.... 16 B AU E R N Z E I T U N G AU S B L I C K 2 010 24. DEZEMBER 2009 Was ab nächstem Jahr neu gilt Änderungen / Verschiedene Verordnungen und Richtlinien werden 2010 angepasst: Eine Übersicht zu den wichtigen Punkten. ÜBERSICHT ÜBER DIE GEÄNDERTEN VERORDNUNGEN Wo nichts anderes vermerkt ist, treten die folgenden Verordnungsänderungen am 1. Januar 2010 in Kraft. Umfassende Informationen zu den Verordnungen und den Änderungen finden sich unter www.blw.admin.ch (Dokumentationen, Medieninformationen) Verordnung SR-Nr. Wichtigste Änderungen Verordnung SR-Nr. Einmalige Erhöhung des Zusatzbeitrags für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen um 20 auf 640 Franken pro ha im Jahr 2009 (Inkrafttreten 1. Dezember 2009). ● Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen können Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit mittels schriftlicher Bewilligung durch die Fachstelle für Naturschutz angepasst werden. ● Die Begriffe «Ziegen» bzw. «Schafe» werden durch die geschlechtsneutralen Bezeichnungen «Tiere der Ziegen- bzw. Schafgattung» ersetzt. Durch diese Präzisierungen wird eine Rechtsunsicherheit beseitigt. ● Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beiträge) für Kaninchen werden erhöht. ● Ausdehnung der Ökobeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze auf einen angrenzenden Krautsaum von drei bis sechs Meter; da die Fläche des Krautsaums nicht mehr als Raufutterbasis für die Tierbeiträge und für die Hangbeiträge angerechnet werden kann, werden die Ökobeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze, einschliesslich Krautsaum, entsprechend erhöht. Agrareinfuhrverordnung (AEV) 916.01 ● Verordnung über die Einund Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) 916.121.10 Änderungen per 1. Februar 2010: ● Anpassung an das EU-Recht über die Handelsnormen. ● Präzisierung der Zuständigkeiten des BLW betreffend Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr. ● Beim Zollkontingent Nr. 104 (Obstgehölze) erfolgt die Zuteilung entsprechend der Reihenfolge der Zollanmeldungen. Da einzelne Tranchen sehr schnell ausgeschöpft wurden, soll das BLW den Beginn der Freigabe so festlegen können, dass dieser weder auf einen Feiertag noch ein Wochenende fällt. Obst- und Gemüseverordnung 916.131.11 ● Weinverordnung 916.140 Änderung per 1. August 2010 ● Trauben aus genau definierten Teilen des Grenzgebietes Frankreichs dürfen von Genfer Weinbauern ab 2010 wieder zu Wein mit der Bezeichnung «AOC Genève» verarbeitet werden. Der Gemischte Ausschuss für das Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft hat im Rahmen seiner neunten Sitzung die entsprechende staatsvertragliche Regelung gutgeheissen. Die Weinverordnung wird an diese neue schweizerisch-europäische Ursprungsregelung in Grenzzonen angepasst. Direktzahlungsverordnung 910.13 ● Ökoqualitätsverordnung (ÖQV) 910.14 ● Bioverordnung 910.18 ● Verschiedene Anpassungen Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) 914.11 Biotope von nationaler Bedeutung erfüllen nicht immer die geforderten Artenlisten gemäss ÖQV, obwohl sie biologisch noch wertvoller sind. Deshalb sollen sie trotzdem gemäss ÖQV abgegolten werden können. ● Anpassung der Verpflichtungsdauer von Flächen mit Vernetzung an die Projektdauer. ● Präzisierungen bzw. formale Anpassungen. zur Aufrechterhaltung der Äquivalenz zur EG Biogesetzgebung (EG) 834/2007 und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen, z. B. Importregelungen, Grundsätze der Verarbeitung und Kennzeichnungsvorschriften. ● Die