Verordnung über die Berechtigungsregelung GERES / ZPV 14. Oktober 2008 (inkl. Abänderung vom 7. April 2015) G:\GERES\Verordnung, Zugriffsberechtigung.doc Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Büren an der Aare, gestützt auf Art. 4 der Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung der amtlichen Register (RegV)1), beschliesst: Gegenstand Berechtigungen für das GERES Art. 1 Diese Berechtigungsregelung bestimmt, a welchen Behördenmitgliedern oder Angestellten und Informationssystemen der Einwohnergemeinde Büren an der Aare welche Detailprofile im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 und der Anhänge 1 und 2 RegV zugeteilt werden, b welche Behördenmitglieder oder Angestellte der Einwohnergemeinde Büren an der Aare dem Amt für Informatik und Organisation des Kantons Bern (KAIO) für GERES und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (SV) für ZPV die Eröffnung, Änderung oder Aufhebung der GERES- und ZPV-Benutzerkonti für Behördenmitglieder, Angestellte und Informationssysteme beantragen können. Art. 2 Die Zuteilung erfolgt für das GERES wie folgt: Funktion / System 1. Einwohnerkontrolle der Gemeinde Büren an der Aare 1.1 Gemeindeschreiber 2 1.2 Leiter Einwohner-/Fremdenkontrolle 2 1.3 Mitarbeiter Einwohner-/Fremdenkontrolle 2 1.4 Lernende Einwohner-/Fremdenkontrolle 2 1.5 EDV-Verantwortlicher 2 2. Steuerbehörde der Gemeinde Büren an der Aare 2.1 Finanzverwalter 3 2.2 Mitarbeiter Steuerbehörde 3 2.3 Lernender Steuerbehörde 3 Legende: Vgl. Legende zum Anhang 1 der RegV Detailprofile: Nr. Bezeichnung 2 Einwohnerkontrollbehörde einer bernischen Gemeinde 3 Steuerbehörde einer bernischen Gemeinde 1) BSG 152.051 berechtigte Behörde Nr. Berechtigungen die ZPV für Art. 3 Die Zuteilung erfolgt für die ZPV wie folgt: Detailprofile Nr. Funktion / System 0 5 8 9 1. Steuerbehörde der Gemeinde Büren an der Aare 1.1 Finanzverwalter X X X 1.2 Mitarbeiter Steuerbehörde X X X 1.3 Lernender Steuerbehörde X X X Legende: Vgl. Legende zum Anhang 2 der RegV Detailprofile: Nr. Bezeichnung 0 Basisprofil 5 Erweiterte Auskunft mit Angaben über Vormundschaften und umfassende Beistandschaften 8 Mutation von Standarddaten 9 Mutation von Daten zu Vormundschaften und umfassende Beistandschaften Antragsrecht Inkrafttreten Art. 4 Folgende Behördenmitglieder oder Angestellte der Einwohnergemeinde Büren an der Aare sind berechtigt, dem KAIO bzw. der SV die Eröffnung, Änderung oder Aufhebung der GERES- und ZPVBenutzerkonti jeweils für ihre Unterstellten bzw. für die Informationssysteme in ihrem Verantwortungsbereich zu beantragen: a GemeindeschreiberIn b FinanzverwalterIn Art. 5 Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft. Beschlossen im Gemeinderat am 14. Oktober 2008. Einwohnergemeinde Büren an der Aare Gemeinderat Hermann Käser Gemeindepräsident Thomas Sitter Sekretär Stv. Abänderung der Berechtigung für die ZPV Der Gemeinerat von Büren a.A. hat an seiner Sitzung vom 7. April 2015 die Abänderung von Art. 3 (Löschung der Einwohnerkontrollorgane) beschlossen. Diese Änderung tritt rückwirkend per 1. Januar 2015 in Kraft. Büren a.A., 7. April 2015 Einwohnergemeinde Büren an der Aare Gemeinderat Claudia Witschi-Herrmann Gemeindepräsidentin Marco Reber Sekretär Diese Verordnung ist gratis erhältlich am Schalter der Gemeindeschreiberei, Rathaus, Hauptgasse 10 (Tel. 032 352 03 10) Sie kann auch via Internet http://www.bueren.ch eingesehen werden. 5
© Copyright 2024 ExpyDoc