Haftungs risiken für Planer und Anlagenbauer

Sebastian Thomas – Haftungs­risiken für Planer und Anlagenbauer
Haftungs­risiken für
Planer und Anlagenbauer
Schadensprävention in Rohrsystemen, Heiz-, Kühl- und Trinkwassersysteme
Die Projektierung, die Planung, die Herstellung und der
Bau von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen erfordert
zum einen seitens der Bauherrschaft umfassende Abwägungen hinsichtlich des gewünschten Ergebnisses im
Hinblick auf Qualität, Komfort, energetischer Effizienz,
Betriebssicherheit, Wartungshäufigkeit, Variabilität, Zertifizierungsfähigkeit sowie nicht zuletzt Anschaffungsund Unterhaltungskosten.
Dem gegenüber ist es Aufgabe der Planer, die Wünsche
des Bauherrn planerisch umzusetzen und insbesondere
hinsichtlich der technischen Anforderungen, praktische
Machbarkeit, Detailtiefe und Schnittstellenkoordination
für einen reibungslosen und qualitativ hochwertigen,
termingerechten Umsetzungsvorgang zu sorgen.
Schließlich sind die Lieferanten, Anlagenbauer sowie
Baufirmen angehalten, entsprechend der anerkannten
Regeln der Technik, der Wünsche des Bauherrn, der Vorgaben des Planers und aufgrund eigener Fachkenntnisse
zu einem ordnungsgemäßen, dem vertraglich vereinbarten Bausoll entsprechenden Heiz-, Kühl- bzw. Trink­
wassersystem beizutragen. Hierbei sind eine gute handwerkliche Qualität, die Verwendung von geeigneten
Materialien sowie eine konsequente interne Qualitäts­
überwachung wichtig.
Nicht zuletzt ist auch die Kommunikation zwischen Bauherr, Planer und Anlagenbauer von entscheidender
Bedeutung, welche abstrakten Leistungsverpflichtungen
die einzelnen Beteiligten treffen und wie diese aufgrund
Uponor Kongress 2015 · TGA – Alles geregelt?!
Sebastian Thomas
Rechtsanwalt
Leinemann & Partner
Rechtsanwälte mbH,
Frankfurt
der Vertragskonstellationen und dem geführten SchriftSebastian Thomas
verkehr den einzelnen Beteiligten zugewiesen werden.
Die Haftungsrisiken
für Bauherr, Planer und AnlagenRechtsanwalt
bauer im Zuge der Herstellung, Revitalisierung bzw. Veränderung von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen
ergibt sich zum einen aus der Komplexität der sich ergeTel.:
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38 73
benden Aufgabe,
zum+49
anderen
enormen
Risiken,
[email protected]
die sich aus Leckagen in Rohrleitungssystemen ergeben.
So dürfte nicht selten ein einfacher Entscheidungsfehler
des Bauherrn, Planungsfehler des Architekten und/oder
Ausführungsfehler des ausführenden Unternehmens
dazu führen, dass neben dem Mangel, der im Rohrleitungssystem besteht, erhebliche Schäden in einem
Gebäude entstehen. Ein kleiner Riss kann die gesamte
Baumaßnahme unter Wasser setzen und zu einem Rückbauniveau bis hin zum Rohbau führen. Die häufigsten
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Haftung in der Vertragskette
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Schwarzwälder Bote, 29.0
„Riss in Wasserleitung: N
Auftragnehmer
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Bauherr
NU
NU
Nachunternehmer
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Nachunternehmer
Lieferant
Lieferant
Lieferant
Lieferant
Haftung in der Vertragskette
RA Sebastian Thomas
Schwarzwälder Bote, 29.09.201
„Riss in Wasserleitung: Neues „
kann n
Ursachen für Wasserschäden im Sanitärbereich sind gemäß
einer DEKRA-Studie (Stand 26.04.2010):
Montagefehler 36 %
•zu fest angezogene Gewindeverbindungen
•Einsatz falscher Presswerkzeuge
•Rohreinbau unter Spannung
Planungsfehler 35 %
•falsche Materialabstimmung
(Wasserqualität und Wassereigenschaft)
•fehlende Partikelfilter
•Gegengefälle
Fehlerhaftes Produkt 28 %
•mangelhafte Werkstoffqualität
(fehlerhafte chemische Zusammensetzung/
keine ordnungsgemäße Wärmebehandlung)
•konstruktive Mängel des Bauteils
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„Die ge
„Riss in Wasserleitung:
„Das Wasser ist unter
großem
Neues Klinikum
Stuttgart Druck aus e
Schwarzwälder Bote, 29.09.2013
kann nicht in Betrieb gehen“
„Die gesamte Baustelle
ist ins Schwimmen geraten“
RA Sebastian Thomas
„Wir sind wieder auf Rohbauniveau“
„Rund 10.000 m² des Neubaus stand unter
Wasser, weil ein Verbindungsstück an
einer zentralenLeitung den Geist aufgab“
„Wir
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Haftung mehrerer Beteiligter –
Grundsatz: Haftung für Primärfehler
Primär- und Sekundärhaftung, Beweislast, Insolvenz, Verjährung
•  Wer einen Fehler verursacht, haftet für diesen!
