VEBEG GmbH . Rödelheimer Bahnweg 23 . 60489 Frankfurt am Main VEBEG GmbH Rödelheimer Bahnweg 23 60489 Frankfurt am Main Telefon +49 69 75897-0 Telefax +49 69 75897-479 www.vebeg.de E-Mail: [email protected] Tel.-Durchw.: +49 69 75897-361 Bearbeiter: Frau Wingerter Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Zeichen VT/wi Datum 13.05.2015 Ausschreibung RV 2015/2017 - Bundeswehr -, Dauerabnahme von Sekundärrohstoffen Rahmenverträge für den Zeitraum 01.07.2015 - 30.06.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, für die bundesweite Abnahme von Mischschrott (Blech-, Eisen-, Stahl-, Gussschrott, teilweise mit Fremdanhaftungen) sowie NE- Metallschrott, legiertem Schrott und Kabelschrott (in Mengen jeweils unter 1.000 kg) bieten wir den Abschluss von Rahmenverträgen mit einer festen Laufzeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2017 an. Dieses Angebot richtet sich an leistungsfähige Schrotthandelsfirmen und Recyclingunternehmen, die in der Lage sind, bei kostenfreier Containergestellung Schrotte aller Art ab Anfallstellen der Bundeswehr und ggf. anderer Auftraggeber jeweils kurzfristig nach Zuweisung zu übernehmen. An den nach Postleitzahlbereichen eingeteilten Anfallstellen ist in den Jahren 2013 - 2015 eine Menge von insgesamt rd. 8.000 t angefallen. Sollte Ihr Unternehmen Interesse am Abschluss eines Rahmenvertrages haben, bitten wir Sie um Prüfung der beigefügten Vertragsbedingungen und um Abgabe Ihrer Gebote auf dem beiliegenden Gebotsschein bis spätestens 08. Juni 2015, 13.00 Uhr bei uns in Frankfurt schriftlich eingehend. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen VEBEG GmbH Anlagen Vertragsbedingungen Gebotsschein mit -Allgemeinen GeschäftsbedingungenAnfallmengen (Rahmenverträge 2011-2013 und 2013-2015) Deutsche Bank Frankfurt am Main (BLZ 500 700 10) Kto.-Nr. 0966564 Commerzbank Frankfurt am Main (BLZ 500 400 00) Kto.-Nr. 739021400 Postbank Frankfurt am Main (BLZ 500 100 60) Kto.-Nr. 7781-606 IBAN DE06 5007 0010 0096 6564 00 / BIC DEUTDEFF IBAN DE82 5004 0000 0739 0214 00 / BIC COBADEFF IBAN DE33 5001 0060 0007 7816 06 / BIC PBNKDEFF Vorsitzender des Aufsichtsrates: Ministerialdirektor Detlef Selhausen, Geschäftsführer: Dr. Johannes Pornschlegel und Oliver Jasper Handelsregister B 8255 des Amtsgerichts Frankfurt am Main, USt-IdNr. DE 811162228 Vertragsbedingungen zur Ausschreibung RV 2015/2017 - Bundeswehr Rahmenvertrag über die Dauerabnahme von Sekundärrohstoffen 1. Vertragsgegenstand (1) Die VEBEG verkauft an den Rahmenvertragshändler Mischschrott (Blech-, Eisen-, Stahl-, Gussschrott, teilw. mit Fremdanhaftungen), NE- Metallschrott, legierter Schrott und Kabelschrott, der bei Einheiten der Bundeswehr, Bundeswehrdienstleistungszentren und Instandsetzungsfirmen je PLZ-Bereich während der Vertragslaufzeit anfällt. Dem Rahmenvertragshändler ist bekannt, dass die VEBEG weder Angaben über die zu erwartenden Mengen noch über die Anzahl der Anfallstellen je PLZ-Bereich machen kann; die in der Anlage genannten Anfallmengen der Jahre 2011 - 2013 und 2013 - 2015 je PLZ-Bereich sind lediglich ein Anhalt. Der Rahmenvertragshändler hat nur Anspruch auf den ihm durch die VEBEG zugewiesenen Schrott. Getrennt gelagerter NE- Metallschrott, legierter Schrott und Kabelschrott wird in der Regel nur in Mengen bis zu 1.000 kg zugewiesen. (2) Die VEBEG ist nicht verpflichtet, alles bei den Dienststellen anfallende Material an die RV-Händler zu verkaufen. Sie ist jederzeit berechtigt, dieses auch außerhalb des Rahmenvertrages im Ausschreibungsverfahren losweise auszubieten. Der RV-Händler kann sich an diesen Ausschreibungen beteiligen. 