VERBANDSGEMEINDE MEISENHEIM AMTSBLATT Jahrgang 41 Donnerstag, den 23. April 2015 Nr. 17/2015 Freibad „In der Heimbach“ An der B420 in Meisenheim Wir öffnen am Samstag, dem 25.04.2015 Das Meisenheimer Freibad „In der Heimbach“ öffnet am 25. April seine Pforten für die Badesaison 2015. Der 1. Badetag ist traditionell eintrittsfrei. Unsere Badezeiten: montags bis sonntags 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Einlass bis 19.00 Uhr Der Zugang zum Freibad befindet sich weiterhin am Kiosk. Am Eröffnungstag besteht wieder die Möglichkeit, Jahreskarten für die aktuelle Saison direkt an der Kasse im Freibad, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr, zu erwerben. Wir freuen uns auf Ihren Besuch und wünschen Ihnen schon jetzt eine sonnige Badesaison 2015. Dietmar Kron Bürgermeister Abtweiler Löllbach • • Becherbach • Breitenheim Meisenheim • Raumbach • • Callbach Rehborn • • Desloch • Hundsbach • Jeckenbach • Lettweiler • Reiffelbach • Schmittweiler • Schweinschied Amtsblatt Meisenheim Donnerstag, den 23. April 2015 Seite 2 Wichtiges auf einen Blick Verbandsgemeindeverwaltung Obertor 13, 55590 Meisenheim Tel. 06753/121-0, Fax 06753/121-17, www.meisenheim.de, E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Montag - Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Mittwoch: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr Redaktionsschluss Amtsblatt: Freitag: 11.00 Uhr Anzeigen-Annahmeschluss: Montag: 14.00 Uhr NOTRUFE/BEREITSCHAFTSDIENSTE Notruf Polizeiinspektion Lauterecken Nichtpolizeilicher Notruf Ambulantes Hilfezentrum Meisenheim Alten und Krankenpflege A K F, Rathausgasse 8 , Meisenheim Bürozeiten Mo.- Fr. 8:00 - 16:00 24 Stunden erreichbar - Tel. 06753 / 963277 Pflegestützpunkt/ Beratung und Koordinierung Kostenlose, individuelle, vertrauliche Beratungsstelle für alte, kranke, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Beratung über Pflege- Hilfs- und Entlastungsangebote im häuslichen und stationären Bereich. Ansprechpartnerinnen: Christa Herzog, Marlene Jänsch, Stefanie Klein. Tel.: 06751/8557922/23 Fax: 06751/8557924. Felke-Center, Kreuzstraße 10, 55566 Bad Sobernheim. Zuständig für die Verbandsgemeinden Meisenheim und Bad Sobernheim Bereitschaftsdienste 110 Tel. 06382-9110 112 -Feuer, Rettungsdienst, Notarzt und KrankentransportGesundheitszentrum Glantal, Liebfrauenbergstr. 31 Tel. 06753-910-0 Notruf Pflegebett (auch Hebammenhilfe) 19222 Ärztlicher Bereitschaftsdienst Ärztliche Bereitschaftsdienstzentrale Meisenheim Tel. 116117 (ohne Vorwahl) Krankenhaus Meisenheim, Hinter der Hofstadt 8, 55590 Meisenheim Öffnungszeiten: Mittwoch 14 Uhr – Donnerstag 7 Uhr Freitag 16 Uhr – Montag 7 Uhr an Feiertagen – Vorabend 18 Uhr – Folgewerktag 7 Uhr Einheitliche zahnärztliche Notrufnummer Tel. 0180/5040308 Weitere Informationen zum zahnärztlichen Notfalldienst können Sie unter www.bzk-koblenz.de nachlesen. Eine Inanspruchnahme des zahnärztlichen Notfalldienstes ist wie bisher nach telefonischer Vereinbarung möglich. Augenärztlicher Notfallbereitschaftsdienst Für den Raum Bad Kreuznach – Bad Sobernheim (incl. Meisenheim) – Kirn – Idar-Oberstein – Simmern Die Dienstbereitschaft an Wochenenden und an Feiertagen besteht, nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, von Samstag, 7.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr (an Feiertagen entsprechend): Dr. Held, Bad Sobernheim Tel. 06751/3001 + 6500 Kurzfristige Dienstplanänderungen können im Internet unter www.drheld.de/notdienste abgefragt werden. Die Dienstbereitschaft am Mittwoch, nach vorheriger telefonischer Absprache, ist jeweils aktuell an der Pforte des Krankenhauses St. Marienwörth, Bad Kreuznach, Tel. 0671/3720 zu erfragen. Apothekennotdienst Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern: deutsches Festnetz: 0180-5-258825-PLZ (0,14 €/Min.) Mobilfunknetz: 0180-5-258825-PLZ (max. 0,42 €/Min.) Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter www.lak-rlp.de. Der Notdienst wechselt jeweils morgens um 8:30 Uhr sozialstation nahe Ökumenische Sozialstation im Landkreis Bad Kreuznach gGmbH Großstraße 68, 55566 Bad Sobernheim Alten- und Krankenpflege, hauswirtschaftliche Versorgung Betreuung dementiell erkrankter Menschen zu Hause und in unseren Betreuungsgruppen: Montags von 13.30 bis 17.30 Uhr in Staudernheim Dienstags, mittwochs und donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Bad Sobernheim. Freitags von 14:00 bis 18:00 Uhr in Meisenheim Bürozeiten: Mo. bis Do. 8.00 bis 16.30 Uhr, Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr Tel. – Nr. 06751 - 2242, Fax 06751- 4074 Rufbereitschaft 24 Stunden Tel.-Nr. 06751 – 3521 Sprechstunde in Meisenheim: jeden 1. und 3. Dienstag in den Räumen der Verbandsgemeinde Meisenheim von 10.00 bis 12.00 Uhr Homepage: www.sozialstation-nahe.de Bereiche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Strom- und Gasversorgung Westnetz GmbH bei Störungen im Stromnetz bei Störungen im Gasbereich Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG für Becherbach, Callbach, Lettweiler, Rehborn, Reiffelbach u. Schmittweiler Netzteam Rockenhausen, Kreuznacher Straße 61 Fax 06361-9217-21 Stromentstörung: Wertstoffhof Meisenheim Öffnungszeiten: dienstags und freitags 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr samstags 08.30 Uhr bis 13.30 Uhr Tel. 0800-8958958 Tel. 0800/4112244 Tel. 0800/0793427 Tel. 06361-9217-10 Tel. 0800-7977777 Tel. 06753-93000 Impressum: Das Amtsblatt für die Verbandsgemeinde Meisenheim und die Ortsgemeinden Abtweiler, Becherbach, Breitenheim, Callbach, Desloch, Hundsbach, Jeckenbach, Lettweiler, Löllbach, Stadt Meisenheim, Raumbach, Rehborn, Reiffelbach, Schmittweiler und Schweinschied nach § 27 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (BS 2020-1) und den Bestimmungen der Hauptsatzung in den jeweils geltenden Fassungen erscheint wöchentlich donnerstags. Herausgeber: Verantwortlich für amtliche Bekanntmachungen, Nachrichten und Hinweise: Verbandsgemeindeverwaltung, 55590 Meisenheim. Verantwortlich für Anzeigen: Fieguth-Amtsblätter, SÜWE Vertriebs- und Dienstleistungs-GmbH, Rainer Zais, Niederlassung Friedrichstr. 59, 67433 Neustadt, Telefon 06321 3939-60, Fax 06321 3939-66, E-Mail: [email protected]. Druck: GreiserDruck GmbH & Co. KG, Rastatt. Anzeigenberatung: Sieglinde Veith, Friedhofstraße 12, 67753 Rothselberg, Telefon 06304/1532, Mobil 0170/8670507 Für Privatanzeigen: Buch- und Schreibwarenhandlung Feickert, Untergasse 17, 55590 Meisenheim, Tel. 06753 2222, www.Buch-Feickert.de Innerhalb der Verbandsgemeinde wird das Amtsblatt kostenlos zugestellt im Einzelversand durch den Verlag gegen Erstattung der Versandkosten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernimmt die Druckerei keine Haftung. Artikel müssen mit Namen und Anschrift des Verfassers gekennzeichnet sein und müssen grundsätzlich über die Verbandsgemeinde eingereicht werden. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 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Amtsblatt Meisenheim Donnerstag, den 23. April 2015 Seite 4 50-jähriges Dienstjubiläum – Feierstunde im Amtsgericht Bad Sobernheim zu Ehren des stellvertretenden Schiedsmannes Alfons Dieter Schneider Im Rahmen einer kleinen Feierstunde im Amtsgericht Bad Sobernheim wurde am 10.04.2015 der stellvertretende Schiedsmann der Verbandsgemeinde Meisenheim Alfons Dieter Schneider für sein 50-jähriges Engagement im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz geehrt. Friederike Trageser, Direktorin des Amtsgerichtes Bad Sobernheim, überreichte Herrn Schneider die Dankurkunde der Ministerpräsidentin Malu Dreyer und ein persönliches Dankesschreiben des rheinland-pfälzischen Justiz-Staatssekretärs Dr. Hannes Kopf zur Anerkennung seiner Leistungen. Alfons Dieter Schneider begann seine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter bei der Verbandsgemeinde Waldböckelheim/Rüdesheim und war von 1995 bis 2013 Verbandsbürgermeister der Verbandsgemeinde Meisenheim. Zum stellvertretenden Schiedsmann der Verbandsgemeinde Meisenheim wurde Herr Schneider am 08.11.2013 bestellt. Auch im Namen seiner früheren Wirkungsstätte, der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim, gratuliere ich Herrn Schneider recht herzlich zu seinem 50-jährigen Dienstjubiläum. Ehrung im Amtsgericht (v.l.n.r.): Alfons Dieter Schneider, Amtsgerichtsdirektorin Friederike Trageser Kron Bürgermeister Mobiles Bürgerbüro – Die Verwaltung vor Ort ist gestartet Das erste mobile Bürgerbüro im Landkreis Bad Kreuznach ist gestartet. Zielgruppe sind insbesondere ältere und die weniger mobilen Bürgerinnen und Bürger unserer Verbandsgemeinde Meisenheim. Das aus EU-Mitteln geförderte Projekt ist ein weiterer wichtiger Baustein unserer bürgernahen und dienstleistungsorientierten Verwaltung. Kernelement des mobilen Bürgerdienstes sind Dienstleistungen des klassischen Bürgerbüros, wie z. B. Beantragung von Ausweisen und Pässen, An- und Ummeldungen, Beglaubigungen, Beantragung von Führungszeugnissen, aber auch alle weiteren Aufgabenstellungen der Verwaltung. Auf dem Fahrzeug führen wir ferner alle Standard-Steuerformulare und u.a. gelbe Müllsäcke für Ihren Bedarf mit. Sind Ihre Anliegen vor Ort nicht abschließend zu erledigen, werden diese im Nachgang mit Priorität bearbeitet und beantwortet. Einmal im Monat werden wir in jeder Gemeinde in den jeweiligen Gemeindehäusern für Sie vor Ort sein. Wann wir Ihnen in Ihrer Gemeinde zur Verfügung stehen, können Sie dem nachfolgenden Routenplan entnehmen. Gerne können Sie auch vorher mit uns telefonisch unter der Nummer 06753/121-22 Kontakt aufnehmen, um Ihr Anliegen vorab mit uns zu besprechen. Zeiten 06.05.2015 (1. Mittwoch im Monat) 13.05.2015 (2. Mittwoch im Monat) 20.05.2015 (3. Mittwoch im Monat) 27.05.2015 (4. Mittwoch im Monat) Route 1 Route 2 Route 3 Route 4 08.30 - 09.15 Abtweiler Hundsbach Lettweiler Reiffelbach 09.30 - 10.15 Raumbach Schweinschied Rehborn Gangloff 10.30 - 11.15 Desloch Löllbach Schmittweiler Roth 11.30 - 12.15 Jeckenbach Breitenheim Callbach Becherbach Seite 5 Donnerstag, den 23. April 2015 Amtsblatt Meisenheim Gemeinsame öffentliche Sitzung der Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Meisenheim Am Donnerstag, dem 23. April 2015 findet um 19.00 Uhr im Gemeindehaus in Meisenheim, Rathausgasse 1 eine gemeinsame öffentliche Verbandsgemeinderatssitzung statt. Tagesordnung: Sachstand Projekt „Starke Kommunen - Starkes Land“ Im Anschluss an die Sitzung findet ein kleiner Umtrunk statt. (Dietmar Kron) Bürgermeister der VG Meisenheim (Arno Mohr) Bürgermeister der VG Alsenz-Obermoschel Arbeitskreis erkundet Betreuungsangebote in der Region Am Montag, den 13. April waren die Teilnehmer des Arbeitskreises „Älter werden in der Region“ zur gemeinsamen Exkursion „Wohnformen im Alter“ eingeladen. Eine Gruppe von rund 15 Personen fand sich schon morgens in der Nordpfalzschule in Alsenz ein. Mit dabei waren auch die beiden Bürgermeister Arno Mohr (Alsenz-Obermoschel) und Dietmar Kron (Meisenheim). Zum Auftakt in den Tag referierte Thomas Pfundstein von der Landeszentrale für Gesundheitsförderung Rheinland-Pfalz e.V. (LZG) über alternative Wohnformen für ältere Menschen. Er gab der Gruppe einen guten Überblick über unterschiedliche Modelle und untermauerte das Ganze mit statistischen Erkenntnissen zum demografischen Wandel. Anschließend konnten sich die Teilnehmer bei der Besichtigung der Zoar-Wohnanlage am Uferweg in Alsenz, die ein breites Wohn- und Betreuungsangebot bietet, einen ersten praktischen Einblick verschaffen. Nach einem gemeinsamen Mittagessen lernten die Teilnehmer mit dem Haus am Bendstich in Meisenheim eine vorbildliche Einrichtung in der Region kennen, die sich auf die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz spezialisiert hat. Zum Ausklang des Tages versammelten sich alle Anwesenden noch einmal zu einer gemeinsamen Diskussionsrunde im Evangelischen Altenzentrum Dr. Carl Kircher in Meisenheim, bei der die Heimleitungen der besuchten Einrichtungen offene Fragen beantworteten. Die beiden Bürgermeister waren sich einig, dass es bereits ein breites und gutes Angebot an Einrichtungen in den beiden Verbandsgemeinden gibt. „Lediglich die Kenntnis über unsere Angebote fehlt noch“, so Arno Mohr. Dietmar Kron ergänzte „hier müssen wir die Bevölkerung noch besser informieren“. Amtsblatt Meisenheim Amtliche Bekanntmachungen Verbandsgemeinde Meisenheim Öffentliche Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Meisenheim Am Donnerstag, dem 23.04.2015, findet um 18.00 Uhr im Gemeindehaus Meisenheim, Rathausgasse 1/Ecke Obergasse eine öffentliche Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Meisenheim statt. Tagesordnung: - öffentlich 1. Einwohnerfragestunde 2. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahme zum Landesgesetz-Entwurf zur Auflösung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg zum 01.01.2017 3. Mitteilungen und Anfragen Gemeinsame öffentliche Sitzung der Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden AlsenzObermoschel und Meisenheim Am Donnerstag, dem 23.04.2015, findet um 19.00 Uhr im Gemeindehaus in Meisenheim, Rathausgasse 1/Ecke Obergasse eine gemeinsame öffentliche Sitzung der Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Meisenheim statt. Tagesordnung: Sachstand Projekt „Starke Kommunen - Starkes Land“ Manöverübung der Bundeswehr Aufklärungsübung RECCE-EX In der Zeit vom 27.04. bis 30.04.2015 findet im Bereich der Verbandsgemeinde Meisenheim eine Manöverübung der Bundeswehr (RECCE-EX) unter Einsatz von Luftfahrzeugen statt. Die Bevölkerung wird um Kenntnis gebeten. Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim -Örtliche Ordnungsbehörde- Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Meisenheim vom 26.03.2015 Ehrungen Bürgermeister Kron überreicht Herrn Ulrich aus Desloch und Herrn Ortsbürgermeister Schneider aus Löllbach die Verdienstplakette der Verbandsgemeinde Meisenheim in Bronze für herausragende ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb der Verbandgemeinde. Gemeinsam mit Stadtbürgermeister Heil überreicht Bürgermeister Kron ein Präsent an Herrn Andreas Lasch, der vom Öffentlichen Anzeiger zum Sportler des Jahres im Kreisgebiet gewählt wurde, sowie an die Handballerinnen des SSV Meisenheim, die in der Mannschaftswertung den zweiten Platz eingenommen haben. Donnerstag, den 23. April 2015 Verpflichtung eines Ratsmitgliedes Bürgermeister Kron verpflichtet als neues Ratsmitglied Herrn Albrecht Wolff. Nachwahl eines stellvertretenden Ausschussmitgliedes für den Bau-, Planungs- und Liegenschaftsausschuss Bürgermeister Kron verliest den Vorschlag zur Nachwahl für den Bau-, Planungs- und Liegenschaftsausschuss. Hier ist aufgrund des plötzlichen Todes von Ulrich Adams ein neues Ausschussmitglied zu wählen. Vorgeschlagen von der FDP-Fraktion wurde Herr Gert Wach. Für den Rechnungsprüfungsausschuss wurden aufgrund des Rücktritts von Herrn Dr. Alois Schwahn Frau Elke Graf als ordentliches Mitglied und als stellvertretendes Mitglied Herr Werner Bumke vorgeschlagen. Alle neuen Ausschussmitglieder wurden mehrheitlich gewählt. Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Meisenheim Bürgermeister Kron erläutert zunächst die Neuregelung § 10a für Integrationsbeauftragte. Hier wurde kurz über die Aufnahme eines Entschädigungsbetrages diskutiert. Bürgermeister Kron entgegnet, dass derzeit kein Handlungsbedarf besteht, weil die gewählte Integrationsbeauftragte auf eine Entschädigung verzichtet. Bezüglich der Änderung des § 11, Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige, erläutert Bürgermeister Kron, dass es sich hier um eine Anpassung an die gesetzliche Lage der Landesverordnung des Landes Rheinland-Pfalz handelt. Diese soll solange gültig sein, bis es eine Neuregelung auf Kreisebene für die Aufwandsentschädigungen gibt. Zur Nachfrage, ob alle Feuerwehrangehörigen mit dieser neuen Regelung einverstanden sind, entgegnet Bürgermeister Kron, mit allen Beteiligten Gespräche geführt zu haben und betont erneut, dass es sich um eine Übergangsregelung handelt bis die Neuregelung des Kreises vorliege. Die Neufassung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Meisenheim wurde mehrheitlich beschlossen. Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Betriebssatzung der Verbandsgemeinde Meisenheim Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Allgemeine Wasserversorgungssatzung Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung – Entgeltsatzung Wasserversorgung Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen – Allgemeine Entwässerungssatzung Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung – Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung Bürgermeister Kron weist hierzu auf die ausgiebige Diskussion und Beratung im Betriebsausschuss hin. Alle vorgeschlagenen Änderungen sind eingearbeitet. Alle Satzungen wurden einstimmig beschlossen. Beratung und Beschlussfassung zum 1. Nachtrag zum Haushalt 2015; Änderungssatzung Bezüglich des Nachtragshaushaltes berichtet Bürgermeister Kron, dass eine Liquiditätserhöhung erforderlich ist, insbesondere für kostenintensive Baumaßnahmen bzw. den Ankauf Seite 6 von Feuerwehrfahrzeugen und ähnlichem mit einem hohen Vorfinanzierungsbedarf. Der derzeitige Kreditrahmen mit 8,5 Mio € ist, wenn hohe Rechnungen für Baumaßnahmen eingehen, immer an der äußersten Grenze. Der Kreditzins im Rahmen der 8,5 Mio liegt bei 0,37 %, sollte der Mittelbedarf darüber hinaus gehen, werden 4 % Zinsen erhoben. Der Kreditrahmen soll auf 9,5 Mio. € angehoben werden. Die Nachtragshaushaltssatzung 2015 wurde einstimmig beschlossen. Beratung und Beschlussfassung zur Löschung einer dinglichen Forderungssicherung Bürgermeister Kron erläutert, dass die entstandenen Kosten in Höhe von fast 18.000,— €aufgrund einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz entstanden sind. Eine Rückforderung wird nicht realisiert werden können. Allerdings ist, um den Grundstücksverkauf zu ermöglichen, die Löschung dieser Zwangssicherungshypothek erforderlich. Der Verbandsgemeinderat beschließt das Einverständnis zur Veräußerung des Objektes zum Verkaufspreis von 1,— € durch das Finanzamt Bad Kreuznach und die Erteilung der Löschungsbewilligung der zu Gunsten der Verbandsgemeinde Meisenheim eingetragenen Zwangssicherungshypothek. Mitteilungen und Anfragen Bürgermeister Kron informiert über das Landesgesetz zur Auflösung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein. Hier sind die Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Termin ist der 08. Mai 2015. Seitens der Verbandsgemeinde wurde den Ortsgemeinden zugesagt, eine Beschlussvorlage zu erstellen und diese den Ortsgemeinden zur Verfügung zu stellen, da diese im April ebenfalls darüber beschließen sollen. Die Vorstellung der Beschlussvorlage wird am 01. April im Rahmen der Ortsbürgermeister-Dienstbesprechung vorgenommen. Der Verbandsgemeinderat wird am 23. April in seiner Sitzung darüber beschließen. SATZUNG über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen - Allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Meisenheim vom 26.03.2015 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 52 Abs. (1) und (3) des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen: INHALTSÜBERSICHT § 1 Allgemeines § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht § 4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes § 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes § 6 Abwasseruntersuchungen § 7 Anschlusszwang § 8 Benutzungszwang § 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang § 10 Grundstücksanschlüsse § 11 Grundstücksentwässerungsanlagen § 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider § 13 Abwassergruben § 14 Kleinkläranlagen Seite 7 § 15 Kleinkläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung § 16 Niederschlagswasserbewirtschaftung § 17 Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung § 18 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht § 19 Informations- und Meldepflichten § 20 Haftung § 21 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen § 22 Inkrafttreten Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 § 1 Allgemeines (1) Die Verbandsgemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet: 1. das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Abwassers in Abwasseranlagen, 2. die Abfuhr des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers und die Entsorgung über die Abwasseranlagen und 3. den Betrieb von nach dem 01.01.1991 erforderlichen Kleinkläranlagen, sofern sie nicht nach dem Abwasserbeseitigungskonzept als Übergangslösungen vorgesehen sind und vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten als Teil der Grundstücksentwässerungsanlage zu errichten und zu betreiben sind, das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und dessen ordnungsgemäße Beseitigung bzw. Verwertung. (2) Die Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem) ist aus dem Bestandsplan zu entnehmen, auf den insofern Bezug genommen wird. Die Ausweisung hat keine rechtsbegründende Wirkung. Inhaltliche oder flächenmäßige Änderungen der Entwässerung werden öffentlich bekannt gemacht. (3) Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und ihres Ausbaus (Erweiterung, Erneuerung, Verbesserung und Umbau) bestimmt die Verbandsgemeinde im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Ausund Umbau bestehender öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht. (4) Für die nach § 53 LWG von der öffentlichen Abwasserbeseitigung freigestellten Grundstücke gelten die §§ 5, 6, 11, 12, 16, 18, 20 und 21 dieser Satzung sinngemäß. § 2 Begriffsbestimmungen 1. Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung: Zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören alle öffentlichen Abwasseranlagen. 2. Öffentliche Abwasseranlage: Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Verbandsgemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Kläranlagen, Verbindungssammler, Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke, gemeinschaftlich genutzte Anlagen- und Anlagenteile (insbesondere bei Zweckverbänden), die Flächenkanalisation und die Grundstücksanschlüsse im öf- Donnerstag, den 23. April 2015 fentlichen Verkehrsraum. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch Kleinkläranlagen, die nach dem 01.01.1991 erforderlich wurden, sowie alle Anlagen und Anlagenteile für die Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen die ihrer Funktion nach der Abfuhr und Behandlung von Abwasser dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen auch Anlagen Dritter, die die Verbandsgemeinde als Zweckverbandsmitglied, auf Grund einer Zweckvereinbarung oder eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen weiterhin Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung (z.B. Versickerungsanlagen, Mulden, Rigolen, offene und geschlossene Gräben), soweit sie keine natürlichen Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes sind und der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. 3. Abwasser: Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser), soweit dieses nach den Vorgaben des § 51 Abs. (2) Ziff. 2 LWG nicht am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann, sowie sonstiges zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließendes Wasser. 4. Grundstücksanschluss: Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal nach § 10 Abs. 1 und 2 zwischen dem Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum auf dem Grundstück. Liegt der Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, gilt als Grundstücksanschluss der Verbindungskanal zwischen Grundstücksgrenze und Kanal. Liegt der Kanal auf dem anzuschließenden Grundstück, gilt der Anschlussstutzen als Grundstücksanschluss. 5. Grundstück: Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß Grundbuchrecht. Als Grundstück gilt darüber hinaus unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, oder sind solche vorgesehen, können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Verbandsgemeinde. 6. Grundstückseigentümer: Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. Soweit bei Eigentumswohnanlagen ein Verwalter bestellt ist, ist dieser Vertreter der Adressaten aus den Rechtsverhältnissen dieser Satzung. Bei mehreren Ei- Amtsblatt Meisenheim gentümern einer wirtschaftlichen Einheit kann sich die Verbandsgemeinde an jeden einzelnen halten. 7. Grundstücksentwässerungsanlagen: Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zum Grundstücksanschluss dienen. Hierzu gehören Kleinkläranlagen, die bis zum 01.01.1991 erforderlich wurden, sowie Abwassergruben. 8. Kanäle: Kanäle sind die Flächenkanalisation, Verbindungssammler und Hauptsammler zum Sammeln des Abwassers im Entsorgungsgebiet. 9. Abwassergruben: Abwassergruben sind abflusslose Gruben, die der Sammlung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienen, soweit für das Grundstück keine Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht. 10. Kleinkläranlagen: Kleinkläranlagen dienen der Behandlung und Beseitigung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers, soweit dafür keine Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht. 11. Einrichtungen der Straßenentwässerung und der Außengebietsentwässerung: Keine Anlagen der Abwasserbeseitigung sind solche Einrichtungen, die ausschließlich der Straßenentwässerung oder der Außengebietsentwässerung dienen, z.B. Geröllfänge, Sandfänge zur Durchleitung des Wassers von Außengebieten. 12. Technische Bestimmungen: Die nachfolgenden technischen Normen bzw. Regeln, auf die in dieser Satzung verwiesen wird, sind Bestandteile dieser Satzung und können bei dem Einrichtungsträger während der Dienststunden eingesehen werden: 1) DWA-M 115 – Teil 2 (zu § 5 Abs. 3 und zu Anhang 2); 2) DIN EN 752 sowie DIN 1986, Teile 3, 4, 30 und 100 (zu § 11 Abs. 1); 3) DIN 4261 – Teil 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3); 4) DWA-A 138 (zu Anhang 3 Buchstabe d); 5) Merkblatt für die Kontrolle und Wartung von Sickeranlagen -Ausgabe 2002- der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrsanwesen, Arbeitsgruppe „Erd- und Grundbau“ (zu Anhang 3 Buchstabe f). § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Abwasseranlagen oder Teile hiervon erschlossen sind oder für die ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen (z.B. durch einen öffentlichen Weg, einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg, eine Baulast oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht) besteht. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden. (2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, in die betriebsfertigen Abwasseranlagen oder Teile hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einzulei- Amtsblatt Meisenheim ten (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte. (3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die Verbandsgemeinde über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann. § 4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes (1) Die Verbandsgemeinde kann den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage versagen, wenn der Anschluss technisch oder wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist. Der Anschluss kann auch nach Maßgabe der in § 5 Abs. 5 geregelten Tatbestände der Niederschlags-wasserbewirtschaftung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Der Anschluss ist dann zu genehmigen, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor verpflichtet, die dadurch entstehenden Bau- und Folgekosten zu übernehmen. (2) Für die Entwässerung von Grundstücken, für die kein Anschlussrecht vorliegt, gelten, wenn keine Befreiung nach § 53 LWG ausgesprochen ist, die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14 und 15 dieser Satzung). (3) Solange Grundstücke nicht unmittelbar durch einen betriebsfertigen Kanal erschlossen sind, kann dem Grundstückseigentümer auf Antrag widerruflich auf seine eigenen Kosten ein provisorischer Anschluss an einen anderen betriebsfertigen Kanal gestattet werden. Der provisorische Anschluss ist von dem Grundstückseigentümer zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die Verbandsgemeinde bestimmt die Stelle des Anschlusses, die Ausführung und die Wiederherstellung der für den provisorischen Anschluss in Anspruch genommenen Verkehrsflächen. Werden die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 7 u. 8 dieser Satzung) geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer den provisorischen Anschluss auf seine Kosten stillzulegen oder zu beseitigen. § 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes (1) Dem Abwasser dürfen Stoffe nicht beigefügt werden, die die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen und die Schlammbeseitigung und -verwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden, die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen, sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer auswirken. Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z.B. Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie flüssige Stoffe, die erhärten; 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fettoder ölhaltige Stoffe wie Benzin, Phenole, Öle und dgl., Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskei- Donnerstag, den 23. April 2015 men behaftete Stoffe, radioaktive Stoffe, Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate sowie der Inhalt von Chemietoiletten; 3. Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser; 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. Hefe und Trübstoffe aus der Weinbereitung mit Ausnahme der Mengen, die nach dem Stand der Kellertechnik nicht aus dem Abwasser ferngehalten werden können; 7. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder des Gewässers führen; 8. Einleitungen, für die eine nach § 55 LWG erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder die den Genehmigungsanforderungen nicht entsprechen; 9. Vor Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten ist bei einer Nennwärmeleistung von über 25 kW bei Ölfeuerung, 50 kW bei Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen bzw. 200 kW bei Gasfeuerungen eine Neutralisation erforderlich. Im Übrigen darf das Kondensat unbehandelt eingeleitet werden, sofern eine ausreichende Durchmischung mit dem übrigen häuslichen Abwasser gewährleistet ist. (2) Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit dem Grundstückseigentümer die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 LWG übertragen wurde. (2) Abwasser darf in der Regel in Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden, wenn die in Anhang 2 aufgeführten Richtwerte, die Bestandteil dieser Satzung sind, überschritten werden (entspricht DWA-M 115- Teil 2 in der Fassung Juli 2005). Diese Werte sind an der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage einzuhalten und sind als Zweistundenmischprobe zu ermitteln. (3) Die Verbandsgemeinde kann im Einzelfall über die Richtwerte des Anhangs 2 hinaus weitergehende Anforderungen an die Qualität des Abwassers an der Übergabestelle oder am Anfallsort stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist; sie kann die Einleitung auch von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen. (4) Die Verbandsgemeinde kann nach Maßgabe der der Niederschlagswasserbeseitigung zugrunde liegenden Entwässerungsplanung die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder teilweise ausschließen oder von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange dies erfordert. Die Verbandsgemeinde kann den Anschluss der Einleitung nach Satz 1 auch mit der Festsetzung verbinden, das Niederschlagswasser einer Verwertung auf dem Grundstück oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen. (5) Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist (z.B. aus Grundstücksdräna- Seite 8 gen, Quellen und Gewässern), darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verbandsgemeinde eingeleitet werden. (6) Die Verbandsgemeinde kann vom Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, dass 1. keine der in Abs. (1) genannten Stoffe eingeleitet werden, 2. die nach Abs. (3) und (4) bestimmten Richtoder Grenzwerte eingehalten werden, 3. die Erfordernisse nach Abs. (5) eingehalten werden. 4. entsprechend Abs. (6) verfahren wird. In Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt. § 6 Abwasseruntersuchungen (1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlagen darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Einleitungsbedingungen nach § 5 dieser Satzung eingehalten werden. Sie kann zu diesem Zweck auch jederzeit Proben aus den Abwasseranlagen entnehmen und untersuchen oder Messgeräte in den Revisionsschächten/ Revisionsöffnungen installieren. Soweit kein Revisionsschacht/ Revisionsöffnung vorhanden ist, ist die Verbandsgemeinde berechtigt, sonstige zur Messung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. (2) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Abwässer aus Abwassergruben und aus Kleinkläranlagen auf die Einhaltung der allgemeinen Richtwerte der Anlage 2 oder auf die in der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Parameter zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Die Abwasseruntersuchungen erfolgen durch qualifizierte Stichproben. Die Maßgaben für die Analysen- und Messverfahren zu 3 $ Abwasserverordnung sind zu beachten. (3) Die Kostentragungspflicht für die Überwachungsmaßnahmen nach Abs. (1) und (2) richtet sich nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. (4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde die für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage und des Abwassers erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Zutrittsrecht zum Grundstück richtet sich nach § 18 dieser Satzung. (5) Werden bei einer Untersuchung des Abwassers Verstöße gegen § 5 dieser Satzung festgestellt, haben die Grundstückseigentümer oder die sonstigen zur Nutzung des Grundstückes oder der baulichen Anlage Berechtigten diese unverzüglich abzustellen. § 7 Anschlusszwang (1) Die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, Grundstücke auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), sobald diese bebaut oder mit der Bebauung begonnen und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Abwasseranlage erschlossen sind. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude, in denen oder durch die Abwasser anfällt oder anfallen kann, so sind diese anzuschließen. Die betriebsfertige Herstellung der Abwasseranlagen, die nach Inkrafttreten Seite 9 dieser Satzung fertiggestellt werden, macht die Gemeinde öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der Anschlusszwang wirksam. (2) Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder Mitteilung über die Anschlussmöglichkeit den Anschluss des Grundstückes an die betriebsfertige Abwasseranlage vorzunehmen. Sie haben eine ggf. erforderliche rechtliche Sicherung des Durchleitungsrechts über Fremdgrundstücke durch eine im Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit zu gewährleisten und gegenüber der Verbandsgemeinde bei Aufforderung in der Regel binnen drei Monaten nachzuweisen. (3) Bei Neu- und Umbauten von baulichen Anlagen durch Grundstückseigentümer kann die Verbandsgemeinde von diesen verlangen, dass Vorkehrungen für den späteren Anschluss an die Abwasseranlagen getroffen werden. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Im Übrigen können diese Grundstücke auf Antrag angeschlossen werden. (5) Besteht zu einer Abwasseranlage/einem Kanal kein natürliches Gefälle, so ist der Grundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer Hebeanlage oder vergleichbarem (z.B. Pumpstation oder Druckentwässerung) verpflichtet, um einen rückstaufreien Abfluss zu erreichen. (6) Nicht dem Anschlusszwang unterliegt Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann. § 8 Benutzungszwang (1) Das gesamte, auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten. (2) Nicht dem Benutzungszwang unterliegt 1. Abwasser, das nach § 5 der Satzung ausgeschlossen ist, 2. Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gem. § 53 Abs. (3) und (4) LWG die Beseitigungspflicht übertragen wurde, 3. Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann. § 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss- und Benutzungszwang befristet oder unbefristet, ganz oder teilweise befreit werden, soweit der Anschluss des Grundstücks auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige und unzumutbare Härte wäre. Ein Befreiungsantrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang wirksam werden soll; in den Fällen des § 15 Abs. (1) dieser Satzung müssen Anträge zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde gestellt werden. (2) Will der Grundstückseigentümer die Befreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung insoweit wieder in vollem Umfang. (3) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen wer- Donnerstag, den 23. April 2015 den. Die Verbandsgemeinde hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke, die auf das Schmutzwasser bezogen vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind, gelten die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14 und 15 dieser Satzung). § 10 Grundstücksanschlüsse (1) Die Verbandsgemeinde stellt den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschluss entsprechend dem von ihr vorgehaltenen Entwässerungssystem bereit. Die Verbandsgemeinde kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig erachtet. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser als ein Anschluss. Das Schmutz- und Niederschlagswasser ist den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen. (2) Die Verbandsgemeinde kann im Auftrag mehr als einen Grundstücksanschluss zulassen, soweit sie es für technisch notwendig erachtet. Diese Grundstücksanschlüsse sind zusätzliche Grundstücksanschlüsse. Diese werden von der Verbandsgemeinde auf Kosten des Grundstückseigentümers hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert und beseitigt. (3) Die Verbandsgemeinde kann in Ausnahmefällen den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Dies setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben. (4) Ist ein Grundstück über mehrere Grundstücksanschlüsse angeschlossen, so gilt als Grundstücksanschluss im Sinne § 10 Abs. 1 dieser Satzung und der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung derjenige Grundstücksanschluss, über den der überwiegende Teil des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers abgeleitet wird. Alle weiteren Grundstückanschlüsse gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. Als zusätzlich Grundstücksanschlüsse gelten alle Leitungen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, die von dem Grundstücksanschluss im Sinne § 10 Abs. 1 dieser Satzung abzweigen; dies gilt insbesondere für abzweigende Leitungen zum Anschluss einer Dachrinne. (5) Soweit für die Verbandsgemeinde nachträglich die Notwendigkeit erwächst, weitere Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z.B. bei Grundstücksteilung), gelten diese als zusätzliche Hausanschlüsse im Sinne des § 28 Abs. (2) der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. (6) Art, Ausführung, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse, insbesondere Eintrittsstelle und lichte Weite, sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen von der Verbandsgemeinde bestimmt. (7) Für Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum, die durch den Grundstückseigentümer verursacht sind, hat dieser die Kosten zu tragen. § 11 Grundstücksentwässerungsanlagen Amtsblatt Meisenheim (1) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde herzustellen. Für jede Schmutz- und Mischwasserleitung ist ein Revisionsschacht/Revisionsöffnung auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen. Der Revisionsschacht ist so nahe wie möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss jederzeit zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben, insbesondere nach den technischen Bestimmungen der DIN EN 752 (Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden) bzw. der DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) (2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik zu schützen. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle, sofern durch öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. (1) dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Für bestehende Kanäle kann die Verbandsgemeinde die Rückstauebene anpassen. Den betroffenen Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen. (3) Die Verbandsgemeinde ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau und der Erneuerung der Grundstücksanschlüsse einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Revisionsschächte/ Revisionsöffnungen sowie etwaiger Prüf- und Kontrollschächte und -öffnungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Verbandsgemeinde vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. (4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen oder die Anlagen nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen i.S.d. Abs. (1) entsprechen. Die Verbandsgemeinde kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen. (5) Änderungen einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Verbandsgemeinde auf ihre Kosten aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen Änderungen der öffentlichen Abwasseranlagen auf gesetzlichen Vorgaben und darauf basierenden Anforderungen der Wasserwirtschaftsverwaltung beruhen. (6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise - auch vorübergehend außer Betrieb gesetzt, so kann die Verbandsgemeinde den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider (1) Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage einzubauen und zu betreiben, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. Besteht keine andere Möglichkeit, kann die Abwasserhebeanla- Amtsblatt Meisenheim ge im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde in den Grundstücksanschluss eingebaut werden. Satz 1 gilt sinngemäß für Pumpenanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. (2) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) nach dem Stand der Technik zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften des Abfallrechts über die Abfallbeseitigung. Der Grundstückseigentümer hat jede Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Entleerung mitzuteilen und nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. § 13 Abwassergruben (1) Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Kanäle angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben als Grundstücksent-wässerungsanlagen nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben; die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Abwassergruben errichtet sein müssen. Ausnahmen nach § 53 Abs. (3) LWG bleiben unberührt. Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt vom häuslichen Abwasser zu sammeln. (2) Die Verbandsgemeinde kann dem Grundstückseigentümer schriftlich erklären, dass sie die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Unterhaltung und Änderung der Abwassergruben übernimmt. (3) Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt. (4) Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung seiner Abwassergrube spätestens dann zu beantragen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. (5) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Verbandsgemeinde die Abwassergruben entleeren, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen und ein Antrag auf Entleerung unterbleibt. (6) Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Abwassergrube freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten. (7) Das Abwasser ist der Verbandsgemeinde zu überlassen (Benutzungszwang). Es geht mit der Übernahme in das Eigentum der Verbandsgemeinde über. Sie ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände Donnerstag, den 23. April 2015 gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln. § 14 Kleinkläranlagen (1) Kleinkläranlagen sind nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 4261 Teil 2 „Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung“, herzustellen und zu betreiben. (2) Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald eine Abwasserbeseitigung durch eine der Entwässerungsplanung entsprechende zentrale oder gemeinschaftliche Abwasseranlage der Verbandsgemeinde möglich ist. Die Verbandsgemeinde macht diesen Zeitpunkt öffentlich bekannt. Dabei ist eine angemessene Frist zur Stilllegung zu setzen. Stillgelegte Kleinkläranlagen sind zu entleeren, zu reinigen und mit geeignetem Material zu verfüllen, zu Reinigungsschächten umzubauen oder zu beseitigen; der Umbau zu Speichern für die Sammlung von Niederschlagswasser kann von der Verbandsgemeinde zugelassen werden. (3) Nach dem 01.01.1991 erforderliche Kleinkläranlagen sind von der Verbandsgemeinde herzustellen, aus- und umzubauen, zu unterhalten, zu ändern, zu reinigen und gegebenenfalls zu beseitigen, soweit keine Befreiung nach § 53 Abs. (3) LWG vorliegt. Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt. Für die vor dem 01.01.1991 errichteten Kleinkläranlagen hat der Grundstückseigentümer rechtzeitig unter Beachtung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 die Entschlammung zu beantragen. (4) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Verbandsgemeinde die Kleinkläranlagen entschlammen, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entschlammung vorliegen und ein Antrag auf Entschlammung unterbleibt. § 15 Kleinkläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung (1) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers abweichend von § 13 die Errichtung einer Kleinkläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung (z.B. Pflanzenbeet, Membrantechnologie, etc.) und Auslauf in einen Vorfluter zugelassen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis den Werken hierfür erteilt wird. Die Anlage muss dem Stand der Technik und den Voraussetzungen des LWG entsprechen. (2) Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Anlage vorhanden sein muss. Ausnahmen nach § 53 Abs. (3) LWG bleiben unberührt. Das Nähere ist über eine gesondert abzuschließende Vereinbarung festzulegen. § 16 Niederschlagswasserbewirtschaftung (1) Niederschlagswasser ist unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen soweit möglich auf Anforderung der Verbandsgemeinde auf dem Grundstück zu verwerten oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen. (2) Als dezentrale Anlage der Niederschlagwasserbewirtschaftung können durch die Verbandsgemeinde, insbesondere a) Versickerungsmulden (Versickerung über die belebte Bodenzone). b) Mulden-Rigolen-Systeme. c) Teiche mit Retentionszonen d) Regenwasserspeicher/ Zisternen verlangt werden. (3) Die Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung sind mit dem Entwässerungsan- Seite 10 trag nachzuweisen. Soweit das Niederschlagswasser einer schadlosen Ableitung zuzuführen ist, ist in dem Entwässerungsantrag darzustellen, wie die Ableitung sichergestellt wird. Gleichermaßen ist im Entwässerungsantrag darzustellen, wohin das Niederschlagswasser bei der Nutzung von Niederschlagswasserbewirtschaftunsanlagen bei einer Funktionsstörung oder Überlastung derselben abfließt. (4) Soweit die Niederschlagswasserbeseitigung über Versickerungsmulden oder Mulden-Rigolen-Systeme erfolgt, sollten vom Grundstückseigentümer die technischen Anforderungen nach Anhang 3 beachtet werden. (5) Soweit im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung eine öffentliche Anlage der Niederschlagswasserbeseitigung (Mulden/Mulden-Rigolen-System) in Anspruch genommen wird, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, im Falle eines Unfalls bzw. eine Kontaminierung des Bodens auf dem Grundstück die Verbandsgemeinde unverzüglich zu unterrichten. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Grundstücksmulden bzw. Grundstücksmuldenrigole sofort von der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung abzuschieben und vom Grundstückseigentümer alles erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Entwässerungssystems, einschließlich eines eventuell erforderlichen Bodenaustausches zur Verhinderung des Versickerns unzulässiger Stoffe in Boden und Grundwasser, zu verlangen. Kommen die Eigentümer dieser Aufforderung nicht nach, kann die Verbandsgemeinde auf Kosten der Eigentümer die Schäden beseitigen. (6) Soweit im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung die Ableitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer erfolgt, hat jede vermeidbare Beeinträchtigung des Gewässers zu unterbleiben. (7) Soweit die Einleitung in ein Gewässer nicht als erlaubnisfrei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für diese Einleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. § 17 Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung (1) Die Verbandsgemeinde erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser. Die Verbandsgemeinde zeigt jeweils durch öffentliche Bekanntmachung an, wo betriebsfertige Kanäle nach dem Inkrafttreten dieser Satzung verlegt worden sind. Anträge auf Anschluss und Benutzung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde zu stellen. (2) Der schriftlichen Genehmigung der Verbandsgemeinde bedürfen a) das Anschließen der Grundstücksentwässerungsanlage an einen Grundstücksanschluss. Werden während oder nach der Bauausführung diesbezüglich Änderungen vorgenommen, ist dies der Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen und eine Genehmigung dafür einzuholen. b) die Benutzung der Abwasseranlage (öffentliche Abwasseranlagen, Grundstücksanschlüsse, Kleinkläranlagen, Abscheider und Abwassergruben) sowie die Änderung der Benutzung. Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Seite 11 Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen. (3) Den Anträgen ist eine der Landesverordnung über Bauunterlagen und die Bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) entsprechend Darstellung der Grundstücksentwässerung beizufügen. Die Freistellung eines Bauvorhabens von der Baugenehmigungspflicht oder die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach der LBauO entbindet den Grundstückseigentümer nicht von der Antragspflicht. (4) Für neu herzustellende oder zu verändernde Anlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, diesen angepasst oder beseitigt werden. (5) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. § 18 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht (1) Der Grundstückseigentümer hat die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage und deren Anschluss an den Grundstücksanschluss der Verbandsgemeinde anzuzeigen; vorher darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen und der Leitungsgraben nicht verfüllt werden; dies gilt entsprechend für Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung vorab zu überprüfen. Werden diesbezüglich Mängel festgestellt, sind diese vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage zu beseitigen. Im Übrigen bleibt der Grundstückseigentümer für seine Anlage verantwortlich und die Verbandsgemeinde haftet nicht für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage. (2) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Abwasseranlagen auf den Grundstücken zu überprüfen (Grundstücksentwässerungsanlagen, Kleinkläranlagen, Abscheider, Abwassergruben, Vorbehandlungs- und Speicheranlagen). Den damit beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Anlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und sonstige erforderliche Auskünfte, insbesondere zu Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung, jederzeit zu erteilen. (3) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. (4) Der Zutritt zu den Abwasseranlagen ist in gleicher Weise auch dann zu gewähren, wenn die Verbandsgemeinde ihrer Überwachungspflicht nach § 53 Abs. (3) LWG für Grundstücke Donnerstag, den 23. April 2015 nachkommt, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt wurde. § 19 Informations- und Meldepflichten (1) Wechselt das Eigentum, hat dies der bisherige Eigentümer der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dazu ist auch der neue Eigentümer verpflichtet. (2) Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder eine Veränderung, die den Grundstücksanschluss betrifft, der Verbandsgemeinde einen Monat vorher mitzuteilen. (3) Die Nutzung von Wasser, das nicht als Trinkwasser geliefert wird und zu Einleitungen in Abwasseranlagen führt, ist der Verbandsgemeinde anzuzeigen. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, den Einbau von geeichten Wasserzählern zur Messung der dem Abwasser zufließenden Brauchwassermengen zu verlangen. (4) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in öffentliche Abwasseranlagen, so hat der Grundstückseigentümer die Verbandsgemeinde-verwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. (5) Ändern sich Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat der Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage dies unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. (6) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes (UIG) erhebt die Verbandsgemeinde Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß dem besonderen Gebührenverzeichnis des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz in der jeweils geltenden Fassung. § 20 Haftung (1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Verbandsgemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere wegen solcher Schäden gegen sie geltend machen. (2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Verbandsgemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. (3) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner. (4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. (5) Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der Verbandsgemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten. (5) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze gegen die Verbandsgemeinde bestehen nicht, es sei denn, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Verbandsgemeinde oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegen. § 2 Abs. (3) Haftpflichtgesetz bleibt unberührt. § 21 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen (1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. (5) GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwi- Amtsblatt Meisenheim derhandelt, indem er insbesondere 1. Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge und Genehmigungen (§ 4 Abs. (1) und (3), § 9 Abs. (1) und (2), § 17) oder entgegen den Genehmigungen (§ 17) oder entgegen den Bestimmungen dieser Satzung (§ 4 Abs. (1) und (3), § 7 Abs. (1), §§ 10 und 11) herstellt, 2. sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen lässt oder dafür nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft und Anträge stellt (§§ 7, 10 und 11), 3. Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Einzelfalles einleitet (§ 5, § 8 Abs. (2), § 18 Abs. (1)), 4. Fäkalschlamm und Abscheidegut entgegen den Bestimmungen dieser Satzung beseitigt (§ 12 Abs. (2) und (3), §§ 13, 14 und 15), 5. Abwasseruntersuchungen nicht durchführt, durchführen lässt oder nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen schafft und notwendigen Unterlagen vorlegt (§ 6), 6. notwendige Anpassungen nicht durchführt (§ 4 Abs. (3), § 6 Abs. (5), § 7 Abs. (2) und (4), § 11 Abs. (2), (4) und (5)) und Mängel nicht beseitigt (§ 6 Abs. (5), § 18 Abs. (4)), 7. das Entschlammen von Kleinkläranlagen oder das Entleeren von Abwassergruben nicht zulässt oder behindert (§§ 13, 14 und 15), 8. seinen Benachrichtigungspflichten § 13 Abs. (4), § 14 Abs. (4), § 19 Abs. (1), (2), (4) und (5)), Erklärungs- und Auskunftspflichten (§ 5 Abs. (6), § 6 Abs. (4), § 18 Abs. (3), § 17 Abs. (3)), Nachweispflichten (§ 5 Abs. (6), § 12 Abs. (2), § 19 Abs. (5)), Duldungs- und Hilfeleistungspflichten (§ 18 Abs. (3)) nicht nachkommt, 9. Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Abscheider sowie Abwassergruben nicht ordnungsgemäß herstellt, unterhält, reinigt und betreibt (§§ 11 bis 14a), oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öffentliche Abwasseranlagen, die von der Verbandsgemeinde nicht ausdrücklich genehmigt sind, insbesondere das Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. (5) GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1978 (BGBl. I S. 80) sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 503), beide in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung. (3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland-Pfalz. § 22 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung - der Verbandsgemeinde Meisenheim vom 22.10.1985 außer Kraft. Meisenheim, den 26.03.2015 Verbandsgemeinde Meisenheim Kron, Bürgermeister Hinweis auf Rechtsfolgen: Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hin- Amtsblatt Meisenheim weis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Anhang 1 Anhang der gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung die Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem, qualifiziertes Trennsystem u. a.) für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde darstellt. Hierzu wird auf den bei der Verbandsgemeinde vorliegenden Bestandsplan, in der aktuellen Fassung verwiesen, aus dem Art der Entwässerung zu entnehmen ist. Anhang 2 Allgemeine Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien (gemäß Anhang A.1. des DWA-M 115-Teil 2) Vorbemerkung: Die jeweiligen Untersuchungsverfahren bestimmen sich nach Anhang A.2. des DWA-M 115- Teil 2. 