WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) § 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen (1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: 1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-‐, Feiertags-‐ und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, 2. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht ein-‐ malig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, 3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, 4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrenten-‐ gesetzes) stammen, 4a. Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes be-‐ stimmen, 5. Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, 6. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes, 7. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtso-‐ zialversicherungsbeitrags, 8. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-‐Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-‐Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-‐ steigen, 9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversiche-‐ rung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen, 10. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steu-‐ erfrei sind, 11. steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkata-‐ strophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben, 12. Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuerge-‐ setzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt. 13. Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes, 14. Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitneh-‐ mer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind, 15. vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Be-‐ schäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind, Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) (Stand: 22.04.2015) 1 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommen-‐ steuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen. Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnah-‐ men, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohn-‐ steuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zu-‐ wendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwai-‐ ger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzu-‐ rechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen. (2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zu-‐ schläge für Sonntags-‐, Feiertags-‐ und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berück-‐ sichtigen ist.1 1 ÄNDERUNGEN 01.01.2008.—Artikel 19a Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat Nr. 4 in Abs. 1 Nr. 1 neu gefasst. Nr. 4 lautete: „4. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt,“. Artikel 19a Nr. 2 desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a eingefügt. Artikel 19a Nr. 3 desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 3 „in Satz 1 Nr. 4 genannten Beiträge und Zuwen-‐ dungen“ durch „Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Ein-‐ kommensteuergesetzes, höchstens jedoch monatlich 100 Euro,“ ersetzt. Artikel 19a Nr. 4 desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 4 eingefügt. 01.01.2009.—Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) und Artikel 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 18. November 2008 (BGBl. I S. 2220) haben Nr. 4 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 4 lautete: „4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fas-‐ sung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden,“. Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 „ ; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsren-‐ tengesetzes) stammen“ am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung vom 18. November 2008 (BGBl. I S. 2220) hat Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und 14 eingefügt. 22.07.2009.—Artikel 9i des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 eingefügt. 01.01.2012.—Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) hat in Abs. 1 Satz 2 „§ 39b, § 39c oder § 39d“ durch die Wörter „§ 39b oder § 39c“ ersetzt. 01.04.2012.—Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 „§ 179“ durch „§ 106“ ersetzt. 22.04.2015.—Artikel 13 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 „Sanierungsgelder“ durch „Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt. Artikel 13 Nr. 1 lit. b und c desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 den Punkt durch ein Komma er-‐ setzt und Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 eingefügt. Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) (Stand: 22.04.2015) 2 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug (1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 229 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für 1. Frühstück von 49 Euro, 2. Mittagessen von 90 Euro und 3. Abendessen von 90 Euro. (2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen, 1. der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent, 2. der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent, 3. der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und 4. der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent. Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltab-‐ rechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen. (3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 223 Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich 1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent, 2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und 3. bei der Belegung a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent, b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent. Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entspre-‐ chend. (4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Miet-‐ preis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beein-‐ trächtigungen anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außer-‐ gewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,92 Euro je Quadratmeter mo-‐ natlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,20 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förder-‐ richtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorge-‐ mitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen. Artikel 13 Nr. 2 desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften des § 39b oder § 39c des Einkommensteuergesetzes erhebt.“ Artikel 13 Nr. 3 desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 3 „die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal be-‐ steuert werden,“ nach „Einkommensteuergesetzes,“ eingefügt. Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) (Stand: 22.04.2015) 3 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung ge-‐ stellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei frei-‐ em Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. (6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen. Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.2 2 ÄNDERUNGEN 01.01.2009.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 18. November 2008 (BGBl. I S. 2220) hat in Abs. 1 Satz 1 „205 Euro“ durch „210 Euro“, in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 „45 Euro“ durch „46 Euro“ und in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 jeweils „80 Euro“ durch „82 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 1 „198 Euro“ durch „204 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 4 Satz 2 „3,45 Euro“ durch „3,55 Euro“ und „2,80 Euro“ durch „2,88 Euro“ ersetzt. 01.01.2010.—Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3667) hat in Abs. 1 Satz 1 „210 Euro“ durch „215 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. a derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 „46 Euro“ durch „47 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 jeweils „82 Euro“ durch „84 Euro“ ersetzt. 01.01.2011.—Artikel 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 10. November 2010 (BGBl. I S. 1751) hat in Abs. 1 Satz 1 „215 Euro“ durch „217 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 jeweils „84 Euro“ durch „85 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 1 „204 Euro“ durch „206 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 derselben Verordnung hat in Abs. 4 Satz 2 „3,55 Euro“ durch „3,59 Euro“ und „2,88 Euro“ durch „2,91 Euro“ ersetzt. 01.01.2012.—Artikel 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2453) hat in Abs. 1 Satz 1 „217 Euro“ durch „219 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 jeweils „85 Euro“ durch „86 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 1 „206 Euro“ durch „212 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 derselben Verordnung hat in Abs. 4 Satz 2 „3,59 Euro“ durch „3,70 Euro“ und „2,91 Euro“ durch „3,00 Euro“ ersetzt. 01.01.2013.—Artikel 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2714) hat in Abs. 1 Satz 1 „219 Euro“ durch „224 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 „47 Euro“ durch „48 Euro“ er-‐ setzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 jeweils „86 Euro“ durch „88 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 1 „212 Euro“ durch „216 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 derselben Verordnung hat in Abs. 4 Satz 2 „3,70 Euro“ durch „3,80 Euro“ und „3,00 Euro“ durch „3,10 Euro“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 1 lit. a litt. aa der Verordnung vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3871) hat in Abs. 1 Satz 1 „224 Euro“ durch „229 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. a litt. bb littt. aaa derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 „48 Euro“ durch „49 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. a litt. bb littt. bbb derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 jeweils „88 Euro“ durch „90 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 1 „216 Euro“ durch „221 Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 4 Satz 2 „3,80 Euro“ durch „3,88 Euro“ und „3,10 Euro“ durch „3,17 Euro“ ersetzt. 01.01.2015.—Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 24. November 2014 (BGBl. I S. 1799) hat in Abs. 3 Satz 1 „221 Euro“ durch „223 Euro“ ersetzt. Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) (Stand: 22.04.2015) 4 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 3 Sonstige Sachbezüge (1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Ab-‐ gabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes Durch-‐ schnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maß-‐ gebend. § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. (2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. (3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durch-‐ schnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundert-‐ sechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitge-‐ ber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags über-‐ nimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhü-‐ tung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr zuzuordnen.3 § 44 Artikel 1 Nr. 2 derselben Verordnung hat in Abs. 4 Satz 2 „3,88 Euro“ durch „3,92 Euro“ und „3,17 Euro“ durch „3,20 Euro“ ersetzt. 3 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3871) hat in Abs. 1 Satz 2 „Abs. 2 Satz 8“ durch „Absatz 2 Satz 10“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 4 „Abs. 2 Satz 9“ durch „Absatz 2 Satz 11“ er-‐ setzt. 4 AUFHEBUNG 01.01.2009.—Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: „§ 4 Übergangsregelungen (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet sind im Jahr 2007 abweichend von § 2 Abs. 3 der Wert der Unterkunft und abweichend von § 2 Abs. 4 der Quadratmeterpreis um jeweils 3 Prozent zu vermindern. (2) Sind in Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Beträge aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes) enthalten, besteht für diese Beträge Beitragsfreiheit bis zum 31. Dezember 2008.“ Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) (Stand: 22.04.2015) 5
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