Die Bezirksregierung in Detmold beabsichtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnungen nach § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 42 a des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NW. S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung, die Gebiete „Lippeaue bei Anreppen“ in der Stadt Delbrück in der Gemarkung Anreppen, „Lippeaue bei Boke“ in der Stadt Delbrück in der Gemarkung Boke, „Barbruch“ in der Stadt Delbrück, Gemarkung Boke und der Stadt Salzkotten, Gemarkung Thüle, „Lippeaue bei Heitwinkel“ in der Stadt Delbrück, Gemarkung Boke und der Stadt Salzkotten, Gemarkung Schwelle und „Lippeaue bei Mantinghausen“ in der Stadt Salzkotten, Gemarkungen Mantinghausen und Schwelle nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz erneut unter Naturschutz zu stellen. Auf den nachfolgenden Seiten können die Unterlagen für - Lippeaue bei Anreppen, Lippeaue bei Boke, Barbruch, Lippeaue bei Heitwinkel und Lippeaue bei Mantinghausen eingesehen werden. 3. VORENTWURF STAND 25.10.16 Bezirksregierung Detmold Ordnungsbehördliche Verordnung für das Naturschutzgebiet „ Lippeaue bei Anreppen “ in der Stadt Delbrück, Kreis Paderborn vom 2017 Aufgrund des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542) – sowie der §§ 42 a Abs. 1 und 3 sowie 42 d in Verbindung mit den §§ 8 und 73 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568/SGV. NRW 791) und der §§ 12, 25 und 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) sowie § 20 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) ) vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW 1995 S. 2/SGV. NRW 792) zuletzt geändert durch Art. 1 Ökologisches Jagdgesetz vom 12. Mai 2015 (GV NRW S. 448) wird verordnet: §1 Schutzgebiet Das ca. 19,6 ha große Gebiet „Lippeaue bei Anreppen“ wird unter Naturschutz gestellt. Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Flächen: Stadt Delbrück, Gemarkung Anreppen, Flur 1, die Flurstücke 97, 131 tlw., 193 tlw.,235, 236, 484, 503, 504, 505, 516 tlw., 520 tlw., 521 Flur 4, die Flurstücke 130 , 139, 168, 207 tlw., 246, 352 tlw. Flur 5, die Flurstücke 97, 176 tlw. Flur 6, das Flurstück 153 Die Lage des geschützten Gebietes ist in Karten - im Maßstab 1 : 25.000 (Übersichtskarte, Anlage 1) und - im Maßstab 1 : 5.000 (Naturschutzkarte, Anlage 2) gekennzeichnet. Die Abgrenzung der nur teilweise betroffenen Flurstücke ergibt sich aus der Anlage 2, wobei die innere Kante der Abgrenzungslinie die Gebietsgrenze bildet. 1 Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Verordnung. Die Karten können a) bei der Bezirksregierung Detmold, b) bei der Kreisverwaltung Paderborn, c) bei der Stadtverwaltung Delbrück, während der Dienststunden eingesehen werden. §2 Schutzzweck und Schutzziel Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung landesweit bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung, Erweiterung und Vernetzung auentypischer Grünlandflächen im Überflutungsbereich der LippeIm Einzelnen sind insbesondere folgende Biotoptypen zu schützen: Nass- und Feuchtgrünland, Grabenröhrichte Uferhochstaudenfluren und Ufergehölze; b) aus wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, die im Zusammenhang mit der Lippeaue stehen; c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit dieses noch durch Grünland geprägten Niederungsbereiches im Landschaftsraum der oberen Lippetalung. Das Landschaftsbild weist durch das mosaikartige Nebeneinander von unterschiedlich genutzten Grünlandstrukturen in der umgebenden großflächigen, weitgehend ausgeräumten Ackerlandschaft einen vielfältigen und naturnahen Charakter auf. §3 Verbote (1) In dem geschützten Gebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile der zu einer nachhaltigen Störung führen können. (2) In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verboten: 2 1. bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Anzeige oder Genehmigung erforderlich ist. Bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 2 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW S. 255/SGV. NRW 232) definierten Anlagen sowie Verkehrsanlagen, Wege und Plätze einschließlich deren Nebenanlagen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) das Errichten von offenen Ansitzleitern, wenn diese der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd dienen und dem in § 2 formulierten Schutzzweck nicht zuwiderlaufen; b) die Errichtung von offenen Viehunterständen und Melkständen, Pumpentränken und ortsüblichen Weidezäunen mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; c) 2. die Unterhaltung vorhandener Straßen und Wege; die Flächen außerhalb befestigter Straßen und Wege zu betreten und zu befahren, auf ihnen zu reiten oder zu lagern, Eisflächen zu betreten sowie Fahrzeuge aller Art abzustellen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) das Betreten und Befahren im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung sowie das Betreten und Befahren im Rahmen der Gewässerunterhaltung; b) das Betreten im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie das Befahren zur Bergung von schwerem Wild im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, soweit die Jagd nicht nach § 6 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist; c) das Betreten und Befahren durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten; d) das Betreten und Befahren zur Durchführung behördlicher Überwachungsaufgaben; 3. oberirdische und unterirdische Leitungen aller Art einschließlich Telekommunikationsanlagen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Versorgungs- und Entsorgungsleitungen und -anlagen sowie von Telekommunikationsleitungen nach Anzeige bei der unteren Landschaftsbehörde; 3 b) die Errichtung ortsüblicher Weidezäune und Stellnetze für die zeitweise Beweidung von Flächen mit Schafen sowie die Errichtung und Unterhaltung periodischer Wildschutzzäune zur Reduzierung/Vermeidung von Wildschäden auf landwirtschaftlich als Acker genutzten Flächen; c) die Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune; 4. Werbeanlagen oder -mittel und Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern; unberührt von diesem Verbot bleiben die Errichtung und das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher Zustimmung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- und Verkehrshinweise, Wegmarkierungen oder Warntafeln dienen; 5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen sowie Wohnwagen, Wohnmobile, Wohncontainer oder ähnliche dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen; 6. Gehölze oder wild wachsende Pflanzen und Pflanzenbestände sowie Pilze ganz oder in Teilen zu beseitigen, zu beschädigen, auszugraben oder sie auf andere Weise in ihrem Wachstum, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach § 4 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist; b) die Entnahme und der Rückschnitt von Gehölzen im Rahmen der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer, der Straßen und Wirtschaftswege sowie von Versorgungs-, Entsorgungs- und Telekommunikationsleitungen, wenn diese vorher einvernehmlich mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmt wurden; c) die fachgerechte Pflege von Hecken und Kopfbäumen in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des folgenden Jahres mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; 7. wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen zu sammeln oder zu beschädigen oder ihre Bauten, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten fortzunehmen, zu beschädigen oder die Tiere durch Filmen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören; unberührt von diesem Verbot bleiben: 4 a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach § 4 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist; b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd soweit diese nicht nach § 6 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist;; 8. Pflanzen oder Tiere einzubringen oder auszusetzen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach § 4 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist; b) das zeitweise Aufstellen von Bienenvölkern in mobilen Anlagen nach Anzeige bei der unteren Landschaftsbehörde; 9. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen, zu zelten, zu lagern, zu baden, zu grillen oder Feuer zu machen; Einrichtungen für Spiel-, Freizeit- und Sportaktivitäten einschließlich Modellsport anzulegen, zu unterhalten oder bereitzustellen sowie diese Aktivitäten auszuüben und Sportveranstaltungen aller Art durchzuführen; unberührt von dem Verbot bleiben: a) die Nutzung der vorhandenen und befestigten Wege für das Laufen, Joggen und Walken; b) 10. die Nutzung der Lippe für das Befahren mit nichtmotorisierten Booten; mit Fluggeräten zu starten oder zu landen; unberührt von diesem Verbot bleibt das Landen mit Fluggeräten, wenn der Ort der Landung durch höhere Gewalt nicht vorausbestimmbar ist; 12. Hunde im Gebiet unangeleint laufen zu lassen und Hundesportübungen, Hundeausbildung und Hundeprüfungen durchzuführen; unberührt von diesem Verbot bleibt der Einsatz von Jagdhunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden, soweit die Jagd nicht nach § 6 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist sowie von Hütehunden im Rahmen der Flächenbewirtschaftung; 13. Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Ausschachtungen und Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern und Boden- oder Gesteinsmaterial zu entnehmen; 5 14. Boden, landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste und flüssige Abfallstoffe aller Art wie zum Beispiel Schutt und Gartenabfälle zu lagern oder aufbzw. einzubringen; 15. Oberflächengewässer einschließlich ihrer Ufer und Fischteiche neu anzulegen, zu verändern, in eine intensivere Nutzung zu überführen, zu beseitigen oder den ökologischen und chemischen Zustand aller Oberflächenwasserkörper zu verschlechtern sowie Entwässerungsmaßnahmen und andere den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) erforderliche Maßnahmen der Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde oder auf der Grundlage eines mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplanes; b) die Unterhaltung und der Ersatz vorhandener Entwässerungsanlagen und von Drainagen durch solche gleicher Leistungsfähigkeit im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde; 16. Erstaufforstungen vorzunehmen sowie Baumschul-, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Energieholz- und Kurzumtriebsplantagen anzulegen; 17. die chemische Behandlung von Holz oder anderer Materialien im Schutzgebiet vorzunehmen; §4 Landwirtschaftliche Regelungen Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist es auf den landwirtschaftlichen Flächen verboten: 1. Grünland und Brachflächen im Sinne des § 24 Abs. 2 LG sowie andere dauerhaft nicht genutzte Flächen umzubrechen oder in eine andere Nutzungsart umzuwandeln; Pflegeumbrüche und Nachsaaten auf in der VO Karte im Maßstab 1.5000 nicht als vegetationskundlich wertvoll gekennzeichneten Flächen bedürfen der schriftlichen Anzeige bei der unteren Landschaftsbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Maßnahmen dem in § 2 formulierten Schutzzweck entgegenstehen. Sie gilt als erteilt, wenn die untere Landschaftsbehörde nicht binnen eines Monats Bedenken erhebt; 2. Pflegeumbrüche, Nachsaaten oder die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf in der VO - Karte im Maßstab 1.5000 als vegetationskundlich wertvoll gekennzeichneten Dauergrünlandflächen durchzuführen; 6 3. Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenbehandlungsmittel, Gülle, Klärschlamm und Festmist im Schutzgebiet zu lagern und diese Stoffe auf Feldrainen, Brachflächen und dauerhaft nicht genutzten Flächen auszubringen; 4. Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und markante Einzelbäume oder Baumgruppen durch Weidevieh, Maschineneinsatz oder Bodenbearbeitung zu schädigen; 5. Silage- und Futtermieten anzulegen sowie Silage, Heu oder Stroh zu lagern. §5 Jagdliche Regelungen Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist in dem geschützten Gebiet verboten: 1. Wildäsungsflächen, Wildäcker, Wildfütterungsanlagen und –plätze neu zu errichten oder neu anzulegen; unberührt von diesem Verbot bleiben Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz; 2. geschlossene, fahrbare und feste Hochsitze neu zu errichten; unberührt von diesem Verbot bleibt der Ersatz vorhandener Hochsitze mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; §6 Nicht betroffene Tätigkeiten Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben: 1. die vom Kreis Paderborn als untere Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder von ihm selbst durchgeführten Sicherungs-, Pflege-, Entwicklungs- und sonstigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege; 2. alle vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübten oder behördlich genehmigten Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang soweit sie den Regelungen und dem Schutzzweck nach § 2 nicht widersprechen und getroffene Regelungen dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes festsetzen; 3. Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um eine im Einzelfall drohende Gefahr (Notstand) abzuwehren; die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde unverzüglich anzuzeigen und bedürfen der nachträglichen Zustimmung durch die untere Landschaftsbehörde; die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. 7 §7 Gesetzlich geschützte Biotope Der von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 62 LG erfasste und gesetzlich geregelte Biotopschutz bleibt von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. §8 Befreiungen Gemäß § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG kann die untere Landschaftsbehörde von den Verboten dieser Verordnung auf Antrag Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. §9 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verbote dieser Verordnung können nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. (2) Unabhängig davon wird gemäß § 329 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes 1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, 2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, 3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, 4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, 5. Wald rodet, 6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, 7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder 8. ein Gebäude errichtet 8 und dadurch den Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. § 10 Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 11 Inkrafttreten Nach § 34 OBG tritt diese Verordnung eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold in Kraft. Sie hat gemäß § 32 Abs. 1 OBG eine Geltungsdauer von 20 Jahren. Detmold, den 2017 Az.: 51.2.1-004 Bezirksregierung Detmold Höhere Landschaftsbehörde In Vertretung Berghahn 9 Naturschutzgebiet "Lippeaue bei Anreppen" Anlage 1 zu § 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lippeaue bei Anreppen" in der Stadt Delbrück, Kreis Paderborn, vom ____. ____. 2017 - Entwurf 10/16 - Anreppen 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 Kilometer Maßstab 1 : 25 000 (c) Topografische Karten GEOBasis NRW, Bezirksregierung Köln, Abteilung 07 Az.: 51.2.1-004 Detmold, den ____. ____. 2017 Bereich des Naturschutzgebietes Bezirksregierung Detmold - Höhere Landschaftsbehörde In Vertretung 4. VORENTWURF STAND 25.10.16 Bezirksregierung Detmold Ordnungsbehördliche Verordnung für das Naturschutzgebiet „ Barbruch “ in den Städten Delbrück und Salzkotten, Kreis Paderborn vom 2017 Aufgrund des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542) – sowie der §§ 42 a Abs. 1 und 3 sowie 42 d in Verbindung mit den §§ 8 und 73 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568/SGV. NRW 791) und der §§ 12, 25 und 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) sowie § 20 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) ) vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW 1995 S. 2/SGV. NRW 792) zuletzt geändert durch Art. 1 Ökologisches Jagdgesetz vom 12. Mai 2015 (GV NRW S. 448) wird verordnet: §1 Schutzgebiet Das ca. 97,1 ha große Gebiet „Barbruch“ wird unter Naturschutz gestellt. Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Flächen: Stadt Delbrück, Gemarkung Boke, Flur 9, die Flurstücke 71, 72, 73, 113, 115, 116, 118, 121, 133, 134, 135, 136, 140, 146, 147, 148, 201, 208 tlw., 211, 212 tlw., 213 tlw., 216, 217, 218 tlw., 219, 220, 221, 222, 223, 242, 282 tlw., 285, 299, 300, 303 tlw., 304 tlw., 311, 312, 327, 328, 333, 337 tlw., 344, 359, 360, 373 tlw., 374 tlw., Flur 10, die Flurstücke 16, 21, 22, 23 tlw., 27 tlw., 34, 35, 36, 37, 38, 39, 42 tlw., 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52 tlw., 54 tlw., 59, 60 tlw., 106 tlw., 125, 144 tlw., 145 tlw., 148, 149, Flur 11, die Flurstücke 34 tlw., 35 tlw., 42, 43, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 96, 102, 103 tlw., Stadt Salzkotten, Gemarkung Thüle, Flur 1, die Flurstücke 102 tlw., 170, Flur 16, die Flurstücke 57, 97, 98, 130, 131, 132, 133, 134, 135, Flur 17, die Flurstücke 7, 43 tlw.,47, 57, 72, 105, 109, 121, 129, 130, 131, 132 1 Die Lage des geschützten Gebietes ist in Karten - im Maßstab 1 : 25.000 (Übersichtskarte, Anlage 1) und - im Maßstab 1 : 5.000 (Naturschutzkarte, Anlage 2) gekennzeichnet. Die Abgrenzung der nur teilweise betroffenen Flurstücke ergibt sich aus der Anlage 2, wobei die innere Kante der Abgrenzungslinie die Gebietsgrenze bildet. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Verordnung. Die Karten können a) bei der Bezirksregierung Detmold, b) bei der Kreisverwaltung Paderborn, c) bei der Stadtverwaltung Delbrück, d) bei der Stadtverwaltung Salzkotten, während der Dienststunden eingesehen werden. §2 Schutzzweck und Schutzziel Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung landesweit bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung, Erweiterung und Vernetzung auentypischer Grünlandflächen im Überflutungsbereich der Lippe b) aus wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, die im Zusammenhang mit der Lippeaue stehen; c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit dieses noch durch Grünland geprägten Niederungsbereiches im Landschaftsraum der oberen Lippetalung. Das Landschaftsbild weist durch das mosaikartige Nebeneinander von unterschiedlich genutzten Grünlandstrukturen in der umgebenden großflächigen, weitgehend ausgeräumten Ackerlandschaft einen vielfältigen und naturnahen Charakter auf. . 2 §3 Verbote (1) In dem geschützten Gebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. (2) In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verboten: 1. bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Anzeige oder Genehmigung erforderlich ist. Bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 2 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW S. 255/SGV. NRW 232) definierten Anlagen sowie Verkehrsanlagen, Wege und Plätze einschließlich deren Nebenanlagen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) das Errichten von offenen Ansitzleitern, wenn diese der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd dienen und dem in § 2 formulierten Schutzzweck nicht zuwiderlaufen; b) die Errichtung von offenen Viehunterständen und Melkständen, Pumpentränken und ortsüblichen Weidezäunen mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; c) 2. die Unterhaltung vorhandener Straßen und Wege; die Flächen außerhalb befestigter Straßen und Wege zu betreten und zu befahren, auf ihnen zu reiten oder zu lagern, Eisflächen zu betreten sowie Fahrzeuge aller Art abzustellen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) das Betreten und Befahren im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung sowie das Betreten und Befahren im Rahmen der Gewässerunterhaltung; b) das Betreten im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie das Befahren zur Bergung von schwerem Wild im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, soweit Jagd und Fischerei nicht nach § 6 und § 7 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten sind; c) das Betreten und Befahren durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten; 3 d) das Betreten und Befahren zur Durchführung behördlicher Überwachungsaufgaben; 3. oberirdische und unterirdische Leitungen aller Art einschließlich Telekommunikationsanlagen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Versorgungs- und