Vereinssatzung_Bavarian_Woidboys_aktuell[...]

Satzung des Bavarian Woidboys e.V. (Anlage 2)
Präambel
Der Bavarian Woidboys e.V. betreibt Airsoft als taktischen und gewaltfreien
Geländesport, der nicht aus politischen oder militärischen Gründen ausgeübt wird.
Airsoft ist sowohl physisches als auch mentales Training, das Spaß machen und den
Gemeinschaftssinn fördern soll.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Name
Der Verein führt den Namen "Bavarian Woidboys".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.";
§ 1 Nr. 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Hochfeldstraße 17, 85419 Mauern
Der Verein wurde am 04.02.2015 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Positionierung
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Airsoft Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Anmietung eines Sportgeländes und
dessen Ausstattung, Stellung von Übungsgerätschaften und der damit verbundenen
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dies wird durch die
Organisation von gemeinschaftlichen Veranstaltungen unterstrichen.
§ 2 Nr. 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Verwendung von Mitteln des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Verhältnismäßigkeit von Ausgaben
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Vergütung von Mitgliedern
Der in §6A Nr.2 definierte erweiterte beschlussfähige Vorstand (entspricht
vertretungsberechtigter Vorstand und die zwei Beisitzer, falls gewählt) kann für seine
Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die maximale Höhe der Vergütung darf
sich jedoch für jedes Vorstandsmitglied nur im Rahmen einer geringfügigen
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Beschäftigung (Minijob) bewegen. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf
Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Materialeinsatz zur Ausstattung des
Übungsgeländes. Sonstige Auslagen (inklusive Auslagen für Fahrtkosten) bilden eine
Ausnahme und können nur nach Genehmigung der Vorstandschaft vergütet werden.
Eingebrachte Arbeitsleistung von Vereinsmitgliedern ohne Vorstandsfunktion wird nicht
vergütet.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3 Nr. 1 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Für die Aufnahme von
minderjährigen Mitgliedern ist immer die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten nach
einem persönlichen Gespräch erforderlich. Über den Aufnahmevertrag entscheidet
abschließend der Vorstand.
§ 3 Nr. 2 Arten der Mitgliedschaft
Es ist eine Vollmitgliedschaft und eine Basismitgliedschaft möglich. Die
Vollmitgliedschaft ermöglicht die kostenfreie Nutzung des Vereinsgeländes zu den, von
der in § 6A Nr.1 genannten Vorstandschaft, genehmigten Zeiten, aber ist auch mit
Pflichten gemäß § 5 Nr. 3 verbunden. Ein Basismitglied ist nicht automatisch zur
Nutzung des Vereinsgeländes berechtigt, und nicht stimmberechtigt in der
Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Nr. 1 Austritt von Mitgliedern
Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit
einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Eine
Rückerstattung eines Teils des Mitgliedsbeitrages erfolgt nur unter den in § 4 Nr. 2 oder
in § 6A Nr.4 genannten Bedingungen.
§ 4 Nr. 2 Austritt bei Wegfall von zugesicherten Leistungen
Der Verein gewährleistet die Verfügbarkeit eines Sport- oder Üebungsgeländes, sofern
die Kapazitäten dies zulassen. Ist dies nicht gegeben, kann ein in § 3 Nr. 2 genanntes
Vollmitglied auch außerhalb der in § 4 Nr. 1 genannten Kündigungsfrist die Mitgliedschaft
kündigen. Die Rückerstattung des Beitrages bis Jahresende bezieht sich auf den
Eingangstag der Kündigung zuzüglich zwei Monaten und wird mit einem Satz von 1/12
des Jahresbetrags pro Monat ausbezahlt. Die Nutzungszeiten werden vom Vorstand
festgelegt und sollten so gestaltet werden, dass jedes Vollmitglied die
Vereinseinrichtungen mindestens einmal im Monat in einem Gruppentraining nutzen
kann. Ein Anspruch auf eine Blocknutzung (für den ganzen Tag) besteht generell nicht.
§ 4 Nr. 3 Ausschluß von Seiten des Vereins
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder er seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Über den Ausschluss
entscheidet die Vorstandschaft. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich persönlich
zu rechtfertigen.
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§ 4 Nr. 3 Anspruch nach Beendigung der Mitgliedschaft
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Nr. 1 Jahresbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge für die
sowohl in § 3 Nr. 2 bezeichnete Vollmitgliedschaft als auch Basismitgliedschaft wird
jährlich von der Vorstandschaft in der Mitgliederversammlung bestimmt. Der
Mitgliedsbeitrag wird abhängig vom Eintrittsdatum im ersten Mitgliedsjahr halbjährlich
berechnet und muss sofort geleistet werden. Der Beitrag ist in Folge am 01.03. jeden
Jahres fällig.
