Ausgabe Nr. 15 vom 7. April 2015

H 1290
Amtsblatt
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15 · 32756 Detmold
Postvertriebsstück Entgelt bezahlt
Deutsche Post AG
200. Jahrg.
für den Regierungsbezirk Detmold
Ausgegeben in Detmold am 7. April 2015
Nr. 15
Inhalt
B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung
110 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Weser“, S. 89/90
111 Ordnungsbehördliche Verordnung für das Naturschutzgebiet „Rabbruch und
Osternheuland“ in der Stadt Salzkotten, Kreis Paderborn, S. 90-93
112 Stiftungsaufsicht; Anerkennung der „Stiftung Prof. Dr. oec. Westerfelhaus“
mit Sitz in Bielefeld, S. 94
113 desgl.; der „Gustav Frohne Druck Stiftung“ mit Sitz in Bad Salzuflen, S. 94
C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden
und Dienststellen
114 Zweckverband Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe;
1. Haushaltssatzung des Zweckverbandes Studieninstitut für kommunale
Verwaltung Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2015, S. 94/95
115 Kraftloserklärung einer Sparkassenurkunde, S. 95
116 desgl., S. 95
B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen
der Bezirksregierung
110
Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes „Weser“
Vom 25. Februar 2015
Aufgrund des § 76 Abs. 2 WHG1 sowie des § 112 Abs. 1
und 2 LWG2 verordnet die Bezirksregierung Detmold als
obere Wasserbehörde:
§1
Räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung
(1) Das Überschwemmungsgebiet „Weser“ wird von der
Grenze zu Niedersachsen bei Eisbergen, Stadt Porta Westfalica bis unterhalb der Stauanlage Schlüsselburg in der Ortslage Schlüsselburg, Stadt Petershagen neu festgesetzt.
(2) Das Überschwemmungsgebiet ist in 66 Karten im Maßstab 1 : 5 000 blau gekennzeichnet. Die Karte im Maßstab
1 : 50 000 dient zur Übersicht der Lage des Überschwemmungsgebietes. Die in den Karten gelb gekennzeichneten
überschwemmungsgefährdeten Flächen weisen nachrichtlich
die Gebiete aus, die beim Versagen von technischen Hochwasserschutzeinrichtungen überflutet werden.
Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und mit Zugehörigkeitsvermerk unter dem gleichen Aktenzeichen versehen.
(3) Das Überschwemmungsgebiet wird nach Maßgabe der
gesetzlichen Regelungen festgesetzt. Es betrifft die Flächen
beiderseits der Weser, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
(4) Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten bezweckt den Erhalt und dient der Gewinnung, insbesondere
Rückgewinnung von Rückhalteflächen, der Regelung des
Hochwasserabflusses, dem Erhalt und der Verbesserung der
ökologischen Strukturen des Gewässers und seiner Überflu-
tungsflächen sowie der Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen und Erosion und dem hochwasserangepassten
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
§2
Einsichtnahme
Die Verordnung (Text und Karten des Überschwemmungsgebietes) kann vom Tage des In-Kraft-Tretens an bei den folgenden Behörden während der Dienststunden eingesehen werden:
– Kreis Herford, Untere Wasserbehörde
– Kreis Lippe, Untere Wasserbehörde
– Kreis Minden-Lübbecke, Untere Wasserbehörde
– Gemeinde Kalletal
– Stadt Vlotho
– Stadt Porta Westfalica
– Stadt Bad Oeynhausen
– Stadt Minden
– Stadt Petershagen
– Bezirksregierung Detmold, Dezernat 54.7, (Dienstgebäude
Minden)
§3
Gebote und Verbote
(1) Im Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften
des Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz) sowie des Landeswassergesetzes (Zehnter Teil:
Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Im Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstige Satzungen nach dem
Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme
zulassen.
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AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
(3) Im Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen werden:
a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen
quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden
Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im
Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen,
die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können,
e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit
diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes
entgegenstehen,
g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
(4) Im Überschwemmungsgebiet sind:
a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu
betreiben,
b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher
zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen
der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden,
c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher
zu errichten und zu betreiben,
d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember
2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten.
