16.03.2015 Hygiene- und Umweltschutzmaßnahmen - Hygiene im Gastgewerbe - Kennzeichnung Allergener Stoffe - Energie wirtschaftlich einsetzen Quelle: www.dehoga-hygiene.de Hygiene im Gastgewerbe 1 16.03.2015 Kritische Punkte aufspüren… 2 16.03.2015 3 16.03.2015 4 16.03.2015 5 16.03.2015 6 16.03.2015 7 16.03.2015 Fettabscheider Fettabscheider… Mit dem Inkrafttreten der DIN 4040-100 im Dezember 2004 wurden die Anforderungen für Betrieb, Wartung und Überwachung von Fettabscheidern neu geregelt. Die Norm regelt für die Betreiber von Fettabscheidern insbesondere überwachungsrelevante Konsequenzen mit sich. Unter anderem schreibt sie nämlich vor, dass die Fettabscheider regelmäßig entleert, halbjährlich gewartet und alle 5 Jahre einer Generalinspektion unterzogen werden. 8 16.03.2015 Fettabscheider… Häufigkeit der Kontrollen Häufigkeit Entsorgung Ausführung durch 14-tägig bzw. monatlich Fachfirma Wartung Halbjährlich Sachkundige Person (Fachfirma) Generalinspektion alle 5 Jahre Fachkundige Person Fachkundige Personen sind Mitarbeiter Betreiberunabhängiger Betriebe oder Sachverständige, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb, Wartung und Überprüfung von Abscheideranlagen in dem gemäß DIN 4040-100 genannten Umfang verfügen. Quelle: stadtwerke-wolfratshausen.de Fettabscheider… Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung von Fettabscheidern gemäß „DIN 4040-100 Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen“ nach DIN1 und DIN2“. Die DIN 4040-100 gilt für alle Abscheideranlagen für Fette nach DIN EN 1825 im Bereich von gewerblichen Abwassereinleitungen mit denen Fette abgeschwemmt werden können. Entsorgung Die Entsorgungsintervalle sind so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit des Schlammfanges (halbes Schlammfangvolumen) und des Abscheiders (Fettsammelraum) nicht überschritten werden. Schlammfang und Abscheider sind mindestens einmal im Monat, vorzugsweise zweiwöchentlich vollständig durch eine Fachfirma zu entleeren und zu reinigen. Fettabscheider… Generalinspektion Im Rahmen der Generalinspektion ist auch die Dichtheit der Anlage zu überprüfen. Dazu ist es notwendig, die Anlage komplett zu Entleeren und zu Reinigen. Dabei ist die Einbeziehung einer Entsorgungsfirma unumgänglich. Nach der Entleerung und Reinigung der Anlage wird eine Sichtprüfung im Inneren der Anlage vorgenommen. Anschließend muss die Anlage bis zur Oberkante mit Wasser aufgefüllt werden, nachdem zuvor alle Zu- und Ablaufleitungen mit geeigneten Gerätschaften abgesperrt wurden. 9 16.03.2015 Quelle: noe-rohrreinigung.de 10 16.03.2015 Die Küche als Arbeitsstätte… ArbStättV Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 1 Allgemeine Anforderungen 1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 1.4 Energieverteilungsanlagen 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer 1.6 Fenster, Oberlichter 1.7 Türen, Tore 1.8 Verkehrswege 1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige 1.10 Laderampen 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge Die Küche als Arbeitsstätte… ArbStättV Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen 2.2 Maßnahmen gegen Brände 2.3 Fluchtwege und Notausgänge 3Arbeitsbedingungen 3.1 Bewegungsfläche 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze 3.3 Ausstattung 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung 3.5 Raumtemperatur 3.6 Lüftung 3.7 Lärm Die Küche als Arbeitsstätte… ArbStättV Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte 4.1 Sanitärräume 4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume 4.3 Erste-Hilfe-Räume 4.4 Unterkünfte 5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten 5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten 5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen 11 16.03.2015 Die Küche als Arbeitsstätte… ArbStättV 1.6 Fenster, Oberlichter (1) Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung der Ausführenden und anderer Personen gereinigt werden können. (2) Die Küche als Arbeitsstätte… ArbStättV 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung (1)Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. (2) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. (3) Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. Die Küche als Arbeitsstätte… ArbStättV 3.5 Raumtemperatur (1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-HilfeRäumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen. (2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen. 12 16.03.2015 Die Küche als Arbeitsstätte… ArbStättV 3.6 Lüftung (1)In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. (2) Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig sein. Eine Störung muss durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die die Beschäftigten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind. Die Küche als Arbeitsstätte… ArbStättV 3.6 Lüftung (3) Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen verwendet, ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind. (4) Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können, müssen umgehend beseitigt werden. Die Küche als Arbeitsstätte… ArbStättV § 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. 