Ingenieurrechtstag Brandenburgische Ingenieurkammer Potsdam, 08.04.2015 Novellierung des Vergaberechts RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer, Berlin Gliederung 1. 2. 3. 4. 5. 6. Struktur des Vergaberechts Eignung Leistungsfähigkeit Zuschlag e-Vergabe Zeitplan 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 2 1. 31.03.2015 Struktur des Vergaberechts RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 3 Struktur des Vergaberechts • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) • Vergabeverordnung (VgV) • Vergabe- und Vertragsordnungen – VOB/A (Bauleistungen) – VOL/A (Lieferleistungen) – VOF (freiberufliche Leistungen) 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 4 • "Kaskadenprinzip" Verteilung der Vergaberegeln über drei Normhierarchien (GWB/ VgV/ Vergabeordnungen). • "Schubladenprinzip" Vergabeordnungen (VOB/A, VOL/A, VOF) mit weitgehend identischen Vergabevorschriften (Basisparagraphen) Zusätzlich in den weiteren Abschnitten "a" und "b" Zusatzparagraphen sowie sogenannte "SKR"-Paragraphen, je nach Auftragswert und Kategorie von Auftraggebern 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 5 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 6 Kabinettsbeschluss v. 07.01.2015 Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts • Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen sowie für freiberufliche Leistungen wird in der Vergabeverordnung (VgV) zusammengeführt • Eine eigenständige VOF wird es somit nicht mehr geben. • Vergabevorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (bislang Kapitel 3 der VOF) und die Vorschriften zu Wettbewerben (Auslobungsverfahren) im Bereich der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (bislang Kapitel 2 der VOF) sollen stattdessen künftig als neuer Abschnitt in der VgV hervorgehoben werden. 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 7 Verfahrensarten • „tool box approach“ Auswahl aus verschiedenen Vergabearten (z.B. offenes, nichtoffenes Verfahren, wettbewerblicher Dialog, Verhandlungsverfahren, neu: Innovationspartnerschaft) • Verhandlungsverfahren Vorrang bei Architekten- und Ingenieurdienstleistungen? 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 8 Mittelstandsfreundlichkeit Stärkung der losweisen Vergabe: Begründungspflicht des AG für Auftragsvergaben OHNE losweise Aufteilung • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab geschätztem Wert von € 500.000,• bei Bauaufträgen: ab Schwellenwert € 5 Mio 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 9 Auftragswertberechnung „Autalhallen“-Urteil des EuGH: Die hessische Gemeinde Niedernhausen hatte ohne Ausschreibung einen ortsansässigen Ingenieur mit der Sanierung der Autalhalle beauftragt und den Planungsauftrag für ein und dasselbe Bauvorhaben in mehrere Aufträge unterteilt, um dadurch die vorgegebenen EUSchwellenwerte für den Einzelauftrag soweit zu unterschreiten. (EuGH Rs C 574/10 v. 15.03.2012) § 3 Abs. 7 Satz 3 VgV: nur Addition derselben freiberuflichen Leistung? 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 10 2. Eignung • Regelungen zur Eignungsprüfung sollen vereinfacht werden Einführung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) sollen die Bieter von der Verpflichtung einer frühzeitigen Vorlage von umfangreichen Nachweisen und Bescheinigungen entlastet werden. Künftig müssen lediglich diejenigen Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, die erforderlichen Bescheinigungen einreichen. 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 11 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer Quelle: Dr. Solbach /BMWi 12 Ausschlussgründe Obligatorische Ausschlussgründe: • Korruption, Betrug, Geldwäsche • Menschenhandel, • neu: Nicht-Bezahlen von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen Fakultative Ausschlussgründe: • Insolvenz, • schweres berufliches Fehlverhalten, • neu: erhebliche Schlechtleistung in früheren Verfahren 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 13 3. Leistungsfähigkeit • kleinen und mittleren Unternehmen soll künftig der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erleichtert werden Soweit ein Mindestumsatz zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt wird, soll dafür eine Höchstgrenze gesetzt werden. Anforderungen an den Mindestumsatz sollen grds. auf das max. Zweifache des Auftragswertes beschränkt werden 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 14 4. Zuschlag • der Zuschlag soll wie bisher weiterhin auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. künftig können neben dem Preis und den Kosten, einschließlich der Lebenszykluskosten, soziale, ökologische und innovative Aspekte unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes stärker in die Bewertung einfließen. Auftraggeber soll hierbei konkrete Vorgaben zu den umweltbezogenen und sozialen Eigenschaften der zu beschaffenden Leistungen machen. 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 15 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 16 Quelle: Dr. Solbach / BMWi Zuschlagskriterien Ziel: • Willkür ausschließen • objektiv, transparent und nichtdiskriminierend • vorab zu veröffentlichen • in ihrer Bedeutung zu gewichten • müssen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 17 5. e-Vergabe • für aller Vergaben oberhalb der EUSchwellenwerte • für alle Arten von öffentlichen Aufträgen (Lieferleistungen, Bauleistungen, Dienstleistungen) • Pflicht zur elektronischen Kommunikation und Datenaustausch 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 18 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 19 Quelle: Dr.Solbach/BMWi 6. Zeitplan Umsetzung der Richtlinien bis 18.04.2016 • Entwurf GWB im Frühjahr 2015 • Entwurf VgV im Herbst 2015 Umsetzung e-Vergabe • für zentrale Beschaffungsstellen bis 18.04.2017 • für den verpflichtenden Gebrauch von e-Certis: bis max. 18.10.2018 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 20 Vielen Dank! RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer Charlottenstraße 4 10969 Berlin Telefon: 030 – 2589882-0 Telefax: 030 – 2589882-40 E-Mail: [email protected] Internet: www.bingk.de 31.03.2015 RA Markus Balkow Bundesingenieurkammer 21
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