Bezirksregierung Detmold Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung Flurbereinigung Rietberger Emsniederung Az: 33 B – 22 01 3 – H Nr. 54 33615 Bielefeld, den 19.03.2015 Dienstgebäude Stapenhorststraße 62 Telefon: 05231 / 71 - 0 4. Änderungsbeschluss Die Bezirksregierung Detmold - Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung und Bodenordnung hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen: 1. Das mit Beschluss vom 18.12.2001 festgestellte Flurbereinigungsgebiet Rietberger Emsniederung wird gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), wie folgt geändert: Zum Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke zugezogen und insoweit die Flurbereinigung angeordnet: Regierungsbezirk Detmold Kreis Gütersloh Stadt Rietberg Gemarkung Westerwiehe Flur 1 Flur 16 Flurstück Flurstück 4 93 Kreis Paderborn Stadt Delbrück Gemarkung Westenholz Flur 23 Flurstücke 56, 57 2. Das geänderte Flurbereinigungsgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt. Das geänderte Flurbereinigungsgebiet hat nunmehr eine Größe von rd. 657 ha. 3. Der Änderungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte werden den Städten Rietberg und Delbrück zugesandt. 4. Die Eigentümer der zugezogenen Grundstücke sind Teilnehmer der durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 18.12.2001 gebildeten Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung „Rietberger Emsniederung“ mit dem Sitz in Rietberg. Seite 1 von 2 Gründe Die Voraussetzungen für die Änderung des Flurbereinigungsgebietes liegen vor. Die neue Abgrenzung entspricht dem Flurbereinigungszweck. Ziel des Verfahrens ist es weiterhin, mit Hilfe bodenordnerischer Maßnahmen eine nachhaltige Entflechtung miteinander konkurrierender Ansprüche des Naturschutzes auf der einen und der Landwirtschaft auf der anderen Seite zu bewirken und damit beiden Belangen gleichermaßen zu dienen. Die Eigentümer haben der Zuziehung ihrer Grundstücke durch Änderungsbeschluss zugestimmt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold, schriftlich oder als Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I Seite 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. (siehe: http://www.bezreg-detmold.nrw.de/ > Bekanntmachungen/ Amtsblätter) Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden. Bezirksregierung Detmold Dezernat 33 Im Auftrag (S) gez. Hölscher (Hölscher, RVD) Seite 2 von 2
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