Entsorgungsleitungen und -anlagen sowie von Telekommunikationsleitungen nach Anzeige bei der unteren Landschaftsbehörde; b) die Errichtung ortsüblicher Weidezäune und Stellnetze für die zeitweise Beweidung von Flächen mit Schafen sowie die Errichtung und Unterhaltung periodischer Wildschutzzäune zur Reduzierung/Vermeidung von Wildschäden auf landwirtschaftlich als Acker genutzten Flächen; c) die Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune; 4. Werbeanlagen oder -mittel und Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern; unberührt von diesem Verbot bleiben die Errichtung und das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher Zustimmung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- und Verkehrshinweise, Wegmarkierungen oder Warntafeln dienen; 5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen sowie Wohnwagen, Wohnmobile, Wohncontainer oder ähnliche dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen; 6. Gehölze oder wild wachsende Pflanzen und Pflanzenbestände sowie Pilze ganz oder in Teilen zu beseitigen, zu beschädigen, auszugraben oder sie auf andere Weise in ihrem Wachstum, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach § 4 und § 5 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten sind; b) die Entnahme und der Rückschnitt von Gehölzen im Rahmen der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer, der Straßen und Wirtschaftswege sowie von Versorgungs-, Entsorgungs- und Telekommunikationsleitungen, wenn diese vorher einvernehmlich mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmt wurden; 4 c) die fachgerechte Pflege von Hecken und Kopfbäumen in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des folgenden Jahres mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; 7. wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen zu sammeln oder zu beschädigen oder ihre Bauten, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten fortzunehmen, zu beschädigen oder die Tiere durch Filmen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach § 4 und § 5 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten sind; b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit diese nicht nach § 6 und § 7 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten sind; 8. Pflanzen oder Tiere einzubringen oder auszusetzen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach § 4 und § 5 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten sind; b) das zeitweise Aufstellen von Bienenvölkern in mobilen Anlagen mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; 9. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen, zu zelten, zu lagern, zu baden, zu grillen oder Feuer zu machen sowie Gewässer zu befahren; 10. Einrichtungen für Spiel-, Freizeit- und Sportaktivitäten einschließlich Modellsport anzulegen, zu unterhalten oder bereitzustellen sowie diese Aktivitäten auszuüben und Sportveranstaltungen aller Art durchzuführen; unberührt von dem Verbot der Ausübung von Sportaktivitäten bleibt die Nutzung der vorhandenen und befestigten Wege für das Laufen, Joggen und Walken; 11. mit Fluggeräten zu starten oder zu landen; unberührt von diesem Verbot bleibt das Landen mit Fluggeräten, wenn der Ort der Landung durch höhere Gewalt nicht vorausbestimmbar ist; 12. Hunde im Gebiet unangeleint laufen zu lassen und Hundesportübungen, Hundeausbildung und Hundeprüfungen durchzuführen; 5 unberührt von diesem Verbot bleibt der Einsatz von Jagdhunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden, soweit die Jagd nicht nach § 6 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist sowie von Hütehunden im Rahmen der Flächenbewirtschaftung; 13. Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Ausschachtungen und Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern und Boden- oder Gesteinsmaterial zu entnehmen; 14. Boden, landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste und flüssige Abfallstoffe aller Art wie zum Beispiel Schutt und Gartenabfälle zu lagern oder aufbzw. einzubringen; 15. Oberflächengewässer einschließlich ihrer Ufer und Fischteiche neu anzulegen, zu verändern, in eine intensivere Nutzung zu überführen, zu beseitigen oder den ökologischen und chemischen Zustand aller Oberflächenwasserkörper zu verschlechtern sowie Entwässerungsmaßnahmen und andere den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) erforderliche Maßnahmen der Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde oder auf der Grundlage eines mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplanes; b) die Unterhaltung und der Ersatz vorhandener Entwässerungsanlagen und von Draingen durch solche gleicher Leistungsfähigkeit mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; 16. Erstaufforstungen vorzunehmen sowie Baumschul-, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Energieholz- und Kurzumtriebsplantagen anzulegen; 17. die chemische Behandlung von Holz oder anderer Materialien im Schutzgebiet vorzunehmen; 6 §4 Landwirtschaftliche Regelungen Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist es auf den landwirtschaftlichen Flächen verboten: 1. Grünland und Brachflächen im Sinne des § 24 Abs. 2 LG sowie andere dauerhaft nicht genutzte Flächen umzubrechen oder in eine andere Nutzungsart umzuwandeln; Pflegeumbrüche und Nachsaaten auf in der VO Karte im Maßstab 1.5000 nicht als vegetationskundlich wertvoll gekennzeichneten Flächen bedürfen der schriftlichen Anzeige bei der unteren Landschaftsbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Maßnahmen dem in § 2 formulierten Schutzzweck entgegenstehen. Sie gilt als erteilt, wenn die untere Landschaftsbehörde nicht binnen eines Monats Bedenken erhebt; 2. Pflegeumbrüche, Nachsaaten oder die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf in der VO - Karte im Maßstab 1.5000 als vegetationskundlich wertvoll gekennzeichneten Dauergrünlandflächen durchzuführen; 3. Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenbehandlungsmittel, Gülle, Klärschlamm und Festmist im Schutzgebiet zu lagern und diese Stoffe auf Feldrainen, Brachflächen und dauerhaft nicht genutzten Flächen auszubringen; 4. Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und markante Einzelbäume oder Baumgruppen durch Weidevieh, Maschineneinsatz oder Bodenbearbeitung zu schädigen; 5. Silage- und Futtermieten anzulegen sowie Silage, Heu oder Stroh zu lagern. §5 Waldbauliche Regelungen Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist auf den Waldflächen verboten: 1. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln; 2. Kahlhiebe anzulegen; als Kahlhiebe gelten alle innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen größer als 0,3 ha und Eingriffe, die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken; unberührt von diesem Verbot bleiben nach geltender Rechtsordnung Kahlhiebe zur Umwandlung von Flächen im Rahmen von Biotopverbesserungsmaßnahmen; 7 3. Wiederaufforstungen mit nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehörenden Baumarten sowie mit Pflanzmaterial aus nicht geeigneten Herkunftsgebieten vorzunehmen; 4. Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen; 5. chemische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmittel ohne Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde anzuwenden. §6 Jagdliche Regelungen Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist in dem geschützten Gebiet verboten: 1. Wildäsungsflächen, Wildäcker, Wildfütterungsanlagen und –plätze neu zu errichten oder neu anzulegen; unberührt von diesem Verbot bleiben Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz; 2. geschlossene, fahrbare und feste Hochsitze neu zu errichten; unberührt von diesem Verbot bleibt der Ersatz vorhandener Hochsitze mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; §7 Fischereiliche Regelungen Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist in dem geschützten Gebiet verboten: 1. die ganzjährige fischereiliche Nutzung einschließlich des Angelns an den Stillgewässern; 2. die fischereiliche Nutzung einschließlich des Angelns an der „Gunne“ als Fließgewässer in der Zeit vom 28. Februar bis zum 1. Juli eines jeden Jahres. §8 Nicht betroffene Tätigkeiten Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben: 1. die vom Kreis Paderborn als untere Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder von ihm selbst durchgeführten Sicherungs-, Pflege-, Entwicklungs- und sonstigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege; 8 2. alle vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübten oder behördlich genehmigten Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang soweit sie den Regelungen und dem Schutzzweck nach § 2 nicht widersprechen und getroffene Regelungen dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes festsetzen; 3. Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um eine im Einzelfall drohende Gefahr (Notstand) abzuwehren; die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde unverzüglich anzuzeigen und bedürfen der nachträglichen Zustimmung durch die untere Landschaftsbehörde; die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. §9 Gesetzlich geschützte Biotope Der von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 62 LG erfasste und gesetzlich geregelte Biotopschutz bleibt von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. § 10 Befreiungen Gemäß § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG kann die untere Landschaftsbehörde von den Verboten dieser Verordnung auf Antrag Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. § 11 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verbote dieser Verordnung können nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. (2) Unabhängig davon wird gemäß § 329 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes 1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, 2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, 3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, 9 4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, 5. Wald rodet, 6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, 7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder 8. ein Gebäude errichtet und dadurch den Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. § 12 Aufhebung bestehender Schutzverordnungen Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Büren vom 1. November 1974 (veröffentlicht im ABl. Für den Regierungsbezirk Detmold 1974 Seiten 454 bis 456) wird für den Geltungsbereich dieser Verordnung, -soweit nicht bereits durch die Alt- Verordnung für das NSG LIppeniederung IV – Barbruch - vom 13. Dezember 1996 erfolgt, aufgehoben. Die Verordnung der Bezirksregierung Detmold zum Schutz des Naturschutzgebietes „Hünenburg Boke“ vom 10. Dezember 1970 wird aufgehoben. § 13 Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 10 § 14 Inkrafttreten Nach § 34 OBG tritt diese Verordnung eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold in Kraft. Sie hat gemäß § 32 Abs. 1 OBG eine Geltungsdauer von 20 Jahren. Detmold, den 2017 Az.: 51.2.1-006 Bezirksregierung Detmold Höhere Landschaftsbehörde In Vertretung Berghahn 11 Naturschutzgebiet "Barbruch" Anlage 1 zu § 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet "Barbruch" in den Städten Delbrück und Salzkotten, Kreis Paderborn, vom ____. ____. 