasseranlagen getroffen werden.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Im Übrigen können
diese Grundstücke auf Antrag angeschlossen
werden.
(5) Besteht zu einer Abwasseranlage/einem Kanal kein natürliches Gefälle, so ist der Grundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer Hebeanlage oder vergleichbarem (z.B.
Pumpstation oder Druckentwässerung) verpflichtet, um einen rückstaufreien Abfluss zu
erreichen.
(6) Nicht dem Anschlusszwang unterliegt Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls
verwertet oder ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.
§ 8 Benutzungszwang
(1) Das gesamte, auf einem angeschlossenen
Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten.
(2) Nicht dem Benutzungszwang unterliegt
1. Abwasser, das nach § 5 der Satzung ausgeschlossen ist,
2. Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gem. § 53 Abs. (3) und (4) LWG die Beseitigungspflicht übertragen wurde,
3. Niederschlagswasser, wenn es am Ort des
Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.
§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss- und Benutzungszwang befristet oder
unbefristet, ganz oder teilweise befreit werden, soweit der Anschluss des Grundstücks auch
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinwohls eine unbillige und unzumutbare
Härte wäre. Ein Befreiungsantrag ist schriftlich
unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die
Befreiung vom Anschlusszwang wirksam werden soll; in den Fällen des § 15 Abs. (1) dieser
Satzung müssen Anträge zwei Wochen nach
der öffentlichen Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde gestellt werden.
(2) Will der Grundstückseigentümer die Befreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in
Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen
dieser Satzung insoweit wieder in vollem Umfang.
(3) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen wer-
Donnerstag, den 23. April 2015
den. Die Verbandsgemeinde hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende
Missstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke, die auf das Schmutzwasser bezogen
vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit
sind, gelten die Bestimmungen über die nicht
leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§
13, 14 und 15 dieser Satzung).
§ 10 Grundstücksanschlüsse
(1) Die Verbandsgemeinde stellt den für den
erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschluss entsprechend
dem von ihr vorgehaltenen Entwässerungssystem bereit. Die Verbandsgemeinde kann auf
Antrag mehr als einen Grundstücksanschluss
herstellen, soweit sie es für technisch notwendig erachtet. Werden Gebiete im Trennsystem
entwässert, gelten die Grundstücksanschlüsse
für Schmutz- und Niederschlagswasser als ein
Anschluss. Das Schmutz- und Niederschlagswasser ist den jeweils dafür bestimmten Leitungen
zuzuführen.
(2) Die Verbandsgemeinde kann im Auftrag
mehr als einen Grundstücksanschluss zulassen,
soweit sie es für technisch notwendig erachtet.
Diese Grundstücksanschlüsse sind zusätzliche
Grundstücksanschlüsse. Diese werden von der
Verbandsgemeinde auf Kosten des Grundstückseigentümers hergestellt, unterhalten,
geändert, erneuert und beseitigt.
(3) Die Verbandsgemeinde kann in Ausnahmefällen den Anschluss mehrerer Grundstücke an
einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Dies setzt voraus, dass die beteiligten
Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden
Grundstück durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben.
(4) Ist ein Grundstück über mehrere Grundstücksanschlüsse angeschlossen, so gilt als
Grundstücksanschluss im Sinne § 10 Abs. 1 dieser Satzung und der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung derjenige Grundstücksanschluss,
über den der überwiegende Teil des auf dem
Grundstück anfallenden Schmutzwassers abgeleitet wird. Alle weiteren Grundstückanschlüsse
gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im
Sinne der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. Als zusätzlich Grundstücksanschlüsse gelten alle Leitungen innerhalb des öffentlichen
Verkehrsraums, die von dem Grundstücksanschluss im Sinne § 10 Abs. 1 dieser Satzung abzweigen; dies gilt insbesondere für abzweigende Leitungen zum Anschluss einer Dachrinne.
(5) Soweit für die Verbandsgemeinde nachträglich die Notwendigkeit erwächst, weitere
Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z.B. bei
Grundstücksteilung), gelten diese als zusätzliche Hausanschlüsse im Sinne des § 28 Abs. (2)
der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung.
(6) Art, Ausführung, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse, insbesondere Eintrittsstelle
und lichte Weite, sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen von der Verbandsgemeinde bestimmt.
(7) Für Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum, die durch den Grundstückseigentümer
verursacht sind, hat dieser die Kosten zu tragen.
§ 11 Grundstücksentwässerungsanlagen
Amtsblatt Meisenheim
(1) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten
herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf
zu reinigen. Er hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde herzustellen. Für jede
Schmutz- und Mischwasserleitung ist ein Revisionsschacht/Revisionsöffnung auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen. Der Revisionsschacht ist so nahe wie möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss jederzeit zugänglich und bis auf Rückstauebene
wasserdicht ausgeführt sein. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik herzustellen
und zu betreiben, insbesondere nach den technischen Bestimmungen der DIN EN 752 (Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden)
bzw. der DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für
Gebäude und Grundstücke)
(2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus
Kanälen hat sich jeder Grundstückseigentümer
selbst nach den jeweils in Betracht kommenden
Verfahren nach dem Stand der Technik zu
schützen. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle, sofern durch öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. (1)
dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Für
bestehende Kanäle kann die Verbandsgemeinde die Rückstauebene anpassen. Den betroffenen Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen.
(3) Die Verbandsgemeinde ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau und
der Erneuerung der Grundstücksanschlüsse einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Revisionsschächte/ Revisionsöffnungen sowie etwaiger Prüf- und Kontrollschächte und -öffnungen, herzustellen und
zu erneuern. Der Aufwand ist der Verbandsgemeinde vom Grundstückseigentümer zu ersetzen.
(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des
Abwassers dies notwendig machen oder die
Anlagen nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen i.S.d. Abs. (1) entsprechen. Die
Verbandsgemeinde kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen.
(5) Änderungen einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom
Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Verbandsgemeinde
auf ihre Kosten aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen Änderungen der öffentlichen Abwasseranlagen auf gesetzlichen Vorgaben und darauf
basierenden Anforderungen der Wasserwirtschaftsverwaltung beruhen.
(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage
ganz oder teilweise - auch vorübergehend außer Betrieb gesetzt, so kann die Verbandsgemeinde den Grundstücksanschluss verschließen
oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
§ 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider
(1) Der Grundstückseigentümer hat auf seine
Kosten eine Abwasserhebeanlage einzubauen
und zu betreiben, wenn dies für die Ableitung
des Abwassers notwendig ist. Besteht keine andere Möglichkeit, kann die Abwasserhebeanla-
Amtsblatt Meisenheim
ge im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde in den Grundstücksanschluss eingebaut werden. Satz 1 gilt sinngemäß für Pumpenanlagen
bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.
(2) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie Öle
oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen
können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung
dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider
mit dazugehörenden Schlammfängen) nach
dem Stand der Technik zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen.
Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften des Abfallrechts über die
Abfallbeseitigung. Der Grundstückseigentümer
hat jede Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei
Wochen nach der Entleerung mitzuteilen und
nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle,
Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an
Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
§ 13 Abwassergruben
(1) Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Kanäle angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben als Grundstücksent-wässerungsanlagen
nach dem Stand der Technik zu errichten und
zu betreiben; die Verbandsgemeinde bestimmt
den Zeitpunkt, bis zu dem Abwassergruben errichtet sein müssen. Ausnahmen nach § 53
Abs. (3) LWG bleiben unberührt. Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung
anfallende Abwasser ist getrennt vom häuslichen Abwasser zu sammeln.
(2) Die Verbandsgemeinde kann dem Grundstückseigentümer schriftlich erklären, dass sie
die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die
Unterhaltung und Änderung der Abwassergruben übernimmt.
(3) Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal
pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen
beruhende weitergehende Verpflichtungen
bleiben unberührt.
(4) Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung seiner Abwassergrube spätestens dann zu
beantragen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann mündlich
oder schriftlich gestellt werden.
(5) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Verbandsgemeinde die Abwassergruben entleeren, wenn
besondere Umstände dieses erfordern oder die
Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen
und ein Antrag auf Entleerung unterbleibt.
(6) Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Abwassergrube freizulegen und
die Zufahrt zu gewährleisten.
(7) Das Abwasser ist der Verbandsgemeinde zu
überlassen (Benutzungszwang). Es geht mit der
Übernahme in das Eigentum der Verbandsgemeinde über. Sie ist nicht verpflichtet, darin
nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder
suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände
Donnerstag, den 23. April 2015
gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.
§ 14 Kleinkläranlagen
(1) Kleinkläranlagen sind nach dem Stand der
Technik, insbesondere DIN 4261 Teil 2 „Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung“, herzustellen und zu betreiben.
(2) Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald eine Abwasserbeseitigung durch eine der Entwässerungsplanung entsprechende
zentrale oder gemeinschaftliche Abwasseranlage der Verbandsgemeinde möglich ist. Die Verbandsgemeinde macht diesen Zeitpunkt öffentlich bekannt. Dabei ist eine angemessene
Frist zur Stilllegung zu setzen. Stillgelegte
Kleinkläranlagen sind zu entleeren, zu reinigen
und mit geeignetem Material zu verfüllen, zu
Reinigungsschächten umzubauen oder zu beseitigen; der Umbau zu Speichern für die
Sammlung von Niederschlagswasser kann von
der Verbandsgemeinde zugelassen werden.
(3) Nach dem 01.01.1991 erforderliche Kleinkläranlagen sind von der Verbandsgemeinde
herzustellen, aus- und umzubauen, zu unterhalten, zu ändern, zu reinigen und gegebenenfalls zu beseitigen, soweit keine Befreiung nach
§ 53 Abs. (3) LWG vorliegt. Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt.
Für die vor dem 01.01.1991 errichteten Kleinkläranlagen hat der Grundstückseigentümer
rechtzeitig unter Beachtung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 die Entschlammung zu
beantragen.
(4) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Verbandsgemeinde die Kleinkläranlagen entschlammen,
wenn besondere Umstände dieses erfordern
oder die Voraussetzungen für die Entschlammung vorliegen und ein Antrag auf Entschlammung unterbleibt.
§ 15 Kleinkläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung
(1) Auf Antrag des Grundstückseigentümers
kann zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers abweichend von § 13 die Errichtung einer Kleinkläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung (z.B. Pflanzenbeet, Membrantechnologie, etc.) und Auslauf in einen Vorfluter zugelassen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis den Werken hierfür erteilt wird.
Die Anlage muss dem Stand der Technik und
den Voraussetzungen des LWG entsprechen.
(2) Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Anlage vorhanden sein
muss. Ausnahmen nach § 53 Abs. (3) LWG bleiben unberührt. Das Nähere ist über eine gesondert abzuschließende Vereinbarung festzulegen.
§ 16 Niederschlagswasserbewirtschaftung
(1) Niederschlagswasser ist unter Beachtung
der nachfolgenden Bestimmungen soweit
möglich auf Anforderung der Verbandsgemeinde auf dem Grundstück zu verwerten oder
einer schadlosen Ableitung zuzuführen.
(2) Als dezentrale Anlage der Niederschlagwasserbewirtschaftung können durch die Verbandsgemeinde, insbesondere
a) Versickerungsmulden (Versickerung über die
belebte Bodenzone).
b) Mulden-Rigolen-Systeme.
c) Teiche mit Retentionszonen
d) Regenwasserspeicher/ Zisternen
verlangt werden.
(3) Die Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung sind mit dem Entwässerungsan-
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trag nachzuweisen. Soweit das Niederschlagswasser einer schadlosen Ableitung zuzuführen
ist, ist in dem Entwässerungsantrag darzustellen, wie die Ableitung sichergestellt wird. Gleichermaßen ist im Entwässerungsantrag darzustellen, wohin das Niederschlagswasser bei der
Nutzung von Niederschlagswasserbewirtschaftunsanlagen bei einer Funktionsstörung oder
Überlastung derselben abfließt.
(4) Soweit die Niederschlagswasserbeseitigung
über Versickerungsmulden oder Mulden-Rigolen-Systeme erfolgt, sollten vom Grundstückseigentümer die technischen Anforderungen nach
Anhang 3 beachtet werden.
(5) Soweit im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung eine öffentliche Anlage der
Niederschlagswasserbeseitigung (Mulden/Mulden-Rigolen-System) in Anspruch genommen
wird, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, im Falle eines Unfalls bzw. eine Kontaminierung des Bodens auf dem Grundstück die
Verbandsgemeinde unverzüglich zu unterrichten. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die
Grundstücksmulden bzw. Grundstücksmuldenrigole sofort von der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung abzuschieben und
vom Grundstückseigentümer alles erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der
Funktionsfähigkeit des Entwässerungssystems,
einschließlich eines eventuell erforderlichen
Bodenaustausches zur Verhinderung des Versickerns unzulässiger Stoffe in Boden und
Grundwasser, zu verlangen. Kommen die Eigentümer dieser Aufforderung nicht nach,
kann die Verbandsgemeinde auf Kosten der Eigentümer die Schäden beseitigen.
(6) Soweit im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung die Ableitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer erfolgt, hat jede
vermeidbare Beeinträchtigung des Gewässers
zu unterbleiben.
(7) Soweit die Einleitung in ein Gewässer nicht
als erlaubnisfrei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für diese Einleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
§ 17 Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung
(1) Die Verbandsgemeinde erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine
Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser. Die Verbandsgemeinde zeigt jeweils
durch öffentliche Bekanntmachung an, wo betriebsfertige Kanäle nach dem Inkrafttreten
dieser Satzung verlegt worden sind. Anträge
auf Anschluss und Benutzung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde zu stellen.
(2) Der schriftlichen Genehmigung der Verbandsgemeinde bedürfen
a) das Anschließen der Grundstücksentwässerungsanlage an einen Grundstücksanschluss.
Werden während oder nach der Bauausführung diesbezüglich Änderungen vorgenommen, ist dies der Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen und eine Genehmigung dafür einzuholen.
b) die Benutzung der Abwasseranlage (öffentliche Abwasseranlagen, Grundstücksanschlüsse, Kleinkläranlagen, Abscheider und
Abwassergruben) sowie die Änderung der
Benutzung.
Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der
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Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder
landesgesetzlichen Bestimmungen.
(3) Den Anträgen ist eine der Landesverordnung über Bauunterlagen und die Bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) entsprechend
Darstellung der Grundstücksentwässerung beizufügen. Die Freistellung eines Bauvorhabens
von der Baugenehmigungspflicht oder die
Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach der LBauO entbindet
den Grundstückseigentümer nicht von der Antragspflicht.
(4) Für neu herzustellende oder zu verändernde
Anlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene
Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, diesen angepasst oder beseitigt werden.
(5) Die Genehmigung des Antrages erlischt
nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt
worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung
widerruflich oder befristet ausgesprochen.
§ 18 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer hat die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage
und deren Anschluss an den Grundstücksanschluss der Verbandsgemeinde anzuzeigen;
vorher darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen und der Leitungsgraben nicht verfüllt werden; dies gilt
entsprechend für Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung vorab zu überprüfen.
Werden diesbezüglich Mängel festgestellt, sind
diese vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage zu beseitigen. Im Übrigen
bleibt der Grundstückseigentümer für seine
Anlage verantwortlich und die Verbandsgemeinde haftet nicht für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage.
(2) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die
Abwasseranlagen auf den Grundstücken zu
überprüfen (Grundstücksentwässerungsanlagen, Kleinkläranlagen, Abscheider, Abwassergruben, Vorbehandlungs- und Speicheranlagen). Den damit beauftragten Personen ist zu
allen Teilen der Anlagen Zutritt zu gewähren.
Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung
des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und
Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu
dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben
den zur Prüfung des Abwassers notwendigen
Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren
und sonstige erforderliche Auskünfte, insbesondere zu Art und Umfang des Abwassers und
seiner Entstehung, jederzeit zu erteilen.
(3) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(4) Der Zutritt zu den Abwasseranlagen ist in
gleicher Weise auch dann zu gewähren, wenn
die Verbandsgemeinde ihrer Überwachungspflicht nach § 53 Abs. (3) LWG für Grundstücke
Donnerstag, den 23. April 2015
nachkommt, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt wurde.
§ 19 Informations- und Meldepflichten
(1) Wechselt das Eigentum, hat dies der bisherige Eigentümer der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung
schriftlich mitzuteilen. Dazu ist auch der neue
Eigentümer verpflichtet.
(2) Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder eine Veränderung, die den Grundstücksanschluss
betrifft, der Verbandsgemeinde einen Monat
vorher mitzuteilen.
(3) Die Nutzung von Wasser, das nicht als Trinkwasser geliefert wird und zu Einleitungen in
Abwasseranlagen führt, ist der Verbandsgemeinde anzuzeigen. Die Verbandsgemeinde ist
berechtigt, den Einbau von geeichten Wasserzählern zur Messung der dem Abwasser zufließenden Brauchwassermengen zu verlangen.
