Vertragsbedingungen / Gebotsschein

VEBEG GmbH . Rödelheimer Bahnweg 23 . 60489 Frankfurt am Main
VEBEG GmbH
Rödelheimer Bahnweg 23
60489 Frankfurt am Main
Telefon +49 69 75897-0
Telefax +49 69 75897-479
www.vebeg.de
E-Mail: [email protected]
Tel.-Durchw.: +49 69 75897-361
Bearbeiter:
Frau Wingerter
Ihr Zeichen
Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen
VT/wi
Datum
13.05.2015
Ausschreibung RV 2015/2017 - Bundeswehr -, Dauerabnahme von Sekundärrohstoffen
Rahmenverträge für den Zeitraum 01.07.2015 - 30.06.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die bundesweite Abnahme von Mischschrott (Blech-, Eisen-, Stahl-, Gussschrott, teilweise mit
Fremdanhaftungen) sowie NE- Metallschrott, legiertem Schrott und Kabelschrott (in Mengen jeweils unter 1.000 kg) bieten wir den Abschluss von Rahmenverträgen mit einer festen Laufzeit
vom 01.07.2015 bis 30.06.2017 an.
Dieses Angebot richtet sich an leistungsfähige Schrotthandelsfirmen und Recyclingunternehmen,
die in der Lage sind, bei kostenfreier Containergestellung Schrotte aller Art ab Anfallstellen der
Bundeswehr und ggf. anderer Auftraggeber jeweils kurzfristig nach Zuweisung zu übernehmen.
An den nach Postleitzahlbereichen eingeteilten Anfallstellen ist in den Jahren 2013 - 2015 eine
Menge von insgesamt rd. 8.000 t angefallen.
Sollte Ihr Unternehmen Interesse am Abschluss eines Rahmenvertrages haben, bitten wir Sie um
Prüfung der beigefügten Vertragsbedingungen und um Abgabe Ihrer Gebote auf dem beiliegenden Gebotsschein bis spätestens 08. Juni 2015, 13.00 Uhr bei uns in Frankfurt schriftlich eingehend.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
VEBEG GmbH
Anlagen
Vertragsbedingungen
Gebotsschein mit -Allgemeinen GeschäftsbedingungenAnfallmengen (Rahmenverträge 2011-2013 und 2013-2015)
Deutsche Bank Frankfurt am Main (BLZ 500 700 10) Kto.-Nr. 0966564
Commerzbank Frankfurt am Main (BLZ 500 400 00) Kto.-Nr. 739021400
Postbank
Frankfurt am Main (BLZ 500 100 60) Kto.-Nr. 7781-606
IBAN DE06 5007 0010 0096 6564 00 / BIC DEUTDEFF
IBAN DE82 5004 0000 0739 0214 00 / BIC COBADEFF
IBAN DE33 5001 0060 0007 7816 06 / BIC PBNKDEFF
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Ministerialdirektor Detlef Selhausen, Geschäftsführer: Dr. Johannes Pornschlegel und Oliver Jasper
Handelsregister B 8255 des Amtsgerichts Frankfurt am Main, USt-IdNr. DE 811162228
Vertragsbedingungen zur Ausschreibung RV 2015/2017 - Bundeswehr Rahmenvertrag über die Dauerabnahme von Sekundärrohstoffen
1. Vertragsgegenstand
(1) Die VEBEG verkauft an den Rahmenvertragshändler
 Mischschrott (Blech-, Eisen-, Stahl-, Gussschrott, teilw. mit Fremdanhaftungen),
 NE- Metallschrott, legierter Schrott und Kabelschrott,
der bei Einheiten der Bundeswehr, Bundeswehrdienstleistungszentren und Instandsetzungsfirmen je PLZ-Bereich während der Vertragslaufzeit anfällt. Dem Rahmenvertragshändler ist bekannt, dass die VEBEG weder Angaben über die zu erwartenden Mengen
noch über die Anzahl der Anfallstellen je PLZ-Bereich machen kann; die in der Anlage
genannten Anfallmengen der Jahre 2011 - 2013 und 2013 - 2015 je PLZ-Bereich sind
lediglich ein Anhalt. Der Rahmenvertragshändler hat nur Anspruch auf den ihm durch
die VEBEG zugewiesenen Schrott. Getrennt gelagerter NE- Metallschrott, legierter
Schrott und Kabelschrott wird in der Regel nur in Mengen bis zu 1.000 kg zugewiesen.
