Novellierung des Vergaberechts

Ingenieurrechtstag
Brandenburgische Ingenieurkammer
Potsdam, 08.04.2015
Novellierung des Vergaberechts
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer, Berlin
Gliederung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Struktur des Vergaberechts
Eignung
Leistungsfähigkeit
Zuschlag
e-Vergabe
Zeitplan
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
2
1.
31.03.2015
Struktur des Vergaberechts
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
3
Struktur des Vergaberechts
• Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
• Vergabeverordnung (VgV)
• Vergabe- und Vertragsordnungen
– VOB/A (Bauleistungen)
– VOL/A (Lieferleistungen)
– VOF (freiberufliche Leistungen)
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
4
• "Kaskadenprinzip" Verteilung der
Vergaberegeln über drei Normhierarchien
(GWB/ VgV/ Vergabeordnungen).
• "Schubladenprinzip"
Vergabeordnungen (VOB/A, VOL/A, VOF) mit
weitgehend identischen Vergabevorschriften
(Basisparagraphen)
Zusätzlich in den weiteren Abschnitten "a" und
"b" Zusatzparagraphen sowie sogenannte
"SKR"-Paragraphen, je nach Auftragswert und
Kategorie von Auftraggebern
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
5
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
6
Kabinettsbeschluss v. 07.01.2015
Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts
• Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen sowie
für freiberufliche Leistungen wird in der
Vergabeverordnung (VgV) zusammengeführt
• Eine eigenständige VOF wird es somit nicht mehr geben.
• Vergabevorschriften zur Vergabe von Architekten- und
Ingenieurleistungen (bislang Kapitel 3 der VOF) und die
Vorschriften zu Wettbewerben (Auslobungsverfahren) im
Bereich der Raumplanung, des Städtebaus und des
Bauwesens (bislang Kapitel 2 der VOF) sollen
stattdessen künftig als neuer Abschnitt in der VgV
hervorgehoben werden.
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
7
Verfahrensarten
• „tool box approach“
Auswahl aus verschiedenen Vergabearten
(z.B. offenes, nichtoffenes Verfahren,
wettbewerblicher Dialog,
Verhandlungsverfahren,
neu: Innovationspartnerschaft)
• Verhandlungsverfahren
Vorrang bei Architekten- und
Ingenieurdienstleistungen?
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
8
Mittelstandsfreundlichkeit
Stärkung der losweisen Vergabe:
Begründungspflicht des AG
für Auftragsvergaben OHNE losweise Aufteilung
• bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab
geschätztem Wert von € 500.000,• bei Bauaufträgen: ab Schwellenwert € 5 Mio
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
9
Auftragswertberechnung
„Autalhallen“-Urteil des EuGH:
Die hessische Gemeinde Niedernhausen hatte ohne
Ausschreibung einen ortsansässigen Ingenieur mit der Sanierung der Autalhalle beauftragt und den Planungsauftrag
für ein und dasselbe Bauvorhaben in mehrere Aufträge
unterteilt, um dadurch die vorgegebenen EUSchwellenwerte für den Einzelauftrag soweit zu unterschreiten. (EuGH Rs C 574/10 v. 15.03.2012)
§ 3 Abs. 7 Satz 3 VgV:
nur Addition derselben freiberuflichen Leistung?
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
10
2.
Eignung
• Regelungen zur Eignungsprüfung sollen
vereinfacht werden
Einführung einer Einheitlichen Europäischen
Eigenerklärung (EEE) sollen die Bieter von der
Verpflichtung einer frühzeitigen Vorlage von
umfangreichen Nachweisen und Bescheinigungen
entlastet werden.
Künftig müssen lediglich diejenigen Bieter, die für
den Zuschlag in Betracht kommen, die
erforderlichen Bescheinigungen einreichen.
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
11
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
Quelle: Dr. Solbach /BMWi
12
Ausschlussgründe
Obligatorische Ausschlussgründe:
• Korruption, Betrug, Geldwäsche
• Menschenhandel,
• neu: Nicht-Bezahlen von Steuern oder
Sozialversicherungsbeiträgen
Fakultative Ausschlussgründe:
• Insolvenz,
• schweres berufliches Fehlverhalten,
• neu: erhebliche Schlechtleistung in früheren Verfahren
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
13
3.
Leistungsfähigkeit
• kleinen und mittleren Unternehmen soll künftig
der Nachweis der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit erleichtert werden
Soweit ein Mindestumsatz zum Nachweis der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt wird,
soll dafür eine Höchstgrenze gesetzt werden.
Anforderungen an den Mindestumsatz sollen grds.
auf das max. Zweifache des Auftragswertes
beschränkt werden
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
14
4.
Zuschlag
• der Zuschlag soll wie bisher weiterhin auf das
wirtschaftlichste Angebot erteilt werden.
künftig können neben dem Preis und den Kosten,
einschließlich der Lebenszykluskosten, soziale,
ökologische und innovative Aspekte unter
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes
stärker in die Bewertung einfließen.
Auftraggeber soll hierbei konkrete Vorgaben zu
den umweltbezogenen und sozialen Eigenschaften
der zu beschaffenden Leistungen machen.
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
15
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
16
Quelle: Dr. Solbach / BMWi
Zuschlagskriterien
Ziel:
• Willkür ausschließen
• objektiv, transparent und
nichtdiskriminierend
• vorab zu veröffentlichen
• in ihrer Bedeutung zu gewichten
• müssen im Zusammenhang mit dem
Vertragsgegenstand stehen
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
17
5.
e-Vergabe
• für aller Vergaben oberhalb der EUSchwellenwerte
• für alle Arten von öffentlichen Aufträgen
(Lieferleistungen, Bauleistungen,
Dienstleistungen)
• Pflicht zur elektronischen Kommunikation
und Datenaustausch
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
18
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
19
Quelle: Dr.Solbach/BMWi
6.
Zeitplan
Umsetzung der Richtlinien bis 18.04.2016
• Entwurf GWB im Frühjahr 2015
• Entwurf VgV im Herbst 2015
Umsetzung e-Vergabe
• für zentrale Beschaffungsstellen bis 18.04.2017
• für den verpflichtenden Gebrauch von e-Certis:
bis max. 18.10.2018
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
20
Vielen Dank!
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
Charlottenstraße 4
10969 Berlin
Telefon: 030 – 2589882-0
Telefax: 030 – 2589882-40
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bingk.de
31.03.2015
RA Markus Balkow
Bundesingenieurkammer
21