(4) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe
(z.B. durch Auslaufen von Behältern) in öffentliche Abwasseranlagen, so hat der Grundstückseigentümer die Verbandsgemeinde-verwaltung
unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Ändern sich Art und Menge des Abwassers
erheblich, so hat der Grundstückseigentümer
bzw. Benutzer der Abwasseranlage dies unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
(6) Für die Übermittlung von Informationen
aufgrund des Umweltinformationsgesetzes
(UIG) erhebt die Verbandsgemeinde Kosten
(Gebühren und Auslagen) gemäß dem besonderen Gebührenverzeichnis des Ministeriums
für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 20 Haftung
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Verbandsgemeinde von allen Ersatzansprüchen
freizustellen, die andere wegen solcher Schäden gegen sie geltend machen.
(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der
Verbandsgemeinde durch den mangelhaften
Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage,
ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht
sachgemäßes Bedienen entstehen.
(3) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der
Abwasserabgabe (§ 9 Abs. (5) Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der Verbandsgemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
(5) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage, z.B.
bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden
oder Schneeschmelze gegen die Verbandsgemeinde bestehen nicht, es sei denn, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Verbandsgemeinde
oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegen. § 2
Abs. (3) Haftpflichtgesetz bleibt unberührt.
§ 21 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen
(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 24
Abs. (5) GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwi-
Amtsblatt Meisenheim
derhandelt, indem er insbesondere
1. Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge
und Genehmigungen (§ 4 Abs. (1) und (3),
§ 9 Abs. (1) und (2), § 17) oder entgegen den
Genehmigungen (§ 17) oder entgegen den
Bestimmungen dieser Satzung (§ 4 Abs. (1)
und (3), § 7 Abs. (1), §§ 10 und 11) herstellt,
2. sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen lässt oder dafür nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft und Anträge
stellt (§§ 7, 10 und 11),
3. Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Einzelfalles einleitet
(§ 5, § 8 Abs. (2), § 18 Abs. (1)),
4. Fäkalschlamm und Abscheidegut entgegen
den Bestimmungen dieser Satzung beseitigt
(§ 12 Abs. (2) und (3), §§ 13, 14 und 15),
5. Abwasseruntersuchungen nicht durchführt,
durchführen lässt oder nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen schafft und notwendigen Unterlagen vorlegt (§ 6),
6. notwendige Anpassungen nicht durchführt
(§ 4 Abs. (3), § 6 Abs. (5), § 7 Abs. (2) und (4),
§ 11 Abs. (2), (4) und (5)) und Mängel nicht
beseitigt (§ 6 Abs. (5), § 18 Abs. (4)),
7. das Entschlammen von Kleinkläranlagen oder
das Entleeren von Abwassergruben nicht
zulässt oder behindert (§§ 13, 14 und 15),
8. seinen Benachrichtigungspflichten § 13
Abs. (4), § 14 Abs. (4), § 19 Abs. (1), (2), (4)
und (5)), Erklärungs- und Auskunftspflichten
(§ 5 Abs. (6), § 6 Abs. (4), § 18 Abs. (3), § 17
Abs. (3)), Nachweispflichten (§ 5 Abs. (6),
§ 12 Abs. (2), § 19 Abs. (5)), Duldungs- und
Hilfeleistungspflichten (§ 18 Abs. (3)) nicht
nachkommt,
9. Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Abscheider sowie Abwassergruben
nicht ordnungsgemäß herstellt, unterhält,
reinigt und betreibt (§§ 11 bis 14a),
oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe
in öffentliche Abwasseranlagen, die von der
Verbandsgemeinde nicht ausdrücklich genehmigt sind, insbesondere das Entfernen von
Schachtabdeckungen und Einlaufrosten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. (5) GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
2.1.1978 (BGBl. I S. 80) sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 503), beide in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.
(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet
sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland-Pfalz.
§ 22 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom
01.01.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung - der Verbandsgemeinde Meisenheim vom 22.10.1985 außer Kraft.
Meisenheim, den 26.03.2015
Verbandsgemeinde Meisenheim
Kron, Bürgermeister
Hinweis auf Rechtsfolgen:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in
der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den
Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hin-
Amtsblatt Meisenheim
weis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2
geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
Anhang 1
Anhang der gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung
die Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem, qualifiziertes Trennsystem u. a.) für das
gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde darstellt. Hierzu wird auf den bei der Verbandsgemeinde vorliegenden Bestandsplan, in der aktuellen Fassung verwiesen, aus dem Art der
Entwässerung zu entnehmen ist.
Anhang 2
Allgemeine Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien (gemäß Anhang A.1. des
DWA-M 115-Teil 2)
Vorbemerkung: Die jeweiligen Untersuchungsverfahren bestimmen sich nach Anhang A.2.
des DWA-M 115- Teil 2.
1) Allgemeine Parameter
a) Temperatur
35°C
b) pH-Wert
wenigstens 6,5;
höchstens 10,0
c) Absetzbare Stoffe
nicht begrenzt
Soweit eine Schlammbeseitigung wegen der
ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich von 1-10 ml/l nach
0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen
auch darunter, erfolgen.
2) Organische Stoffe und Stoffkenngrößen
a) Schwerflüchtige
lipophile Stoffe
300 mg/l gesamt
(u.a. verseifbare Öle, Fette)
Soweit noch das bisherige Verfahren nach
DIN 38409 Teil 17 Angewendet wird, gilt ein
Grenzwert noch 250 mg/l.
b) Kohlenwasserstoffindex 100 mg /l gesamt
Verschärfter Grenzwert 20 mg /l gesamt
Soweit im Einzelfall eine weitergehende
Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist.
Soweit im Einzelfall eine Vorbehandlung mit
Leichtstoffabscheidern nach DIN 1999 und
DIN EN 858 nicht ausrichtet, um Störungen
in der öffentlichen Abwasseranlage zu vermeiden, müssen wirksamere Vorbehandlungstechniken (z.B. Koaleszenzabscheider)
eingesetzt werden.
c) AOX- Absorbierbare organische
Halogenverbindungen
1 mg /l
Auf Antrag kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen der Bemerkung des DWA-M
115-Teil 2, Anhang 2 zu diesem Parameter
ein höherer Wert widerruflich zugelassen
werden.
Donnerstag, den 23. April 2015
d) leichtflüchtige halogenierte
0,5 mg /l
Kohlenwasserstoffe (LHKW)
Der Richtwert gilt für die Summe Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1- Trichlorethan, Dichlormethan und Trichlormethan, gerechnet als Chlor, insbesondere zum Schutz
der in den abwassertechnischen Anlagen arbeitenden Menschen. Soweit im Abwasser
weitere leichtflüchtige, chlorierte Kohlenwasserstoffe, wie z.B Tetrachlormethan, 1,1Dichlorethan, 1,2- Dichlorethan, 1,1,2-trichlorethan, 1,1- Dichlorethan, cis- und trans1,2-Dichlorethen, 1,2-Dichlorpropan, 1,3Dichlorpropan, cis- und trans-1,3-Dichlorporpan , 1,1,2,2-Tetrachlorethan oder Hexachlorethan enthalten sind, sind diese Stoffen in die Summenbildung einzubeziehen.
e) Phenolindex, wasserdampfflüchtig
100 mg /l
f) Farbstoffe keine Färbung des Vorfluters
Farbstoffe dürfen nur in einer so niedrigen
Konzentration eingeleitet werden, das der
Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer
mechanisch-biologischen Kläranlage visuell
nicht gefärbt erscheint.
g) Organische halogenfreie Lösemittel
Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und
biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25):
Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch
Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit
entspricht oder größer als 5 g/l
3) Metalle und Metalloide
*Antimon (kann auf Antrag (Sb) 0,5 mg/l
angepasst werden)
*Arsen
(As) 0,5 mg/l
*Barium
(Ba) 5 mg/l
*Blei
(Pb) 1 mg/l
*Cadmium¹)
(Cd) 0,5 mg/l
*Chrom
(Cr) 1 mg/l
*Chrom-VI
(Cr) 0,2 mg/l
*Cobalt
(Co) 2 mg/l
*Kupfer
(Cu) 1 mg/l
*Nickel
(Ni) 1 mg/l
*Selen
(Se) 2 mg/l
*Silber
(Ag) 1 mg/l
*Quecksilber
(Hg) 0,1 mg/l
*Zinn
(Sn) 5 mg/l
*Zink
(Zn) 5 mg/l
Aluminium und Eisen
(Al) (Fe) keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der
Abwasserableitung und -reinigung auftreten.
4) Anorganische Stoffe
a) Stickstoff aus Ammonium
und Ammoniak
(NH4-N+NH3-N)
100 mg/l < 5000 EW
200 mg/l > 5000 EW
b) Stickstoff aus Nitrit,
falls höhere Frachten
anfallen
(NO2-N) 10 mg/l
*c) Cyanid, gesamt
(CN)
20 mg/l
*d) Cyanid, leicht freisetzbar
1 mg/l
e) Sulfat²)
(SO4)
600 mg/l
*f) Sulfid
2 mg/l
g) Fluorid
(F)
50 mg/l
h) Phosphatverbindungen³) (P)
50 mg/l
Auf Antrag kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen der Bemerkungen des DWA-M
115-Teil 2, Anhang 2 zu diesem Parameter ein
höherer Wert widerruflich zugelassen werden.
5) Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen
Spontane Sauerstoffzehrung
100 mg /l
An Indirekteinleiter mit nitrifikationshemmendem Abwasser können im Einzelfall bei entsprechenden betrieblichen Problemen auf der
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kommunalen Kläranlagen besondere Anforderungen gestellt werden.
An Indirekteinleiter, deren Abwasser Problemen mit der aeroben biologischen Abbaubarkeit im Kläranlagenbetrieb verursacht, können
im Einzelfall besondere Anforderungen für
nicht abbaubaren CSB/TOC als Konzentrationsbzw. Frachtwerte für Indirektleitungen gestellt
werden.
* Parameter mit Anforderungen nach dem
Stand der Technik in den Anhängen zur AbwVO.
Anhang 3:
Technische Anforderungen an die „private“
Niederschlagswasserbeseitigung
Der Grundstückseigentümer sollte bei einer
Niederschlagswasserbeseitigung über Versickerungsmulden oder Mulden-Rigolen-Systeme
auf dem eigenen Grundstück folgende technische Anforderungen beachten:
a) Um eine sach- und handwerksgerechte Herstellung zu gewährleisten, sollten die Bauarbeiten nur durch entsprechend qualifizierte
Firmen ausgeführt werden. Die Verbandsgemeinde sollte vor der Auftragserteilung beteiligt werden.
b) Während der Bauzeit anfallendes Niederschlagswasser und ggf. auftretendes Grundwasser soll in die fertig gestellte öffentliche
Mulde, öffentliche Mulden-Rigole oder den
Regenwasserkanal eingeleitet werden.
c) Gegen eine eventuelle Vernässung der Baugrundstücke durch drückendes Wasser haben sich die jeweiligen Eigentümer selbst zu
schützen.
d) Der Abstand von unterkellerten Gebäuden
zu Versickerungseinrichtungen sollte mindestens 6 m betragen, im Falle wasserdicht
ausgebildeter Keller auch ein geringerer Abstand. Bei Mulden sollte der Abstand mindestens 2 m betragen (vgl. Arbeitsblatt ATVDVWK-A 138 der DWA Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und
Abfall e.V., vormals ATV-DVWK)
e) Die Grundstücksmulden oder Mulden-Rigolen sollte als Grünflächenangelegt und unterhalten werden. Auf und in unmittelbarer
Nähe von Rigolen sollten keine Bäume gepflanzt oder andere beeinträchtigende Anpflanzungen vorgenommen werden.
f) Um ein frühzeitiges Zusetzen der Mulden
bzw. Mulden-Rigolen mit der Folge von
Funktionsstörungen zu verhindern, sollte
mindestens einmal jährlich Pflege- und Unterhaltungsarbeiten vom Grundstückseigentümer veranlasst werden. Diesen Pflegeund Unterhaltungsarbeiten umfassen u. a.
die Kontrolle, das Mähen und das Laubfreihalten der Mulden sowie das Vertikutieren
(Auflockern) des Bodens über der MuldenRigolen bzw. in der Mulde (Vgl. Merkblatt
für die Kontrolle und Wartung von Sickeranlagen (Ausgabe 2002, der Forschungsanstalt
für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe „Erd- und Grundbau“).
g) Der Grundstückseigentümer soll, insbesondere in der Bauphase alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsfähigkeit des
Mulden/Mulden-Rigolen-Systems im privaten und öffentlichen Bereich beeinträchtigen können, insbesondere jegliche Befahrung und sonstige Verdichtung, Benutzung
als Lagerstelle, Bepflanzung oder vergleichbares.
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Satzung über die
Erhebung von Entgelten
für die öffentliche Abwasserbeseitigung und
über die Umlage der Abwasserabgabe - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Meisenheim vom 26.03.2015
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des
§ 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2,
7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende
Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abgabearten
II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag
§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
§ 8 Vorausleistungen
§ 9 Ablösung
§ 10 Beitragsschuldner
§ 11 Veranlagung und Fälligkeit
III. Abschnitt: Laufende Entgelte
§ 12 Entgeltsfähige Kosten
§ 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge
§ 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
§ 15 Vorausleistungen
§ 16 Ablösung
§ 17 Veranlagung und Fälligkeit
§ 18 Erhebung Benutzungsgebühren bei leitungsgebundener Abwasserb.
§ 19 Gegenstand der Gebührenpflicht
§ 20 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 21 Gewichtung von Schmutzwasser
§ 22 Gebührenmaßstab für das Einsammeln,
die Abfuhr und Beseitigungvon Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und
Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben
§ 23 Entstehung des Gebührenanspruches
§ 24 Vorausleistungen
§ 25 Gebührenschuldner
§ 26 Fälligkeiten
IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehnehmigung zum Anschluss, zum Einleiten
und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
§ 27 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse
§ 28 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
§ 29 Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss
an eine öffentliche Abwasseranlage und
zum Einleiten von Abwasser und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
V. Abschnitt: Abwasserabgabe
§ 30 Abwasserabgabe für Kleineinleiter
§ 31 Abwasserabgabe für Direkteinleiter
VI. Abschnitt: Inkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten
I. Abschnitt
Donnerstag, den 23. April 2015
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abgabearten
(1) Die Verbandsgemeinde betreibt in Erfüllung
ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Ab-wasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur:
1. Schmutzwasserbeseitigung.
2. Niederschlagswasserbeseitigung.
(2) Die Verbandsgemeinde erhebt:
1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau, räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung) nach § 2
dieser Satzung.
2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschl. der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden
Beiträgen nach § 13 dieser Satzung und Gebühren nach § 18 und § 20 dieser Satzung.
3. Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr
und Beseitigung von Fäkalschlamm und
Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben
nach § 22 dieser Satzung.
4. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 27 dieser Satzung.
5. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 28 dieser Satzung.
6. Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser sowie die Abnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage nach § 29
dieser Satzung.
7. Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 30 und 31 dieser Satzung.
(3) Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als
auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstigen
Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1
dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt.
(4) Die Abgabensätze werden durch Beschluss
des Verbandsgemeinderates festgesetzt..
II. Abschnitt
Einmaliger Beitrag
§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige
Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den
Ausbau (räumliche Erweiterung, Umbau oder
Verbesserung), soweit diese nicht bereits durch
Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen
sind beitragsfähig:
1. Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Flächenkanalisation).
2. Die Aufwendungen für die Verlegung der
Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach
§ 29 dieser Satzung.
3. Die Aufwendungen für zentrale Anlagen,
insbesondere Kläranlagen, Regenrückhalteund Regenüberlaufeinrichtungen, Pumpanlagen, Verbindungs- und Hauptsammler.
4. Die Aufwendungen für die Beschaffung der
Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert
der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen
bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
5. Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen,
Amtsblatt Meisenheim
insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bauund Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen.
6. Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen (wie z.B.
Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen).
7. Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung
oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss.
8. Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich
die Verbandsgemeinde bedient, entstehen.
(3) Von den beitragsfähigen Aufwendungen
werden 69 v.H. als einmaliger Beitrag für das
Schmutz- und 100 v.H. als einmaliger Beitrag
für das Niederschlagswasser erhoben.
Die hierdurch nicht gedeckten beitragsfähigen
Aufwendungen werden bei der Ermittlung der
laufenden Entgelte berücksichtigt.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke
für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder -anlage
oder nutzbarer Teile davon besteht und
a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine
entsprechende Nutzung zulässig ist, oder
b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder
vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist,
nach der Verkehrsauffassung Bauland sind
und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger
Weise genutzt werden können.
c) Mehrere nebeneinander liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von
Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück
behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur
gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind.