(2) Die VEBEG ist nicht verpflichtet, alles bei den Dienststellen anfallende Material an die
RV-Händler zu verkaufen. Sie ist jederzeit berechtigt, dieses auch außerhalb des Rahmenvertrages im Ausschreibungsverfahren losweise auszubieten. Der RV-Händler kann
sich an diesen Ausschreibungen beteiligen.
2. Kaufpreis
(1) Die Berechnung des vom RV-Händler zu übernehmenden Mischschrottes erfolgt zu Preisen, die von den Vertragsparteien für die gesamte Laufzeit des Vertrages schriftlich vereinbart werden. Alle Preise verstehen sich Netto. Grundlage für die Änderung des vereinbarten Preises ist die Notierung „Durchschnittliche Stahlschrott-Einkaufspreise Mitgliedswerke WV Stahl“, E1/Sorte 1(Stahlaltschrott), mit dem von der Wirtschaftsvereinigung Stahl veröffentlichten Stand Mai 2015. Sollte sich diese Basisnotierung während
der Vertragslaufzeit um mehr als 5,00 EUR/t gegenüber dem Stand bei der letzten Preisfestlegung verändern, so erhöht oder ermäßigt sich automatisch ab dem 1. des Folgemonats der Abnahmepreis für Mischschrott um 75 % des Veränderungsbetrages. Die
Abnahmepreisänderungen werden dem Rahmenvertragshändler von der VEBEG schriftlich mitgeteilt.
(2) NE-Metalle, legierte Schrotte und Kabelschrotte werden von der VEBEG zu einem Preis
berechnet, der auf der Basis der VWD-Notizen unter Berücksichtigung der Materialbeschaffenheit und –zusammensetzung ermittelt wird. Die jeweiligen Preise gelten als anerkannt, wenn der Rahmenvertragshändler ihnen nicht innerhalb von 8 Tagen nach
Rechnungsdatum durch ein schriftliches Gegengebot widerspricht. Kommt keine Einigung zustande, so verfügt die VEBEG über das Material anderweitig.
(3) Die Übernahme großer und sperriger Teile, die erst vor Ort auf Transportmaß geschnitten werden müssen, erfolgt nach vorheriger Absprache mit der VEBEG; der Übernahmepreis ist für den Einzelfall zwischen den Vertragspartnern auszuhandeln.
Seite 2 der Vertragsbedingungen zur Ausschreibung R 2015/2017 - Bundeswehr-
3. Zuweisung / Abholung
(1) Angefallenes Material wird der VEBEG von den Dienststellen zur Verwertung angemeldet. Die VEBEG entscheidet, ob die jeweilige Verwertungsanmeldung über den Rahmenvertrag abgewickelt werden soll und übersendet dem RV-Händler gegebenenfalls eine
Rechnung (Erstberechnung) mit geschätzten Gewichtsangaben. Für jede Materialsorte
(jedes Los) wird eine Abholvollmacht erstellt, gegen deren Vorlage der RV-Händler bei
den Dienststellen das zugewiesene Material unverzüglich abzuholen hat.
(2) Der RV-Händler bestätigt die Übernahme des Materials auf der Abholvollmacht (Vorderseite unten rechts). Die abgebende Dienststelle trägt das Gewicht des ausgelieferten Materials auf der Rückseite der Abholvollmacht ein und bestätigt dies mit Unterschrift. Die
Leer- und Ladeverwiegung hat nach vorheriger Vereinbarung mit der Abgabedienststelle
im Beisein eines Beauftragten der Dienststelle auf der dem Lagerort nächstgelegenen
Waage zu erfolgen.