Bauherr
Bauherr
Architekt /
Planer
Architekt /
Planer
Architekt /
Bauüberwacher
Architekt /
Bauüberwacher
Auftragnehmer
z.B. Sanitär
Auftragnehmer
z.B. Heizung u. Kälte
Auftragnehmer
Auftragnehmer
z.B. Sanitär
Mangel
z.B. Heizung u. Kälte
Lieferant
Lieferant
NU
RA Sebastian Thomas
Grundsatz: Haftung für Primärfehler
RA Sebastian
März 2015
Wer
einenThomas
Fehler verursacht, haftet für diesen!
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Fragt man nach den Verantwortlichkeiten und Ursachen
eines konkreten Mangels, wird man schnell auf komplexe
Fragestellungen stoßen. Üblicherweise sind viele Personen bzw. Firmen an der Errichtung eines Heiz-, Kühlund Trinkwassersystems beteiligt. Deshalb kommen auch
diverse Verantwortliche wie beispielsweise insbesondere
Bauherr, Auftragnehmer, Nachunternehmer sowie Lieferant in Betracht. Alle können zu einem Mangel beigetragen haben.
Hier liegt der Grundsatz auf der Hand, dass immer derjenige, der einen Fehler verursacht hat, auch für diesen haftet, sofern der Mangel später zu einem Schaden geführt
hat. Dies ist die sogenannte Primärverantwortung, nach
der beispielsweise ein Handwerker, der das falsche Verbindungsstück zwischen zwei Rohrelementen verwendet hat,
für den daraus resultierenden Schaden haftet.
Problematisch stellt sich der Fall dar, wenn eine Leckage
in einem Rohrleitungssystem nicht eindeutig einem
Verantwortlichen zuzuordnen ist, beispielsweise weil
mehrere Ursachen und damit auch Verantwortlichkeiten
der Beteiligten in Betracht kommen:
Zum Beispiel:
•Der Architekt hat eine fehlerhafte Planung übergeben
•Der Bauherr greift eigenmächtig in die Arbeiten ein
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Haftung mehrerer Beteiligter – haftet für diesen!
Primär- und Sekundärhaftung, Beweislast, Insolvenz, Verjährung
•Der Lieferant liefert ein nicht für das Befüllgut
geeignetes Rohr
•Der Unternehmer verwendet nicht kompatible
Materialien bzw. dem Unternehmer unter läuft
ein handwerklicher Fehler
Im Zusammenspiel dieser Fehlerquellen, die für den Austritt von Wasser aus Rohrleitungssystemen verantwortlich sein können, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten in Betracht. Als Gesamtschuldner
haften diverse Beteiligte, die den Schaden gegenüber
dem Eigentümer bzw. Bauherrn mitursächlich verursacht
haben. Der Bauherr ist im Falle einer Gesamtschuld
berechtigt, von einem der Verursachungsbeitragenden
den vollen Schadensersatz zu fordern. Dieser Gesamtschuldner hat sodann das Recht, im Innenausgleich von
den anderen Beteiligten einen Ausgleich entsprechend
ihrer Haftungsquote zu verlangen. So ist also die Frage
interessant, wer als Gesamtschuldner haftet und wer
nicht. Hierzu lässt sich der Grundsatz feststellen, dass
der planende Architekt regelmäßig nicht als Gesamtschuldner mit den sonstigen am Bau beteiligten Firmen
haftet, sondern ein etwaiges Verschulden des planenden
Architekten dem Bauherrn zugerechnet wird, d. h. der
Bauherr hat einen um den Verschuldensanteil des planenden Architekten verringernden Haftungsanspruch.