(2) Werden Grundstücke an eine öffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so
unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung
einmaliger Beiträge durch weitere selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und
entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese
Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie
nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.
(4) Werden nachträglich baulich nutzbare
Grundstücke gebildet oder wird nachträglich
die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen,
entsteht damit der Beitragsanspruch.
(5) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile
nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch
ein Vorteil, sind diese Grundstücke und Grundstücksteile beitragspflichtig.
§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze
aus den Investitionsaufwendungen nach § 2
Abs. 2 ermittelt.
Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der
Beitragssätze für die erste Herstellung und den
Amtsblatt Meisenheim
Ausbau (Erneuerung, räumliche Erweiterung,
Umbau und Verbesserung)bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde die Abwasserbeseitigung fertiggestellt
hat und plangemäß betreibt.
§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche
Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.
(2) Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für
Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse
beträgt der Zuschlag einheitlich 30 v.H..
(3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt:
1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung
zugrunde zu legen ist.
2. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) sind zu
berücksichtigen:
a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser
bis zu einer Tiefe von 40 m.
b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber
durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind,
die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung
darstellen, bleiben bei der Bestimmung
der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige
Begrenzung hinaus, sind zusätzlich die
Grundflächen angeschlossener baulicher Anlagen zu berücksichtigen.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan
die Nutzung als Sportplatz, Festplatz, Campingplatz, Friedhof oder Freibad festgesetzt
ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB)
tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt
durch die Grundflächenzahl 0,2.
4. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an
die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch 0,2.
Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche
größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
5. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35
BauGB), für die durch Planfeststellung eine
der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die
Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
(4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2
gilt:
1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand
des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.
Donnerstag, den 23. April 2015
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan
nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern
nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe
der baulichen Anlage festgesetzt ist, gilt die
durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Traufhöhe, wobei Bruchzahlen auf
volle Zahlen auf- und abgerundet werden.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in
dem Bebauungsplan weder die Zahl der
Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch
die Trauf bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt
a) die Zahl der auf den Grundstücken in der
näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder
nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche
bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht
Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei
Grundstücken, die gewerblich und oder
industriell genutzt werden, ist die Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei
Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und
abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl höher ist als diejenige nach Buchstabe a).
5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan
sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die
außerhalb von Bebauungsplangebieten
tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-,
Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss eingesetzt.
6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen
oder Stellplätze errichtet werden dürfen,
gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder,
soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die
tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
7. Bei Grundstücken die im Geltungsbereich
von Satzungen nach § 4 Abs. 4 und § 7
BauGB-MaßnahmenG liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten,
wenn in der Satzung Bestimmungen über
das zulässige Nutzungsmaß getroffen
sind,
b) die unbeplanten Grundstücken, wenn die
Satzung keine Bestimmungen über das
zulässige Nutzungsmaß enthält.
8. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich,
bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse
nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken
nach der tatsächlichen Bebauung.
b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35
BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung
vergleichbare Nutzung zugelassen ist,
wird -bezogen auf die Fläche nach Abs. 3
Nr. 4- ein Vollgeschoss angesetzt.
9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder
sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn auf Grund der tatsächlich
vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen
überschritten wird.
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10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt
die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden
diese auf volle Zahlen abgerundet.
§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1) Der einmalige Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.
(2) Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflussfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Abs. 3 ermittelte
Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl
nach Abs. 3 oder den Werten nach Abs. 4 vervielfacht.
(3) Als Grundflächenzahl werden angesetzt:
1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die
darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand
des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.
3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in
einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die gewichtete
Grundstücksfläche auch nicht aus anderen
Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte:
a) Kleinsiedlungsgebiete
(§ 2 BauNVO)
0,2
b) Wochenendhaus-, Ferienhaus- und
Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO) 0,2
c) Gewerbe- und Industriegebiete
(§§ 8 u. 9 BauNVO)
0,8
d) Sondergebiete (§ 11 BauNVO)
0,8
e) Kerngebiete (§ 7 BauNVO)
1,0
f) sonstige Baugebiete und nicht einer
Baugebietsart zurechenbare Gebiete
(sog. diffus bebaute Gebiete)
0,4
(4) Für die nachstehenden Grundstücksnutzungen gelten folgende Werte:
1. Sportplatzanlagen
a) ohne Tribüne
0,1
b) mit Tribüne
0,5
2. Freizeitanlagen und Festplätze
a) mit Grünanlagencharakter
0,1
b) mit umfangreichen baulichen
Anlagen und Befestigungen
(z.B. Pflasterungen, Asphaltierungen, Rollschuhbahn)
0,8
3. Friedhöfe
0,1
4. Befestigte Stellplätze und Garagen
0,9
5. Gewerbliche und industrielle Lagerund Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Einkaufszentren
und großflächige Handelsbetriebe)
0,8
6. Gärtnereien und Baumschulen
a) Freiflächen
0,1
b) Gewächshausflächen
0,8
7. Kasernen
0,6
8. Bahnhofsgelände
0,8
9. Kleingärten
0,1
10. Freibäder
0,2
11. Verkehrsflächen
0,9
(5) Bebaute und/oder befestigte und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung nach § 5 Abs. 3 Ziffer 3 werden zusätzlich berücksichtigt.
(6) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich
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von Satzungen nach § 4 Abs. 4 und § 7 BauGBMaßnahmenG liegen, werden zur Ermittlung
der Beitragsfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten,
wenn in der Satzung Bestimmungen über
das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbebauten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält; Abs. 3 Nr. 3 und
Bas. 4 sind entsprechend anwendbar.
(7) Ist die tatsächlich bebaute und befestigte
Fläche größer als die nach den vorstehenden
Absätzen 1 bis 6 ermittelte Grundstücksfläche,
so wird ein um 0,1 oder ein Mehrfaches davon
erhöhter Wert in solcher Höhe angesetzt, dass
die mit diesem Wert vervielfachte Grundstücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist. Ergibt
sich eine Erhöhung des Wertes für die Mehrzahl der Grundstücke in der näheren Umgebung, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute.
(8) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser
durch den Einrichtungsträger oder mit dessen
Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend
verringert.
(9) Bei angeschlossenen Grundstücken im
Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich
überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt.
(10) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden
diese auf ganze Zahlen abgerundet.
§ 7 Entstehung des Beitragsanspruches,
Kostenspaltung
(1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die
Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die
Vorschriften des § 3 Abs. 2 - 5 bleiben unberührt.
(2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der
Verbandsgemeinde über eine Kostenspaltung
für
1. die Straßenleitungen (Flächenkanalisation)
einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie
z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden,
Rigolen) sowie Kleinkläranlagen – insbesondere nach DIN 4261 – und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und
Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde
stehen,
2. die übrigen Anlagen gesondert erhoben
werden.
§ 8 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der
Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur
Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren
Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile
der Einrichtung oder Anlage verlangt werden.
§ 9 Ablösung
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann
die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung
geltende Beitragssatz wird der Ablösung
zugrunde gelegt.
§ 10 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grund-
Donnerstag, den 23. April 2015
stückes oder Gewerbetreibender auf dem
Grundstück ist.
(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum
sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
Entgeltsschuldner.
§ 11 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe
des Beitragsbescheides fällig. Die Fälligkeit
kann nach Beschluss des Verbandsgemeinderates auch anders aufgeteilt werden.
III. Abschnitt
Laufende Entgelte
§ 12 Entgeltsfähige Kosten
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen, Zinsen) soweit diese nicht durch
die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen
Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. Die wiederkehrenden Beiträge für Schmutzwasser und
Niederschlagswasser sowie die Benutzungsgebühren für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung ruhen als öffentliche
Last auf dem Grundstück.
(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der jährlichen Kosten.
(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind
entgeltsfähig:
1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,
2. Abschreibungen,
3. Zinsen,
4. Abwasserabgabe,
5. Steuern und
6. Sonstige Kosten.
(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der
durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist,
bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige
Kosten durch Gebühren finanziert sind.
§ 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge
(1) Wiederkehrende Beiträge werden für die
Möglichkeit der Einleitung von Schmutz- und
Niederschlagswasser erhoben.
(2) Die Beitragssätze sind im gesamten Gebiet
des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die
auf das Niederschlagswasser entfallen, werden
100 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und
der §§ 6 und 10 finden entsprechende Anwendung.
(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das
Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben
wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
§ 14 Entstehung des Beitragsanspruches,
Kostenspaltung
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf
des 31.12. für das abgelaufene Jahr.
(2) Wechselt der Beitragsschuldner während
des Jahres, entsteht der Anspruch damit für
den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels ist der bisherige und der
neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.
(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des §
7 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 15 Vorausleistungen
Amtsblatt Meisenheim
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben
werden.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren
Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung entsprechend dem
Vorjahresbetrag oder dem voraussichtlichen
Betrag für das laufende Jahr. Die Fälligkeit wird
im Abgabenbescheid festgesetzt.
§ 16 Ablösung
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann
jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche
Beitragsschuld zugrunde gelegt.
§ 17 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen
Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 15
Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Verbandsgemeinde setzt die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge
durch Grundlagenbescheide gesondert fest.
Die Grundlagenbescheide richten sich an den
Beitragspflichtigen.
§ 18 Erhebung Benutzungsgebühren bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung
(1) Benutzungsgebühren werden für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben.
(2) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten
Grundstücken wird die Benutzungsgebühr für
die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die
Schmutzwasserbeseitigung teilweise leitungsgebunden erfolgt (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation).
(3) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet
des Einrichtungsträgers einheitlich.
(4) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die
auf das Schmutzwasser entfallen, werden 80
v.H. als Gebühr erhoben.
(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das
Schmutzwasser/ für das Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
§ 19 Gegenstand der Gebührenpflicht
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr
Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren
Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt
wird. Die Gebührenpflicht entsteht darüberhinaus mit jeder Einleitung von Abwasser in die
Entwässerungseinrichtung.
§ 20 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr
erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in
die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage
gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder
privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte
Amtsblatt Meisenheim
Wassermenge,
2. die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und
3. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge,
soweit diese sich nicht aus Wasser nach Nrn.
1 und 2 zusammensetzt.
Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und
Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und
der Verbandsgemeinde für den abgelaufenen
Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden
Monats nachzuweisen.
Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen
den Bestimmungen des Eichgesetzesentsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde auf solche
Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als
Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasseroder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.
(3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde unter
Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.
(4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage
zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der
Gebührenschuldner dies bis zum 15. Januar des
folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den
Nachweis gilt Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß. Absetzungen entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 cbm je Haushaltsangehöriger und Jahr unterschritten werden.
(5) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter
Wassermengen werden für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis
und Antrag 5 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2 abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen
des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 5
v.H. der Wassermenge nach Absatz 2.
(6) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläranlagen oder geschlossene Abwassergruben selbst
unterhalten, werden ihnen 5 v.H. ihrer
Schmutzwassermenge abgezogen.
(7) Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung
der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag
12 cbm abzusetzen. Dabei gelten
1. 1 Pferd
als 1,0,
2. 1 Rind bei gemischtem Bestand
als 0,66,
3. 1 Rind bei reinem Milchviehbestand als 1,0,
4. 1 Schwein bei gemischtem Bestand als 0,16,
5. 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinebestand
als 0,33,
6. 1 Schaf
als 0,04
Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 4.
Dezember des vorangegangenen Jahres gehaltene Vieh.
(8) Für Pflanzenschutzspritzungen werden je
vollem Hektar entsprechend bewirtschafteter
Fläche und Jahr auf Antrag abgesetzt:
1. Weinbau
a) 12 cbm bei Schlauchspritzverfahren
b) 8 cbm bei Spritzverfahren
c) 4 cbm bei Sprühverfahren
2. bei Obstbau
8 cbm
Donnerstag, den 23. April 2015
3. bei Gemüsebau
5 cbm
2 cbm
4. bei Ackerbau
(9) Absetzungen nach den Absätzen 7 und 8
entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 cbm je Haushaltsangehörigen und
Jahr unterschritten werden.
§ 21 Gewichtung von Schmutzwasser
(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom
häuslichen Schmutzwasser abweicht.
Die Befrachtung des Schmutzwassers wird
durch eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h
Mischprobe nach
DIN 38409 H 41/42
für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB),
DIN 38409 H 51
für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5),
DIN 38405 D 11 für Phosphat,
DIN 38409 H 34 für Stickstoff
ermittelt.
Die Untersuchung zur Befrachtung des
Schmutzwassers wird von der Verbandsgemeinde durch die Entnahme von bis zu 6 Proben pro
Veranlagungszeitraum vorgenommen. Die Verbandsgemeinde entscheidet im Einzelfall darüber, ob qualifizierte Stichproben oder 2-h
Mischproben entnommen werden.
Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte
Stichprobe oder 2-h Mischprobe pro Halbjahr
zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.
(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen
Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches
Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150
l je Einwohner und Tag – auf eine Stelle hinter
dem Komma abgewertet – folgende Werte:
CSB
700 mg/l
BSB 5
350 mg/l
Pges
15 mg/l
Stickstoff
60 mg/l.
Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser
Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich
der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen
Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt.
Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils
höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich
ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach
dem Komma abgerundet den Verschmutzungsfaktor.
(3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser
wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil,
gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der
Schmutzwasserbeseitigung ist für
1. die biologische und chemische Reinigung
des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser,
2. die Schmutzwasserbeseitigung im Übrigen.
(4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende
Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners
vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und
den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz
ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die
tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist.
(5) Führen Messungen und Untersuchungen,
deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrundegelegten,
Seite 16
trägt der Gebührenschuldner die hierdurch
entstehenden Kosten.
(6) Der Gebührenschuldner kann im Falle des
Absatzes 5 auf seine Kosten durch Gutachten
eines amtlich anerkannten nach § 57 LWG hierfür zugelassenen Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die kommunale Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens
schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen
regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse
vorgelegt werden.
§ 22 Gebührenmaßstab für das Einsammeln,
die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und
Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben
(1) Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen
mit Umlauf in Gewässer oder Versickerung in
den Untergrund erhebt die Verbandsgemeinde
eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und
beseitigter Menge.
(2) Für das Einsammeln die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen
Gruben erhebt die Verbandsgemeinde ein Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge.
§ 23 Entstehung des Gebührenanspruches
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf
des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(2) Bei nicht leitungsgebundener Entsorgung
nach § 19 entsteht der Gebührenanspruch mit
Abfuhr des Fäkalschlammes oder des Schmutzwassers.
(3) Wechselt der Gebührenschuldner während
des Jahres, entsteht der Anspruch damit für
den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der
neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
§ 24 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres
oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15.02;
15.05; 15.08 und am 15.11 erhoben.
§ 25 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten.
Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der
Gebühren Gebührenschuldner.
(2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem
Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 26 Fälligkeiten
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 26 Absatz 2
bleibt unberührt.
IV. Abschnitt
Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung
zum Anschluss und zum Einleiten von Abwasser und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
§ 27 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse
(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach §
2 Abs. 2 Nr. 2 umfassen die Aufwendungen im
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öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung
einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlussleitungen je
Grundstück (eine Schmutzwasser-und eine Niederschlagswasserleitung) bei Trennsystem.
(2) Die Aufwendungen für die Erneuerung von
Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dies gilt für die Aufwendungen für die Herstellung und die Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen entsprechend.
(3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den
dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf
dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(4) Soweit Aufwendungen für die Herstellung
von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen
Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind, und die
Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt
wurden, sind die Aufwendungen in der
tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(5) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(6) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten
Baukosten verlangt werden.
(7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat
nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 28 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
(1) Die Verbandsgemeinde kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 6
der allgemeinen Entwässerungssatzung der
Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von
den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das
Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung
rechtfertigen. Soweit der Verbandsgemeinde
für nach § 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht
zur Überwachung (z.B. Funktionskontrolle und
Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird,
kann diese von den Nutzungsberechtigten des
Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen.
(2) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach
den Kosten, die der Verbandsgemeinde für die
Abwasseruntersuchung - insbesondere durch
die Inanspruchnahme Dritter – entstehen.
(3) Werden Abwasseruntersuchungen durch
Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese
neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes.
(4) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat
nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 29 Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss
an eine öffentliche Abwasseranlage und
zum Einleiten von Abwasser und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche
Donnerstag, den 23. April 2015
Amtsblatt Meisenheim
Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser nach § 15 der „Allgemeinen Entwässerungssatzung“ und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 16 der
„Allgemeinen Entwässerungssatzung“ erhebt
die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr.
(2) Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus den
tatsächlich aufgewendeten Zeitanteilen und
den Stundenwerten entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom
28.12.1995 über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der
Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren.
