Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Änderung des

Öffentliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Neumarkt i.d.OPf.
Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Änderung des qualifizierten Bebauungsplanes“038/1- Heiligenwiesen / Am Steinbach“
sowie Änderung des Flächennutzungsplans für diesen Bereich
Der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.11.2014
den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „038/1 - Heiligenwiesen / Am Steinbach“ gebilligt
und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Am 27.01.2015 hat der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. in öffentlicher Sitzung den Entwurf der Bebauungsplanänderung „038/1 - Heiligenwiesen / Am Steinbach“ gebilligt und dessen öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Änderung ist wie folgt umgrenzt:
Im Süden:
Im Westen:
Im Norden:
Im Osten:
von den Fl.Nrn. 133/6 Teilfl., 221/1 Teilfl., 223/1 Teilfl., und 223/15 Teilfl.
von den Fl.Nrn. 221/5 Teilfl., 235/8 und 253/52 Teilfl.
von den Fl.Nrn. 222/1 Teilfl., 222/12 Teilfl. und 235/52 Teilfläche
von der Fl.Nr. 133/6 Teilfl., alle Gemarkung Holzheim.
Der räumliche Geltungsbereich mit ca. 1,1 ha umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Holzheim:
Fl.Nrn. 221/1 Teilfl.; 221/5 Teilfl.; 222/1 Teilfl.; 222/2; 222/3; 222/4; 222/5; 222/6; 222/7; 222/8; 222/9; 222/10; 222/11;
222/12 Teilfl.; 222/13; 222/14; 222/15; 222/16; 223/1 Teilfl.; 223/15 Teilfl.; 235/52 Teilfl.; 133/6 Teilfl..
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung „038/1 - Heiligenwiesen / Am Steinbach“ mit integrierter Grünordnung
einschließlich Begründung sowie der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Begründung sowie der Umweltbericht und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung liegen in der Zeit vom
15.04.2015 - 15.05.2015
im Rathaus I, Stadtplanungsamt, II Stock, Zimmer 202, während der allgemeinen Parteiverkehrszeiten zu jedermanns
Einsicht öffentlich aus.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:
- Stellungnahme Landratsamt, Technischer Umweltschutz/Abfallrecht vom 30.09.2014 und 23.10.2014
- Stellungnahme Untere Naturschutzbehörde vom 04.11.2014
Folgende Arten umweltbezogener und sonstiger Informationen sind verfügbar:
- Lärmschutzgutachten Büro Steger & Partner vom 14.08.2014
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Büro Genista vom 26.05.2014
Während der Auslegungsfrist können - schriftlich oder zur Niederschrift - Stellungnahmen bei dem o.g. Amt abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des
Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer
Normenkontrolle, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend
gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Stadt Neumarkt i.d.OPf., 02.04.2015
Thomas Thumann
Oberbürgermeister