Sebastian Thomas – Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer Schadensprävention in Rohrsystemen, Heiz-, Kühl- und Trinkwassersysteme Die Projektierung, die Planung, die Herstellung und der Bau von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen erfordert zum einen seitens der Bauherrschaft umfassende Abwägungen hinsichtlich des gewünschten Ergebnisses im Hinblick auf Qualität, Komfort, energetischer Effizienz, Betriebssicherheit, Wartungshäufigkeit, Variabilität, Zertifizierungsfähigkeit sowie nicht zuletzt Anschaffungsund Unterhaltungskosten. Dem gegenüber ist es Aufgabe der Planer, die Wünsche des Bauherrn planerisch umzusetzen und insbesondere hinsichtlich der technischen Anforderungen, praktische Machbarkeit, Detailtiefe und Schnittstellenkoordination für einen reibungslosen und qualitativ hochwertigen, termingerechten Umsetzungsvorgang zu sorgen. Schließlich sind die Lieferanten, Anlagenbauer sowie Baufirmen angehalten, entsprechend der anerkannten Regeln der Technik, der Wünsche des Bauherrn, der Vorgaben des Planers und aufgrund eigener Fachkenntnisse zu einem ordnungsgemäßen, dem vertraglich vereinbarten Bausoll entsprechenden Heiz-, Kühl- bzw. Trink wassersystem beizutragen. Hierbei sind eine gute handwerkliche Qualität, die Verwendung von geeigneten Materialien sowie eine konsequente interne Qualitäts überwachung wichtig. Nicht zuletzt ist auch die Kommunikation zwischen Bauherr, Planer und Anlagenbauer von entscheidender Bedeutung, welche abstrakten Leistungsverpflichtungen die einzelnen Beteiligten treffen und wie diese aufgrund Uponor Kongress 2015 · TGA – Alles geregelt?! Sebastian Thomas Rechtsanwalt Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbH, Frankfurt der Vertragskonstellationen und dem geführten SchriftSebastian Thomas verkehr den einzelnen Beteiligten zugewiesen werden. Die Haftungsrisiken für Bauherr, Planer und AnlagenRechtsanwalt bauer im Zuge der Herstellung, Revitalisierung bzw. Veränderung von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen ergibt sich zum einen aus der Komplexität der sich ergeTel.: 69aus74den09 38 73 benden Aufgabe, zum+49 anderen enormen Risiken, [email protected] die sich aus Leckagen in Rohrleitungssystemen ergeben. So dürfte nicht selten ein einfacher Entscheidungsfehler des Bauherrn, Planungsfehler des Architekten und/oder Ausführungsfehler des ausführenden Unternehmens dazu führen, dass neben dem Mangel, der im Rohrleitungssystem besteht, erhebliche Schäden in einem Gebäude entstehen. Ein kleiner Riss kann die gesamte Baumaßnahme unter Wasser setzen und zu einem Rückbauniveau bis hin zum Rohbau führen. Die häufigsten 79 Haftung in der Vertragskette Sebastian Thomas – Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer Schwarzwälder Bote, 29.0 „Riss in Wasserleitung: N Auftragnehmer ka Bauherr NU NU Nachunternehmer Mangel NU NU Nachunternehmer Lieferant Lieferant Lieferant Lieferant Haftung in der Vertragskette RA Sebastian Thomas Schwarzwälder Bote, 29.09.201 „Riss in Wasserleitung: Neues „ kann n Ursachen für Wasserschäden im Sanitärbereich sind gemäß einer DEKRA-Studie (Stand 26.04.2010): Montagefehler 36 % •zu fest angezogene Gewindeverbindungen •Einsatz falscher Presswerkzeuge •Rohreinbau unter Spannung Planungsfehler 35 % •falsche Materialabstimmung (Wasserqualität und Wassereigenschaft) •fehlende Partikelfilter •Gegengefälle Fehlerhaftes Produkt 28 % •mangelhafte Werkstoffqualität (fehlerhafte chemische Zusammensetzung/ keine ordnungsgemäße Wärmebehandlung) •konstruktive Mängel des Bauteils 80 März 2015 Seite 6/16 „Die ge „Riss in Wasserleitung: „Das Wasser ist unter großem Neues Klinikum Stuttgart Druck aus e Schwarzwälder Bote, 29.09.2013 kann nicht in Betrieb gehen“ „Die gesamte Baustelle ist ins Schwimmen geraten“ RA Sebastian Thomas „Wir sind wieder auf Rohbauniveau“ „Rund 10.000 m² des Neubaus stand unter Wasser, weil ein Verbindungsstück an einer zentralenLeitung den Geist aufgab“ „Wir Sebastian Thomas – Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer Haftung mehrerer Beteiligter – Grundsatz: Haftung für Primärfehler Primär- und Sekundärhaftung, Beweislast, Insolvenz, Verjährung • Wer einen Fehler verursacht, haftet für diesen! Bauherr Bauherr Architekt / Planer Architekt / Planer Architekt / Bauüberwacher Architekt / Bauüberwacher Auftragnehmer z.B. Sanitär Auftragnehmer z.B. Heizung u. Kälte Auftragnehmer Auftragnehmer z.B. Sanitär Mangel z.B. Heizung u. Kälte Lieferant Lieferant NU RA Sebastian Thomas Grundsatz: Haftung für Primärfehler RA Sebastian März 2015 Wer einenThomas Fehler verursacht, haftet für diesen! Seite 7/16 Fragt man nach den Verantwortlichkeiten und Ursachen eines konkreten Mangels, wird man schnell auf komplexe Fragestellungen stoßen. Üblicherweise sind viele Personen bzw. Firmen an der Errichtung eines Heiz-, Kühlund Trinkwassersystems beteiligt. Deshalb kommen auch diverse Verantwortliche wie beispielsweise insbesondere Bauherr, Auftragnehmer, Nachunternehmer sowie Lieferant in Betracht. Alle können zu einem Mangel beigetragen haben. Hier liegt der Grundsatz auf der Hand, dass immer derjenige, der einen Fehler verursacht hat, auch für diesen haftet, sofern der Mangel später zu einem Schaden geführt hat. Dies ist die sogenannte Primärverantwortung, nach der beispielsweise ein Handwerker, der das falsche Verbindungsstück zwischen zwei Rohrelementen verwendet hat, für den daraus resultierenden Schaden haftet. Problematisch stellt sich der Fall dar, wenn eine Leckage in einem Rohrleitungssystem nicht eindeutig einem Verantwortlichen zuzuordnen ist, beispielsweise weil mehrere Ursachen und damit auch Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Betracht kommen: Zum Beispiel: •Der Architekt hat eine fehlerhafte Planung übergeben •Der Bauherr greift eigenmächtig in die Arbeiten ein Uponor Kongress 2015 · TGA – Alles geregelt?! März 2015 Seite 8/16 Haftung mehrerer Beteiligter – haftet für diesen! Primär- und Sekundärhaftung, Beweislast, Insolvenz, Verjährung •Der Lieferant liefert ein nicht für das Befüllgut geeignetes Rohr •Der Unternehmer verwendet nicht kompatible Materialien bzw. dem Unternehmer unter läuft ein handwerklicher Fehler Im Zusammenspiel dieser Fehlerquellen, die für den Austritt von Wasser aus Rohrleitungssystemen verantwortlich sein können, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten in Betracht. Als Gesamtschuldner haften diverse Beteiligte, die den Schaden gegenüber dem Eigentümer bzw. Bauherrn mitursächlich verursacht haben. Der Bauherr ist im Falle einer Gesamtschuld berechtigt, von einem der Verursachungsbeitragenden den vollen Schadensersatz zu fordern. Dieser Gesamtschuldner hat sodann das Recht, im Innenausgleich von den anderen Beteiligten einen Ausgleich entsprechend ihrer Haftungsquote zu verlangen. So ist also die Frage interessant, wer als Gesamtschuldner haftet und wer nicht. Hierzu lässt sich der Grundsatz feststellen, dass der planende Architekt regelmäßig nicht als Gesamtschuldner mit den sonstigen am Bau beteiligten Firmen haftet, sondern ein etwaiges Verschulden des planenden Architekten dem Bauherrn zugerechnet wird, d. h. der Bauherr hat einen um