(3) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
V. Abschnitt
Abwasserabgabe
§ 30 Abwasserabgabe für Kleineinleiter
(1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Verbandsgemeinde unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Absatz 4).
(2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem
Grundstück wohnenden Einwohner berechnet.
Maßgebend ist deren Zahl am 30.06. des Jahres,
für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner im Jahr:
ab 01. Januar 1996
15,33 € (30,00 DM)
ab 01. Januar 1997
17,89 € (35,00 DM)
(3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am
31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem
die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
(4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Abgabe ist am 15.02. des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt
festgesetzt wird.
§ 31 Abwasserabgabe für Direkteinleiter
Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar
festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde insoweit abgabenpflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert.
Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der
Anforderung fällig.
VI. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom
01.01.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde
Meisenheim vom 29.05.1996
2. Die Änderungssatzung vom 12.12.1996
3. Die Änderungssatzung vom 06.08.1997
4. Die Änderungssatzung vom 09.12.1998
5. Die Änderungssatzung vom 21.06.2012
Meisenheim, den 26.03.2015
Verbandsgemeinde Meisenheim
Kron, Bürgermeister
Hinweis auf Rechtsfolgen:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in
der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den
Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2
geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
A n l a g e 1 zu § 1 Abs. 3
Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und
Aufwendungen
Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im
Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen
werden folgende Vomhundertsätze zugrunde
gelegt:
Kostenstelle
Schmutzwasser Niederschlagswasser
__________________________________________________________________________________________
1. biologischer Teil der Kläranlage
einschließlich Schlammbehandlung
2. mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage
3. Regenklärbecken und Regenentlastungsbauwerke
4. Ortsnetze (ohne Hausanschlüsse)
5. Verbindungssammler
6. Pumpanlagen
7. Hausanschlüsse
100,00 v.H.
nach den tatsächlichen Verhältnissen
100,00 v.H.
40,00 v.H.
60,00 v.H.
40,00 v.H.
60,00 v.H.
je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze
des hydraulischen Teils der Kläranlagen oder
der entsprechenden Leitungen maßgebend
55,00 v.H.
45,00 v.H.
Bei den im Trennsystem betriebenen Einrichtungsteilen erfolgt die Aufteilung nach den tatsächlichen Verhältnissen.
__________________________________________________________________________________________
Amtsblatt Meisenheim
Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis
3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten
der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke
(einschl. Erwerbskosten), Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung,
Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der
Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als
selbständige Kostenstellen auf Schmutz- und
Niederschlagswasser aufzuteilen.
Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen
Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v.H. der Aufwendungen und
Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung
angesetzt. Soweit Abweichungen in Einzelfällen die Erheblichkeitsgrenze überschreiten,
kann die Aufteilung nach Wassermengen angezeigt sein.
Abtweiler
Mobiles Bürgerbüro vor Ort
Das mobile Bürgerbüro steht Ihnen am Mittwoch, dem 06.05.2015, in der Zeit von 08.30 bis
09.15 Uhr im Bürgerhaus, Im Tal 5 zur Verfügung.
Becherbach
Öffentliche und nichtöffentliche
Sitzung des Ortsgemeinderates
Am Montag, dem 27.04.2015 findet um 19.30
Uhr im Gemeindesaal in Roth eine öffentliche
und nichtöffentliche Sitzung des Ortsgemeinderates statt.
Vorläufige Tagesordnung:
öffentlich
1. Einwohnerfragestunde
2. Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2015
Beratung und Beschlussfassung
3. Entwurf zum Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad
Münster am Stein - Ebernburg
Beratung und Beschlussfassung einer Stellungnahme
4. Wettbewerb „Kerniges Dorf“ 2015
Beratung und Beschlussfassung über eine
Teilnahme
5. Antrag von Walter Wilhelm auf Änderung
Flächennutzungsplanes
im Bereich Wetzsteinkaut im OT Becherbach
Beratung und Beschlussfassung
6. Ausschreibung der Grabherstellungsarbeiten
Beratung und Beschlussfassung
7. Einwerbung von Spenden
Beschlussfassung über die Annahme und
Verwendung
8. Mitteilungen
nichtöffentlich
1. Auftragsvergaben
Jagdgenossenschaft Becherbach
Die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Becherbach findet am 12.05.2015 um
Donnerstag, den 23. April 2015
20.00 Uhr im Gasthaus Neubrech in Gangloff
statt.
Tagesordnung:
1. Begrüßung und Eröffnung
2. Geschäftsbericht
3. Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung der Vorstandschaft
6. Jagdpachtangelegenheiten
7. Haushaltsplan
8. Verschiedenes
Callbach
Öffentliche und nichtöffentliche
Sitzung des Gemeinderates
der Ortsgemeinde Callbach
Am Dienstag, dem 28.04.2015, findet um 19.30
Uhr im Bürgerhaus Callbach eine öffentliche
und nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Callbach statt.
Tagesordnung:
- öffentlich 1. Einwohnerfragestunde
2. Entwurf zum Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad
Münster am Stein – Ebernburg;
Stellungnahme,
Beratung und Beschlussfassung
3. Anpassung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Callbach;
Beratung und Beschlussfassung
4. Dorferneuerung Rheinland-Pfalz;
Anerkennung von Investitions- und Maßnahmenschwerpunkten (Schwerpunktgemeinden);
Beratung und Beschlussfassung
5. Dorferneuerungsprogramm 2016;
Zuschussanträge für kommunale Vorhaben;
Beratung und Beschlussfassung
6. Kirmes 2015
7. Anfragen und Mitteilungen
- nichtöffentlich 1. Vertragsangelegenheit
2. Bauangelegenheit
3. Grundstücksangelegenheiten
4. Verschiedenes
Desloch
Mobiles Bürgerbüro vor Ort
Das mobile Bürgerbüro steht Ihnen am Mittwoch, dem 06.05.2015, in der Zeit von 10.30 bis
11.15 Uhr im Gemeindehaus, Schulstraße 3 zur
Verfügung.
Öffentliche und nichtöffentliche
Sitzung des Gemeinderates
der Ortsgemeinde Desloch
Am Mittwoch, dem 29.04.2015, findet um 19.00
Uhr im Dorfgemeinschaftshaus Desloch eine öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Desloch statt.
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Tagesordnung:
- öffentlich 1. Einwohnerfragestunde
2. Entwurf zum Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad
Münster am Stein - Ebernburg;
Beratung und Beschlussfassung einer Stellungnahme
- nichtöffentlich 1. Vertragsangelegenheit
2. Vertragsangelegenheit
Bericht über die Sitzung
des Gemeinderates Desloch
vom 31.03.2015
Einwohnerfragestunde
Ein Bürger merkte an, dass die Feldwege gut
freigeschnitten und gemulcht wurden, allerdings noch Bauschutt eines Bürgers vorhanden
sei, welcher entfernt werden sollte. Dieser wird
zunächst mündlich durch den Ortsbürgermeister auf die Beseitigung des Bauschutts mit einer
Frist hingewiesen. Sollte nach Ablaufen der
Frist der Bauschutt nicht entfernt worden sein,
wird die Verbandsgemeinde beauftragt, diesen
schriftlich zur Beseitigung aufzufordern.
Ein Bürger fragt an, wann der Graben am Feldweg gemacht wird. Der Vorsitzende teilt mit,
dass die Ortsgemeinde Raumbach bei der beauftragten Firma ebenfalls eine Anfrage gestellt hat und die Arbeiten terminmäßig miteinander verbunden werden sollen.
Veränderungssperre
Der Ortsgemeinderat Desloch beschließt den
Erlass einer Satzung über die Veränderungssperre im erweiterten Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Teilgebiet „Windpark
Desloch“.
Änderung der Gebührensatzung Friedhof
Der Gemeinderat bespricht die einzelnen Posten und setzt die Gebühren entsprechend fest.
Anschließend beschließt der Gemeinderat die
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren, wie zuvor besprochen
Der Beigeordnete Karch appelliert nochmal an
alle Ratsmitglieder, dass ein gewisser Arbeitseinsatz von allen zu erwarten ist, um die geringen Gebühren aufrecht erhalten zu können.
Ansonsten müssen diese erneut erhöht werden.
Anpassung der Gebührensatzung zur Nutzung
des Dorfgemeinschaftshaus Desloch
Der Gemeinderat Desloch beschließt die Änderungssatzung zur Satzung der Erhebung von
Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses der Ortsgemeinde Desloch.
In diesem Zusammenhang informiert der Vorsitzende nochmals über den Vertrag mit einer
Brauerei. Diese finanzieren die Bestuhlung im
1. OG des Dorfgemeinschaftshauses als Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren zinslos.
Durch Vergütungen wird der Betrag zurückgezahlt, d.h. pro Hektoliter Bier wird eine Summe
x vergütet, ebenso erfolgt eine Vergütung von
alkoholfreien Getränken. Wird das festgelegte
Ziel nicht erreicht, zahlt die Gemeinde am Jahresende die Differenzsumme. Zudem sollen die
Gläser durch die Brauerei erneuert werden.
Um das gewünschte Ziel zu erreichen, sollen im
Falle einer Vermietung die Getränke von der
Ortsgemeinde bezogen werden; dies gilt auch
bei öffentlichen Festlichkeiten. Dem stimmt der
Gemeinderat einstimmig zu.
Seite 19
Donnerstag, den 23. April 2015
Verschiedenes, Mitteilungen
Ab 24.04.2015 starten die Jugendsammelwochen. Die Jugendlichen sollen angesprochen
werden, ob sie sich an dieser Aktion beteiligen
wollen. 50% des Betrags darf von den Jugendlichen vereinnahmt werden.
Hundsbach
Freilaufende Hunde (k)ein Problem?
Hunde brauchen ihren Freilauf, das wissen
Hundehalter und „Gassigeher“ nur zu gut.
Sie können ihre vierbeinigen Freunde im
Außenbereich gerne frei laufen lassen, wenn
sich keine Personen in der Nähe aufhalten.
Nähern sich Passanten, nehmen Sie Ihren Hund
bitte sofort an die Leine.
Innerorts sind die Hunde stets angeleint zu
führen.
Aus gegebenem Anlass fordern wir alle Hundehalter und –führer dringend dazu auf, sich an
diese Regelungen zu halten.
Für das gesamte Gebiet der VG Meisenheim
wurde dies in einer Gefahrenabwehrverordnung festgeschrieben, die auch die Ahnungsmöglichkeiten bei Verstößen regelt:
Regelwidriges Verhalten kann mit Bußgeldern
bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden!
Verantwortungsvolle Hundebesitzer halten
und führen ihre Tiere so, dass niemand belästigt oder gefährdet wird. Tragen auch Sie, verehrte Hundehalter, durch entsprechendes Verhalten dazu bei. Vielen Dank.
Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim
-Örtliche Ordnungsbehörde-
Jeckenbach
Dorfmoderation
Jeckenbach
Einladung zur
Spürnasenaktion für Kinder
am Samstag, dem 25.04.2015
um 15.00 Uhr
Die Ideen und Wünsche der Kinder an die Dorferneuerung sollen mit einer Spürnasenaktion
am Samstag, dem 25.04.2015 um 15.00 Uhr, gesammelt werden.
Wo spielen Kinder gerne in Jeckenbach?
Und wo gefällt es ihnen im Ort überhaupt
nicht?
Wo kann man noch was verbessern?
Das wollen wir gemeinsam herausfinden!
Treffpunkt ist auf dem Spielplatz an der Mühlstraße.
Wettbewerb
„Unser Dorf hat Zukunft“
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
in unserer Ratssitzung hat sich der Gemeinderat für die Teilnahme am Landeswettbewerb
„Unser Dorf hat Zukunft“ entschieden.
Am Dienstag, dem 28.04.2015
von 11.00 Uhr - 13.45 Uhr,
werden wir der Kreiskommission die Weiterentwicklung seit 2012 und die Zukunftsprojekte unserer Gemeinde vorstellen.
Treffpunkt ist am Dorfgemeinschaftshaus.
Es wäre schön wenn Ihr uns dabei begleiten
würdet.
Egal ob groß oder klein – je mehr desto besser.
Es geht hier nicht darum, einen Preis zu gewinnen. Nein, wir wollen auf uns und unsere dörflichen Belange aufmerksam machen. Was wurde bereits bewegt, wie ist der aktuelle Stand
und wie kommen wir voran? Wir wollen die Belange unserer Gemeinde verdeutlichen und Zeichen für die Weiterentwicklung des Dorfes, wie
z.B. Radwegebau, Handynetz, bauliche Maßnahmen, Grundversorgung etc. setzen.
Neben der Anerkennung als Schwerpunktgemeinde bietet sich uns hier die Chance, Konfliktlösungen, Ideen und deren Umsetzungen
zu finden, um für unser Dorf eine zukunftsgerechte Perspektive für unsere Kinder und altersgerechtes Wohnen für unsere Senioren zu
schaffen.
Wir wollen gemeinsam erreichen, dass unser
Dorf für Jung und Alt attraktiv bleibt und in
seiner Entwicklung vorankommt.
Also, wir zählen auf Dich.
Christa Venter, Ortsbürgermeisterin
Teilstraßensperrung der
Gemeindestraße Dellwingert
am 01.05. und 02.05.2015
in der Ortsgemeinde Jeckenbach
Aufgrund der Einweihung der neuen Sitzgarnituren am Freitag, dem 01.05.2015, wird die Gemeindestraße Dellwingert ab dem Anwesen
Haus Nr. 1 bis Haus Nr. 4 vom 01.05. bis
02.05.2015 gesperrt.
Um Beachtung und Kenntnisnahme der Anwohner wird gebeten.
Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim
-Örtliche Ordnungsbehörde-
Mobiles Bürgerbüro vor Ort
Das mobile Bürgerbüro steht Ihnen am Mittwoch, dem 06.05.2015, in der Zeit von 11.30 bis
12.15 Uhr im Gemeindehaus, Hauptstraße 32
zur Verfügung.
Bericht über die Sitzung des
Ortsgemeinderates Jeckenbach
vom 08.12.2014
Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014
Die Ortsgemeinde Jeckenbach beabsichtigt die
Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LEDTechnik. Im Jahr 2014 wurde beschlossen, einzelne Gemeindestraßen auf LED-Technik umzurüsten. Hierfür wurde ein Ansatz von 18.500
EUR gebildet. Ein Bundeszuschuss in Höhe von
20 v.H. der förderfähigen Ausgaben wurde bewilligt.
In einem weiteren Schritt plant die Ortsgemeinde nun die Umrüstung der gesamten Ortslage.
Die Kosten belaufen sich auf rd. 22.000 EUR
und auch hier kann mit einem 20 v.H. Bundeszuschuss gerechnet werden. Der ungedeckte
Teil müsste durch die Aufnahme eines Darlehens bei der KfW finanziert werden. Der jährli-
Amtsblatt Meisenheim
che Schuldendienst in Höhe von 1.800 EUR wird
durch die Einsparungen bei den Stromkosten in
Höhe von 4.800 EUR finanziert.
Um überhaupt eine Handlungsgrundlage zu
besitzen, muss die Ortsgemeinde diese 1. Nachtragshaushaltssatzung samt Nachtragshaushaltsplan erlassen.
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde
Jeckenbach beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan für
das Haushaltsjahr 2014.
Erneuerung der Straßenbeleuchtung auf LEDTechnik, Erweiterung auf die gesamte Ortslage
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Jeckenbach beschließt die Umrüstung der Straßenbeleuchtung in der gesamten Ortslage auf LEDTechnik, unter der Voraussetzung der Genehmigung der 1. Nachtragshaushaltssatzung sowie der Gewährung einer Bundeszuweisung.
Stellungnahme zur Fortschreibung Raumordnungsplan
Die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe
muss den Regionalen Raumordnungsplan –
ROP – dem Landesentwicklungsprogramm IV
anpassen.
Der Ortsgemeinderat Jeckenbach beschließt,
sich der Stellungnahme der VG Meisenheim zur
Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsplanes der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe anzuschließen.
Beratung und Beschlussfassung über die Anpassung der gemeindlichen Realsteuerhebesätze
Der Gemeinderat beschließt folgende Änderung der Realsteuerhebesätze ab 01.01.2015:
Grundsteuer A 310 v.H.
Grundsteuer B
370 v.H.
Gewerbesteuer 370 v.H.
Beratung und Beschlussfassung Gerätschaften
Bauhof
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Jeckenbach beschließt den Erwerb eines Akkuschraubers und einer Bohrmaschine.
Lettweiler
Öffentliche und nichtöffentliche
Sitzung des Gemeinderates
der Ortsgemeinde Lettweiler
Am Dienstag, dem 28.04.2015, findet um 19.00
Uhr im Gemeindehaus Lettweiler eine öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Ortsgemeinderates statt.