13 16.03.2015 Die Küche als Arbeitsstätte… ArbStättV § 3 Gefährdungsbeurteilung (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. (3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden müssen. Die Küche als Arbeitsstätte… ArbStättV § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (1)Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. (2)… Die Küche als Arbeitsstätte… ArbStättV § 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, ErsteHilfe-Räume, Unterkünfte (1)Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen. (2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend. 14 16.03.2015 Die Küche als Arbeitsstätte… ArbStättV § 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, ErsteHilfe-Räume, Unterkünfte (1)Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen. (2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend. 15 16.03.2015 16 16.03.2015 Rechtliche Grundlagen Im Sinne der EU Verordnung Nr. 178/2002 sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nachvernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG. Quelle: EU Verordnung Nr. 178/2002 Rechtliche Grundlagen Lebensmittel - Definition Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören: a) b) c) d) e) f) g) h) Quelle: Futtermittel, lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind, Pflanzen vor dem Ernten, Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG (1) und 92/73/EWG (2) des Rates, kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG (3) des Rates, Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG (4) des Rates, Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe, 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971, Rückstände und Kontaminanten. EU Verordnung Nr. 178/2002 Rechtliche Grundlagen Lebensmittelhygiene, -sicherheit - Definitionen Lebensmittelhygiene: alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um eine Gefahr für den Menschen unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel zum Genuss für Menschen tauglich ist. Lebensmittelsicherheit: die Gewähr, dass ein Lebensmittel der Gesundheit des Endverbrauchers nicht schadet, wenn es zubereitet und/oder verzehrt wird. Primärproduktion: die Gewinnung pflanzlicher und tierischer Primärerzeugnisse einschließlich Ernte, Jagd, Fischfang, Melken sowie sämtlicher Stufen der tierischen Erzeugung vor dem Schlachten. Quelle: EU Verordnung Nr. 852/2004 17 16.03.2015 Rechtliche Grundlagen Nährwertkennzeichnung Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 (Claims-Verordnung) und 1925/2006 (Anreicherungs-Verordnung) Inhalt und Ausgestaltung der Nährwertkennzeichnung sind in der Nährwertkennzeichnungs-Verordnung geregelt. Grundsätzlich müssen Angaben über: Brennwert (Kalorien (kcal)), Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett, Gehalt an Zucker, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen, Natrium und weiteren Inhaltsstoffen wie Vitaminen und Mineralstoffen gemacht werden. Die Angaben sind grundsätzlich in einer Tabelle zu machen und auf 100 g oder 100 ml zu beziehen. Quelle: EU Verordnung Nr. 1924/2006 und 1925/2006 Claims Verordnung Gesundheitsbezogene Angaben Quelle: Paulista - Fotolia.com Rechtliche Grundlagen Gesundheits- und Nährwertbezogene Angaben Aufschriften wie „leicht“, „fettfrei“, „gesund“, „Natriumfrei oder kochsalzfrei“, „ohne Zuckerzusatz“, usw. weisen auf besondere Eigenschaften von Lebensmitteln hin und sollen dem Verbraucher darauf aufmerksam machen, dass es sich eben um eine besonderes Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften handelt. Die Health-Claims-Verordnung (EU Verordnung Nr. 1924/2006) regelt, welche Angaben unter welchen Bedingungen zulässig sind und damit wann und wie nährwertbezogene Angaben über Lebensmitteln gemacht werden dürfen. Die Angaben müssen wissenschaftlich fundiert und für den Verbraucher verständlich formuliert sein. Produzenten dürfen nur die zugelassenen nährwertbezogenen Angaben auf den Etiketten verwenden. Quelle: EU Verordnung Nr. 1924/2006 - Health-Claims-Verordnung 18 16.03.2015 Rechtliche Grundlagen Claims Verordnung Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung ENERGIEARM Die Angabe nur zulässig, wenn das Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kJ)/100 g oder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht. ENERGIEREDUZIERT Die Angabe nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels führen. ENERGIEFREI Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 kcal (17 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht. Quelle: EU Verordnung Nr. 1924/2006 - Health-Claims-Verordnung Rechtliche Grundlagen Claims Verordnung FETTARM Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch). FETTFREI/OHNE FETT Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie "X % fettfrei" sind verboten. ARM AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN Die Angabe ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren bei einem Produkt im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g oder 0,75 g/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht übersteigt; in beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern. FREI VON GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN Die Angabe ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt. Quelle: EU Verordnung Nr. 1924/2006 - Health-Claims-Verordnung Rechtliche Grundlagen Claims Verordnung ZUCKERARM Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält. ZUCKERFREI Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält. OHNE ZUCKERZUSATZ Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: "ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER". Quelle: EU Verordnung Nr. 1924/2006 - Health-Claims-Verordnung 19 16.03.2015 Rechtliche