Erläuterungen der 933. Bundesratssitzung

Redaktion:
Referat 51
Luisenstraße 18
10117 Berlin
Tel.: (0 30) 24 34 58 -20 oder -84
Berlin, den 28. April 2015
Erläuterungen
zur 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015
Inhaltsverzeichnis
Ausgewählte Tagesordnungspunkte
Seite
5 Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
3
7a Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
5
7b Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
und des Versicherungsteuergesetzes (Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz – 2. VerkehrStÄndG)
5
!
19 Entschließung des Bundesrates zur Eindämmung nicht konformer Laser als Verbraucherprodukt
8
!
20 Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Finanzierung von mikrobiologischen Screening-Untersuchungen
10
!
21 Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über die Errichtung
einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
12
!
25 Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes
14
27 Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 (Nachtragshaushaltsgesetz 2015)
16
!
_____
*)Mit „!“ sind die Tagesordnungspunkte gekennzeichnet, die auf Initiativen Sachsen-Anhalts zurückgehen oder
bei denen ein besonderer Bezug zu Sachsen-Anhalt bzw. zu den neuen Ländern dargestellt ist.
2
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
28 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und
Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
16
30 Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags,
des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
19
31 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit
im Bereich des Verfassungsschutzes
21
!
34 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport
23
!
36a Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
27
!
36b Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
27
!
37 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des
Rechts des Energieleitungsbaus
30
!
38 Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)
32
!
40 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und
zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
34
!
46 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den
Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank:
Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer
zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie
36
50 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat: Das Paris-Protokoll – Ein Blueprint zur Bekämpfung des
globalen Klimawandels nach 2020
36
60 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über das erhöhte
Beförderungsentgelt
40
ohne Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und
TOP den Rat: Erreichung des Stromverbundziels von 10 % – Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020
36
!
!
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!
3
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 5:
Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
- BR-Drs. 153/15 Zustimmungsgesetz
Inhalt der Vorlage
In dem vom Deutschen Bundestag am 19.03.2015 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei
Enthaltung der Oppositionsfraktionen beschlossenen Gesetz werden Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und des StGB vorgenommen:
Zum einen wird im GVG die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts erweitert und abgesichert,
dass er frühzeitig in laufenden Ermittlungsverfahren informiert wird, wenn sich Anhaltspunkte für
seine etwaige Zuständigkeit ergeben. Zudem wird bei Kompetenzkonflikten zwischen Staatsanwaltschaften verschiedener Länder ermöglicht, dass auf Antrag einer übernahme- oder abgabewilligen Staatsanwaltschaft auch Sammelverfahren durchgeführt werden können.
Zum anderen wird im StGB eine ausdrückliche Aufzählung vorgenommen, dass bei der für die
Strafzumessung erforderlichen Abwägung der Beweggründe und Ziele des Täters „besonders auch
rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ in Betracht kommen.
Das In-Kraft-Treten des Gesetzes ist zwei Monate nach der Verkündung vorgesehen.
Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt
Das Gesetz setzt im GVG Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des vorherigen
Deutschen Bundestages (Abschlussbericht in BT-Drs. 17/14600, S. 861 ff.) für den Bereich der
Justiz um, soweit der Bund betroffen ist (vgl. auch TOP 31). Nach Bekanntwerden der Existenz des
so genannten „Nationalsozialistischen Untergrundes“ (NSU) Ende 2011 wurde deutlich, dass diese
rechtsterroristische Gruppe während fast 14 Jahren unentdeckt schwerste Straftaten begangen
hatte. Ein maßgebliches Ergebnis der anschließenden Untersuchungen möglicher staatlicher
Versäumnisse war die Kritik, dass die Ermittlungen zu den in mehreren Ländern begangenen
Taten bis zum Bekanntwerden des NSU sowohl auf polizeilicher als auf justizieller Ebene nicht
zentral geführt worden waren.
Mit der Änderung des StGB wird eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD
vom 27.11.2013 umgesetzt: „Weil Opfer rassistischer, fremdenfeindlicher oder sonstiger menschenverachtender Straftaten den besonderen Schutz des Staates verdienen, wollen wir sicherstellen, dass entsprechende Tatmotive bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt werden.“ (siehe dort Nr. 5.1. Abs. 4 Satz 3, S. 144). Die Abteilung Strafrecht des 70.
Deutschen Juristentages e. V. in Hannover hatte am 18.09.2014 (mit 70:8:12) beschlossen, dass
es sich empfehle, § 46 Abs. 2 StGB nicht um „rassistische, fremdenfeindliche oder sonst menschenverachtende Motive“ zu ergänzen; derartige Motive des Täters seien bei der konkreten
Strafzumessung auch ohne gesetzliche Ausformung zu berücksichtigen.
Nach dem geltenden § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung u. a. die Beweggründe
und die Tatziele sowie die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete
Wille zu berücksichtigen. Bislang fehlt allerdings eine ausdrückliche gesetzliche Konkretisierung,
dass bestimmte Beweggründe und Ziele im Rahmen der Strafzumessung besonders Berücksichtigung zu finden haben. Diese Lücke wird durch die Einfügung des unter „Inhalt der Vorlage“
dargestellten neuen Halbsatzes geschlossen. Darin liegt eine ausdrückliche Aufforderung an die
Gerichte, solche Motive bei der Strafzumessung eingehend zu bewerten. Dies wirkt sich
gleichzeitig auf die Ermittlungsbehörden aus, die durch eine solche Gesetzesfassung angehalten
werden, sich schon im Vorfeld vertieft mit den fraglichen Beweggründen und Zielen auseinanderzusetzen.
4
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
Die StGB-Änderung entspricht sowohl einem (von sechs Ländern – darunter Sachsen-Anhalt –
beantragtem) Gesetzentwurf des Bundesrates vom 02.03.2012 [BR-Drs. 26/12 (Beschluss)] als
auch einem Gesetzentwurf der SPD-Fraktion (BT-Drs. 17/8131), die beide vom 17. Deutschen
Bundestag am 18.10.2012 abgelehnt worden waren. Die Justizministerkonferenz (JuMiKo) am
12./13.06.2013 in Perl-Nennig hat sich hinter das Anliegen gestellt. 1 Bereits 2008 hatte der
Bundesrat (bei Mitantragstellung von Sachsen-Anhalt) einen den o. g. Vorschlag zur StGBÄnderung enthaltenden Gesetzentwurf beim 16. Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drs.
16/10123). Dort war dieser Gesetzentwurf aber bis zur Bundestagswahl im Herbst 2009 nicht
beraten worden und dadurch „verfallen“.
Zum Verfahren im Bundesrat
Der allein befasste Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat nun im zweiten Durchgang darüber zu befinden, ob er dem Gesetz zustimmt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Baumeister [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 20].
1
Zum Beschluss der Frühjahrskonferenz der JuMiKo:
http://www.saarland.de/dokumente/res_justiz/TOP_II.4_Konsequente_Bekaempfung_der_Hasskriminalitaet.p
df
5
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 7a: Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung
von Bundesfernstraßen
- BR-Drs. 154/15 Einspruchsgesetz
TOP 7b: Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
des Versicherungsteuergesetzes (Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz – 2. VerkehrStÄndG)
- BR-Drs. 155/15 Einspruchsgesetz
Inhalt der Vorlagen
Zu TOP 7a:
Durch das vorliegende Gesetz wird eine Infrastrukturabgabe eingeführt, die von Haltern von im
Inland und im Ausland zugelassenen Personenkraftwagen (Pkw) und Wohnmobilen gleichermaßen
für die Nutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen zu entrichten ist.
Halter von nicht in der Bundesrepublik zugelassenen Pkw und Wohnmobilen sollen zunächst nur
auf Bundesautobahnen abgabepflichtig sein und zwischen einer sich ebenfalls an den spezifischen
Fahrzeugeigenschaften bemessenden Jahresvignette oder Kurzzeitvignetten wählen können. Der
Erwerb ist im Internet oder an Einbuchungsstellen (z. B. Tankstellen) möglich.
Da die Halter von in der Bundesrepublik zugelassenen Pkw oder Wohnmobilen bereits über die
Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) zur Finanzierung des Bundesfernstraßennetzes
beitragen, werden in einem gesonderten Gesetz (TOP 7b) Steuerentlastungsbeträge in das
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) aufgenommen. Damit wird sichergestellt, dass Haltern von in
der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pkw und Wohnmobilen keine zusätzlichen Belastungen auferlegt werden.
Des Weiteren besteht die Pflicht zur Zahlung der Infrastrukturabgabe unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnort des Nutzers und unabhängig vom Ort der Zulassung des Kfz. Alle Nutzer
des deutschen Bundesfernstraßennetzes tragen bei der Infrastrukturabgabe in gleicher Weise zu
dessen Finanzierung bei.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der Sitzung des Deutschen Bundestages am
2
27.03.2015 mit Änderungen beschlossen. Diese betreffen in erster Linie die Staffelungen für die
Kurzzeitvignetten und die Verfahrensabläufe bei der Erhebung und Kontrolle der Infrastrukturabgabe durch teilweise neue Aufgabenzuweisungen, die damit optimiert werden. Die neuen Aufgabenzuordnungen machen neue Datenwege erforderlich, die entsprechend angepasst werden.
Die Belange des Datenschutzes sind laut Gesetzesbegründung vollumfänglich gewahrt. Darüber
hinaus wird mit den Änderungen klargestellt, dass im Rahmen der Erhebung der Infrastrukturabgabe keine unzulässige Mischverwaltung etabliert wird.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Zu TOP 7b:
3
Das vom Deutschen Bundestag am 27.03.2015 beschlossene Gesetz dient der Vermeidung der
finanziellen Mehr- bzw. Doppelbelastung im Zusammenhang mit der Einführung der Infrastrukturabgabe für Pkw und Wohnmobile beim Übergang zur nutzerbasierten Infrastrukturfinanzierung.
Außerdem werden Rechtsbereinigungen und Verfahrenserleichterungen umgesetzt.
2
3
Zum Plenarprotokoll (dort TOP 4a): http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18098.pdf
Zum Plenarprotokoll (dort TOP 4c): http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18098.pdf
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Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
Im Deutschen Bundestag hat der Gesetzentwurf der Bundesregierung insbesondere folgende
Änderungen erfahren:

In Bestätigung der bisherigen Rechtspraxis wurde eine Klarstellung in Bezug auf das
steuerfreie Halten von Fahrzeugen aufgenommen, die vom verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren ausgenommen sind, aber dennoch auf Antrag zugelassen werden
können.