Tagesordnung:
- öffentlich 1. Einwohnerfragestunde
2. Beratung und Beschlussfassung über den
Entwurf zum Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad
Münster am Stein - Ebernburg.
3. Friedhofsangelegenheiten, Satzungsänderung, Gebührenänderung Beratung und Beschlussfassung
4. Mitteilungen
5. Anfragen
- nichtöffentlich 1. Vertragsangelegenheit
2. Grundstücksangelegenheiten
3. Mitteilungen
4. Anfragen
Amtsblatt Meisenheim
Löllbach
Versammlung der
Jagdgenossenschaft Löllbach
Am Mittwoch, dem 29.04.2015 um 20.00 Uhr,
findet die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Löllbach im Gemeindehaus
statt, zu der alle Mitglieder auf diesem Weg
recht herzlich eingeladen sind.
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den Vorsitzenden
2. Bericht des Vorstandes
3. Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Genehmigung der Jahresrechnung 2014 und
Entlastung des Vorstandes
6. Haushaltsplan 2015
7. Verschiedenes
Hermann Studt, Jagdvorsteher
Donnerstag, den 23. April 2015
Verlegung des Weges in das angrenzende
Waldgrundstück angeführt. Zur Realisierung
dieser Variante wäre der Grundstückserwerb
notwendig. Der Gemeinderat entscheidet sich
für den zweiten Vorschlag.
Der Gemeinderat fasst den Grundsatzbeschluss,
den Weg bergseitig zu verlegen.
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Nichtamtliche
Nachrichten
Verbandsgemeinde
Meisenheim
Jagdgenossenschaft Rehborn
Landfrauenverband Meisenheim
Am Freitag, dem 08.05.2015 um 20.00 Uhr, sind
alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Rehborn zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung
im Gemeindehaus an der Linde eingeladen.
Tagesordnung:
1. Sanierungsarbeiten bzw. Finanzierung des
Weges in den Weinwiesen
2. Verschiedenes
Das Jagdkataster liegt bis zum 08.05.2015 beim
Vorsitzenden Bruno Schappert, Schreckhof 1,
55592 Rehborn zur Einsichtnahme aus.
Unsere Fahrt zur Landesgartenschau nach Landau „ein Erlebnis für die Sinne“ findet am
29.05.2015 statt. Das genaue Programm unseres Landfrauentages steht jetzt fest und ist auf
der Homepage unter www.landfrauenverbandmeisenheim.de einzusehen. Bitte anmelden bis
zum 01.05. bei der jeweiligen Ortsvorsitzenden
oder unter Tel. 06753/4718 oder per Mail an
[email protected]
Schweinschied
Der wöchentliche Sprechtag der AOK fällt bis
auf Weiteres aus.
AOK-Service bei der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim
Meisenheim
Öffnungszeiten
der öffentlichen Bücherei
Öffnungszeiten der öffentlichen Bücherei im
historischen Rathaus, Untergasse 23, Telefon
06753/3017.
Montag:
18.00 bis 19.30 Uhr
Dienstag:
10.00 bis 11.30 Uhr
Donnerstag:
16.00 bis 18.00 Uhr
Raumbach
Mobiles Bürgerbüro vor Ort
Das mobile Bürgerbüro steht Ihnen am Mittwoch, 06.05.2015, in der Zeit von 09.30 bis
10.15 Uhr im Gemeindehaus, Kirchstraße 2 zur
Verfügung.
Frühjahrsputz an der Wanderhütte
Am Samstag, dem 25.04.2015 um 09.00 Uhr,
treffen wir uns an der Wanderhütte zum alljährlichen Frühjahrsputz.
Über viele Helfer würde ich mich sehr freuen.
Zum Mittag werden wir Grillen.
Reimund Ellrich, Ortsbürgermeister
Rehborn
Bericht über die Sitzung
des Gemeinderates Rehborn
vom 30.03.2015
Sanierung „Goldener Ring“
Der anwesende Ingenieur erläutert den von
ihm erstellten Sanierungsvorschlag. Nach ausgiebiger Erörterung dieses Sanierungskonzeptes wird als weitere Lösungsmöglichkeit die
Öffentliche Sitzung
des Gemeinderates der
Ortsgemeinde Schweinschied
Am Mittwoch, dem 29.04.2015, findet um 19.00
Uhr im Gemeindehaus in Schweinschied eine
öffentliche Sitzung des Gemeinderates
Schweinschied statt.
Tagesordnung:
- öffentlich 1. Beratung und Beschluss des Entwurfes zum
Landesgesetz über die Gebietsveränderung
der Verbandsgemeinde Bad-Münster am
Stein-Ebernburg
2. Beratung und Beschluss für die öffentliche
Ausschreibung von Friedhofsarbeiten in verschiedenen Ortsgemeinden durch die Verbandsgemeinde Meisenheim
3. Dorferneuerung Rheinland-Pfalz, Anerkennung von Investitions- und Maßnahmenschwerpunkten (Schwerpunktgemeinden) Beratung und Beschluss
4. Mitteilungen und Anfragen
5. Einwohnerfragestunde
Integrationsstelle
Sprechstunde der
Integrationsbeauftragten
Die Sprechstunde der Integrationsbeauftragten
der Verbandsgemeinde Meisenheim findet jeweils am letzten Donnerstag im Monat in der
Zeit von 16.00 bis 18.00 Uhr im Verwaltungsgebäude, Obertor 13, Meisenheim, statt.
Die nächste Sprechstunde ist am 30.04.2015.
Bitte beachten Sie
für Ihre Amtsblatt-Artikel
unsere E-Mail-Adresse
[email protected]
Abtweiler
Landfrauen Abtweiler
Am 23.04.2015 findet um 20.00 Uhr die Jahreshauptversammlung im Bürgerhaus statt.
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch die Vorsitzende
2. Bericht der Schriftführerin
3. Bericht der Kassenwartin
4. Bericht der Kassenprüferinnen
5. Entlastung des Vorstandes
6. Verschiedenes
Am 29.05.2015 findet eine Fahrt zur Landesgartenschau nach Landau zum Landfrauentag
statt. Wer Interesse hat, meldet sich bei Ellrich,
Tel. 3966.
Becherbach
Jahreshauptversammlung
SPD OV Becherbach
Am Sonntag, dem 26.04.2015, findet um 10.00
Uhr im Dorfgemeinschaftshaus in Becherbach
die Jahreshauptversammlung des SPD OV Becherbach statt.
Vorläufige Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Totenehrung
3. Bericht des Vorsitzenden
4. Bericht des Kassenführers
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Entlastung des Vorstandes
7. Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter
für die KV-Vertreterversammlung und Wahlkreiskonferenz
Wahl eines Versammlungsleiters / einer Versammlungsleiterin
Wahl einer Mandatsprüfungs- und Zählkommission
Abstimmung über das Wahlverfahren
8. Wahl der Vertreter/Innen für die KV-Vertreterversammlung
Seite 21
Donnerstag, den 23. April 2015
9.
Wahl der Ersatzvertreter/Innen für die KVVertreterversammlung
10. Wahl der Vertreter/Innen für die Wahlkreiskonferenz
11. Wahl der Ersatzvertreter/Innen für die
Wahlkreiskonferenz
12. Wünsche und Anregungen
13. Diskussion über aktuelle politische Themen
mit Dr. Denis Alt, MdL
Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich. Alle Mitbürgerinnen und Mitbürger, insbesondere politisch interessierte Jugendliche sind herzlich eingeladen.
Außerordentliche
Mitgliederversammlung des
Kirchbauvereins Becherbach e. V.
Hiermit ergeht Einladung zur Mitgliederversammlung am Montag, dem 04.05.2015 um
19.30 Uhr, im Dorfgemeinschaftshaus Becherbach. Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Bericht des Vorstandes
3. Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Planung der Veranstaltung zu Pfingsten
7. Verschiedenes
Freizeitsportclub Rote Jäger Roth
Zur Hexennachtfeier laden die Roten Jäger am
30. April auf den Bolzplatz in Roth ein. Bei Anbruch der Dunkelheit wird das Maifeuer entzündet.
Breitenheim
TuS Breitenheim
C-Klasse Bad Kreuznach West
Sonntag, den 26.04.2015
SG Martinstein/Weitersborn II SG Breitenheim/Lauschied II
Beginn: 13.00 Uhr in Martinstein (Rasenplatz)
B-Klasse Bad Kreuznach West
Sonntag, den 26.04.2015
SG Martinstein/Weitersborn SG Breitenheim/Lauschied I
Beginn: 15.00 Uhr in Martinstein (Rasenplatz)
Callbach
LandFrauen Callbach
Am Mittwoch, dem 13.05.2015, Ausflug mit
den LandFrauen Rehborn zur Besichtigung der
Firma Braun in Wolfstein, gemeinsames Mittagessen in der Kantine sowie Gelegenheit zum
Einkauf im Fabrikverkauf. Am Nachmittag Besuch einer Ziegenkäserei in Herchweiler mit
Kostproben. Abschluss mit Einkehr und Abendessen nach Wahl. Abfahrt ca. 08.30 Uhr in Rehborn. Anmeldung bitte bis zum 30.04.2015 bei
K. Mauritz Tel. 2308 mit Anzahlung von 20 €.
Hexennacht am Bürgerhaus
Der Fußball-Förderverein Schmittweiler/Callbach veranstaltet auch in diesem Jahr in der
Hexennacht ein gemütliches Beisammensein
rund ums Bürgerhaus in Callbach.
Beginn am 30.04.2015 ist um 18.00 Uhr. Für das
leibliche Wohl ist bestens gesorgt und mit Einbruch der Dunkelheit wird auch wieder ein Hexenfeuer niedergebrannt!
Wir freuen uns auf euer Kommen!
Die Vorstandschaft des Fördervereins
Desloch
Traditionelles Maifest
des TTC GW Desloch
Am Donnerstag, dem 30.04.2015 ab 18.00 Uhr,
veranstalten wir wieder unser beliebtes Maifest.
Für Speisen vom Grill, hausgemachte Salate
und Getränke ist wie immer bestens gesorgt.
Unterhaltung dieses Jahr durch den MGV Gem.
Chor Desloch. Eintritt wie immer frei.
Hundsbach
Förderverein
„PRO Hundsbach 2005 e.V.“
Anlässlich des 10-jährigen Jubiläums unseres
Fördervereins „PRO Hundsbach 2005 e.V.“ werden T-Shirts angeschafft. Am 26.04.2015 besteht zwischen 10.00 und 12.00 Uhr nochmals
die Möglichkeit zur Anprobe im Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstr. 1.
Es gibt auch Kindergrößen! - Wir freuen uns
auf rege Beteiligung.
Landfrauenverein
Vortrag MILAG am 07.05.2015 um 19.30 Uhr
zum Thema „Milch, Joghurt & Co.“ Siehe unter Schweinschied!
Jeckenbach
Jahreshauptversammlung des
Jugendclub Jeckenbach 1975 e.V.
Am Samstag, dem 02.05.2015, findet um 19.00
Uhr im Jugendclubhaus in Jeckenbach die Jahreshauptversammlung des Jugendclub Jeckenbach 1975 e. V. statt. Hierzu sind alle Mitglieder
recht herzlich eingeladen.
Tagesordnungspunkte:
1. Begrüßung durch den Vorsitzenden
2. Totengedenken
3. Aufnahme von Neumitgliedern
4. Bericht des Schriftführers
5. Bericht des Kassenwarts
6. Bericht der Kassenprüfer
7. Entlastung des Vorstandes
8. Neuwahlen des Vorstandes
9. Neuwahlen der Kassenprüfer
10. Verschiedenes
Sollten noch Änderungen zur Tagesordnung
gewünscht werden, sind diese bis spätestens
drei Tage vor Sitzungsbeginn beim Vorsitzenden anzumelden. Über diese Änderungen hat
dann der Vorstand zu entscheiden. Wir bitten
um rege Beteiligung der Mitglieder bei dieser
Versammlung.
Der Vorstand
Amtsblatt Meisenheim
Löllbach
Landfrauenverein
Vortrag MILAG am 07.05.2015 um 19.30 Uhr
zum Thema „Milch, Joghurt & Co.“ Siehe unter Schweinschied!
Meisenheim
Regelmäßige Stadtführungen
Um 14.30 Uhr beginnt jeden ersten Samstag im
Monat sowie jeden Sonn- und Feiertag bis Ende Oktober eine etwa 90-minütige Stadtführung vor der Schlosskirche in Meisenheim.
Erwachsene zahlen 3,50 €, Kinder bis 15 Jahre
1,50 €. Genau richtig sind Sie, wenn Sie schon
immer einmal wissen wollten, warum man im
Stadtwappen einen Vogel findet und was einer
der Herzöge mit Kronprinzessin Victoria von
Schweden gemeinsam hatte, denn diese und
viele andere spannende Fragen werden Ihnen
mit viel Witz und Wissen bei dieser Führung
durch Meisenheims Kultur, Geschichte, Tradition und Leben beantwortet.
ASV Meisenheim
Arbeitseinsatz an der Anglerhütte
Am Samstag, dem 18.04.2015 und 25.04.2015
ab 08.00 Uhr, treffen zum Frühjahrsputz.
Über hilfreiche Hände freut sich der ASV.
Anangeln und Frühlingsfest
Am Sonntag, dem 26.04.2015, Anangeln vom
07.00 bis 11.00 Uhr.
Ab 11.30 Uhr frisch geräucherte Forelle und
Grillspezialitäten.
Nachmittags Kaffee und Kuchen.
Aktivitäten des
Pfälzer-Waldvereins Meisenheim
Unter dem Motto „Nachbarschaft kennenlernen“ führt die Wanderung am Sonntag, dem
26. April nach Münsterappel. Hier erwartet der
Ortsbürgermeister die Wanderer an der gotischen Dorfkirche, die ein Kleinod der Baukunst
ist. Nach einer Führung durch den „Hausherrn“, geht die ca. 10 km lange Wanderung in
Richtung Hof Pfalzblick, wo auch eingekehrt
wird. Abfahrt ist um 10.00 Uhr vom Parkplatz
an der Bleiche mit unserem Wanderführer
Klaus Schmell.
Wanderung am 1. Mai
Die nächste Wanderung findet am Freitag, dem
1. Mai nach Obermoschel zum Burgfest statt.
Abfahrt ist um 10.00 Uhr vom Parkplatz an der
Bleiche bis zum Hollerwald und von dort wird
gewandert. Die Wanderstrecke beträgt ca. 12
km und Wanderführer ist Waldemar Altvater.
Zu allen Wanderungen sind Gäste herzlich willkommen.
Fahrt zur Landesgartenschau nach Landau
Der Pfälzerwald-Verein lädt Mitglieder und
Freunde zum Besuch der Landesgartenschau in
Landau am Mittwoch, dem 15. Juli ein.
Die Fahrtkosten einschließlich des Eintritts betragen 30,00 € pro Person.
Abfahrt ist um 9.00 Uhr vom Bahnhof Meisenheim aus. Die Rückfahrt ist für 17.00 Uhr geplant. Es wird um Anmeldung bei Klaus Schmell
(Tel. 06753/3697) gebeten.
Amtsblatt Meisenheim
Turnverein 1848 Meisenheim e.V.
Jahreshauptversammlung TV 1848 Meisenheim
Die Jahreshauptversammlung des TV 1848 Meisenheim findet am Freitag den 08.05.2015 um
19.00 Uhr im Weingut Barth in Meisenheim
statt.
Die Tagesordnung sieht folgende Punkte vor:
1. Eröffnung und Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
2. Ehrungen
3. Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Neuwahl des Vorstandes
6. Ausblick auf das Jahr 2015
7. Anträge/Verschiedenes
Gäste sind herzlich willkommen!
Fit mit Baby!
Offener Kurs für alle Mamas mit Baby
Ab 24. April 2015 jeden Freitag 10.00-11.30 Uhr
im Gemeindehaus, Rathausgasse, Meisenheim.