§4
Ordnungswidrigkeit
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 oder Nr. 9 WHG oder § 113 LWG
ohne Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig
und kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000,– € belegt werden
(§ 103 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 19 bis
22 und Abs. 4 LWG).
§5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold in Kraft.
Sie hat eine Geltungsdauer von 40 Jahren.
(2) Die Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Weser vom 11. Dezember 1998 wird
aufgehoben.
Detmold, den 25. Februar 2015
54.07.05.40/4
Bezirksregierung Detmold
Obere Wasserbehörde
In Vertretung
Berghahn
1
2
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der zzt. geltenden
Fassung.
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), in der zzt. geltenden
Fassung.
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 89/90
111
Ordnungsbehördliche Verordnung
für das Naturschutzgebiet
„Rabbruch und Osternheuland“
in der Stadt Salzkotten, Kreis Paderborn
Vom 26. März 2015
Aufgrund des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542) – sowie der §§ 42 a Abs.
1 und 3 sowie 42d in Verbindung mit den §§ 8 und 73 Abs. 1
Satz 2 des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568/SGV.
NRW 791) und der §§ 12, 25 und 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) sowie § 20 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW 1995 S. 2/SGV.
NRW 792) wird – hinsichtlich der Regelungen zur Ausübung
der Jagd im Einvernehmen mit der oberen Jagdbehörde des
Landes Nordrhein-Westfalen – verordnet:
§1
Schutzgebiet
Das ca. 217,1 ha große Gebiet „Rabbruch und Osternheuland“ wird unter Naturschutz gestellt. Das Naturschutzgebiet
umfasst folgende Flächen:
Stadt Salzkotten,
Gemarkung Verlar,
Flur 3,
die Flurstücke 694, 703, 919, 920, 921, 923, 941, 942, 943,
944, 945, 949, 951, 961 tlw., 967, 968, 969, 970, 972, 973,
974, 1122, 1135 tlw., 1149 tlw., 1150 tlw., 1157, 1226, 1249,
1250, 1251, 1252, 1253, 1258, 1259, 1262, 1265, 1267, 1268,
1269 tlw., 1270 tlw., 1271, 1272, 1273, 1274, 1275, 1276,
1278 tlw., 1287, 1290, 1291, 1314 tlw., 1332, 1333, 1335,
1336, 1340, 1345, 1347, 1349, 1350, 1351, 1352, 1353, 1354,
1357, 1359, 1361, 1374, 1375, 1376, 1377, 1382, 1383, 1384,
1385, 1386, 1388, 1389, 1390, 1391, 1392, 1393, 1394, 1395,
1396, 1397, 1404, 1408, 1409, 1411, 1419 tlw.,1423, 1424,
1425, 1426, 1452, 1477, 1478, 1479 tlw., 1480 und 1495 tlw..
Gemarkung Verne,
Flur 1,
Flurstücke 58, 88, 100, 102, 107, 108 109, 110 tlw;
Flur 11,
Flurstücke 3, 4, 5, 6, 12, 15, 17, 18 tlw., 20., 22, 47, 73, 74,
76, 77, 78, 84, 85, 86, 87 tlw., 88, 89 tlw., 90, 92 tlw., 93 und 94.
Die Lage des geschützten Gebietes ist in Karten
– im Maßstab 1: 50 000 (Übersichtskarte, Anlage 1) und
– im Maßstab 1: 5 000 (Naturschutzkarte, Anlage 2)
gekennzeichnet.
Die Abgrenzung der nur teilweise betroffenen Flurstücke ergibt sich aus der Anlage 2, wobei die innere Kante der Abgrenzungslinie die Gebietsgrenze bildet.
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Verordnung.
Die Karten können
a) bei der Bezirksregierung Detmold,
b) bei der Kreisverwaltung Paderborn,
c) bei der Stadtverwaltung Salzkotten,
während der Dienststunden eingesehen werden.