§ 5 Nr. 2 Ehrenmitgliedschaft
Förderer des Vereins können durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der
Beitragspflicht ausgeschlossen werden, sofern mindestens zehn Jahre Mitgliedschaft
nachgewiesen werden können oder dem Verein ein vermögenswirksamer Vorteil von
mindestens 1.000,-€ in Form von Sach- oder Geldspenden verschafft wurde.
§ 5 Nr. 3 Arbeitsdienst
Falls erforderlich haben in § 3 Nr. 2 benannte Vollmitglieder jeweils mindestens an einem
Tag im Jahr Arbeitsdienst zur Wartung, Verbesserung oder Pflege des Sportgeländes
beziehungsweise der Vereinseinrichtungen zu leisten.
§ 5 Nr. 4 Investitionsumlage
In der Mitgliederversammlung kann von den in § 3 Nr. 2 benannten Vollmitgliedern eine
Investitionsumlage beschlossen werden. Der Beschluss erfolgt nach § 6B Nr. 3. Zur
Leistung sind nur die in § 3 Nr. 2 benannten Vollmitglieder verpflichtet. Die
Investitionsumlage darf höchstens 500,-€ pro Jahr und Vollmitglied betragen.
§ 6 Organe des Vereins
A) Vorstand / Vorstandschaft
§ 6A Nr. 1 Vertretungsberechtigter Vorstand
Die Vorstandschaft, bzw. der vertretungsberechtigte Vorstand, besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Geschäftsführer und
c) dem Kassenwart
Der Verein wird im Sinne des §26 BGB jeweils gerichtlich und außergerichtlich durch
mindestens zwei Mitglieder der oben genannten Vorstandschaft gemeinschaftlich
vertreten. Besondere Bestimmungen hierzu können in einer Geschäftsordnung geregelt
werden.
§ 6A Nr. 2 Bestellung des Vorstands und erweiterter beschlussfähiger Vorstand
Die Bestellung der Vorstandschaft erfolgt nach §27BGB durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung
kann die Bestellung auch innerhalb der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
widerrufen werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis er neu besetzt werden kann.
Die in § 6A Nr.2 genannten Ämter werden auf 10 Jahre gewählt. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft von Seiten des Vereins oder des betreffenden Mitglieds beziehungsweise der
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Rücktritt des Vorstandsmitglieds vom jeweiligen Amt (auch während der Amtsperiode) kann
ein neues Vorstandsmitglied kooptiert, das heißt durch Zuwahl durch den verbleibenden
Vorstand bestimmt werden. Die Vorstandschaft muss immer aus mindestens drei Personen
bestehen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können bis zu zwei Beisitzer bestellt
werden, die alle 2 Jahre neu gewählt werden müssen und auch, wie die in a) bis c)
genannten Vorstandsmitglieder, beschlussfähig, aber nicht vertretungsberechtigt sind. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das Amt des jeweiligen Beisitzers bis zur folgenden
Mitgliederversammlung unbesetzt. Zusammen bilden die Beisitzer, falls die Ämter besetzt
sind) mit dem unter § 6A Nr.1 genannten vertretungsberechtigten Vorstand den erweiterten
Vorstand. Der Kassenwart nimmt generell auch die Funktion des Schriftführers wahr, falls
dieser nicht anderslautend bestimmt ist. An einen der beiden Beisitzer kann die Funktion des
Schriftführers übertragen werden.
§ 6A Nr. 3 Vorstandssitzungen und Beschlussfassung des Vorstands
Die in § 6A Nr. 2 genannte erweiterte Vorstandschaft (1. Vorsitzender, Geschäftsführer,
Kassenwart und zwei Beisitzer (letzere falls gewählt)) soll mindestens vierteljährlich tagen.
Diese erweiterte Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom Geschäftsführer oder
vom Kassenwart per Email oder Personal Text Message einberufen werden. Ohne anders
lautender Zustimmung aller Mitglieder des erweiterten Vorstands ist eine Einberufungsfrist
von zwei Wochen einzuhalten. Die Vorstandssitzungen müssen an arbeitsfreien Tagen
einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder des erweiterten Vorstands
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit muss eine Kompromisslösung erarbeitet werden.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende oder in Vertretung des Geschäftsführers oder
der Kassenwart. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren
und von mindestens zwei Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstands (auch auf
elektronischem Wege möglich) zu bestätigen.