In redaktioneller Hinsicht erfolgte zudem die Klarstellung, dass die Änderungen zur Vermeidung von Doppelbelastungen für in- und ausländische Fahrzeuge (Steuerentlastungsbeträge) erst zum Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Infrastrukturabgabe in Kraft
treten.
Das Gesetz soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten; lediglich die Änderungen u. a. zur Vermeidung von Doppelbelastungen für in- und ausländische Fahrzeuge sollen an
dem Tag in Kraft treten, an dem die Abgabenerhebung nach dem Gesetz über die Erhebung einer
zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen beginnt; dieser Tag
wird im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Ergänzende Informationen
Zu TOP 7a:
Um den hohen Standard des stark belasteten Bundesfernstraßennetzes aufrecht zu erhalten und
den prognostizierten Verkehrszuwachs im Personen- und Güterverkehr bewältigen zu können, wird
der Bund mehr als bisher in den Erhalt sowie in den Ausbau der Verkehrswege investieren. Neben
einer Ausweitung und Vertiefung der Lkw-Maut werden deshalb alle Nutzer des deutschen
Bundesfernstraßennetzes einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung seines Erhalts und Ausbaus leisten müssen.
Während Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Fahrzeugen bereits über die
Zahlung der in den Gesamthaushalt fließenden Kfz-Steuer indirekt zur Finanzierung der Verkehrswege beitragen, waren Halter von nicht in der Bundesrepublik zugelassenen Fahrzeugen, die das
deutsche Bundesfernstraßennetz nutzen, bislang nicht an der Finanzierung des Erhalts und des
Ausbaus des Netzes beteiligt.
Die Abgabe bemisst sich nach spezifischen Fahrzeugeigenschaften wie Hubraum oder Umwelteigenschaften. Der entsprechende Bescheid wird für bereits zugelassene Fahrzeuge automatisch
durch das Kraftfahrtbundesamt erstellt. Bei Neuzulassung eines abgabepflichtigen Fahrzeugs
muss bei der nach Landesrecht für die Kfz-Zulassung zuständigen Behörde – analog zum Verfahren bei der Kfz-Steuer – eine Ermächtigung zum Einzug der Infrastrukturabgabe erteilt werden.
Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht wird damit begründet, dass die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zwischen den verschiedenen Säulen der Infrastrukturfinanzierung Verschiebungen
vorzunehmen. So können sie die Nutzerfinanzierung durch die Einführung einer Benutzungsabgabe stärken. Vor diesem Hintergrund sollen die Einnahmen aus der Infrastrukturabgabe
vollständig zweckgebunden in die Verkehrsinfrastruktur fließen. Wegen fehlender spezifischer EUrechtlicher Vorgaben stehe es somit jedem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich frei, ein System zur
Erhebung nationaler Straßenbenutzungsentgelte auf leichte Privatfahrzeuge (Vignetten-System)
einzuführen.
Der Bundesrat hatte in seiner 930. Sitzung am 06.02.2015 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf abgelehnt [BR-Drs. 648/14 (Beschluss)].
Zu TOP 7b:
Die Kfz-Steuer ist seit 01.07.2009 eine Bundessteuer, bei der sich das Bundesministerium der
Finanzen bis 30.06.2014 im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kfz-Steuer der Landes-
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Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
finanzbehörden bediente. Die Organleihe war bis 30.06.2014 befristet, seit 01.07.2014 ist die Zollverwaltung für die Verwaltung der Kfz-Steuer allein zuständig.
In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte der Bundesrat in der 930.
Sitzung am 06.02.2015 u. a. die Sorge geäußert, dass die Steuerentlastung inländischer Kfz-Halter
nicht mit EU-Recht vereinbar ist [BR-Drs. 639/14 (Beschluss)].
Zum Verfahren im Bundesrat
Zu TOP 7a:
Der federführende Verkehrsausschuss und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu
dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, auf grenznahen Autobahnabschnitten Ausnahmen von der Erhebung der Infrastrukturabgabe zu ermöglichen.
Zu TOP 7b:
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung
des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat – für den Fall, dass der Bundesrat zu dem Gesetz
in TOP 7a die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt – auch zu diesem Gesetz die
Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz zu überarbeiten,
falls dies im Zuge der Beratungen im Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz in TOP 7a dann
erforderlich wird.
Die Gesetze bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat nun im zweiten Durchgang darüber zu entscheiden, ob er zu den Gesetzen die
Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt oder sie „passieren“ lässt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Schneider [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 21].
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Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 19: Entschließung des Bundesrates zur Eindämmung nicht konformer
Laser als Verbraucherprodukt
- BR-Drs. 96/15 Inhalt der Vorlage
Ziel des von Baden-Württemberg eingebrachten Entschließungsantrages ist es, rechtlich verbindliche Regelungen zu schaffen, mit denen Laser als Verbraucherprodukte oder in solchen Produkten eingedämmt werden können, wenn sie für die Anwendung durch Verbraucher nicht unbedenklich sind. Die Bundesregierung soll u. a. gebeten werden, sich auf EU-Ebene für eine ent4
sprechende, rechtlich verbindliche Regelung nach Artikel 13 der Produktsicherheitsrichtlinie einzusetzen.
Für die Übergangszeit soll es auf nationaler Ebene im Verordnungsweg eine Regelung geben, die
der rechtlich nicht verbindlichen „Technische Spezifikation zu Lasern als bzw. in Verbraucherprodukte(n)“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entspricht. Gemäß § 8 des
Produktsicherheitsgesetzes sind die dort benannten Bundesministerien ermächtigt, in ihrem
Zuständigkeitsbereich per Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen zum Schutz der Sicherheit
und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken,
die von Produkten ausgehen.
Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt
Die Initiative von Baden-Württemberg greift einen Beschluss der Innenministerkonferenz vom Dezember 2014 zum Thema „Regelungen zur Eindämmung der missbräuchlichen Verwendung von
Laserpointern“ auf.
Bereits Anfang 2014 hatte die Europäische Kommission einen Beschluss herbeigeführt, der rechtsverbindliche europäische Sicherheitsanforderungen festlegt, die den o. g. technischen Spezifikatio5
nen entsprechen.
Dennoch gibt es insbesondere im Verkehrs- und Freizeitbereich zunehmend Unfälle gibt, die auf
die missbräuchliche fahrlässige oder vorsätzliche Anwendung von Lasern zurückgehen. Hierbei
6
wird häufig der für Verbraucherprodukte als sicher geltende Leistungswert von 1 mW deutlich
überschritten. Bereits solche Laser blenden stärker als die Sonne und können bei direkter
Einstrahlung das Auge schädigen. Bei noch höheren Leistungswerten sind auch Schädigungen der
Haut möglich.
Marktüberwachungsbehörden stellen vor allem bei für den Verbrauchermarkt bestimmten Importprodukten aus Drittstaaten immer wieder Produkte sicher, die als „für den Verbraucher unbedenklich“ deklariert sind, deren Leistungswert jedoch bei 50 mW oder höher liegt. Aus rechtsystematischen Gründen ist es allerdings nicht möglich, solche Produkte dem Waffenrecht zu unterstellen.
Auch illegal eingeführte Laserpointer höherer Risikoklassen sind ein Problem.
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat in seiner 86. Sitzung am 26.03.2015 einen Antrag der Koalitionsfraktionen beschlossen. Die Landesregierung Sachsen-Anhalt wird darin gebeten, im Bun7
desrat den Entschließungsantrag des Landes Baden-Württemberg zu unterstützen.
4
5
6
7
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die
allgemeine Produktsicherheit (ABl. EU L 11 S. 4):
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:011:0004:0017:de:PDF
Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2014 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen
für Lasereinrichtungen für Verbraucher gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates genügen müssen (2014/59/EU) (ABl. EU L 36 S. 20):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014D0059&from=DE
Milliwatt
Zum Beschluss vom 26.03.2015 in LT-Drs. 6/3935:
http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/beschl/wp6/d3935vbs.pdf
9
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
Zum Verfahren im Bundesrat
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie der Ausschuss für Innere
Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat hingegen, die
Entschließung nicht zu fassen.
Der Bundesrat hat über das Fassen der Entschließung zu befinden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Richter [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 30].
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Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 20: Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Finanzierung
von mikrobiologischen Screening-Untersuchungen
- BR-Drs. 99/15 Inhalt der Vorlage
Im Zusammenhang mit den so genannten „Krankenhausinfektionen“ spielt die Eindämmung multiresistenter Keime in Krankenhäusern durch angepasste Hygienemaßnahmen eine Schlüsselrolle.
Eine diesbezügliche Maßnahme ist die mikrobiologische Untersuchung von Patienten bei Aufnahme in eine Klinik (sog. Screening). Im Ergebnis kann man nicht nur die von multiresistenten
Keimen betroffenen Patienten angemessen behandeln, sondern auch Mitpatienten sowie das behandelnde Personal besser schützen.
Der Aufwand für Screening-Maßnahmen entsprechend den für die Krankenhäuser verbindlichen
Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) werden jedoch nicht ausreichend in den Fallpauschalen abgebildet. Daher soll mit dem vorliegenden
Entschließungsantrag der Länder Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz die Bundesregierung
gebeten werden, kurzfristig im Krankenhausentgeltrecht die rechtlichen Voraussetzungen für eine
zeitlich nicht begrenzte extrabudgetäre Vergütung von mikrobiologischen Screening-Maßnahmen
der Krankenhäuser entsprechend den Empfehlungen der KRINKO zu schaffen.
Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt
Seit Jahren ist das Thema insbesondere in der Gesundheitspolitik von Bund und Ländern sowie in
Fachkreisen und Medien präsent, da Antibiotikaresistenzen ein zunehmendes Problem für die
gesundheitliche Versorgung sind und für die Betroffenen dramatische Folgen haben können. Dem
soll im Rahmen der Deutschen Antibiotika-Resistenzstrategie (DART) begegnet werden, die es seit
8
2008 gibt.
Unter dem Vorsitz Sachsen-Anhalts hatte die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) bereits 2006
die bessere Umsetzung vorhandener Empfehlungen zur Etablierung regionaler, in der Summe
flächendeckender Netzwerke der beteiligten Akteure gefordert. Weiterhin hatte die GMK angeregt,
unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) den Austausch zwischen
Krankenhausgesellschaften, Selbstverwaltung und Fachleuten zu suchen. Ziel war hierbei, die
bestehenden Problembereiche sowohl beim Einzelpatienten als auch im Hinblick auf Vergütungsgrundlagen von Präventionsmaßnahmen einvernehmlich zu lösen.
In der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages war angesichts der hohen Zahl postoperativer
Komplikationen, bei denen ein Zusammenhang zu einer Infektion mit multiresistenten Keimen
besteht, das Infektionsschutzgesetz geändert und ein zeitlich befristetes Programm zur Förderung
der Krankenhaushygiene aufgelegt worden. Die maßgeblichen Ergänzungen wurden im Rahmen
des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur
Änderung weiterer Gesetze Anfang 2012 geschaffen (siehe BR-Drs. 66/12, dort Artikel 3). Als
„Omnibus-Regelung“ im Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in
der Krankenversicherung (siehe BR-Drs. 493/13, dort Artikel 5a) folgte 2013 eine Vergütungsregelung für das auf die Jahre 2013 bis 2016 befristete Hygieneförderprogramm.
Bereits im Mai 2012 hatte die Landesregierung Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit der Umsetzung des Beschlusses des Landtages „Gesundheitsschutz stärken – Initiative gegen AntibiotikaResistenzen“ darüber informiert, wie im Land die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
umgesetzt werden (siehe LT-Drs. 6/1170). Hierzu gibt es zudem ein umfangreiches OnlineAngebot des Netzwerkes „Hygiene in Sachsen-Anhalt“ (HYSA), das sich sowohl an Leistungserbringer im Gesundheitswesen, als auch an Betroffene und deren Angehörige sowie die interes-
8
Informationen zur DART des BMG:
http://www.bmg.bund.de/themen/praevention/krankenhausinfektionen/antibiotika-resistenzstrategie.html
11
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
sierte Öffentlichkeit richtet und neben den Rechtsgrundlagen auch weiterführende Informationen
9
enthält bzw. auf diese verweist.
Dass die konsequente Umsetzung bestehender Regelungen ebenso nötig ist wie weitere Maßnahmen, ist dem vom Robert-Koch-Institut erstellten „Bericht der Bundesregierung über nosokomiale Infektionen und Erreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen“ vom 19.12.2014 zu
10
entnehmen.
Die Bundesregierung hat angekündigt, im Rahmen der deutschen G7-Präsidentschaft die Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen zu verstärken. Dabei soll an den im Entwurf vorliegenden
globalen Aktionsplan „Antibiotikaresistenzen“ der WHO angeknüpft werden, den die Weltgesundheitsversammlung im Mai 2015 verabschieden will.
Zum Verfahren im Bundesrat
Der federführende Gesundheitsausschuss sowie der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat,
die Entschließung zu fassen.
Der Bundesrat hat über das Fassen der Entschließung zu befinden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Richter [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 30].
9
10
Zur LT-Drs. 6/1170: http://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp6/drs/d1170lbr.pdf
Zur HYSA-Homepage: http://www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/hygiene/netzwerk-hygiene/
Zum Bericht in BT-Drs. 18/3600: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/036/1803600.pdf
Der Deutsche Bundestag hat gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 seiner Geschäftsordnung von einer Berichterstattung
zum Bericht abgesehen. Der Bericht ist auch dem Bundesrat zugewiesen (Zuleitung unter BR-Drs. 654/14); er
wurde im Bundesrat jedoch noch nicht beraten.
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Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 21: Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über die Errichtung
einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
- BR-Drs. 113/15 Inhalt der Vorlage
Ziel des von Sachsen-Anhalt eingebrachten Entschließungsantrages ist es, die Bundesregierung
zu bitten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der Geltungsbereich des Gesetzes über die
Errichtung einer Otto-von Bismarck-Stiftung vom 23.10.1997 auf das Bismarck-Museum Schönhausen erweitert wird.
Die mit der Entschließung beabsichtigte Erweiterung des Stiftungszwecks würde dazu führen, dass
auch das Bismarck-Museum am Geburtsort Bismarcks in Schönhausen institutionell durch die
Stiftung geführt wird.
Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt
Gemäß § 2 des o. g. Gesetzes ist es Zweck der Stiftung, das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, seinen Nachlass zu sammeln und zu verwalten sowie für
die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten. Der
Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

