Übersetzerinnen/Übersetzer für Französisch. Die Einstellung erfolgt

Hürth, 27.03.2015
Das Bundessprachenamt sucht für das Referat SMD 3 „Auslandseinsatz“ Übersetzerinnen/Übersetzer
für Französisch. Die Einstellung erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)
vom 02.12.2001 und ist befristet für die jeweilige mit Beschluss des Deutschen Bundestags gebilligte
Dauer der Beteiligung der Bundeswehr an dem Einsatz EUTM MALI. Die Einstellung erfolgt in der
Entgeltgruppe 11.
Aufgabengebiet:
 Einwandfreies und zuverlässiges Übersetzen schwieriger Texte in den Sprachrichtungen
Französisch-Deutsch und Deutsch-Französisch
 Dolmetschen Französisch/Deutsch und Deutsch/Französisch im In- und Ausland
 Teilnahme an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Übersetzerin/Übersetzer im
Soldatenstatus
Qualifikationserfordernisse:
 Erfolgreiche Teilnahme am fachlichen Auswahlverfahren für Übersetzerinnen/Übersetzer beim
Bundessprachenamt für o.a. Sprachrichtungen sowie für Besprechungsdolmetschen nach
erfolgter Bewerbung
 Deutsche Staatsangehörigkeit
 Wehrdienst- bzw. Dienstfähigkeit für den Einsatz im Soldatenstatus
 Auslandsdienstverwendungsfähigkeit
 Geleisteter Wehrdienst in der Bundeswehr erwünscht.
Ausschreibungsschluss:
16.04.2015
Ausschreibungsnummer:
E 28
Ausschreibende Stelle:
Bundessprachenamt, ZA 1.2
Horbeller Straße 52
50354 Hürth
[email protected]
Allgemeine Hinweise:
Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt; von ihnen wird
nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt (VMBl 2003, S. 65 ff).
Jeder Dienstposten ist im Regelfall für die Besetzung mit Teilzeitkräften geeignet. Soweit dem im
Einzelfall dienstliche Belange entgegenstehen, ist dies durch die ausschreibende Stelle vermerkt.
Das BMVg hat sich die berufliche Förderung von Frauen zum Ziel gesetzt und ist deshalb in
Bereichen, in denen der Anteil weiblicher Beschäftigter bislang nur gering ist, an Bewerbungen von
Frauen besonders interessiert.
Hinweis für Tarifbeschäftigte:
Die Eingruppierung in die der Dienstpostenbewertung entsprechende Entgeltgruppe setzt voraus,
dass die tariflichen Voraussetzungen (§ 12 TVöD) erfüllt sind.