4. Änderungsbeschluss - Bezirksregierung Detmold

Bezirksregierung Detmold
Dezernat 33
- Ländliche Entwicklung, Bodenordnung Flurbereinigung Rietberger Emsniederung
Az: 33 B – 22 01 3 – H Nr. 54
33615 Bielefeld, den 19.03.2015
Dienstgebäude
Stapenhorststraße 62
Telefon: 05231 / 71 - 0
4. Änderungsbeschluss
Die Bezirksregierung Detmold - Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung und Bodenordnung hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:
1.
Das mit Beschluss vom 18.12.2001 festgestellte Flurbereinigungsgebiet Rietberger
Emsniederung wird gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der
Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), wie folgt geändert:
Zum Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke
zugezogen und insoweit die Flurbereinigung angeordnet:
Regierungsbezirk Detmold
Kreis Gütersloh
Stadt Rietberg
Gemarkung Westerwiehe
Flur 1
Flur 16
Flurstück
Flurstück
4
93
Kreis Paderborn
Stadt Delbrück
Gemarkung Westenholz
Flur 23 Flurstücke
56, 57
2.
Das geänderte Flurbereinigungsgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss
genommenen Gebietskarte dargestellt. Das geänderte Flurbereinigungsgebiet hat
nunmehr eine Größe von rd. 657 ha.
3.
Der Änderungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte werden den Städten
Rietberg und Delbrück zugesandt.
4.
Die Eigentümer der zugezogenen Grundstücke sind Teilnehmer der durch den
Flurbereinigungsbeschluss vom 18.12.2001 gebildeten Teilnehmergemeinschaft
der Flurbereinigung „Rietberger Emsniederung“ mit dem Sitz in Rietberg.
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Gründe
Die Voraussetzungen für die Änderung des Flurbereinigungsgebietes liegen vor. Die
neue Abgrenzung entspricht dem Flurbereinigungszweck. Ziel des Verfahrens ist es weiterhin, mit Hilfe bodenordnerischer Maßnahmen eine nachhaltige Entflechtung miteinander konkurrierender Ansprüche des Naturschutzes auf der einen und der Landwirtschaft
auf der anderen Seite zu bewirken und damit beiden Belangen gleichermaßen zu dienen.
Die Eigentümer haben der Zuziehung ihrer Grundstücke durch Änderungsbeschluss zugestimmt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der
Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold,
schriftlich oder als Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall muss
das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des
Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I Seite 876) in der jeweils geltenden Fassung
versehen sein. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten.
(siehe: http://www.bezreg-detmold.nrw.de/ > Bekanntmachungen/ Amtsblätter)
Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden
sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Bezirksregierung Detmold
Dezernat 33
Im Auftrag
(S)
gez. Hölscher
(Hölscher, RVD)
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