Einrichtung und Unterhaltung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte in
Aumühle-Friedrichsruh,

Übernahme, Unterhaltung und Ausbau der Bismarck-Bibliothek und des Bismarck-Archivs,

Einrichtung und Unterhaltung einer Forschungs- und Dokumentationsstelle in AumühleFriedrichsruh,

Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen,

Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.
Otto-von-Bismarck wurde am 01.04.1815 auf Gut Schönhausen geboren. Bereits zu Lebzeiten
wurde dort ein Museum eingerichtet. Das heutige Bismarck-Museum in Schönhausen wurde 1998
eröffnet, ein Jahr nach Errichtung der Otto-von-Bismarck-Stiftung. Bereits seit 2007 besteht
zwischen der Otto-von-Bismarck-Stiftung, dem Land Sachsen-Anhalt, der Gemeinde Schönhausen
und dem Landkreis Stendal ein Kooperationsvertrag. Auf Grundlage dieser Vereinbarung wird das
Museum von der Stiftung museal und wissenschaftlich betreut. Die Stiftung entwickelt gemeinsame
Projekte im Ausstellungs- und Veranstaltungsbereich und stimmt die Öffentlichkeitsarbeit ab. So
11
wird über das Museum u. a. auf der Homepage der Stiftung berichtet. Mit der Erweiterung des
gesetzlichen Geltungsbereichs des o. g. Gesetzes würde es der Stiftung ermöglicht, dem Stiftungszweck uneingeschränkt und mit allen der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel zu entsprechen.
Die Otto-von-Bismarck-Stiftung gehört zu den fünf Politikergedenkstiftungen des Bundes, zu deren
12
Aufgabe auch die politisch-historische Bildungsarbeit gehört.
Der Entschließungsantrag wurde am 27.03.2015 in der 932. Sitzung des Bundesrates von Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff vorgestellt. Er wies darauf hin, dass seitens Sachsen-Anhalts der
Wunsch besteht, die bisherige Kooperation auf eine festere institutionelle Grundlage zu stellen.
Zudem wäre Schönhausen der erste Standort einer Politikergedenkstiftung in den neuen
11
12
Zur Homepage der Otto-von-Bismarck-Stiftung:
http://www.bismarck-stiftung.de/index.php/ueber-uns
Nähere Informationen zu den Politikergedenkstiftungen:
http://www.politikergedenkstiftungen.de/
13
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
13
Ländern. Das 200. Jubiläum von Bismarcks Geburtstag sei der natürliche Anlass, um die
Geburtsstätte selbst in angemessener Weise in die bestehende Stiftung einzubeziehen.
In der Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt beim Bund in Berlin fanden aus Anlass des 200.
Geburtstags von Bismarck zwei Veranstaltungen statt. Am 19.04.2015 stellte die Otto-vonBismarck-Stiftung ihr Editionsprojekt vor. Der Schauspieler Hanns Zischler las aus der Neuen
Friedrichsruher Ausgabe der gesammelten Werke Otto von Bismarcks. Am 22.04.2015 fand das 7.
Clausewitz-Strategiegespräch „Zum 200. Geburtstag Otto von Bismarcks: Sicherheitsordnung und
Strategie im Wandel“ statt.
Zum Verfahren im Bundesrat
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten sowie der Ausschuss für Kulturfragen
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
Der Bundesrat hat über das Fassen der Entschließung zu befinden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Störtenbecker [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58
23].
13
Zur Rede von Ministerpräsident Dr. Rainer Haseloff in der 932. Sitzung des Bundesrates:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/downloads/DE/plenarprotokolle/2015/Plenarprotokoll932.pdf?__blob=publicationFile&v=2
14
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 25: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes
- BR-Drs. 118/15 Zustimmungsgesetz
Inhalt der Vorlage
Kernregelung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung soll die Umsetzung des in den Artikeln 61
14
ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (nachfolgend GMO) grundsätzlich geregelten Genehmigungssystems für Rebpflanzungen sein. Zudem werden inhaltliche Anpassungen an die neue
europäische Gesetzgebung vorgenommen. Es sollen nationale Vorschriften geschaffen werden,
die u. a. die Umwandlung bestehender Pflanzrechte, die Wiederbepflanzung und die Neubepflanzung von Rebflächen in Deutschland regeln. Dabei gelten folgende Eckpunkte:

Ermöglichung eines Zuwachses der deutschen Rebfläche von bis zu 0,5 % im ersten Anwendungsjahr der neuen Regelung,

Ermächtigung an die Länder zur Festsetzung regionaler Einschränkungen,

Beschränkung auf ein Genehmigungsfähigkeitskriterium,

Festlegung des Prioritätskriteriums Steillagenweinbau einheitlich für ganz Deutschland,

Anwendung eines gestuften Verwaltungsverfahrens, das heißt „Vorverfahren“ im Hinblick
auf die Genehmigungsfähigkeit und Einhaltung des Prioritätskriteriums bei den Ländern
und dann endgültige Zuteilung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(BLE) nach Vorlage der Ergebnisse des „Vorverfahrens“,

Umwandlung nicht genutzter Pflanzrechte in Genehmigungen bis 31.12.2020 durch
Ermöglichung von Anträgen vom 15.09.2015 bis 31.12.2020.
Nach Artikel 61 GMO gilt das neue Genehmigungssystem für Rebpflanzungen vom 01.01.2016 an,
wobei Anträge auf Umwandlungen von Genehmigungen, die aufgrund des bisherigen Systems
gewährt wurden, schon ab 15.09.2015 gestellt werden können.
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf als besonders eilbedürftig bezeichnet, um ein InKraft-Treten vor dem 15.09.2015 sicherzustellen, damit alte Wiederanpflanzungsrechte in neue
Rechte umgewandelt werden können.
Das Gesetz soll am 01.01.2016 in Kraft treten. Die Regelungen, die es u. a. ermöglichen, Anträge
auf Umwandlung von Pflanzrechten im Zeitraum zwischen dem 15.09.2015 und dem 31.12.2020
zu stellen, sollen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt
Das Weinanbaugebiet „Saale-Unstrut“ umfasst etwa 768 ha Rebfläche. In Sachsen-Anhalt liegen
davon etwa 644 ha, die von knapp 600 Winzern im Haupt- und Nebenerwerb bewirtschaftet
werden. Über 450 Genossenschaftswinzer mit 350 ha Rebfläche gehören zur Winzervereinigung
Freyburg-Unstrut eG. 20 % dieser Flächen liegen in Steillagen. Die Landesweingut Kloster Pforta
GmbH bewirtschaftet fast 50 ha. Zum Anbaugebiet „Saale-Unstrut“ gehören Rebflächen in
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg. Thüringen verfügt über rd. 115 ha Rebfläche und
Brandenburg über rd. 10 ha.
14
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU L 347 S.
671): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:347:0671:0854:de:PDF
15
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
15
Auf der Agrarministerkonferenz (AMK) am 30.08.2013 hatten die Länder den Bund aufgefordert,
schnellstmöglich die Ausgestaltung der Autorisierungsrechte von Rebflächen festzulegen und
dabei eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die die jährliche Ausweitungsquote für die größeren
weinbautreibenden Länder auf höchstens 0,5 % festlegt. Den kleineren weinbautreibenden Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
sollte die jährliche Ausweitung um maximal 1 % ermöglicht werden. Der nun vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Weingesetzes sieht eine jährliche Ausweitung der bundesdeutschen
Fläche um 0,5 % vor.
Zum Verfahren im Bundesrat
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu
dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. So soll u. a. zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
nur ein „einstufiges“ Genehmigungsverfahren ohne Vorverfahren bei den Ländern für eine Neuanpflanzung notwendig sein. Dieses einstufige Verfahren soll bei der BLE geführt werden. Für das
Übergangsjahr 2015/2016 soll zudem ein vereinfachtes Verfahren der Wiederbepflanzung gelten.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat hingegen, keine Einwendungen gegen den
Gesetzentwurf zu erheben.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu befinden, ob er zu dem Gesetzentwurf Stellung
nimmt oder keine Einwendungen gegen ihn erhebt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Bessmann [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 68].
15
Zum AMK-Beschluss (dort TOP 5):
https://www.agrarministerkonferenz.de/documents/amk_ergebnisprotokoll_2.pdf
16
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 27: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum
Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015
(Nachtragshaushaltsgesetz 2015)
- BR-Drs. 150/15 Einspruchsgesetz
TOP 28: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und
Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
- BR-Drs. 120/15 - zu BR-Drs. 120/15 - (Berichtigung)
Zustimmungsgesetz
Inhalt der Vorlagen
Zu TOP 27:
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die Einnahmen und Ausgaben des Bundes im
Jahr 2015 auf 302,6 Mrd. € festgestellt werden; das sind 3,5 Mrd. € mehr als bisher. Einnahmeseitig sind Steuermehreinnahmen von 2,5 Mrd. € und sonstige Mehreinnahmen von 1 Mrd. €
vorgesehen. Ausgabeseitig sollen die Investitionen um 3,5 Mrd. € steigen. Im Wesentlichen geht es
um folgende Änderungen gegenüber dem Haushaltsgesetz 2015 vom 23.12.2014 (BGBl. I S.
2442):

Die im Haushaltsgesetz 2015 enthaltene Verpflichtungsermächtigung – also die Ermächtigung, zulasten künftiger Haushaltsjahre Verpflichtungen einzugehen – in Höhe von
7 Mrd. € wird auf die Einzelpläne verteilt (betrifft die Haushaltsjahre 2016 bis 2018).

Des Weiteren ist eine Zuweisung an das neue Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ in Höhe von 3,5 Mrd. € vorgesehen.

Ferner ist eine Steuermindereinnahme durch Umverteilung der Umsatzsteuer zugunsten
der Länder zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern in Höhe von 500 Mio. € eingeplant.

Zudem werden aktuelle Entwicklungen bei den Steuereinnahmen und den Zinsausgaben
berücksichtigt.
Das Gesetz soll mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft treten.
Zu TOP 28:
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen zum einen die kommunalen Investitionen
gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen

ein Sondervermögen des Bundes „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ errichtet, das
2015 mit 3,5 Mrd. € ausgestattet und aus dem Finanzhilfen an finanzschwache Kommunen
für Investitionen in Bildungs- und sonstige Infrastruktur sowie Klimaschutz gewährt werden
(auf Sachsen-Anhalt sollen hiervon 110,88 Mio. € entfallen), und

das Finanzausgleichgesetz dahingehend geändert werden, dass der Gemeindeanteil an
der Umsatzsteuer 2017 um 1,5 Mrd. € (bisher 500 Mio. €) zulasten des Bundes erhöht
wird, sowie