Impfung gegen Ebergeruch wird im Rahmen eines Praxisversuchs mit Bewilligung durch das Bundesamt ermöglicht. ● Verzicht auf die Definition «Kleinbetrieb». Damit wird die Zulässigkeit der Anbindehaltung in Verbindung mit regelmässigem Auslauf (RAUS) bei Tieren der Rindergattung für Biobetriebe aller Grössen bestätigt. Um eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis mit zinslosen Darlehen beheben zu können, muss nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a LwG ein Betrieb ein Arbeitsaufkommen von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) ausweisen können. Für diese soziale Begleitmassnahme soll neu dieser 20% tiefere Grenzwert (bisher 1,25 SAK) in Anlehnung an die Gewerbegrenze im bäuerlichen Bodenrecht gelten; ● Möglichkeit zur Umschuldung verzinslicher Kredite bis zu einem Betrag von 50% (bisher 80%) des Ertragswerts; ● Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Verrechnung der Rückzahlungen mit den Direktzahlungen (analog Art. 58 Abs. 3 SVV). ● Wichtigste Änderungen Bei der Zollanmeldung muss die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) des Importeurs oder neu des Empfängers oder des Zwischenhändlers angegeben werden. ● Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Zollkontingentsanteilen sind neu grundsätzlich über den bestehenden Internetzugang AEV14online zu verbuchen. ● Die Regelung der «Inlandleistung Zug um Zug» wird aufgehoben, da das Verteilungskriterium nicht mehr angewendet wird. ● Beim Zollkontingent Brotgetreide erfolgt die Zuteilung entsprechend der Reihenfolge der Zollanmeldungen. Da einzelne Tranchen sehr schnell ausgeschöpft wurden, soll das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) den Beginn der Freigabe so festlegen können, dass dieser weder auf einen Feiertag noch ein Wochenende fällt. ● In den Anhängen 1 Ziffer 13 und 4a sind folgende Tarifnummern zu streichen: 1104.3011, 1104.3012, 1104.3021 und 1104.3039. ● Integration der Einfuhrbestimmungen für Kartoffeln und Kartoffelprodukte und Aufhebung der Kartoffelverordnung (aus 2. Verordnungspaket zur Umsetzung der AP 2011). Festlegung der Fristen für die Umstellungsbeiträge und die Beiträge für innovative Kulturen; ● Aufhebung der Exportbeiträge für Obsterzeugnisse (aus 2. Verordnungspaket zur Umsetzung der AP 2011). .... AU S B L I C K 2 010 24. DEZEMBER 2009 ÜBERSICHT ÜBER DIE GEÄNDERTEN VERORDNUNGEN Verordnung SR-Nr. Tierzuchtverordnung (TZV) 916.310 Schlachtviehverordnung (SV) 916.341 EVD-Erlasse Ethoprogrammverordnung 910.132.4 Verordnung über die biologische Landwirtschaft 910.181 Verordnung über die Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen 916.112.231 Verordnung SR-Nr. Die tierzüchterischen Massnahmen für Honigbienen können ab 2010 mit höchstens 250 000 Franken pro Jahr gefördert werden. Damit setzt der Bundesrat den Auftrag des Parlaments aus der Motion Gadient (04.3733) um. Die Finanzmittel werden innerhalb des bestehenden Tierzuchtkredits mit Minderausgaben insbesondere bei Pferdezucht kompensiert. ● Für Herdebuchtiere in der Schweinezucht werden künftig die Beiträge halbiert werden, wenn die betreffende Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durchführt. ● Für Milchschafe und -ziegen lösen die Beiträge pro Milchprobe die bisherigen Beiträge pro Milchleistungsprüfung ab. ● Mit der Verabschiedung der Deklaration an der internationalen technischen FAO-Konferenz von Interlaken 2007 hat sich die Schweiz verpflichtet, im Rahmen der Erhaltungsprogramme auch Kryokonservierungslager