§ 6A Nr. 4 Satzungsänderungen
Die bestehende Satzung kann nur auf Beschluss der Vorstandschaft und unter Zustimmung
von drei Viertel der Vorstandsmitglieder geändert werden und ist frühestens nach
Kundgebung in der Mitgliederversammlung gültig. Nach einer Satzungsänderung steht es
den Mitgliedern frei auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft zu
kündigen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet, falls die jährliche Erneuerung
der Mitgliedschaft mehr als zwei Monate zurückliegt. Bei Satzungsänderungen ist die zu
ändernde Bestimmung im Sitzungsprotokoll anzugeben.
§ 6A Nr. 5 Beschluss zur Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur nach Beschluss einer Mehrheit von drei Viertel der in§ 6A
Nr. 2 genannten erweiterten Vorstandschaft möglich.
§ 6A Nr. 6 Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder
Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden einer Geschäftsordnung
festgelegt. Einige der dort genannten Aufgaben der Vorstandsmitglieder können durch die
Wahl von zusätzlichen Gremien oder Aufsichtspersonen in der Mitgliederversammlung
abgegeben werden, sofern es sich nicht um eine Vertretungsfunktion des Vereins handelt.
Die Vorstandschaft behält sich das Recht vor, Verwaltungsaufgaben, die nicht gemäß
Beschluss der Mitgliederversammlung verteilt wurden und nicht vertretungsmäßiger Natur
sind, an Freiwillige zu delegieren.
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B) Mitgliederversammlung
§ 6B Nr. 1 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Vollmitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Geschäftsführers
c) Entlastung der Vorstandschaft
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
e) Abstimmung zur Notwendigkeit von mitgliederfinanzierten Investitionsumlagen
f) Wahl und Abberufung der Beisitzer im Vorstand
g) Wahl und Abberufung des Kassenprüfers ohne Vorstandsfunktion
h) Auswahl, Wahl und Abberufung von Gremien oder Aufsichtsämtern im Verein
(Gerätewart, Geländewart, Sportleiter) ohne Mitgliedschaft im Vorstand
i) Abstimmung über die Beitragsbefreiung von Förderern des Vereins (Ehrenmitgliedschaft)
j) Beratung und Planung über den Stand der Arbeiten
§ 6B Nr. 2 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch
schriftliche (auch auf elektronischem Wege möglich) Benachrichtigung an alle Mitglieder
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 6B Nr. 3 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Geschäftsführer oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer, oder in Vertretung vom Geschäftsführer geführt. Ist
keiner dieser beiden anwesend oder der Geschäftsführer Versammlungsleiter, bestimmt die
Mitgliederversammlung einen Protokollführer.
Stimmberechtigt sind alle in §3 Nr.2 definierten Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr
erreicht haben.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt
die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Für die Wahlen der Beisitzer und Aufsichtsämter gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang
kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht
haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll
folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
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§ 6B Nr. 4 Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
die §§ 6B Nr.1 und 6B Nr.2 entsprechend.
§ 6B Nr. 5 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 6 B Nr. 6 Bei der Vergabe von zusätzlichen Ämtern (ohne Vertretungsfunktion) oder
Schaffung von Gremien muss dies in einer Geschäftsordnung festgelegt und von den
jeweiligen Amtsinhabern beziehungsweise Mitgliedern der Gremien unterzeichnet werden.
§ 7 Satzungsänderung
§ 7 Nr. 1 Eine Satzungsänderung kann nur nach § 6A Nr. 4 erfolgen. Anpassungen, die
aufgrund von Gesetzesänderungen oder steuerlichen Vorgaben umgesetzt werden müssen,
sind von den § 6A Nr. 4 genannten Regelungen zur Kündigung der Mitgliedschaft
ausgenommen.
§ 8 Auflösung des Vereins
§ 8 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins ist nur nach § 6A Nr. 5 oder bei Entziehung der
Rechtsfähigkeit möglich. Die Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge erfolgt nach § 4 Nr. 2
sofern dies die Liquidität des Vereins zulässt.
§ 8 Nr. 2 Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an den
Deutsches Komitee für UNICEF e.V.
Höninger Weg 104
D-50969 Köln,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.
Die vorstehende Satzung, die auf der Gründungsversammlung vom 08.02.2015 basiert,
wurde in der Vorstandssitzung vom 03.04.2015 geändert.
Viecht, 03.04.2015
Vorstandschaft:
_____________________________
Wolfgang Abfalter (Geschäftsführer)
_____________________________
Robert Braun (1. Vorstand)
_____________________________
David Rath (Kassenwart)
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