Der Kurs richtet sich an alle Mamas mit Baby,
die neben Windeln wechseln, stillen oder Flasche geben, auch mal wieder etwas für Ihre
Fitness tun wollen. In lockerer Atmosphäre machen wir ruhige aber gezielte Übungen für
Bauch, Beine, Po – und je nach Wohlbefinden
machen die Babies mit! Mitzubringen ist eine
Gymnastikmatte und ggf. eine Decke für das
Baby! Weitere Infos & Anmeldung: Susi Mahrwald, Tel: 06753-1239435
SSV Meisenheim
Heimspiele im PSG
Samstag, 25.04.2015
15.45 Uhr D-Jugend weiblich
SSV - TV Nierstein
17.30 Uhr Rheinhessenliga Frauen
SSV I - Bodenheim
19.30 Uhr Verbandsliga Männer
SSV I - Bodenheim II
Sonntag, 26.04.2015
10.00 Uhr E-Jugend männlich
SSV - HSV Alzey
11.30 Uhr D-Jugend männlich
SSV - HSV Alzey II
13.30 Uhr C-Jugend männlich
SSV - HSV Alzey II
15.30 Uhr Rheinhessenliga B-Jugend männlich
SSV - GW Büdesheim
Volksbildungswerk Meisenheim
Am Mittwoch, dem 6. Mai 20515 findet um
19.30 Uhr im Haus der Begegnung, Saarstraße, Meisenheim ein Diavortrag von Manfred Heß, Hochstetten-Dhaun zum Thema
„Adolph von Menzel“ - ein Maler und Zeichner des deutschen Realismus -.
Eintritt: Erwachsene 5,00 €, Schüler 2,50 €.
Raumbach
Jahreshauptversammlung des
Förderverein Raumbach e.V.
Am Dienstag, dem 28.04.2015, findet um 19.30
Uhr im Gemeindehaus Raumbach die Jahreshauptversammlung des Fördervereins Raumbach e. V. statt.
Donnerstag, den 23. April 2015
Rehborn
2. Tanzabend beim TV Rehborn
Wann:
02.05.2015
Saal Weinsheimer
Wo:
Mit wem: „Happy-Dance-Duo“ spielt live,
alles von Cha-Cha-Cha bis Wiener
Walzer
Beginn:
19.30 Uhr, Einlass ab 19.00 Uhr
19,- Euro/Pers. inkl. Büfett
Kosten:
Karten und weitere Info bei Stefanie Grimm,
Tel. 123961
Förderverein FSV Rehborn /
Jugendabteilung des FSV Rehborn
Auch in diesem Jahr wird am 1. Mai auf dem
Rasenplatz des FSV Rehborn „In der Ampelwiese“ der 22. „Glantal-Cup-Wanderpokal“ um
den Yadepokal ausgetragen, an dem 22 Mannschaften (fünf G-, elf F- und sechs E-Juniorenmannschaften) teilnehmen.
Teilnehmer sind: JSG Perlbachtal, SC Birkenfeld,
SG Weinsheim, SG Eintracht Bad Kreuznach,
TuS Meddersheim, FC Viktoria Merxheim, JSG
Alsenztal, SV Feilbingert, TuS Gangloff, TuS
Frei-Laubersheim, TuS Waldböckelheim, FSVBretzenheim, SV Winterbach, TSV Degenia
Bad Kreuznach und die Jugendmannschaften
der JSG Disibodenberg.
Um 10 Uhr beginnt das F-Juniorenturnier (Jahrgang 2006), um 10.15 Uhr das G-Juniorenturnier und das F-Juniorenturnier (Jahrgang 2007)
und um 13.30 Uhr das E-Juniorenturnier.
Wie in den vergangenen Jahren ist für Speisen
und Getränke bestens vorgesorgt.
Die Veranstalter freuen sich auf Ihren Besuch
und damit die Unterstützung der erfolgreichen
Jugendarbeit im FSV.
FSV Rehborn
Fußball:
Freitag, 24.04.2015
17.00 Uhr, F-Junioren 2 JSG Disibodenberg –
FSV Bretzenheim in Rehborn
18.00 Uhr, F-Junioren I JSG Disibodenberg –
FSV Bretzenheim in Rehborn
Samstag, 25.04.2015
13.00 Uhr, E-Junioren JSG Disibodenberg –
SG Guldental in Rehborn
14.00 Uhr, D-Junioren TS Waldböckelheim JSG Disibodenberg
14.00 Uhr, D-Junioren I SG Idarwald/B. FC Meisenheim
14.00 Uhr, D-Junioren II SG Hüffelsheim –
FC Meisenheim II
15.10 Uhr, C-Junioren JSG Disibodenberg –
JSG Alsenztal in Odernheim
Sonntag, 26.04.2015
13.00 Uhr, Meisterschaftsspiel der C-Klasse Bad
Kreuznach Mitte: TSG Planig II – FSV Rehborn II
15.00 Uhr, Meisterschaftsspiel der A-Klasse Bad
Kreuznach: TSG Planig I – FSV Rehborn I
Schmittweiler
Hexennacht am Bürgerhaus
Der Fußball-Förderverein Schmittweiler/Callbach veranstaltet auch in diesem Jahr in der
Hexennacht ein gemütliches Beisammensein
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rund ums Bürgerhaus in Callbach.
Beginn am 30.04.2015 ist um 18.00 Uhr. Für das
leibliche Wohl ist bestens gesorgt und mit Einbruch der Dunkelheit wird auch wieder ein Hexenfeuer niedergebrannt!
Wir freuen uns auf euer Kommen!
Die Vorstandschaft des Fördervereins
SG Schmittweiler-Callbach/Reiffelbach-Roth
Herren A-Klasse
Sonntag, 26.04.2015 um 15.00 Uhr
in Schmittweiler
SG Schmittweiler-Callbach/Reiffelbach-Roth gegen SV Türkgücü Ippesheim
Herren B-Klasse
Sonntag, 26.04.2015 um 15.00 Uhr
in Reiffelbach
SG Schmittweiler-Callbach/Reiffelbach-Roth II
gegen SpVgg. Hochstetten-Dhaun
Ü32 Senioren
Samstag, 25.04.2015 um 15.00 Uhr
in Reiffelbach
SG Schmittweiler-Callbach/Reiffelbach Roth
(AH) gegen Vfl Sponheim
FC Schmittweiler-Callbach
Frauen Landesliga
Donnerstag, 23.04.2015 um 19.30 Uhr
in Schmittweiler
FC Schmittweiler-Callbach gegen FC Brücken
B-Juniorinnen Bezirksliga
Sonntag, 23.04.2015 um 11.00 Uhr
in Kirn-Sulzbach
SC Kirn-Sulzbach gegen FC Schmittweiler-Callbach
C-Junioren Kreisliga
Donnerstag, 23.04.2015 um 18.00 Uhr
in Bad Kreuznach-Planig
TuS Winzenheim gegen FC Schmittweiler-Callbach (9er)
Samstag, 25.04.2015 um 15.10 in Stromberg
JSG Soonwald gegen FC Schmittweiler-Callbach
Schweinschied
Arbeitseinsatz an der
Waldkegelbahn in Schweinschied
Am Samstag, dem 25.04.2015 um 09.30 Uhr
geht es los!
Der Förderverein der Feuerwehr Schweinschied
hält einen Frühjahrsputz an der Waldkegelbahn, damit die Anlage für die kommende Saison startklar ist. Wir freuen uns auf jeden Helfer. Arbeitsgerätschaften bitte mitbringen.
Der Förderverein der Feuerwehr Schweinschied
Albert Maurer, Vorsitzender
Landfrauenverein Schweinschied
Am 07.05.2015 um 19.30 Uhr hält Frau Schappert einen Vortrag der MILAG zu dem Thema
„Milch, Joghurt & Co.“ mit vielen praktischen
Demonstrationen und Verkostung der Speisen
im Gemeinschaftshaus in Schweinschied.
Es sind alle Mitglieder und Nichtmitglieder
herzlich eingeladen.
Bitte Anmeldung bis spätestens 02.05.2015 bei
Gaby Hofmann Tel. 4718.
Außerdem:
Am 29.05.2015 findet der Landfrauentag in
Seite 23
Donnerstag, den 23. April 2015
Landau statt. Alle Landfrauen haben ermäßigten Eintritt. Bei Interesse bitte ab sofort Eintrittskarten bei Gaby Hofmann bestellen Tel.
4718.
Weiterbildung
Für Mütter und Kinder
Möchten Sie Kraft tanken, den Horizont erweitern, rundum verpflegt sein, die Kinder gut versorgt wissen, Gemeinschaft erleben???
Dies alles und viel mehr ist in den Sommerferien möglich auf der Ebernburg. Es sind noch
Plätze frei!
Die Kreative Sommerwoche wird vom 27. – 31.
Juli auf der Ebernburg stattfinden. Dort dürfen
Sie Ihre Kreativität neu entdecken und eigene
Kunstwerke schaffen. Kinder von 3 bis etwa 10
Jahren sind herzlich willkommen.
Weitere Informationen und Anmeldung bei der
Landesvereinigung für ländliche Erwachsenenbildung, Tel. 06708 2266 oder unter
www.leb-rlp.de.
Kurse der
kath. Erwachsenenbildung
Mit Hypnose plus zum Wohlfühlgewicht ab
25.04. in Form von 4 Gruppentreffen und 1 Einzelsitzung im Zentrum St. Hildegard in der
Bahnstr. 26 in Bad Kreuznach. (Kosten: € 180)
Info und Anmeldung: 06721-47168 oder 01602432226
Gesund mit Pilates ab 08.05., 09.00 bis 10.30
Uhr, an 10 Vormittagen im Zentrum St. Hildegard in der Bahnstr. 26 in Bad Kreuznach.
(Kosten: € 80)
Info und Anmeldung: 0671-27989,
[email protected]
Entspannung ab 08.05., 10.35 bis 11.35 Uhr, an
10 Vormittagen, im Zentrum St. Hildegard in
der Bahnstr. 26. (Kosten: € 54,—)
Weitere Info und Anmeldung: Tel.: 0671-27989,
E-Mail [email protected].
Step-Aerobic ab Freitag, 08.05.2015, 10.35 bis
11.35 Uhr, an 10 Vormittagen im Zentrum St.
Hildegard in der Bahnstr. 26. (Kosten: 54,— €)
Weitere Info und Anmeldung: Tel.: 0671/27989,
e-mail: [email protected].
Mitteilungen anderer
Behörden/Stellen
Anlage KAP – Erstattung
von Kapitalertragsteuer
Steuerbescheide frühestens ab Ende April
Aufgrund erforderlicher Software-Programmierungen verzögert sich bundesweit die maschinelle Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen 2014 mit Anlage KAP (Einkünfte aus
Kapitalvermögen; Anrechnung von Kapitalertragsteuer).
Die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung
kann daher frühestens Ende April die ersten
hiervon betroffenen Steuerbescheide versenden. Für Fälle einer Einkommensteuererklärung mit der Anlage KAP, bei denen Verluste
mit entsprechenden Kapitalerträgen verrechnet werden, ist möglicherweise mit weiteren
Verzögerungen zu rechnen.
Keine Unkrautvernichtungsmittel
auf befestigten Flächen –
sonst droht Bußgeld!
Das neue Pflanzenschutzgesetz stellt unmissverständlich fest: die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich
genutzten Flächen zulässig. Insbesondere auf
befestigten Flächen ist der Einsatz verboten.
Dazu zählen Wege und Plätze, wie Bürgersteige, Park- u. Friedhofswege, Garageneinfahrten, Hofflächen, Sportanlagen, kommunale
und gewerbliche Flächen aller Art. Grund ist die
mögliche Abschwemmung der Wirkstoffe mit
dem Regen in die Kanalisation und damit letztlich in die Oberflächengewässer. Dabei ist es
unerheblich, ob es sich um zugelassene Herbizide (auch nicht wenn sie als biologisch abbaubar
beworben werden) oder „Hausmittel“ wie Essig oder Streusalz handelt. Im Einzelfall kann
bei der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) in Trier ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden
(add.rlp.de/Landwirtschaft,…/Agraraufsicht…
/Pflanzenschutzdienst/ Pflanzenschutzrechtliche Genehmigungen_Antragsformular nach
§ 12/2:). Im Genehmigungsverfahren werden
allerdings sehr strenge Maßstäbe angelegt. Bei
Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld von bis
zu 50 000 €.
Dem Unkrautgeplagten bleiben daher nur die
meist arbeitsaufwändigeren Verfahren:
vorbeugend:
Schon bei der Anlage von Flächen ist auf einen
möglichst geringen Fugenanteil zu achten und
unkrauthemmendes Fugenmaterial zu verwenden. Regelmäßiges Kehren wirkt spontanem
Pflanzenwuchs entgegen.
mechanisch:
Fugenkratzer und –bürste sind gegen einjährige Arten erfolgversprechend. Mehrjährige Arten, wie Löwenzahn oder Wegerich müssen dagegen mit der Wurzel ausgezogen werden.
thermisch:
Arbeitsparend, aber energieaufwändig sind diverse Geräte, die mit offener Flamme, Infrarotstrahlen, Heißluft oder –dampf gegen unerwünschten Pflanzenwuchs zum Einsatz kommen können.
alternativ:
Auch grüne Fugen können schön sein, dies gilt
besonders im privaten Bereich, wenn keine Verkehrssicherungspflicht besteht. Hierzu eignen
sich verschiedene trittfeste Gräser und Stauden
wie z. B. rotes Straußengras und Thymian. Auf
der anstehenden Landesgartenschau hat die
Gartenakademie Rheinland-Pfalz entsprechende Demonstrationsflächen angelegt.
Nähere Informationen zur Unkrautbekämpfung im Siedlungsbereich bekommen Sie auf einer der zahlreichen Sachkunde-Weiterbildungsveranstaltungen für Pflanzenschutzmittelanwender, die teilweise speziell für kommunale Mitarbeiter gestaltet worden sind (Termine im Sachkundeportal unter www.dlr.rlp.de)
oder im Grünen Blatt 1/2015 (Beilage in der
Verbandszeitung des Gemeinde- und Städtebundes Nr. 4/2015).
Mehr Sicherheit für Ihre
vier Wände – Einbruchschutz
mit staatlicher Förderung
Nach jahrelangem Rückgang steigt die Zahl der
Amtsblatt Meisenheim
Wohnungseinbrüche seit 2009 kontinuierlich
an. Im Jahr 2013 verzeichnete die Polizeiliche
Kriminalstatistik rund
150.000 Fälle – das ist der höchste Stand seit 15
Jahren. Dabei verursachten die Einbrecher einen Schaden von knapp 430 Millionen Euro.
Neben materiellen Schäden sind häufig psychische Belastungen und Traumatisierung eine
Folge für die Betroffenen und können deren Sicherheitsgefühl und Wohlbefinden nachhaltig
beeinträchtigen. Nahezu jedes fünfte Opfer
zieht nach der Tat aus seiner Wohnung aus. Die
Polizei kann dieses Problem jedoch nicht alleine
lösen.
Es gilt daher, das Augenmerk auch auf die Eigenvorsorge zu richten durch:
Einbau von Sicherheitstechnik,
sicherheitsbewusstes Verhalten und
Aufmerksamkeit im Wohnumfeld.
Denn nachweislich misslingen über 40 Prozent
der Einbrüche nicht zuletzt durch vorhandene
Sicherungseinrichtungen und eine aufmerksame Nachbarschaft.
Dies zeigt: Präventionsmaßnahmen lohnen
sich! Investieren Sie deshalb in Sicherheitstechnik – hierzu bieten jetzt die KfW-Förderprodukte im Auftrag der Bundesregierung finanzielle Anreize.
Über die Förderprogramme der KfW-Bankengruppe (KfW) „Altersgerecht Umbauen (Nr.
159, 455)“ und „Energieeffizient Sanieren (Nr.
151, 430)“ kann in
Maßnahmen zum Schutz gegen Wohnungseinbruch investiert werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit barrierereduzierenden Maßnahmen
oder energetischer Sanierung stehen.
Weitere Informationen unter
www.kfw.de/einbruchschutz
Das Konzept dazu hat die Stiftung Deutsches
Forum für Kriminalprävention (DFK) in Kooperation mit der Polizeilichen Kriminalprävention
der Länder und des Bundes erarbeitet. Die
KfW-Fördermaßnahmen wurden gemeinsam
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
entwickelt. Sie berücksichtigen die polizeilichen Empfehlungen zum Einbruchschutz und
ergänzen die bereits bestehenden KfW-Förderprodukte.
Einzelne Länderprogramme fördern ebenfalls
den Einbau von geeigneter Sicherheitstechnik
(Näheres unter: www.kriminalpraevention.de/
einbruchschutz/finanzanreize.html).