(3) Die Abholvollmacht mit den dazugehörigen Wiegekarten wird von der abgebenden
Dienststelle an die VEBEG gesandt, die aufgrund dieser Unterlagen die Endabrechnung
erstellt und dem RV-Händler übermittelt. Bei Mindermengen erfolgt GUTSCHRIFT, bei
Mehrmengen NACHBERECHNUNG zu den vereinbarten Preisen (entfällt bei Minimalwerten unter 2,50 EUR).
(4) Wegen der beschränkten Lagermöglichkeit bei den abgebenden Dienststellen ist der RVHändler verpflichtet, das Material unverzüglich abzuholen; die Abholtermine sind vom
RV-Händler rechtzeitig mit den lagerhaltenden Stellen zu vereinbaren.
Der RV-Händler gerät in Abnahmeverzug, wenn das Material nicht innerhalb von 3 Wochen nach Datum der Erstberechnung vollständig abgezogen ist. Nach Ablauf dieser 3Wochen-Frist ist die VEBEG ohne weitere Mahnung berechtigt, die Materialien freihändig
nach dritter Seite zu veräußern. Der RV-Händler ist in diesem Fall verpflichtet, der
VEBEG die entstandenen Verkaufs- und Lagerungskosten sowie - bei einem Verkauf zu
geringeren Preisen als den mit dem RV-Händler vereinbarten - die Differenz zwischen
den erlösten und den mit dem RV-Händler vereinbarten Preisen zu erstatten.
(5) In dringenden Fällen kann die Materialzuweisung mit Einverständnis der VEBEG direkt
erfolgen. In diesen Fällen ist die Übernahme, auch von getrennt gelagerten Kleinmengen
an NE- oder Buntmetall-, Aluminium- und Kabelschrott, vom RV-Händler formlos zu quittieren
4. Wechselbehälter
(1) Auf Verlangen der abgebenden Dienststellen hat der RV-Händler zu seinen Kosten und
Lasten handelsübliche Abroll- und/oder Absetzcontainer an den Anfallstellen aufzustellen. Die Anzahl und die Größe der Container ist in Absprache mit der Dienststelle so zu
wählen, dass der anfallende Mischschrott verzugslos abgefahren werden kann. Die Aufstellung dieses/dieser Container hat grundsätzlich kostenlos zu erfolgen, solange wirtschaftlich vertretbare Mengen, mind. 150 kg pro gestelltem m³ und Quartal, zur Übernahme bereitgestellt werden. Sollte diese Menge wiederholt nicht erreicht werden, ist der
RV-Händler berechtigt, seinen Container abzuziehen. Eine zu tauschähnlichem Umsatz
führende Entsorgungsleistung fällt nicht an. Die Verrechnung sonstiger Leistungen mit
der Vergütung der bereitgestellten Schrotte ist ausgeschlossen. Besteht die Dienststelle
weiterhin auf das Aufstellen eines Containers, kann der Rahmenvertragshändler hierfür
ein angemessenes, ortsübliches Mietentgelt verlangen.
(2) Bestehen Dienststellen auf das Aufstellen von Sonderanfertigungen, wie abgedeckte
oder abschließbare Container, kann der Rahmenvertragshändler hierfür grundsätzlich ein
angemessenes, ortsübliches Mietentgelt verlangen.
Seite 3 der Vertragsbedingungen zur Ausschreibung R 2015/2017 - Bundeswehr-
(3) Entsprechende Mietverträge sind zwischen dem Rahmenvertragshändler und den
Dienststellen abzuschließen. Besteht der RV-Händler seinerseits auf das Aufstellen zusätzlicher Container, hat dies grundsätzlich kostenlos zu erfolgen. Das in Containern befindliche Material ist auch dann über die VEBEG abzurechnen.
5. Gewährleistung
(1) Das Material wird verkauft, wie es steht und liegt. Der RV-Händler trägt sämtliche Kosten
der Verladung, Verwiegung und Abfuhr.