Dem gegenüber haften diejenigen, die auch eine
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nWerkleistung nicht nur den anerkannten
hlich funktionstauglich ist.
neter Fittings erforderlich, um die Dichtigkeit
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nur den anerkannten
ich ist.
erlich, um die Dichtigkeit
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass
seine Werkleistung nicht nur den anerkannten
Regeln der Technik entspricht, sondern auch
tatsächlich funktionstauglich ist. So ist die
Verwendung von in konkretem Fall geeigneter
Fittings erforderlich, um die Dichtigkeit eines
Rohrleitungssystems zu gewährleisten.
(OLG Hamm, Urteil vom 27.09.12,
Az.: 17 U 170/11)
Ist der Auftragnehmer mit der Inbetriebnahme
eines Wasserleitungsnetzes beauftragt, ist er
auch dann zur Dichtigkeitsprüfung verpflichtet,
wenn er nicht selbst der Ersteller des Wasserleitungsnetzes war. Er haftet für einen Wasserschaden nur dann nicht alleine, wenn er vom
Besteller nicht ausdrücklich vor Inbetriebnahme
darauf hingewiesen wurde, dass bislang keine
Druckprüfung stattfand.
(OLG Köln, Urteil vom 20.12.10, Az.: 3 U
181/09)
Ursache zu dem Schaden gesetzt haben, etwa der bau­
überwachenden Architekten, der Auftragnehmer, der
Lieferant sowie weitere verantwortliche Auftragnehmer
als Gesamtschuldner. Hier ist dann zu unterscheiden
zwischen der sogenannten Primär- und der Sekundärhaftung. Regelmäßig führt nämlich der Primärfehler
eines Architekten, der eine falsche Planung übermittelt
hat, zu einer Sekundärhaftung des Auftragnehmers,
wenn dieser den Fehler erkennen konnte oder musste
und nicht Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung angemeldet hat. Gleiches gilt hinsichtlich von
Ausführungsfehlern des Auftragnehmers, die der bau­
überwachende Architekt hätte bemerken müssen. Der
Primärfehler des Auftragnehmers, beispielsweise nicht
ordnungsgemäß abgedichtet zu haben, hätte dem
bauüberwachenden Architekten gegebenenfalls auffallen müssen, sodass dieser sogenannte Sekundärfehler
auch zu einer Haftung des Architekten führt.
Wasserleitungsnetzes beauftragt, ist er
en
wenn
er des
n erhinweisen,
nicht selbst der
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erschaden
nur dann nicht alleine, wenn er
Korrosionsanfälligkeit
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Die Verfahrensbeteiligten können etwaige bekannte
zes beauftragt, ist er
Probleme im Zusammenhang mit der Planung und Herstellung von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen
n.
Ersteller des
dadurch reduzieren, dass sie gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B
n nicht alleine, wenn er
bzw. § 4 Abs. 3 VOB/B vor Ausführung der Arbeiten
auf ihre Bedenken gegen die vorgesehene Art und Weise
en wurde, dass bislang
der Ausführung hinweisen. Eine Bedenkenanzeige hat
Der Rohrleitungsbauer muss auf die fehlende
Eignung von Edelstahlrohren hinweisen, wenn er
mit den örtlichen Wasserverhältnissen vertraut
ist und deshalb die höhere Korrosionsanfälligkeit
der Leitungssysteme kennt. Grundsätzlich hat
er Planungen und sonstige Ausführungsunterlagen als Fachmann zu prüfen und Bedenken
mitzuteilen.
(OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.10,
Az.: 5 U 95/09)
Der Auftragnehmer muss die seinerseits
mangelfrei erbrachte Errichtung seines Gewerkes
bei der Abnahme beweisen. Entstand eine
Beschädigung des eigenen Gewerkes jedoch
z.B. bei nachfolgend stattfindenden Bau- und
Fertigstellungsarbeiten, ergibt sich die
Ursächlichkeit für den Mangel nicht ohne
weiteres.