Grundlagen Claims Verordnung NATRIUMARM/KOCHSALZARM Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Bei anderen Wässern als natürlichen Mineralwässern, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 80/777/EWG fallen, darf dieser Wert 2 mg Natrium pro 100 ml nicht übersteigen. SEHR NATRIUMARM/KOCHSALZARM Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Für natürliche Mineralwässer und andere Wässer darf diese Angabe nicht verwendet werden. NATRIUMFREI ODER KOCHSALZFREI Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g enthält. Quelle: EU Verordnung Nr. 1924/2006 - Health-Claims-Verordnung Rechtliche Grundlagen Claims Verordnung BALLASTSTOFFQUELLE Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält. HOHER BALLASTSTOFFGEHALT Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält. PROTEINQUELLE Die Angabe ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen. HOHER PROTEINGEHALT Die Angabe ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen. Quelle: EU Verordnung Nr. 1924/2006 - Health-Claims-Verordnung Rechtliche Grundlagen Claims Verordnung [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG signifikante Menge oder eine Menge enthält, die den gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (1) zugelassenen Abweichungen entspricht. HOHER [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]- GEHALT Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte des unter "[NAME DES VITAMINS/ DER VITAMINE] und/oder [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]- Quelle" genannten Werts enthält. ENTHÄLT [NAME DES NÄHRSTOFFS ODER DER ANDEREN SUBSTANZ] Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt allen entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere Artikel 5 entspricht. Für Vitamine und Mineralstoffe gelten die Bedingungen für die Angabe "Quelle von". Quelle: EU Verordnung Nr. 1924/2006 - Health-Claims-Verordnung 20 16.03.2015 Rechtliche Grundlagen Claims Verordnung ERHÖHTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt die Bedingungen für die Angabe "Quelle von" erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht. REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL Die Angabe ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht; ausgenommen sind Mikronährstoffe, für die ein 10 %iger Unterschied im Nährstoffbezugswert gemäß der Richtlinie 90/496/EWG des Rates akzeptabel ist, sowie Natrium oder der entsprechende Gehalt an Salz, für das ein 25 %iger Unterschied akzeptabel ist. Quelle: EU Verordnung Nr. 1924/2006 - Health-Claims-Verordnung Rechtliche Grundlagen Claims Verordnung LEICHT Die Angabe muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe "reduziert"; die Angabe muss außerdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel "leicht" machen. VON NATUR AUS/NATÜRLICH Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem Anhang aufgeführte(n) Bedingung(en) für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf dieser Angabe der Ausdruck "von Natur aus/natürlich" vorangestellt werden. Quelle: EU Verordnung Nr. 1924/2006 - Health-Claims-Verordnung Rückverfolgung von Lebensmitteln und -zutaten 21 16.03.2015 Rückverfolgung von Lebensmitteln und -zutaten Lebensmittelunternehmen sehen sich zur Organisation durchgängiger Rückverfolgbarkeit ihrer Produkte veranlasst, denn: Warenströme werden komplexer. Lebensmittelherstellungsverfahren werden immer weiter in Teilprozesse unterteilt. Anforderungen - auch des Gesetzgebers - an die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit werden immer höher. Rückverfolgung von Lebensmitteln und -zutaten Was genau bedeutet "Rückverfolgbarkeit"? Der Verantwortliche soll in der Lage sein, den zeitlich zurückliegenden Werdegang eines einzelnen Produktes von einem bestimmten Ort aus zu erschließen. Das Entstehen und das Vermarkten muss über verschiedene Stufen verfolgbar sein. Dies erfordert den Zugriff auf relevante Informationen. Rückverfolgung ist immer eine Aufgabe, die übergreifend mehrere Stufen in der Lebensmittelkette betrifft. Sie reicht von der landwirtschaftlichen Produktion über mehrere unterschiedliche Verarbeitungs- und Vermarktungsstufen. Zwangsläufig betrifft sie auch verschiedene Unternehmen. Rückverfolgung von Lebensmitteln und -zutaten Die Rückverfolgung bei Lebensmitteln muss zwei Aspekten gerecht werden: 1. Wo und unter welchen Bedingungen wurden eingesetzte Zutaten erzeugt, gewonnen, erstverarbeitet und gehandelt (sog. "produktstromaufwärts"-gerichtete Rückverfolgung). 2. Wo und in welchen Bereichen des Handels befinden sich bereits in Verkehr gebrachte Lebensmittel und in welchem Umfang (sog. "produktstromabwärts"-gerichtete Rückverfolgung). 