Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand April 2015 Inhaltsverzeichnis: 1. GELTUNG 2. ANGEBOTE 3. PREIS 4. TECHNISCHE BEDINGUNGEN 5. GARANTIEERKLÄRUNG FÜR ISOLIERGLAS 6. SPEZIFISCHE HINWEISE 7. GEWÄHRLEISTUNG; UNTERSUCHUNGS-‐ UND RÜGEPFLICHT 8. SCHADENERSATZ 9. PRODUKTHAFTUNG 10. EIGENTUMSVORBEHALT 11. LIEFERUNG / ÜBERNAHME 12. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 13. MAHNSPESEN 14. STORNO 15 AUFRECHNUNG 16. LEISTUNGSVERWEIGERUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG 17. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT 18. SONSTIGES 1. GELTUNG Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Glasbau Fuchs, Kurt Bamberger KG, Franz-‐Fischer-‐Straße 4, 6020 Innsbruck, im folgenden Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts-‐ bedingungen. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Kunden, im folgenden Auftraggeber genannt, werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen gelten insofern nicht als Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn diesen nach Eingang beim Auftragnehmer nicht widersprochen wird. Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser AGB nicht berührt. 2. ANGEBOTE Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit einer Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber als abgeschlossen. Werden an den Auftragnehmer Angebote gerichtet, so ist der Anbietende daran 14 Tage ab Zugang des Angebots gebunden. Mangels anderer Vereinbarung sind an uns gerichtete Angebote oder Kosten-‐ voranschläge verbindlich und kostenlos. 3. PREIS Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Lager ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive Mehrwertsteuer. Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, Teilabrechnungen durchzuführen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden oder eine Anzahlung Vertragsgegenstand ist. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt. 4. TECHNISCHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Für Verglasungen von Fenstern oder Fensterwänden, Trennwänden, Dachverglasungen, Absturzsicherungen, Duschverglasungen sowie Wandverkleidungen etc. aus Glas gelten die Bestimmungen aus den geltenden Normen und Verglasungsrichtlinien. Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Für Verbraucher gilt, dass der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, wenn dem Verbraucher diese Änderung bzw. Abweichung zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, sofern dies mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurde. Hingewiesen wird darauf, dass Unterschiede in Farbton und Struktur bei Flachglas produktionsbedingt sind. Sie können insbesondere bei Nachlieferungen und Reparaturen nicht ausgeschlossen werden und stellen daher keinen Mangel dar. 5. GARANTIEERKLÄRUNG FÜR ISOLIERGLAS Der Hersteller des Isolierglases garantiert für den Zeitraum von 3 Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung ab Werk des Herstellers – dafür, dass sich zwischen den Scheiben kein wie immer gearteter Beschlag bildet, der eine einwandfreie Durchsicht beeinträchtigt. Diese Garantie verpflichtet nur zum kostenlosen Ersatz der fehlerhaften Isolierglaselemente. Das Ausglasen schadhafter Elemente sowie das Einglasen der Ersatz-‐ scheiben gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dadurch sind gesetzliche Gewährleistungsansprüche nicht eingeschränkt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verglasungsvorschriften der Isolierglashersteller einzuhalten und die Arbeiten gegen angemessenes Entgelt durchzuführen. Voraussetzung für oben stehende Garantieleistungen ist eine fachgerechte Wartung und Instandhaltung des Rahmens und des Dichtungs-‐ materials durch den Bauherrn bzw. Auftraggeber. 6. SPEZIFISCHE HINWEISE Für die Montage rechnen wir mit einem bauseits aufnahmefähigen Untergrund und barrierefreiem Zugang zum Montageort. Sollte dieser nicht vorhanden sein können Mehrkosten entstehen, welche in Regie ver-‐ rechnet werden. Sämtliche Maler-‐, Putz-‐, Stemm-‐, und sonstige spartenfremde Arbeiten (insbesondere Elektriker-‐ und Installateurarbeiten) sind bauseits zu erledigen. Die Übermittlung von Schadensfotos bei Versicherungsfällen obliegt der Verantwortung des Auftraggebers. Bei der Herstellung und Lieferung von beschichteten Gläsern sind Nuancen von Farbabweichungen produktionstechnisch nicht auszuschließen. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar! Insbesondere gilt dies für Nachlieferungen zu Bestandsgläsern. Es werden grundsätzlich immer Rechteckformate angeboten, außer wenn anders angegeben. Zusätzliche Sonderformen führen zu Mehrkosten. Reparaturen: Sollten die Gläser kitthinterfüllt sein (dies ist im eingebauten Zustand nicht immer ersichtlich) wird dieser Mehraufwand zusätzlich verrechnet. Austausch/Erneuerung von Isoliergläsern: Sollten Sie die Rechnung für eine Förderung einreichen wollen, obliegt die Klärung, dass die angebotenen/beauftragten Gläser auch tatsächlich den Bestimmungen und Richtlinien des Förderers entsprechen, beim Auftraggeber. Schablonen: Beigestellte Schablonen des Auftraggebers dürfen nur aus Holz bzw. aus formstabilem Karton bestehen. Diese müssen dem exakten Glasmass entsprechen und dürfen keine anderen Abmessungen (zB „links + 15mm“) aufweisen. Duschverglasungen: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei unseren Duschverglasungen um eine Spritzschutzverglasung handelt und nicht um eine sogenannte Komplettdusche. Bei Spritzschutzverglasungen kann keine absolute Dichtheit erreicht werden, daher ist ein möglicher Wasseraustritt kein Reklamations-‐ grund. Sollten Sie Feinsteinfliesen verbaut haben wird der Mehraufwand für das bohren zusätzlich abgerechnet. In unseren Angeboten/Aufträgen werden grundsätzlich zwei Anfahrten kalkuliert. 1x für die Massabnahme und 1x für die Montage. Jede weitere Anfahrt die durch Verschulden des Auftraggebers zustande kommt wird zusätzlich abgerechnet. 