Was ab nächstem Jahr neu gilt - Papst

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B AU E R N Z E I T U N G
AU S B L I C K 2 010
24. DEZEMBER 2009
Was ab nächstem Jahr neu gilt
Änderungen / Verschiedene Verordnungen und Richtlinien werden 2010 angepasst: Eine Übersicht zu den wichtigen Punkten.
ÜBERSICHT ÜBER DIE GEÄNDERTEN VERORDNUNGEN
Wo nichts anderes vermerkt ist, treten die folgenden Verordnungsänderungen am 1. Januar 2010 in Kraft.
Umfassende Informationen zu den Verordnungen und den Änderungen finden sich unter www.blw.admin.ch (Dokumentationen, Medieninformationen)
Verordnung SR-Nr.
Wichtigste Änderungen
Verordnung SR-Nr.
Einmalige Erhöhung des Zusatzbeitrags für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen um 20 auf 640 Franken pro ha im Jahr 2009 (Inkrafttreten 1. Dezember 2009).
● Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen können Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit mittels schriftlicher Bewilligung
durch die Fachstelle für Naturschutz angepasst werden.
● Die Begriffe «Ziegen» bzw. «Schafe» werden durch die geschlechtsneutralen
Bezeichnungen «Tiere der Ziegen- bzw. Schafgattung» ersetzt. Durch diese
Präzisierungen wird eine Rechtsunsicherheit beseitigt.
● Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beiträge) für
Kaninchen werden erhöht.
● Ausdehnung der Ökobeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze auf einen
angrenzenden Krautsaum von drei bis sechs Meter; da die Fläche des Krautsaums
nicht mehr als Raufutterbasis für die Tierbeiträge und für die Hangbeiträge angerechnet werden kann, werden die Ökobeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze,
einschliesslich Krautsaum, entsprechend erhöht.
Agrareinfuhrverordnung
(AEV)
916.01
●
Verordnung über die Einund Ausfuhr von Gemüse,
Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
916.121.10
Änderungen per 1. Februar 2010:
● Anpassung an das EU-Recht über die Handelsnormen.
● Präzisierung der Zuständigkeiten des BLW betreffend Konformitätskontrolle bei der
Ausfuhr.
● Beim Zollkontingent Nr. 104 (Obstgehölze) erfolgt die Zuteilung entsprechend der
Reihenfolge der Zollanmeldungen. Da einzelne Tranchen sehr schnell ausgeschöpft
wurden, soll das BLW den Beginn der Freigabe so festlegen können, dass dieser
weder auf einen Feiertag noch ein Wochenende fällt.
Obst- und Gemüseverordnung
916.131.11
●
Weinverordnung
916.140
Änderung per 1. August 2010
● Trauben aus genau definierten Teilen des Grenzgebietes Frankreichs dürfen von
Genfer Weinbauern ab 2010 wieder zu Wein mit der Bezeichnung «AOC Genève»
verarbeitet werden. Der Gemischte Ausschuss für das Agrarabkommen zwischen
der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft hat im Rahmen seiner neunten
Sitzung die entsprechende staatsvertragliche Regelung gutgeheissen.
Die Weinverordnung wird an diese neue schweizerisch-europäische Ursprungsregelung in Grenzzonen angepasst.
Direktzahlungsverordnung
910.13
●
Ökoqualitätsverordnung
(ÖQV)
910.14
●
Bioverordnung
910.18
● Verschiedene Anpassungen
Verordnung über
die sozialen Begleitmassnahmen in der
Landwirtschaft (SBMV)
914.11
Biotope von nationaler Bedeutung erfüllen nicht immer die geforderten Artenlisten
gemäss ÖQV, obwohl sie biologisch noch wertvoller sind. Deshalb sollen sie trotzdem gemäss ÖQV abgegolten werden können.
● Anpassung der Verpflichtungsdauer von Flächen mit Vernetzung an die
Projektdauer.
● Präzisierungen bzw. formale Anpassungen.
zur Aufrechterhaltung der Äquivalenz zur EG Biogesetzgebung (EG) 834/2007 und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen, z. B.
Importregelungen, Grundsätze der Verarbeitung und Kennzeichnungsvorschriften.
● Die Impfung gegen Ebergeruch wird im Rahmen eines Praxisversuchs mit Bewilligung durch das Bundesamt ermöglicht.