(2) Für die Einhaltung anzuwendender gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Immissionsschutzgesetz, Nachweisverordnung, Gefahrgutverordnung Straße) ist der RV-Händler verantwortlich. Die abgebenden Dienststellen sind
berechtigt, die Auslieferung von gefährlichen Gütern zu verweigern, wenn die Vorschriften der GGVS (z.B. durch Verwendung von ungeeigneten Fahrzeugen/Behältern) nicht
beachtet werden.
Der Rahmenvertragshändler ist berechtigt, die Übernahme ihm zugewiesener Schrotte
abzulehnen,
wenn diesem Material Abfälle beigemischt sind, die in der Abfallverzeichnisverordnung mit einem Stern(*) versehen gelistet und somit im Sinne dieser Verordnung als
gefährliche Abfälle einzustufen sind,
wenn diesem Material Sprengkörper, explosionsverdächtige Gegenstände und/oder
geschlossene Hohlkörper beigemischt sind und dafür keine Unbedenklichkeitserklärung vorliegt.
(3) Sollte bei Schrott, der dem Rahmenvertragshändler zugewiesen wurde, ionisierende
Strahlung festgestellt werden, die über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgeht, ist er berechtigt und verpflichtet, die Annahme dieser Partie zu weigern und die zuständige Behörde, die abgebende Dienststelle/Bundeswehr und nachrichtlich die VEBEG
GmbH unverzüglich zu unterrichten. Sofern die zuständige Behörde keine anderen Maßnahmen anordnet, hat der Rahmenvertragshändler die Strahlenquelle zu lokalisieren und
solange zu separieren, bis sie durch die Bundeswehr übernommen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt wird.
6. Abrechnung/Sicherheit
Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Abwicklung erfolgt die Zahlung mittels SEPAFirmen-Lastschrift. Dazu holt die VEBEG ein Firmenlastschrift-Mandat ein, das sie ermächtigt, wiederkehrend, jeweils zum Monatsende, frühestens jedoch 10 Kalendertage
nach Avis, alle fälligen Beträge aus Lieferungen und Leistungen gegen den Zahlungspflichtigen einzuziehen und gleichzeitig die Bank des Zahlungspflichtigen mit der Einlösung der Lastschrift zu beauftragen. Das Firmen-Lastschrift-Mandat (DD B2B) wird Bestandteil des Rahmenvertrages. Es erlischt mit Vertragsende. Weist der RV-Händler sein
Kreditinstitut bis zum Fälligkeitstermin an, eine reguläre Lastschrift nicht einzulösen oder
wird sie wegen mangelnder Deckung nicht eingelöst, haftet der Rahmenvertragshändler
für alle damit in Zusammenhang stehenden Schäden. Zur Absicherung der Forderungen
der VEBEG hat der RV-Händler der VEBEG ausreichende Sicherheiten in Form einer
selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu stellen.
Seite 4 der Vertragsbedingungen zur Ausschreibung R 2015/2017 - Bundeswehr-
7. Laufzeit
(1) Der Rahmenvertrag gilt für den Zeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2017 und endet mit dem
Ablauf des 30.06.2017, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Verpflichtungen des RVHändlers aus Zuweisungen aus den Jahren 2015 bis 2017 bleiben jedoch auch über den
30.06.2017 hinaus bestehen.
(2) Unberührt davon kann die VEBEG im Falle von wiederholtem Zahlungs- und/oder Abnahmeverzug das Rahmenvertragsverhältnis fristlos kündigen und den RV-Händler auf
Schadenersatz in Anspruch nehmen.
(3) Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VEBEG in ihrer jeweils
gültigen Fassung, die Bestandteil dieses Vertrages sind.
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
GEBOTSSCHEIN
zur Ausschreibung RV 2015/2017 - Bundeswehr -
Rahmenvertrag über die Dauerabnahme von Sekundärrohstoffen
Gebotstermin: 08. Juni 2015, 13.00 Uhr,
schriftlich in Frankfurt vorliegend.
Unter Anerkennung der Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Nr. R 2015/2017
-Bundeswehr- und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VEBEG bieten wir für
Mischschrott
(Blech-, Eisen-, Stahl-, Gussschrott, teilweise mit Fremdanhaftungen)
EUR __________________ je t
Der gebotene Abnahmepreis gilt für die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrages.