2. Kaufpreis (1) Die Berechnung des vom RV-Händler zu übernehmenden Mischschrottes erfolgt zu Preisen, die von den Vertragsparteien für die gesamte Laufzeit des Vertrages schriftlich vereinbart werden. Alle Preise verstehen sich Netto. Grundlage für die Änderung des vereinbarten Preises ist die Notierung „Durchschnittliche Stahlschrott-Einkaufspreise Mitgliedswerke WV Stahl“, E1/Sorte 1(Stahlaltschrott), mit dem von der Wirtschaftsvereinigung Stahl veröffentlichten Stand Mai 2015. Sollte sich diese Basisnotierung während der Vertragslaufzeit um mehr als 5,00 EUR/t gegenüber dem Stand bei der letzten Preisfestlegung verändern, so erhöht oder ermäßigt sich automatisch ab dem 1. des Folgemonats der Abnahmepreis für Mischschrott um 75 % des Veränderungsbetrages. Die Abnahmepreisänderungen werden dem Rahmenvertragshändler von der VEBEG schriftlich mitgeteilt. (2) NE-Metalle, legierte Schrotte und Kabelschrotte werden von der VEBEG zu einem Preis berechnet, der auf der Basis der VWD-Notizen unter Berücksichtigung der Materialbeschaffenheit und –zusammensetzung ermittelt wird. Die jeweiligen Preise gelten als anerkannt, wenn der Rahmenvertragshändler ihnen nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum durch ein schriftliches Gegengebot widerspricht. Kommt keine Einigung zustande, so verfügt die VEBEG über das Material anderweitig. (3) Die Übernahme großer und sperriger Teile, die erst vor Ort auf Transportmaß geschnitten werden müssen, erfolgt nach vorheriger Absprache mit der VEBEG; der Übernahmepreis ist für den Einzelfall zwischen den Vertragspartnern auszuhandeln. Seite 2 der Vertragsbedingungen zur Ausschreibung R 2015/2017 - Bundeswehr- 3. Zuweisung / Abholung (1) Angefallenes Material wird der VEBEG von den Dienststellen zur Verwertung angemeldet. Die VEBEG entscheidet, ob die jeweilige Verwertungsanmeldung über den Rahmenvertrag abgewickelt werden soll und übersendet dem RV-Händler gegebenenfalls eine Rechnung (Erstberechnung) mit geschätzten Gewichtsangaben. Für jede Materialsorte (jedes Los) wird eine Abholvollmacht erstellt, gegen deren Vorlage der RV-Händler bei den Dienststellen das zugewiesene Material unverzüglich abzuholen hat. (2) Der RV-Händler bestätigt die Übernahme des Materials auf der Abholvollmacht (Vorderseite unten rechts). Die abgebende Dienststelle trägt das Gewicht des ausgelieferten Materials auf der Rückseite der Abholvollmacht ein und bestätigt dies mit Unterschrift. Die Leer- und Ladeverwiegung hat nach vorheriger Vereinbarung mit der Abgabedienststelle im Beisein eines Beauftragten der Dienststelle auf der dem Lagerort nächstgelegenen Waage zu erfolgen. (3) Die Abholvollmacht mit den dazugehörigen Wiegekarten wird von der abgebenden Dienststelle an die VEBEG gesandt, die aufgrund dieser Unterlagen die Endabrechnung erstellt und dem RV-Händler übermittelt. Bei Mindermengen erfolgt GUTSCHRIFT, bei Mehrmengen NACHBERECHNUNG zu den vereinbarten Preisen (entfällt bei Minimalwerten unter 2,50 EUR). (4) Wegen der beschränkten Lagermöglichkeit bei den abgebenden Dienststellen ist der RVHändler verpflichtet, das Material unverzüglich abzuholen; die Abholtermine sind vom RV-Händler rechtzeitig mit den lagerhaltenden Stellen zu vereinbaren. Der RV-Händler gerät in Abnahmeverzug, wenn das Material nicht