Die wichtigsten Änderungen per 01.07.2015

Sammelstiftungen BVG & ZV per 1.7.2015
Die Vertragsdokumente der Sammelstiftungen BVG & ZV der Allianz Suisse Leben sind per
1. Juli 2015 angepasst worden.
Die wichtigsten Änderungen sind:
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Mitwirkung
Ergänzung betr. Informationspflicht gegenüber der versicherten Person (Ziff. 1.6 Abs. 3 ARB
BVG; neuer Abschnitt).
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Behandlung und Schutz von Daten und Privatsphäre
Möglichkeit der Delegation der Bearbeitung von Daten an Dritte im In- und Ausland (Ziff. 1.8
Abs. 1 ARB BVG).
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Lohn
Recht der Sammelstiftung auf Korrektur des gemeldeten/versicherten Lohns bei Verdacht auf
missbräuchliche Meldung, beispielsweise zwecks vorübergehender Erhöhung des Einkaufspotentials (Ziff. 2.3.3 Abs. 4 ARB BVG).
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Invalidität (Erwerbsunfähigkeit)
Präzisierung des Invaliditätsbegriffs (Ziff. 2.6 Abs. 3 neu).
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Kinder
Korrektur des Leistungsanspruches von Kindern in Ausbildung (Ziff. 2.7 Abs. 2 lit. a – c).
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Vorsorgeschutz
Korrektur betr. definitiven Versicherungsschutz (Ziff. 3.5 Abs. 3).
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Altersleistungen
- Korrektur der Voraussetzungen zur vorzeitigen Pensionierung gem. der kantonalen Steuerpraxis (Ziff. 4.1.1. Abs. 2).
- Korrektur der Voraussetzungen zur vorzeitigen Pensionierung bei Bezug von Kapital anstelle
von Rente gem. der kantonalen Steuerpraxis (Ziff. 4.1.3. Abs. 4).
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Hinterlassenenleistungen
- Keine Differenzierung mehr zwischen reglementarischen Leistungsansprüchen gem. BRB
und solchen gem. BVG. D.h. es besteht in jedem Fall ein Leistungsanspruch gem. BRB des
Vorsorgewerks (Ziff. 4.2.1).
- Redaktionelle Änderung (Ziff. 4.2.10. Abs. 3).
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Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit/Invalidität (Erwerbsunfähigkeit)
- Keine Differenzierung mehr zwischen reglementarischen Leistungsansprüchen gem. BRB
und solchen gemäss BVG. D.h. es besteht in jedem Fall ein Leistungsanspruch gem. BRB
des Vorsorgewerks (Ziffer 4.3.1. Abs. 1 und 2).
- Präzisierung der Regelung und Ausschluss der Korrektur des Leistungsanspruchs bei weniger als 10 Tage dauernder Änderungen des Arbeitsunfähigkeitsgrades (Geringfügigkeit) (Ziffer 4.3.2. Abs. 2).
- Präzisierung und Korrektur der Regelung (Ziffer 4.3.4. Abs. 7).