2017 - Entwurf 10/16 - Boke Thüle 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 Kilometer Maßstab 1 : 25 000 (c) Topografische Karten GEOBasis NRW, Bezirksregierung Köln, Abteilung 07 Az.: 51.2.1-006 Detmold, den ____. ____. 2017 Bereich des Naturschutzgebietes Bezirksregierung Detmold - Höhere Landschaftsbehörde In Vertretung 4. VORENTWURF STAND 25.10.16 Bezirksregierung Detmold Ordnungsbehördliche Verordnung für das Naturschutzgebiet „ Lippeaue bei Boke “ in der Stadt Delbrück, Kreis Paderborn vom 2017 Aufgrund des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542) – sowie der §§ 42 a Abs. 1 und 3 sowie 42 d in Verbindung mit den §§ 8 und 73 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568/SGV. NRW 791) und der §§ 12, 25 und 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) sowie § 20 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) ) vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW 1995 S. 2/SGV. NRW 792) zuletzt geändert durch Art. 1 Ökologisches Jagdgesetz vom 12. Mai 2015 (GV NRW S. 448) wird verordnet: §1 Schutzgebiet Das ca. 44,5 ha große Gebiet „Lippeaue bei Boke“ wird unter Naturschutz gestellt. Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Flächen: Stadt Delbrück, Gemarkung Boke, Flur 7, die Flurstücke 161, 163 tlw., 168, 170, 186, 273, 600 tlw. Flur 8, die Flurstücke 93, 561, 675 tlw., 686, 687 tlw., 688, 690 tlw., 697 tlw. Flur 9, die Flurstücke 6, 7, 10, 12, 13, 90, 91, 178, 179, 246, 247, 248, 249, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 261, 262, 281, 287 tlw., 295, 296, 297, 321, 355, 367, 368, 369, 370, 371, Gemarkung Anreppen, Flur 1, das Flurstück 520 tlw. Flur 7, die Flurstücke 31 tlw., 215, 217, 218, 231 Die Lage des geschützten Gebietes ist in Karten - im Maßstab 1 : 25.000 (Übersichtskarte, Anlage 1) und 1 - im Maßstab 1 : 5.000 (Naturschutzkarte, Anlage 2) gekennzeichnet. Die Abgrenzung der nur teilweise betroffenen Flurstücke ergibt sich aus der Anlage 2, wobei die innere Kante der Abgrenzungslinie die Gebietsgrenze bildet. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Verordnung. Die Karten können a) bei der Bezirksregierung Detmold, b) bei der Kreisverwaltung Paderborn, c) bei der Stadtverwaltung Delbrück, während der Dienststunden eingesehen werden. §2 Schutzzweck und Schutzziel Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung landesweit bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung, Erweiterung und Vernetzung auentypischer Grünlandflächen im Überflutungsbereich der Lippe und der Entwicklung eines naturnahen Flusslaufs im Rahmen der Umsetzung der Ziele der EU - Wasserrahmenrichtlinie. Darüber hinaus sind auch die als Dünenrelikt erhalten gebliebenen naturnahen Waldflächen als Randstruktur der Lippeaue von besonderer Bedeutung. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Biotoptypen zu schützen: Nass- und Feuchtgrünland, Grabenröhrichte, Uferhochstaudenfluren und Ufergehölze sowie die naturnah ausgeprägten Eichen –Kiefernwaldbestände auf Sand mit artenreicher Strauch –und Krautschicht; b) aus wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, die im Zusammenhang mit der Lippeaue stehen; c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit dieses noch durch Grünland geprägten Niederungsbereiches im Landschaftsraum der oberen Lippetalung. Das Landschaftsbild weist durch das mosaikartige Nebeneinander von unterschiedlich genutzten Grünlandstrukturen in der umgebenden großflächigen, weitgehend ausgeräumten Ackerlandschaft sowie in Verbindung mit dem noch vorhandenen bewaldeten Dünenrelikten einen besonders vielfältigen und naturnahen Charakter auf. 2 . §3 Verbote (1) In dem geschützten Gebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. (2) In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verboten: 1. bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Anzeige oder Genehmigung erforderlich ist. Bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 2 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW S. 255/SGV. NRW 232) definierten Anlagen sowie Verkehrsanlagen, Wege und Plätze einschließlich deren Nebenanlagen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) das Errichten von offenen Ansitzleitern, wenn diese der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd dienen und dem in § 2 formulierten Schutzzweck nicht zuwiderlaufen; b) die Errichtung von offenen Viehunterständen und Melkständen, Pumpentränken und ortsüblichen Weidezäunen mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; c) 2. die Unterhaltung vorhandener Straßen und Wege; die Flächen außerhalb befestigter Straßen und Wege zu betreten und zu befahren, auf ihnen zu reiten oder zu lagern, Eisflächen zu betreten sowie Fahrzeuge aller Art abzustellen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) das Betreten und Befahren im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung sowie das Betreten und Befahren im Rahmen der Gewässerunterhaltung; b) das Betreten im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie das Befahren zur Bergung von schwerem Wild im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, soweit die Jagd nicht nach § 6 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist; 3 c) das Betreten und Befahren durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten; d) das Betreten und Befahren zur Durchführung behördlicher Überwachungsaufgaben; 3. oberirdische und unterirdische Leitungen aller Art einschließlich Telekommunikationsanlagen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Versorgungs- und Entsorgungsleitungen und -anlagen sowie von Telekommunikationsleitungen nach Anzeige bei der unteren Landschaftsbehörde; b) die Errichtung ortsüblicher Weidezäune und Stellnetze für die zeitweise Beweidung von Flächen mit Schafen sowie die Errichtung und Unterhaltung periodischer Wildschutzzäune zur Reduzierung/Vermeidung von Wildschäden auf landwirtschaftlich als Acker genutzten Flächen; c) die Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune; 4. Werbeanlagen oder -mittel und Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern; unberührt von diesem Verbot bleiben die Errichtung und das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher Zustimmung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- und Verkehrshinweise, Wegmarkierungen oder Warntafeln dienen; 5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen sowie Wohnwagen, Wohnmobile, Wohncontainer oder ähnliche dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen; 6. Gehölze oder wild wachsende Pflanzen und Pflanzenbestände sowie Pilze ganz oder in Teilen zu beseitigen, zu beschädigen, auszugraben oder sie auf andere Weise in ihrem Wachstum, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach den §§ 4 oder 5 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten sind; b) die Entnahme und der Rückschnitt von Gehölzen im Rahmen der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer, der Straßen und Wirtschaftswege sowie von Ver- 4 sorgungs-, Entsorgungs- und Telekommunikationsleitungen, wenn diese vorher einvernehmlich mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmt wurden; c) die fachgerechte Pflege von Hecken und Kopfbäumen in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des folgenden Jahres mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; 7. wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen zu sammeln oder zu beschädigen oder ihre Bauten, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten fortzunehmen, zu beschädigen oder die Tiere durch Filmen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach den §§ 4 oder 5 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten sind; b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd soweit diese nicht nach § 6 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist;; 8. Pflanzen oder Tiere einzubringen oder auszusetzen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach den §§ 4 oder 5 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten sind; b) das zeitweise Aufstellen von Bienenvölkern in mobilen Anlagen nach Anzeige bei der unteren Landschaftsbehörde; 9. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen, zu zelten, zu lagern, zu baden, zu grillen oder Feuer zu machen; Einrichtungen für Spiel-, Freizeit- und Sportaktivitäten einschließlich Modellsport anzulegen, zu unterhalten oder bereitzustellen sowie diese Aktivitäten auszuüben und Sportveranstaltungen aller Art durchzuführen; unberührt von dem Verbot bleiben: a) die Nutzung der vorhandenen und befestigten Wege für das Laufen, Joggen und Walken; und 5 b) 10. die Nutzung der Lippe für das Befahren mit nichtmotorisierten Booten; mit Fluggeräten zu starten oder zu landen; unberührt von diesem Verbot bleibt das Landen mit Fluggeräten, wenn der Ort der Landung durch höhere Gewalt nicht vorausbestimmbar ist; 12. Hunde im Gebiet unangeleint laufen zu lassen und Hundesportübungen, Hundeausbildung und Hundeprüfungen durchzuführen; unberührt von diesem Verbot bleibt der Einsatz von Jagdhunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden, soweit die Jagd nicht nach § 6 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist sowie von Hütehunden im Rahmen der Flächenbewirtschaftung; 13. Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Ausschachtungen und Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern und Boden- oder Gesteinsmaterial zu entnehmen; 14. Boden, landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste und flüssige Abfallstoffe aller Art wie zum Beispiel Schutt und Gartenabfälle zu lagern oder aufbzw. einzubringen; 15. Oberflächengewässer einschließlich ihrer Ufer und Fischteiche neu anzulegen, zu verändern, in eine intensivere Nutzung zu überführen, zu beseitigen oder den ökologischen und chemischen Zustand aller Oberflächenwasserkörper zu verschlechtern sowie Entwässerungsmaßnahmen und andere den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) erforderliche Maßnahmen der Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde oder auf der Grundlage eines mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplanes; b) die Unterhaltung und der Ersatz vorhandener Entwässerungsanlagen und von Drainagen durch solche gleicher Leistungsfähigkeit mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; c) Behördlich abgestimmte wasserbauliche Maßnahmen zur Umsetzung der EUWasserrahmenrichtlinie 16. Erstaufforstungen vorzunehmen sowie Baumschul-, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Energieholz- und Kurzumtriebsplantagen anzulegen; 17. die chemische Behandlung von Holz oder anderer Materialien im Schutzgebiet vorzunehmen; 6 §4 Landwirtschaftliche Regelungen Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist es auf den landwirtschaftlichen Flächen verboten: 1. Grünland und Brachflächen im Sinne des § 24 Abs. 2 LG sowie andere dauerhaft nicht genutzte Flächen umzubrechen oder in eine andere Nutzungsart umzuwandeln; Pflegeumbrüche und Nachsaaten auf in der VO Karte im Maßstab 1.5000 nicht als vegetationskundlich bedeutsam gekennzeichneten Flächen bedürfen der schriftlichen Anzeige bei der unteren Landschaftsbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Maßnahmen dem in § 2 formulierten Schutzzweck entgegenstehen. Sie gilt als erteilt, wenn die untere Landschaftsbehörde nicht binnen eines Monats widerspricht; Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenbehandlungsmittel, Gülle, Klärschlamm und Festmist im Schutzgebiet zu lagern und diese Stoffe auf Feldrainen, Brachflächen und dauerhaft nicht genutzten Flächen auszubringen; 3. Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und markante Einzelbäume oder Baumgruppen durch Weidevieh, Maschineneinsatz oder Bodenbearbeitung zu schädigen; 4. Silage- und Futtermieten anzulegen sowie Silage, Heu oder Stroh zu lagern. §5 Waldbauliche Regelungen Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist auf den Waldflächen verboten: 1. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln; 2. Kahlhiebe anzulegen; als Kahlhiebe gelten alle innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen größer als 0,3 ha und Eingriffe, die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken; unberührt von diesem Verbot bleiben nach geltender Rechtsordnung Kahlhiebe zur Umwandlung von Flächen im Rahmen von Biotopverbesserungsmaßnahmen; 3. Wiederaufforstungen mit nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehörenden Baumarten sowie mit Pflanzmaterial aus nicht geeigneten Herkunftsgebieten vorzunehmen; 4. Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen; 7 5. chemische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmittel ohne Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde anzuwenden. §6 Jagdliche Regelungen Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist in dem geschützten Gebiet verboten: 1. Wildäsungsflächen, Wildäcker, Wildfütterungsanlagen und –plätze neu zu errichten oder neu anzulegen; unberührt von diesem Verbot bleiben Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz; 2. geschlossene, fahrbare und feste Hochsitze neu zu errichten; unberührt von diesem Verbot bleibt der Ersatz vorhandener Hochsitze mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; §7 Nicht betroffene Tätigkeiten Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben: 1. die vom Kreis Paderborn als untere Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder von ihm selbst durchgeführten Sicherungs-, Pflege-, Entwicklungs- und sonstigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege; 2. alle vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübten oder behördlich genehmigten Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang soweit sie den Regelungen und dem Schutzzweck nach § 2 nicht widersprechen und getroffene Regelungen dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes festsetzen; 3. Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um eine im Einzelfall drohende Gefahr (Notstand) abzuwehren; die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde unverzüglich anzuzeigen und bedürfen der nachträglichen Zustimmung durch die untere Landschaftsbehörde; die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. 8 §8 Gesetzlich geschützte Biotope Der von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 62 LG erfasste und gesetzlich geregelte Biotopschutz bleibt von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. §9 Befreiungen Gemäß § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG kann die untere Landschaftsbehörde von den Verboten dieser Verordnung auf Antrag Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. § 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verbote dieser Verordnung können nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. (2) Unabhängig davon wird gemäß § 329 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes 1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, 2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, 3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, 4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, 5. Wald rodet, 6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, 7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder 8. ein Gebäude errichtet 9 und dadurch den Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. § 11 Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 12 Aufhebung bestehender Schutzverordnungen Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Büren vom 1. November 1974 (veröffentlicht im ABl. Für den Regierungsbezirk Detmold 1974 Seiten 454 bis 456 wird für den Geltungsbereich dieser Verordnung, soweit nicht bereits durch die Alt- Verordnung für das NSG LIppeniederung III –Kirchboke - vom 3. Dezember 1996 erfolgt, aufgehoben. § 13 Inkrafttreten Nach § 34 OBG tritt diese Verordnung eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold in Kraft. Sie hat gemäß § 32 Abs. 1 OBG eine Geltungsdauer von 20 Jahren. Detmold, den 2017 Az.: 51.2.1-005 Bezirksregierung Detmold Höhere Landschaftsbehörde In Vertretung Berghahn 10 Naturschutzgebiet "Lippeaue bei Boke" Anlage 1 zu § 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lippeaue bei Boke" in der Stadt Delbrück, Kreis Paderborn, vom ____. ____. 2017 - Entwurf 10/16 - Boke 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 Kilometer Maßstab 1 : 25 000 (c) Topografische Karten GEOBasis NRW, Bezirksregierung Köln, Abteilung 07 Az.: 51.2.1-005 Detmold, den ____. ____. 2017 Bereich des Naturschutzgebietes Bezirksregierung Detmold - Höhere Landschaftsbehörde In Vertretung 4. VORENTWURF STAND 25.10.16 Bezirksregierung Detmold Ordnungsbehördliche Verordnung für das Naturschutzgebiet „Lippeaue bei Heitwinkel“ in den Städten Delbrück und Salzkotten, Kreis Paderborn vom 2017 Aufgrund des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542) – sowie der §§ 42 a Abs. 1 und 3 sowie 42 d in Verbindung mit den §§ 8 und 73 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568/SGV. NRW 791) und der §§ 12, 25 und 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) sowie § 20 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) ) vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW 1995 S. 2/SGV. NRW 792) zuletzt geändert durch Art. 1 Ökologisches Jagdgesetz vom 12. Mai 2015 (GV NRW S. 448) wird verordnet: §1 Schutzgebiet Das ca. 96,1 ha große Gebiet „Lippeaue bei Heitwinkel“ wird unter Naturschutz gestellt. Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Flächen: Stadt Delbrück, Gemarkung Boke, Flur 12, die Flurstücke 134, 136,137, 138, 144 tlw., 147 tlw., 148, 149, 150, 154 tlw., 159, 214, 215 tlw., 280 tlw., 291 tlw., 418 tlw., Flur 13, die Flurstücke 23 tlw., 42, 44, 47 tlw., 53 tlw., 54 tlw., 55, 56, 60, 61, 62, 63 tlw., 64, 66 tlw., 67, 68 tlw., 69, 70, 71 tlw., 72 tlw., 79 tlw., 80, 81, 82 tlw., 83, Flur 14, die Flurstücke 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 tlw., 13 tlw., 20, 21, 23, 28, 29, 36, 39, 41 tlw., 44 tlw., 45 tlw., 51, 52, 60, 61 tlw., 68, 70, 71, 72, 73, 74, 78, 81, 97 tlw., Flur 15, die Flurstücke 1, 14 tlw., 1 Stadt Salzkotten, Gemarkung Schwelle, Flur 3, die Flurstücke 26, 29, 30, 31, 32, 35 tlw., 36, 37,81, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 99 tlw., 100, 101 tlw., 102 tlw., 103 tlw., 128, 129, 135, 174 tlw., 180, 183, 188 tlw., 195 tlw., Flur 4, die Flurstücke 128, 129, 131, 135, Die Lage des geschützten Gebietes ist in Karten - im Maßstab 1 : 25.000 (Übersichtskarte, Anlage 1) und - im Maßstab 1 : 5.000 (Naturschutzkarte, Anlage 2) gekennzeichnet. Die Abgrenzung der nur teilweise betroffenen Flurstücke ergibt sich aus der Anlage 2, wobei die innere Kante der Abgrenzungslinie die Gebietsgrenze bildet. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Verordnung. Die Karten können a) bei der Bezirksregierung Detmold, b) bei der Kreisverwaltung Paderborn, c) bei der Stadtverwaltung Delbrück, d) bei der Stadtverwaltung Salzkotten, während der Dienststunden eingesehen werden. §2 Schutzzweck und Schutzziel Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung landesweit bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung, Erweiterung und Vernetzung auentypischer Grünlandflächen im Überflutungsbereich der LippeIm Einzelnen sind insbesondere folgende Biotoptypen zu schützen: Nass- und Feuchtgrünland, Grabenröhrichte Uferhochstaudenfluren und Ufergehölze; b) aus wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, die im Zusammenhang mit der Lippeaue stehen; c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit dieses noch durch Grünland geprägten Niederungsbereiches im Landschaftsraum der oberen Lippetalung. Das Landschaftsbild weist durch das mosaikartige Nebeneinander von 2 unterschiedlich genutzten Grünlandstrukturen in der umgebenden großflächigen, weitgehend ausgeräumten Ackerlandschaft einen vielfältigen und naturnahen Charakter auf. §3 Verbote (1) In dem geschützten Gebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. (2) In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verboten: 1. bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Anzeige oder Genehmigung erforderlich ist. Bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 2 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW S. 255/SGV. NRW 232) definierten Anlagen sowie Verkehrsanlagen, Wege und Plätze einschließlich deren Nebenanlagen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) das Errichten von offenen Ansitzleitern, wenn diese der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd dienen und dem in § 2 formulierten Schutzzweck nicht zuwiderlaufen; b) die Errichtung von offenen Viehunterständen und Melkständen, Pumpentränken und ortsüblichen Weidezäunen mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; c) 2. die Unterhaltung vorhandener Straßen und Wege; die Flächen außerhalb befestigter Straßen und Wege zu betreten und zu befahren, auf ihnen zu reiten oder zu lagern, Eisflächen zu betreten sowie Fahrzeuge aller Art abzustellen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) das Betreten und Befahren im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung sowie das Betreten und Befahren im Rahmen der Gewässerunterhaltung; b) das Betreten im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie das Befahren zur Bergung von schwerem Wild im Rahmen der 3 ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, soweit die Jagd nicht nach § 6 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist; c) das Betreten und Befahren durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten; d) das Betreten und Befahren zur Durchführung behördlicher Überwachungsaufgaben; 3. oberirdische und unterirdische Leitungen aller Art einschließlich Telekommunikationsanlagen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Versorgungs- und Entsorgungsleitungen und -anlagen sowie von Telekommunikationsleitungen mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; b) die Errichtung ortsüblicher Weidezäune und Stellnetze für die zeitweise Beweidung von Flächen mit Schafen sowie die Errichtung und Unterhaltung periodischer Wildschutzzäune zur Reduzierung/Vermeidung von Wildschäden auf landwirtschaftlich als Acker genutzten Flächen; c) 4. die Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune; Werbeanlagen oder -mittel und Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern; unberührt von diesem Verbot bleiben die Errichtung und das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher Zustimmung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- und Verkehrshinweise, Wegmarkierungen oder Warntafeln dienen; 5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen sowie Wohnwagen, Wohnmobile, Wohncontainer oder ähnliche dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen; 6. Gehölze oder wild wachsende Pflanzen und Pflanzenbestände sowie Pilze ganz oder in Teilen zu beseitigen, zu beschädigen, auszugraben oder sie auf andere Weise in ihrem Wachstum, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach § 4 oder §5 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten sind; 4 b) die Entnahme und der Rückschnitt von Gehölzen im Rahmen der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer, der Straßen und Wirtschaftswege sowie von Versorgungs-, Entsorgungs- und Telekommunikationsleitungen, wenn diese vorher einvernehmlich mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmt wurden; 7. die fachgerechte Pflege von Hecken und Kopfbäumen in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des folgenden Jahres mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde 8. wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen zu sammeln oder zu beschädigen oder ihre Bauten, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten fortzunehmen, zu beschädigen oder die Tiere durch Filmen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach § 4 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist; b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, soweit diese nicht nach § 6 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist; 9. Pflanzen oder Tiere einzubringen oder auszusetzen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach § 4 und § 5 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten sind; b) das zeitweise Aufstellen von Bienenvölkern in mobilen Anlagen mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; 10. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen, zu zelten, zu lagern, zu baden, zu grillen oder Feuer zu machen. 11. Einrichtungen für Spiel-, Freizeit- und Sportaktivitäten einschließlich Modellsport anzulegen, zu unterhalten oder bereitzustellen sowie diese Aktivitäten auszuüben und Sportveranstaltungen aller Art durchzuführen; unberührt von dem Verbot bleiben: a) die Nutzung der vorhandenen und befestigten Wege für das Laufen, Joggen und Walken; 5 b) 12. die Nutzung der Lippe für das Befahren mit nichtmotorisierten Booten; mit Fluggeräten zu starten oder zu landen; unberührt von diesem Verbot bleibt das Landen mit Fluggeräten, wenn der Ort der Landung durch höhere Gewalt nicht vorausbestimmbar ist; 13. Hunde im Gebiet unangeleint laufen zu lassen und Hundesportübungen, Hundeausbildung und Hundeprüfungen durchzuführen; unberührt von diesem Verbot bleibt der Einsatz von Jagdhunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden, soweit die Jagd nicht nach § 6 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist sowie von Hütehunden im Rahmen der Flächenbewirtschaftung; 14 Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Ausschachtungen und Sprengungen vor zunehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern und Boden- oder Gesteinsmaterial zu entnehmen; 15 Boden, landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste und flüssige Abfallstoffe aller Art wie zum Beispiel Schutt und Gartenabfälle zu lagern oder aufbzw. einzubringen; 16. Oberflächengewässer einschließlich ihrer Ufer und Fischteiche neu anzulegen, zu verändern, in eine intensivere Nutzung zu überführen, zu beseitigen oder den ökologischen und chemischen Zustand aller Oberflächenwasserkörper zu verschlechtern sowie Entwässerungsmaßnahmen und andere den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) erforderliche Maßnahmen der Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde oder auf der Grundlage eines mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplanes; b) die Unterhaltung und der Ersatz vorhandener Entwässerungsanlagen und von Drainagen durch solche gleicher Leistungsfähigkeit mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; c) behördlich abgestimmte wasserbauliche Maßnahmen zur Umsetzung der EUWasserrahmenrichtlinie 17. Erstaufforstungen vorzunehmen sowie Baumschul-, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Energieholz- und Kurzumtriebsplantagen anzulegen; 6 18. die chemische Behandlung von Holz oder anderer Materialien im Schutzgebiet vorzunehmen; §4 Landwirtschaftliche Regelungen Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist es auf den landwirtschaftlichen Flächen verboten: 1. Grünland und Brachflächen im Sinne des § 24 Abs. 2 LG sowie andere dauerhaft nicht genutzte Flächen umzubrechen oder in eine andere Nutzungsart umzuwandeln; Pflegeumbrüche und Nachsaaten auf in der VO Karte im Maßstab 1.5000 nicht als vegetationskundlich wertvoll gekennzeichneten Flächen bedürfen der schriftlichen Anzeige bei der unteren Landschaftsbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Maßnahmen dem in § 2 formulierten Schutzzweck entgegenstehen. Sie gilt als erteilt, wenn die untere Landschaftsbehörde nicht binnen eines Monats Bedenken erhebt; 2. Pflegeumbrüche, Nachsaaten oder die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf in der VO - Karte im Maßstab 1.5000 als vegetationskundlich wertvoll gekennzeichneten Dauergrünlandflächen durchzuführen; 3. Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenbehandlungsmittel, Gülle, Klärschlamm und Festmist im Schutzgebiet zu lagern und diese Stoffe auf Feldrainen, Brachflächen und dauerhaft nicht genutzten Flächen auszubringen; 4. Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und markante Einzelbäume oder Baumgruppen durch Weidevieh, Maschineneinsatz oder Bodenbearbeitung zu schädigen; 5. Silage- und Futtermieten anzulegen sowie Silage, Heu oder Stroh zu lagern. §5 Waldbauliche Regelungen Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist auf den Waldflächen verboten: 1. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln; 2. Kahlhiebe anzulegen; als Kahlhiebe gelten alle innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen größer als 0,3 ha und Eingriffe, die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken; 7 unberührt von diesem Verbot bleiben nach geltender Rechtsordnung Kahlhiebe zur Umwandlung von Flächen im Rahmen von Biotopverbesserungsmaßnahmen; 3. Wiederaufforstungen mit nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehörenden Baumarten sowie mit Pflanzmaterial aus nicht geeigneten Herkunftsgebieten vorzunehmen; 4. Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen; 5. chemische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmittel ohne Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde anzuwenden. §6 Jagdliche Regelungen Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist in dem geschützten Gebiet verboten: 1. Wildäsungsflächen, Wildäcker, Wildfütterungsanlagen und –plätze neu zu errichten oder neu anzulegen; unberührt von diesem Verbot bleiben Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz; 2. geschlossene, fahrbare und feste Hochsitze neu zu errichten; unberührt von diesem Verbot bleibt der Ersatz vorhandener Hochsitze mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; §7 Nicht betroffene Tätigkeiten Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben: 1. die vom Kreis Paderborn als untere Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder von ihm selbst durchgeführten Sicherungs-, Pflege-, Entwicklungs- und sonstigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege; 2. alle vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübten oder behördlich genehmigten Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang soweit sie den Regelungen und dem Schutzzweck nach § 2 nicht widersprechen und getroffene Regelungen dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes festsetzen; 3. Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um eine im Einzelfall drohende Gefahr (Notstand) abzuwehren; die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde unverzüglich anzuzeigen und bedürfen der nachträglichen Zustimmung durch die untere Landschaftsbehörde; die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. 8 §8 Gesetzlich geschützte Biotope Der von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 62 LG erfasste und gesetzlich geregelte Biotopschutz bleibt von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. §9 Befreiungen Gemäß § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG kann die untere Landschaftsbehörde von den Verboten dieser Verordnung auf Antrag Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. § 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verbote dieser Verordnung können nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. (2) Unabhängig davon wird gemäß § 329 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes 1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, 2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, 3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, 4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, 5. Wald rodet, 6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, 7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder 8. ein Gebäude errichtet 9 und dadurch den Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. § 11 Aufhebung bestehender Schutzverordnungen Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Büren vom 1. November 1974 (veröffentlicht im ABl. Für den Regierungsbezirk Detmold 1974 Seiten 454 bis 456) wird für den Geltungsbereich dieser Verordnung, -soweit nicht bereits durch die Alt- Verordnung für das NSG LIppeniederung V – Heitwinkel - vom 3. Dezember 1996 erfolgt, aufgehoben. § 12 Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 13 Inkrafttreten Nach § 34 OBG tritt diese Verordnung eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold in Kraft. Sie hat gemäß § 32 Abs. 1 OBG eine Geltungsdauer von 20 Jahren. Detmold, den 2017 Az.: 51.2.1-007 Bezirksregierung Detmold Höhere Landschaftsbehörde In Vertretung Berghahn 10 Naturschutzgebiet "Lippeaue bei Heitwinkel" Anlage 1 zu § 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lippeaue bei Heitwinkel" in den Städten Delbrück und Salzkotten, Kreis Paderborn, vom ____. ____. 2017 - Entwurf 10/16 - Boke Heitwinkel 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 Kilometer Maßstab 1 : 25 000 (c) Topografische Karten GEOBasis NRW, Bezirksregierung Köln, Abteilung 07 Az.: 51.2.1-007 Detmold, den ____. ____. 2017 Bereich des Naturschutzgebietes Bezirksregierung Detmold - Höhere Landschaftsbehörde In Vertretung 4. VORENTWURF STAND 25.10.16 Bezirksregierung Detmold Ordnungsbehördliche Verordnung für das Naturschutzgebiet „Lippeaue bei Mantinghausen“ in der Stadt Salzkotten, Kreis Paderborn vom 2017 Aufgrund des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542) – sowie der §§ 42 a Abs. 1 und 3 sowie 42 d in Verbindung mit den §§ 8 und 73 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568/SGV. NRW 791) und der §§ 12, 25 und 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) sowie § 20 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) ) vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW 1995 S. 2/SGV. NRW 792) zuletzt geändert durch Art. 1 Ökologisches Jagdgesetz vom 12. Mai 2015 (GV NRW S. 448) wird verordnet: §1 Schutzgebiet Das ca. 99,2 ha große Gebiet „Lippeaue bei Mantinghausen“ wird unter Naturschutz gestellt. Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Flächen: Stadt Salzkotten, Gemarkung Schwelle, Flur 1, die Flurstücke 3, 4 tlw., 39, 41, 57, 58, 64, 65, Flur 7, die Flurstücke 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 20, 22, 23, 24, 25 tlw., 27 tlw., 57 tlw., 66; 69, 70, 85 tlw., 97 tlw., 99, 100, 101, 102, 103, 104, 116, 117 tlw., 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 223, 229, 230, 231, 240, 244, 245, 247, 248, 285, 289, 295, 304, 305, 323 tlw., 324 tlw., 346 tlw., 347, 349, 360 tlw., Gemarkung Verlar, Flur 2, die Flurstücke 2, 3, 4, 72, 73, 74, 75, 105, 109, 159, 263 tlw., 277, 282, 283 tlw., 308, 309, 312, 412, 413, 471, 491 tlw., 492 tlw., 493, 494, 495, 496, 502, 503, 636, 669 tlw., 675, Gemarkung Mantinghausen, Flur 5, die Flurstücke 132, 145, 146, 156, 203, 204, 205, 243, 245, 287, 308, 309, 310, 352, 353, 372 tlw., 373, 374, 392 tlw., 393 tlw., 1 Die Lage des geschützten Gebietes ist in Karten - im Maßstab 1 : 25.000 (Übersichtskarte, Anlage 1) und - im Maßstab 1 : 5.000 (Naturschutzkarte, Anlage 2) gekennzeichnet. Die Abgrenzung der nur teilweise betroffenen Flurstücke ergibt sich aus der Anlage 2, wobei die innere Kante der Abgrenzungslinie die Gebietsgrenze bildet. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Verordnung. Die Karten können a) bei der Bezirksregierung Detmold, b) bei der Kreisverwaltung Paderborn, c) bei der Stadtverwaltung Salzkotten, während der Dienststunden eingesehen werden. §2 Schutzzweck und Schutzziel Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung landesweit bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung, Erweiterung und Vernetzung auentypischer Grünlandflächen im Überflutungsbereich der Lippe. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Biotoptypen zu schützen: Nass- und Feuchtgrünland, Grabenröhrichte, Uferhochstaudenfluren und Ufergehölze; b) aus wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, die im Zusammenhang mit der Lippeaue stehen; c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit dieses noch durch Grünland geprägten Niederungsbereiches im Landschaftsraum der oberen Lippetalung. Das Landschaftsbild weist durch das mosaikartige Nebeneinander von unterschiedlich genutzten Grünlandstrukturen in der umgebenden großflächigen, weitgehend ausgeräumten Ackerlandschaft einen vielfältigen und naturnahen Charakter auf. d) Das Gebiet ist Bestandteil des Vogelschutzgebiets DE-4415-401 „Hellwegbörde“. Es dient in besonderem Maße dem Schutz der im Folgenden genannten, im Gebiet als Teilbereich des Vogelschutzgebiets DE-4415-401 „Hellwegbörde“ vorkommenden Vo- 2 gelarten, auf die sich Art. 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 20 S. 7) bezieht bzw. für folgende regelmäßig vorkommende Zugvögel: - Großer Brachvogel (Numenius arquata) - Bekassine (Gallinago gallinago) - Kiebitz (Vanellus vanellus) - Wasserralle (Rallus aquaticus) - Rotmilan (Milvus milvus) - Wiesenpieper (Anthus pratensis) - Kranich (Grus grus) - Eisvogel (Alcedo atthis) - Rohrweihe (Circus aeroginosus) - Wiesenweihe (Circus pygargus) - Weißstorch (Ciconia ciconia) - Steinkauz (Athene noctua) - Neuntöter (Lanius collurio) - Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus) - Löffelente (Anas clypeata) - Krickente (Anas crecca) - Knäkente (Anas querquedula) - Waldwasserläufer (Tringa ochropus) - Grünschenkel (Tringa nebularia) - Silberreiher (Casmerodius albus) §3 Verbote (1) In dem geschützten Gebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. (2) In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verboten: 1. bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Anzeige oder Genehmigung erforderlich ist. Bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 2 Abs. 1 Bauordnung für 3 das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW S. 255/SGV. NRW 232) definierten Anlagen sowie Verkehrsanlagen, Wege und Plätze einschließlich deren Nebenanlagen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) das Errichten von offenen Ansitzleitern, wenn diese der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd dienen und dem in § 2 formulierten Schutzzweck nicht zuwiderlaufen; b) die Errichtung von offenen Viehunterständen und Melkständen, Pumpentränken und ortsüblichen Weidezäunen mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; c) 2. die Unterhaltung vorhandener Straßen und Wege; die Flächen außerhalb befestigter Straßen und Wege zu betreten und zu befahren, auf ihnen zu reiten oder zu lagern, Eisflächen zu betreten sowie Fahrzeuge aller Art abzustellen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) das Betreten und Befahren im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung sowie das Betreten und Befahren im Rahmen der Gewässerunterhaltung; b) das Betreten im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie das Befahren zur Bergung von schwerem Wild im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, soweit die Jagd nicht nach § 5 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist; c) das Betreten und Befahren durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten; d) das Betreten und Befahren zur Durchführung behördlicher Überwachungsaufgaben; 3. oberirdische und unterirdische Leitungen aller Art einschließlich Telekommunikationsanlagen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Versorgungs- und Entsorgungsleitungen und -anlagen sowie von Telekommunikationsleitungen mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; b) die Errichtung ortsüblicher Weidezäune und Stellnetze für die zeitweise Beweidung von Flächen mit Schafen sowie die Errichtung und Unterhaltung periodi- 4 scher Wildschutzzäune zur Reduzierung/Vermeidung von Wildschäden auf landwirtschaftlich als Acker genutzten Flächen; c) 4. die Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune; Werbeanlagen oder -mittel und Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern; unberührt von diesem Verbot bleiben die Errichtung und das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher Zustimmung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- und