§2
Schutzzweck und Schutzziel
Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung landesweit bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tierund Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen, durch unterschiedliche Nutzungsformen und Nässegrade geprägten artenreichen
Grünlandkomplexes, der insbesondere durch naturnahe
Hecken, Baumreihen, Kopfbäume, Kleingewässer, Blänken
und Gräben sowie einzelne Gehölz- und kleinere Waldflächen strukturiert wird und der in seinem zentralen Bereich
als Niedermoor ausgeprägt ist.
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Der gut ausgebildete Biotopkomplex weist aufgrund des
mosaikartigen Nebeneinanders unterschiedlicher Lebensräume eine hohe strukturelle Vielfalt und eine besondere
Artenvielfalt auf, die durch die extensive, naturschutzgerechte Nutzung der ausgedehnten Grünlandflächen besonders gefördert wird. Insbesondere im zentralen Bereich des Gebietes haben sich Feucht- und Nasswiesen
mit besonderer vegetationskundlicher Bedeutung entwickelt. Darüber hinaus stellen die Kleingewässer, Blänken
und Gräben sowie deren unmittelbare Umgebungsbereiche Standorte für besonders schützenswerte Vegetationsbestände dar.
Geschützt werden ferner im Gebiet vorkommende, seltene und gefährdete Libellen-, Heuschrecken und Amphibienarten sowie Vogelarten der Feuchtwiesen, Wälder und
Gebüsche.
Das Gebiet hat in seiner Funktion als großflächiger Grünlandkomplex mit kleineren Wald- und Gehölzbeständen
auch eine besondere Bedeutung als Trittstein- und Vernetzungsbiotop im überregionalen Biotopverbund des
Landes NRW;
b) aus wissenschaftlichen, landeskundlichen und naturgeschichtlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung
schutzwürdiger Niedermoore, Gleye und Anmoorgleye mit
hohem Biotop-Entwicklungspotential.
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit dieses durch Grünland und Gehölzflächen geprägten Niederungsbereiches im Landschaftsraum der oberen Lippetalung. Das Landschaftsbild weist
durch das mosaikartige Nebeneinander von Grünlandund Gehölzstrukturen im Gegensatz zu umgebenden
großflächigen, weitgehend ausgeräumten Ackerlandschaften einen besonderen Charakter auf.
d) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der
wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs 4 in Verbindung mit Art.
2 Abs 2 und Art. 6 Abs.2 der FFH-Richtlinie im FFH-Gebiet DE-4317–302 „Rabbruch und Osternheuland“;
hierbei handelt es sich um die folgenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie (FFH-Lebensraumtypen):
– Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (Natura
2000-Code 6510)
– Feuchte Hochstaudenfluren (Natura 2000-Code 6430)
Darüber hinaus dient das Gebiet dem besonderen Schutz
und der Entwicklung des Lebensraumes der folgenden Art
von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der
FFH-Richtlinie:
– Kammmolch (Triturus cristatus)
Folgende, im Gebiet vorkommende Lebensräume haben
darüber hinaus eine Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000:
– Nährstoffärmere basenarme Stillgewässer (Natura
2000-Code 3130)
– Nährstoffärmere kalkhaltige Stillgewässer (Natura 2000Code 3140)
– Fließgewässer mit Unterwasservegetation (Natura
2000-Code 3260)
Ferner dient das Gebiet dem Schutz der im Folgenden
genannten, im Gebiet als Teilbereich des Vogelschutzgebietes DE-4415-401 „Hellwegbörde“ vorkommenden Vogelarten, auf die sich Art. 4 der Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 20 S. 7) bezieht bzw. für folgende regelmäßig vorkommende
Zugvögel:
– Großer Brachvogel (Numenius arquata)
– Bekassine (Gallinago gallinago)
– Kiebitz (Vanellus vanellus)
– Wasserralle (Rallus aquaticus)
– Rotmilan (Milvus milvus)
– Wiesenpieper (Anthus pratensis)
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Kranich (Grus grus)
Eisvogel (Alcedo atthis)
Rohrweihe (Circus aeroginosus)
Wiesenweihe (Circus pygargus)
Weißstorch (Ciconia ciconia)
Steinkauz (Athene noctua)
Neuntöter (Lanius collurio)
Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus)
Löffelente (Anas clypeata)
Krickente (Anas crecca)
Knäkente (Anas querquedula)
Waldwasserläufer (Tringa ochropus)
Grünschenkel (Tringa nebularia)
Silberreiher (Casmerodius albus)
§3
Verbote
(1) In dem geschützten Gebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verboten:
1. bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung,
Anzeige oder Genehmigung erforderlich ist.
Bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die in
§ 2 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 2000 (GV. NRW S. 255/SGV. NRW 232) definierten
Anlagen sowie Verkehrsanlagen, Wege und Plätze einschließlich deren Nebenanlagen;
unberührt von diesem Verbot bleiben:
a) das Errichten von offenen Ansitzleitern, wenn diese der
ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd dienen und
dem in § 2 formulierten Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;
b) die Errichtung von offenen Viehunterständen und Melkständen, Pumpentränken und ortsüblichen Weidezäunen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde;
c) die Unterhaltung vorhandener Straßen und Wege;
2. die Flächen außerhalb befestigter Straßen und Wege zu
betreten und zu befahren, auf ihnen zu reiten oder zu lagern, Eisflächen zu betreten sowie Fahrzeuge aller Art abzustellen;
unberührt von diesem Verbot bleiben:
a) das Betreten und Befahren im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen
Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne
der geltenden Rechtsordnung sowie das Betreten und
Befahren im Rahmen der Gewässerunterhaltung;
b) das Betreten im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie das Befahren
zur Bergung von schwerem Wild im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, soweit Jagd und
Fischerei nicht nach § 6 und § 7 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten sind;
c) das Betreten und Befahren durch den Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten;
d) das Betreten und Befahren zur Durchführung behördlicher Überwachungsaufgaben;
e) das Betreten zur Durchführung von naturkundlichen
oder wissenschaftlichen Führungen im Einvernehmen
mit der unteren Landschaftsbehörde;
3. oberirdische und unterirdische Leitungen aller Art einschließlich Telekommunikationsanlagen sowie Zäune und
andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern;
unberührt von diesem Verbot bleiben:
a) die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Versorgungs- und Entsorgungsleitungen und -anlagen sowie
von Telekommunikationsleitungen im Einvernehmen mit
der unteren Landschaftsbehörde;
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AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
b) die Errichtung ortsüblicher Weidezäune und Stellnetze
für die zeitweise Beweidung von Flächen mit Schafen
sowie die Errichtung und Unterhaltung periodischer
Wildschutzzäune zur Reduzierung/Vermeidung von
Wildschäden auf landwirtschaftlich als Acker genutzten
Flächen;
c) die Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune;
4. Werbeanlagen oder -mittel und Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern;
unberührt von diesem Verbot bleiben die Errichtung und
das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher Zustimmung, soweit sie ausschließlich auf den
Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- und
Verkehrshinweise, Wegmarkierungen oder Warntafeln
dienen;
5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen sowie Wohnwagen, Wohnmobile, Wohncontainer oder ähnliche dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen abzustellen
oder Stellplätze für sie anzulegen;
6. Gehölze oder wild wachsende Pflanzen und Pflanzenbestände sowie Pilze ganz oder in Teilen zu beseitigen, zu
beschädigen, auszugraben oder sie auf andere Weise in
ihrem Wachstum, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen;
unberührt von diesem Verbot bleiben:
a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis
im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese
nicht nach § 4 und § 5 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten sind;
b) die Entnahme und der Rückschnitt von Gehölzen im
Rahmen der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer, der Straßen und Wirtschaftswege sowie von
Versorgungs-, Entsorgungs- und Telekommunikationsleitungen, wenn diese vorher einvernehmlich mit der
unteren Landschaftsbehörde abgestimmt wurden;
c) die fachgerechte Pflege von Hecken und Kopfbäumen in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis
zum 28. Februar des folgenden Jahres im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde;
7. wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder
mutwillig zu beunruhigen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, ihre Puppen, Larven, Eier
oder sonstigen Entwicklungsformen zu sammeln oder zu
beschädigen oder ihre Bauten, Nester oder sonstige
Brut- und Lebensstätten fortzunehmen, zu beschädigen
oder die Tiere durch Filmen, Fotografieren oder ähnliche
Handlungen zu stören;