innerhalb von 3 Wochen nach Datum der Erstberechnung vollständig abgezogen ist. Nach Ablauf dieser 3Wochen-Frist ist die VEBEG ohne weitere Mahnung berechtigt, die Materialien freihändig nach dritter Seite zu veräußern. Der RV-Händler ist in diesem Fall verpflichtet, der VEBEG die entstandenen Verkaufs- und Lagerungskosten sowie - bei einem Verkauf zu geringeren Preisen als den mit dem RV-Händler vereinbarten - die Differenz zwischen den erlösten und den mit dem RV-Händler vereinbarten Preisen zu erstatten. (5) In dringenden Fällen kann die Materialzuweisung mit Einverständnis der VEBEG direkt erfolgen. In diesen Fällen ist die Übernahme, auch von getrennt gelagerten Kleinmengen an NE- oder Buntmetall-, Aluminium- und Kabelschrott, vom RV-Händler formlos zu quittieren 4. Wechselbehälter (1) Auf Verlangen der abgebenden Dienststellen hat der RV-Händler zu seinen Kosten und Lasten handelsübliche Abroll- und/oder Absetzcontainer an den Anfallstellen aufzustellen. Die Anzahl und die Größe der Container ist in Absprache mit der Dienststelle so zu wählen, dass der anfallende Mischschrott verzugslos abgefahren werden kann. Die Aufstellung dieses/dieser Container hat grundsätzlich kostenlos zu erfolgen, solange wirtschaftlich vertretbare Mengen, mind. 150 kg pro gestelltem m³ und Quartal, zur Übernahme bereitgestellt werden. Sollte diese Menge wiederholt nicht erreicht werden, ist der RV-Händler berechtigt, seinen Container abzuziehen. Eine zu tauschähnlichem Umsatz führende Entsorgungsleistung fällt nicht an. Die Verrechnung sonstiger Leistungen mit der Vergütung der bereitgestellten Schrotte ist ausgeschlossen. Besteht die Dienststelle weiterhin auf das Aufstellen eines Containers, kann der Rahmenvertragshändler hierfür ein angemessenes, ortsübliches Mietentgelt verlangen. (2) Bestehen Dienststellen auf das Aufstellen von Sonderanfertigungen, wie abgedeckte oder abschließbare Container, kann der Rahmenvertragshändler hierfür grundsätzlich ein angemessenes, ortsübliches Mietentgelt verlangen. Seite 3 der Vertragsbedingungen zur Ausschreibung R 2015/2017 - Bundeswehr- (3) Entsprechende Mietverträge sind zwischen dem Rahmenvertragshändler und den Dienststellen abzuschließen. Besteht der RV-Händler seinerseits auf das Aufstellen zusätzlicher Container, hat dies grundsätzlich kostenlos zu erfolgen. Das in Containern befindliche Material ist auch dann über die VEBEG abzurechnen. 5. Gewährleistung (1) Das Material wird verkauft, wie es steht und liegt. Der RV-Händler trägt sämtliche Kosten der Verladung, Verwiegung und Abfuhr. (2) Für die Einhaltung anzuwendender gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Immissionsschutzgesetz, Nachweisverordnung, Gefahrgutverordnung Straße) ist der RV-Händler verantwortlich. Die abgebenden Dienststellen sind berechtigt, die Auslieferung von gefährlichen Gütern zu verweigern, wenn die Vorschriften der GGVS (z.B. durch Verwendung von ungeeigneten Fahrzeugen/Behältern) nicht beachtet werden. Der Rahmenvertragshändler ist berechtigt, die Übernahme ihm zugewiesener Schrotte abzulehnen, wenn diesem Material Abfälle beigemischt sind, die in der Abfallverzeichnisverordnung mit einem Stern(*) versehen gelistet und somit im Sinne dieser Verordnung als gefährliche Abfälle einzustufen sind, wenn diesem Material Sprengkörper, explosionsverdächtige Gegenstände und/oder geschlossene Hohlkörper beigemischt sind und dafür keine Unbedenklichkeitserklärung vorliegt. (3) Sollte