(OLG Schleswig, Urteil vom 03.08.12,
Az.: 1 U 78/11)
funktioniert, weil das
z 2015
ne
eichende Wärme
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Seite
nämlich die Konsequenz, dass die Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn er zuvor gegen die Art der Ausführung Bedenken angemeldet hat.
Haftungsrisiken können sowohl bei der Vertragsgestaltung
als auch im Schriftverkehr wesentlich beschränkt werden.
So können beispielsweise vertragliche Regelungen hinsichtlich der Leistungsqualitäten, der Abnahme, der Ver12/16
einbarung von Sicherheiten oder Vertragsstrafen oder
der Abgrenzung von Verantwortlichkeiten formuliert
werden, die das eigene Haftungsrisiko begrenzen.
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Möglich ist auch, den Beginn und die Dauer der
Gewähr­leistungszeiten besonders vertraglich zu vereinbaren. Ohne eine solche Regelung bestimmt das
Gesetz, dass bei dem reinen Verkauf eines Bauproduktes
die Gewährleistungszeit mit Übergabe der Kaufsache
beginnt und 5 Jahre andauert, während die Gewährleistungszeit für den Verwender des Bauproduktes erst mit
erfolgter Abnahme anläuft und je nach zugrundeliegendem Vertrag 5 Jahre (BGB) oder 4 Jahre andauert.
Bei Verwendung der VOB/B kommt eine Verlängerung
der Gewährleistung durch eine sogenannte qualifizierte
Mängelrüge in Betracht. Für den Planer beginnt die
Gewährleistungszeit demgegenüber grundsätzlich mit
Abnahme entweder der Planungsleistung oder mit
Ablauf der Gewährleistungsfrist für die letzte Bauleistung, wobei sich die Details wiederum aus dem konkreten Vertrag ergeben.
sich die vom Auftraggeber behaupteten Mängel anzu­
sehen und zu prüfen, ob Mängel am eigenen Gewerk vorliegen. Soweit sich herausstellt, dass tatsächlich kein
Gewährleistungsmangel vorliegt, hat der Auftragnehmer
Arbeitskosten, Reisekosten sowie Reisezeit aufgewendet,
die er regelmäßig nicht ersetzt verlangen kann. Hier hat
die Rechtsprechung enge Voraussetzungen geschaffen,
damit der Auftragnehmer auch solche Kosten vom Bauherrn erstattet verlangen kann, die ihm durch eine unberechtigte Aufforderung zur Mangelbeseitigung entstanden sind. Voraussetzung für die Durchsetzung von
etwaigen Fahrt- und Personalkosten ist, dass der Auftragnehmer vor Besichtigung eines Mangels unmissverständlich angekündigt hat, dass für den Fall der Mangelfreiheit
des Gewerkes eine Vergütungspflicht besteht. Hier ist im
Detail festzulegen, was von der Vergütungspflicht umfasst
sein soll, wie insbesondere der detaillierte Stundenlohn
und die genauen Fahrtkosten. Wenn also feststeht, dass
kein Gewährleistungsmangel besteht, gleichwohl aber
eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung durch den Bauherrn übermittelt worden ist, können Kosten für Anfahrt
und Personal dann
verlangtin
werden,
Pantheon
Rom wenn eine unmissverPantheon
in Rom vorlag, dass auch
ständliche Ankündigung
dahingehend
(114 – 118 n.Chr.)
(114
– 118 n.Chr.)
bei einem nicht
vorliegenden
Gewährleistungsmängel entsprechende Kosten im Detail abgerechnet werden.
1900Jahren:
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Verstoß gegen
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ca.ca.
1900
gegendie
die
anerkanntenRegeln
Regeln der
der Technik
Technik
anerkannten
Besondere Bedeutung hat im Zusammenhang mit auftretenden Undichtigkeiten und damit vermeintlichen
Gewährleistungsmängeln die Aufforderung des Bauherrn,
seit ca. 1900 Jahren:
Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik
Oben: Pantheon in Rom (114 – 118 n.Chr.)
Rechts: Altes Museum in Berlin (1825 – 1830)
Altes Museum in Berlin
(1825-1830)
Altes Museum in Berlin
(1825-1830)
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