Preisangleichungen erfolgen bei Vorliegen der in Ziff.2.(1) der Vertragsbedingungen
genannten Voraussetzungen.
Unser Angebot gilt für folgende Gebiete:
Bereich
mit den Orten der Postleitzahlen
(Beispiel siehe Rückseite)
Firma:
(genaue Postanschrift)
Tel.:
Ort, Datum
Fax :
Email:
Unterschrift
Beispiele:
(Bitte bei der Angabe der Rahmenvertragsbereiche beachten)
Bereich
21
50/51
München
mit den Orten der Postleitzahlenbereiche
alle Anfallorte mit den Postleitzahlen
21000 - 21999
alle Anfallorte mit den Postleitzahlen
50000 - 50999 / 51000 - 51999
nur der Bereich der StOV München
(mit Außenstellen)
WICHTIG !
Wir behalten uns vor, Bietern, die gesamte Postleitzahlenbereiche bebieten,
den Vorzug zu geben !
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
A Allgemeines
1. Die VEBEG verkauft ausgemusterte Güter ihrer Auftraggeber grundsätzlich im
Ausschreibungsverfahren gegen Höchstgebot. Die Ausschreibungen werden auf
der Internetseite www.vebeg.de veröffentlicht.
2. Für die Verkäufe gelten die nachstehenden und die jeweils in der Ausschreibung
genannten Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der VEBEG.
3. Der Verkauf erfolgt grundsätzlich im eigenen Namen für fremde Rechnung (Kommissionsgeschäft). Bei Verkäufen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
(Agenturgeschäft), gelten die gleichen Bedingungen ebenso als vereinbart.
4. Die Ausschreibungen der VEBEG sind unverbindlich und stellen keine verbindlichen Vertragsanträge im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich als Aufforderung an die Bieter, ihrerseits verbindliche Anträge ("Gebote") abzugeben.
5. Die Ausschreibungen der VEBEG umfassen auch Waren, die nach Einschätzung
der VEBEG von der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung erfasst sind und
für deren Ausfuhr somit eine Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich ist. Diese Waren werden mit einem entsprechenden Hinweis versehen.
B
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Hinweise zur Gebotsabgabe
Ware unbedingt vor Gebotsabgabe besichtigen (vgl. Punkt G "Gewährleistung").
Gebote können grundsätzlich nur online unter www.vebeg.de abgegeben werden.
Zugelassen zur Abgabe von Online-Geboten sind unbeschränkt geschäftsfähige
natürliche und juristische Personen, die sich registriert haben und deren Benutzerkonto freigeschaltet ist.
Die Rücknahme eines Online-Gebotes erfolgt durch Abgabe eines weiteren
Gebotes in Höhe von 0,01 Euro auf das gleiche Los oder durch Betätigen des
"Storno"-Buttons.
Die VEBEG ist jederzeit berechtigt, Bieter von der Gebotsabgabe auszuschließen
und die Registrierung zu widerrufen.
Schriftliche Gebote per Brief oder Telefax werden nur noch bei besonders gekennzeichneten Ausschreibungen angenommen. Diese müssen unterzeichnet
sein, die genaue Anschrift des Bieters (möglichst mit Telefon- oder TelefaxNummer) enthalten und vor Ablauf des Gebotstermins bei der VEBEG vorliegen.
Bei mehreren schriftlichen Geboten eines Bieters auf das selbe Los gilt stets das
zuletzt bei der VEBEG eingegangene Gebot. Die Rücknahme eines schriftlichen
Gebotes muss schriftlich vor Ablauf des Gebotstermins bei der VEBEG vorliegen.
Der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, wird innerhalb von 7 Tagen durch Übersendung der Rechnung benachrichtigt. Bieter, die nach Ablauf dieser Zeit keine
Nachricht erhalten haben, können davon ausgehen, dass ihr Gebot nicht berücksichtigt wurde. Die Zuschlagspreise werden im Internet veröffentlicht.
