Sammelstiftungen BVG & ZV per 1.7.2015 Die Vertragsdokumente der Sammelstiftungen BVG & ZV der Allianz Suisse Leben sind per 1. Juli 2015 angepasst worden. Die wichtigsten Änderungen sind: • Mitwirkung Ergänzung betr. Informationspflicht gegenüber der versicherten Person (Ziff. 1.6 Abs. 3 ARB BVG; neuer Abschnitt). • Behandlung und Schutz von Daten und Privatsphäre Möglichkeit der Delegation der Bearbeitung von Daten an Dritte im In- und Ausland (Ziff. 1.8 Abs. 1 ARB BVG). • Lohn Recht der Sammelstiftung auf Korrektur des gemeldeten/versicherten Lohns bei Verdacht auf missbräuchliche Meldung, beispielsweise zwecks vorübergehender Erhöhung des Einkaufspotentials (Ziff. 2.3.3 Abs. 4 ARB BVG). • Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) Präzisierung des Invaliditätsbegriffs (Ziff. 2.6 Abs. 3 neu). • Kinder Korrektur des Leistungsanspruches von Kindern in Ausbildung (Ziff. 2.7 Abs. 2 lit. a – c). • Vorsorgeschutz Korrektur betr. definitiven Versicherungsschutz (Ziff. 3.5 Abs. 3). • Altersleistungen - Korrektur der Voraussetzungen zur vorzeitigen Pensionierung gem. der kantonalen Steuerpraxis (Ziff. 4.1.1. Abs. 2). - Korrektur der Voraussetzungen zur vorzeitigen Pensionierung bei Bezug von Kapital anstelle von Rente gem. der kantonalen Steuerpraxis (Ziff. 4.1.3. Abs. 4). • Hinterlassenenleistungen - Keine Differenzierung mehr zwischen reglementarischen Leistungsansprüchen gem. BRB und solchen gem. BVG. D.h. es besteht in jedem Fall ein Leistungsanspruch gem. BRB des Vorsorgewerks (Ziff. 4.2.1). - Redaktionelle Änderung (Ziff. 4.2.10. Abs. 3). • Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit/Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) - Keine Differenzierung mehr zwischen reglementarischen Leistungsansprüchen gem. BRB und solchen gemäss BVG. D.h. es besteht in jedem Fall ein Leistungsanspruch gem. BRB des Vorsorgewerks (Ziffer 4.3.1. Abs. 1 und 2). - Präzisierung der Regelung und Ausschluss der Korrektur des Leistungsanspruchs bei weniger als 10 Tage dauernder Änderungen des Arbeitsunfähigkeitsgrades (Geringfügigkeit) (Ziffer 4.3.2. Abs. 2). - Präzisierung und Korrektur der Regelung (Ziffer 4.3.4. Abs. 7).
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