Verkehrshinweise, Wegmarkierungen oder Warntafeln dienen; 5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen sowie Wohnwagen, Wohnmobile, Wohncontainer oder ähnliche dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen; 6. Gehölze oder wild wachsende Pflanzen und Pflanzenbestände sowie Pilze ganz oder in Teilen zu beseitigen, zu beschädigen, auszugraben oder sie auf andere Weise in ihrem Wachstum, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach § 4 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist; b) die Entnahme und der Rückschnitt von Gehölzen im Rahmen der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer, der Straßen und Wirtschaftswege sowie von Versorgungs-, Entsorgungs- und Telekommunikationsleitungen, wenn diese vorher einvernehmlich mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmt wurden; 7. die fachgerechte Pflege von Hecken und Kopfbäumen in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des folgenden Jahres mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde 8. wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen zu sammeln oder zu beschädigen oder ihre Bauten, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten fortzunehmen, zu beschädigen oder die Tiere durch Filmen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören; unberührt von diesem Verbot bleiben: 5 a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach § 4 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist; b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, soweit diese nicht nach § 5 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist; 9. Pflanzen oder Tiere einzubringen oder auszusetzen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit diese nicht nach § 4 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist; b) das zeitweise Aufstellen von Bienenvölkern in mobilen Anlagen mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; 10. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen, zu zelten, zu lagern, zu baden, zu grillen oder Feuer zu machen; unberührt von dem Verbot bleiben: die bestimmungsgemäße Nutzung der Bootshäuser, vorhandener Einrichtungen und Anlagen und der angrenzenden unbebauten Flächen a) Gemarkung Mantinghausen, Flur 5, Flurstücke 243 tlw. und 310 durch den Verein Ski- und Kanufreunde Geseke e.V. sowie b) Gemarkung Mantinghausen, Flur 5, Flurstücke 287 tlw. 341 und 342 durch den Verein TUS Mantinghausen e.V. 11. Einrichtungen für Spiel-, Freizeit- und Sportaktivitäten einschließlich Modellsport anzulegen, zu unterhalten oder bereitzustellen sowie diese Aktivitäten auszuüben und Sportveranstaltungen aller Art durchzuführen; unberührt von dem Verbot bleiben: a) die Nutzung der vorhandenen und befestigten Wege für das Laufen, Joggen und Walken; b) 12. die Nutzung der Lippe für das Befahren mit nichtmotorisierten Booten; mit Fluggeräten zu starten oder zu landen; unberührt von diesem Verbot bleibt das Landen mit Fluggeräten, wenn der Ort der Landung durch höhere Gewalt nicht vorausbestimmbar ist; 6 13. Hunde im Gebiet unangeleint laufen zu lassen und Hundesportübungen, Hundeausbildung und Hundeprüfungen durchzuführen; unberührt von diesem Verbot bleibt der Einsatz von Jagdhunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden, soweit die Jagd nicht nach § 5 dieser Verordnung eingeschränkt oder verboten ist sowie von Hütehunden im Rahmen der Flächenbewirtschaftung; 14. Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Ausschachtungen und Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern und Boden- oder Gesteinsmaterial zu entnehmen; 15. Boden, landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste und flüssige Abfallstoffe aller Art wie zum Beispiel Schutt und Gartenabfälle zu lagern oder aufbzw. einzubringen; 16. Oberflächengewässer einschließlich ihrer Ufer und Fischteiche neu anzulegen, zu verändern, in eine intensivere Nutzung zu überführen, zu beseitigen oder den ökologischen und chemischen Zustand aller Oberflächenwasserkörper zu verschlechtern sowie Entwässerungsmaßnahmen und andere den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen; unberührt von diesem Verbot bleiben: a) erforderliche Maßnahmen der Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde oder auf der Grundlage eines mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplanes; b) die Unterhaltung und der Ersatz vorhandener Entwässerungsanlagen und von Drainagen durch solche gleicher Leistungsfähigkeit mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; c) Behördlich abgestimmte wasserbauliche Maßnahmen zur Umsetzung der EUWasserrahmenrichtlinie 17. Erstaufforstungen vorzunehmen sowie Baumschul-, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Energieholz- und Kurzumtriebsplantagen anzulegen; 18. die chemische Behandlung von Holz oder anderer Materialien im Schutzgebiet vorzunehmen; 7 §4 Landwirtschaftliche Regelungen Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist es auf den landwirtschaftlichen Flächen verboten: 1. Grünland und Brachflächen im Sinne des § 24 Abs. 2 LG sowie andere dauerhaft nicht genutzte Flächen umzubrechen oder in eine andere Nutzungsart umzuwandeln; Pflegeumbrüche und Nachsaaten auf in der VO Karte im Maßstab 1.5000 nicht als vegetationskundlich wertvoll gekennzeichneten Flächen bedürfen der schriftlichen Anzeige bei der unteren Landschaftsbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Maßnahmen dem in § 2 formulierten Schutzzweck entgegenstehen. Sie gilt als erteilt, wenn die untere Landschaftsbehörde nicht binnen eines Monats Bedenken erhebt; 2. Pflegeumbrüche, Nachsaaten oder die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf in der VO - Karte im Maßstab 1.5000 als vegetationskundlich wertvoll gekennzeichneten Dauergrünlandflächen durchzuführen; 3. Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenbehandlungsmittel, Gülle, Klärschlamm und Festmist im Schutzgebiet zu lagern und diese Stoffe auf Feldrainen, Brachflächen und dauerhaft nicht genutzten Flächen auszubringen; 4. Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und markante Einzelbäume oder Baumgruppen durch Weidevieh, Maschineneinsatz oder Bodenbearbeitung zu schädigen; 5. Silage- und Futtermieten anzulegen sowie Silage, Heu oder Stroh zu lagern. §5 Jagdliche Regelungen Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist in dem geschützten Gebiet verboten: 1. Wildäsungsflächen, Wildäcker, Wildfütterungsanlagen und –plätze neu zu errichten oder neu anzulegen; unberührt von diesem Verbot bleiben Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz; 2. geschlossene, fahrbare und feste Hochsitze neu zu errichten; unberührt von diesem Verbot bleibt der Ersatz vorhandener Hochsitze mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde; 8 §6 Nicht betroffene Tätigkeiten Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben: 1. die vom Kreis Paderborn als untere Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder von ihm selbst durchgeführten Sicherungs-, Pflege-, Entwicklungs- und sonstigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege; 2. alle vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübten oder behördlich genehmigten Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang soweit sie den Regelungen und dem Schutzzweck nach § 2 nicht widersprechen und getroffene Regelungen dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes festsetzen; 3. Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um eine im Einzelfall drohende Gefahr (Notstand) abzuwehren; die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde unverzüglich anzuzeigen und bedürfen der nachträglichen Zustimmung durch die untere Landschaftsbehörde; die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. §7 Gesetzlich geschützte Biotope Der von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 62 LG erfasste und gesetzlich geregelte Biotopschutz bleibt von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. §8 Befreiungen Gemäß § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG kann die untere Landschaftsbehörde von den Verboten dieser Verordnung auf Antrag Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. 9 §9 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verbote dieser Verordnung können nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. (2) Unabhängig davon wird gemäß § 329 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes 1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, 2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, 3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, 4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, 5. Wald rodet, 6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, 7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder 8. ein Gebäude errichtet und dadurch den Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. § 10 Aufhebung bestehender Schutzverordnungen Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Büren vom 1. November 1974 (veröffentlicht im ABl. Für den Regierungsbezirk Detmold 1974 Seiten 454 bis 456) wird für den Geltungsbereich dieser Verordnung, -soweit nicht bereits durch die Alt- Verordnung für das NSG LIppeniederung VI – Mantinghausen - vom 13. Dezember 1996 erfolgt, aufgehoben. § 11 Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 10 a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 12 Inkrafttreten Nach § 34 OBG tritt diese Verordnung eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold in Kraft. Sie hat gemäß § 32 Abs. 1 OBG eine Geltungsdauer von 20 Jahren. Detmold, den 2017 Az.: 51.2.1-008 Bezirksregierung Detmold Höhere Landschaftsbehörde In Vertretung Berghahn 11 Naturschutzgebiet "Lippeaue bei Mantinghausen" Anlage 1 zu § 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lippeaue bei Mantinghausen" in der Stadt Salzkotten, Kreis Paderborn, vom ____. ____. 2017 - Entwurf 10/16 - Mantinghausen Verlar 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 Kilometer Maßstab 1 : 25 000 (c) Topografische Karten GEOBasis NRW, Bezirksregierung Köln, Abteilung 07 Az.: 51.2.1-008 Detmold, den ____. ____. 2017 Bereich des Naturschutzgebietes Bezirksregierung Detmold - Höhere Landschaftsbehörde In Vertretung
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