C Verkauf
1. Gebote eines Bieters sind verbindliche Vertragsanträge.
2. Der Kaufvertrag mit einem Bieter kommt durch die Erteilung des Zuschlags im
Gebotstermin zustande (Versteigerung gemäß § 156 BGB). Der Zuschlag wird
grundsätzlich auf das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Höchstgebot erteilt. Ein
Anspruch des Höchstbieters auf Zuschlagserteilung besteht nicht.
3. Zum Kaufpreis kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, soweit nicht von der
Regelung des § 25a UStG Gebrauch gemacht wird.
D Zahlung
1. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden
Abzug auf einem Konto der VEBEG eingegangen sein.
2. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet
und bei Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet i.S. des UStG hat der Käufer
zusätzlich zu dem Kaufpreis als Sicherheit einen Betrag in Höhe der gesetzlichen
Umsatzsteuer zu zahlen. Die Sicherheitsleistung wird bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen erstattet, wenn nach Abholung der Ware die "Gelangensbestätigung"
des Käufers bei der VEBEG vorliegt. Bei Ausfuhrlieferungen erfolgt die Erstattung,
wenn die Ausgangszollstelle der VEBEG den elektronischen Ausgangsvermerk
übermittelt hat, bei Fahrzeugen ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Zulassung oder die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland vorzulegen. Der
Erstattungsbetrag verfällt, wenn die geforderten Nachweise nicht innerhalb von 6
Monaten nach Rechnungsdatum bei der VEBEG vorliegen; die Verpflichtung des
Käufers zur Vorlage der Nachweise wird hierdurch nicht berührt.
3. Zahlungen sind in EURO unbar zu leisten. Bankspesen und Kursdifferenzen
gehen zu Lasten des Käufers.
4. Der Käufer kann gegen Ansprüche der VEBEG nur mit Forderungen aufrechnen,
die rechtskräftig festgestellt oder von der VEBEG nicht bestritten wurden.
E Lieferung
1. Der Käufer erhält nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages eine
Abholvollmacht.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware innerhalb von drei Wochen ab
Rechnungsdatum unter Vorlage der Abholvollmacht abzuholen. Diese Abnahmeverpflichtung gehört zu den Hauptleistungspflichten des Käufers. Der Käufer
hat den Abholtermin rechtzeitig vorher mit der Lagerstelle zu vereinbaren.
3. Beim Verkauf an ausländische Abnehmer ist die VEBEG als Ausführer verantwortlich für die Beachtung der Zollvorschriften und für das Ausfuhrgenehmigungsverfahren. Bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Drittländer meldet die VEBEG die Waren elektronisch bei der für den
Lagerort zuständigen Ausfuhrzollstelle zur Ausfuhr an. Drittlandskunden müssen
grundsätzlich die Ware vor der Abholung bei der Ausfuhrzollstelle gestellen. Zur
Gestellung erhält der Käufer zusammen mit der Abholvollmacht den durch die
VEBEG unterschriebenen Status der Ausfuhranmeldung mit der entsprechenden
Movement-Reference-Number (MRN). Die Ausfuhrzollstelle übermittelt nach der
Gestellung die MRN an die Ausgangszollstelle und erstellt für den Käufer das Ausfuhrbegleitdokument.
4. Bei der Ausfuhr von ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren aus dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Übergabe der Ware erst nach Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das BAFA. Die Ausfuhrgenehmigung wird
von der VEBEG beantragt. Der Käufer hat der VEBEG die für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Dokumente (z.B. Endverbleibsdokumente) unverzüglich
Ausgabe Allgemein: Februar 2012
5.
6.
7.
8.
F
zur Verfügung zu stellen. Beim Verkauf an inländische Abnehmer obliegt es diesen, die Ware gegebenenfalls auf ihre Ausfuhrgenehmigungspflicht zu prüfen und
eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA zu beantragen.
Die Ware wird ab Stand- bzw. Lagerplatz im Lagerort verkauft. Der Käufer hat
die für Verladung und Transport notwendigen Arbeitskräfte und Gerätschaften zu
stellen und alle Abholkosten (einschl. etwaiger Hilfeleistungen der abgebenden
Dienststellen sowie Kosten der Zollbehandlung) zu zahlen.
