OECD Leitsätze für Multinationale Unternehmen und Nationale

OECD Leitsätze für Multinationale
Unternehmen und Nationale
Kontaktstelle
Berlin, 15. April 2015
www.oecd-nks.de
Petra Campanelli, BMWi
I.
Die OECD-Leitsätze
II.
Die Nationale Kontaktstelle (NKS)
III.
Beschwerdeverfahren und neuer
Leitfaden
I.
Die OECD-Leitsätze
- 1976 erstmals verabschiedet, 2011 große Überarbeitung
- internationales Instrument zur Förderung verantwortungsbewusster
Unternehmensführung (CSR)
- Empfehlungen der Regierungen (OECD + 12) an multinational tätige
Unternehmen
- Beinhalten politischen Konsens, was im globalen Wettbewerb als
angemessen und fair gelten sollte
- Bereiche: Informationspolitik, Menschenrechte, Beschäftigungspolitik,
Umweltschutz, Korruptionsbekämpfung, Verbraucherinteressen,
Wissenschaft und Technologie, Wettbewerb, Besteuerung
- Einhaltung der Leitsätze ist freiwillig
II. Die Nationale Kontaktstelle
Leitsätze sehen vor, dass alle teilnehmenden Staaten NKS einrichten.
Aufgaben der NKS:
Bekanntmachung
der
Leitsätze
NKS
„Beschwerdeverfahren“
• NKS angesiedelt im BMWi
• Abstimmung von Entscheidungen im Ressortkreis (7 weitere Ministerien)
• Unterstützender Arbeitskreis (Vertreter der Sozialpartner, Wirtschaft, NGO)
III. OECD-Beschwerdeverfahren
III.
Leitfaden zum Beschwerdeverfahren –
Neuerungen / Klarstellungen
• Bei parallel anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Annahme nur,
wenn ein “Mehrwert” gesehen wird
• Vertraulichkeit der Informationen: Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse können
separat übermittelt werden. (Hinweis: Informationsfreiheitsgesetz geht vor)
• Beschwerden können auch Lieferbeziehungen umfassen
• Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren außerhalb NKS bleiben möglich
• Parteien können vereinbaren, dass Umsetzung der Empfehlungen
nachverfogt wird (monitoring)
• Information über Einleitung/Abschluss der Verfahren an staatliche deutsche
Exportkredit- und Investitionskreditversicherer
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III.
Leitfaden zum Beschwerdeverfahren –
Neuerungen / Klarstellungen
Einfügung von Regel-Fristen
• 10 Tage für Eingangsbestätigung
• Stellungnahmefrist für das Unternehmen: 6 Wochen
• 3 Monate für Entscheidung, ob Beschwerde für weitere Prüfung
angenommen wird (“Erste Evaluierung”)
• 1 Jahr für Verfahren insgesamt
• je 10 Tage Stellungnahmefrist für Parteien zu allen abschließenden
Erklärungen
• Stellungnahme der Unternehmen wird an Beschwerdeführer weitergeleitet
• Klarstellung: Beschwerdeführer müssen “berechtigtes” Interesse vorweisen
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Vielen Dank!
Petra Campanelli
www.oecd-nks.de
Nationale Kontaktstelle der OECD
für Multinationale Unternehmen
E-Mail: [email protected]
Tel. 030 / 18615-7557