im SGB II die Erstattungsquoten des Bundes bei den Kosten der Unterkunft und Heizung
um 500 Mio. € erhöht werden.
17
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
Zum anderen sollen die Länder im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylbewerbern
durch eine weitere Umverteilung des Umsatzsteueraufkommens 2015 und 2016 in Höhe von
jeweils 500 Mio. € begünstigt werden.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt
Zu TOP 27 und 28:
Am 06.11.2014 hatte der Bundesminister der Finanzen ein Investitionspaket über 10 Mrd. €
angekündigt. Bei einem Treffen am 02.03.2015 haben sich der Chef des Bundeskanzleramts, der
Bundesminister der Finanzen, der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur und die Spitzen der Koalitionsfraktionen auf die Verteilung
16
dieses Betrages geeinigt. Zusätzlich sollten die Kommunen um weitere 5 Mrd. € entlastet werden.
Durch beide Gesetze werden diese Einigung sowie eine Zusage des Bundes im Rahmen der
Verständigung zwischen Bund und Ländern über ein Gesamtkonzept zur Entlastung von Ländern
und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 11.12.2014 umgesetzt.
Zu TOP 28:
Zur Großen Anfrage „Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Sachsen-Anhalt“ hat
17
der Landtag von Sachsen-Anhalt am 26.03.2015 einen Beschluss gefasst. Darin wird zum einen
den Kommunen weitere Unterstützung bei der Unterbringung zugesagt. Er weist zum anderen auf
die im Doppelhaushalt 2015/2016 jeweils eingestellten 350.000 € für u. a. Integrationsangebote für
Flüchtlingskinder sowie die Unterstützung ehrenamtlicher Sprach- und Integrationslotsen und der
interkulturellen Begegnung mit Flüchtlingen hin und drückt seine Erwartung einer zügigen
Erarbeitung einer entsprechenden Förderrichtlinie aus. Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff hat
am 23.04.2015 vor dem Hintergrund der Debatte um die Aufnahme von Flüchtlingen und
Asylbewerbern in Deutschland und Sachsen-Anhalt eine Regierungserklärung mit dem Titel
„Zukunft gibt es nur gemeinsam – Hilfe geben, Verantwortung wahrnehmen, Menschlichkeit
18
bewahren“ im Landtag von Sachsen-Anhalt abgegeben. In Anbetracht aktueller Vorkommnisse
plädierte er darin für ein tolerantes und weltoffenes Sachsen-Anhalt. Er wies auf die Bedeutung
des von den Erfahrungen aus der deutschen Geschichte geprägten Asylrechts im GG hin und
sprach sich für ein modernes Asyl- und Ausländerrecht aus, das dem Bedarf des Landes an
Zuwanderung gerecht wird. Er betonte auch, dass das Land für eine auskömmliche Finanzierung
der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Unterbringung der zunehmenden Anzahl von
Flüchtlingen sorgen werde.
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages wird zu dem Gesetzentwurf [BT-Drs.
18/4653(neu)] am 04.05.2015 eine öffentliche Anhörung durchführen.
Zum Verfahren im Bundesrat
Zu TOP 27:
Der allein befasste Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu
nehmen: Unter anderem soll der Bundesrat anerkennen, dass der Bund mit der Fortführung einer
16
17
18
Siehe hierzu:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2015/03/2015-03-03PM09.html
Zum Beschluss vom 26.03.2015 in LT-Drs. 3937:
http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/beschl/wp6/d3937vbs.pdf
Zur Pressemitteilung der Staatskanzlei Nr. 204/2015 vom 23.04.2015:
http://www.presse.sachsenanhalt.de/index.php?cmd=get&id=870873&identifier=1deb990d910d0944a6059d22ba3f165a
18
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
soliden und wachstumsorientierten Finanzpolitik einen wichtigen Schritt zu nachhaltigen Staatsfinanzen unternimmt; er soll sein Bedauern ausdrücken, dass noch keine Einigung über die
Regionalisierungsmittel ab 2015 erzielt werden konnte und dass der Vermittlungsausschuss dazu
einberufen werden musste; er soll die Bundesregierung an die Zusage, dass mit In-Kraft-Treten
des Bundesteilhabegesetzes eine Entlastung von 5 Mrd. € jährlich bei der Eingliederungshilfe
erfolgen muss, erinnern; er soll die Konkretisierung des 10 Mrd. €-Investitionsprogramms im
Nachtragshaushalt 2015 begrüßen; im Zusammenhang mit erforderlicher Kofinanzierung soll er
den Bund bitten, die Programme so auszugestalten, dass die zusätzlichen Belastungen für die
Länderhaushalte begrenzt werden.
Zu TOP 28:
Der federführende Finanzausschuss empfiehlt eine umfangreiche Stellungnahme: u. a. soll der
Bundesrat die Notwendigkeit betonen, dass der Bund die Lage der kommunalen Haushalte
strukturell verbessert, primär im Rahmen der Steuerverteilung; er soll darauf hinweisen, dass die
Begrenzung der Förderbereiche eine zielorientierte Umsetzung des Programms erschwert, und die
Bundesregierung bitten, die vorgesehene Begrenzung zu überprüfen und eine Ausweitung der
förderfähigen Bereiche vorzunehmen; er soll die Bundesregierung bitten, das Verfahren möglichst
unbürokratisch und kommunalfreundlich zu gestalten; ferner soll die Kombination der Mittel aus
dem Sondervermögen mit anderen Förderprogrammen möglich sein; er soll sich dafür aussprechen, dass sich das 10 %ige Kofinanzierungserfordernis nicht auf jedes einzelne Vorhaben,
sondern auf das gesamte Landesprogramm beziehen soll.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, das finanzielle Engagement
des Bundes für Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern anzuerkennen, jedoch darüber
hinaus eine strukturelle Beteiligung des Bundes – insbesondere für unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge und Geduldete sowie bei länger als drei Monate dauernden Asylverfahren – zu fordern.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt die Bundesregierung aufzufordern, sich
strukturell an den Kosten für die Unterbringungskosten von Flüchtlingen zu beteiligen und die
Kosten für Gesundheitsversorgung und Integration und Sprachförderung zu übernehmen; der
Bundesrat soll sich auch dafür aussprechen, die im Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
vorgesehene Gewährung von Finanzhilfen im Bereich des Städtebaus auch auf die Brachflächenrevitalisierung zu erstrecken, die besonders in Regionen mit starkem Strukturwandel eine große
Herausforderung darstellt.
Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt die Bundesregierung um Prüfung zu bitten, ob über die
energetische Sanierung hinaus die Öffnung der Vorschrift zur Finanzierung weiterer Sanierungsmaßnahmen, insbesondere. zur Schaffung von Barrierefreiheit in den Einrichtungen der Schulinfrastruktur, möglich ist.
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat hingegen, keine Einwendungen gegen den
Gesetzentwurf zu erheben.
Das Gesetz (zu TOP 27) bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Das Gesetz (zu TOP 28) bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu entscheiden, ob er zu den Gesetzentwürfen
Stellung nimmt oder keine Einwendungen gegen sie erhebt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Liedtke [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 40].
19
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 30: Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des
Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
- BR-Drs. 122/15 Zustimmungsgesetz
Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen mehrere Gesetze geändert werden:

Durch Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) sollen insbesondere der
Kinderfreibetrag je Elternteil von 2.184 € auf 2.256 € (ab 2015) und 2.304 € (ab 2016) und
der Grundfreibetrag von 8.354 € auf 8.472 € (ab 2015) und 8.652 € (ab 2016) erhöht
werden.

Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz soll für das erste und zweite Kind von
jeweils 184 € auf 188 € (ab 2015) und 190 € (ab 2016), für das dritte Kind von 190 € auf
194 € (ab 2015) und 196 € (ab 2016) sowie für das vierte und jedes weitere Kind von
jeweils 215 € auf 219 € (ab 2015) und 221 € (ab 2016) erhöht werden. Der Kinderzuschlag
soll sich von bis zu 140 € monatlich für jedes zu berücksichtigende Kind auf bis zu 160 €
erhöhen.