Mit der Übergabe der Ware, spätestens jedoch mit Ablauf der Drei-Wochen-Frist,
geht die Gefahr für Verschlechterung oder Untergang der Ware auf den Käufer
über.
Bei Ware, die nach Gewicht, Stückzahl oder Maß verkauft ist, wird die genaue
Menge durch Wiegen, Zählen oder Messen bei der Auslieferung unter Aufsicht der
Abgabestelle festgestellt.
Bei Verkauf nach Gewicht ist die Ware auf der dem Lagerort nächstgelegenen
Waage auf Kosten des Käufers zu wiegen, die Wiegekarten sind unverzüglich der
Abgabestelle auszuhändigen.
Handelsübliche Mehrmengen sind vom Käufer abzunehmen, wenn die VEBEG
dies verlangt; sie werden mit dem vereinbarten Preis nachberechnet. Für handelsübliche Mindermengen werden entsprechende Gutschriften erstellt; Nachlieferung
ist ausgeschlossen.
Der Käufer hat nur Anspruch auf diejenigen Dokumente (Zulassungs- bzw. Ersatzbescheinigungen, Betriebsbücher u.ä.), die der VEBEG von ihren Auftraggebern zur Weitergabe genehmigt sind.
Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst mit Bezahlung und Übergabe auf
den Käufer über.
G Gewährleistung
1. Die angebotenen Fahrzeuge/Waren sind durch die Auftraggeber ausgemustert
worden, weil sie in der Regel nicht mehr fahrbereit, funktionsfähig bzw. unvollständig sind. Zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, Funktionsfähigkeit oder Vollständigkeit können umfangreiche Reparaturen und Ersatzbeschaffungen erforderlich sein. Der Käufer hat die Ware aus diesem Grund vor einer Gebotsabgabe unbedingt zu besichtigen.
2. Der Verkauf der Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung,
sofern der Käufer Unternehmer i.S. § 14 BGB ist. Ist der Käufer Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Mängel, die bei einer Besichtigung erkennbar sind oder infolge unterlassener Besichtigung nicht erkannt werden, unterliegen
keiner Gewährleistung.
3. Aufgrund der Unkenntnis des tatsächlichen Zustands der Ware übernimmt die
VEBEG grundsätzlich keine Garantien für Art, Menge, Güte, Zustand, Verwendbarkeit, Funktionsfähigkeit, Zulassungsfähigkeit, Unfallfreiheit und Nichtvorhandensein von Mängeln.
4. Hinweise auf Art, Zustand oder Zusammensetzung der Ware sowie Mengenangaben bei En-bloc-Angeboten sind unverbindlich. Auskünfte, Angaben oder Zusicherungen sind nur verbindlich, wenn sie von der VEBEG schriftlich bestätigt sind.
5. Die Beachtung von Sicherheits-, Zulassungs- und Umweltschutzvorschriften
sowie die Einholung von Betriebserlaubnissen sind Sache des Käufers.
H Haftung
1. Die Haftung der VEBEG wegen einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit sowie des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder arglistigen Verschweigens eines Sachmangels richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Im Übrigen haftet die VEBEG für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Weitergehende Haftungsansprüche von Unternehmern gegenüber der VEBEG
bestehen nicht.
4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die VEBEG gegenüber Verbrauchern nur, sofern
eine wesentliche Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. In diesem Fall ist die Haftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden, mit dessen Entstehung im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung gerechnet werden muss, begrenzt,
maximal auf die Höhe des Kaufpreises. Eine weitergehende Haftung für Mangeloder Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
5. Die vorstehend genannten Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der VEBEG.
6. Die VEBEG übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit ihrer
Website www.vebeg.de und haftet nicht für technische Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Medium Internet.