22 16.03.2015 Rückverfolgung von Lebensmitteln und -zutaten Ziel von Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen ist es, im "Ereignisfall", also beispielsweise wenn ein Lebensmittel nicht den Vorschriften entspricht, den potentiellen Schaden zu begrenzen durch: – gezielte Rücknahmen, die sich auf die betroffenen Partien beschränken – zuverlässige Identifizierung der eingesetzten Rohstoffpartien / Zutaten und deren Quellen – rasche Ermittlung und Beseitigung der Problemursachen. Rückverfolgung ist eine wichtige Maßnahme zum Verbraucherschutz, zur Krisenprävention und Vertrauensbildung. Organisation von Rückverfolgbarkeit ist eine freiwillige Leistung. Rückverfolgung von Lebensmitteln und -zutaten Vorschriften im Lebensmittelrecht, die der Rückverfolgung der Lebensmittel - auch durch die Behörden - dienen: – Produktkennzeichnung (Verantwortlicher Inverkehrbringer, Losnummer, Genusstauglichkeitskennzeichen u. a.) – Kennzeichnung besonderer Merkmale bei bestimmten Produkten (aus Öko-Erzeugung, Rindfleischherkunft u. a.) Rückverfolgung von Lebensmitteln und -zutaten Die Möglichkeit zur Rückverfolgung eines Lebensmittels wird begrenzt und z. T. ganz ausgeschlossen durch: – die angewandten Technologien und Verarbeitungsverfahren (z. B. übliche Vermischungszonen in kontinuierliche Prozesse) – Vorverarbeitungsgrad der Zutaten (z. B. Verwendung von standardisierten Trockenerzeugnisse) – Beschaffungsmarkt (z. B. Handel von Rohstoffen über Börsen) – Infrastruktur der Erzeugermärkte (z. B. Sammlung bei Kleinsterzeugern) – Distributionswege (z. B. Zahl der verschiedenen Handelsstufen bis zum Verbraucher) 23 16.03.2015 Rückverfolgung von Lebensmitteln und -zutaten Zur praktischen, produkt- und prozessbezogenen Organisation der Rückverfolgbarkeit gehören drei wesentliche Teilaufgaben: – Festlegung, welche Informationen / Daten wann relevant sind und verfügbar sein müssen – Festlegung der Produkteinheiten (z. B. Produktionslose, Verkaufspaletten etc.), auf die sich diese Informationen und damit die Rückverfolgung beziehen – Zuordnung von Daten und Produkteinheiten über ein geeignetes Codierungssystem. Rückverfolgung von Lebensmitteln und -zutaten Rückverfolgbarkeit ist technisch-organisatorisch nicht pauschal und einfach zu leisten. Sie muss realisierbar sein und hat auch klare Grenzen. Sie bedarf Einzelfallbetrachtungen der Betriebe und branchenbedingter Strukturen, der jeweiligen Lebensmittel, ihrer Zutaten und der gesamten Herstellungsprozesse sowie der Vermarktungsabläufe. Rückverfolgung darf nicht unverhältnismäßig aufwendig sein; die Verantwortlichen müssen Einsatz und Nutzen abwägen. In der Regel wird nach Schadensanfälligkeit entschieden, also besonders für die imageträchtigen, wertgebenden oder problembehafteten Lebensmittel oder Zutaten ein Rückverfolgbarkeitssystem aufgebaut. Beispiele aus dem Internet und die rechtlichen Grundlagen dazu. 24 16.03.2015 Tierische LebensmittelHygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) - zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert § 15 Gebote, Verbote und Beschränkungen (1) ... 3) Es dürfen, bezogen auf die Innentemperatur des Lebensmittels, 1. Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren nur bei einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C, 2. Nebenprodukte der Schlachtung von als Haustiere gehaltenen Huftieren nur bei einer Temperatur von nicht mehr als + 3 °C, 3. Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nur bei einer Temperatur von nicht mehr als + 4 °C, ...... Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817) – zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert 25 16.03.2015 § 3 Allgemeine Hygieneanforderungen Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. § 4 Schulung (1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. .... Quelle: Lebensmittelhygiene-Verordnung Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen 1. Zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung von Primärerzeugnissen sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um Quelle: a) Wände, Böden und Arbeitsflächen in Betriebsstätten sowie Verkaufseinrichtungen, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Behältnisse, Container und Fahrzeuge, die mit Primärerzeugnissen in Berührung kommen können, instand zu halten, regelmäßig zu reinigen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu desinfizieren, b) hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen für die Primärerzeugnisse sowie deren Sauberkeit in angemessener Weise sicherzustellen, c) beim Umgang mit und bei der Reinigung von Primärerzeugnissen Trinkwasser oder, falls angemessen, sauberes Wasser oder sauberes Meerwasser zu verwenden, .... Lebensmittelhygiene-Verordnung 26 16.03.2015 2. Quelle: Zur Sicherstellung einer guten Lebensmittelhygiene in Betrieben und Verkaufseinrichtungen gilt zusätzlich Folgendes: a) Bei der Lagerung von Primärerzeugnissen ist das Risiko einer Verunreinigung so weit wie möglich zu vermeiden. b) Erforderlichenfalls muss eine ausreichende Versorgung mit kaltem oder warmem Trinkwasser oder mit sauberem Wasser vorhanden sein. c) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Räumlichkeiten, Arbeitsgeräten und Ausrüstungsgegenständen vorhanden sein. d) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zur Ermöglichung einer angemessenen Personalhygiene, Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienische Sanitäreinrichtungen und Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stehen. e) Erforderlichenfalls müssen zur Säuberung von Primärerzeugnissen geeignete Vorrichtungen für eine hygienische Vorgehensweise vorhanden sein. f) Erforderlichenfalls müssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Einhaltung geeigneter Temperaturbedingungen für die Primärerzeugnisse vorhanden sein..... Lebensmittelhygiene-Verordnung LebensmittelKennzeichnung http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/kennzeichnung_node.html 27 16.03.2015 Bezeichnung der Lebensmittel Die Bezeichnung des Lebensmittels, bislang „Verkehrsbezeichnung“, verdeutlicht die genaue Art sowie besondere Eigenschaften eines Lebensmittels. Für einige Lebensmittel, z.B. Schokolade, gibt es hierzu Vorgaben in speziellen Produktverordnungen. Weitere Bezeichnungen (z.B. Spätzle) für viele Lebensmittel enthält das Deutsche Lebensmittelbuch. Ist die Bezeichnung nicht festgelegt, muss sie beschreibend so formuliert werden, dass unmissverständlich deutlich wird, um welches Lebensmittel es sich handelt. Nicht zu verwechseln ist sie mit dem vom Hersteller gegebenen (meist auffälligen) Marken- oder Produktnamen. Er dient in erster Linie Werbezwecken. Weitere Neureglungen - Herkunftsangaben Pflicht zur Herkunftsangabe bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch Ab April 2015 muss unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegenund Geflügelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchtsort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden. Damit werden Verbraucherinnen und Verbraucher besser als bisher über die Herkunft von frischem, gekühltem und gefrorenem Fleisch informiert. Die Transparenz der Herkunft von Fleisch wird über die gesamte Produktionskette deutlich verbessert. Hintergrund für die Regelung ist die EU-Lebensmittel-Informationsverordnung. Bisher gab es eine umfassende Herkunftskennzeichnung nur für unverarbeitetes Rindfleisch. Bilderquelle: eigene Weitere Neureglungen – Kennzeichnung bei Frischfisch Frischer Fisch muss in Deutschland gekennzeichnet werden. Damit soll erreicht werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen über wichtige Merkmale der Fischereierzeugnisse erhalten. Von der Kennzeichnung sind Fische und Fischprodukte betroffen, die mehr oder weniger naturbelassen in den Handel kommen. Dies sind insbesondere Frischfisch, Räucherfisch und bearbeitete Tiefkühl-Fischerzeugnisse sowie rohe und bearbeitete, frische und gefrorene Krebs- und Weichtiere. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind dagegen verarbeitete und zubereitete Produkte. Diese weisen durch Einsatz von Panaden, Marinaden, Soßen, Toppings oder anderen Rezepturleistungen in der Regel eine höhere Wertschöpfungsstufe auf. Bilderquelle: eigene 28 16.03.2015 Kennzeichnung bei Frischfisch - Angaben - Handelsbezeichnung der Fisch-, Krebs oder Weichtierart (Beispiel „Scholle“) - Produktionsmethode (also „gefangen in…“ für Seefisch, „aus Binnenfischerei“ für Fisch aus Binnenfischerei, „aus Aquakultur..“ oder „gezüchtet in…“ für Fisch aus Aquakultur. Bei Seefisch ist diese Angabe entbehrlich, wenn sich aus der Handelsbezeichnung und der Angabe des Fanggebiets eindeutig ergibt, dass es sich um eine im Meer gefangene Fischart handelt.) - Wissenschaftliche Name (um beim Beispiel Scholle zu bleiben, wäre hier der wissenschaftliche Name “Pleuronectes platessa“ zu deklarieren) Bilderquelle: eigene Kennzeichnung bei Frischfisch - Angaben - Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde, und die Kategorie des für den Fang eingesetzten Geräts (Beispiel: Für Scholle wäre dies das Fanggebiet 27 „Nordostatlantik“; insgesamt liegt zur Zeit eine Einteilung der befischten Weltmeere in 12 Fanggebiete vor; bei Erzeugnissen der Aquakultur muss das Land angegeben werden, indem das Produkt die finale Entwicklungsphase durchlaufen hat) - Auftauhinweis (Tiefkühlprodukte, die vor dem Verkauf aufgetaut wurden, müssen mit dem Hinweis „aufgetaut“ versehen werden) Bilderquelle: eigene Zutatenverzeichnis Mit wenigen Ausnahmen sind auf jedem vorverpackten Lebensmittel alle Zutaten anzugeben, die im Lebensmittel enthalten sind. Dies gilt auch für Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen. Die Zutaten sind absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Herstellung aufgelistet. Die Hauptzutat steht somit an erster Stelle, die gewichtsmäßig am wenigsten vorhandene Zutat steht am Ende der Liste. In bestimmten Fällen muss auch der prozentuale Gewichtsanteil einzelner Zutaten angegeben werden, zum Beispiel bei Abbildungen dieser Zutaten auf der Verpackung. Bei zusammengesetzten Zutaten sind die Bestandteile anzugeben (z.B. bei einer Cremefüllung). Bilderquelle: eigene 29 16.03.2015 Allergenkennzeichnung Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, wird der Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses das Wort „Enthält“ vorangestellt. Wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht sind diese Angaben nicht erforderlich. Neu ist, dass die Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen, so dass sie sich von den anderen Zutaten eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z.B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe. Bilderquelle: DEHOGA Bundesverband Mindesthaltbarkeit – Achtung gegensätzlich Aussagen Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt an, wie lange ein Produkt unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften mindestens behält, etwa Farbe, Konsistenz und Geschmack. Es ist kein Verfallsdatum, d. h. auch über das MHD hinaus kann ein Lebensmittel noch genießbar sein. Einige Lebensmittel, z.B. frisches Obst und Gemüse, Wein oder Zucker, sind von der Angabe ausgenommen. Anders verhält es sich bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln (z.B. Hackfleisch). Hier ist anstelle des MHDs das Verbrauchsdatum (zu verbrauchen bis ...) anzugeben. Das Lebensmittel sollte nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verzehrt werden, da es dann eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstellen kann. Quelle: http://www.bmel.de/ Bilderquelle: eigene Mindesthaltbarkeit – Achtung gegensätzlich Aussagen Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Verfallsdatum. Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt den Zeitpunkt wieder, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist die Ware nicht automatisch verdorben. Sie darf noch verkauft werden, wenn sie einwandfrei ist. Die Verantwortung, dass sie einwandfrei ist, trägt der Lebensmittelunternehmer, der die Ware in Verkehr bringt. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis auf der Verpackung anzubringen. Quelle: http://www.verbraucherportal-bw.de Bilderquelle: eigene 30 16.03.2015 Das Mindesthaltbarkeitsdatum - BMEL sieht Aufklärungsbedarf Der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) wird vom Verbraucher oft so verstanden, dass ein Lebensmittel nicht mehr genießbar und daher wegzuwerfen ist. Dies ist jedoch eine Fehlinterpretation. Das BMEL sieht daher Aufklärungsbedarf bei den Herstellern, beim Handel und bei den Verbrauchern zum richtigen Umgang mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum. Lebensmittel sind häufig auch nach dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch genießbar. Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften wie Geruch, Farbe und Geschmack behält. Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist die Ware natürlich nicht automatisch verdorben. Deshalb gilt es, den Geruchs- und Geschmackssinn zu bemühen. Der Verderb von Lebensmitteln, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum schon etwas länger zurück liegt, ist meist leicht erkennbar. Quelle: http://www.bmel.de/ Bilderquelle: BMEL / Walkscreen Verbrauchsdatum Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln wie zum Beispiel Hackfleisch, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums ein Verbrauchsdatum anzugeben. Die Verpackungen müssen die Aufschrift "verbrauchen bis …" tragen. Zudem müssen die Bedingungen beschrieben sein, unter denen das Lebensmittel aufzubewahren ist (z.B. Kühlung inklusive Kühltemperatur). Lebensmittel dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verkauft werden. Solche Lebensmittel dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verkauft werden. Es ist verboten, gesundheitsschädliche oder nicht sichere Lebensmittel in den Verkehr zu bringen (§ 5 LFGB). Quelle: http://www.bmel.de/ Bilderquelle: BMEL Festlegung MHD Der Lebensmittelunternehmer der das Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt, legt das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum in eigener Verantwortung fest. Das Datum ist so zu wählen, dass das Lebensmittel mit Ablauf der angegebenen Frist die vom Verbraucher erwarteten Eigenschaften besitzt und nicht gesundheitsschädlich ist. Es ist verboten, gesundheitsschädliche, nicht sichere, sowie Lebensmittel mit irreführender Bezeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt auch dann vor, wenn bei einem Lebensmittel ein falsches bzw. unzutreffendes Mindesthaltbarkeitsdatum angebracht wird, um den Verbraucher zu täuschen. Quelle: http://www.bmel.de/ Bilderquelle: eigene 31 16.03.2015 Nährwertkennzeichnung Die Nährwerttabelle gibt Auskunft über den Energiegehalt (kJ/kcal) und enthaltene Nährstoffe. Eine Nährwertkennzeichnung ist dann verpflichtend, wenn das Lebensmittel gesundheits- oder nährwertbezogene Angaben trägt, z. B. „enthält Vitamin C“. Neu festgelegt sind Inhalt und Darstellungsform der Nährwerttabelle (auch bei freiwilliger Verwendung). Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion oder Verzehreinheit (z.B. Scheibe oder Stück) sind auch weiterhin zulässig. Quelle: http://www.bmel.de/ Bilderquelle: eigene Nährwertkennzeichnung Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (sog. „Big 7“) enthalten. Vitamine und andere Nährwerte müssen dann angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden (wie Vitamin C in dem Beispiel Orangensaft). Ab dem 13. Dezember 2016 gehört diese Nährwerttabelle in der Regel auf alle verpackten Lebensmittel. Quelle: http://www.bmel.de/ Bilderquelle: eigene Produktspezifische Angaben Zu den allgemeinen Bestimmungen für die Kennzeichnung kommen für einige Lebensmittel produktspezifische Pflichtangaben hinzu. - Konfitüren, Gelees und Marmeladen der Fruchtgehalt („hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“) - Wein die Bezeichnung der definierten Weinbauerzeugniskategorie wie Wein, Schaumwein oder Likörwein, bei Schaumwein der Zuckergehalt - Spirituosen die jeweils definierte Produktkategorie z.B. Whisky oder Wodka angegeben werden oder bei bestimmten Spirituosenkategorien zusätzliche Angaben, wie die Rohstoffangabe bei Wodka aus anderen Rohstoffen als Getreide oder Kartoffeln gemacht werden. Quelle: http://www.bmel.de/ Bilderquelle: eigene 32 16.03.2015 Kennzeichnung von Koffein Koffeinhaltige Lebensmittel Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt müssen einen Hinweis tragen, dass diese nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind (Beispiel "Energydrinks"). Für Lebensmittel mit der Bezeichnung "Tee" oder "Kaffee" gilt diese Pflicht nicht. Einen ähnlichen Hinweis für Kinder und Schwangere erhalten Lebensmittel, die keine Getränke sind, denen aber aus physiologischen Gründen Koffein zugesetzt wurde. Auf diesen muss dann auch der Koffeingehalt angegeben sein. Quelle: http://www.bmel.de/ Pflichtangaben - Mindestschriftgröße Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Neu ist die Vorgabe für die Schriftgröße: Pflichtangaben müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift - bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstabenteil - gedruckt werden. Bei kleinen Verpackungen (größte Oberfläche weniger als 80 cm²) muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein. Bilderquelle: eigene Verbraucherverständnis von Transparenz 33 16.03.2015 Verbraucherverständnis von Transparenz Verbraucher nutzen bestehendes Transparenz-Angebot kaum 38 Prozent der Verbraucher fällt spontan nichts zu dem Begriff Transparenz bei Lebensmitteln ein. Dagegen fordern nur 23 Prozent der Verbraucher mehr Transparenz. Die Mehrheit nutzt die existierenden Informationen nicht oder kaum. Dies ergab die Studie „Verbraucherverständnis von Transparenz“ im Auftrag des Vereins DIE LEBENSMITTELWIRTSCHAFT. „Die Diskussion um „Mehr Transparenz bei Lebensmitteln“ geht am Verbraucher vorbei“, sagt Stephan Becker-Sonnenschein, Geschäftsführer des Vereins DIE LEBENSMITTELWIRTSCHAFT. „Die Studie zeigt deutlich, dass es nur eine Minderheit ist, die aktiv mehr Transparenz fordert, während die Mehrheit die zur Verfügung gestellten Informationen gar nicht oder kaum nutzt. Deshalb müssen sich die Akteure die Frage stellen, ob ein Mehr an Detailinformationen eigentlich zu mehr Transparenz oder zu mehr Verunsicherung beiträgt. Transparenz sollte komplexe Zusammenhänge erklären und Sinn und Vertrauen stiften.“ Quelle: http://www.lebensmittelwirtschaft.org Verbraucherverständnis von Transparenz Das Transparenz-Paradoxon: Gefühlte und genutzte Transparenz Die Studie zeigt einen Widerspruch zwischen Präferenzen und tatsächlichem Verhalten der Verbraucher. Laut Studie fordern 77 Prozent der Verbraucher keine zusätzlichen oder umfangreicheren Informationen aktiv ein, da sie sich entweder ausreichend informiert fühlen (53 Prozent) oder bereits Überlastung empfinden und kein Interesse haben (24 Prozent). „Die Mehrheit der Verbraucher möchte gerne Informationen über Herkunft, Inhalte, Zusatzstoffe und ähnliche Aspekte von Lebensmitteln erhalten können. Gleichwohl werden die bereits vorhandenen Informationen von der Mehrheit der Verbraucher nicht genutzt oder als entscheidungsrelevant für den Einkauf wahrgenommen“, erläutert Prof. Achim Spiller von der Georg-August-Universität in Göttingen die Studienergebnisse. Quelle: http://www.lebensmittelwirtschaft.org Lebensmittel- Imitate 34 16.03.2015 Lebensmittel- Imitate Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für Lebensmittel-Imitate spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Der Begriff Lebensmittelimitat ist rechtlich nicht eindeutig definiert. Das Lebensmittelrecht spricht nicht von Imitaten, sondern verwendet den synonymen Begriff „nachgemachtes Lebensmittel“. Nachgemachte Lebensmittel sind erlaubt, wenn sie nach § 11 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches ausreichend kenntlich gemacht sind. Nachgemachte Lebensmittel sind somit nichts Verbotenes. Sie sind zulässig, wenn der Verbraucher über die Imitation ausreichend und eindeutig in Kenntnis gesetzt wird. Ansonsten wäre das Produkt irreführend gekennzeichnet und dürfte nicht in den Handel gebracht werden. Quelle: http://www.bmel.de/ Bilderquelle: eigene Lebensmittel- Imitate Dies gilt für alle Angebotsformen und -orte, das heißt für vorverpackte wie für lose Ware, für die Abgabe in Handel, Handwerk oder Gastronomie. Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden, der in der Regel auf der Produktvorderseite zu finden ist. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen und darf nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein. Die Angabe muss zusätzlich im Zutatenverzeichnis erscheinen. Quelle: VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 Quelle: Forsa - Umfrage im Auftrag des BMELF – Mai 2010 Bilderquelle: eigene 35 16.03.2015 Quelle: Forsa - Umfrage im Auftrag des BMELF – Mai 2010 Lebensmittel- Imitate – Schinken - Imitat In Deutschland sind Kochpökelwaren (Schinken, Vorderschinken) traditionell sehr hochwertige Erzeugnisse aus gewachsener Muskulatur vom Schwein, die außer Nitritpökelsalz, weiteren Zusatzstoffen und Gewürzen keine anderen Zutaten enthalten, so dass der Fleischanteil bei mindestens 90 % liegt. Ersatz von hochwertigen Erzeugnisse, bei Gerichten wie "Pizza mit Schinken" oder "Schinkennudeln" durch billige, minderwertige Imitate, die lediglich einen Fleischanteil von ca. 45 % bis 80 %, durchschnittlich ca. 60 % aufweisen. Das Fleisch wird ersetzt durch bis zu 30 - 40 % Wasser, Stärke, Verdickungsmittel sowie Soja- und Milcheiweiß. Quelle: http://www.lgl.bayern.de/ Lebensmittel- Imitate – Schinken - Imitat Da sich die Imitate hinsichtlich Aussehen, Geruch, Geschmack und Zusammensetzung grundlegend von Schinken, Vorderschinken und Formfleischerzeugnissen unterscheiden, handelt es sich um Lebensmittel eigener Art. Damit der Verbraucher derartige Erzeugnisse von verwechselbaren Erzeugnissen unterscheiden kann, muss die Bezeichnung den tatsächlichen Charakter der Produkte hinreichend genau beschreiben. Die Bezeichnungen "(Koch-)Schinken", "Vorderschinken" oder "Formfleisch(vorder)schinken" dürfen daher auch in Wortverbindungen nicht verwendet werden. Als Bezeichnung kann z. B. "Pizzabelag aus gepökeltem Schulterfleisch" verwendet werden, die mit Beschreibungen, wie z. B. "überwiegend fein zerkleinert" ergänzt wird. Quelle: http://www.lgl.bayern.de/ 36 16.03.2015 Lebensmittel- Imitate - Analogkäse Analogkäse ist ein Kunstwort. Darunter sind Erzeugnisse zu verstehen, die ähnlich aussehen wie Käse, aber nicht aus Milch hergestellt werden. In der Produktion wird das Milchfett durch billigere pflanzliche Öle