unberührt von diesem Verbot bleiben:
a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis
im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese
nicht nach § 4 und § 5 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten sind;
b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit diese nicht nach § 6 und § 7 dieser
Verordnung eingeschränkt oder verboten sind;
8. Pflanzen oder Tiere einzubringen oder auszusetzen;
unberührt von diesem Verbot bleiben:
a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis
im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese
nicht nach § 4 und § 5 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten sind;
b) das zeitweise Aufstellen von Bienenvölkern in mobilen
Anlagen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde;
9. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen,
zu zelten, zu lagern, zu baden, zu grillen oder Feuer zu
machen sowie Gewässer zu befahren;
10. Einrichtungen für Spiel-, Freizeit- und Sportaktivitäten
einschließlich Modellsport anzulegen, zu unterhalten oder
bereitzustellen sowie diese Aktivitäten auszuüben und
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
Sportveranstaltungen aller Art durchzuführen; zu den
Freizeitaktivitäten zählen ausdrücklich auch alle Handlungen und Aktivitäten im Zusammenhang mit Geocaching;
unberührt von dem Verbot der Ausübung von Sportaktivitäten bleibt die Nutzung der vorhandenen und befestigten Wege für das Laufen, Joggen und Walken;
mit Fluggeräten zu starten oder zu landen;
unberührt von diesem Verbot bleibt das Landen mit Fluggeräten, wenn der Ort der Landung durch höhere Gewalt
nicht vorausbestimmbar ist;
Hunde im Gebiet unangeleint laufen zu lassen und Hundesportübungen, Hundeausbildung und Hundeprüfungen
durchzuführen;
unberührt von diesem Verbot bleibt der Einsatz von Jagdhunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der
Jagd mit Ausnahme der Ausbildung und Prüfung von
Jagdhunden, soweit die Jagd nicht nach § 6 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist sowie von Hütehunden im Rahmen der Flächenbewirtschaftung;
Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Ausschachtungen und Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern und Boden- oder
Gesteinsmaterial zu entnehmen;
Boden, landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste und flüssige Abfallstoffe aller Art wie
zum Beispiel Schutt und Gartenabfälle zu lagern oder
auf- bzw. einzubringen;
Oberflächengewässer einschließlich ihrer Ufer und Fischteiche neu anzulegen, zu verändern, in eine intensivere
Nutzung zu überführen, zu beseitigen oder den ökologischen und chemischen Zustand aller Oberflächenwasserkörper zu verschlechtern sowie Entwässerungsmaßnahmen und andere den Wasserhaushalt des Gebietes
nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen;
unberührt von diesem Verbot bleiben:
a) erforderliche Maßnahmen der Gewässerunterhaltung
im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
oder auf der Grundlage eines mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplanes;
b) die Unterhaltung und der Ersatz vorhandener Entwässerungsanlagen und von Drainagen durch solche gleicher Leistungsfähigkeit im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde;
Erstaufforstungen vorzunehmen sowie Baumschul-,
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie
Energieholz- und Kurzumtriebsplantagen anzulegen;
die chemische Behandlung von Holz oder anderer Materialien im Schutzgebiet vorzunehmen;
§4
Landwirtschaftliche Regelungen
Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist es auf
den landwirtschaftlichen Flächen verboten:
1. Grünland und Brachflächen im Sinne des § 24 Abs. 2 LG
sowie andere dauerhaft nicht genutzte Flächen umzubrechen oder in eine andere Nutzungsart umzuwandeln;
Pflegeumbrüche und Nachsaaten bedürfen der schriftlichen Anzeige bei der unteren Landschaftsbehörde. Die
Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Maßnahmen dem in § 2 formulierten Schutzzweck entgegenstehen. Sie gilt als erteilt, wenn die untere Landschaftsbehörde nicht binnen eines Monats Bedenken erhebt;
2. Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenbehandlungsmittel, Gülle, Klärschlamm und Festmist im
Schutzgebiet zu lagern und diese Stoffe auf Feldrainen,
Brachflächen und dauerhaft nicht genutzten Flächen auszubringen;
3. Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und markante Einzelbäume oder Baumgruppen durch Weidevieh, Maschineneinsatz oder Bodenbearbeitung zu schädigen;
4. Silage- und Futtermieten anzulegen sowie Silage, Heu
oder Stroh zu lagern.