● Verzicht auf die Definition «Kleinbetrieb». Damit wird die Zulässigkeit der Anbindehaltung in Verbindung mit regelmässigem Auslauf (RAUS) bei Tieren der Rindergattung für Biobetriebe aller Grössen bestätigt.
Um eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis mit zinslosen Darlehen beheben
zu können, muss nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a LwG ein Betrieb ein Arbeitsaufkommen von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) ausweisen können.
Für diese soziale Begleitmassnahme soll neu dieser 20% tiefere Grenzwert (bisher
1,25 SAK) in Anlehnung an die Gewerbegrenze im bäuerlichen Bodenrecht gelten;
● Möglichkeit zur Umschuldung verzinslicher Kredite bis zu einem Betrag von 50%
(bisher 80%) des Ertragswerts;
● Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Verrechnung der Rückzahlungen mit
den Direktzahlungen (analog Art. 58 Abs. 3 SVV).
●
Wichtigste Änderungen
Bei der Zollanmeldung muss die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) des Importeurs
oder neu des Empfängers oder des Zwischenhändlers angegeben werden.
● Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Zollkontingentsanteilen
sind neu grundsätzlich über den bestehenden Internetzugang AEV14online zu
verbuchen.
● Die Regelung der «Inlandleistung Zug um Zug» wird aufgehoben, da das
Verteilungskriterium nicht mehr angewendet wird.
● Beim Zollkontingent Brotgetreide erfolgt die Zuteilung entsprechend der Reihenfolge der Zollanmeldungen. Da einzelne Tranchen sehr schnell ausgeschöpft
wurden, soll das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) den Beginn der Freigabe so
festlegen können, dass dieser weder auf einen Feiertag noch ein Wochenende fällt.
● In den Anhängen 1 Ziffer 13 und 4a sind folgende Tarifnummern zu streichen:
1104.3011, 1104.3012, 1104.3021 und 1104.3039.
● Integration der Einfuhrbestimmungen für Kartoffeln und Kartoffelprodukte und
Aufhebung der Kartoffelverordnung (aus 2. Verordnungspaket zur Umsetzung der
AP 2011).
Festlegung der Fristen für die Umstellungsbeiträge und die Beiträge für innovative
Kulturen;
● Aufhebung der Exportbeiträge für Obsterzeugnisse (aus 2. Verordnungspaket zur
Umsetzung der AP 2011).
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24. DEZEMBER 2009
ÜBERSICHT ÜBER DIE GEÄNDERTEN VERORDNUNGEN
Verordnung SR-Nr.
Tierzuchtverordnung
(TZV)
916.310
Schlachtviehverordnung
(SV)
916.341
EVD-Erlasse
Ethoprogrammverordnung
910.132.4
Verordnung über die biologische Landwirtschaft
910.181
Verordnung über die
Zollbegünstigungen,
Ausbeuteziffern und
Standardrezepturen
916.112.231
Verordnung SR-Nr.
Die tierzüchterischen Massnahmen für Honigbienen können ab 2010 mit höchstens
250 000 Franken pro Jahr gefördert werden. Damit setzt der Bundesrat den Auftrag
des Parlaments aus der Motion Gadient (04.3733) um. Die Finanzmittel werden
innerhalb des bestehenden Tierzuchtkredits mit Minderausgaben insbesondere bei
Pferdezucht kompensiert.
● Für Herdebuchtiere in der Schweinezucht werden künftig die Beiträge halbiert
werden, wenn die betreffende Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durchführt.
● Für Milchschafe und -ziegen lösen die Beiträge pro Milchprobe die bisherigen
Beiträge pro Milchleistungsprüfung ab.
● Mit der Verabschiedung der Deklaration an der internationalen technischen
FAO-Konferenz von Interlaken 2007 hat sich die Schweiz verpflichtet, im Rahmen
der Erhaltungsprogramme auch Kryokonservierungslager einzurichten oder
auszubauen. Die Erhaltung von Schweizer Rassen wird daher neu auch mit
Beiträgen für die Langzeitlagerung von Kryomaterial (z. B. Samen, Embryonen,
Gewebeproben, DNA-Proben) gefördert.