den Verschuldensanteil des planenden Architekten verringernden Haftungsanspruch. Dem gegenüber haften diejenigen, die auch eine 81 nWerkleistung nicht nur den anerkannten hlich funktionstauglich ist. neter Fittings erforderlich, um die Dichtigkeit Sebastian Thomas – Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer nur den anerkannten ich ist. erlich, um die Dichtigkeit Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass seine Werkleistung nicht nur den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch tatsächlich funktionstauglich ist. So ist die Verwendung von in konkretem Fall geeigneter Fittings erforderlich, um die Dichtigkeit eines Rohrleitungssystems zu gewährleisten. (OLG Hamm, Urteil vom 27.09.12, Az.: 17 U 170/11) Ist der Auftragnehmer mit der Inbetriebnahme eines Wasserleitungsnetzes beauftragt, ist er auch dann zur Dichtigkeitsprüfung verpflichtet, wenn er nicht selbst der Ersteller des Wasserleitungsnetzes war. Er haftet für einen Wasserschaden nur dann nicht alleine, wenn er vom Besteller nicht ausdrücklich vor Inbetriebnahme darauf hingewiesen wurde, dass bislang keine Druckprüfung stattfand. (OLG Köln, Urteil vom 20.12.10, Az.: 3 U 181/09) Ursache zu dem Schaden gesetzt haben, etwa der bau überwachenden Architekten, der Auftragnehmer, der Lieferant sowie weitere verantwortliche Auftragnehmer als Gesamtschuldner. Hier ist dann zu unterscheiden zwischen der sogenannten Primär- und der Sekundärhaftung. Regelmäßig führt nämlich der Primärfehler eines Architekten, der eine falsche Planung übermittelt hat, zu einer Sekundärhaftung des Auftragnehmers, wenn dieser den Fehler erkennen konnte oder musste und nicht Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung angemeldet hat. Gleiches gilt hinsichtlich von Ausführungsfehlern des Auftragnehmers, die der bau überwachende Architekt hätte bemerken müssen. Der Primärfehler des Auftragnehmers, beispielsweise nicht ordnungsgemäß abgedichtet zu haben, hätte dem bauüberwachenden Architekten gegebenenfalls auffallen müssen, sodass dieser sogenannte Sekundärfehler auch zu einer Haftung des Architekten führt. Wasserleitungsnetzes beauftragt, ist er en wenn er des n erhinweisen, nicht selbst der Ersteller erschaden nur dann nicht alleine, wenn er Korrosionsanfälligkeit e darauf hingewiesen wurde, dass bislang Die Verfahrensbeteiligten können etwaige bekannte zes beauftragt, ist er Probleme im Zusammenhang mit der Planung und Herstellung von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen n. Ersteller des dadurch reduzieren, dass sie gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B n nicht alleine, wenn er bzw. § 4 Abs. 3 VOB/B vor Ausführung der Arbeiten auf ihre Bedenken gegen die vorgesehene Art und Weise en wurde, dass bislang der Ausführung hinweisen. Eine Bedenkenanzeige hat Der Rohrleitungsbauer muss auf die fehlende Eignung von Edelstahlrohren hinweisen, wenn er mit den örtlichen Wasserverhältnissen vertraut ist und deshalb die höhere Korrosionsanfälligkeit der Leitungssysteme kennt. Grundsätzlich hat er Planungen und sonstige Ausführungsunterlagen als Fachmann zu prüfen und Bedenken mitzuteilen. (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.10, Az.: 5 U 95/09) Der Auftragnehmer muss die seinerseits mangelfrei erbrachte Errichtung seines Gewerkes bei der Abnahme beweisen. Entstand eine Beschädigung des eigenen Gewerkes jedoch z.B. bei nachfolgend stattfindenden Bau- und Fertigstellungsarbeiten, ergibt sich die Ursächlichkeit für den Mangel nicht ohne weiteres. (OLG Schleswig, Urteil vom 03.08.12, Az.: 1 U 78/11) funktioniert, weil