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§5
Waldbauliche Regelungen
§ 10
Befreiungen
Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist auf den
Waldflächen verboten:
1. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln;
2. Kahlhiebe anzulegen;
als Kahlhiebe gelten alle innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen größer als 0,3 ha und
Eingriffe, die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken;
unberührt von diesem Verbot bleiben nach geltender
Rechtsordnung Kahlhiebe zur Umwandlung von Flächen
im Rahmen von Biotopverbesserungsmaßnahmen;
3. Wiederaufforstungen mit nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehörenden Baumarten sowie mit Pflanzmaterial
aus nicht geeigneten Herkunftsgebieten vorzunehmen;
4. Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen;
5. chemische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmittel ohne Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und
der unteren Landschaftsbehörde anzuwenden.
Gemäß § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG
kann die untere Landschaftsbehörde von den Verboten dieser
Verordnung auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art,
notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit
den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege
vereinbar ist.
§6
Jagdliche Regelungen
Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist in dem
geschützten Gebiet verboten:
1. Wildäsungsflächen, Wildäcker, Wildfütterungsanlagen und
-plätze neu zu errichten oder neu anzulegen;
unberührt von diesem Verbot bleiben Maßnahmen des
Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz;
2. geschlossene, fahrbare und feste Hochsitze neu zu errichten;
unberührt von diesem Verbot bleibt der Ersatz vorhandener Hochsitze im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.
§7
Fischereiliche Regelungen
Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist in dem
geschützten Gebiet verboten:
1. die ganzjährige fischereiliche Nutzung einschließlich des
Angelns an den Stillgewässern;
2. die fischereiliche Nutzung einschließlich des Angelns am
„Geseker Bach“ als Fließgewässer in der Zeit vom 28. Februar bis zum 1. Juli eines jeden Jahres.
§8
Nicht betroffene Tätigkeiten
Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben:
1. die vom Kreis Paderborn als untere Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder von ihm selbst durchgeführten Sicherungs-, Pflege-, Entwicklungs- und sonstigen
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
2. alle vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübten oder behördlich genehmigten Nutzungen in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang soweit sie den
Regelungen und dem Schutzzweck nach § 2 nicht widersprechen und getroffene Regelungen dieser Verordnung
nicht ausdrücklich etwas anderes festsetzen;
3. Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um eine im
Einzelfall drohende Gefahr (Notstand) abzuwehren; die
Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde unverzüglich anzuzeigen und bedürfen der nachträglichen Zustimmung durch die untere Landschaftsbehörde; die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.
§9
Gesetzlich geschützte Biotope
Der von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 62 LG erfasste
und gesetzlich geregelte Biotopschutz bleibt von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verbote dieser Verordnung können nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten
geahndet werden.
(2) Unabhängig davon wird gemäß § 329 Abs. 3 und 4 des
Strafgesetzbuches (StGB) bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes
1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut
oder gewinnt,
2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
5. Wald rodet,
6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder
deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
8. ein Gebäude errichtet
und dadurch den Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt.
§ 12
Aufhebung bestehender Schutzverordnungen
Die Ordnungsbehördliche Verordnung für das Naturschutzgebiet „Rabbruch“ vom 15. November 1996 (ABl. Reg. Dt.
1997 S. 4 bis 7) in der Stadt Salzkotten, Kreis Paderborn wird
aufgehoben.
§ 13
Verfahrens- und Formvorschriften
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des
Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes
kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
§ 14
Inkrafttreten
Nach § 34 OBG tritt diese Verordnung eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold in Kraft. Sie hat gemäß § 32 Abs. 1 OBG eine Geltungsdauer von 20 Jahren.