Bio Suisse
Allgemein
●
Pflanzenbau
Vermarktung in den Discountkanal
Produzenten sind frei, Knospe-Ware-Nachfragenden zu liefern. Allerdings dürfen im
Discounter die Waren gegenüber den Konsumenten nur mit der Knospe ausgezeichnet und beworben werden, wenn dieser von Bio Suisse das ausdrückliche Recht dazu
erhalten hat. Produzenten stellen sich Discountern nur in Absprache mit Bio Suisse
für breite Biowerbekampagnen zur Verfügung. (Bio-Suisse-Richtlinien Kap. 10.2)
Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
Für die biologischen Erntegüter gilt ein GVO-Grenzwert von 0,1% GVO-Material
(DNA oder Protein). (Bio-Suisse-Richtlinien 2.1.14)
Nicht biologisches vegetatives Vermehrungsmaterial
Neu wird eine Lenkungsabgabe auf konventionelle Saatkartoffeln und Erdbeersetzlinge erhoben. Für den Zukauf von nichtbiologischem Saat- und Pflanzgut braucht es
zudem eine Ausnahmebewilligung von der Biosaatgutstelle des FiBL.
(MKA-Weisung «Lenkungsabgabe bei Kartoffelsaatgut und Erdbeersetzlingen»)
●
Tierhaltung
Fütterung
Der erlaubte nichtbiologische Futteranteil bei den Nicht-Wiederkäuern wird in der
Bioverordnung und deshalb auch im Bio-Suisse-Regelwerk von 10% auf 5% gesenkt.
(BioV; Bio-Suisse-Richtlinien Anhang 5)
Die Raufutterdefinition von Bio Suisse ist ergänzt worden. Neu gelten zusätzlich
folgende Komponenten als Raufutter: Spelzen von Dinkel, Gerste, Hafer und Reis
sowie Schalen von Sojabohnen, Kakaobohnen und Hirsekörnern.
(Bio-Suisse-Richtlinien Anhang 3)
Rindviehhaltung
Neu ist der Einsatz von ET-Stieren bei nichtbiologischen Aufzuchttieren erlaubt.
(MKA-Ausführungsbestimmungen)
Per 27. Juli 2007 trat in der EG die neue Verordnung 834/2007 und per 25. September
2008 die dazu gehörende Verordnung 889/2008 in Kraft. Die inhaltlichen Änderungen
der neuen EG-Verordnungen sind von geringer Tragweite. Mit den Änderungen
wird sichergestellt, dass die Gleichwertigkeit der Schweizer Bioverordnung mit dem
Gemeinschaftsrecht, gemäss Anhang 9 des Agrarabkommens mit der EG, weiterhin
gewährleistet ist. Insbesondere wurden folgende Punkte geändert:
● Eine Liste der anerkannten Kontrollbehörden und -stellen für die Einfuhr sowie ein
Bescheinigungsformular sollen neu erstellt werden.
● Anpassung der Länderliste
● Verwendung bestimmter Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln
●
Wichtigste Änderungen
Düngung
Zufuhr von Recyclingdüngern: Die Recyclingdünger müssen die Kriterien bezüglich
Rohmaterial aus Art. 3.2.1 Abschnitt a der Weisung Nährstoffversorgung und die
rechtlich verbindlichen Qualitätskriterien der Agroscope Reckenholz-Tänikon erfüllen.
Für Schwermetalle gelten die Grenzwerte der EVD-BioV. Die in der ChemikalienRestrisiko-Verordnung (ChemRRV) festgelegten Ausbringmengen (25 t TS/ha alle
3 Jahre) dürfen nicht überschritten werden.
(BioV EVD; MKA-Ausführungsbestimmungen)
Übertragung der Kontrolle der Bescheinigungen für High-Quality Beef an
die Eidgenössische Zollverwaltung.
Einige Masse bzw. Tabellenbeschriftungen für Tierkategorien der Rinder- und der
Pferdegattung sowie die Bestimmung bezüglich der Einstreu bei Schweinen werden
mit den geänderten Tierschutzbestimmungen harmonisiert.
● Analog zu den Tierkategorien der Rinder- und der Pferdegattung werden die Tierkategorien der Ziegen- und der Schafgattung in weibliche und männliche Tiere unterteilt. Somit können jene Tierhalter, welche die Anforderungen bei den Ziegen- bzw.
den Schafböcken aus betrieblichen Gründen nicht erfüllen, mit weiblichen Tieren
am BTS- bzw. RAUS-Programm teilnehmen.
