Satzung des Bavarian Woidboys e.V. (Anlage 2) Präambel Der Bavarian Woidboys e.V. betreibt Airsoft als taktischen und gewaltfreien Geländesport, der nicht aus politischen oder militärischen Gründen ausgeübt wird. Airsoft ist sowohl physisches als auch mentales Training, das Spaß machen und den Gemeinschaftssinn fördern soll. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 1 Nr. 1 Name Der Verein führt den Namen "Bavarian Woidboys". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V."; § 1 Nr. 2 Sitz des Vereins Der Verein hat seinen Sitz in Hochfeldstraße 17, 85419 Mauern Der Verein wurde am 04.02.2015 errichtet. § 1 Nr. 3 Positionierung Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. § 1 Nr. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins § 2 Nr. 1 Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Airsoft Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Anmietung eines Sportgeländes und dessen Ausstattung, Stellung von Übungsgerätschaften und der damit verbundenen Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dies wird durch die Organisation von gemeinschaftlichen Veranstaltungen unterstrichen. § 2 Nr. 2 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 2 Nr. 3 Verwendung von Mitteln des Vereins Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 2 Nr. 4 Verhältnismäßigkeit von Ausgaben Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2 Nr. 5 Vergütung von Mitgliedern Der in §6A Nr.2 definierte erweiterte beschlussfähige Vorstand (entspricht vertretungsberechtigter Vorstand und die zwei Beisitzer, falls gewählt) kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die maximale Höhe der Vergütung darf sich jedoch für jedes Vorstandsmitglied nur im Rahmen einer geringfügigen Satzung Bavarian Woidboys e.V. 1/6 Beschäftigung (Minijob) bewegen. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Materialeinsatz zur Ausstattung des Übungsgeländes. Sonstige Auslagen (inklusive Auslagen für Fahrtkosten) bilden eine Ausnahme und können nur nach Genehmigung der Vorstandschaft vergütet werden. Eingebrachte Arbeitsleistung von Vereinsmitgliedern ohne Vorstandsfunktion wird nicht vergütet. § 3 Mitgliedschaft § 3 Nr. 1 Aufnahme von Mitgliedern Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Für die Aufnahme von minderjährigen Mitgliedern ist immer die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten nach einem persönlichen Gespräch erforderlich. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand. § 3 Nr. 2 Arten der Mitgliedschaft Es ist eine Vollmitgliedschaft und eine Basismitgliedschaft möglich. Die Vollmitgliedschaft ermöglicht die kostenfreie Nutzung des Vereinsgeländes zu den, von der in § 6A Nr.1 genannten Vorstandschaft, genehmigten Zeiten, aber ist auch mit Pflichten gemäß § 5 Nr. 3 verbunden. Ein Basismitglied ist nicht automatisch zur Nutzung des Vereinsgeländes berechtigt, und nicht stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft § 4 Nr. 1 Austritt von Mitgliedern Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Eine Rückerstattung eines Teils des Mitgliedsbeitrages erfolgt nur unter den in § 4 Nr. 2 oder in § 6A Nr.4 genannten Bedingungen. § 4 Nr. 2 Austritt bei Wegfall von zugesicherten Leistungen Der Verein gewährleistet die Verfügbarkeit eines Sport- oder Üebungsgeländes, sofern die Kapazitäten dies zulassen. Ist dies nicht gegeben, kann ein in § 3 Nr. 2 genanntes Vollmitglied auch außerhalb der in § 4 Nr. 1 genannten Kündigungsfrist die Mitgliedschaft kündigen. Die Rückerstattung des Beitrages bis Jahresende bezieht sich auf den Eingangstag der Kündigung zuzüglich zwei Monaten und wird mit einem Satz von 1/12 des Jahresbetrags pro Monat ausbezahlt. Die Nutzungszeiten werden vom Vorstand festgelegt und sollten so gestaltet werden, dass jedes Vollmitglied die Vereinseinrichtungen mindestens einmal im Monat in einem Gruppentraining nutzen kann. Ein Anspruch auf eine Blocknutzung (für den ganzen Tag) besteht generell nicht. § 4 Nr. 3 Ausschluß von Seiten des Vereins Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Satzung Bavarian Woidboys e.V. 2/6 § 4 Nr. 3 Anspruch nach Beendigung der Mitgliedschaft Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. § 5 Mitgliedsbeiträge § 5 Nr. 1 Jahresbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge für die sowohl in § 3 Nr. 2 bezeichnete