Vom 09. bis 11. Juni findet in
der Kreisverwaltung eine weitere
Ausbildung zur Sicherheitsberaterin/
zum Sicherheitsberater für
Seniorinnen und Senioren statt
Vor nicht ganz einem Jahr beendeten die ersten 24 ehrenamtlichen Sicherheitsberater-innen und -berater (SfS) im Haus der SeniorInnen
ihre Ausbildung durch das Polizeipräsidium
Mainz und sind seitdem ehrenamtlich mit viel
Engagement in Stadt und Landkreis Bad Kreuznach tätig. Unsere SfS, sind in der Regel bereits
selbst nicht mehr bzw. nicht mehr lange aktiv
im Beruf tätig und daher in der Lage und bereit, einen von ihnen selbst zu bestimmenden
Amtsblatt Meisenheim
Teil ihrer Zeit zu investieren, um ältere Mitmenschen in Vorträgen, bei Veranstaltungen
oder in Einzelgesprächen zu sicherheitsrelevanten Themen wie z.B. aktuellen Betrugsmaschen, Verhalten gegenüber Fremden an der
Haustür etc. zu informieren oder über vorbeugende Maßnahmen aufzuklären. Als Ansprechpartner, der die Probleme älterer Mitmenschen
bereits auf Grund es eigenen Alters besser versteht und praktisch „die gleiche Sprache
spricht“, können Berührungsängste zur Polizei
gemindert und deren Präventionsarbeit ergänzt werden, natürlich ohne diese ersetzen zu
wollen.
Sollten Sie sich vorstellen können, ebenfalls als
ehrenamtliche Sicherheitsberaterin oder -berater tätig zu sein, erhalten Sie weitere Informationen bei Kreissozialamt - Michael Knopp Tel. 0671/803-1403 E-Mail: [email protected]
Einzige Voraussetzung ist Verantwortungsbewusstsein und Interesse an einer interessanten,
leider nicht bezahlten Tätigkeit und ein einwandfreier Leumund.
Niedrige Zinsen für
Wohneigentums- und
Modernisierungsdarlehen
ISB senkt Zinsen auf 1,65 Prozent bei zwanzig
Jahren Laufzeit
Mit einer weiteren Zinssenkung bietet die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
(ISB) günstige Konditionen für die nachrangig
gesicherten ISB-Darlehen Wohneigentum.
Ab sofort sind für den Neubau, den Erwerb und
die Modernisierung von selbst genutzten Wohnimmobilien Zinsen in Höhe von jährlich 1,35
Prozent bei einer Zinsfestschreibung von zehn
Jahren zu zahlen; 1,55 Prozent und 1,65 Prozent im Jahr beträgt der Zinssatz bei Zinsfestschreibungen von fünfzehn beziehungsweise
zwanzig Jahren. Damit gibt die ISB die günstigen Bedingungen vor dem Hintergrund der
Niedrigzinsphase direkt an den Antragsteller
weiter.
Jakob Schmid, Mitglied des Vorstandes der ISB:
„Wir bieten Käufern und Bauherren mit dieser
weiteren Zinssenkung jetzt historisch einmalig
niedrige Zinsen und wollen damit möglichst
vielen Menschen und besonders jungen Familien die Finanzierung der selbst genutzten Wohnimmobilie und den Schritt zum selbstbestimmten Wohnen ermöglichen.“ Die langfristige
Zinsbindung von bis zu zwanzig Jahren sichere
dem Kreditnehmer gleichmäßige Belastungen
während der gesamten Dauer der Zinsfestschreibung. „Zins und Tilgung sind heute kaum
höher als die Miete. Mieter hingegen müssen
während dieser langen Zeiträume mit zum Teil
deutlichen Mietpreissteigerungen rechnen.“
Ein Vierpersonenhaushalt könne beispielsweise
mit einem Jahresbruttoeinkommen bis zu von
77.500 Euro das Darlehen beantragen. Die
Darlehenshöhe für den Bau oder Erwerb einer
Wohnimmobilie beträgt bis zu 100.000 Euro, in
der Stadt Mainz bis zu 120.000 Euro.
Neben dem Bau oder Erwerb werden Modernisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der
energetischen Standards, der Erhöhung des Gebrauchswertes der eigenen Immobilie sowie
der Anpassung der Wohnungsbestände an die
Bedürfnisse älterer und behinderter Menschen
mit dem ISB-Darlehen Modernisierung in Höhe
Donnerstag, den 23. April 2015
von bis zu 60.000 Euro unterstützt. Zur Beantragung der Darlehen bei der ISB wird eine Förderbestätigung benötigt, die die zuständigen
Kreis- und Stadtverwaltungen ausstellen. Anträge für die ISB-Darlehen Wohneigentum und
Modernisierung können über die Kreis- und
Stadtverwaltungen bei der ISB gestellt werden.
Informationen erhalten Interessierte bei der
Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstraße
47, 55543 Bad Kreuznach, Tel.: 0671/803-1618
und im Internet unter www.isb.rlp.de oder telefonisch direkt bei der ISB unter 06131 61721991.
Über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB):
Die Investitions- und Strukturbank RheinlandPfalz (ISB) ist das Förderinstitut des Landes
Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz. Sie ist zuständig für die Wirtschafts- und Wohnraumförderung in Rheinland-Pfalz. Die ISB ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Bank ist verantwortlich für die Förderung des Mittelstandes und der Kommunen sowie die Umsetzung
der Programme der sozialen Wohnraumförderung.
EULLa - Informationsnachmittage
zu Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in Rheinland-Pfalz
Agrarumwelt – und Klimaschutzmaßnahmen
im Rahmen des Programms zur „Entwicklung
von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft“
(EULLa) bieten Landwirten vielfältige Möglichkeiten, sich in ihren Betrieb für Umwelt- und
Naturschutz zu engagieren. Zusätzliche Attraktivität gewinnen einzelne Maßnahmen, da sie
mit zur Erfüllung der Greening-Auflagen genutzt werden können.
Das Angebot an EULLa-Programmteilen ist
groß. Zudem ergeben sich viele Fragen rund
um die Programmteile: Wie beantrage ich sie?
Kann ich mehrere Programmteile kombinieren? Was muss ich dokumentieren? Was verbirgt sich hinter dem Vertragsnaturschutz?
Um bei dieser Vielfalt den Überblick zu behalten bietet Ihnen das Dienstleistungszentrum
ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
in Kooperation mit der regionalen Naturschutzberatung die Möglichkeit EULLa näher
kennen zu lernen. Wir laden Sie herzlich ein,
bei einem unserer fünf Informationsnachmittage dabei zu sein!
Die Veranstaltungen finden an folgenden Orten statt:
1) Bitburg
Wann: Dienstag, 05.05.2015; 14 – 17:30 Uhr
Wo: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum
(DLR) Eifel
Westpark 11, 54634 Bitburg
Anmeldung: Bitte bis Donnerstag, 30.04.2015
2) Kaiserslautern
Wann: Mittwoch, 06.05.2015, 13:30 – 17 Uhr
Wo: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum
(DLR) Westpfalz
Fischerstr. 12, 67655 Kaiserslautern
Anmeldung: Bitte bis Montag 04.05.2015
3) Mayen
Wann: Montag, 11.05.2015, 13:30 – 17 Uhr
Wo: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum
(DLR) Westerwald –Osteifel, Fachzentrum für
Bienen und Imkerei, Im Bannen 38-54, 56727
Mayen
Anmeldung: Bitte bis Donnerstag, 07.05.2015
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4) Bad Kreuznach
Wann: Mittwoch, 27.05.2015; 13:30 - 17 Uhr
Wo: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum
(DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Rüdesheimer Str. 60-68, 55545 Bad Kreuznach
(Raum E015)
Anmeldung: Bitte bis Freitag, 22.05.2015
5) Montabaur
Wann: Donnerstag, 11.06.2015, 13:30 -17 Uhr
Wo: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum
(DLR) Westerwald-Osteifel
Bahnhofstr. 32, 56410 Montabaur
Anmeldung: Bitte bis Montag, 08.06.2015
Weitere Infos & Anmeldung bei:
Elke Schröder
Tel: 0671/820-487, Fax: 0671/820-300
E-Mail: [email protected]
Energietipp der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Austauschpflicht für Heizkessel
Heizungsanlagen die älter als 30 Jahre sind dürfen laut Energieeinsparverordnung (EnEV)
nicht mehr betrieben werden. Das gilt zumindest für Heizöl- und Erdgasheizungen mit sogenanntem Konstanttemperaturkessel. Aufgrund der durchgängig hohen Kesseltemperatur haben diese einstigen Standardkessel einen
hohen Energieverbrauch und einen schlechten
Wirkungsgrad. In der Praxis sind diese aber nur
noch selten zu finden. Eine Austauschpflicht
besteht nicht bei Niedertemperatur- oder
Brennwertkesseln sowie alten Küchenherden.
Wer seit dem 1. Februar 2002 im eigenen Einoder Zweifamilienhaus wohnt ist ebenfalls von
der Austauschpflicht ausgenommen, sollte aber
prüfen ob sich ein Austausch dennoch rentiert.
Unabhängig vom Kesselalter müssen bisher völlig ungedämmte und zugängliche Verteilleitungen für Heizung und Warmwasser im unbeheizten Bereich gedämmt werden. Die Mindestdicke der Dämmung ist abhängig von Innendurchmesser der Rohre. Bei gängigen Leitungen mit einem Innendurchmesser von 22 bis
35 Millimetern muss die Dämmschicht 30 Millimeter dick sein, bei einer Wärmeleitfähigkeit
des Dämmstoffs von 0,035 W/(m * K). Das ist
unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung auch wirtschaftlich empfehlenswert.
Die unabhängigen Energieberater der Verbraucherzentrale helfen Ihnen dabei,
energiesparende Maßnahmen an Ihrem Haus
zu planen und Ihre Sanierungspflichten zu
identifizieren.
Der Energieberater hat am Donnerstag, dem
28.05.15 von 14.15 – 17.15 Uhr Sprechstunde in
Bad Sobernheim in der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 002, Bahnhofstraße 6. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter: 0 67 51/81-132.
Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin:
Energietelefon Rheinland-Pfalz:
0800 / 60 75 600 (kostenfrei)
montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr,
dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14
bis 17 Uhr.
Mit Erfolg zurück in den Beruf
Nächster „Treff W“ am 28.04.2015
Die Agentur für Arbeit unterstützt Frauen und
Männer, die nach der Familienphase den beruflichen Wiedereinstieg anstreben. Die Beraterin-
Seite 25
Donnerstag, den 23. April 2015
nen für Wiedereinsteiger/innen, erfahrene Vermittlungsfachkräfte und selbst Wiedereinsteigerinnen, laden regelmäßig alle ein, die den ersten Schritt zurück in den Beruf wagen möchten. Die Wiedereinstiegsberaterinnen geben einen ersten Überblick über die Dienstleistungen
der Agentur für Arbeit, informieren über den
regionalen Arbeitsmarkt und helfen bei der
Stellensuche und Bewerbung. „Treff W“ soll
darüber hinaus zum Kennenlernen und zum
Austausch dienen. Terminvereinbarungen für
individuelle Beratungen können gern im Anschluss an die Veranstaltung getroffen werden.
Der nächste „Treff W“ in Bad Kreuznach findet
statt: Dienstag, 28.04.2015 um 9 Uhr
Agentur für Arbeit Bad Kreuznach, Bosenheimerstraße 16 / 26, im Berufsinformationszentrum (BiZ) Gruppenraum 001
Kontakt zur telefonischen Anmeldung bei:
Eilis Geib, Arbeitsvermittlerin und Beraterin für
den Wiedereinstieg, Tel.: 0671 / 850 - 716
Kreisschiedsrichtervereinigung
Am Freitag, 08.05.2015 ab 19:30 Uhr findet im
Sportheim von Meddersheim die letzte Schiedsrichter-Pflichtsitzung der Saison 14/15 stattfindet. Die Jugend trifft sich bereits ab 18.30 Uhr.
Kirchliche Nachrichten
Evangelische Kirchengemeinde
Abtweiler
Mittwoch, 22.04.2015
19.30 Uhr Presbyteriumssitzung
Sonntag, 26.04.2015
10.00 Uhr Konfirmationsgottesdienst Staudernheim: Nils Baus; Kay Blatter; Lara Broszinski;
Carolin Hahn; Janine Hänichen; Seline Schwed;
Marina Spengler; Marc Unger; Lara Wagner;
Marie Wagner.
Der nächste Gttd. in Abtweiler:
10.05.2015 / Pfingstmontag 25.05.2015.
Der nächste Gttd. in Staudernheim:
14.05.2015 – Christi Himmelfahrt
Der nächste Gttd. in Lauschied und Staudernheim: Pfingsten 24.05.2015
Anmeldung zu der Jubilämskonfirmation in Ev.
Kirche Staudernheim. Sonntag, 31.05.2015,
14.00 Uhr. Die Konfirmationsjahrgänge sind:
Silber 1990, Gold 1965, Diamant 1955, Eiserne
1950, Gnadene 1945, Kronjuwelen 1940.
Anmeldung bei Pfr. Anacker.
mail: [email protected], Tel. 06751/94570.
Protestantische Pfarrei Callbach
Sonntag, 26.04.2015
09.00 Uhr Callbach
10.00 Uhr Schmittweiler
Pfarramt Callbach
Frau Pfarrerin Cornelia van Bentum
Schulstraße 15, 67829 Callbach,
Telefon 06753/2643
Evangelische Kirchengemeinde
Hundsbach
Ev. Pfarramt Hundsbach
Tel. 06758 8004050 Pfr. Harke
Tel. 06753/1290709 Pfrin Roth
Sonntag, 26.04.2015
10.00 Uhr Konfirmation in Schweinschied
Pfarrerin Roth
13.30 Uhr Konfirmation in Löllbach
Pfarrerin Roth
Dienstag, 28.04.2015
15.00 Uhr Katechumenenunterricht in Hundsbach
Evangelische Kirchengemeinde
Jeckenbach
Freitag, 24.04.2015
17.00 Uhr Jungschar
18.45 Uhr Jugendkreis
Samstag, 25.04.2015
11.00 Uhr Desloch Kirche. Stellprobe
Sonntag, 26.04.2015
10.30 Uhr Desloch. Konfirmation.
Es gehen zur Konfirmation: Leon Altmeier,
David Charalambous, Evelyn Frei, Niklas Kaufmann, Alexandra Lange, Lisa Schlemmer
Mittwoch, 29.04.2015
19.30 Uhr Presbyteriumssitzung
Donnerstag, 30.04.2015
16.00 Uhr Katechumenenunterricht
Protestantische Kirchengemeinde
Lettweiler
Pfr. Schultz-Klinkenberg ist auf einer Fortbildung von Mittwoch, 22.04. bis Freitag,
24.04.2015 und von Montag, 27.04. bis Mittwoch, 29.04.2015,
Vertretung hat Prädikant Frick, Tel. 969874.
Tel. Nr. Pfarramt: 241
Dekanat Tel. 06362/1292,
werktags 08.00-12.00 Uhr
Sozialberatungsstelle des Diakonischen Werkes
in Obermoschel, Tel. 06362/2525
Evangelische Kirchengemeinde
Meisenheim
Donnerstag, 23.04.2015
10.30 Uhr Gottesdienst im Dr.-carl-Kircher-Haus
14.30 Uhr Spieletreff im Herzog-Wolfgang-Haus
15.15 Uhr Kindergruppe im Gemeindehaus
19.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migranten und Deutsche,
Amtsgasse 10
Freitag, 24.04.2015
11.00 Uhr Gottesdienst mit Grundschulkindern
im Haus am Bendstich
17.00 Uhr Gottesdienst zur Verabschiedung von
Diakonin Anika Weinsheimer, anschl. Grillfest
Samstag, 25.04.2015
10.00 Uhr Probe der Konfirmandinnen und
Konfirmanden in der Kirche
18.00 Uhr Vorstellungsgottesdienst der Konfirmandinnen und Konfirmanden
Sonntag, 26.04.2015
10.00 Uhr Gottesdienst in der BodelschwinghKapelle
Montag, 27.04.2015
15.30 Uhr Krabbelgruppe „Krabbelkäfer“ im
Gemeindehaus
19.30 Uhr Kantorei im Gemeindehaus
Dienstag, 28.04.2015
15.00 Uhr KonfirmadInnen-Treff im Gemeindehaus
17.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migrantinnen und Deutsche (nur Frauen), Amtsgasse 10
Amtsblatt Meisenheim
19.00 Uhr Bläserkreis im Gemeindehaus
Mittwoch, 29.04.2015
10.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migrantinnen und Deutsche (nur Frauen), Amtsgasse 10
17.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migranten und Deutsche
(nur Männer) , Amtsgasse 10
19.00 Uhr Presbyteriumssitzung im Gemeindehaus
Donnerstag, 30.04.2015
10.30 Uhr Gottesdienst mit Gedenken der Verstorbenen im Dr.-Carl-Kircher-Haus
14.30 Uhr Spieletreff im Herzog-WolfgangHaus
15.15 Uhr Kindergruppe im Gemeindehaus
19.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migranten und Deutsche,
Amtsgasse 10
Ab Donnerstag, dem 23.04.2015, startet wieder die Kindergruppe zur gewohnten Zeit
im Gemeindehaus.