einzurichten oder auszubauen. Die Erhaltung von Schweizer Rassen wird daher neu auch mit Beiträgen für die Langzeitlagerung von Kryomaterial (z. B. Samen, Embryonen, Gewebeproben, DNA-Proben) gefördert. Bio Suisse Allgemein ● Pflanzenbau Vermarktung in den Discountkanal Produzenten sind frei, Knospe-Ware-Nachfragenden zu liefern. Allerdings dürfen im Discounter die Waren gegenüber den Konsumenten nur mit der Knospe ausgezeichnet und beworben werden, wenn dieser von Bio Suisse das ausdrückliche Recht dazu erhalten hat. Produzenten stellen sich Discountern nur in Absprache mit Bio Suisse für breite Biowerbekampagnen zur Verfügung. (Bio-Suisse-Richtlinien Kap. 10.2) Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) Für die biologischen Erntegüter gilt ein GVO-Grenzwert von 0,1% GVO-Material (DNA oder Protein). (Bio-Suisse-Richtlinien 2.1.14) Nicht biologisches vegetatives Vermehrungsmaterial Neu wird eine Lenkungsabgabe auf konventionelle Saatkartoffeln und Erdbeersetzlinge erhoben. Für den Zukauf von nichtbiologischem Saat- und Pflanzgut braucht es zudem eine Ausnahmebewilligung von der Biosaatgutstelle des FiBL. (MKA-Weisung «Lenkungsabgabe bei Kartoffelsaatgut und Erdbeersetzlingen») ● Tierhaltung Fütterung Der erlaubte nichtbiologische Futteranteil bei den Nicht-Wiederkäuern wird in der Bioverordnung und deshalb auch im Bio-Suisse-Regelwerk von 10% auf 5% gesenkt. (BioV; Bio-Suisse-Richtlinien Anhang 5) Die Raufutterdefinition von Bio Suisse ist ergänzt worden. Neu gelten zusätzlich folgende Komponenten als Raufutter: Spelzen von Dinkel, Gerste, Hafer und Reis sowie Schalen von Sojabohnen, Kakaobohnen und Hirsekörnern. (Bio-Suisse-Richtlinien Anhang 3) Rindviehhaltung Neu ist der Einsatz von ET-Stieren bei nichtbiologischen Aufzuchttieren erlaubt. (MKA-Ausführungsbestimmungen) Per 27. Juli 2007 trat in der EG die neue Verordnung 834/2007 und per 25. September 2008 die dazu gehörende Verordnung 889/2008 in Kraft. Die inhaltlichen Änderungen der neuen EG-Verordnungen sind von geringer Tragweite. Mit den Änderungen wird sichergestellt, dass die Gleichwertigkeit der Schweizer Bioverordnung mit dem Gemeinschaftsrecht, gemäss Anhang 9 des Agrarabkommens mit der EG, weiterhin gewährleistet ist. Insbesondere wurden folgende Punkte geändert: ● Eine Liste der anerkannten Kontrollbehörden und -stellen für die Einfuhr sowie ein Bescheinigungsformular sollen neu erstellt werden. ● Anpassung der Länderliste ● Verwendung bestimmter Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln ● Wichtigste Änderungen Düngung Zufuhr von Recyclingdüngern: Die Recyclingdünger müssen die Kriterien bezüglich Rohmaterial aus Art. 3.2.1 Abschnitt a der Weisung Nährstoffversorgung und die rechtlich verbindlichen Qualitätskriterien der Agroscope Reckenholz-Tänikon erfüllen. Für Schwermetalle gelten die Grenzwerte der EVD-BioV. Die in der ChemikalienRestrisiko-Verordnung (ChemRRV) festgelegten Ausbringmengen (25 t TS/ha alle 3 Jahre) dürfen nicht überschritten werden. (BioV EVD; MKA-Ausführungsbestimmungen) Übertragung der Kontrolle der Bescheinigungen für High-Quality Beef an die Eidgenössische Zollverwaltung. Einige Masse bzw. Tabellenbeschriftungen für Tierkategorien der Rinder- und der Pferdegattung sowie die Bestimmung bezüglich der Einstreu bei Schweinen werden mit den geänderten Tierschutzbestimmungen harmonisiert. ● Analog zu den Tierkategorien der Rinder- und der Pferdegattung werden die Tierkategorien der Ziegen- und der Schafgattung in weibliche und männliche Tiere