Zulassung

Rund um die Gesellenprüfung
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Wer darf Prüfungen durchführen?
Wer darf Prüfungen abnehmen?
Vorbereitung der Prüfung
Zulassungsverfahren
Durchführung der Prüfung
Bewertung und Dokumentation
Mündl. Prüfung und Wiederholungsprüfung
Aufbewahrungspflichten
Akteneinsicht
Gesetzliche Grundlagen
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Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz
Prüfungshoheit an die Kammern verliehen
Ermächtigung zum Erlass einer Prüfungsordnung
Gesellenprüfungsordnung
Regelung der konkreten Durchführung
Ausbildungsordnung
Regelung der Inhalte, Anforderung, Gewichtung,
Zulässigkeit mdl. Ergänzungsprüfung,
Bestehensbestimmungen
Berufungsverfahren
Innungseigene Prüfungsausschüsse
Die Handwerkskammer ermächtigt eine Innung unter
bestimmten Voraussetzungen (§ 1 Abs. 6 GPO), einen PA
bzw. mehrere PAs zu errichten.
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Arbeitgeber gewählt von Innungsversammlung
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Arbeitnehmer gewählt vom Gesellenausschuss
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Lehrer von HwK berufen auf Vorschlag der Innung im
Einvernehmen mit Schulaufsichtsbehörde (Schulleiter)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen nur dann Mitglied der
Innung sein, wenn dies die Innungssatzung vorschreibt. Sonst
können auch Nichtmitglieder im PA tätig sein.
Voraussetzung und Eignung
Arbeitgeber
A-Berufe: Meisterprüfung oder Ausbildungsberechtigung
Arbeitnehmer
Gesellenprüfung im Prüfungsberuf und handwerklich tätig
Lehrer
Lehrer an einer berufsbildenden Schule
Fallen diese Voraussetzungen weg, kann das PA-Mitglied
nicht mehr eingesetzt werden
Vorbereitung der Prüfung
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Aufforderung zur Anmeldung durch Innung bzw. HwK
Ausbildender meldet mit Zustimmung seines Azubis zur
Prüfung an – siehe einzelvertragliche Regelung im BAV
Einvernehmliche Festlegung der Prüfungstermine
Aufgabenbestellung oder -erstellung
Erstellung der Bewertungsbögen (Festlegung der Kriterien
und Punktevergabe)
Einteilung der Prüfungsgruppen und Zuordnung der Prüfer
Einladung: Die Einladung sollte alle wichtigen Daten, sowie
Hilfsmittel und weitere Vorschriften enthalten
Zulassung zur Prüfung
Reguläre Zulassungskriterien/Anspruch auf Zulassung
1. Ausbildungszeit zurückgelegt (2-Monatsfrist)
2. an Zwischenprüfung teilgenommen
3. Ausbildungsnachweise vorgeschrieben geführt
4. Ausbildungsverhältnis in LLR eingetragen
Es gibt keine weiteren Voraussetzungen wie z.B.:
Teilnahme an der ÜBL oder Einreichung eines Entwurfs für
ein Prüfungsstück.
Vorzeitige Zulassung
Kriterien für die vorzeitige Zulassung gemäß Richtlinie
der Handwerkskammer (landeseinheitlich!)
1. Durchschnitt der prüfungsrelevanten Fächer im letzten
Zeugnis mindestens 2,49 oder besser
UND
2. mindestens gute praktische Leistungen nachgewiesen
durch Beurteilung des Betriebes und
Zwischenprüfungszeugnis
Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der alle
Kriterien abgewogen werden müssen.
Entscheidung über die
Zulassung
Die Entscheidung über die Zulassung trifft der PAVorsitzende, über die Ablehnung alle 3 ordentlichen
Mitglieder (§13 Abs. 1 GPO).
Gegen die Entscheidung ist kein Widerspruch mehr möglich
sondern direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.
Die Nichtzulassung ist eine schwerwiegende Entscheidung,
da
 der Azubi keinen Verlängerungsanspruch hat
 der Vertrag zum vereinbarten Ende ausläuft.
