Nr. 049/4 - Pölling Bühl II - Stadt Neumarkt in der Oberpfalz

Öffentliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Neumarkt i.d.OPf.
Öffentliche Auslegung der Bebauungsplanänderung
„Nr. 049/4 - Pölling Bühl II“
im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB i.V.m.
(§ 2 Abs. 1 und §§ 3 und 4 BauGB)
Die Große Kreisstadt Neumarkt i.d.OPf. hat mit Beschluss des Stadtrates vom 26.02.2015 in öffentlicher Sitzung beschlossen, ein Teilgebiet des qualifizierten Bebauungsplanes „049 - Pölling Bühl II“, der seit dem 08.03.1999 rechtskräftig ist, als 4. Änderung im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB zu ändern. Der Bebauungsplan „049 - Pölling
Bühl II“ beinhaltet bereits 3 Änderungen. Diese bestehen fort.
Der Stadtrat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 26.02.2015 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der Bebauungsplanänderung „Nr. 049/4 - Pölling Bühl II“ gebilligt und beschlossen, den Plan nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der Änderungsbereich umgrenzt folgende Flurstücke der Gemarkung Pölling:
Im Süden:
Im Westen:
Im Norden:
Im Osten:
durch die Jägerstraße,
durch die Fl.Nrn. 529, 529/1, 529/2, 529/3, 529/4,
durch die Fl.Nr. 531 Teilfl.
durch die Fl.Nrn. 522 Teilfl., 531 Teilfl.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst 0,66 ha und folgende Grundstücke der Gemarkung Pölling: Fl.Nr. 522 Teilfl. 530, 530/1., 531 Teilfl..
Im Wesentlichen soll ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt und die Baugrenzen angepasst werden. Die Grundzüge
des Bebauungsplans „049 - Pölling Bühl“ einschließlich seiner 1. bis 3. Änderung werden dabei nicht berührt.
Die ausgearbeiteten Planunterlagen liegen in der Zeit vom 02.04.2015 bis 04.05.2015 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Rathaus I, Stadtplanungsamt, II Stock, Zimmer 202, während der allgemeinen Parteiverkehrszeiten öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können - schriftlich oder zur Niederschrift - Stellungnahmen bei dem o.g. Amt abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des
Verfassers zweckmäßig.
Wir weisen darauf hin, dass keine Umweltprüfung stattfindet. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich. Es wird weiter darauf aufmerksam gemacht, dass nicht während der Frist abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Stadt Neumarkt i.d.OPf., 23.03.2015
Thomas Thumann
Oberbürgermeister