Durch Änderungen des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 werden die Erhöhungen des
Kinderfreibetrages bei der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bei der
Lohnsteuer nachvollzogen.
Das Gesetz soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Kindergelderhöhung ab 2015 soll mit Wirkung vom 01.01.2015, die Erhöhungen des Kinderfreibetrags, des
Grundfreibetrags und des Kindergeldes ab 2016 sollen am 01.01.2016 und die Erhöhung des
Kinderzuschlags am 01.07.2016 in Kraft treten.
Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt
Der Gesetzentwurf soll das Ergebnis des 10. Existenzminimumberichts der Bundesregierung vom
19
30.01.2015 umsetzen. Entsprechend einem Beschluss des Deutschen Bundestages von 1995
hat die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Steuerpflichtigen nach seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zum Bestreiten
seines notwendigen Lebensunterhalts und ggf. desjenigen seiner Familie bedarf. Maßgröße für das
einkommensteuerliche Existenzminimum ist der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf. Die
Leistungshöhe der Hilfe zum Lebensunterhalt wird vor allem durch die Regel-bedarfe bestimmt, die
basierend auf einer gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur – zuletzt anhand der Ergebnisse der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 – ermittelt und entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften fortgeschrieben wurden. Die Erhöhungsbeträge für das Kindergeld ergeben sich nicht
direkt aus dem 10. Existenzminimumbericht, sondern aus der verhältnismäßigen Übertragung von
dessen Ergebnis.
Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff hat sich in der „Welt“ vom 20.04.2015 (Druckversion) zur
Kindergelderhöhung wie folgt geäußert: „Erst einmal lobe ich, dass überhaupt mehr Geld für Familien zur Verfügung gestellt wird. Aber vier Euro mehr wirken nicht wie eine Wertschätzung für
Familien. Diese Erhöhung lädt zu negativen Reaktionen ein. Nach dem Motto: Das kann man sich
auch sparen. Eine zweistellige Anhebung des Kindergeldes wäre ein Signal für die Eltern. Aber
machen wir uns nichts vor: Vermutlich wird man weder in dieser noch in der nächsten Legislatur-
19
Zum Bericht in BT-Drs. 18/3893: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/038/1803893.pdf
20
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
periode die Familienpolitik so radikal aufwerten, wie sie es verdient hätte. Aber der gesellschaft20
liche Diskurs über den Wandel muss jetzt beginnen.“
Die Verbesserung der finanziellen Situation Alleinerziehender ist bereits im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD vom 27.11.2013 verankert. Im Abschnitt „Familie stärken“ (S. 99)
heißt es dazu: „Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt seit seiner
Einführung zum 1. Januar 2004 unverändert 1.308 Euro, er soll angehoben werden. Die Höhe des
Entlastungsbetrags soll zukünftig nach der Zahl der Kinder gestaffelt werden.“ Des Weiteren ist im
Abschnitt „Solide Finanzen“ (S. 88) generell geregelt, dass alle nicht „prioritären“ Maßnahmen – die
genannte ist nicht „prioritär“ in diesem Sinne (vgl. insoweit die Auflistung S. 88 f.) – unmittelbar,
vollständig und dauerhaft im gleichen Politikbereich gegen zu finanzieren sind.
Verbesserungen für die Alleinerziehenden sind nicht Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs. Allerdings haben die geschäftsführenden Vorstände der CDU/CSU- und der SPDBundestagsfraktion am 16.04.2015 beschlossen, den Entlastungbetrag für Alleinerziehende ab
01.01.2015 um 600 € auf 1.908 € zu erhöhen; er soll zudem für jedes weitere Kind um 240 €
angehoben werden. Die Umsetzung dieses Beschlusses soll im Rahmen der parlamentarischen
Beratungen zu dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgen. Die notwendige Finanzierung aus dem
Haushalt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) muss
demnach zwischen diesem und dem Bundesministerium der Finanzen vereinbart werden.
Zum Verfahren im Bundesrat
Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, sich dafür auszusprechen, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 600 € auf 1.908 € sowie für jedes weitere Kind um 240 €
anzuheben, die Anpassung des Grundfreibetrags für die steuerliche Abzugsfähigkeit von zwangsläufigen Unterhaltszahlungen zu übernehmen und das Finanzausgleichsgesetz dahingehend zu
ändern, dass das 1996 festgelegte Verhältnis für die Lastentragung zwischen Bund und Ländern/Kommunen von 74 %/26 % nach der Kindergelderhöhung wiederhergestellt wird.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.
Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt wie der Finanzausschuss dem Bundesrat, sich
dafür auszusprechen, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anzuheben, wobei jedoch die
Finanzierung nicht aus dem Etat des BMFSFJ erfolgen soll; der Bundesrat soll ferner um Prüfung
bitten, ob der Entlastungsbetrag zu einer Steuerermäßigung in Form eines Abzugsbetrages von
der Steuer umgestaltet werden kann; außerdem soll er die Auffassung vertreten, dass die
vorgesehene Erhöhung des Kinderzuschlags im Gleichklang mit der zu erwartenden Erhöhung der
SGB II-Regelsätze ab 01.01.2016 erfolgen soll (der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung ab 01.07.
2016 vor, siehe „Inhalt der Vorlage“).
Der Ausschuss für Familie und Senioren empfiehlt dem Bundesrat, sich für eine Änderung des
EStG dahingehend einzusetzen, dass statt eines festen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
eine Dynamisierung ab 2015 entsprechend dem Grundfreibetrag eingeführt wird, hilfsweise wie der
Ausschuss für Frauen und Jugend Stellung zu nehmen. Des Weiteren soll sich der Bundesrat für
eine Erhöhung der SGB II-Kinderregelsätze mindestens um die Erhöhung des Kindergeldes
aussprechen, da die Kindergelderhöhung in vollem Umfang auf den SGB II-Leistungsbezug
angerechnet werde und somit die Anpassung gerade an den ärmsten Familien vorbeigehe.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu entscheiden, ob er zu dem Gesetzentwurf
Stellung nimmt oder ggf. keine Einwendungen gegen ihn erhebt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Liedtke [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 40].
20
Zum verkürzten Artikel (online):
http://www.welt.de/regionales/sachsen-anhalt/article139796108/Haseloff-fordert-deutlich-hoeheresKindergeld.html
21
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 31: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im
Bereich des Verfassungsschutzes
- BR-Drs. 123/15 Einspruchsgesetz
Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll insbesondere der Stärkung der Zentralstellenfunktion
des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie der Verbesserung der Analysefähigkeit und der
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden dienen. Schwerpunkt des
Gesetzentwurfs sind die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund soll durch eine Koordinierungsaufgabe,
die auf ein optimiertes Zusammenwirken der Behörden angelegt ist, eine erweiterte Beobachtung
durch das BfV sowie verbesserte Regelungen zum Informationsaustausch effektiver gestaltet, die ITNutzung zur Stärkung der Analysefähigkeit erweitert und der Informationsfluss auch von anderen
Behörden verbessert werden. Dem Einsatz von Vertrauensleuten wird ein gesetzlicher Rahmen
gesetzt. Weitere Regelungen beziehen sich auf die elektronische Akte, die Aktenvernichtung, die
Voraussetzungen für Übermittlungen an Polizeibehörden unter Berücksichtigung von Datenschutzbelangen, die Früherkennung von Cybergefahren sowie auf eine Neuregelung der Öffentlichkeitsarbeit.
Der Gesetzentwurf beinhaltet zudem Änderungen des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, des VIS-Zugangsgesetzes, des Artikel 10-Gesetzes, des Bundesbeamtengesetzes, des Bundesbesoldungsgesetzes, der Strafprozessordnung sowie der Verordnung
über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters und des Bundeszentralregistergesetzes.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Lediglich die Änderungen des VISZugangsgesetzes (Artikel 5) sollen drei Monate nach der Verkündung in Kraft treten.
Ergänzende Informationen
Die Untersuchungen zur Zusammenarbeit und Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden aus
der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, insbesondere der 2. Untersuchungsausschuss
21
„Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU-Untersuchungsausschuss)
und der
22
Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus haben gesetzgeberischen
Handlungsbedarf deutlich gemacht, um extremistischen und terroristischen Bestrebungen künftig
effektiv entgegentreten zu können.
Die Regierungsfraktionen haben in ihrem Koalitionsvertrag vom 27.11.2013 dazu festgelegt, dass
die Zentralstellenfunktion des BfV gestärkt, dessen Koordinierungskompetenz im Verfassungsschutzverbund ausgebaut und seine technische Analysefähigkeit verbessert werden soll. Durch
den gegenseitigen Austausch von Informationen sollen gemeinsame Lagebilder ermöglicht
werden. Zum Einsatz von Vertrauensleuten heißt es (dort S. 144): “Die Anforderungen an Auswahl
und Führung von V-Leuten des Verfassungsschutzes werden wir im Bundesverfassungsschutzgesetz regeln und die parlamentarische Kontrolle ermöglichen. Die Behördenleiter müssen
die Einsätze der V-Leute genehmigen. Bund und Länder informieren sich wechselseitig über die
eingesetzten V-Leute.“
21
22
Zum Abschlussbericht des NSU- Untersuchungsausschusses siehe BT-Drs. 17/14600:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/146/1714600.pdf
Zum Abschlussbericht:
http://www.bmi.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Solr_Servicesuche_Formular.html?nn=3314876&resourceI
d=3317778&input_=3314876&pageLocale=de&templateQueryString=Kommission+rechtsterrorismus&submit.
x=0&submit.y=0
22
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
Zum Verfahren im Bundesrat
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten lehnt in seinen Empfehlungen für eine
Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf die Erweiterung operativer Zuständigkeiten des BfV auch
auf nicht länderübergreifende gewaltorientierte Bestrebungen ab und verlangt die Einführung eines
echten Zustimmungsvorbehaltes. Zudem wird auf Bedenken hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots bei der Regelung des V-Leute-Einsatzes hingewiesen, da bei bestimmten Verurteilungen eine Anwerbung von V-Leuten nur grundsätzlich ausgeschlossen werden
soll, ohne die Ausnahmen im Gesetz zu benennen. Er empfiehlt des Weiteren, die im Gesetzentwurf (Artikel 1 § 9a Abs. 1 Satz 2) vorgesehene Einschränkung des Einsatzes von verdeckten
Mitarbeitern zu streichen, da befürchtet wird, dass die Handlungsmöglichkeiten des Verfassungsschutzes geschwächt und Erkenntnisse verloren gehen würden.
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat hingegen, keine Einwendungen gegen den
Gesetzentwurf zu erheben.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu befinden, ob er zu dem Gesetzentwurf Stellung
nimmt oder keine Einwendungen gegen ihn erhebt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Störtenbecker [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58
23].
23
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 34: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport
- BR-Drs. 126/15 Einspruchsgesetz
Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf schlägt die Bundesregierung ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz vor
und will damit die Dopingbekämpfung in Deutschland grundlegend neu regeln. Es soll der
Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport und zum Schutz der
Gesundheit der Sportler dienen, zur Sicherung von Fairness und Chancengleichheit bei
Sportwettbewerben und zur Erhaltung der Integrität des Sports beitragen. Dazu ist vorgesehen, die
bisherigen Vorschriften zur Bekämpfung von Doping im Sport zu bündeln und wesentliche
Neuregelungen, insbesondere neue Straftatbestände aufzunehmen. Insbesondere ist Folgendes
vorgesehen:

Bündelung der bisher im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelten Verbote und Strafbewehrungen im vorgesehenen neuen Gesetz,

Erweiterung der bisher bestehenden Verbote durch neue Tatbegehungsweisen und ausdrückliche Erfassung von Dopingmethoden („herstellen“, „Handel treiben“, „veräußern“,
„abgeben“, „in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen“),

erstmals Schaffung des strafbewehrten Verbots des Selbstdopings,

Einführung der Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln (auch von geringen Mengen),

Erweiterung der bisher besonders schweren Fälle und deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestände, so dass sie geeignete Vortaten für § 261 StGB (Geldwäschetatbestand)
werden,

Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage zur Datenübermittlung der Gerichte und Staatsanwaltschaften an die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA),

Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die
NADA,

Klarstellung der Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen den
Verbänden und den Sportlern,