Die Ev. Kirchengemeinde Meisenheim und
der Förderverein der Jugendarbeit an der
Schlosskirche e.V. laden herzlich ein zur
Verabschiedung von Diakonin Anika Weinsheimer am Freitag, dem 24.04.2015, um
17.00 Uhr Gottesdienst in der Schlosskirche
anschl. Grillfest auf dem Schlossplatz.
Kontakte
Pfarramt
Pfarrerin Clasen, Schillerstraße 2c, Tel. 94110,
[email protected]
Gemeindebüro
Öffnungszeiten: donnerstags, 08.30-11.30 Uhr
Barbara Bickelmann, Schillerstraße 2c,
Tel. 94110, [email protected]
Jugendbüro und Schulsozialarbeit an der
Astrid-Lindgren-Grundschule
Anika Weinsheimer, Amtsgasse 10
Tel. 0177-7022535 oder 4746
[email protected]
Das Jugendbüro ist ab dem 27.04.2015 geschlossen.
Küsterin
Renate Gilcher, Tel. 0160-96444470
Katholische Kirchengemeinde
St. Antonius von Padua,
Meisenheim
Sprechzeiten von Herrn Pfarrer Eck: montags
von 09.00 - 12.00 Uhr und freitags von 10.30 12.00 Uhr im Pfarrhaus von Meisenheim, Klenkertor 7
Tel.: 06753/2381
Pfarrbüro in Bad Sobernheim, Herrenstraße 16
Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag von 10.00-12.00 Uhr und
14.00-17.00 Uhr
Tel.: 06751/2286 Fax: 06751 / 991242
Hinweis: Am 25.04.2015 findet die Bolivienkleidersammlung statt!
Mittwoch, 22.04.2015
18.30 Uhr Taizé-Andacht
(Bad Sobernheim-Malteserkapelle)
Sonntag, 26.04.2015
10.30 Uhr Hochamt
Dienstag, 28.04.2015
20.30 Uhr Kirchenchorprobe
Amtsblatt Meisenheim
Donnerstag, den 23. April 2015
Mittwoch, 29.04.2015
15.30 Uhr Erstes Treffen „Café 50 plus“ im
Kath. Pfarrhaus, Klenkertor 7 in Meisenheim
Herzliche Einladung an alle interessierte Erwachsene (Zielgruppe Frauen und Männer ab
50 Jahren, unabhängig von Konfession und
Weltanschauung). An diesem Nachmittag wollen wir Vorschläge sammeln, was wir in diesem
Jahr gemeinsam unternehmen könnten und
versuchen, ein kleines Programm zusammen zu
stellen.
Auf die Begegnung mit Ihnen freut sich Herr
Pfarrer Eck mit Frau Beck und Frau Herbort
Katholische Pfarrei Obermoschel
Sonntag, 26.04.2015
18.30 Uhr Amt für die Pfarrei
in Obermoschel
Protestantische Kirchengemeinde
Odenbach
Gottesdienst
am 26.04.2015 Jubilate
09.30 Uhr Roth
10.30 Uhr Odenbach
Wissenswertes
Schlafapnoe Selbsthilfe
Bad Kreuznach u. Umgebung e.V.
Am 07. Mai kein SHG - Treffen!
Die Schlafapnoe fährt zu einem ihrer Maskenversorger nach Bad Ems.
Es besteht die Möglichkeit, sich über die neuesten Entwicklungen
in der Schlafapnoe Behandlung zu informieren.
Auch eine Stadtbesichtigung von Bad Ems wird
angeboten.
Es sind noch Plätze frei. Nichtmitglieder sind
herzlich willkommen.
Bei Interesse anmelden bei Walter Suter 06751
- 4365 oder [email protected].
Selbsthilfegruppe „Trauer-Brücke“
Unsere Treffen stehen allen Menschen offen,
die in ihrer Trauer nicht alleine sein wollen, die
in der sehr schweren Zeit der Trauer um einen
lieben Menschen den Austausch und die Begleitung anderer Betroffener suchen, um gemeinsam zu versuchen, die eigene Trauer anzu-
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nehmen und Wege in das neue Leben nach einem schweren Verlust zu finden. Die Selbsthilfegruppe „Trauer-Brücke“ trifft sich regelmäßig an Dienstagen in einem 14-tägigen
Rhythmus im Begegnungsraum des DRK in der
Haydnstraße 15, 55543 Bad Kreuznach.
Die nächsten Treffen finden am 28.04. und am
12.05.15 statt. Für Rückfragen zur „TrauerBrücke“ stehen Ihnen tagsüber zur Verfügung:
Gerlinde Graf, DRK-Kreisverband Bad Kreuznach e.V., Tel.: 0671 84444-30
Lilo Mayer, Ambulanter Hospizdienst im Caritasverband, Tel.: 0671 83828-34
Feuerwehrfest in Hallgarten
Am Sonntag, dem 10. Mai 2015, findet ein Tag
der offenen Tür bei der Feuerwehr Hallgarten
statt. Wie immer ist für das leibliche Wohl bestens gesorgt.
Los geht es um 11.00 Uhr mit Frühschoppen
und dem Musikverein Hallgarten.
Ab 12.00 Uhr steht dann das Mittagessen bereit
und ab 14.00 Uhr gibt es Kaffee und Kuchen.
Auf Ihren Besuch am Feuerwehrgerätehaus
freut sich
Ihre Feuerwehr Hallgarten
Nachrufe
Nachruf
Am 15. April 2015 wurde
Chester Jakubowski
aus diesem Leben abberufen.
Der Verstorbene war von 1946 bis zu seinem Ruhestand im Jahre 1984 Mitarbeiter zunächst des Amtes Meisenheim, später der Verbandsgemeinde Meisenheim.
Als langjähriger Leiter der Sozialverwaltung ist er der besonderen Verantwortung für hilfe- und ratsuchende Bürgerinnen und Bürger in beispielhafter Manier
gerecht geworden.
Für sein langjähriges berufliches Wirken zum Wohle der Verbandsgemeinde Meisenheim gebühren im Dank und Anerkennung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung trauern um einen geschätzten ehemaligen Kollegen.
Wir bewahren Chester Jakubowski ein ehrendes Andenken.
Kron
Bürgermeister
Kiehl
Personalratsvorsitzender
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Wichtige Rufnummern
Donnerstag, den 23. April 2015
Erreichbarkeit des Gesundheitsamtes Bad Kreuznach
Telefon-Nummer: 0671/803-1709 Fax: 0671/803-1750
Belehrung von Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind
Die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich finden jeden Donnerstag im Gesundheitsamt, 55543 Bad Kreuznach, Ringstraße 4, statt. Von 13.30 – 14.30 Uhr ist
Anmeldezeit. Danach beginnt die eigentliche Belehrung in der Reihenfolge der Anmeldung. Bei starkem Andrang sind Wartezeiten (bis zu 60
Minuten) unvermeidlich. Bitte richten Sie sich darauf ein. Bei Minderjährigen kann die Belehrung nur in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten erfolgen.
Telefonische Auskunft: 0671/ 803-1709
Impf- und Reiseberatung
Beratungen für Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten und
Polio(Kinderlähmung) sowie Reiseimpfberatung werden jeden Dienstag
von 10.30 bis 12.00 Uhr in Zimmer 26 angeboten. Bitte bringen Sie Ihren
Impfausweis mit. Andere Termine sind nach telefonischer Absprache
möglich (0671/ 803- 1711 bzw. 803-1713).
HIV-/AIDS-Beratung
Jeden Dienstag von 10.30 bis 12.00 Uhr können Sie sich in Zimmer 26 kostenlos beraten und auf HIV-Antikörper bzw. auch andere sexuell übertragbare Erkrankungen testen lassen. Andere Termine sind nach telefonischer Absprache ebenfalls möglich (0671/ 803-1711 bzw. 803-1713).
Sozial psychiatrischer Dienst - Beratungsangebot für Menschen
mit psychischen und geistigen Beeinträchtigungen
Ansprechpartnerin für die Verbandsgemeinde Meisenheim ist Frau Conrad-Eß, Dipl.-Sozialpädagogin. Das Beratungsangebot besteht in Form
von Hausbesuchen und/oder individuellen Terminvereinbarungen in der
Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim. Termine können bei Frau
Waldt im Gesundheitsamt Bad Kreuznach unter der Tel.-Nr. 06 71/8 031729 Mo.-Do. in der Zeit von 8-16 Uhr vereinbart werden. Es kann auch
jederzeit eine Nachricht in der Zentrale hinterlassen werden, worauf
dann Rückruf erfolgt.
Beratung und Hilfe im Diakonischen Werk Bad Kreuznach
Kurhausstraße 8, 55543 Bad Kreuznach Tel. 0 67 1 /842510
Schwangerenberatung, Schwangerenkonfliktberatung (mit Beratungsbescheinigung), Erziehungs- und Familienberatung, Ehe-, Partnerschaftsund Lebensberatung, Beratung und Vermittlung bei Trennung und
Scheidung, Schuldner- und Insolvenzberatung
Wir sind erreichbar: Montag-Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, Freitag von
8 bis 16 Uhr. Termine für Beratungsgespräche können auch außerhalb
dieser Zeiten vergeben werden.
Betreuungsverein
im Diakonischen Werk des Kirchenkreises An Nahe und Glan,
Talweg 1, 55590 Meisenheim, Tel. 06753/4412.
Caritasverband für die Region Rhein-Hunsrück-Nahe e.V.
Geschäftsstelle Bad Kreuznach, Bahnstraße 26
Beratung und Hilfe durch folgende Fachdienste: Allgemeiner Sozialdienst, Christliche Hospizbewegung, Gemeindecaritas, Schwangerenberatung, Sucht-beratung / Suchtprävention.
Öffnungszeiten: Mo-Do: 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.30 Uhr;
Fr. 9.00 - 12.00 Uhr. Termine nach Vereinbarung
Sprechstunde für Drogenkonsumenten (Erstkontakte)
montags: 14.30-16.30 Uhr
Telefon 0671/83828-0; E-Mail: [email protected]
Entgiftungszentrale: Uni-Klinik in Mainz Tel. 06131/232466
Ev. Altenzentrum Dr. Carl-Kircher-Haus, Meisenheim Tel. 06753/93920
Dauerpflege, Kurzzeitpflege, psychiatrische Facheinrichtung
Beratung der Krebsgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V.
im Meisenheimer Hofstadtkrankenhaus: -Vertrauliche Gespräche zur
persönlichen Situation - Betreuung bei belastenden Therapien – Hilfe
beim Umgang mit Behörden - Informationen zu sozialrechtlichen Fragen
- von 14-16 Uhr jeden 3. Donnerstag im Monat, 1. OG Zimmer 22. Termine können täglich von 9-13 Uhr in der Beratungsstelle für Tumorkranke
und Angehörige in Kaiserslautern Tel. 06 31 - 3 11 08 30 vereinbart werden.
AWO Rheinland
Kreisgeschäftsstelle, Saline Theodorshalle 22, Bad Kreuznach
Tel. 0671/9203817
Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag 15.30-17.30 Uhr
Migrationberatung für erwachsene Zuwanderer
Sprechzeiten: Di. 14-17 Uhr, Fr. 9-12 Uhr und nach tel. Vereinbarung
Tel. 0671-2982828
Kurberatungsstelle (Vermittlung von Mutter-Vater-Kind-Kuren)
Tel. 06751/55 67
Betreuungsverein Tel. 0 67 52 / 65 52
Sprechzeiten: montags 14-16 Uhr und freitags 10-12 Uhr
Ortsverein Meisenheim Tel. 0 67 53 / 26 89
Amtsblatt Meisenheim
DRK-Kreisverband Bad Kreuznach, Rüdesheimer Straße 36
Tel. 06 71 / 8 44 44 – 0
Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) Landkreis Bad Kreuznach
Abfallberatung. Wir beraten Sie gerne 06 71 /8 03-1954
Wertstoffhöfe - Öffnungszeiten
Bad Kreuznach (Kompostwerk)
Montag bis Mittwoch und Freitag 8.30 – 16.00 Uhr
Donnerstag 8.30 – 18.00 Uhr, Samstag 8.30 - 13.30 Uhr
Meisenheim:
Dienstag und Freitag 12.00 – 17.00 Uhr, Samstag 8.30 – 13.30 Uhr
Hilfe zur Selbsthilfe
Haben Sie Probleme mit Alkohol, Drogen oder Medikamenten? Abhängigkeit ist eine Familienkrankheit und muss deshalb mit den Angehörigen behandelt werden. Auskunft und Beratung jeden Freitag, 19.30 Uhr,
Gemeindehaus Meisenheim, Fabersaal. Kontaktperson: Jutta Wirth,
Hohlstr. 5, 55585 Duchroth, Tel. 06755/962139
Deutsche Rheuma-Liga öAG Bad Sobernheim
bietet Warmwassergymnastik im Bewegungsbad der Glantal-Klinik
Meisenheim an. Information und Anmeldung:
Deutsche Rheuma-Liga Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Schlossstr.1,
55543 Bad Kreuznach, Tel. 06 71 / 83 404-44
Ansprechpartner der öAG Bad Sobernheim:
Fr. Siegrun Seifert, Tel. 06754/8383, Fr. Gabriele Elz, Tel. 06754/8987
Selbsthilfe für Frauen/Männer nach Krebs
Die Selbsthilfegruppe „Frauen nach Krebs” bietet jeden 3. Mittwoch im
Monat von 15-17 Uhr in der Altentagesstätte in Meisenheim in der Untergasse im hist. Rathaus die Möglichkeit, in geselliger Runde Gespräche
zu führen.
Ambulanter Hospizdienst
Der christlich ambulante Hospizdienst an der Nahe e.V. berät und begleitet unentgeltlich schwerstkranke und sterbende Menschen und ihre
Angehörigen zu Hause, in der Zeit der Krankheit, des Sterbens und der
Trauer. Kontakt: Ingelore Mades / Jutta Goldschmidt,
Tel. 06752/912074 oder 0151/17749901.
Ev.-Kath. Telefonseelsorge Bad Kreuznach
Telefon 08 00 / 1 11 01 11 und 08 00 / 1 11 02 22 - kostenfrei –
Kinder- und Jugendtelefon des Dt. Kinderschutzbundes
Telefon 08 00 - 1 11 03 33 - kostenfrei –
Frauenhaus Bad Kreuznach Tel. 06 71 / 4 48 77
Aufnahme rund um die Uhr. Beratungstermine können vereinbart werden unter der gleichen Nummer während der Bürozeiten Mo-Fr 9-12 Uhr,
Mo-Do 14-16 Uhr
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
Kostenlos - vertraulich - rund um die Uhr - mehrsprachig
Tel. 08000 116 016 www.hilfetelefon.de
Notruf u. Beratung für sexuell missbrauchte Frauen und Mädchen:
Sprechzeiten: Montag 9-11 Uhr; Mittwoch 18-20 Uhr
Donnerstag 14-17 Uhr Tel. 0 67 81 /1 97 40
Schutzverband für Impfgeschädigte e.V.
Kontakt und Beratungsstelle für Rheinland-Pfalz
Infos Tel. 06 71 / 4 45 15 Internet: www.impfschutzverband.de
Beratungszentrum des Polizeipräsidiums Westpfalz
Parkstraße 11 (Ecke Hochsandstraße) 67655 Kaiserslautern
Telefon: 0631/369-1444 Telefax: 0631/369-1490
Mail: [email protected]
Weisser Ring
Hilfe für Kriminalitätsopfer Tel. 0 67 24 / 9 59 59
oder Opfer-Notruf Info-Telefon 0 18 03 / 34 34 34
Integrationsdienst Rheinhessen Berufsbegl. Dienst / PSD
für Schwerbehinderte und psychisch kranke Menschen, die Probleme im
Arbeitsleben haben. Jeden 1. Donnerstag im Monat von 16 bis 18 Uhr offene Sprechstunde für Hörgeschädigte, Mannheimer Str. 203, 55543 Bad
Kreuznach, Tel. 0671 - 4 58 25, Fax 2 98 58 67,
E-Mail: [email protected]
Kontaktstelle für psychisch kranke Menschen
in der Tagesstätte Bad Kreuznach, Salinenstr. 133, Tel. 0671/4822781
Öffnungszeiten: nachmittags Mo-Do ab 14 Uhr, Fr. ab 15 Uhr,
vormittags Sa u. So von 10-12 Uhr
Busverkehr: ORN Kundencenter Bad Kreuznach, Tel.06 71 /84120-22
Blinden- und Sehbehindertenverein Nahe-Hunsrück e.V. Tel. 06362-769
MenschensKinder AWO-Dienste gGmbH
Saline, Theodorshalle 22, 55543 Bad Kreuznach
Busbegleiterprojekt (Sicher im Bus), soziale Dienstleistungen
Tel. 0671/9203972