● Züchter von Bioschweinen mussten den säugenden Zuchtsauen bereits vor dem
Inkrafttreten der Ethoprogrammverordnung am 1.10.2008 Auslauf gewähren. Weil
die neuen RAUS-Bestimmungen für säugende Zuchtsauen wesentlich strenger sind
als die zuvor geltenden Label-Bestimmungen, hätte ein Teil der Schweinezüchter
erhebliche bauliche Anpassungen vornehmen müssen. Um die damit verbundenen
Kosten zu vermeiden, wurden die RAUS-Anforderungen für säugende Zuchtsauen
leicht gelockert.
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ÜBERSICHT ÜBER RICHTLINIENÄNDERUNGEN
Wichtigste Änderungen
●
B AU E R N Z E I T U N G
Ziegenhaltung
Gemäss Tierschutzverordnung dürfen die vier bis zehn Monate alten Ziegen nur noch
frei in Gruppen gehalten werden. (TschV; MKA-Weisung «Ziegenhaltung»)
Schweinehaltung
Anpassung an die RAUS-Bestimmungen: Bei der Gruppenhaltung der säugenden
Muttersauen gilt neu für die Auslauffläche 5 m2 und für die minimale nicht
überdachte Fläche 2,5 m2. (RAUS-Bestimmungen in der Ethoprogrammverordnung;
MKA-Weisung «Schweinehaltung»)
Während jeder Säugeperiode muss den säugenden Zuchtsauen an mindestens
20 Tagen während mindestens einer Stunde Auslauf gewährt werden.
(RAUS-Bestimmungen in der Ethoprogrammverordnung; MKA-Ausführungsbestimmungen)
Kastration nach Artikel 3.1.12 gilt neu nicht mehr als eine Behandlung.
(Bio-Suisse-Richtlinien 3.1.11)
Streichung nicht mehr benötigter Tarifnummern.
Zollzuschlag für Mischfutter per 1. Juli 2011 (aus 2. Verordnungspaket
zur Umsetzung der AP 2011)
● Aufhebung
Geflügelhaltung
Neu dürfen nichtbiologische Küken von Mast- und Legehybriden mit einer
Ausnahmebewilligung der MKA zugekauft werden. Die Preisdifferenz zwischen den
nichtbiologischen und den Knospe-Küken wird mit der Erhebung einer Lenkungsabgabe eingezogen. (MKA-Weisung «Geflügelhaltung», MKA-Weisung «Lenkungsabgabe bei Küken»)
Die Geflügelkennzeichnungsverordnung verlangt mindestens 50% Getreideanteil im
Mastgeflügelfutter, wobei bis zu 5% Getreidenebenprodukte enthalten sein dürfen.
(Geflügelkennzeichnungsverordnung, MKA-Weisung «Geflügelhaltung»)
Ab Februar 2010 ist das «Bioregelwerk 2010» auf www.bioaktuell.ch verfügbar.
Das Bioregelwerk enthält alle Richtlinien, Weisungen, Verordnungen, Reglemente
und Listen, die etwas mit Biolandbau in der Schweiz zu tun haben.
Demeter
Präzisierung Kalidüngung
Die zugelassenen Kalidünger Kalirohsalz, Kalimagnesia und Kaliumsulfat dürfen nur
aus natürlich vorkommenden Kalisalzquellen stammen. (DemR Anhang 1 Kap. 2)
Mittel gegen Pilzkrankheiten
Neu ist auch Kaliumcarbonat zugelassen. (DemR Anhang 2 Kap.4)
kagfreiland
Schweine
Ferkelkastration
Die Kastration unter Lokalanästhesie ist für eigene und zugekaufte Ferkel verboten.
Für die anderen Kastrations- und Betäubungsmethoden gelten die Bestimmungen
von Bio Suisse. (kagfreiland-Richtlinien für Schweine, Kap. 3.1)
IP Suisse
Tierhaltung
Alp- oder Sömmerungsbetriebe
Zur Lieferung von Labeltieren von Alp- oder Sömmerungsbetrieben gelten die aktuellen IP-Suisse-Richtlinien des entsprechenden Tiersektors.
Schweinezucht
Kastration unter Narkose mit Schmerzausschaltung ab 1. Januar 2010.
QM Schweizer
Fleisch
Keine spezifischen Änderungen, ausser Anpassung ans Tierschutzgesetz:
Ab 1. Januar 2010 dürfen Ferkel nur noch unter Schmerzausschaltung kastriert
werden.