Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH

Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH):
Einem ausländischen Sozialversicherungssystem angegliederte Personen
müssen keine Sozialabgaben (CSG, CRDS) auf ihre in Frankreich erzielten
Vermögenseinkünfte abführen
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH):
Einem ausländischen Sozialversicherungssystem angegliederte Personen
müssen keine Sozialabgaben (CSG, CRDS) auf ihre in Frankreich erzielten
Vermögenseinkünfte abführen
Eine sehnlichst erwartete Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH): Einem
ausländischen Sozialversicherungssystem angegliederte Personen müssen keine Sozialabgaben
auf ihre in Frankreich erzielten Vermögenseinkünfte abführen.
Es bestehen Möglichkeiten der Erstattung der bereits gezahlten Beträge für im Ausland ansässige
Personen.
Durch das zweite Ergänzungshaushaltsgesetz für 2012 wurde der Anwendungsbereich der
Sozialabgaben (CSG - Verallgemeinerter Sozialbeitrag, CRDS - Beitrag für die Rückzahlung der
Sozialversicherungsschulden) auf Einkommen aus der Vermietung und Verpachtung von in
Frankreich gelegenen Immobilien (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und auf in
Frankreich von natürlichen Personen, die außerhalb von Frankreich steueransässig sind, erzielte
Veräußerungsgewinne („Wertzuwachssteuer“) ausgeweitet.
Diese Ausweitung findet Anwendung auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die in
Frankreich ab dem 01. Januar 2012 erzielt wurden, und auf in Frankreich ab dem 17. August 2012
erzielte Veräußerungsgewinne.
Infolge dieser Reform zahlten nicht in Frankreich ansässige Personen in die französische
Sozialversicherung ein, obwohl sie diese in den meisten Fällen nicht in Anspruch nehmen. Für
diese Steuerpflichtigen ergab sich somit eine doppelte Besteuerung, da sie sowohl in Frankreich
als auch in dem Staat, in dem sie steueransässig sind, Sozialabgaben entrichteten.
In einer Entscheidung vom 26. Februar 2015 hat der Gerichtshof der Europäischen Union
entschieden, dass der französische Staat Personen, die einer ausländischen Sozialversicherung
angeschlossen sind, nicht Sozialabgaben auf die Vermögenseinkünfte (CSG, CRDS und andere
Abgaben) unterwerfen kann, insbesondere aufgrund der von der europäischen Verordnung
vorgesehenen Einheitlichkeit der Gesetzgebung im Bereich der Sozialversicherung.
In seiner Pressemitteilung betont der EuGH, dass das von dieser Verordnung vorgeschriebene
Verbot der Kumulierung nicht an die Bedingung der Ausübung einer Berufstätigkeit geknüpft sei
und somit unabhängig vom Ursprung der von der betroffenen Person erzielten Einkünfte
Anwendung finde.
Die französische Regierung hat diese Entscheidung vom 26. Februar 2015 zur Kenntnis
genommen und angegeben, dass sie die endgültige Entscheidung des Conseil d‘Etat (oberstes frz.
Gericht in Verwaltungsangelegenheiten) abwarte.
Rückzahlungsansprüche können geltend gemacht werden:
Durch die Entscheidung des Gerichtshofs können Steuerpflichtige, die zu Unrecht Sozialabgaben
entrichtet haben, die Rückzahlung dieser Beträge fordern.
In jedem Fall muss bei den frz. Finanzämtern eine Rückzahlungsforderung eingereicht werden, um
die Rückzahlung der unrechtmäßig gezahlten Sozialabgaben zu erlangen.
Selbstverständlich stehen wir zu Ihrer Verfügung, um Sie genauer über die Auswirkungen dieser
Entscheidung des EuGH auf Ihre persönliche Situation zu informieren und um gegebenenfalls für
Sie einen Antrag auf Erstattung der Sozialabgaben einzureichen.