das z 2015 ne eichende Wärme Seite 12/16 82 Seite nämlich die Konsequenz, dass die Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn er zuvor gegen die Art der Ausführung Bedenken angemeldet hat. Haftungsrisiken können sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch im Schriftverkehr wesentlich beschränkt werden. So können beispielsweise vertragliche Regelungen hinsichtlich der Leistungsqualitäten, der Abnahme, der Ver12/16 einbarung von Sicherheiten oder Vertragsstrafen oder der Abgrenzung von Verantwortlichkeiten formuliert werden, die das eigene Haftungsrisiko begrenzen. Sebastian Thomas – Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer Möglich ist auch, den Beginn und die Dauer der Gewährleistungszeiten besonders vertraglich zu vereinbaren. Ohne eine solche Regelung bestimmt das Gesetz, dass bei dem reinen Verkauf eines Bauproduktes die Gewährleistungszeit mit Übergabe der Kaufsache beginnt und 5 Jahre andauert, während die Gewährleistungszeit für den Verwender des Bauproduktes erst mit erfolgter Abnahme anläuft und je nach zugrundeliegendem Vertrag 5 Jahre (BGB) oder 4 Jahre andauert. Bei Verwendung der VOB/B kommt eine Verlängerung der Gewährleistung durch eine sogenannte qualifizierte Mängelrüge in Betracht. Für den Planer beginnt die Gewährleistungszeit demgegenüber grundsätzlich mit Abnahme entweder der Planungsleistung oder mit Ablauf der Gewährleistungsfrist für die letzte Bauleistung, wobei sich die Details wiederum aus dem konkreten Vertrag ergeben. sich die vom Auftraggeber behaupteten Mängel anzu sehen und zu prüfen, ob Mängel am eigenen Gewerk vorliegen. Soweit sich herausstellt, dass tatsächlich kein Gewährleistungsmangel vorliegt, hat der Auftragnehmer Arbeitskosten, Reisekosten sowie Reisezeit aufgewendet, die er regelmäßig nicht ersetzt verlangen kann. Hier hat die Rechtsprechung enge Voraussetzungen geschaffen, damit der Auftragnehmer auch solche Kosten vom Bauherrn erstattet verlangen kann, die ihm durch eine unberechtigte Aufforderung zur Mangelbeseitigung entstanden sind. Voraussetzung für die Durchsetzung von etwaigen Fahrt- und Personalkosten ist, dass der Auftragnehmer vor Besichtigung eines Mangels unmissverständlich angekündigt hat, dass für den Fall der Mangelfreiheit des Gewerkes eine Vergütungspflicht besteht. Hier ist im Detail festzulegen, was von der Vergütungspflicht umfasst sein soll, wie insbesondere der detaillierte Stundenlohn und die genauen Fahrtkosten. Wenn also feststeht, dass kein Gewährleistungsmangel besteht, gleichwohl aber eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung durch den Bauherrn übermittelt worden ist, können Kosten für Anfahrt und Personal dann verlangtin werden, Pantheon Rom wenn eine unmissverPantheon in Rom vorlag, dass auch ständliche Ankündigung dahingehend (114 – 118 n.Chr.) (114 – 118 n.Chr.) bei einem nicht vorliegenden Gewährleistungsmängel entsprechende Kosten im Detail abgerechnet werden. 1900Jahren: Jahren:Verstoß Verstoß gegen seitseit ca.ca. 1900 gegendie die anerkanntenRegeln Regeln der der Technik Technik anerkannten Besondere Bedeutung hat im Zusammenhang mit auftretenden Undichtigkeiten und damit vermeintlichen Gewährleistungsmängeln die Aufforderung des Bauherrn, seit ca. 1900 Jahren: Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik Oben: Pantheon in Rom (114 – 118 n.Chr.) Rechts: Altes Museum in Berlin (1825 – 1830) Altes Museum in Berlin (1825-1830) Altes Museum in Berlin (1825-1830) RA Sebastian Thomas Uponor Kongress 2015 · TGA – Alles geregelt?! März 2015 83 Seite 10/16
© Copyright 2024 ExpyDoc