bei Schrott, der dem Rahmenvertragshändler zugewiesen wurde, ionisierende Strahlung festgestellt werden, die über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgeht, ist er berechtigt und verpflichtet, die Annahme dieser Partie zu weigern und die zuständige Behörde, die abgebende Dienststelle/Bundeswehr und nachrichtlich die VEBEG GmbH unverzüglich zu unterrichten. Sofern die zuständige Behörde keine anderen Maßnahmen anordnet, hat der Rahmenvertragshändler die Strahlenquelle zu lokalisieren und solange zu separieren, bis sie durch die Bundeswehr übernommen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt wird. 6. Abrechnung/Sicherheit Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Abwicklung erfolgt die Zahlung mittels SEPAFirmen-Lastschrift. Dazu holt die VEBEG ein Firmenlastschrift-Mandat ein, das sie ermächtigt, wiederkehrend, jeweils zum Monatsende, frühestens jedoch 10 Kalendertage nach Avis, alle fälligen Beträge aus Lieferungen und Leistungen gegen den Zahlungspflichtigen einzuziehen und gleichzeitig die Bank des Zahlungspflichtigen mit der Einlösung der Lastschrift zu beauftragen. Das Firmen-Lastschrift-Mandat (DD B2B) wird Bestandteil des Rahmenvertrages. Es erlischt mit Vertragsende. Weist der RV-Händler sein Kreditinstitut bis zum Fälligkeitstermin an, eine reguläre Lastschrift nicht einzulösen oder wird sie wegen mangelnder Deckung nicht eingelöst, haftet der Rahmenvertragshändler für alle damit in Zusammenhang stehenden Schäden. Zur Absicherung der Forderungen der VEBEG hat der RV-Händler der VEBEG ausreichende Sicherheiten in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu stellen. Seite 4 der Vertragsbedingungen zur Ausschreibung R 2015/2017 - Bundeswehr- 7. Laufzeit (1) Der Rahmenvertrag gilt für den Zeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2017 und endet mit dem Ablauf des 30.06.2017, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Verpflichtungen des RVHändlers aus Zuweisungen aus den Jahren 2015 bis 2017 bleiben jedoch auch über den 30.06.2017 hinaus bestehen. (2) Unberührt davon kann die VEBEG im Falle von wiederholtem Zahlungs- und/oder Abnahmeverzug das Rahmenvertragsverhältnis fristlos kündigen und den RV-Händler auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. (3) Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VEBEG in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Bestandteil dieses Vertrages sind. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. GEBOTSSCHEIN zur Ausschreibung RV 2015/2017 - Bundeswehr - Rahmenvertrag über die Dauerabnahme von Sekundärrohstoffen Gebotstermin: 08. Juni 2015, 13.00 Uhr, schriftlich in Frankfurt vorliegend. Unter Anerkennung der Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Nr. R 2015/2017 -Bundeswehr- und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VEBEG bieten wir für Mischschrott (Blech-, Eisen-, Stahl-, Gussschrott, teilweise mit Fremdanhaftungen) EUR __________________ je t Der gebotene Abnahmepreis gilt für die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrages. Preisangleichungen erfolgen bei Vorliegen der in Ziff.2.(1) der Vertragsbedingungen genannten Voraussetzungen. Unser Angebot gilt für folgende Gebiete: Bereich mit den Orten der Postleitzahlen (Beispiel siehe Rückseite) Firma: (genaue Postanschrift) Tel.: Ort, Datum Fax : Email: Unterschrift Beispiele: (Bitte bei der Angabe der Rahmenvertragsbereiche beachten) Bereich 21 50/51 München mit den Orten der Postleitzahlenbereiche alle Anfallorte mit den Postleitzahlen 21000 - 21999 alle Anfallorte mit den Postleitzahlen 50000 - 50999 / 51000 - 51999 nur der Bereich der StOV München (mit Außenstellen) WICHTIG ! Wir behalten uns vor, Bietern, die gesamte Postleitzahlenbereiche bebieten, den Vorzug zu geben ! ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN A Allgemeines 1. Die VEBEG verkauft ausgemusterte Güter ihrer Auftraggeber grundsätzlich im Ausschreibungsverfahren gegen Höchstgebot. Die Ausschreibungen werden auf der Internetseite www.vebeg.de veröffentlicht. 2. Für die Verkäufe gelten die nachstehenden und die jeweils in der Ausschreibung genannten Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der VEBEG. 3. Der Verkauf erfolgt grundsätzlich im eigenen Namen für fremde Rechnung (Kommissionsgeschäft). Bei Verkäufen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers (Agenturgeschäft), gelten die gleichen Bedingungen ebenso als vereinbart. 4. Die Ausschreibungen der VEBEG sind unverbindlich und stellen keine verbindlichen Vertragsanträge im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich als Aufforderung an die Bieter, ihrerseits verbindliche Anträge ("Gebote") abzugeben. 5. Die Ausschreibungen der VEBEG umfassen auch Waren, die nach Einschätzung der VEBEG von der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung erfasst sind und für deren Ausfuhr somit eine Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich ist. Diese Waren werden mit einem entsprechenden Hinweis versehen. B 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Hinweise zur Gebotsabgabe Ware unbedingt vor Gebotsabgabe besichtigen (vgl. Punkt G "Gewährleistung"). Gebote können grundsätzlich nur online unter www.vebeg.de abgegeben werden. Zugelassen zur Abgabe von Online-Geboten sind unbeschränkt geschäftsfähige natürliche und juristische Personen, die sich registriert haben und deren Benutzerkonto freigeschaltet ist. Die Rücknahme eines Online-Gebotes erfolgt durch Abgabe eines weiteren Gebotes in Höhe von 0,01 Euro auf das gleiche Los oder durch Betätigen des "Storno"-Buttons. Die VEBEG ist jederzeit berechtigt, Bieter von der Gebotsabgabe auszuschließen und die Registrierung zu widerrufen. Schriftliche Gebote per Brief oder Telefax werden nur noch bei besonders gekennzeichneten Ausschreibungen angenommen. Diese müssen unterzeichnet sein, die genaue Anschrift des Bieters (möglichst mit Telefon- oder TelefaxNummer) enthalten und vor Ablauf des Gebotstermins bei der VEBEG vorliegen. Bei mehreren schriftlichen Geboten eines Bieters auf das selbe Los gilt stets das zuletzt bei der VEBEG eingegangene Gebot. Die Rücknahme eines schriftlichen Gebotes muss schriftlich vor Ablauf des Gebotstermins bei der VEBEG vorliegen. Der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, wird innerhalb von 7 Tagen durch Übersendung der Rechnung benachrichtigt. Bieter, die nach Ablauf dieser Zeit keine Nachricht erhalten haben, können davon ausgehen, dass ihr Gebot nicht berücksichtigt wurde. Die Zuschlagspreise werden im Internet veröffentlicht. C Verkauf 1. Gebote eines Bieters sind verbindliche Vertragsanträge. 2. Der Kaufvertrag mit einem Bieter kommt durch die Erteilung des Zuschlags im Gebotstermin zustande (Versteigerung gemäß § 156 BGB). Der Zuschlag wird grundsätzlich auf das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Höchstgebot erteilt. Ein Anspruch des Höchstbieters auf Zuschlagserteilung besteht nicht. 