bzw. Fette ersetzt. Zudem können noch Stärke, Salze, Emulgatoren, Aromen, Farbstoffe, Geschmacksverstärker, Wasser, pflanzliches Eiweiß bzw. Milchpulver verwendet werden. Teilweise werden auch Mischungen aus Käse und Analogkäse (z.B. geriebene Mischungen) in den Handel gebracht. Analogkäse ist in der Herstellung günstiger als echter Käse, da kein Reifungsprozess notwendig ist. Zudem sind das Schmelzverhalten und die Hitzebeständigkeit besser als bei echtem Käse. Quelle: http://www.lgl.bayern.de/ Lebensmittel- Imitate - Analogkäse Bei loser Ware und in der Gastronomie muss die Verwendung von Analogkäse in der Beschreibung des Lebensmittels im Aushang, in der Speisekarte bzw. auf dem Schild an der Ware erklärt werden. So dürfen beispielsweise Brötchen mit Käse-Imitat nicht "Käsebrötchen" heißen, sondern "Brötchen mit Belag aus Pflanzenfett". Quelle: http://www.lgl.bayern.de/ Lebensmittel- Imitate – Beispiel Schnitzel Definition Schnitzel gemäß Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches geregelt: Unter der Voraussetzung, dass das Fleisch vom warmblütigen Tier (Rind, Kalb, Schwein, Geflügel etc. ) stammt, dann ist ein Schnitzel: eine Scheibe Fleisch, also Skelettmuskulatur, in natürlichem Zusammenhang, mit wenig Binde- und Fettgewebe, also üblicherweise von der Oberschale oder Unterschale des Rindes (Muskelteile der oberen Hintergliedmaße) oder aus Nuss des Schweins (Teil des Kniestrecker-Muskels) oder ein entsprechend zugeschnittenes Stück anderer Muskulatur. Beim Geflügel stammt das Schnitzel aus der Brustmuskulatur. Aufgrund des geringen Bindegewebegehalts und der Muskelfaserstruktur ist das als "Schnitzel" bezeichnete Muskelfleisch zum Kurzbraten oder Grillen geeignet. Quelle: Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches 37 16.03.2015 Lebensmittel- Imitate – Beispiel Schnitzel Definition Schnitzel gemäß Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches geregelt: In den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches werden die klassischen Angebotsformen des Schnitzels gesondert genannt. Sie unterscheiden sich in Herkunft des Muskelgewebes von Tierart und Körperregion und durch die Zubereitungsvarianten: Bilderquelle: www.marions-kochbuch.de Quelle: Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches Lebensmittel- Imitate – Beispiel Schnitzel Nackenschnitzel: Scheiben aus der Muskulatur des Schweinenackens Wiener Schnitzel: paniertes Kalbsschnitzel Schnitzel á la Holstein: nicht paniertes Kalbsschnitzel mit Garnierung (zum Beispiel Sardellen) und Spiegelei als Auflage Rahmschnitzel: Fleisch stammt vom Kalb Cordon bleu: zwei gleich große Schnitzel (eventuell als Tasche geformt) dazwischen Schinken und Käse, meist paniert; ohne Tierartangabe, handelt es sich um ein Kalbsschnitzel Bilderquelle: www.marions-kochbuch.de Quelle: Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches Lebensmittel- Imitate – Beispiel Schnitzel "Hähnchenformfleisch-Schnitzel, aus Fleischstücken zusammengefügt, mit 6 % Flüssigwürze und aus z. T. fein zerkleinertem Fleisch hergestellt, paniert, gebraten". Im Gegensatz zum Schnitzel, besteht Formfleischschnitzel aus Einzelstücken nach mechanischer Vorbehandlung zur Freisetzung von Muskeleiweiß an den Fleischoberflächen. Bei gleichzeitiger Auflockerung der Struktur des Muskelgewebes werden Formfleischschnitzel auch unter Verwendung von Kochsalz zusammengefügt. Die Produkte behalten ihre schnitzelähnliche Form durch Hitze- oder Gefrierbehandlung im Herstellungsprozess. Alternativ werden stattdessen auch Transglutaminasen, Alginat oder ähnliche "Bindestoffe" eingesetzt. Quelle: http://www.lgl.bayern.de/ 38 16.03.2015 Lebensmittel- Imitate – Beispiel Schnitzel Werden Flüssigwürze oder Trinkwasser in das Muskelgewebe gespritzt, stellt dies eine nicht unerhebliche Abweichung von der Verkehrsauffassung dar und muss dementsprechend kenntlich gemacht werden, um eine Irreführung des Verbrauchers auszuschließen. Dasselbe gilt, wenn gewolftes, gekuttertes oder in ähnlicher Weise zerkleinertes Fleisch verwendet wird, der brätartige Anteil jedoch 5 Volumen% (10 Volumen% für Geflügelfleischprodukte) nicht überschreitet. Rohes Formfleischschnitzel, mit Natriumalginat aus einzelnen Stücken (ohne Gefrierbehandlung) zusammengefügt, korrekt deklariert als "Formfleischschnitzel, aus Fleischstücken zusammengefügt, mit 6 % Trinkwasser und Verdickungsmittel". Quelle: http://www.lgl.bayern.de/ Lebensmittel- Imitate – Beispiel Schnitte "Hähnchenschnitte„ ist kein Formfleischschnitzel mehr, da über 10 Volumen% brätartige Substanz anteilig enthalten sind. Diese Bezeichnung wird für Erzeugnisse verwendet, die über 5 Volumen% (bzw. 10 Volumen% bei Geflügelerzeugnissen) brätartige Substanz aufweisen oder so stark von der Verkehrsauffassung für Schnitzel abweichen, dass die Abweichung in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nicht mehr kenntlich gemacht werden kann. Bei derartigen Produkten handelt es sich um Erzeugnisse eigener Art. Sie dürfen die Bezeichnung "Schnitzel" oder "Formfleischschnitzel" nicht führen. Daher wird als Verkehrsbezeichnung meist eine Phantasiebezeichnung gewählt, die dann näher erläutert werden muss. Der Zusatz "nach Schnitzel Art" zur Phantasiebezeichnung ist nicht zulässig. Denkbar wäre allenfalls "nach Schnitzel Art geformt" oder "nach Schnitzel Art paniert". Quelle: http://www.lgl.bayern.de/ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 39
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