Detmold, den 26. März 2015
51.30 – 745.2
Bezirksregierung Detmold
Höhere Landschaftsbehörde
In Vertretung
Berghahn
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 90-93
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
94
112
Stiftungsaufsicht;
hier: Anerkennung der
„Stiftung Prof. Dr. oec. Westerfelhaus“
mit Sitz in Bielefeld
Bezirksregierung Detmold
21.15.21 04-563
113
Detmold, den 30. März 2015
Stiftungsaufsicht;
hier: Anerkennung der
„Gustav Frohne Druck Stiftung“
mit Sitz in Bad Salzuflen
Bezirksregierung Detmold
21.15.21 04-564
Detmold, den 30. März 2015
Mit Anerkennungsurkunde vom 24. März 2015 habe ich die
„Stiftung Prof. Dr. oec. Westerfelhaus“ mit Sitz in Bielefeld
anerkannt.
Die Stiftung hat damit Rechtsfähigkeit erlangt.
Mit Anerkennungsurkunde vom 24. März 2015 habe ich die
„Gustav Frohne Druck Stiftung“ mit Sitz in Bad Salzuflen
anerkannt.
Die Stiftung hat damit Rechtsfähigkeit erlangt.
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 94
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 94
C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer
Behörden und Dienststellen
114
Zweckverband Studieninstitut für
kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe;
hier: 1. Haushaltssatzung des
Zweckverbandes Studieninstitut für
kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2015
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Eine Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich
des Ergebnisplanes wird nicht festgesetzt.
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 194) und des
§ 18 (1) des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979
(GV. NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW S. 474) hat die Verbandsversammlung
des Zweckverbandes mit Beschluss vom 17. Dezember 2014
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für
die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,
wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
6 576 021,– €
6 576 021,– €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf
6 657 619,– €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf
6 117 228,– €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf
320,– €
1 256 600,– €
810 000,– €
89 000,– €
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 810 000,– € festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400 000,– €
festgesetzt.
§6
Die von den Verbandsmitgliedern zu zahlende Umlage wird
wie folgt festgesetzt:
Allgemeine Verbandsumlage
300 000,– €
Versorgungsumlage
561 800,– €
Die Umlagen werden je zur Hälfte zum 30. März und 30.
September 2015 abgerufen.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2014 wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) öffentlich bekannt
gemacht.
Die nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. Februar 2015 (GV. NRW S. 204), erforderliche Genehmigung zu den in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzten
Umlagen, ist von der Bezirksregierung in Detmold am 9. März
2015 – Az.: 31.60 02 (25) erteilt worden.
Es wird hiermit gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW
S. 208), darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des GkG NRW oder der GO
NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher
beanstandet
oder
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem
Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
95
Herford, aufgrund unseres Aufgebots vom 10. Dezember
2014 nicht vorgelegt wurde, wird sie für kraftlos erklärt.
Herford, den 24. März 2015
Sparkasse im Kreis Herford
Der Vorstand
Bielefeld, den 23. März 2015
Der Verbandsvorsteher
Clausen
Oberbürgermeister
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 95
116
Kraftloserklärung einer Sparkassenurkunde
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 94/95
Da die Sparkassenurkunde Nr. 3 250 176 447, ausgestellt
von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der
ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse
Herford, aufgrund unseres Aufgebots vom 10. Dezember
2014 nicht vorgelegt wurde, wird sie für kraftlos erklärt.
115
Kraftloserklärung einer Sparkassenurkunde
Da die Sparkassenurkunde Nr. 3 230 187 720, ausgestellt
von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der
ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse
Herford, den 24. März 2015
Sparkasse im Kreis Herford
Der Vorstand
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 95
96
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
Ständige Beilage: Öffentlicher Anzeiger · Einzelpreis dieser Nummer 0,66 €
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Einzelpreis des Öffentlichen Anzeigers 0,51 € – Bezug und Lieferung des Amtsblattes durch Merkur Druck GmbH + Co.
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Redaktionsschluss: Dienstag 17.00 Uhr
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ISSN 0003-2298