3. Zum Kaufpreis kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, soweit nicht von der Regelung des § 25a UStG Gebrauch gemacht wird. D Zahlung 1. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug auf einem Konto der VEBEG eingegangen sein. 2. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet und bei Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet i.S. des UStG hat der Käufer zusätzlich zu dem Kaufpreis als Sicherheit einen Betrag in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Die Sicherheitsleistung wird bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erstattet, wenn nach Abholung der Ware die "Gelangensbestätigung" des Käufers bei der VEBEG vorliegt. Bei Ausfuhrlieferungen erfolgt die Erstattung, wenn die Ausgangszollstelle der VEBEG den elektronischen Ausgangsvermerk übermittelt hat, bei Fahrzeugen ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Zulassung oder die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland vorzulegen. Der Erstattungsbetrag verfällt, wenn die geforderten Nachweise nicht innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungsdatum bei der VEBEG vorliegen; die Verpflichtung des Käufers zur Vorlage der Nachweise wird hierdurch nicht berührt. 3. Zahlungen sind in EURO unbar zu leisten. Bankspesen und Kursdifferenzen gehen zu Lasten des Käufers. 4. Der Käufer kann gegen Ansprüche der VEBEG nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von der VEBEG nicht bestritten wurden. E Lieferung 1. Der Käufer erhält nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages eine Abholvollmacht. 2. Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware innerhalb von drei Wochen ab Rechnungsdatum unter Vorlage der Abholvollmacht abzuholen. Diese Abnahmeverpflichtung gehört zu den Hauptleistungspflichten des Käufers. Der Käufer hat den Abholtermin rechtzeitig vorher mit der Lagerstelle zu vereinbaren. 3. Beim Verkauf an ausländische Abnehmer ist die VEBEG als Ausführer verantwortlich für die Beachtung der Zollvorschriften und für das Ausfuhrgenehmigungsverfahren. Bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Drittländer meldet die VEBEG die Waren elektronisch bei der für den Lagerort zuständigen Ausfuhrzollstelle zur Ausfuhr an. Drittlandskunden müssen grundsätzlich die Ware vor der Abholung bei der Ausfuhrzollstelle gestellen. Zur Gestellung erhält der Käufer zusammen mit der Abholvollmacht den durch die VEBEG unterschriebenen Status der Ausfuhranmeldung mit der entsprechenden Movement-Reference-Number (MRN). Die Ausfuhrzollstelle übermittelt nach der Gestellung die MRN an die Ausgangszollstelle und erstellt für den Käufer das Ausfuhrbegleitdokument. 4. Bei der Ausfuhr von ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Übergabe der Ware erst nach Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das BAFA. Die Ausfuhrgenehmigung wird von der VEBEG beantragt. Der Käufer hat der VEBEG die für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Dokumente (z.B. Endverbleibsdokumente) unverzüglich Ausgabe Allgemein: Februar 2012 5. 6. 7. 