Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH): Einem ausländischen Sozialversicherungssystem angegliederte Personen müssen keine Sozialabgaben (CSG, CRDS) auf ihre in Frankreich erzielten Vermögenseinkünfte abführen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH): Einem ausländischen Sozialversicherungssystem angegliederte Personen müssen keine Sozialabgaben (CSG, CRDS) auf ihre in Frankreich erzielten Vermögenseinkünfte abführen Eine sehnlichst erwartete Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH): Einem ausländischen Sozialversicherungssystem angegliederte Personen müssen keine Sozialabgaben auf ihre in Frankreich erzielten Vermögenseinkünfte abführen. Es bestehen Möglichkeiten der Erstattung der bereits gezahlten Beträge für im Ausland ansässige Personen. Durch das zweite Ergänzungshaushaltsgesetz für 2012 wurde der Anwendungsbereich der Sozialabgaben (CSG - Verallgemeinerter Sozialbeitrag, CRDS - Beitrag für die Rückzahlung der Sozialversicherungsschulden) auf Einkommen aus der Vermietung und Verpachtung von in Frankreich gelegenen Immobilien (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und auf in Frankreich von natürlichen Personen, die außerhalb von Frankreich steueransässig sind, erzielte Veräußerungsgewinne („Wertzuwachssteuer“) ausgeweitet. Diese Ausweitung findet Anwendung auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die in Frankreich ab dem 01. Januar 2012 erzielt wurden, und auf in Frankreich ab dem 17. August 2012 erzielte Veräußerungsgewinne. Infolge dieser Reform zahlten nicht in Frankreich ansässige Personen in die französische Sozialversicherung ein, obwohl sie diese in den meisten Fällen nicht in Anspruch nehmen. Für diese Steuerpflichtigen ergab sich somit eine doppelte Besteuerung, da sie sowohl in Frankreich als auch in dem Staat, in dem sie steueransässig sind, Sozialabgaben entrichteten. In einer Entscheidung vom 26. Februar 2015 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der französische Staat Personen, die einer ausländischen Sozialversicherung angeschlossen sind, nicht Sozialabgaben auf die Vermögenseinkünfte (CSG, CRDS und andere Abgaben) unterwerfen kann, insbesondere aufgrund der von der europäischen Verordnung vorgesehenen Einheitlichkeit der Gesetzgebung im Bereich der Sozialversicherung. In seiner Pressemitteilung betont der EuGH, dass das von dieser Verordnung vorgeschriebene Verbot der Kumulierung nicht an die Bedingung der Ausübung einer Berufstätigkeit geknüpft sei und somit unabhängig vom Ursprung der von der betroffenen Person erzielten Einkünfte Anwendung finde. Die französische Regierung hat diese Entscheidung vom 26. Februar 2015 zur Kenntnis genommen und angegeben, dass sie die endgültige Entscheidung des Conseil d‘Etat (oberstes frz. Gericht in Verwaltungsangelegenheiten) abwarte. Rückzahlungsansprüche können geltend gemacht werden: Durch die Entscheidung des Gerichtshofs können Steuerpflichtige, die zu Unrecht Sozialabgaben entrichtet haben, die Rückzahlung dieser Beträge fordern. In jedem Fall muss bei den frz. Finanzämtern eine Rückzahlungsforderung eingereicht werden, um die Rückzahlung der unrechtmäßig gezahlten Sozialabgaben zu erlangen. Selbstverständlich stehen wir zu Ihrer Verfügung, um Sie genauer über die Auswirkungen dieser Entscheidung des EuGH auf Ihre persönliche Situation zu informieren und um gegebenenfalls für Sie einen Antrag auf Erstattung der Sozialabgaben einzureichen.
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