Rücktritt, Nichtteilnahme
1.
Schriftl. erklärter Rücktritt vor Beginn der Prüfung:
Prüfung gilt als nicht abgelegt
2.
Abbrechen der Prüfung aus wichtigem Grund:
selbständige Prüfungsleistungen können
„mitgenommen“ werden - häufig Beratung notwendig
3.
Abbruch oder Nichtteilnahme ohne wichtigen
Grund: Prüfung wird mit 0 Punkten bewertet
Nachweisen des wichtigen Grundes: Unverzüglich unter
Vorlage eines Attestes oder anderer Dokumente.
Anwesenheit der Prüfer
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1. Tag: Gut, wenn alle drei Prüfer anwesend und sich
vorstellen.
Schriftl. Prüfung: Es reicht eine Aufsicht.
Praktische Prüfung: Grundsätzlich alle 3 Prüfer,
phasenweise reicht aber die Anwesenheit von 2 Prüfern
aus. Diese müssen ausführlich dokumentieren, um dem
Dritten ein Urteil zu ermöglichen (vgl. § 25 Abs2 GPO).
Mündliche Prüfung und Fachgespräch: alle 3 Prüfer
Täuschungshandlungen /
Störung des Prüfungsablaufs
1.
2.
3.
4.
Sachverhalt feststellen, protokollieren und Prüfling
darauf hinweisen
Prüfling führt Prüfung unter Vorbehalt weiter
Prüfungsausschuss (alle 3 Prüfer) beraten und
fassen einen Beschluss über die Sanktion
Sanktionsmöglichkeiten je nach Schwere der Tat von 0 Punkte für eine Aufgabe bis hin zu 0 Punkte für
die gesamte Prüfung (vgl. § 22 Abs. 3 GPO)
Behinderung der Prüfung oder Verstoß gegen
Sicherheitsvorschriften: Ausschluss möglich, der PA
entscheidet
Bewertung und Dokumentation
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§ 25 GPO: Jede Prüfungsleistung ist von jedem
Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig zu
bewerten
•
Einzelbewertungsbögen mit Unterschriften
•
bei mündlicher Prüfung Kurzdokumentation
gemeinsamer Beschluss über das Ergebnis der Prüfung
unverzügliche Ausgabe der Mitteilung über das Bestehen
oder Nichtbestehen (§ 26 GPO)
Niederschrift
Prüfungszeugnis, Gesellenbrief bzw. Prüfungsbescheid
Zulässigkeit der mündlichen
Ergänzungsprüfung
Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach
Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann.
Die schriftlichen Leistungen haben gegenüber den
mündlichen doppeltes Gewicht.
 Wenn Teil B schriftlich nicht bestanden wurde, durch eine
mündliche Prüfung jedoch noch ausreichend Punkte erreicht
werden können, muss der Prüfling eingeladen werden.
Wiederholungsprüfung
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Mindestens ausreichend bewertete selbstständige
Prüfungsleistungen müssen nicht wiederholt werden
NEU: Der Prüfling muss dies beantragen. Für diesen
Fall werden seine Vorleistungen übernommen.
Eine Befreiung ist nur innerhalb von 2 Jahren möglich
Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten
Ergebnisse
Aufbewahrungsfristen
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Schriftliche Prüfungsaufgaben: 1 Jahr
praktische Arbeitsaufgabe: keine Aufbewahrung
Die praktischen Prüfungsarbeiten werden nicht
aufgehoben. Im Widerspruchsverfahren gilt die
Dokumentation über den Bewertungsvorgang als
Beweis.
Niederschrift über die Prüfung 10 Jahre
Akteneinsicht
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Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen (§ 31
GPO)
nur auf Antrag innerhalb Widerspruchsfrist
Prüfungsunterlagen umfassen:
Einladung, Zulassungsbescheid, Materialliste, Hinweise
des Prüfungsausschusses, Bewertungsbögen,
Niederschriften, Zeugnis, schriftl. Prüfungsaufgaben
sinnvoll unter Anwesenheit eines Prüfers