8. F zur Verfügung zu stellen. Beim Verkauf an inländische Abnehmer obliegt es diesen, die Ware gegebenenfalls auf ihre Ausfuhrgenehmigungspflicht zu prüfen und eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA zu beantragen. Die Ware wird ab Stand- bzw. Lagerplatz im Lagerort verkauft. Der Käufer hat die für Verladung und Transport notwendigen Arbeitskräfte und Gerätschaften zu stellen und alle Abholkosten (einschl. etwaiger Hilfeleistungen der abgebenden Dienststellen sowie Kosten der Zollbehandlung) zu zahlen. Mit der Übergabe der Ware, spätestens jedoch mit Ablauf der Drei-Wochen-Frist, geht die Gefahr für Verschlechterung oder Untergang der Ware auf den Käufer über. Bei Ware, die nach Gewicht, Stückzahl oder Maß verkauft ist, wird die genaue Menge durch Wiegen, Zählen oder Messen bei der Auslieferung unter Aufsicht der Abgabestelle festgestellt. Bei Verkauf nach Gewicht ist die Ware auf der dem Lagerort nächstgelegenen Waage auf Kosten des Käufers zu wiegen, die Wiegekarten sind unverzüglich der Abgabestelle auszuhändigen. Handelsübliche Mehrmengen sind vom Käufer abzunehmen, wenn die VEBEG dies verlangt; sie werden mit dem vereinbarten Preis nachberechnet. Für handelsübliche Mindermengen werden entsprechende Gutschriften erstellt; Nachlieferung ist ausgeschlossen. Der Käufer hat nur Anspruch auf diejenigen Dokumente (Zulassungs- bzw. Ersatzbescheinigungen, Betriebsbücher u.ä.), die der VEBEG von ihren Auftraggebern zur Weitergabe genehmigt sind. Eigentumsvorbehalt Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst mit Bezahlung und Übergabe auf den Käufer über. G Gewährleistung 1. Die angebotenen Fahrzeuge/Waren sind durch die Auftraggeber ausgemustert worden, weil sie in der Regel nicht mehr fahrbereit, funktionsfähig bzw. unvollständig sind. Zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, Funktionsfähigkeit oder Vollständigkeit können umfangreiche Reparaturen und Ersatzbeschaffungen erforderlich sein. Der Käufer hat die Ware aus diesem Grund vor einer Gebotsabgabe unbedingt zu besichtigen. 2. Der Verkauf der Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, sofern der Käufer Unternehmer i.S. § 14 BGB ist. Ist der Käufer Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Mängel, die bei einer Besichtigung erkennbar sind oder infolge unterlassener Besichtigung nicht erkannt werden, unterliegen keiner Gewährleistung. 3. Aufgrund der Unkenntnis des tatsächlichen Zustands der Ware übernimmt die VEBEG grundsätzlich keine Garantien für Art, Menge, Güte, Zustand, Verwendbarkeit, Funktionsfähigkeit, Zulassungsfähigkeit, Unfallfreiheit und Nichtvorhandensein von Mängeln. 4. Hinweise auf Art, Zustand oder Zusammensetzung der Ware sowie Mengenangaben bei En-bloc-Angeboten sind unverbindlich. Auskünfte, Angaben oder Zusicherungen sind nur verbindlich, wenn sie von der VEBEG schriftlich bestätigt sind. 5. Die Beachtung von Sicherheits-, Zulassungs- und Umweltschutzvorschriften sowie die Einholung von Betriebserlaubnissen sind Sache des Käufers. H Haftung 1. Die Haftung der VEBEG wegen einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder arglistigen Verschweigens eines Sachmangels richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Im Übrigen haftet die VEBEG für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 3. Weitergehende Haftungsansprüche von Unternehmern gegenüber der VEBEG bestehen nicht. 4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die VEBEG gegenüber Verbrauchern nur, sofern eine wesentliche Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden, mit dessen Entstehung im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung gerechnet werden muss, begrenzt, maximal auf die Höhe des Kaufpreises. Eine weitergehende Haftung für Mangeloder Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. 