Möglichkeit für die Länder, durch Rechtsverordnungen Schwerpunktgerichte zu bestimmen.
Einer Anlage sind diejenigen Stoffe zu entnehmen, die Dopingmittel sind oder solche enthalten.
Das Gesetz soll überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Lediglich die
Aufhebung des § 143 AMG (Artikel 3) soll noch für aktuelle Fälle in der durch Artikel 2 geänderten
Form gelten und erst ein Jahr nach der Verkündung in Kraft treten.
Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 27.11.2013 (dort S. 138) wurde vereinbart,
weitergehende strafrechtliche Regelungen beim Kampf gegen Doping und Spielmanipulation zu
schaffen, wozu auch Vorschriften zur uneingeschränkten Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln zum
Zweck des Dopings im Sport sowie zum Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs in
Betracht kommen.
24
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
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Der 13. Sportbericht der Bundesregierung vom 05.12.2014 , der die sportpolitische Entwicklung
im Zeitraum 2010 bis 2013 bilanziert, enthält u. a. wichtige Informationen zu Maßnahmen der
Dopingbekämpfung, -prävention, -analytik und -forschung in diesem Zeitraum und hebt auch die
führende Rolle der Bundesregierung bei der internationalen Dopingbekämpfung hervor.
24
Auf nationaler Ebene ist die 2002 gegründete NADA die wichtigste Instanz, die für einen manipulationsfreien Sport eintritt. Hauptaufgabe dieser Organisation ist es, das Dopingkontrollsystem in
Deutschland zu organisieren und durchzuführen. Daneben unterstützt die NADA die Dopingbekämpfung durch Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen. Seit 2003 wird die Dopingbekämpfung
weltweit durch die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) koordiniert. In Kopenhagen wurde auf der
Welt-Anti-Doping-Konferenz der WADA-Code angenommen. Die Akzeptanz dessen stellt für alle
olympischen Verbände eine Teilnahmevoraussetzung für die Olympischen Spiele dar.
Eine weitere wichtige Säule in der Dopingbekämpfung bildet auch die Anti-Doping-Forschung der
WADA-akkreditierten Dopingkontrolllabore in Köln und Dresden/Kreischa, die von der Bundesregierung mit jährlich 2 Mio. € gefördert werden. Wichtige Forschungserfolge der Labore verkürzen
so den Wettlauf mit den Dopern und ihren Hintermännern. 2011 wurde auch die Europäische
Beobachtungsstelle zum frühzeitigen Erkennen von Methoden und Medikamenten mit Missbrauchspotenzial zum Doping (EuMoCEDA) an der Deutschen Sporthochschule in Köln gegründet,
die in Zusammenarbeit mit der Pharmaindustrie frühzeitig Analysemethoden für Dopingsubstanzen
entwickelt.
Nähere Informationen gibt es u. a. auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für
25
Verbraucherschutz.
Die Sportministerkonferenz (SMK) hat sich nach konstruktiven Diskussionen auf ihrer Jahrestagung am 06./07.11.2014 in Frankfurt einstimmig darauf verständigt, dass die NADA von den
Ländern ab 2015 insgesamt bis zu 500.000 € pro Jahr mehr erhält. Das Geld fließt unter
26
Zugrundelegung des Königsteiner Schlüssels in die Präventionsarbeit der NADA.
Seit 2009 gibt es den Nationalen Dopingpräventionsplan (NDPP) als ein Kooperationsprojekt der
NADA, des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), der Deutschen Sportjugend (dsj), des
Bundesministeriums des Innern (BMI) und der SMK. Der NDPP stellt eine bundesweite Rahmenkonzeption zur Koordinierung und Steuerung aller Dopingpräventionsaktivitäten in Deutschland im
Spitzen- und Breitensport dar und hat folgende Aufgaben und Ziele: Abbau von Defiziten in der
Dopingprävention, flächendeckende und nachhaltige Optimierung der Aktivitäten, Vernetzung der
Akteure und Koordinierung der Maßnahmen, Aktivierung der Sportstrukturen, Förderung modellhafter Projekte, Erfahrungsaustausch der einzelnen Partner, optimale Nutzung bestehender Res27
sourcen und Synergien.
Ein von Baden-Württemberg initiierter und vom Bundesrat in seiner 917. Sitzung am 29.11.2013
zur Einbringung beim Deutschen Bundestag beschlossener Gesetzentwurf [BR-Drs. 266/13
(Beschluss)] enthielt bereits Regelungsvorschläge für eine Erweiterung der Straftatbestände – und
zwar bezogen auf die im Anhang des UNESCO-Übereinkommens gegen Doping im Sport
23
24
25
26
27
Zum 13. Sportbericht in BT-Drs. 18/3523:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2014/13_sportbericht.pdf?__blob=publicatio
nFile
Zur Homepage der NADA: http://www.nada.de/de/home/#.VTjxmFIcSpo
Siehe hierzu:
http://www.bmjv.de/DE/Themen/Gesellschaft/AntiDoping/_node.html;jsessionid=0C29101886A97DB63A61B8
AA9551A646.1_cid289
Siehe Pressemitteilung vom 07.11.2014:
https://innen.hessen.de/presse/pressemitteilung/sportministerkonferenz-beschliesst-staerkere-beteiligung-derlaender-der und
zu den Beschlüssen der SMK (dort S. 13):
http://www.sportministerkonferenz.de/sites/default/files/dokumente/141107_38%20SMKBeschl%C3%BCsse%20mit%20Einleitungen.pdf
Zum NDPP:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Politik_Gesellschaft/Sport/praeventionsplan.pdf
?__blob=publicationFile
25
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
aufgeführten Wirkstoffe. Der Handel mit und der Erwerb von Dopingmitteln sollten unabhängig von
der Menge verboten sein. Zudem sah er zusätzlich zu den bestehenden Sanktionsmöglichkeiten
ein Verbot für Sportler vor, an berufssportlichen Wettkämpfen teilzunehmen, wenn ihnen Doping
nachgewiesen wurde. Außerdem sollte in § 95 AMG der Tatbestand „Dopingbetrug“ ergänzt, die
Strafobergrenze für Dopingdelikte von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe ausgeweitet und eine
Kronzeugenregelung geschaffen werden. Außerdem war vorgesehen, den Tatbestand „Dopingbetrug“ in den Vortatenkatalog der Geldwäsche gemäß § 261 StGB aufzunehmen. Die 84.
Justizministerkonferenz (JuMiKo) am 14.11.2013 begrüßte den Gesetzentwurf von BadenWürttemberg und hielt neben der Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen flankierende
Präventionsprogramme für einen dopingfreien Sport (u. a. weitere Aufklärungskampagnen über die
28
Gefahren des Dopings für die Gesundheit und für Fairness im Sport) für erforderlich. Dieser
Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag bisher noch nicht beraten.
In der Sitzung des Landtages von Sachsen-Anhalt am 14.11.2013 (dort TOP 6) beantwortete die
Landesregierung eine mündliche Anfrage des Abgeordneten Uwe Loos der Fraktion DIE LINKE
dazu, wie sie zu den sportpolitischen Absichten der Bundesregierung zur Verschärfung der AntiDoping-Gesetzgebung und zur besseren finanziellen Ausstattung der NADA steht. In der Sitzung
am 28.02.2014 (dort TOP 14) wurde über einen Antrag der Fraktion DIE LINKE „Maßnahmen
29
gegen Doping und Manipulation im Sport“ (LT-Drs. 6/2807) beraten. Der Ausschuss für Inneres
30
und Sport führte dazu am 21./22.05.2014 eine öffentliche Anhörung durch.
Die Konferenz der Landessportbünde (LSB) hat sich in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung positioniert. Darin werden ausdrücklich die Ziele des Gesetzentwurfs
begrüßt, verstärkt staatliche Strafermittlungsinstrumente zum Einsatz zu bringen, die Zusammenarbeit zwischen der NADA und staatlichen Ermittlungsbehörden zu erweitern und gleichzeitig die
sporteigenen Anti-Doping-Maßnahmen zu stützen. Die LSB weisen aber u. a. auf Unklarheiten bei
der Ermittlung einer Absicht beim Selbstdoping und dem Erwerb und Besitz von Dopingmitteln in
geringen Mengen hin. Weiterhin kritisieren sie die unzureichende Beschreibung des Personenkreises, auf die das Gesetz angewendet werden soll. Klärungsbedarf sehen die LSB auch beim
Zusammenspiel von Sportschiedsgerichtbarkeit und der staatlichen Dopingbekämpfung mit straf31
rechtlichen Mitteln.
Zum Verfahren im Bundesrat
Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf wie folgt
Stellung zu nehmen. Er schlägt eine Ergänzung des Verbrechenstatbestandes um die Mindestaltersgrenze von 21 Jahren für Täter vor und hält die Einfügung der Strafbewehrung als „minder
schwerer Fall“ mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren für geboten. Darüber
hinaus empfiehlt er u. a. zu prüfen, ob die Strafbarkeit des Selbstdopings auch den Fallkonstellationen ausreichend Rechnung trägt, in denen die Anwendung oder das Anwendenlassen des
Dopingmittels oder der Dopingmethode im Ausland, die gedopte Wettkampfteilnahme jedoch im
Inland stattfindet. Ferner soll geprüft werden, wie das Spannungsverhältnis zwischen der pauschal
alle Stoffe der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping erfassenden
Strafbarkeit des Selbstdopings und den Beschränkungen der WADA-Verbotsliste der Verbote
bestimmter Stoffgruppen auf den Wettkampf und bestimmte Sportarten aufgelöst werden kann
bzw. ob die vorgesehenen Vorschriften in Artikel 1 §§ 9 und 10 des Gesetzentwurfs ausreichen,
um den erforderlichen Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen.
Gemeinsam empfehlen Rechtsausschuss und Ausschuss für Innere Angelegenheiten, die
Schaffung einer Kronzeugenregelung zu prüfen.
28
29
30
31
Zum Beschluss der JuMiKo vom 14.11.2013:
http://www.saarland.de/dokumente/res_justiz/TOP_II.11-Doping_im_Sport.pdf
Zum Plenarprotokoll 6/62:
http://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/plenum/wp6/062stzg.pdf#page=5234
Zur Dokumentation der öffentlichen Anhörung:
http://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/aussch/wp6/inn/protok/inn048p6i.pdf
Weitere Informationen hierzu siehe unter News des LSB Sachsen-Anhalt vom 20.02.2015:
http://www.lsb-sachsen-anhalt.de/o.red.c/news.php?news=4292
26
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
Der Gesundheitsausschuss hält aus arzneimittelrechtlicher Sicht einen Verweis auf das AntiDoping-Gesetz in den §§ 11 und 11a AMG für erforderlich, um die Einheitlichkeit der Regelungen
betreffend Packungsbeilage und Fachinformation bei Arzneimitteln sicherzustellen.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt neben einer Klarstellung mit dem Ziel, dem
strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu entsprechen, weitere Prüfbitten. Diese beziehen sich
darauf, ob auch eine Möglichkeit zur Datenübermittlung seitens der Stiftung NADA Deutschland an
die Strafverfolgungsbehörden geregelt werden sollte, ob die vorgesehenen datenschutzrechtlichen
Bestimmungen im Gesetzentwurf (Artikel 1 §§ 9 und 10) zusammenzufassen seien, um eine
einheitliche Regelung zu treffen, und ob eine Verjährungsregelung in das Gesetz aufgenommen
werden sollte.
Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat hingegen, keine Einwendungen
gegen den Gesetzentwurf zu erheben.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu entscheiden, ob er zu dem Gesetzentwurf
Stellung nimmt oder keine Einwendungen gegen ihn erhebt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Wiese [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 84].
27
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 36a: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei
den Verfahren der Fracking-Technologie
- BR-Drs. 143/15 Einspruchsgesetz
TOP 36b: Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung
auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
- BR-Drs. 142/15 Einspruchsgesetz
Inhalt der Vorlagen
Zu TOP 36a:
Bei der Nutzung von Fracking-Verfahren zur Erkundung und Gewinnung von Erdgas und -öl sowie
zur Nutzung von Tiefengeothermie besteht das Risiko, dass das Grundwasser mit Chemikalien
verunreinigt wird und damit insbesondere auch die Trinkwasserversorgung beeinträchtigt werden
kann. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll diesem Risiko mit entsprechenden
Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) begegnet werden.
Generell sollen Fracking-Verfahren dann verboten werden, wenn das Risiko der Grundwasserbeeinträchtigung nicht zu verantworten bzw. überhaupt nicht einzuschätzen ist. FrackingTechnologien sollen also nicht generell verhindert werden, aber mit hohen Anforderungen zur
Abwehr schädlicher Auswirkungen auf Umwelt und menschliche Gesundheit verbunden sein.
Es ist vorgesehen, im WHG insbesondere zu regeln, dass

Fracking-Maßnahmen und untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das beim Fracking anfällt, so genannte Gewässerbenutzungen nach dem Wasserhaushaltsrecht sind;

Fracking-Maßnahmen und untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser in Wasser- und
Heilquellenschutzgebieten sowie in Einzugsgebieten von Talsperren und Gewässern, die
öffentlichen Wasserversorgung dienen, verboten sind;

auch in Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen und Brunnen zur öffentlichen
Wasserversorgung Fracking nicht erlaubt wird;

nach landesrechtlichen Vorschriften Fracking auch in Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Getränken sowie in Gebieten
des Steinkohlebergbaus verboten werden kann;

Fracking-Maßnahmen oberhalb von 3.000 m Tiefe in Ton, Schiefer-, Mergel- oder Kohleflözgestein grundsätzlich verboten sind;

nur Fracking-Flüssigkeiten verwendet werden dürfen, die nicht oder nur schwach wassergefährdend sind;