I Zahlungs- und Abnahmeverzug
1. Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers kann die VEBEG unter Vorbehalt aller
weitergehenden Rechte (§§ 280, 281 BGB) Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
p.a. über dem Basiszinssatz berechnen und ihre fälligen Leistungen aus allen mit
dem Käufer abgeschlossenen Kaufverträgen zurückhalten. Ansonsten beträgt der
Zinssatz 5 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz.
2. Bei Abnahmeverzug ist die VEBEG berechtigt, Verzugskosten in Höhe der bei
Spediteuren üblichen Lagergebühren zu berechnen und/oder die Ware auf Kosten
und Gefahr des Käufers abtransportieren und anderweitig einlagern zu lassen. Sie
kann darüber hinaus gemäß §§ 280, 281 BGB nach Fristsetzung die Ware freihändig veräußern bzw. anderweitig verwerten/entsorgen und dem Käufer die entstandenen Kosten und Verzugsschäden berechnen.
J
Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Frankfurt am Main.
Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Frankfurt am Main, sofern der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Internationale UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
Anlage zur Ausschreibung R 2015/2017 Bundeswehr
Anfallmengen je Rahmenvertragsperiode und PLZ-Bereich
PLZ-Bereich
z.B.
01 000 bis 01 999
oder
37 000 bis 37 999
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10 -12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42 - 45
46
47
48
49
50
51
52
53
Rahmenvertragsperiode
Anfall in t
2011 – 2013
2013 – 2015
Laufzeit
01.07.- 30.06.
Laufzeit
01.07. – 30.04.
83
85
159
49
Kein Anfall
42
0
Kein Anfall
27
Kein Anfall
21
169
125
Kein Anfall
191
143
72
Kein Anfall
60
28
109
260
224
762
552
43
609
15
134
123
Kein Anfall
58
54
34
23
3
191
18
7
Kein Anfall
0
19
154
760
Kein Anfall
Kein Anfall
337
101
Anzahl der Anfallstellen
2011 - 2013
2013 – 2015
76
118
119
22
1
1
1
3
1
1
1
2
24
15
2
0
2
1
20
1
2
9
148
66
1
1
3
1
1
3
129
173
56
2
4
1
2
5
1
25
8
4
497
206
546
542
63
439
20
2
114
1
2
1
8
4
9
6
1
5
1
4
2
1
1
1
10
5
12
7
1
5
1
1
2
28
7
39
50
100
152
15
4
2
2
2
2
1
4
1
1
2
2
2
2
2
4
1
1
17
48
84
676
0
1
1
1
1
2
3
1
282
98
3
3
5
5
Anlage zur Ausschreibung R 2015/2017 Bundeswehr
Anfallmengen je Rahmenvertragsperiode und PLZ-Bereich
PLZ-Bereich
z.B.
01 000 bis 01 999
oder
37 000 bis 37 999
54
55
56
57
58-60
61
62-63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
Rahmenvertragsperiode
Anfall in t
2011 – 2013
2013 – 2015
Laufzeit
01.07.- 30.06.
Laufzeit
01.07. – 30.04.
Kein Anfall
109
100
0
Kein Anfall
0
Kein Anfall
295
Kein Anfall
128
13
1
Kein Anfall
0
0
66
4
196
57
190
Kein Anfall
43
29
40
Kein Anfall
113
204
Kein Anfall
140
275
87
91
197
Kein Anfall
81
65
0
56
Kein Anfall
Kein Anfall
211
Kein Anfall
Kein Anfall
Anzahl der Anfallstellen
2011 - 2013
2013 - 2015
140
57
4
3
1
0
4
2
1
11
0
1
206
2
3
20
60
0
2
2
1
1
2
0
1
3
204
49
200
63
143
0
0
3
1
4
2
4
1
1
2
2
5
2
4
0
0
67
1
1
1
0
0
2
44
422
3
2
3
4
121
378
164
139
284
2
3
4
3
6
3
6
4
4
7
108
81
11
60
2
1
0
1
2
4
1
1
55
2
2
Diese Zahlen dienen lediglich als Kalkulationsgrundlage. Änderungen sind jederzeit möglich.
Vergl. hierzu -Vertragsbedingungen, 1. Vertragsgegenstand,(1) -