5. Die vorstehend genannten Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der VEBEG. 6. Die VEBEG übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit ihrer Website www.vebeg.de und haftet nicht für technische Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Medium Internet. I Zahlungs- und Abnahmeverzug 1. Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers kann die VEBEG unter Vorbehalt aller weitergehenden Rechte (§§ 280, 281 BGB) Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz berechnen und ihre fälligen Leistungen aus allen mit dem Käufer abgeschlossenen Kaufverträgen zurückhalten. Ansonsten beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz. 2. Bei Abnahmeverzug ist die VEBEG berechtigt, Verzugskosten in Höhe der bei Spediteuren üblichen Lagergebühren zu berechnen und/oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers abtransportieren und anderweitig einlagern zu lassen. Sie kann darüber hinaus gemäß §§ 280, 281 BGB nach Fristsetzung die Ware freihändig veräußern bzw. anderweitig verwerten/entsorgen und dem Käufer die entstandenen Kosten und Verzugsschäden berechnen. J Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Frankfurt am Main. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Frankfurt am Main, sofern der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Internationale UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Anlage zur Ausschreibung R 2015/2017 Bundeswehr Anfallmengen je Rahmenvertragsperiode und PLZ-Bereich PLZ-Bereich z.B. 01 000 bis 01 999 oder 37 000 bis 37 999 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 -12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 - 45 46 47 48 49 50 51 52 53 Rahmenvertragsperiode Anfall in t 2011 – 2013 2013 – 2015 Laufzeit 01.07.- 30.06. Laufzeit 01.07. – 30.04. 83 85 159 49 Kein Anfall 42 0 Kein Anfall 27 Kein Anfall 21 169 125 Kein Anfall 191 143 72 Kein Anfall 60 28 109 260 224 762 552 43 609 15 134 123 Kein Anfall 58 54 34 23 3 191 18 7 Kein Anfall 0 19 154 760 Kein Anfall Kein Anfall 337 101 Anzahl der Anfallstellen 2011 - 2013 2013 – 2015 76 118 119 22 1 1 1 3 1 1 1 2 24 15 2 0 2 1 20 1 2 9 148 66 1 1 3 1 1 3 129 173 56 2 4 1 2 5 1 25 8 4 497 206 546 542 63 439 20 2 114 1 2 1 8 4 9 6 1 5 1 4 2 1 1 1 10 5 12 7 1 5 1 1 2 28 7 39 50 100 152 15 4 2 2 2 2 1 4 1 1 2 2 2 2 2 4 1 1 17 48 84 676 0 1 1 1 1 2 3 1 282 98 3 3 5 5 Anlage zur Ausschreibung R 2015/2017 Bundeswehr Anfallmengen je Rahmenvertragsperiode und PLZ-Bereich PLZ-Bereich z.B. 01 000 bis 01 999 oder 37 000 bis 37 999 54 55 56 57 58-60 61 62-63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 Rahmenvertragsperiode Anfall in t 2011 – 2013 2013 – 2015 Laufzeit 01.07.- 30.06. Laufzeit 01.07. – 30.04. Kein Anfall 109 100 0 Kein Anfall 0 Kein Anfall 295 Kein Anfall 128 13 1 Kein Anfall 0 0 66 4 196 57 190 Kein Anfall 43 29 40 Kein Anfall 113 204 Kein Anfall 140 275 87 91 197 Kein Anfall 81 65 0 56 Kein Anfall Kein Anfall 211 Kein Anfall Kein Anfall Anzahl der Anfallstellen 2011 - 2013 2013 - 2015 140 57 4 3 1 0 4 2 1 11 0 1 206 2 3 20 60 0 2 2 1 1 2 0 1 3 204 49 200 63 143 0 0 3 1 4 2 4 1 1 2 2 5 2 4 0 0 67 1 1 1 0 0 2 44 422 3 2 3 4 121 378 164 139 284 2 3 4 3 6 3 6 4 4 7 108 81 11 60 2 1 0 1 2 4 1 1 55 2 2 Diese Zahlen dienen lediglich als Kalkulationsgrundlage. Änderungen sind jederzeit möglich. Vergl. hierzu -Vertragsbedingungen, 1. Vertragsgegenstand,(1) -
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