Vollmitgliedschaft als auch Basismitgliedschaft wird jährlich von der Vorstandschaft in der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag wird abhängig vom Eintrittsdatum im ersten Mitgliedsjahr halbjährlich berechnet und muss sofort geleistet werden. Der Beitrag ist in Folge am 01.03. jeden Jahres fällig. § 5 Nr. 2 Ehrenmitgliedschaft Förderer des Vereins können durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht ausgeschlossen werden, sofern mindestens zehn Jahre Mitgliedschaft nachgewiesen werden können oder dem Verein ein vermögenswirksamer Vorteil von mindestens 1.000,-€ in Form von Sach- oder Geldspenden verschafft wurde. § 5 Nr. 3 Arbeitsdienst Falls erforderlich haben in § 3 Nr. 2 benannte Vollmitglieder jeweils mindestens an einem Tag im Jahr Arbeitsdienst zur Wartung, Verbesserung oder Pflege des Sportgeländes beziehungsweise der Vereinseinrichtungen zu leisten. § 5 Nr. 4 Investitionsumlage In der Mitgliederversammlung kann von den in § 3 Nr. 2 benannten Vollmitgliedern eine Investitionsumlage beschlossen werden. Der Beschluss erfolgt nach § 6B Nr. 3. Zur Leistung sind nur die in § 3 Nr. 2 benannten Vollmitglieder verpflichtet. Die Investitionsumlage darf höchstens 500,-€ pro Jahr und Vollmitglied betragen. § 6 Organe des Vereins A) Vorstand / Vorstandschaft § 6A Nr. 1 Vertretungsberechtigter Vorstand Die Vorstandschaft, bzw. der vertretungsberechtigte Vorstand, besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem Geschäftsführer und c) dem Kassenwart Der Verein wird im Sinne des §26 BGB jeweils gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder der oben genannten Vorstandschaft gemeinschaftlich vertreten. Besondere Bestimmungen hierzu können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. § 6A Nr. 2 Bestellung des Vorstands und erweiterter beschlussfähiger Vorstand Die Bestellung der Vorstandschaft erfolgt nach §27BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung kann die Bestellung auch innerhalb der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis er neu besetzt werden kann. Die in § 6A Nr.2 genannten Ämter werden auf 10 Jahre gewählt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft von Seiten des Vereins oder des betreffenden Mitglieds beziehungsweise der Satzung Bavarian Woidboys e.V. 3/6 Rücktritt des Vorstandsmitglieds vom jeweiligen Amt (auch während der Amtsperiode) kann ein neues Vorstandsmitglied kooptiert, das heißt durch Zuwahl durch den verbleibenden Vorstand bestimmt werden. Die Vorstandschaft muss immer aus mindestens drei Personen bestehen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können bis zu zwei Beisitzer bestellt werden, die alle 2 Jahre neu gewählt werden müssen und auch, wie die in a) bis c) genannten Vorstandsmitglieder, beschlussfähig, aber nicht vertretungsberechtigt sind. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das Amt des jeweiligen Beisitzers bis zur folgenden Mitgliederversammlung unbesetzt. Zusammen bilden die Beisitzer, falls die Ämter besetzt sind) mit dem unter § 6A Nr.1 genannten vertretungsberechtigten Vorstand den erweiterten Vorstand. Der Kassenwart nimmt generell auch die Funktion des Schriftführers wahr, falls dieser nicht anderslautend bestimmt ist. An einen der beiden Beisitzer kann die Funktion des Schriftführers übertragen werden. § 6A Nr. 3 Vorstandssitzungen und Beschlussfassung des Vorstands Die in § 6A Nr. 2 genannte erweiterte Vorstandschaft (1. Vorsitzender, Geschäftsführer, Kassenwart und zwei Beisitzer (letzere falls gewählt)) soll mindestens vierteljährlich tagen. Diese erweiterte Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom Geschäftsführer oder vom Kassenwart per Email oder Personal Text Message einberufen werden. Ohne anders lautender Zustimmung aller Mitglieder des erweiterten Vorstands ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Die Vorstandssitzungen müssen an arbeitsfreien Tagen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit muss eine Kompromisslösung erarbeitet werden. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende oder in Vertretung des Geschäftsführers oder der Kassenwart. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von mindestens zwei Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstands (auch auf elektronischem Wege möglich) zu bestätigen. § 6A Nr. 4 Satzungsänderungen Die bestehende Satzung kann nur auf Beschluss der Vorstandschaft und unter Zustimmung von drei Viertel der Vorstandsmitglieder geändert werden und ist frühestens nach Kundgebung in der Mitgliederversammlung gültig. Nach einer Satzungsänderung steht es den Mitgliedern frei auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft zu kündigen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet, falls die jährliche Erneuerung der Mitgliedschaft mehr als zwei Monate zurückliegt. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung im Sitzungsprotokoll anzugeben. § 6A Nr. 5 Beschluss zur Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist nur nach Beschluss einer Mehrheit von drei Viertel der in§ 6A Nr. 2 genannten erweiterten Vorstandschaft möglich. § 6A Nr. 6 Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden einer Geschäftsordnung festgelegt. Einige der dort genannten Aufgaben der Vorstandsmitglieder können durch die Wahl von zusätzlichen Gremien oder Aufsichtspersonen in der Mitgliederversammlung abgegeben werden, sofern es sich nicht um eine Vertretungsfunktion des Vereins handelt. Die Vorstandschaft behält sich das Recht vor, Verwaltungsaufgaben, die nicht gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung verteilt wurden und nicht vertretungsmäßiger Natur sind, an Freiwillige zu delegieren. Satzung Bavarian Woidboys e.V. 4/6 B) Mitgliederversammlung § 6B Nr. 1 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Vollmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Geschäftsführers c) Entlastung der Vorstandschaft d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge e) Abstimmung zur Notwendigkeit von mitgliederfinanzierten Investitionsumlagen f) Wahl und Abberufung der Beisitzer im Vorstand g) Wahl und Abberufung des Kassenprüfers ohne Vorstandsfunktion h) Auswahl, Wahl und Abberufung von Gremien oder Aufsichtsämtern im Verein (Gerätewart, Geländewart, Sportleiter) ohne Mitgliedschaft im Vorstand i) Abstimmung über die Beitragsbefreiung von Förderern des Vereins (Ehrenmitgliedschaft) j) Beratung und Planung über den Stand der Arbeiten § 6B Nr. 2 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch schriftliche (auch auf elektronischem Wege möglich) Benachrichtigung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. § 6B Nr. 3 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer, oder in Vertretung vom Geschäftsführer geführt. Ist keiner dieser beiden anwesend oder der Geschäftsführer Versammlungsleiter, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer. Stimmberechtigt sind alle in §3 Nr.2 definierten Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Für die Wahlen der Beisitzer und Aufsichtsämter gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Satzung Bavarian Woidboys e.V. 5/6 § 6B Nr. 4 Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 6B Nr.1 und 6B Nr.2 entsprechend. § 6B Nr. 5 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. § 6 B Nr. 6 Bei der Vergabe von zusätzlichen Ämtern (ohne Vertretungsfunktion) oder Schaffung von Gremien muss dies in einer Geschäftsordnung festgelegt und von den jeweiligen Amtsinhabern beziehungsweise Mitgliedern der Gremien unterzeichnet werden. § 7 Satzungsänderung § 7 Nr. 1 Eine Satzungsänderung kann nur nach § 6A Nr. 4 erfolgen. Anpassungen, die aufgrund von Gesetzesänderungen oder steuerlichen Vorgaben umgesetzt werden müssen, sind von den § 6A Nr. 4 genannten Regelungen zur Kündigung der Mitgliedschaft ausgenommen. § 8 Auflösung des Vereins § 8 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins ist nur nach § 6A Nr. 5 oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit möglich. Die Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge erfolgt nach § 4 Nr. 2 sofern dies die Liquidität des Vereins zulässt. § 8 Nr. 2 Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an den Deutsches Komitee für UNICEF e.V. Höninger Weg 104 D-50969 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung, die auf der Gründungsversammlung vom 08.02.2015 basiert, wurde in der Vorstandssitzung vom 03.04.2015 geändert. Viecht, 03.04.2015 Vorstandschaft: _____________________________ Wolfgang Abfalter (Geschäftsführer) _____________________________ Robert Braun (1. Vorstand) _____________________________ David Rath (Kassenwart) Satzung Bavarian Woidboys e.V. 6/6
© Copyright 2024 ExpyDoc