unterteilt. Somit können jene Tierhalter, welche die Anforderungen bei den Ziegen- bzw. den Schafböcken aus betrieblichen Gründen nicht erfüllen, mit weiblichen Tieren am BTS- bzw. RAUS-Programm teilnehmen. ● Züchter von Bioschweinen mussten den säugenden Zuchtsauen bereits vor dem Inkrafttreten der Ethoprogrammverordnung am 1.10.2008 Auslauf gewähren. Weil die neuen RAUS-Bestimmungen für säugende Zuchtsauen wesentlich strenger sind als die zuvor geltenden Label-Bestimmungen, hätte ein Teil der Schweinezüchter erhebliche bauliche Anpassungen vornehmen müssen. Um die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, wurden die RAUS-Anforderungen für säugende Zuchtsauen leicht gelockert. 17 ÜBERSICHT ÜBER RICHTLINIENÄNDERUNGEN Wichtigste Änderungen ● B AU E R N Z E I T U N G Ziegenhaltung Gemäss Tierschutzverordnung dürfen die vier bis zehn Monate alten Ziegen nur noch frei in Gruppen gehalten werden. (TschV; MKA-Weisung «Ziegenhaltung») Schweinehaltung Anpassung an die RAUS-Bestimmungen: Bei der Gruppenhaltung der säugenden Muttersauen gilt neu für die Auslauffläche 5 m2 und für die minimale nicht überdachte Fläche 2,5 m2. (RAUS-Bestimmungen in der Ethoprogrammverordnung; MKA-Weisung «Schweinehaltung») Während jeder Säugeperiode muss den säugenden Zuchtsauen an mindestens 20 Tagen während mindestens einer Stunde Auslauf gewährt werden. (RAUS-Bestimmungen in der Ethoprogrammverordnung; MKA-Ausführungsbestimmungen) Kastration nach Artikel 3.1.12 gilt neu nicht mehr als eine Behandlung. (Bio-Suisse-Richtlinien 3.1.11) Streichung nicht mehr benötigter Tarifnummern. Zollzuschlag für Mischfutter per 1. Juli 2011 (aus 2. Verordnungspaket zur Umsetzung der AP 2011) ● Aufhebung Geflügelhaltung Neu dürfen nichtbiologische Küken von Mast- und Legehybriden mit einer Ausnahmebewilligung der MKA zugekauft werden. Die Preisdifferenz zwischen den nichtbiologischen und den Knospe-Küken wird mit der Erhebung einer Lenkungsabgabe eingezogen. (MKA-Weisung «Geflügelhaltung», MKA-Weisung «Lenkungsabgabe bei Küken») Die Geflügelkennzeichnungsverordnung verlangt mindestens 50% Getreideanteil im Mastgeflügelfutter, wobei bis zu 5% Getreidenebenprodukte enthalten sein dürfen. (Geflügelkennzeichnungsverordnung, MKA-Weisung «Geflügelhaltung») Ab Februar 2010 ist das «Bioregelwerk 2010» auf www.bioaktuell.ch verfügbar. Das Bioregelwerk enthält alle Richtlinien, Weisungen, Verordnungen, Reglemente und Listen, die etwas mit Biolandbau in der Schweiz zu tun haben. Demeter Präzisierung Kalidüngung Die zugelassenen Kalidünger Kalirohsalz, Kalimagnesia und Kaliumsulfat dürfen nur aus natürlich vorkommenden Kalisalzquellen stammen. (DemR Anhang 1 Kap. 2) Mittel gegen Pilzkrankheiten Neu ist auch Kaliumcarbonat zugelassen. (DemR Anhang 2 Kap.4) kagfreiland Schweine Ferkelkastration Die Kastration unter Lokalanästhesie ist für eigene und zugekaufte Ferkel verboten. Für die anderen Kastrations- und Betäubungsmethoden gelten die Bestimmungen von Bio Suisse. (kagfreiland-Richtlinien für Schweine, Kap. 3.1) IP Suisse Tierhaltung Alp- oder Sömmerungsbetriebe Zur Lieferung von Labeltieren von Alp- oder Sömmerungsbetrieben gelten die aktuellen IP-Suisse-Richtlinien des entsprechenden Tiersektors. Schweinezucht Kastration unter Narkose mit Schmerzausschaltung ab 1. Januar 2010. QM Schweizer Fleisch Keine spezifischen Änderungen, ausser Anpassung ans Tierschutzgesetz: Ab 1. Januar 2010 dürfen Ferkel nur noch unter Schmerzausschaltung kastriert werden.
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