7. GEWÄHRLEISTUNG, UNTERSUCHUNGS-‐ UND RÜGEPFLICHT Die Gewährleistungsfrist beträgt außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG ein Jahr ab Übergabe. Ist das KSchG nicht anwendbar, so erfüllt der Auftragnehmer, abgesehen von jenen Fällen in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach seiner Wahl entweder durch Austausch, durch Reparatur oder durch Preis-‐ minderung. Außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG hat der Auftraggeber stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Ist das KSchG nicht anwendbar, so hat der Auftraggeber im Sinne der§§ 377 ff UGB die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer binnen angemessener Frist, spätestens aber 8 Tage ab Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG jedenfalls nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Gewährleistung oder Garantie erlischt außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen für Schäden durch unsach-‐ gemäße Behandlung oder Lagerung bzw. Überbeanspruchung. 8. SCHADENERSATZ Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Im Anwendungsbereich des KSchG gilt dies nicht für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sofern dies im Einzelnen nicht ausgehandelt wurde. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat; sofern das KSchG nicht anwendbar ist, der Geschädigte zu beweisen. Die absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt außerhalb des KSchG 10 Jahre jeweils ab Gefahrenübergang, sofern der Geschädigte innerhalb von sechs Monaten nach Erkennbarkeit des Schadens seine Ansprüche gerichtlich geltend macht. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. 9. PRODUKTHAFTUNG Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regress-‐ berechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. 10. EIGENTUMSVORBEHALT Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen bleibt die vom Auftragnehmer übergebene Ware – gleich in welchem Zustand – unbeschränktes Eigentum des Auftrag-‐ nehmers, auch dann, wenn sie im Betrieb des Auftraggebers bearbeitet oder verwendet wird. Der Auftraggeber darf die ihm gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Im Falle einer vom Auftragnehmer genehmigten Veräußerung der im Vorbehalts-‐ eigentum stehenden Ware, erklärt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderung gegen den Erwerber an Auftragnehmer abzutreten und den Auftragnehmer umgehend unter Angabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers von der Veräußerung zu verständigen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern darf dieses Recht nur ausgeübt werden, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und er unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde. 11. LIEFERUNG / ÜBERNAHME Ist das KSchG nicht anwendbar, hat der Auftraggeber geringfügige Lieferfristüberschreitungen im Ausmaß von maximal 14 Tagen jedenfalls zu akzeptieren. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer kann der Auftraggeber eine angemessene, mindestens 2 Wochen umfassende Nachfrist setzen und gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten. Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber allen seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder die Ware bei sich einzulagern, wofür dieser eine Lagergebühr von EUR 5,00 pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen kann, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verwerten kann. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag darf der Auftragnehmer außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% der Auftragssumme, mindestens jedoch EUR 70,00, vom Auftraggeber verlangen. 12. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag sofort ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen zur Gänze außer Kraft. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens zu begehren oder Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu verrechnen. Im Verbrauchergeschäft liegt der Verzugszinssatz bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich fünf Prozentpunkte per anno. Der Anspruch auf Mahnspesen bleibt insofern unberührt, besteht also darüber hinaus (siehe folgender Punkt). 13. MAHNSPESEN Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des verschuldeten Zahlungsverzuges, zur Einbringlichmachung notwendiger und zweckentsprechender Mahnungen pro Mahnung Mahnspesen in Höhe von EUR 10,00 zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Darüber hinaus ist im Unternehmergeschäft jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten beim Auftragnehmer anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen, wenn der Auftrag-‐ nehmer nicht von seinem Recht auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz per anno als pauschalierte Vertragsstrafe Gebrauch macht (siehe Punkt 12) 14. STORNO Der Auftraggeber hat das Recht gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 15% der Auftragssumme, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der tatsächlich entstandene Schaden geringer, so ist lediglich dieser Betrag zu ersetzen. 15. AUFRECHNUNG Der Auftragnehmer verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch bei Verträgen, die unter das KSchG fallen, nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Auftragnehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. 16. LEISTUNGSVERWEIGERUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG Außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG ist der Auftraggeber bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, höchstens aber von 50 % berechtigt. Im Anwendungsbereich des KSchG kann der Auftraggeber seine Zahlung verweigern, wenn die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht wurde oder die Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. 17. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-‐Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Handelt es sich nicht um ein Geschäft, das unter das KSchG fällt, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des Auftrag-‐ nehmers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. 18. SONSTIGES Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn-‐ bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets unser geistiges Eigentum; der Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs-‐ oder Verwertungsrechte.
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