1) Allgemeine Parameter a) Temperatur 35°C b) pH-Wert wenigstens 6,5; höchstens 10,0 c) Absetzbare Stoffe nicht begrenzt Soweit eine Schlammbeseitigung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich von 1-10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen. 2) Organische Stoffe und Stoffkenngrößen a) Schwerflüchtige lipophile Stoffe 300 mg/l gesamt (u.a. verseifbare Öle, Fette) Soweit noch das bisherige Verfahren nach DIN 38409 Teil 17 Angewendet wird, gilt ein Grenzwert noch 250 mg/l. b) Kohlenwasserstoffindex 100 mg /l gesamt Verschärfter Grenzwert 20 mg /l gesamt Soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist. Soweit im Einzelfall eine Vorbehandlung mit Leichtstoffabscheidern nach DIN 1999 und DIN EN 858 nicht ausrichtet, um Störungen in der öffentlichen Abwasseranlage zu vermeiden, müssen wirksamere Vorbehandlungstechniken (z.B. Koaleszenzabscheider) eingesetzt werden. c) AOX- Absorbierbare organische Halogenverbindungen 1 mg /l Auf Antrag kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen der Bemerkung des DWA-M 115-Teil 2, Anhang 2 zu diesem Parameter ein höherer Wert widerruflich zugelassen werden. Donnerstag, den 23. April 2015 d) leichtflüchtige halogenierte 0,5 mg /l Kohlenwasserstoffe (LHKW) Der Richtwert gilt für die Summe Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1- Trichlorethan, Dichlormethan und Trichlormethan, gerechnet als Chlor, insbesondere zum Schutz der in den abwassertechnischen Anlagen arbeitenden Menschen. Soweit im Abwasser weitere leichtflüchtige, chlorierte Kohlenwasserstoffe, wie z.B Tetrachlormethan, 1,1Dichlorethan, 1,2- Dichlorethan, 1,1,2-trichlorethan, 1,1- Dichlorethan, cis- und trans1,2-Dichlorethen, 1,2-Dichlorpropan, 1,3Dichlorpropan, cis- und trans-1,3-Dichlorporpan , 1,1,2,2-Tetrachlorethan oder Hexachlorethan enthalten sind, sind diese Stoffen in die Summenbildung einzubeziehen. e) Phenolindex, wasserdampfflüchtig 100 mg /l f) Farbstoffe keine Färbung des Vorfluters Farbstoffe dürfen nur in einer so niedrigen Konzentration eingeleitet werden, das der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint. g) Organische halogenfreie Lösemittel Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25): Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder größer als 5 g/l 3) Metalle und Metalloide *Antimon (kann auf Antrag (Sb) 0,5 mg/l angepasst werden) *Arsen (As) 0,5 mg/l *Barium (Ba) 5 mg/l *Blei (Pb) 1 mg/l *Cadmium¹) (Cd) 0,5 mg/l *Chrom (Cr) 1 mg/l *Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l *Cobalt (Co) 2 mg/l *Kupfer (Cu) 1 mg/l *Nickel (Ni) 1 mg/l *Selen (Se) 2 mg/l *Silber (Ag) 1 mg/l *Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l *Zinn (Sn) 5 mg/l *Zink (Zn) 5 mg/l Aluminium und Eisen (Al) (Fe) keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten. 4) Anorganische Stoffe a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) 100 mg/l < 5000 EW 200 mg/l > 5000 EW b) Stickstoff aus Nitrit, falls höhere Frachten anfallen (NO2-N) 10 mg/l *c) Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l *d) Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l e) Sulfat²) (SO4) 600 mg/l *f) Sulfid 2 mg/l g) Fluorid (F) 50 mg/l h) Phosphatverbindungen³) (P) 50 mg/l Auf Antrag kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen der Bemerkungen des DWA-M 115-Teil 2, Anhang 2 zu diesem Parameter ein höherer Wert widerruflich zugelassen werden. 5) Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg /l An Indirekteinleiter mit nitrifikationshemmendem Abwasser können im Einzelfall bei entsprechenden betrieblichen Problemen auf der Seite 12 kommunalen Kläranlagen besondere Anforderungen gestellt werden. An Indirekteinleiter, deren Abwasser Problemen mit der aeroben biologischen Abbaubarkeit im Kläranlagenbetrieb verursacht, können im Einzelfall besondere Anforderungen für nicht abbaubaren CSB/TOC als Konzentrationsbzw. Frachtwerte für Indirektleitungen gestellt werden. * Parameter mit Anforderungen nach dem Stand der Technik in den Anhängen zur AbwVO. Anhang 3: Technische Anforderungen an die „private“ Niederschlagswasserbeseitigung Der Grundstückseigentümer sollte bei einer Niederschlagswasserbeseitigung über Versickerungsmulden oder Mulden-Rigolen-Systeme auf dem eigenen Grundstück folgende technische Anforderungen beachten: a) Um eine sach- und handwerksgerechte Herstellung zu gewährleisten, sollten die Bauarbeiten nur durch entsprechend qualifizierte Firmen ausgeführt werden. Die Verbandsgemeinde sollte vor der Auftragserteilung beteiligt werden. b) Während der Bauzeit anfallendes Niederschlagswasser und ggf. auftretendes Grundwasser soll in die fertig gestellte öffentliche Mulde, öffentliche Mulden-Rigole oder den Regenwasserkanal eingeleitet werden. c) Gegen eine eventuelle Vernässung der Baugrundstücke durch drückendes Wasser haben sich die jeweiligen Eigentümer selbst zu schützen. d) Der Abstand von unterkellerten Gebäuden zu Versickerungseinrichtungen sollte mindestens 6 m betragen, im Falle wasserdicht ausgebildeter Keller auch ein geringerer Abstand. Bei Mulden sollte der Abstand mindestens 2 m betragen (vgl. Arbeitsblatt ATVDVWK-A 138 der DWA Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., vormals ATV-DVWK) e) Die Grundstücksmulden oder Mulden-Rigolen sollte als Grünflächenangelegt und unterhalten werden. Auf und in unmittelbarer Nähe von Rigolen sollten keine Bäume gepflanzt oder andere beeinträchtigende Anpflanzungen vorgenommen werden. f) Um ein frühzeitiges Zusetzen der Mulden bzw. Mulden-Rigolen mit der Folge von Funktionsstörungen zu verhindern, sollte mindestens einmal jährlich Pflege- und Unterhaltungsarbeiten vom Grundstückseigentümer veranlasst werden. Diesen Pflegeund Unterhaltungsarbeiten umfassen u. a. die Kontrolle, das Mähen und das Laubfreihalten der Mulden sowie das Vertikutieren (Auflockern) des Bodens über der MuldenRigolen bzw. in der Mulde (Vgl. Merkblatt für die Kontrolle und Wartung von Sickeranlagen (Ausgabe 2002, der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe „Erd- und Grundbau“). g) Der Grundstückseigentümer soll, insbesondere in der Bauphase alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsfähigkeit des Mulden/Mulden-Rigolen-Systems im privaten und öffentlichen Bereich beeinträchtigen können, insbesondere jegliche Befahrung und sonstige Verdichtung, Benutzung als Lagerstelle, Bepflanzung oder vergleichbares. Seite 13 Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und über die Umlage der Abwasserabgabe - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Meisenheim vom 26.03.2015 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: INHALTSÜBERSICHT I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Abgabearten II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag § 2 Beitragsfähige Aufwendungen § 3 Gegenstand der Beitragspflicht § 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet § 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung § 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung § 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung § 8 Vorausleistungen § 9 Ablösung § 10 Beitragsschuldner § 11 Veranlagung und Fälligkeit III. Abschnitt: Laufende Entgelte § 12 Entgeltsfähige Kosten § 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge § 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung § 15 Vorausleistungen § 16 Ablösung § 17 Veranlagung und Fälligkeit § 18 Erhebung Benutzungsgebühren bei leitungsgebundener Abwasserb. § 19 Gegenstand der Gebührenpflicht § 20 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung § 21 Gewichtung von Schmutzwasser § 22 Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigungvon Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben § 23 Entstehung des Gebührenanspruches § 24 Vorausleistungen § 25 Gebührenschuldner § 26 Fälligkeiten IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehnehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage § 27 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse § 28 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen § 29 Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage V. Abschnitt: Abwasserabgabe § 30 Abwasserabgabe für Kleineinleiter § 31 Abwasserabgabe für Direkteinleiter VI. Abschnitt: Inkrafttreten § 32 Inkrafttreten I. Abschnitt Donnerstag, den 23. April 2015 Allgemeine Bestimmungen § 1 Abgabearten (1) Die Verbandsgemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Ab-wasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur: 1. Schmutzwasserbeseitigung. 2. Niederschlagswasserbeseitigung. (2) Die Verbandsgemeinde erhebt: 1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau, räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung) nach § 2 dieser Satzung. 2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschl. der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 dieser Satzung und Gebühren nach § 18 und § 20 dieser Satzung. 3. Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben nach § 22 dieser Satzung. 4. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 27 dieser Satzung. 5. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 28 dieser Satzung. 6. Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser sowie die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 29 dieser Satzung. 7. Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 30 und 31 dieser Satzung. (3) Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstigen Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt. (4) Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt.. II. Abschnitt Einmaliger Beitrag § 2 Beitragsfähige Aufwendungen (1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. (2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig: 1. Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Flächenkanalisation). 2. Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 29 dieser Satzung. 3. Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Kläranlagen, Regenrückhalteund Regenüberlaufeinrichtungen, Pumpanlagen, Verbindungs- und Hauptsammler. 4. Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 5. Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, Amtsblatt Meisenheim insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bauund Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen. 6. Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen (wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen). 7. Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. 8. Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde bedient, entstehen. (3) Von den beitragsfähigen Aufwendungen werden 69 v.H. als einmaliger Beitrag für das Schmutz- und 100 v.H. als einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten beitragsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt. § 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder -anlage oder nutzbarer Teile davon besteht und a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. c) Mehrere nebeneinander liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind. (2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. (3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden. (4) Werden nachträglich baulich nutzbare Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch. (5) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücke und Grundstücksteile beitragspflichtig. § 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung und den Amtsblatt Meisenheim Ausbau (Erneuerung, räumliche Erweiterung, Umbau und Verbesserung)bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde die Abwasserbeseitigung fertiggestellt hat und plangemäß betreibt. § 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet. (2) Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 v.H.. (3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt: 1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. 2. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) sind zu berücksichtigen: a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus, sind zusätzlich die Grundflächen angeschlossener baulicher Anlagen zu berücksichtigen. 3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz, Campingplatz, Friedhof oder Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. 4. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. 5. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. (4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt: 1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Donnerstag, den 23. April 2015 3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlage festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Traufhöhe, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden. 4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt a) die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und oder industriell genutzt werden, ist die Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl höher ist als diejenige nach Buchstabe a). 5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss eingesetzt. 6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss. 7. Bei Grundstücken die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 4 Abs. 4 und § 7 BauGB-MaßnahmenG liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die unbeplanten Grundstücken, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 8. Für Grundstücke im Außenbereich gilt: a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird -bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Nr. 4- ein Vollgeschoss angesetzt. 9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn auf Grund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten wird. Seite 14 10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet. § 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung (1) Der einmalige Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet. (2) Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflussfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Abs. 3 oder den Werten nach Abs. 4 vervielfacht. (3) Als Grundflächenzahl werden angesetzt: 1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. 3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die gewichtete Grundstücksfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte: a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) 0,2 b) Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO) 0,2 c) Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 u. 9 BauNVO) 0,8 d) Sondergebiete (§ 11 BauNVO) 0,8 e) Kerngebiete (§ 7 BauNVO) 1,0 f) sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete) 0,4 (4) Für die nachstehenden Grundstücksnutzungen gelten folgende Werte: 1. Sportplatzanlagen a) ohne Tribüne 0,1 b) mit Tribüne 0,5 2. Freizeitanlagen und Festplätze a) mit Grünanlagencharakter 0,1 b) mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Pflasterungen, Asphaltierungen, Rollschuhbahn) 0,8 3. Friedhöfe 0,1 4. Befestigte Stellplätze und Garagen 0,9 5. Gewerbliche und industrielle Lagerund Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe) 0,8 6. Gärtnereien und Baumschulen a) Freiflächen 0,1 b) Gewächshausflächen 0,8 7. Kasernen 0,6 8. Bahnhofsgelände 0,8 9. Kleingärten 0,1 10. Freibäder 0,2 11. Verkehrsflächen 0,9 (5) Bebaute und/oder befestigte und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung nach § 5 Abs. 3 Ziffer 3 werden zusätzlich berücksichtigt. (6) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich Seite 15 von Satzungen nach § 4 Abs. 4 und § 7 BauGBMaßnahmenG liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die unbebauten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält; Abs. 3 Nr. 3 und Bas. 4 sind entsprechend anwendbar. (7) Ist die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 6 ermittelte Grundstücksfläche, so wird ein um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöhter Wert in solcher Höhe angesetzt, dass die mit diesem Wert vervielfachte Grundstücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist. Ergibt sich eine Erhöhung des Wertes für die Mehrzahl der Grundstücke in der näheren Umgebung, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute. (8) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend verringert. (9) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt. (10) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf ganze Zahlen abgerundet. § 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung (1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 - 5 bleiben unberührt. (2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Verbandsgemeinde über eine Kostenspaltung für 1. die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen – insbesondere nach DIN 4261 – und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen, 2. die übrigen Anlagen gesondert erhoben werden. § 8 Vorausleistungen (1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben. (2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden. § 9 Ablösung Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt. § 10 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grund- Donnerstag, den 23. April 2015 stückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. (2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner. § 11 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Die Fälligkeit kann nach Beschluss des Verbandsgemeinderates auch anders aufgeteilt werden. III. Abschnitt Laufende Entgelte § 12 Entgeltsfähige Kosten (1) Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen, Zinsen) soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. Die wiederkehrenden Beiträge für Schmutzwasser und Niederschlagswasser sowie die Benutzungsgebühren für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. (2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der jährlichen Kosten. (3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig: 1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, 2. Abschreibungen, 3. Zinsen, 4. Abwasserabgabe, 5. Steuern und 6. Sonstige Kosten. (4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind. § 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge (1) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben. (2) Die Beitragssätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Niederschlagswasser entfallen, werden 100 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben. (4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 6 und 10 finden entsprechende Anwendung. (5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. § 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung (1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr. (2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels ist der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner. (3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung. § 15 Vorausleistungen Amtsblatt Meisenheim (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden. (2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung entsprechend dem Vorjahresbetrag oder dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr. Die Fälligkeit wird im Abgabenbescheid festgesetzt. § 16 Ablösung Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt. § 17 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 15 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Die Verbandsgemeinde setzt die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbescheide richten sich an den Beitragspflichtigen. § 18 Erhebung Benutzungsgebühren bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung (1) Benutzungsgebühren werden für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben. (2) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Benutzungsgebühr für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung teilweise leitungsgebunden erfolgt (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation). (3) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (4) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 80 v.H. als Gebühr erhoben. (5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser/ für das Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. § 19 Gegenstand der Gebührenpflicht Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird. Die Gebührenpflicht entsteht darüberhinaus mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung. § 20 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser. (2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten 1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Amtsblatt Meisenheim Wassermenge, 2. die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und 3. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach Nrn. 1 und 2 zusammensetzt. Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen. Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzesentsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasseroder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen. (3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt. (4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 15. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß. Absetzungen entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 cbm je Haushaltsangehöriger und Jahr unterschritten werden. (5) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 5 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2 abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 5 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2. (6) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläranlagen oder geschlossene Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen 5 v.H. ihrer Schmutzwassermenge abgezogen. (7) Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 12 cbm abzusetzen. Dabei gelten 1. 1 Pferd als 1,0, 2. 1 Rind bei gemischtem Bestand als 0,66, 3. 1 Rind bei reinem Milchviehbestand als 1,0, 4. 1 Schwein bei gemischtem Bestand als 0,16, 5. 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinebestand als 0,33, 6. 1 Schaf als 0,04 Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 4. Dezember des vorangegangenen Jahres gehaltene Vieh. (8) Für Pflanzenschutzspritzungen werden je vollem Hektar entsprechend bewirtschafteter Fläche und Jahr auf Antrag abgesetzt: 1. Weinbau a) 12 cbm bei Schlauchspritzverfahren b) 8 cbm bei Spritzverfahren c) 4 cbm bei Sprühverfahren 2. bei Obstbau 8 cbm Donnerstag, den 23. April 2015 3. bei Gemüsebau 5 cbm 2 cbm 4. bei Ackerbau (9) Absetzungen nach den Absätzen 7 und 8 entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 cbm je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden. § 21 Gewichtung von Schmutzwasser (1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht. Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h Mischprobe nach DIN 38409 H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), DIN 38409 H 51 für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5), DIN 38405 D 11 für Phosphat, DIN 38409 H 34 für Stickstoff ermittelt. Die Untersuchung zur Befrachtung des Schmutzwassers wird von der Verbandsgemeinde durch die Entnahme von bis zu 6 Proben pro Veranlagungszeitraum vorgenommen. Die Verbandsgemeinde entscheidet im Einzelfall darüber, ob qualifizierte Stichproben oder 2-h Mischproben entnommen werden. Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h Mischprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen. (2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 l je Einwohner und Tag – auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet – folgende Werte: CSB 700 mg/l BSB 5 350 mg/l Pges 15 mg/l Stickstoff 60 mg/l. Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet den Verschmutzungsfaktor. (3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für 1. die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser, 2. die Schmutzwasserbeseitigung im Übrigen. (4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist. (5) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrundegelegten, Seite 16 trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten. (6) Der Gebührenschuldner kann im Falle des Absatzes 5 auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten nach § 57 LWG hierfür zugelassenen Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die kommunale Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden. § 22 Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben (1) Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Umlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erhebt die Verbandsgemeinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge. (2) Für das Einsammeln die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben erhebt die Verbandsgemeinde ein Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge. § 23 Entstehung des Gebührenanspruches (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. (2) Bei nicht leitungsgebundener Entsorgung nach § 19 entsteht der Gebührenanspruch mit Abfuhr des Fäkalschlammes oder des Schmutzwassers. (3) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. § 24 Vorausleistungen (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. (2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15.02; 15.05; 15.08 und am 15.11 erhoben. § 25 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner. (2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner. § 26 Fälligkeiten Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 26 Absatz 2 bleibt unberührt. IV. Abschnitt Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss und zum Einleiten von Abwasser und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage § 27 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse (1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 umfassen die Aufwendungen im Seite 17 öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlussleitungen je Grundstück (eine Schmutzwasser-und eine Niederschlagswasserleitung) bei Trennsystem. (2) Die Aufwendungen für die Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dies gilt für die Aufwendungen für die Herstellung und die Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen entsprechend. (3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (4) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind, und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (5) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. (6) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden. (7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 28 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen (1) Die Verbandsgemeinde kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 6 der allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen. Soweit der Verbandsgemeinde für nach § 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z.B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen. (2) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde für die Abwasseruntersuchung - insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter – entstehen. (3) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes. (4) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 29 Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Donnerstag, den 23. April 2015 Amtsblatt Meisenheim Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser nach § 15 der „Allgemeinen Entwässerungssatzung“ und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 16 der „Allgemeinen Entwässerungssatzung“ erhebt die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr. (2) Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus den tatsächlich aufgewendeten Zeitanteilen und den Stundenwerten entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 28.12.1995 über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren. (3) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. V. Abschnitt Abwasserabgabe § 30 Abwasserabgabe für Kleineinleiter (1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Verbandsgemeinde unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Absatz 4). (2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30.06. des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner im Jahr: ab 01. Januar 1996 15,33 € (30,00 DM) ab 01. Januar 1997 17,89 € (35,00 DM) (3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemeinde schriftlich mitgeteilt wird. (4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die Abgabe ist am 15.02. des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. § 31 Abwasserabgabe für Direkteinleiter Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde insoweit abgabenpflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. VI. Abschnitt Inkrafttreten § 32 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Meisenheim vom 29.05.1996 2. Die Änderungssatzung vom 12.12.1996 3. Die Änderungssatzung vom 06.08.1997 4. Die Änderungssatzung vom 09.12.1998 5. Die Änderungssatzung vom 21.06.2012 Meisenheim, den 26.03.2015 Verbandsgemeinde Meisenheim Kron, Bürgermeister Hinweis auf Rechtsfolgen: Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. A n l a g e 1 zu § 1 Abs. 3 Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt: Kostenstelle Schmutzwasser Niederschlagswasser __________________________________________________________________________________________ 1. biologischer Teil der Kläranlage einschließlich Schlammbehandlung 2. mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage 3. Regenklärbecken und Regenentlastungsbauwerke 4. Ortsnetze (ohne Hausanschlüsse) 5. Verbindungssammler 6. Pumpanlagen 7. Hausanschlüsse 100,00 v.H. nach den tatsächlichen Verhältnissen 100,00 v.H. 40,00 v.H. 60,00 v.H. 40,00 v.H. 60,00 v.H. je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlagen oder der entsprechenden Leitungen maßgebend 55,00 v.H. 45,00 v.H. Bei den im Trennsystem betriebenen Einrichtungsteilen erfolgt die Aufteilung nach den tatsächlichen Verhältnissen. __________________________________________________________________________________________ Amtsblatt Meisenheim Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten), Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als selbständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen. Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v.H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt. Soweit Abweichungen in Einzelfällen die Erheblichkeitsgrenze überschreiten, kann die Aufteilung nach Wassermengen angezeigt sein. Abtweiler Mobiles Bürgerbüro vor Ort Das mobile Bürgerbüro steht Ihnen am Mittwoch, dem 06.05.2015, in der Zeit von 08.30 bis 09.15 Uhr im Bürgerhaus, Im Tal 5 zur Verfügung. Becherbach Öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Ortsgemeinderates Am Montag, dem 27.04.2015 findet um 19.30 Uhr im Gemeindesaal in Roth eine öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Ortsgemeinderates statt. Vorläufige Tagesordnung: öffentlich 1. Einwohnerfragestunde 2. Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2015 Beratung und Beschlussfassung 3. Entwurf zum Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein - Ebernburg Beratung und Beschlussfassung einer Stellungnahme 4. Wettbewerb „Kerniges Dorf“ 2015 Beratung und Beschlussfassung über eine Teilnahme 5. Antrag von Walter Wilhelm auf Änderung Flächennutzungsplanes im Bereich Wetzsteinkaut im OT Becherbach Beratung und Beschlussfassung 6. Ausschreibung der Grabherstellungsarbeiten Beratung und Beschlussfassung 7. Einwerbung von Spenden Beschlussfassung über die Annahme und Verwendung 8. Mitteilungen nichtöffentlich 1. Auftragsvergaben Jagdgenossenschaft Becherbach Die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Becherbach findet am 12.05.2015 um Donnerstag, den 23. April 2015 20.00 Uhr im Gasthaus Neubrech in Gangloff statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Eröffnung 2. Geschäftsbericht 3. Kassenbericht 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Entlastung der Vorstandschaft 6. Jagdpachtangelegenheiten 7. Haushaltsplan 8. Verschiedenes Callbach Öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Callbach Am Dienstag, dem 28.04.2015, findet um 19.30 Uhr im Bürgerhaus Callbach eine öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Callbach statt. Tagesordnung: - öffentlich 1. Einwohnerfragestunde 2. Entwurf zum Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein – Ebernburg; Stellungnahme, Beratung und Beschlussfassung 3. Anpassung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Callbach; Beratung und Beschlussfassung 4. Dorferneuerung Rheinland-Pfalz; Anerkennung von Investitions- und Maßnahmenschwerpunkten (Schwerpunktgemeinden); Beratung und Beschlussfassung 5. Dorferneuerungsprogramm 2016; Zuschussanträge für kommunale Vorhaben; Beratung und Beschlussfassung 6. Kirmes 2015 7. Anfragen und Mitteilungen - nichtöffentlich 1. Vertragsangelegenheit 2. Bauangelegenheit 3. Grundstücksangelegenheiten 4. Verschiedenes Desloch Mobiles Bürgerbüro vor Ort Das mobile Bürgerbüro steht Ihnen am Mittwoch, dem 06.05.2015, in der Zeit von 10.30 bis 11.15 Uhr im Gemeindehaus, Schulstraße 3 zur Verfügung. Öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Desloch Am Mittwoch, dem 29.04.2015, findet um 19.00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus Desloch eine öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Desloch statt. Seite 18 Tagesordnung: - öffentlich 1. Einwohnerfragestunde 2. Entwurf zum Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein - Ebernburg; Beratung und Beschlussfassung einer Stellungnahme - nichtöffentlich 1. Vertragsangelegenheit 2. Vertragsangelegenheit Bericht über die Sitzung des Gemeinderates Desloch vom 31.03.2015 Einwohnerfragestunde Ein Bürger merkte an, dass die Feldwege gut freigeschnitten und gemulcht wurden, allerdings noch Bauschutt eines Bürgers vorhanden sei, welcher entfernt werden sollte. Dieser wird zunächst mündlich durch den Ortsbürgermeister auf die Beseitigung des Bauschutts mit einer Frist hingewiesen. Sollte nach Ablaufen der Frist der Bauschutt nicht entfernt worden sein, wird die Verbandsgemeinde beauftragt, diesen schriftlich zur Beseitigung aufzufordern. Ein Bürger fragt an, wann der Graben am Feldweg gemacht wird. Der Vorsitzende teilt mit, dass die Ortsgemeinde Raumbach bei der beauftragten Firma ebenfalls eine Anfrage gestellt hat und die Arbeiten terminmäßig miteinander verbunden werden sollen. Veränderungssperre Der Ortsgemeinderat Desloch beschließt den Erlass einer Satzung über die Veränderungssperre im erweiterten Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Teilgebiet „Windpark Desloch“. Änderung der Gebührensatzung Friedhof Der Gemeinderat bespricht die einzelnen Posten und setzt die Gebühren entsprechend fest. Anschließend beschließt der Gemeinderat die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren, wie zuvor besprochen Der Beigeordnete Karch appelliert nochmal an alle Ratsmitglieder, dass ein gewisser Arbeitseinsatz von allen zu erwarten ist, um die geringen Gebühren aufrecht erhalten zu können. Ansonsten müssen diese erneut erhöht werden. Anpassung der Gebührensatzung zur Nutzung des Dorfgemeinschaftshaus Desloch Der Gemeinderat Desloch beschließt die Änderungssatzung zur Satzung der Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses der Ortsgemeinde Desloch. In diesem Zusammenhang informiert der Vorsitzende nochmals über den Vertrag mit einer Brauerei. Diese finanzieren die Bestuhlung im 1. OG des Dorfgemeinschaftshauses als Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren zinslos. Durch Vergütungen wird der Betrag zurückgezahlt, d.h. pro Hektoliter Bier wird eine Summe x vergütet, ebenso erfolgt eine Vergütung von alkoholfreien Getränken. Wird das festgelegte Ziel nicht erreicht, zahlt die Gemeinde am Jahresende die Differenzsumme. Zudem sollen die Gläser durch die Brauerei erneuert werden. Um das gewünschte Ziel zu erreichen, sollen im Falle einer Vermietung die Getränke von der Ortsgemeinde bezogen werden; dies gilt auch bei öffentlichen Festlichkeiten. Dem stimmt der Gemeinderat einstimmig zu. Seite 19 Donnerstag, den 23. April 2015 Verschiedenes, Mitteilungen Ab 24.04.2015 starten die Jugendsammelwochen. Die Jugendlichen sollen angesprochen werden, ob sie sich an dieser Aktion beteiligen wollen. 50% des Betrags darf von den Jugendlichen vereinnahmt werden. Hundsbach Freilaufende Hunde (k)ein Problem? Hunde brauchen ihren Freilauf, das wissen Hundehalter und „Gassigeher“ nur zu gut. Sie können ihre vierbeinigen Freunde im Außenbereich gerne frei laufen lassen, wenn sich keine Personen in der Nähe aufhalten. Nähern sich Passanten, nehmen Sie Ihren Hund bitte sofort an die Leine. Innerorts sind die Hunde stets angeleint zu führen. Aus gegebenem Anlass fordern wir alle Hundehalter und –führer dringend dazu auf, sich an diese Regelungen zu halten. Für das gesamte Gebiet der VG Meisenheim wurde dies in einer Gefahrenabwehrverordnung festgeschrieben, die auch die Ahnungsmöglichkeiten bei Verstößen regelt: Regelwidriges Verhalten kann mit Bußgeldern bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden! Verantwortungsvolle Hundebesitzer halten und führen ihre Tiere so, dass niemand belästigt oder gefährdet wird. Tragen auch Sie, verehrte Hundehalter, durch entsprechendes Verhalten dazu bei. Vielen Dank. Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim -Örtliche Ordnungsbehörde- Jeckenbach Dorfmoderation Jeckenbach Einladung zur Spürnasenaktion für Kinder am Samstag, dem 25.04.2015 um 15.00 Uhr Die Ideen und Wünsche der Kinder an die Dorferneuerung sollen mit einer Spürnasenaktion am Samstag, dem 25.04.2015 um 15.00 Uhr, gesammelt werden. Wo spielen Kinder gerne in Jeckenbach? Und wo gefällt es ihnen im Ort überhaupt nicht? Wo kann man noch was verbessern? Das wollen wir gemeinsam herausfinden! Treffpunkt ist auf dem Spielplatz an der Mühlstraße. Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ Liebe Bürgerinnen und Bürger, in unserer Ratssitzung hat sich der Gemeinderat für die Teilnahme am Landeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ entschieden. Am Dienstag, dem 28.04.2015 von 11.00 Uhr - 13.45 Uhr, werden wir der Kreiskommission die Weiterentwicklung seit 2012 und die Zukunftsprojekte unserer Gemeinde vorstellen. Treffpunkt ist am Dorfgemeinschaftshaus. Es wäre schön wenn Ihr uns dabei begleiten würdet. Egal ob groß oder klein – je mehr desto besser. Es geht hier nicht darum, einen Preis zu gewinnen. Nein, wir wollen auf uns und unsere dörflichen Belange aufmerksam machen. Was wurde bereits bewegt, wie ist der aktuelle Stand und wie kommen wir voran? Wir wollen die Belange unserer Gemeinde verdeutlichen und Zeichen für die Weiterentwicklung des Dorfes, wie z.B. Radwegebau, Handynetz, bauliche Maßnahmen, Grundversorgung etc. setzen. Neben der Anerkennung als Schwerpunktgemeinde bietet sich uns hier die Chance, Konfliktlösungen, Ideen und deren Umsetzungen zu finden, um für unser Dorf eine zukunftsgerechte Perspektive für unsere Kinder und altersgerechtes Wohnen für unsere Senioren zu schaffen. Wir wollen gemeinsam erreichen, dass unser Dorf für Jung und Alt attraktiv bleibt und in seiner Entwicklung vorankommt. Also, wir zählen auf Dich. Christa Venter, Ortsbürgermeisterin Teilstraßensperrung der Gemeindestraße Dellwingert am 01.05. und 02.05.2015 in der Ortsgemeinde Jeckenbach Aufgrund der Einweihung der neuen Sitzgarnituren am Freitag, dem 01.05.2015, wird die Gemeindestraße Dellwingert ab dem Anwesen Haus Nr. 1 bis Haus Nr. 4 vom 01.05. bis 02.05.2015 gesperrt. Um Beachtung und Kenntnisnahme der Anwohner wird gebeten. Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim -Örtliche Ordnungsbehörde- Mobiles Bürgerbüro vor Ort Das mobile Bürgerbüro steht Ihnen am Mittwoch, dem 06.05.2015, in der Zeit von 11.30 bis 12.15 Uhr im Gemeindehaus, Hauptstraße 32 zur Verfügung. Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Jeckenbach vom 08.12.2014 Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 Die Ortsgemeinde Jeckenbach beabsichtigt die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LEDTechnik. Im Jahr 2014 wurde beschlossen, einzelne Gemeindestraßen auf LED-Technik umzurüsten. Hierfür wurde ein Ansatz von 18.500 EUR gebildet. Ein Bundeszuschuss in Höhe von 20 v.H. der förderfähigen Ausgaben wurde bewilligt. In einem weiteren Schritt plant die Ortsgemeinde nun die Umrüstung der gesamten Ortslage. Die Kosten belaufen sich auf rd. 22.000 EUR und auch hier kann mit einem 20 v.H. Bundeszuschuss gerechnet werden. Der ungedeckte Teil müsste durch die Aufnahme eines Darlehens bei der KfW finanziert werden. Der jährli- Amtsblatt Meisenheim che Schuldendienst in Höhe von 1.800 EUR wird durch die Einsparungen bei den Stromkosten in Höhe von 4.800 EUR finanziert. Um überhaupt eine Handlungsgrundlage zu besitzen, muss die Ortsgemeinde diese 1. Nachtragshaushaltssatzung samt Nachtragshaushaltsplan erlassen. Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Jeckenbach beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014. Erneuerung der Straßenbeleuchtung auf LEDTechnik, Erweiterung auf die gesamte Ortslage Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Jeckenbach beschließt die Umrüstung der Straßenbeleuchtung in der gesamten Ortslage auf LEDTechnik, unter der Voraussetzung der Genehmigung der 1. Nachtragshaushaltssatzung sowie der Gewährung einer Bundeszuweisung. Stellungnahme zur Fortschreibung Raumordnungsplan Die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe muss den Regionalen Raumordnungsplan – ROP – dem Landesentwicklungsprogramm IV anpassen. Der Ortsgemeinderat Jeckenbach beschließt, sich der Stellungnahme der VG Meisenheim zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsplanes der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe anzuschließen. Beratung und Beschlussfassung über die Anpassung der gemeindlichen Realsteuerhebesätze Der Gemeinderat beschließt folgende Änderung der Realsteuerhebesätze ab 01.01.2015: Grundsteuer A 310 v.H. Grundsteuer B 370 v.H. Gewerbesteuer 370 v.H. Beratung und Beschlussfassung Gerätschaften Bauhof Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Jeckenbach beschließt den Erwerb eines Akkuschraubers und einer Bohrmaschine. Lettweiler Öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Lettweiler Am Dienstag, dem 28.04.2015, findet um 19.00 Uhr im Gemeindehaus Lettweiler eine öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Ortsgemeinderates statt. Tagesordnung: - öffentlich 1. Einwohnerfragestunde 2. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf zum Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein - Ebernburg. 3. Friedhofsangelegenheiten, Satzungsänderung, Gebührenänderung Beratung und Beschlussfassung 4. Mitteilungen 5. Anfragen - nichtöffentlich 1. Vertragsangelegenheit 2. Grundstücksangelegenheiten 3. Mitteilungen 4. Anfragen Amtsblatt Meisenheim Löllbach Versammlung der Jagdgenossenschaft Löllbach Am Mittwoch, dem 29.04.2015 um 20.00 Uhr, findet die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Löllbach im Gemeindehaus statt, zu der alle Mitglieder auf diesem Weg recht herzlich eingeladen sind. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden 2. Bericht des Vorstandes 3. Kassenbericht 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Genehmigung der Jahresrechnung 2014 und Entlastung des Vorstandes 6. Haushaltsplan 2015 7. Verschiedenes Hermann Studt, Jagdvorsteher Donnerstag, den 23. April 2015 Verlegung des Weges in das angrenzende Waldgrundstück angeführt. Zur Realisierung dieser Variante wäre der Grundstückserwerb notwendig. Der Gemeinderat entscheidet sich für den zweiten Vorschlag. Der Gemeinderat fasst den Grundsatzbeschluss, den Weg bergseitig zu verlegen. Seite 20 Nichtamtliche Nachrichten Verbandsgemeinde Meisenheim Jagdgenossenschaft Rehborn Landfrauenverband Meisenheim Am Freitag, dem 08.05.2015 um 20.00 Uhr, sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Rehborn zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung im Gemeindehaus an der Linde eingeladen. Tagesordnung: 1. Sanierungsarbeiten bzw. Finanzierung des Weges in den Weinwiesen 2. Verschiedenes Das Jagdkataster liegt bis zum 08.05.2015 beim Vorsitzenden Bruno Schappert, Schreckhof 1, 55592 Rehborn zur Einsichtnahme aus. Unsere Fahrt zur Landesgartenschau nach Landau „ein Erlebnis für die Sinne“ findet am 29.05.2015 statt. Das genaue Programm unseres Landfrauentages steht jetzt fest und ist auf der Homepage unter www.landfrauenverbandmeisenheim.de einzusehen. Bitte anmelden bis zum 01.05. bei der jeweiligen Ortsvorsitzenden oder unter Tel. 06753/4718 oder per Mail an [email protected] Schweinschied Der wöchentliche Sprechtag der AOK fällt bis auf Weiteres aus. AOK-Service bei der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim Meisenheim Öffnungszeiten der öffentlichen Bücherei Öffnungszeiten der öffentlichen Bücherei im historischen Rathaus, Untergasse 23, Telefon 06753/3017. Montag: 18.00 bis 19.30 Uhr Dienstag: 10.00 bis 11.30 Uhr Donnerstag: 16.00 bis 18.00 Uhr Raumbach Mobiles Bürgerbüro vor Ort Das mobile Bürgerbüro steht Ihnen am Mittwoch, 06.05.2015, in der Zeit von 09.30 bis 10.15 Uhr im Gemeindehaus, Kirchstraße 2 zur Verfügung. Frühjahrsputz an der Wanderhütte Am Samstag, dem 25.04.2015 um 09.00 Uhr, treffen wir uns an der Wanderhütte zum alljährlichen Frühjahrsputz. Über viele Helfer würde ich mich sehr freuen. Zum Mittag werden wir Grillen. Reimund Ellrich, Ortsbürgermeister Rehborn Bericht über die Sitzung des Gemeinderates Rehborn vom 30.03.2015 Sanierung „Goldener Ring“ Der anwesende Ingenieur erläutert den von ihm erstellten Sanierungsvorschlag. Nach ausgiebiger Erörterung dieses Sanierungskonzeptes wird als weitere Lösungsmöglichkeit die Öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Schweinschied Am Mittwoch, dem 29.04.2015, findet um 19.00 Uhr im Gemeindehaus in Schweinschied eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates Schweinschied statt. Tagesordnung: - öffentlich 1. Beratung und Beschluss des Entwurfes zum Landesgesetz über die Gebietsveränderung der Verbandsgemeinde Bad-Münster am Stein-Ebernburg 2. Beratung und Beschluss für die öffentliche Ausschreibung von Friedhofsarbeiten in verschiedenen Ortsgemeinden durch die Verbandsgemeinde Meisenheim 3. Dorferneuerung Rheinland-Pfalz, Anerkennung von Investitions- und Maßnahmenschwerpunkten (Schwerpunktgemeinden) Beratung und Beschluss 4. Mitteilungen und Anfragen 5. Einwohnerfragestunde Integrationsstelle Sprechstunde der Integrationsbeauftragten Die Sprechstunde der Integrationsbeauftragten der Verbandsgemeinde Meisenheim findet jeweils am letzten Donnerstag im Monat in der Zeit von 16.00 bis 18.00 Uhr im Verwaltungsgebäude, Obertor 13, Meisenheim, statt. Die nächste Sprechstunde ist am 30.04.2015. Bitte beachten Sie für Ihre Amtsblatt-Artikel unsere E-Mail-Adresse [email protected] Abtweiler Landfrauen Abtweiler Am 23.04.2015 findet um 20.00 Uhr die Jahreshauptversammlung im Bürgerhaus statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch die Vorsitzende 2. Bericht der Schriftführerin 3. Bericht der Kassenwartin 4. Bericht der Kassenprüferinnen 5. Entlastung des Vorstandes 6. Verschiedenes Am 29.05.2015 findet eine Fahrt zur Landesgartenschau nach Landau zum Landfrauentag statt. Wer Interesse hat, meldet sich bei Ellrich, Tel. 3966. Becherbach Jahreshauptversammlung SPD OV Becherbach Am Sonntag, dem 26.04.2015, findet um 10.00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus in Becherbach die Jahreshauptversammlung des SPD OV Becherbach statt. Vorläufige Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Totenehrung 3. Bericht des Vorsitzenden 4. Bericht des Kassenführers 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Entlastung des Vorstandes 7. Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die KV-Vertreterversammlung und Wahlkreiskonferenz Wahl eines Versammlungsleiters / einer Versammlungsleiterin Wahl einer Mandatsprüfungs- und Zählkommission Abstimmung über das Wahlverfahren 8. Wahl der Vertreter/Innen für die KV-Vertreterversammlung Seite 21 Donnerstag, den 23. April 2015 9. Wahl der Ersatzvertreter/Innen für die KVVertreterversammlung 10. Wahl der Vertreter/Innen für die Wahlkreiskonferenz 11. Wahl der Ersatzvertreter/Innen für die Wahlkreiskonferenz 12. Wünsche und Anregungen 13. Diskussion über aktuelle politische Themen mit Dr. Denis Alt, MdL Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich. Alle Mitbürgerinnen und Mitbürger, insbesondere politisch interessierte Jugendliche sind herzlich eingeladen. Außerordentliche Mitgliederversammlung des Kirchbauvereins Becherbach e. V. Hiermit ergeht Einladung zur Mitgliederversammlung am Montag, dem 04.05.2015 um 19.30 Uhr, im Dorfgemeinschaftshaus Becherbach. Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bericht des Vorstandes 3. Kassenbericht 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Entlastung des Vorstandes 6. Planung der Veranstaltung zu Pfingsten 7. Verschiedenes Freizeitsportclub Rote Jäger Roth Zur Hexennachtfeier laden die Roten Jäger am 30. April auf den Bolzplatz in Roth ein. Bei Anbruch der Dunkelheit wird das Maifeuer entzündet. Breitenheim TuS Breitenheim C-Klasse Bad Kreuznach West Sonntag, den 26.04.2015 SG Martinstein/Weitersborn II SG Breitenheim/Lauschied II Beginn: 13.00 Uhr in Martinstein (Rasenplatz) B-Klasse Bad Kreuznach West Sonntag, den 26.04.2015 SG Martinstein/Weitersborn SG Breitenheim/Lauschied I Beginn: 15.00 Uhr in Martinstein (Rasenplatz) Callbach LandFrauen Callbach Am Mittwoch, dem 13.05.2015, Ausflug mit den LandFrauen Rehborn zur Besichtigung der Firma Braun in Wolfstein, gemeinsames Mittagessen in der Kantine sowie Gelegenheit zum Einkauf im Fabrikverkauf. Am Nachmittag Besuch einer Ziegenkäserei in Herchweiler mit Kostproben. Abschluss mit Einkehr und Abendessen nach Wahl. Abfahrt ca. 08.30 Uhr in Rehborn. Anmeldung bitte bis zum 30.04.2015 bei K. Mauritz Tel. 2308 mit Anzahlung von 20 €. Hexennacht am Bürgerhaus Der Fußball-Förderverein Schmittweiler/Callbach veranstaltet auch in diesem Jahr in der Hexennacht ein gemütliches Beisammensein rund ums Bürgerhaus in Callbach. Beginn am 30.04.2015 ist um 18.00 Uhr. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt und mit Einbruch der Dunkelheit wird auch wieder ein Hexenfeuer niedergebrannt! Wir freuen uns auf euer Kommen! Die Vorstandschaft des Fördervereins Desloch Traditionelles Maifest des TTC GW Desloch Am Donnerstag, dem 30.04.2015 ab 18.00 Uhr, veranstalten wir wieder unser beliebtes Maifest. Für Speisen vom Grill, hausgemachte Salate und Getränke ist wie immer bestens gesorgt. Unterhaltung dieses Jahr durch den MGV Gem. Chor Desloch. Eintritt wie immer frei. Hundsbach Förderverein „PRO Hundsbach 2005 e.V.“ Anlässlich des 10-jährigen Jubiläums unseres Fördervereins „PRO Hundsbach 2005 e.V.“ werden T-Shirts angeschafft. Am 26.04.2015 besteht zwischen 10.00 und 12.00 Uhr nochmals die Möglichkeit zur Anprobe im Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstr. 1. Es gibt auch Kindergrößen! - Wir freuen uns auf rege Beteiligung. Landfrauenverein Vortrag MILAG am 07.05.2015 um 19.30 Uhr zum Thema „Milch, Joghurt & Co.“ Siehe unter Schweinschied! Jeckenbach Jahreshauptversammlung des Jugendclub Jeckenbach 1975 e.V. Am Samstag, dem 02.05.2015, findet um 19.00 Uhr im Jugendclubhaus in Jeckenbach die Jahreshauptversammlung des Jugendclub Jeckenbach 1975 e. V. statt. Hierzu sind alle Mitglieder recht herzlich eingeladen. Tagesordnungspunkte: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden 2. Totengedenken 3. Aufnahme von Neumitgliedern 4. Bericht des Schriftführers 5. Bericht des Kassenwarts 6. Bericht der Kassenprüfer 7. Entlastung des Vorstandes 8. Neuwahlen des Vorstandes 9. Neuwahlen der Kassenprüfer 10. Verschiedenes Sollten noch Änderungen zur Tagesordnung gewünscht werden, sind diese bis spätestens drei Tage vor Sitzungsbeginn beim Vorsitzenden anzumelden. Über diese Änderungen hat dann der Vorstand zu entscheiden. Wir bitten um rege Beteiligung der Mitglieder bei dieser Versammlung. Der Vorstand Amtsblatt Meisenheim Löllbach Landfrauenverein Vortrag MILAG am 07.05.2015 um 19.30 Uhr zum Thema „Milch, Joghurt & Co.“ Siehe unter Schweinschied! Meisenheim Regelmäßige Stadtführungen Um 14.30 Uhr beginnt jeden ersten Samstag im Monat sowie jeden Sonn- und Feiertag bis Ende Oktober eine etwa 90-minütige Stadtführung vor der Schlosskirche in Meisenheim. Erwachsene zahlen 3,50 €, Kinder bis 15 Jahre 1,50 €. Genau richtig sind Sie, wenn Sie schon immer einmal wissen wollten, warum man im Stadtwappen einen Vogel findet und was einer der Herzöge mit Kronprinzessin Victoria von Schweden gemeinsam hatte, denn diese und viele andere spannende Fragen werden Ihnen mit viel Witz und Wissen bei dieser Führung durch Meisenheims Kultur, Geschichte, Tradition und Leben beantwortet. ASV Meisenheim Arbeitseinsatz an der Anglerhütte Am Samstag, dem 18.04.2015 und 25.04.2015 ab 08.00 Uhr, treffen zum Frühjahrsputz. Über hilfreiche Hände freut sich der ASV. Anangeln und Frühlingsfest Am Sonntag, dem 26.04.2015, Anangeln vom 07.00 bis 11.00 Uhr. Ab 11.30 Uhr frisch geräucherte Forelle und Grillspezialitäten. Nachmittags Kaffee und Kuchen. Aktivitäten des Pfälzer-Waldvereins Meisenheim Unter dem Motto „Nachbarschaft kennenlernen“ führt die Wanderung am Sonntag, dem 26. April nach Münsterappel. Hier erwartet der Ortsbürgermeister die Wanderer an der gotischen Dorfkirche, die ein Kleinod der Baukunst ist. Nach einer Führung durch den „Hausherrn“, geht die ca. 10 km lange Wanderung in Richtung Hof Pfalzblick, wo auch eingekehrt wird. Abfahrt ist um 10.00 Uhr vom Parkplatz an der Bleiche mit unserem Wanderführer Klaus Schmell. Wanderung am 1. Mai Die nächste Wanderung findet am Freitag, dem 1. Mai nach Obermoschel zum Burgfest statt. Abfahrt ist um 10.00 Uhr vom Parkplatz an der Bleiche bis zum Hollerwald und von dort wird gewandert. Die Wanderstrecke beträgt ca. 12 km und Wanderführer ist Waldemar Altvater. Zu allen Wanderungen sind Gäste herzlich willkommen. Fahrt zur Landesgartenschau nach Landau Der Pfälzerwald-Verein lädt Mitglieder und Freunde zum Besuch der Landesgartenschau in Landau am Mittwoch, dem 15. Juli ein. Die Fahrtkosten einschließlich des Eintritts betragen 30,00 € pro Person. Abfahrt ist um 9.00 Uhr vom Bahnhof Meisenheim aus. Die Rückfahrt ist für 17.00 Uhr geplant. Es wird um Anmeldung bei Klaus Schmell (Tel. 06753/3697) gebeten. Amtsblatt Meisenheim Turnverein 1848 Meisenheim e.V. Jahreshauptversammlung TV 1848 Meisenheim Die Jahreshauptversammlung des TV 1848 Meisenheim findet am Freitag den 08.05.2015 um 19.00 Uhr im Weingut Barth in Meisenheim statt. Die Tagesordnung sieht folgende Punkte vor: 1. Eröffnung und Jahresbericht des 1. Vorsitzenden 2. Ehrungen 3. Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer 4. Entlastung des Vorstandes 5. Neuwahl des Vorstandes 6. Ausblick auf das Jahr 2015 7. Anträge/Verschiedenes Gäste sind herzlich willkommen! Fit mit Baby! Offener Kurs für alle Mamas mit Baby Ab 24. April 2015 jeden Freitag 10.00-11.30 Uhr im Gemeindehaus, Rathausgasse, Meisenheim. Der Kurs richtet sich an alle Mamas mit Baby, die neben Windeln wechseln, stillen oder Flasche geben, auch mal wieder etwas für Ihre Fitness tun wollen. In lockerer Atmosphäre machen wir ruhige aber gezielte Übungen für Bauch, Beine, Po – und je nach Wohlbefinden machen die Babies mit! Mitzubringen ist eine Gymnastikmatte und ggf. eine Decke für das Baby! Weitere Infos & Anmeldung: Susi Mahrwald, Tel: 06753-1239435 SSV Meisenheim Heimspiele im PSG Samstag, 25.04.2015 15.45 Uhr D-Jugend weiblich SSV - TV Nierstein 17.30 Uhr Rheinhessenliga Frauen SSV I - Bodenheim 19.30 Uhr Verbandsliga Männer SSV I - Bodenheim II Sonntag, 26.04.2015 10.00 Uhr E-Jugend männlich SSV - HSV Alzey 11.30 Uhr D-Jugend männlich SSV - HSV Alzey II 13.30 Uhr C-Jugend männlich SSV - HSV Alzey II 15.30 Uhr Rheinhessenliga B-Jugend männlich SSV - GW Büdesheim Volksbildungswerk Meisenheim Am Mittwoch, dem 6. Mai 20515 findet um 19.30 Uhr im Haus der Begegnung, Saarstraße, Meisenheim ein Diavortrag von Manfred Heß, Hochstetten-Dhaun zum Thema „Adolph von Menzel“ - ein Maler und Zeichner des deutschen Realismus -. Eintritt: Erwachsene 5,00 €, Schüler 2,50 €. Raumbach Jahreshauptversammlung des Förderverein Raumbach e.V. Am Dienstag, dem 28.04.2015, findet um 19.30 Uhr im Gemeindehaus Raumbach die Jahreshauptversammlung des Fördervereins Raumbach e. V. statt. Donnerstag, den 23. April 2015 Rehborn 2. Tanzabend beim TV Rehborn Wann: 02.05.2015 Saal Weinsheimer Wo: Mit wem: „Happy-Dance-Duo“ spielt live, alles von Cha-Cha-Cha bis Wiener Walzer Beginn: 19.30 Uhr, Einlass ab 19.00 Uhr 19,- Euro/Pers. inkl. Büfett Kosten: Karten und weitere Info bei Stefanie Grimm, Tel. 123961 Förderverein FSV Rehborn / Jugendabteilung des FSV Rehborn Auch in diesem Jahr wird am 1. Mai auf dem Rasenplatz des FSV Rehborn „In der Ampelwiese“ der 22. „Glantal-Cup-Wanderpokal“ um den Yadepokal ausgetragen, an dem 22 Mannschaften (fünf G-, elf F- und sechs E-Juniorenmannschaften) teilnehmen. Teilnehmer sind: JSG Perlbachtal, SC Birkenfeld, SG Weinsheim, SG Eintracht Bad Kreuznach, TuS Meddersheim, FC Viktoria Merxheim, JSG Alsenztal, SV Feilbingert, TuS Gangloff, TuS Frei-Laubersheim, TuS Waldböckelheim, FSVBretzenheim, SV Winterbach, TSV Degenia Bad Kreuznach und die Jugendmannschaften der JSG Disibodenberg. Um 10 Uhr beginnt das F-Juniorenturnier (Jahrgang 2006), um 10.15 Uhr das G-Juniorenturnier und das F-Juniorenturnier (Jahrgang 2007) und um 13.30 Uhr das E-Juniorenturnier. Wie in den vergangenen Jahren ist für Speisen und Getränke bestens vorgesorgt. Die Veranstalter freuen sich auf Ihren Besuch und damit die Unterstützung der erfolgreichen Jugendarbeit im FSV. FSV Rehborn Fußball: Freitag, 24.04.2015 17.00 Uhr, F-Junioren 2 JSG Disibodenberg – FSV Bretzenheim in Rehborn 18.00 Uhr, F-Junioren I JSG Disibodenberg – FSV Bretzenheim in Rehborn Samstag, 25.04.2015 13.00 Uhr, E-Junioren JSG Disibodenberg – SG Guldental in Rehborn 14.00 Uhr, D-Junioren TS Waldböckelheim JSG Disibodenberg 14.00 Uhr, D-Junioren I SG Idarwald/B. FC Meisenheim 14.00 Uhr, D-Junioren II SG Hüffelsheim – FC Meisenheim II 15.10 Uhr, C-Junioren JSG Disibodenberg – JSG Alsenztal in Odernheim Sonntag, 26.04.2015 13.00 Uhr, Meisterschaftsspiel der C-Klasse Bad Kreuznach Mitte: TSG Planig II – FSV Rehborn II 15.00 Uhr, Meisterschaftsspiel der A-Klasse Bad Kreuznach: TSG Planig I – FSV Rehborn I Schmittweiler Hexennacht am Bürgerhaus Der Fußball-Förderverein Schmittweiler/Callbach veranstaltet auch in diesem Jahr in der Hexennacht ein gemütliches Beisammensein Seite 22 rund ums Bürgerhaus in Callbach. Beginn am 30.04.2015 ist um 18.00 Uhr. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt und mit Einbruch der Dunkelheit wird auch wieder ein Hexenfeuer niedergebrannt! Wir freuen uns auf euer Kommen! Die Vorstandschaft des Fördervereins SG Schmittweiler-Callbach/Reiffelbach-Roth Herren A-Klasse Sonntag, 26.04.2015 um 15.00 Uhr in Schmittweiler SG Schmittweiler-Callbach/Reiffelbach-Roth gegen SV Türkgücü Ippesheim Herren B-Klasse Sonntag, 26.04.2015 um 15.00 Uhr in Reiffelbach SG Schmittweiler-Callbach/Reiffelbach-Roth II gegen SpVgg. Hochstetten-Dhaun Ü32 Senioren Samstag, 25.04.2015 um 15.00 Uhr in Reiffelbach SG Schmittweiler-Callbach/Reiffelbach Roth (AH) gegen Vfl Sponheim FC Schmittweiler-Callbach Frauen Landesliga Donnerstag, 23.04.2015 um 19.30 Uhr in Schmittweiler FC Schmittweiler-Callbach gegen FC Brücken B-Juniorinnen Bezirksliga Sonntag, 23.04.2015 um 11.00 Uhr in Kirn-Sulzbach SC Kirn-Sulzbach gegen FC Schmittweiler-Callbach C-Junioren Kreisliga Donnerstag, 23.04.2015 um 18.00 Uhr in Bad Kreuznach-Planig TuS Winzenheim gegen FC Schmittweiler-Callbach (9er) Samstag, 25.04.2015 um 15.10 in Stromberg JSG Soonwald gegen FC Schmittweiler-Callbach Schweinschied Arbeitseinsatz an der Waldkegelbahn in Schweinschied Am Samstag, dem 25.04.2015 um 09.30 Uhr geht es los! Der Förderverein der Feuerwehr Schweinschied hält einen Frühjahrsputz an der Waldkegelbahn, damit die Anlage für die kommende Saison startklar ist. Wir freuen uns auf jeden Helfer. Arbeitsgerätschaften bitte mitbringen. Der Förderverein der Feuerwehr Schweinschied Albert Maurer, Vorsitzender Landfrauenverein Schweinschied Am 07.05.2015 um 19.30 Uhr hält Frau Schappert einen Vortrag der MILAG zu dem Thema „Milch, Joghurt & Co.“ mit vielen praktischen Demonstrationen und Verkostung der Speisen im Gemeinschaftshaus in Schweinschied. Es sind alle Mitglieder und Nichtmitglieder herzlich eingeladen. Bitte Anmeldung bis spätestens 02.05.2015 bei Gaby Hofmann Tel. 4718. Außerdem: Am 29.05.2015 findet der Landfrauentag in Seite 23 Donnerstag, den 23. April 2015 Landau statt. Alle Landfrauen haben ermäßigten Eintritt. Bei Interesse bitte ab sofort Eintrittskarten bei Gaby Hofmann bestellen Tel. 4718. Weiterbildung Für Mütter und Kinder Möchten Sie Kraft tanken, den Horizont erweitern, rundum verpflegt sein, die Kinder gut versorgt wissen, Gemeinschaft erleben??? Dies alles und viel mehr ist in den Sommerferien möglich auf der Ebernburg. Es sind noch Plätze frei! Die Kreative Sommerwoche wird vom 27. – 31. Juli auf der Ebernburg stattfinden. Dort dürfen Sie Ihre Kreativität neu entdecken und eigene Kunstwerke schaffen. Kinder von 3 bis etwa 10 Jahren sind herzlich willkommen. Weitere Informationen und Anmeldung bei der Landesvereinigung für ländliche Erwachsenenbildung, Tel. 06708 2266 oder unter www.leb-rlp.de. Kurse der kath. Erwachsenenbildung Mit Hypnose plus zum Wohlfühlgewicht ab 25.04. in Form von 4 Gruppentreffen und 1 Einzelsitzung im Zentrum St. Hildegard in der Bahnstr. 26 in Bad Kreuznach. (Kosten: € 180) Info und Anmeldung: 06721-47168 oder 01602432226 Gesund mit Pilates ab 08.05., 09.00 bis 10.30 Uhr, an 10 Vormittagen im Zentrum St. Hildegard in der Bahnstr. 26 in Bad Kreuznach. (Kosten: € 80) Info und Anmeldung: 0671-27989, [email protected] Entspannung ab 08.05., 10.35 bis 11.35 Uhr, an 10 Vormittagen, im Zentrum St. Hildegard in der Bahnstr. 26. (Kosten: € 54,—) Weitere Info und Anmeldung: Tel.: 0671-27989, E-Mail [email protected]. Step-Aerobic ab Freitag, 08.05.2015, 10.35 bis 11.35 Uhr, an 10 Vormittagen im Zentrum St. Hildegard in der Bahnstr. 26. (Kosten: 54,— €) Weitere Info und Anmeldung: Tel.: 0671/27989, e-mail: [email protected]. Mitteilungen anderer Behörden/Stellen Anlage KAP – Erstattung von Kapitalertragsteuer Steuerbescheide frühestens ab Ende April Aufgrund erforderlicher Software-Programmierungen verzögert sich bundesweit die maschinelle Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen 2014 mit Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen; Anrechnung von Kapitalertragsteuer). Die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung kann daher frühestens Ende April die ersten hiervon betroffenen Steuerbescheide versenden. Für Fälle einer Einkommensteuererklärung mit der Anlage KAP, bei denen Verluste mit entsprechenden Kapitalerträgen verrechnet werden, ist möglicherweise mit weiteren Verzögerungen zu rechnen. Keine Unkrautvernichtungsmittel auf befestigten Flächen – sonst droht Bußgeld! Das neue Pflanzenschutzgesetz stellt unmissverständlich fest: die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zulässig. Insbesondere auf befestigten Flächen ist der Einsatz verboten. Dazu zählen Wege und Plätze, wie Bürgersteige, Park- u. Friedhofswege, Garageneinfahrten, Hofflächen, Sportanlagen, kommunale und gewerbliche Flächen aller Art. Grund ist die mögliche Abschwemmung der Wirkstoffe mit dem Regen in die Kanalisation und damit letztlich in die Oberflächengewässer. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um zugelassene Herbizide (auch nicht wenn sie als biologisch abbaubar beworben werden) oder „Hausmittel“ wie Essig oder Streusalz handelt. Im Einzelfall kann bei der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) in Trier ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden (add.rlp.de/Landwirtschaft,…/Agraraufsicht… /Pflanzenschutzdienst/ Pflanzenschutzrechtliche Genehmigungen_Antragsformular nach § 12/2:). Im Genehmigungsverfahren werden allerdings sehr strenge Maßstäbe angelegt. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld von bis zu 50 000 €. Dem Unkrautgeplagten bleiben daher nur die meist arbeitsaufwändigeren Verfahren: vorbeugend: Schon bei der Anlage von Flächen ist auf einen möglichst geringen Fugenanteil zu achten und unkrauthemmendes Fugenmaterial zu verwenden. Regelmäßiges Kehren wirkt spontanem Pflanzenwuchs entgegen. mechanisch: Fugenkratzer und –bürste sind gegen einjährige Arten erfolgversprechend. Mehrjährige Arten, wie Löwenzahn oder Wegerich müssen dagegen mit der Wurzel ausgezogen werden. thermisch: Arbeitsparend, aber energieaufwändig sind diverse Geräte, die mit offener Flamme, Infrarotstrahlen, Heißluft oder –dampf gegen unerwünschten Pflanzenwuchs zum Einsatz kommen können. alternativ: Auch grüne Fugen können schön sein, dies gilt besonders im privaten Bereich, wenn keine Verkehrssicherungspflicht besteht. Hierzu eignen sich verschiedene trittfeste Gräser und Stauden wie z. B. rotes Straußengras und Thymian. Auf der anstehenden Landesgartenschau hat die Gartenakademie Rheinland-Pfalz entsprechende Demonstrationsflächen angelegt. Nähere Informationen zur Unkrautbekämpfung im Siedlungsbereich bekommen Sie auf einer der zahlreichen Sachkunde-Weiterbildungsveranstaltungen für Pflanzenschutzmittelanwender, die teilweise speziell für kommunale Mitarbeiter gestaltet worden sind (Termine im Sachkundeportal unter www.dlr.rlp.de) oder im Grünen Blatt 1/2015 (Beilage in der Verbandszeitung des Gemeinde- und Städtebundes Nr. 4/2015). Mehr Sicherheit für Ihre vier Wände – Einbruchschutz mit staatlicher Förderung Nach jahrelangem Rückgang steigt die Zahl der Amtsblatt Meisenheim Wohnungseinbrüche seit 2009 kontinuierlich an. Im Jahr 2013 verzeichnete die Polizeiliche Kriminalstatistik rund 150.000 Fälle – das ist der höchste Stand seit 15 Jahren. Dabei verursachten die Einbrecher einen Schaden von knapp 430 Millionen Euro. Neben materiellen Schäden sind häufig psychische Belastungen und Traumatisierung eine Folge für die Betroffenen und können deren Sicherheitsgefühl und Wohlbefinden nachhaltig beeinträchtigen. Nahezu jedes fünfte Opfer zieht nach der Tat aus seiner Wohnung aus. Die Polizei kann dieses Problem jedoch nicht alleine lösen. Es gilt daher, das Augenmerk auch auf die Eigenvorsorge zu richten durch: Einbau von Sicherheitstechnik, sicherheitsbewusstes Verhalten und Aufmerksamkeit im Wohnumfeld. Denn nachweislich misslingen über 40 Prozent der Einbrüche nicht zuletzt durch vorhandene Sicherungseinrichtungen und eine aufmerksame Nachbarschaft. Dies zeigt: Präventionsmaßnahmen lohnen sich! Investieren Sie deshalb in Sicherheitstechnik – hierzu bieten jetzt die KfW-Förderprodukte im Auftrag der Bundesregierung finanzielle Anreize. Über die Förderprogramme der KfW-Bankengruppe (KfW) „Altersgerecht Umbauen (Nr. 159, 455)“ und „Energieeffizient Sanieren (Nr. 151, 430)“ kann in Maßnahmen zum Schutz gegen Wohnungseinbruch investiert werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit barrierereduzierenden Maßnahmen oder energetischer Sanierung stehen. Weitere Informationen unter www.kfw.de/einbruchschutz Das Konzept dazu hat die Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK) in Kooperation mit der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes erarbeitet. Die KfW-Fördermaßnahmen wurden gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entwickelt. Sie berücksichtigen die polizeilichen Empfehlungen zum Einbruchschutz und ergänzen die bereits bestehenden KfW-Förderprodukte. Einzelne Länderprogramme fördern ebenfalls den Einbau von geeigneter Sicherheitstechnik (Näheres unter: www.kriminalpraevention.de/ einbruchschutz/finanzanreize.html). Vom 09. bis 11. Juni findet in der Kreisverwaltung eine weitere Ausbildung zur Sicherheitsberaterin/ zum Sicherheitsberater für Seniorinnen und Senioren statt Vor nicht ganz einem Jahr beendeten die ersten 24 ehrenamtlichen Sicherheitsberater-innen und -berater (SfS) im Haus der SeniorInnen ihre Ausbildung durch das Polizeipräsidium Mainz und sind seitdem ehrenamtlich mit viel Engagement in Stadt und Landkreis Bad Kreuznach tätig. Unsere SfS, sind in der Regel bereits selbst nicht mehr bzw. nicht mehr lange aktiv im Beruf tätig und daher in der Lage und bereit, einen von ihnen selbst zu bestimmenden Amtsblatt Meisenheim Teil ihrer Zeit zu investieren, um ältere Mitmenschen in Vorträgen, bei Veranstaltungen oder in Einzelgesprächen zu sicherheitsrelevanten Themen wie z.B. aktuellen Betrugsmaschen, Verhalten gegenüber Fremden an der Haustür etc. zu informieren oder über vorbeugende Maßnahmen aufzuklären. Als Ansprechpartner, der die Probleme älterer Mitmenschen bereits auf Grund es eigenen Alters besser versteht und praktisch „die gleiche Sprache spricht“, können Berührungsängste zur Polizei gemindert und deren Präventionsarbeit ergänzt werden, natürlich ohne diese ersetzen zu wollen. Sollten Sie sich vorstellen können, ebenfalls als ehrenamtliche Sicherheitsberaterin oder -berater tätig zu sein, erhalten Sie weitere Informationen bei Kreissozialamt - Michael Knopp Tel. 0671/803-1403 E-Mail: [email protected] Einzige Voraussetzung ist Verantwortungsbewusstsein und Interesse an einer interessanten, leider nicht bezahlten Tätigkeit und ein einwandfreier Leumund. Niedrige Zinsen für Wohneigentums- und Modernisierungsdarlehen ISB senkt Zinsen auf 1,65 Prozent bei zwanzig Jahren Laufzeit Mit einer weiteren Zinssenkung bietet die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) günstige Konditionen für die nachrangig gesicherten ISB-Darlehen Wohneigentum. Ab sofort sind für den Neubau, den Erwerb und die Modernisierung von selbst genutzten Wohnimmobilien Zinsen in Höhe von jährlich 1,35 Prozent bei einer Zinsfestschreibung von zehn Jahren zu zahlen; 1,55 Prozent und 1,65 Prozent im Jahr beträgt der Zinssatz bei Zinsfestschreibungen von fünfzehn beziehungsweise zwanzig Jahren. Damit gibt die ISB die günstigen Bedingungen vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase direkt an den Antragsteller weiter. Jakob Schmid, Mitglied des Vorstandes der ISB: „Wir bieten Käufern und Bauherren mit dieser weiteren Zinssenkung jetzt historisch einmalig niedrige Zinsen und wollen damit möglichst vielen Menschen und besonders jungen Familien die Finanzierung der selbst genutzten Wohnimmobilie und den Schritt zum selbstbestimmten Wohnen ermöglichen.“ Die langfristige Zinsbindung von bis zu zwanzig Jahren sichere dem Kreditnehmer gleichmäßige Belastungen während der gesamten Dauer der Zinsfestschreibung. „Zins und Tilgung sind heute kaum höher als die Miete. Mieter hingegen müssen während dieser langen Zeiträume mit zum Teil deutlichen Mietpreissteigerungen rechnen.“ Ein Vierpersonenhaushalt könne beispielsweise mit einem Jahresbruttoeinkommen bis zu von 77.500 Euro das Darlehen beantragen. Die Darlehenshöhe für den Bau oder Erwerb einer Wohnimmobilie beträgt bis zu 100.000 Euro, in der Stadt Mainz bis zu 120.000 Euro. Neben dem Bau oder Erwerb werden Modernisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der energetischen Standards, der Erhöhung des Gebrauchswertes der eigenen Immobilie sowie der Anpassung der Wohnungsbestände an die Bedürfnisse älterer und behinderter Menschen mit dem ISB-Darlehen Modernisierung in Höhe Donnerstag, den 23. April 2015 von bis zu 60.000 Euro unterstützt. Zur Beantragung der Darlehen bei der ISB wird eine Förderbestätigung benötigt, die die zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen ausstellen. Anträge für die ISB-Darlehen Wohneigentum und Modernisierung können über die Kreis- und Stadtverwaltungen bei der ISB gestellt werden. Informationen erhalten Interessierte bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach, Tel.: 0671/803-1618 und im Internet unter www.isb.rlp.de oder telefonisch direkt bei der ISB unter 06131 61721991. Über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB): Die Investitions- und Strukturbank RheinlandPfalz (ISB) ist das Förderinstitut des Landes Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz. Sie ist zuständig für die Wirtschafts- und Wohnraumförderung in Rheinland-Pfalz. Die ISB ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Bank ist verantwortlich für die Förderung des Mittelstandes und der Kommunen sowie die Umsetzung der Programme der sozialen Wohnraumförderung. EULLa - Informationsnachmittage zu Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in Rheinland-Pfalz Agrarumwelt – und Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen des Programms zur „Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft“ (EULLa) bieten Landwirten vielfältige Möglichkeiten, sich in ihren Betrieb für Umwelt- und Naturschutz zu engagieren. Zusätzliche Attraktivität gewinnen einzelne Maßnahmen, da sie mit zur Erfüllung der Greening-Auflagen genutzt werden können. Das Angebot an EULLa-Programmteilen ist groß. Zudem ergeben sich viele Fragen rund um die Programmteile: Wie beantrage ich sie? Kann ich mehrere Programmteile kombinieren? Was muss ich dokumentieren? Was verbirgt sich hinter dem Vertragsnaturschutz? Um bei dieser Vielfalt den Überblick zu behalten bietet Ihnen das Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück in Kooperation mit der regionalen Naturschutzberatung die Möglichkeit EULLa näher kennen zu lernen. Wir laden Sie herzlich ein, bei einem unserer fünf Informationsnachmittage dabei zu sein! Die Veranstaltungen finden an folgenden Orten statt: 1) Bitburg Wann: Dienstag, 05.05.2015; 14 – 17:30 Uhr Wo: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Westpark 11, 54634 Bitburg Anmeldung: Bitte bis Donnerstag, 30.04.2015 2) Kaiserslautern Wann: Mittwoch, 06.05.2015, 13:30 – 17 Uhr Wo: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westpfalz Fischerstr. 12, 67655 Kaiserslautern Anmeldung: Bitte bis Montag 04.05.2015 3) Mayen Wann: Montag, 11.05.2015, 13:30 – 17 Uhr Wo: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald –Osteifel, Fachzentrum für Bienen und Imkerei, Im Bannen 38-54, 56727 Mayen Anmeldung: Bitte bis Donnerstag, 07.05.2015 Seite 24 4) Bad Kreuznach Wann: Mittwoch, 27.05.2015; 13:30 - 17 Uhr Wo: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück Rüdesheimer Str. 60-68, 55545 Bad Kreuznach (Raum E015) Anmeldung: Bitte bis Freitag, 22.05.2015 5) Montabaur Wann: Donnerstag, 11.06.2015, 13:30 -17 Uhr Wo: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel Bahnhofstr. 32, 56410 Montabaur Anmeldung: Bitte bis Montag, 08.06.2015 Weitere Infos & Anmeldung bei: Elke Schröder Tel: 0671/820-487, Fax: 0671/820-300 E-Mail: [email protected] Energietipp der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Austauschpflicht für Heizkessel Heizungsanlagen die älter als 30 Jahre sind dürfen laut Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht mehr betrieben werden. Das gilt zumindest für Heizöl- und Erdgasheizungen mit sogenanntem Konstanttemperaturkessel. Aufgrund der durchgängig hohen Kesseltemperatur haben diese einstigen Standardkessel einen hohen Energieverbrauch und einen schlechten Wirkungsgrad. In der Praxis sind diese aber nur noch selten zu finden. Eine Austauschpflicht besteht nicht bei Niedertemperatur- oder Brennwertkesseln sowie alten Küchenherden. Wer seit dem 1. Februar 2002 im eigenen Einoder Zweifamilienhaus wohnt ist ebenfalls von der Austauschpflicht ausgenommen, sollte aber prüfen ob sich ein Austausch dennoch rentiert. Unabhängig vom Kesselalter müssen bisher völlig ungedämmte und zugängliche Verteilleitungen für Heizung und Warmwasser im unbeheizten Bereich gedämmt werden. Die Mindestdicke der Dämmung ist abhängig von Innendurchmesser der Rohre. Bei gängigen Leitungen mit einem Innendurchmesser von 22 bis 35 Millimetern muss die Dämmschicht 30 Millimeter dick sein, bei einer Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von 0,035 W/(m * K). Das ist unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung auch wirtschaftlich empfehlenswert. Die unabhängigen Energieberater der Verbraucherzentrale helfen Ihnen dabei, energiesparende Maßnahmen an Ihrem Haus zu planen und Ihre Sanierungspflichten zu identifizieren. Der Energieberater hat am Donnerstag, dem 28.05.15 von 14.15 – 17.15 Uhr Sprechstunde in Bad Sobernheim in der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 002, Bahnhofstraße 6. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter: 0 67 51/81-132. Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin: Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / 60 75 600 (kostenfrei) montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr, dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr. Mit Erfolg zurück in den Beruf Nächster „Treff W“ am 28.04.2015 Die Agentur für Arbeit unterstützt Frauen und Männer, die nach der Familienphase den beruflichen Wiedereinstieg anstreben. Die Beraterin- Seite 25 Donnerstag, den 23. April 2015 nen für Wiedereinsteiger/innen, erfahrene Vermittlungsfachkräfte und selbst Wiedereinsteigerinnen, laden regelmäßig alle ein, die den ersten Schritt zurück in den Beruf wagen möchten. Die Wiedereinstiegsberaterinnen geben einen ersten Überblick über die Dienstleistungen der Agentur für Arbeit, informieren über den regionalen Arbeitsmarkt und helfen bei der Stellensuche und Bewerbung. „Treff W“ soll darüber hinaus zum Kennenlernen und zum Austausch dienen. Terminvereinbarungen für individuelle Beratungen können gern im Anschluss an die Veranstaltung getroffen werden. Der nächste „Treff W“ in Bad Kreuznach findet statt: Dienstag, 28.04.2015 um 9 Uhr Agentur für Arbeit Bad Kreuznach, Bosenheimerstraße 16 / 26, im Berufsinformationszentrum (BiZ) Gruppenraum 001 Kontakt zur telefonischen Anmeldung bei: Eilis Geib, Arbeitsvermittlerin und Beraterin für den Wiedereinstieg, Tel.: 0671 / 850 - 716 Kreisschiedsrichtervereinigung Am Freitag, 08.05.2015 ab 19:30 Uhr findet im Sportheim von Meddersheim die letzte Schiedsrichter-Pflichtsitzung der Saison 14/15 stattfindet. Die Jugend trifft sich bereits ab 18.30 Uhr. Kirchliche Nachrichten Evangelische Kirchengemeinde Abtweiler Mittwoch, 22.04.2015 19.30 Uhr Presbyteriumssitzung Sonntag, 26.04.2015 10.00 Uhr Konfirmationsgottesdienst Staudernheim: Nils Baus; Kay Blatter; Lara Broszinski; Carolin Hahn; Janine Hänichen; Seline Schwed; Marina Spengler; Marc Unger; Lara Wagner; Marie Wagner. Der nächste Gttd. in Abtweiler: 10.05.2015 / Pfingstmontag 25.05.2015. Der nächste Gttd. in Staudernheim: 14.05.2015 – Christi Himmelfahrt Der nächste Gttd. in Lauschied und Staudernheim: Pfingsten 24.05.2015 Anmeldung zu der Jubilämskonfirmation in Ev. Kirche Staudernheim. Sonntag, 31.05.2015, 14.00 Uhr. Die Konfirmationsjahrgänge sind: Silber 1990, Gold 1965, Diamant 1955, Eiserne 1950, Gnadene 1945, Kronjuwelen 1940. Anmeldung bei Pfr. Anacker. mail: [email protected], Tel. 06751/94570. Protestantische Pfarrei Callbach Sonntag, 26.04.2015 09.00 Uhr Callbach 10.00 Uhr Schmittweiler Pfarramt Callbach Frau Pfarrerin Cornelia van Bentum Schulstraße 15, 67829 Callbach, Telefon 06753/2643 Evangelische Kirchengemeinde Hundsbach Ev. Pfarramt Hundsbach Tel. 06758 8004050 Pfr. Harke Tel. 06753/1290709 Pfrin Roth Sonntag, 26.04.2015 10.00 Uhr Konfirmation in Schweinschied Pfarrerin Roth 13.30 Uhr Konfirmation in Löllbach Pfarrerin Roth Dienstag, 28.04.2015 15.00 Uhr Katechumenenunterricht in Hundsbach Evangelische Kirchengemeinde Jeckenbach Freitag, 24.04.2015 17.00 Uhr Jungschar 18.45 Uhr Jugendkreis Samstag, 25.04.2015 11.00 Uhr Desloch Kirche. Stellprobe Sonntag, 26.04.2015 10.30 Uhr Desloch. Konfirmation. Es gehen zur Konfirmation: Leon Altmeier, David Charalambous, Evelyn Frei, Niklas Kaufmann, Alexandra Lange, Lisa Schlemmer Mittwoch, 29.04.2015 19.30 Uhr Presbyteriumssitzung Donnerstag, 30.04.2015 16.00 Uhr Katechumenenunterricht Protestantische Kirchengemeinde Lettweiler Pfr. Schultz-Klinkenberg ist auf einer Fortbildung von Mittwoch, 22.04. bis Freitag, 24.04.2015 und von Montag, 27.04. bis Mittwoch, 29.04.2015, Vertretung hat Prädikant Frick, Tel. 969874. Tel. Nr. Pfarramt: 241 Dekanat Tel. 06362/1292, werktags 08.00-12.00 Uhr Sozialberatungsstelle des Diakonischen Werkes in Obermoschel, Tel. 06362/2525 Evangelische Kirchengemeinde Meisenheim Donnerstag, 23.04.2015 10.30 Uhr Gottesdienst im Dr.-carl-Kircher-Haus 14.30 Uhr Spieletreff im Herzog-Wolfgang-Haus 15.15 Uhr Kindergruppe im Gemeindehaus 19.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migranten und Deutsche, Amtsgasse 10 Freitag, 24.04.2015 11.00 Uhr Gottesdienst mit Grundschulkindern im Haus am Bendstich 17.00 Uhr Gottesdienst zur Verabschiedung von Diakonin Anika Weinsheimer, anschl. Grillfest Samstag, 25.04.2015 10.00 Uhr Probe der Konfirmandinnen und Konfirmanden in der Kirche 18.00 Uhr Vorstellungsgottesdienst der Konfirmandinnen und Konfirmanden Sonntag, 26.04.2015 10.00 Uhr Gottesdienst in der BodelschwinghKapelle Montag, 27.04.2015 15.30 Uhr Krabbelgruppe „Krabbelkäfer“ im Gemeindehaus 19.30 Uhr Kantorei im Gemeindehaus Dienstag, 28.04.2015 15.00 Uhr KonfirmadInnen-Treff im Gemeindehaus 17.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migrantinnen und Deutsche (nur Frauen), Amtsgasse 10 Amtsblatt Meisenheim 19.00 Uhr Bläserkreis im Gemeindehaus Mittwoch, 29.04.2015 10.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migrantinnen und Deutsche (nur Frauen), Amtsgasse 10 17.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migranten und Deutsche (nur Männer) , Amtsgasse 10 19.00 Uhr Presbyteriumssitzung im Gemeindehaus Donnerstag, 30.04.2015 10.30 Uhr Gottesdienst mit Gedenken der Verstorbenen im Dr.-Carl-Kircher-Haus 14.30 Uhr Spieletreff im Herzog-WolfgangHaus 15.15 Uhr Kindergruppe im Gemeindehaus 19.00 Uhr „Wir lernen Deutsch“ – Begegnungsund Sprach-Café für Migranten und Deutsche, Amtsgasse 10 Ab Donnerstag, dem 23.04.2015, startet wieder die Kindergruppe zur gewohnten Zeit im Gemeindehaus. Die Ev. Kirchengemeinde Meisenheim und der Förderverein der Jugendarbeit an der Schlosskirche e.V. laden herzlich ein zur Verabschiedung von Diakonin Anika Weinsheimer am Freitag, dem 24.04.2015, um 17.00 Uhr Gottesdienst in der Schlosskirche anschl. Grillfest auf dem Schlossplatz. Kontakte Pfarramt Pfarrerin Clasen, Schillerstraße 2c, Tel. 94110, [email protected] Gemeindebüro Öffnungszeiten: donnerstags, 08.30-11.30 Uhr Barbara Bickelmann, Schillerstraße 2c, Tel. 94110, [email protected] Jugendbüro und Schulsozialarbeit an der Astrid-Lindgren-Grundschule Anika Weinsheimer, Amtsgasse 10 Tel. 0177-7022535 oder 4746 [email protected] Das Jugendbüro ist ab dem 27.04.2015 geschlossen. Küsterin Renate Gilcher, Tel. 0160-96444470 Katholische Kirchengemeinde St. Antonius von Padua, Meisenheim Sprechzeiten von Herrn Pfarrer Eck: montags von 09.00 - 12.00 Uhr und freitags von 10.30 12.00 Uhr im Pfarrhaus von Meisenheim, Klenkertor 7 Tel.: 06753/2381 Pfarrbüro in Bad Sobernheim, Herrenstraße 16 Öffnungszeiten: Montag – Donnerstag von 10.00-12.00 Uhr und 14.00-17.00 Uhr Tel.: 06751/2286 Fax: 06751 / 991242 Hinweis: Am 25.04.2015 findet die Bolivienkleidersammlung statt! Mittwoch, 22.04.2015 18.30 Uhr Taizé-Andacht (Bad Sobernheim-Malteserkapelle) Sonntag, 26.04.2015 10.30 Uhr Hochamt Dienstag, 28.04.2015 20.30 Uhr Kirchenchorprobe Amtsblatt Meisenheim Donnerstag, den 23. April 2015 Mittwoch, 29.04.2015 15.30 Uhr Erstes Treffen „Café 50 plus“ im Kath. Pfarrhaus, Klenkertor 7 in Meisenheim Herzliche Einladung an alle interessierte Erwachsene (Zielgruppe Frauen und Männer ab 50 Jahren, unabhängig von Konfession und Weltanschauung). An diesem Nachmittag wollen wir Vorschläge sammeln, was wir in diesem Jahr gemeinsam unternehmen könnten und versuchen, ein kleines Programm zusammen zu stellen. Auf die Begegnung mit Ihnen freut sich Herr Pfarrer Eck mit Frau Beck und Frau Herbort Katholische Pfarrei Obermoschel Sonntag, 26.04.2015 18.30 Uhr Amt für die Pfarrei in Obermoschel Protestantische Kirchengemeinde Odenbach Gottesdienst am 26.04.2015 Jubilate 09.30 Uhr Roth 10.30 Uhr Odenbach Wissenswertes Schlafapnoe Selbsthilfe Bad Kreuznach u. Umgebung e.V. Am 07. Mai kein SHG - Treffen! Die Schlafapnoe fährt zu einem ihrer Maskenversorger nach Bad Ems. Es besteht die Möglichkeit, sich über die neuesten Entwicklungen in der Schlafapnoe Behandlung zu informieren. Auch eine Stadtbesichtigung von Bad Ems wird angeboten. Es sind noch Plätze frei. Nichtmitglieder sind herzlich willkommen. Bei Interesse anmelden bei Walter Suter 06751 - 4365 oder [email protected]. Selbsthilfegruppe „Trauer-Brücke“ Unsere Treffen stehen allen Menschen offen, die in ihrer Trauer nicht alleine sein wollen, die in der sehr schweren Zeit der Trauer um einen lieben Menschen den Austausch und die Begleitung anderer Betroffener suchen, um gemeinsam zu versuchen, die eigene Trauer anzu- Seite 26 nehmen und Wege in das neue Leben nach einem schweren Verlust zu finden. Die Selbsthilfegruppe „Trauer-Brücke“ trifft sich regelmäßig an Dienstagen in einem 14-tägigen Rhythmus im Begegnungsraum des DRK in der Haydnstraße 15, 55543 Bad Kreuznach. Die nächsten Treffen finden am 28.04. und am 12.05.15 statt. Für Rückfragen zur „TrauerBrücke“ stehen Ihnen tagsüber zur Verfügung: Gerlinde Graf, DRK-Kreisverband Bad Kreuznach e.V., Tel.: 0671 84444-30 Lilo Mayer, Ambulanter Hospizdienst im Caritasverband, Tel.: 0671 83828-34 Feuerwehrfest in Hallgarten Am Sonntag, dem 10. Mai 2015, findet ein Tag der offenen Tür bei der Feuerwehr Hallgarten statt. Wie immer ist für das leibliche Wohl bestens gesorgt. Los geht es um 11.00 Uhr mit Frühschoppen und dem Musikverein Hallgarten. Ab 12.00 Uhr steht dann das Mittagessen bereit und ab 14.00 Uhr gibt es Kaffee und Kuchen. Auf Ihren Besuch am Feuerwehrgerätehaus freut sich Ihre Feuerwehr Hallgarten Nachrufe Nachruf Am 15. April 2015 wurde Chester Jakubowski aus diesem Leben abberufen. Der Verstorbene war von 1946 bis zu seinem Ruhestand im Jahre 1984 Mitarbeiter zunächst des Amtes Meisenheim, später der Verbandsgemeinde Meisenheim. Als langjähriger Leiter der Sozialverwaltung ist er der besonderen Verantwortung für hilfe- und ratsuchende Bürgerinnen und Bürger in beispielhafter Manier gerecht geworden. Für sein langjähriges berufliches Wirken zum Wohle der Verbandsgemeinde Meisenheim gebühren im Dank und Anerkennung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung trauern um einen geschätzten ehemaligen Kollegen. Wir bewahren Chester Jakubowski ein ehrendes Andenken. Kron Bürgermeister Kiehl Personalratsvorsitzender Seite 27 Wichtige Rufnummern Donnerstag, den 23. April 2015 Erreichbarkeit des Gesundheitsamtes Bad Kreuznach Telefon-Nummer: 0671/803-1709 Fax: 0671/803-1750 Belehrung von Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind Die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich finden jeden Donnerstag im Gesundheitsamt, 55543 Bad Kreuznach, Ringstraße 4, statt. Von 13.30 – 14.30 Uhr ist Anmeldezeit. Danach beginnt die eigentliche Belehrung in der Reihenfolge der Anmeldung. Bei starkem Andrang sind Wartezeiten (bis zu 60 Minuten) unvermeidlich. Bitte richten Sie sich darauf ein. Bei Minderjährigen kann die Belehrung nur in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten erfolgen. Telefonische Auskunft: 0671/ 803-1709 Impf- und Reiseberatung Beratungen für Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten und Polio(Kinderlähmung) sowie Reiseimpfberatung werden jeden Dienstag von 10.30 bis 12.00 Uhr in Zimmer 26 angeboten. Bitte bringen Sie Ihren Impfausweis mit. Andere Termine sind nach telefonischer Absprache möglich (0671/ 803- 1711 bzw. 803-1713). HIV-/AIDS-Beratung Jeden Dienstag von 10.30 bis 12.00 Uhr können Sie sich in Zimmer 26 kostenlos beraten und auf HIV-Antikörper bzw. auch andere sexuell übertragbare Erkrankungen testen lassen. Andere Termine sind nach telefonischer Absprache ebenfalls möglich (0671/ 803-1711 bzw. 803-1713). Sozial psychiatrischer Dienst - Beratungsangebot für Menschen mit psychischen und geistigen Beeinträchtigungen Ansprechpartnerin für die Verbandsgemeinde Meisenheim ist Frau Conrad-Eß, Dipl.-Sozialpädagogin. Das Beratungsangebot besteht in Form von Hausbesuchen und/oder individuellen Terminvereinbarungen in der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim. Termine können bei Frau Waldt im Gesundheitsamt Bad Kreuznach unter der Tel.-Nr. 06 71/8 031729 Mo.-Do. in der Zeit von 8-16 Uhr vereinbart werden. Es kann auch jederzeit eine Nachricht in der Zentrale hinterlassen werden, worauf dann Rückruf erfolgt. Beratung und Hilfe im Diakonischen Werk Bad Kreuznach Kurhausstraße 8, 55543 Bad Kreuznach Tel. 0 67 1 /842510 Schwangerenberatung, Schwangerenkonfliktberatung (mit Beratungsbescheinigung), Erziehungs- und Familienberatung, Ehe-, Partnerschaftsund Lebensberatung, Beratung und Vermittlung bei Trennung und Scheidung, Schuldner- und Insolvenzberatung Wir sind erreichbar: Montag-Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, Freitag von 8 bis 16 Uhr. Termine für Beratungsgespräche können auch außerhalb dieser Zeiten vergeben werden. Betreuungsverein im Diakonischen Werk des Kirchenkreises An Nahe und Glan, Talweg 1, 55590 Meisenheim, Tel. 06753/4412. Caritasverband für die Region Rhein-Hunsrück-Nahe e.V. Geschäftsstelle Bad Kreuznach, Bahnstraße 26 Beratung und Hilfe durch folgende Fachdienste: Allgemeiner Sozialdienst, Christliche Hospizbewegung, Gemeindecaritas, Schwangerenberatung, Sucht-beratung / Suchtprävention. Öffnungszeiten: Mo-Do: 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.30 Uhr; Fr. 9.00 - 12.00 Uhr. Termine nach Vereinbarung Sprechstunde für Drogenkonsumenten (Erstkontakte) montags: 14.30-16.30 Uhr Telefon 0671/83828-0; E-Mail: [email protected] Entgiftungszentrale: Uni-Klinik in Mainz Tel. 06131/232466 Ev. Altenzentrum Dr. Carl-Kircher-Haus, Meisenheim Tel. 06753/93920 Dauerpflege, Kurzzeitpflege, psychiatrische Facheinrichtung Beratung der Krebsgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. im Meisenheimer Hofstadtkrankenhaus: -Vertrauliche Gespräche zur persönlichen Situation - Betreuung bei belastenden Therapien – Hilfe beim Umgang mit Behörden - Informationen zu sozialrechtlichen Fragen - von 14-16 Uhr jeden 3. Donnerstag im Monat, 1. OG Zimmer 22. Termine können täglich von 9-13 Uhr in der Beratungsstelle für Tumorkranke und Angehörige in Kaiserslautern Tel. 06 31 - 3 11 08 30 vereinbart werden. AWO Rheinland Kreisgeschäftsstelle, Saline Theodorshalle 22, Bad Kreuznach Tel. 0671/9203817 Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag 15.30-17.30 Uhr Migrationberatung für erwachsene Zuwanderer Sprechzeiten: Di. 14-17 Uhr, Fr. 9-12 Uhr und nach tel. Vereinbarung Tel. 0671-2982828 Kurberatungsstelle (Vermittlung von Mutter-Vater-Kind-Kuren) Tel. 06751/55 67 Betreuungsverein Tel. 0 67 52 / 65 52 Sprechzeiten: montags 14-16 Uhr und freitags 10-12 Uhr Ortsverein Meisenheim Tel. 0 67 53 / 26 89 Amtsblatt Meisenheim DRK-Kreisverband Bad Kreuznach, Rüdesheimer Straße 36 Tel. 06 71 / 8 44 44 – 0 Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) Landkreis Bad Kreuznach Abfallberatung. Wir beraten Sie gerne 06 71 /8 03-1954 Wertstoffhöfe - Öffnungszeiten Bad Kreuznach (Kompostwerk) Montag bis Mittwoch und Freitag 8.30 – 16.00 Uhr Donnerstag 8.30 – 18.00 Uhr, Samstag 8.30 - 13.30 Uhr Meisenheim: Dienstag und Freitag 12.00 – 17.00 Uhr, Samstag 8.30 – 13.30 Uhr Hilfe zur Selbsthilfe Haben Sie Probleme mit Alkohol, Drogen oder Medikamenten? Abhängigkeit ist eine Familienkrankheit und muss deshalb mit den Angehörigen behandelt werden. Auskunft und Beratung jeden Freitag, 19.30 Uhr, Gemeindehaus Meisenheim, Fabersaal. Kontaktperson: Jutta Wirth, Hohlstr. 5, 55585 Duchroth, Tel. 06755/962139 Deutsche Rheuma-Liga öAG Bad Sobernheim bietet Warmwassergymnastik im Bewegungsbad der Glantal-Klinik Meisenheim an. Information und Anmeldung: Deutsche Rheuma-Liga Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Schlossstr.1, 55543 Bad Kreuznach, Tel. 06 71 / 83 404-44 Ansprechpartner der öAG Bad Sobernheim: Fr. Siegrun Seifert, Tel. 06754/8383, Fr. Gabriele Elz, Tel. 06754/8987 Selbsthilfe für Frauen/Männer nach Krebs Die Selbsthilfegruppe „Frauen nach Krebs” bietet jeden 3. Mittwoch im Monat von 15-17 Uhr in der Altentagesstätte in Meisenheim in der Untergasse im hist. Rathaus die Möglichkeit, in geselliger Runde Gespräche zu führen. Ambulanter Hospizdienst Der christlich ambulante Hospizdienst an der Nahe e.V. berät und begleitet unentgeltlich schwerstkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen zu Hause, in der Zeit der Krankheit, des Sterbens und der Trauer. Kontakt: Ingelore Mades / Jutta Goldschmidt, Tel. 06752/912074 oder 0151/17749901. Ev.-Kath. Telefonseelsorge Bad Kreuznach Telefon 08 00 / 1 11 01 11 und 08 00 / 1 11 02 22 - kostenfrei – Kinder- und Jugendtelefon des Dt. Kinderschutzbundes Telefon 08 00 - 1 11 03 33 - kostenfrei – Frauenhaus Bad Kreuznach Tel. 06 71 / 4 48 77 Aufnahme rund um die Uhr. Beratungstermine können vereinbart werden unter der gleichen Nummer während der Bürozeiten Mo-Fr 9-12 Uhr, Mo-Do 14-16 Uhr Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Kostenlos - vertraulich - rund um die Uhr - mehrsprachig Tel. 08000 116 016 www.hilfetelefon.de Notruf u. Beratung für sexuell missbrauchte Frauen und Mädchen: Sprechzeiten: Montag 9-11 Uhr; Mittwoch 18-20 Uhr Donnerstag 14-17 Uhr Tel. 0 67 81 /1 97 40 Schutzverband für Impfgeschädigte e.V. Kontakt und Beratungsstelle für Rheinland-Pfalz Infos Tel. 06 71 / 4 45 15 Internet: www.impfschutzverband.de Beratungszentrum des Polizeipräsidiums Westpfalz Parkstraße 11 (Ecke Hochsandstraße) 67655 Kaiserslautern Telefon: 0631/369-1444 Telefax: 0631/369-1490 Mail: [email protected] Weisser Ring Hilfe für Kriminalitätsopfer Tel. 0 67 24 / 9 59 59 oder Opfer-Notruf Info-Telefon 0 18 03 / 34 34 34 Integrationsdienst Rheinhessen Berufsbegl. Dienst / PSD für Schwerbehinderte und psychisch kranke Menschen, die Probleme im Arbeitsleben haben. Jeden 1. Donnerstag im Monat von 16 bis 18 Uhr offene Sprechstunde für Hörgeschädigte, Mannheimer Str. 203, 55543 Bad Kreuznach, Tel. 0671 - 4 58 25, Fax 2 98 58 67, E-Mail: [email protected] Kontaktstelle für psychisch kranke Menschen in der Tagesstätte Bad Kreuznach, Salinenstr. 133, Tel. 0671/4822781 Öffnungszeiten: nachmittags Mo-Do ab 14 Uhr, Fr. ab 15 Uhr, vormittags Sa u. So von 10-12 Uhr Busverkehr: ORN Kundencenter Bad Kreuznach, Tel.06 71 /84120-22 Blinden- und Sehbehindertenverein Nahe-Hunsrück e.V. Tel. 06362-769 MenschensKinder AWO-Dienste gGmbH Saline, Theodorshalle 22, 55543 Bad Kreuznach Busbegleiterprojekt (Sicher im Bus), soziale Dienstleistungen Tel. 0671/9203972
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