alle Stoffe, die bei Fracking-Maßnahmen verwendet oder untertägig abgelagert werden
sollen, offengelegt werden müssen und vielfältige Berichtspflichten gegenüber zuständigen
Behörde einzuhalten sind.
Das Gesetz soll sechs Monate nach der Verkündung in Kraft treten.
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Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
Zu TOP 36b:
Das Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung besteht darin, die Vorschriften zur Haftung für
Bergschäden einschließlich der Bergschadensvermutung des § 120 des Bundesberggesetzes
(BBergG) vollständig auf die Bereiche Untergrundspeicher durch Schaffung künstlicher Hohlräume
(Kavernen) sowie Bohrlochbergbau anwendbar zu machen. Hierdurch soll den Betroffenen höhere
Rechtssicherheit gegeben und deren Rechtsposition gestärkt werden, so dass ein besserer
Interessenausgleich gewährleistet wird. Damit soll auch mehr Akzeptanz für die geregelten risikobehafteten Bergbaubereiche (inklusive der umstrittenen Fracking-Technologie) erreicht werden.
Dazu sollen im BBergG u. a. § 120 (Bergschadensvermutung) und § 126 (Untergrundspeicher)
sowie die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (EinwirkungsBergV) entsprechend geändert werden.
Artikel 1 (Änderung BBergG) soll am Tag nach der Verkündung, Artikel 2 (Änderung EinwirkungsBergV) zwei Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt
Nach dem Energiekonzept 2030 der Landesregierung von Sachsen-Anhalt vom April 2014 ist
Erdgas ein bedeutender und klimafreundlicher Primärenergieträger, der 2011 einen Anteil von 2,5
% an der Primärenergiegewinnung in Sachsen-Anhalt aufwies. Auch 3 % des Erdgasverbrauchs
stammten aus heimischen Quellen. Die Tendenz sei fallend. Darin spiegle sich der starke
Rückgang der heimischen Förderung wegen der Erschöpfung der Lagerstätte in der Altmark wider
und zeige im Gegenzug die starke Importabhängigkeit von Erdgasbezügen aus Russland und
Norwegen.32
Dem o. g. Energiekonzept nach sind in der Altmark noch etwa 20 % der ursprünglich vorge3
fundenen 260 Mrd. Norm-m förderbar. Die Landesregierung unterstütze die vollständige Förderung dieser konventionellen Gasvorkommen, soweit dies umweltverträglich erfolgen kann. Sie
stellt dabei klar, dass der Einsatz umwelttoxischer Substanzen bei der Anwendung der FrackingTechnologie zur Aufsuchung und Gewinnung unkonventioneller Erdgaslagerstätten abgelehnt wird.
Zum Verfahren im Bundesrat
Zu TOP 36a:
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem
Bundesrat als Hauptempfehlung, den vorliegenden Gesetzentwurf abzulehnen. Zugleich wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf so zu fassen, dass das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen verboten wird. Zudem
empfiehlt der Ausschuss zahlreiche Hilfsempfehlungen.
Der Finanzausschuss hat von einer Empfehlung an das Plenum des Bundesrates abgesehen.
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, weitere benannte Gewässer (z. B. Badegewässer) im Sinne des öffentlichen Gesundheitsdienstes besonders zu schützen. Weiterhin schlägt
er vor, Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen und Stellen zur Entnahme von Wasser zur
Herstellung von Getränken bundeseinheitlich im WHG zu schützen.
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt, neben einer Reihe von fachlichen Änderungen eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht bei bestimmten Gewässerbenutzungen und Prüfungen im Einzelfall
bei Anwendung der Fracking-Technologie in den geschützten Gebieten, wenn davon keinerlei
naturschutzrechtlich relevante Nachteile ausgehen bzw. zu befürchten sind.
32
Zum Konzept in LT-Drs. 6/3016: http://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp6/drs/d3016lun.pdf
29
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
Zu TOP 36b:
Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Bergschadensvermutung
und die für die Bergschadensvermutung entscheidenden Einwirkungsbereiche neben Hebungen
auch auf Erderschütterungen im Tagebaubetrieb auszudehnen sowie die Anpassung der
Regelungen an den Stand der Technik. Daneben schlägt er vor, die Bergschadenshaftung auch
auf Aufsuchungstätigkeiten unter Anwendung maschineller Kraft oder durch Explosivstoffe
anzuwenden sowie die Sachverständigenregelung zum Festlegen des Einwirkungsbereichs in der
Einwirkungsbereichs-Bergverordnung zu ändern.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, Gemeinden und Städte bei der ersten bergrechtlichen Genehmigung zu beteiligen, die Vorgaben der
Raumordnung bei bergrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen und die Regelungen zur rechtssicheren Antragstellung (Vermeidung von Missbrauch) sowie notwendige Ergänzungen und
Erfordernisse (insbesondere hinsichtlich Betriebspläne, des Einsatzes von Maschinen oder
Explosivstoffen und der Durchführung von Erschütterungsmessungen) aufzunehmen.
Beide Gesetze bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu befinden, ob er zu den Gesetzentwürfen
Stellung nimmt oder ggf. keine Einwendungen gegen sie erhebt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Damerius [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 51]
oder an Herrn Nentwich [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 73].
30
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 37: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des
Rechts des Energieleitungsbaus
- BR-Drs. 129/15 Einspruchsgesetz
Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll dem Bedarf an einem umfassenden und beschleunigten Ausbau der deutschen Höchstspannungsnetze und den Veränderungen im Bereich
der deutschen Gasfernleitungsnetze Rechnung getragen werden.
Auf Grundlage zwischenzeitlich vorliegender Erfahrungen des in den §§ 12a ff. des Energiewirtschaftsgesetzes geregelten mehrstufigen Prozesses der energiewirtschaftlichen Bedarfsermittlung mit einer umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung soll für die Netzentwicklungsplanung
(Strom und Gas) die Umstellung von einem jährlichen auf einen sich alle zwei Jahre wiederholenden Prozess erfolgen.
In den Kalenderjahren, in denen nach der beabsichtigten Änderung kein Netzentwicklungsplan
vorzulegen ist, sollen die Übertragungsnetzbetreiber (Strom) und die Fernleitungsnetzbetreiber
(Gas) verpflichtet sein, einen Umsetzungsbericht vorzulegen.
Zweiter Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist der Einsatz von Erdkabelsystemen auf Höchstspannungsebene. Dieser soll – bedingt durch die noch nicht ausreichenden Erfahrungen – auf
Pilotprojekte beschränkt werden. Eine (Teil-)Erdverkabelung soll beim Bau neuer Stromtrassen auf
Höchstspannungsebene im Wesentlichen nur bei vier Pilotprojekten nach dem Energieleitungsausbaugesetz und bei allen Höchstspannungs-Gleichstromübertragungs-Leitungen nach dem
Bundesbedarfsplangesetz zulässig sein. Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigten
Änderungen stellen darauf ab, den Netzausbau mittels des erweiterten Einsatzes der Erdverkabelung in technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten von Höchstspannungsleitungen
zu beschleunigen.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt
In der Praxis führen die jährlichen Planungen zu zeitlichen Überschneidungen, die Parallelprozesse darstellen, etwa wenn bereits vor Bestätigung eines Netzentwicklungsplanes ein neues
Szenario für den nachfolgenden Netzentwicklungsplan betrachtet wird.
Der Netzentwicklungsplan soll von einer breiten Basis aus Netzbetreibern, betroffenen Unternehmen und Öffentlichkeit nachvollzogen und mitgetragen werden. Diese Absicht wird mit der
derzeitigen Rechtslage gefährdet. Mit den vorgesehenen Änderungen könnten zeitliche Überschneidungen bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans und der Erarbeitung des Szenariorahmens für den darauffolgenden Netzentwicklungsplan vermieden werden.
Mit dem erweiterten Rahmen für die Zulässigkeit von (Teil-)Erdverkabelungen soll der Netzausbau
auf der Höchstspannungsebene mit möglichst breiter gesellschaftlicher Akzeptanz vorangetrieben
werden. So sollen Erdkabel zukünftig in den Fällen vorgesehen werden können, in denen eine
Freileitung gegen bestimmte Belange des Naturschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz, die
dem Arten- und Gebietsschutz dienen, verstoßen würde, oder wenn die Leitung eine große
Bundeswasserstraße (z. B. Elbe oder Rhein) queren soll.
Die (Teil-)Erdverkabelung im Höchstspannungsnetz ist im Vergleich mit Freileitungen mit erheblich
höheren Kosten verbunden. Der für Sachsen-Anhalt zuständige Übertragungsnetzbetreiber gibt an,
dass die Verlegung von Erdkabeln die Baukosten um das Vier- bis Zehnfache erhöht. Bei einer
31
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
33
Verlegung von Kabeln in Tunneln könnten sich die Kosten um den Faktor 30 bis 40 erhöhen.
Zudem stellt der Übertragungsnetzbetreiber in einer Informationsbroschüre die Vor- und Nachteile
34
des Erdkabels der Freileitung gegenüber.
Die durch die Erweiterung der Möglichkeit der (Teil-)Erdverkabelung beim Stromnetzausbau entstehen Mehrkosten der Übertragungsnetzbetreiber können bundesweit über die Netzentgelte auf
die Verbraucher umgelegt werden.
In ihrem Energiekonzept 2030 bekennt sich die Landesregierung Sachsen-Anhalt zum
Netzausbau. Unter Nr. 7.2 heißt es darin: „Der Netzausbau ist das Mittel der Wahl, wenn es um ein
35
funktionierendes System mit hoher Erzeugungsleistung aus erneuerbaren Energien geht.“
Zum Verfahren im Bundesrat
Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und
Raumordnung sowie der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen
dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Der federführende Wirtschaftsausschuss hält die Ausweitung der Erdverkabelungsoption im
Höchstspannungsnetz aus Gründen der Akzeptanz für geboten und bittet um Überprüfung der
Wertung, dass es sich bei der Erdverkabelung noch um eine Pilottechnologie handelt. Er spricht
sich für die Anhebung der Netzentgeltbefreiung von Neubauten im Energiebereich von 20 auf 40
Jahre und die Erweiterung der Pilotstrecke Wehrendorf-Gütersloh aus. Letzterem schließt sich
auch der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung an. Zudem soll nach
Auffassung des Wirtschaftsausschusses die Bundesregierung prüfen, wie weiteres Potenzial zu
Akzeptanzsteigerung und Beschleunigung im Rechtsrahmen erschlossen werden kann. Beide
Ausschüsse empfehlen gemeinsam, Erdverkabelung bei Querung einer Bundeswasserstraße
generell als Option zu berücksichtigen.
Dem Wirtschaftsausschuss wie auch dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sind die bisher vorgesehenen Naturschutz- und artenschutzfachlichen Kriterien für
(Teil-)Erdverkabelung zu restriktiv. Die Ausschüsse empfehlen, dass die Bundesnetzagentur von
den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkten abweichen darf.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten sowie der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat
hingegen, keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf zu erheben.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu befinden, ob er zu dem Gesetzentwurf Stellung
nimmt oder keine Einwendungen gegen ihn erhebt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Nentwich [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 73].
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34
35
Siehe hierzu: http://www.50hertz.com/de/Netzausbau/Leitlinien-der-Planung/Freileitung-versus-Kabel
Zur Broschüre:
http://www.50hertz.com/Portals/3/Content/Dokumente/Netzausbau/Freileitung-vsKabel/Hintergrundinformationen-Erdkabel-Freileitung-201203.pdf
Zum Konzept in LT-Drs. 6/3016: http://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp6/drs/d3016lun.pdf
32
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 38: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)
- BR-Drs. 130/15 Zustimmungsgesetz
Inhalt der Vorlage
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen einzelne Maßnahmen der von ihr
am 11.12.2014 beschlossenen Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft
kurzfristig umgesetzt werden, die schnelle und spürbare Entlastungen für die mittelständische
Wirtschaft erwarten lassen. Zu den wesentlichen Inhalten zählen:

Anhebung der Grenzbeträge für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung (AO), wodurch noch mehr kleine Unternehmen als
bislang von der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit werden;

Reduzierung von Mitteilungspflichten beim Kirchensteuerabzugsverfahren im Einkommensteuergesetz (EStG);

Anhebung der steuerlichen Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte im EStG;

Vereinfachung des Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern;

Vereinfachung und Reduktion von Berichtspflichten im Rahmen des Biogasmonitorings;

Anhebung von Schwellenwerten in verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen sowie
Einführung von Schwellenwerten für Meldepflichten zur Umweltstatistik, wodurch mehr
Existenzgründer als bislang in den ersten drei Jahren von statistischen Meldepflichten
befreit werden sollen;

Anhebung von Meldeschwellen für die Intrahandelsstatistik zur Befreiung weiterer
Unternehmen von der Meldepflicht.
Das Gesetz soll überwiegend am 01.01.2016, einige Artikel am Tag nach der Verkündung in Kraft
treten.
Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt
Die Wirtschaftsministerkonferenz (WMK) hat am 04./05.06.2014 in Berlin zum Bürokratieabbau für
Wirtschaft, Bürger und Verwaltung ihre Beschlüsse vom Frühjahr und Herbst 2013 nochmals
bekräftigt und damit die Bedeutung von Maßnahmen zur Reduzierung von Bürokratie und
36
Verwaltungslasten betont und diese dabei in einen europäischen Kontext gebracht.
Der Landtag von Sachsen-Anhalt beschäftigte sich im Sommer 2013 mit dem Thema „Investitionen
und Standards zukunftsfähig gestalten“ und hat in seinem Beschluss vom 20.06.2013 u. a. die
Landesregierung gebeten, bei Gesetzesvorhaben die Standards der Aufgabenerfüllung für das
Land und die Kommunen zu prüfen, abzuwägen und auf ein notwendiges Maß zu beschränken,
37
sofern EU- oder Bundesrecht nichts anderes vorgeben.
36
37
Zu den Beschlüssen der WMK vom 04./05.06.2014 (dort TOP 9):
http://www.wirtschaftsministerkonferenz.de/WMK/DE/termine/Sitzungen/14-06-04-05-WMK/14-06-04-05beschluesse.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Zum Beschluss vom 20.06.2013 in LT-Drs. 6/2193:
http://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp6/drs/d2193vbs.pdf und
zur Beschlussrealisierung der Landesregierung vom 12.08.2013 in LT-Drs. 6/2347:
http://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp6/drs/d2347lbr.pdf
33
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
Mit dem von der Bundesregierung am 06.2014 beschlossenen „Arbeitsprogramm Bessere Recht38
setzung 2014“ hat sie Bürokratieabbaumaßnahmen u. a. für kleinere und mittlere Unternehmen
benannt und sich mit den am 11.12.2014 beschlossenen Eckpunkten zur weiteren Entlastung der
39
mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie dieser Thematik näher und breiter angenommen.
Der Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr wird die Wirtschaft
um insgesamt rd. 744 Mio. € pro Jahr entlastet. Der wesentliche Anteil davon entfällt mit rd. 504
Mio. € auf die Anhebung der Schwellenwerte der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht.
Auf untergesetzlicher Ebene sollen diese gesetzlichen Maßnahmen u. a. durch die ab 01.07.2015
von der Bundesregierung für Deutschland einzuführende „One in, one out“-Regel flankiert werden.
Damit verpflichtet sich die Bundesregierung politisch, den Erfüllungsaufwand zu begrenzen. Die
40
Regel bedeutet: Für jede neue Regelung eine alte weniger.
Die Bundesregierung hat am 22.04.2015 den Bericht zum Stand des Bürokratieabbaus und zur
besseren Rechtsetzung für das Jahr 2014 beschlossen. In dem Bericht zeigt sich nach Ansicht der
Bundesregierung, dass sich die Bürokratiekosten tatsächlich haben senken lassen und wie sich
41
der Erfüllungsaufwand im Jahr 2014 entwickelt hat.
Zum Verfahren im Bundesrat
Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung
zu nehmen. Er spricht sich für eine weitere Anhebung der Grenzbeträge für die Buchführungs- und
Aufzeichnungspflichten nach der AO, die Änderung des EStG hinsichtlich der Aufnahme des
handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechts für Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes in die Steuerbilanz und die Anhebung der Rechnungsgrenze auf 300 € aus. Daneben schlägt er eine Prüfbitte an die Bundesregierung vor, ob die
Mindestimportquote für Arzneimittel gestrichen werden kann.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat eine klarstellende Änderung beim Kirchensteuerabzugsverfahren bei der Kapitalertragsteuer in § 51a EStG.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat hingegen, keine Einwendungen
gegen den Gesetzentwurf zu erheben.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu befinden, ob er zu dem Gesetzentwurf Stellung
nimmt oder keine Einwendungen gegen ihn erhebt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Nentwich [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 73].
38
39
40
41
Zum Arbeitsprogramm:
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/Buerokratieabbau/2014/04-06/Anlagen/2014-06-04arbeitsprogramm%20bessere%20Rechtsetzung.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Zu den Eckpunkten:
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/Buerokratieabbau/2014/10-12/Anlagen/2014-10-11kabinettbeschluss-dezember-2014.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Für weitergehende Informationen siehe Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Mittelstand/buerokratieabbau,did=508704.html
Siehe Regierungspressekonferenz vom 22.04.2015:
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/04/2015-04-22-regpk.html
34
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 40: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
- BR-Drs. 128/15 Zustimmungsgesetz
Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beinhaltet eine deutliche Anhebung der Wohngeldleistungen. Dies wird vor allem durch die regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge und
die Anpassung der Tabellenwerte erreicht. Dabei wird auch die Entwicklung der Bruttowarmmieten
berücksichtigt. Zudem enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von Maßnahmen, die der Verwaltungsvereinfachung dienen. Diese bringen auch Erleichterungen für die Bürger sowie für die Wirtschaft mit sich. Die Wohngelderhöhung soll folgende Bausteine umfassen:

Anpassung der Tabellenwerte an die Entwicklung der Wohnkosten und der Verbraucherpreise
Insgesamt werden die Tabellenwerte (das Wohngeldleistungsniveau) um durchschnittlich
rd. 39 % erhöht. Der sich daraus ergebende Wohngeldbetrag hängt im Einzelfall von der
Kombination aus Miete, Einkommen und Haushaltsgröße ab. So profitieren Haushalte, die
von überdurchschnittlichen (Bruttokalt-)Mieterhöhungen betroffen sind, etwas stärker von
diesem Reformbaustein als Haushalte mit etwas geringeren Mieten.

Regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die regional
differenzierte Mietenentwicklung
Bei jeder Anpassung der Höchstbeträge aufgrund einer regional unterschiedlichen
Mietentwicklung sind die Mietenstufen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 des Wohngeldgesetzes neu
festzulegen. Somit sind auch Herabstufungen bei den Mietenstufen zu verzeichnen. Die
isolierten Wirkungen der Herabstufungen auf die Wohngeldhaushalte werden durch die
gleichzeitige Erhöhung der Miethöchstbeträge und der Tabellenwerte aufgefangen.
Insgesamt sollen drei Gruppen von der Wohngeldreform profitieren:

die bisherigen Wohngeldhaushalte, die 2016 auch ohne Reform Wohngeld bezogen
hätten,

so genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen
Wohngeldanspruch überschritten haben und die 2016 erstmals oder wieder mit Wohngeld
bei den Wohnkosten entlastet werden,

so genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezogen haben.
Die Leistungsverbesserungen führen insgesamt für Bund und Länder zu Mehrausgaben von 580
Mio. €.
Das Gesetz soll – mit Ausnahmen, die ein früheres In-Kraft-Treten vorsehen – am 01.01.2016 in
Kraft treten.
Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt
Das Wohngeld wurde zuletzt 2009 erhöht. Der enthaltene Heizkostenzuschuss wurde 2011 abgeschafft. Mit Blick auf die Einkommensentwicklung und die zwischenzeitlich eingetretenen Wohnkostensteigerungen ist eine erneute Anpassung erforderlich. Die Mietanstiege liegen seit 2012 bei
35
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
jährlich rd. 3,5 %. Das Leistungsniveau des Wohngeldes sinkt von Jahr zu Jahr. In der Folge
erhalten immer weniger Haushalte mit geringen Einkünften Wohngeld und wechseln in den Bezug
von Arbeitslosengeld II.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hatte dem Landtag bereits im Zusammenhang mit dessen
Beschluss „Für eine sozial gestaltete Energiewende" vom 20.06.2014 im Rahmen der Beschlussrealisierung mitgeteilt, dass sie den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens konstruktiv begleiten
42
wird.
Über die anstehende Reformierung des Wohngeldes wurde in der Sitzung des Landtages von
43
Sachsen-Anhalt am 27.02.2015 im Rahmen der Fragestunde debattiert.
Zum Verfahren im Bundesrat
Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem
Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Er hält eine kontinuierliche Anpassung des
Wohngelds an die Preis- und Einkommensentwicklung auch weiterhin für unverzichtbar. Deshalb
soll die Bundesregierung künftig im Rahmen des Wohngeld- und Mietenberichts über einen
möglichen Anpassungsbedarf berichten und die für die Leistungshöhe maßgeblichen Faktoren alle
vier Jahre überprüfen und gegebenenfalls durch Gesetz und Verordnung neu festsetzen. Auch sei
das vorzeitige In-Kraft-Treten auf Artikel 1 Nr. 25 § 42a Abs. 3 Satz 1 auszudehnen. Diese Vorschrift enthält die Übergangregelung für freiwilligen Wehrdienst Leistende. Eine Bezugnahme auf
das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung
soldatenrechtlicher Vorschriften soll ebenfalls erfolgen. Ferner soll neben einem regelhaft
automatisierten Verfahren alternativ auch eine manuelle Bescheiderteilung möglich sein.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss sowie der Ausschuss für Innere
Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat hingegen, keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf zu erheben.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu entscheiden, ob er zu dem Gesetzentwurf
Stellung nimmt oder keine Einwendungen gegen ihn erhebt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Schneider [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 21].
42
43
Zur Beschlussrealisierung in LT-Drs. 6/3379 vom 29.08.2014:
http://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp6/drs/d3379lbr.pdf
Zum Plenarprotokoll 6/85 (dort TOP 18 Frage 7):
http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/plenum/wp6/085stzg.pdf
36
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 46: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat,
den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank:
Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie
- BR-Drs. 71/15 TOP 50: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den
Rat: Das Paris-Protokoll – Ein Blueprint zur Bekämpfung des
globalen Klimawandels nach 2020
- BR-Drs. 72/15 ohne TOP:
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den
Rat: Erreichung des Stromverbundziels von 10 % – Vorbereitung des
europäischen Stromnetzes auf 2020
- BR-Drs. 73/15 -
Inhalt der Vorlagen
Die Europäische Kommission (KOM) legt ihre Strategie zur Erreichung einer krisenfesten Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie vor. Mit einem aus drei Mitteilungen
bestehenden Paket greift sie damit einen zentralen Schwerpunkt ihres Arbeitsprogramms 2015 im
Sinne der von KOM-Präsident Jean-Claude Juncker erstellten politischen Leitlinien auf.
Zu TOP 46:
In der Mitteilung legt die KOM die Ziele der Energieunion in einer Rahmenstrategie als miteinander
verknüpfte politische Aspekte dar und untersetzt diese mit zahlreichen Einzelmaßnahmen:

Grenzüberschreitende, freie Energieflüsse: Konsequente Durchsetzung der geltenden Vorschriften in Bereichen wie Entflechtung und Unabhängigkeit der Regulierer; die Neugestaltung des Strommarkts mit stärkerem Verbund, mehr erneuerbaren Energien und
größerer Bedarfsorientierung; gründliche Überprüfung staatlicher Eingriffe auf dem Binnenmarkt und Abbau von umweltschädlichen Subventionen;

Vorrang für Energieeffizienz, die als eigenständige Energiequelle behandelt werden soll;

Übergang auf eine dauerhaft CO2-arme Gesellschaft: Vor Ort erzeugte Energie soll einfach
und effizient in das Netz eingespeist werden; Ausbau der technischen Vorreiterrolle der EU
bei erneuerbaren Energien und Elektromobilität;

Solidaritätsklausel: Verringerung der Abhängigkeit von einem einzelnen Lieferanten und
Möglichkeit der alleinigen Versorgung durch die Nachbarn, insbesondere im Falle von
Störungen der Energieversorgung; mehr Transparenz, wenn EU-Staaten Verträge über
den Einkauf von Energie oder Gas mit Drittstaaten schließen.
Der Anhang enthält einen Fahrplan und benennt die jeweiligen Zuständigen für die Umsetzung der
verschiedenen Maßnahmen.
Zu TOP 50:
In der Mitteilung macht die KOM Ausführungen zu ihren Vorstellungen für ein weltweites
Klimaübereinkommen, das im Dezember 2015 in Paris geschlossen werden soll. Ziel ist danach
ein transparentes, dynamisches und rechtsverbindliches Übereinkommen mit fairen und ehrgeizigen Verpflichtungen für alle Vertragsparteien. Außerdem werden in der Vorlage die auf dem
37
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
EU-Gipfel vom Oktober 2014 gefassten Beschlüsse in EU-Vorschläge für Emissionsreduktionsziele
(die sog. angestrebten nationalen Beiträge oder INDC) für das neue Übereinkommen umgesetzt.
Zu Drs. 73/15:
Die KOM erläutert im Rahmen der Mitteilung den Weg zu einem Stromverbundziel von 10 % bis
2020 als einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung einer erschwinglichen, sicheren und
nachhaltigen Energieversorgung in der EU. Die bisher vorherrschende Fragmentierung der
nationalen Energiemärkte müsse überwunden und der Zusammenschluss der Strommärkte
vorangetrieben werden. Entscheidend sei dabei der Bau fehlender Verbindungsleitungen zwischen
den Mitgliedstaaten. Ein gutes Verbundnetz sei auch die Voraussetzung dafür, dass das Netz
immer größere Mengen an Strom aus erneuerbaren Energien auf sichere und kosteneffizientere
Weise aufnehmen könne. Die KOM zeigt auf, welche Mitgliedstaaten das Ziel bereits erreicht
haben und welche Vorhaben notwendig sind, damit die Lücke bis 2020 geschlossen werden kann.
Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt
Der für die Energieunion zuständige Vizepräsident der KOM, Maroš Šefčovič, erläutert die Initiative
als „… das ehrgeizigste europäische Energieprojekt seit der Gründung der Gemeinschaft für Kohle
und Stahl – ein Projekt, das unsere 28 europäischen Energiemärkte zu einer gemeinsamen
Energieunion zusammenschließt, die Energieabhängigkeit Europas verringert und Investoren die
Planbarkeit gibt, die sie so dringend brauchen, um Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen. Heute
bringen wir eine grundlegende Umstellung auf eine CO2-arme und klimafreundliche Wirtschaft in
Gang, die die Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt stellt, indem sie Energie für sie er44
schwinglicher, sicherer und nachhaltiger macht. …“
Der Europäische Rat hat sich am
45
19./20.03.2015 auf Basis der KOM-Vorschläge auf ein Konzept zur Energieunion geeinigt.
Der Präsident der Europäischen Volkspartei (EVP) im Europäischen Parlament (EP), Joseph Daul,
lobt die Energieunion als eine zukünftig „treibende Kraft für Freiheit, Sicherheit und Wachstum in
Europa“. Sie werde „zudem die führende Rolle der Europäischen Union auf der internationalen
Bühne untermauern und zu einer stabileren und wohlhabenderen Nachbarschaft vor der Haustüre
46
der EU beitragen…“ Der Energieunion fehle die Vision – so allerdings auf der anderen Seite das
47
zusammenfassende Urteil aus dem Umfeld der Umweltschutzverbände. Auch die Vorsitzende
der Fraktion der Grünen im EP, Rebecca Harms, beklagt gegenüber den Medien, "Energieeinsparung, Effizienz und Erneuerbare werden wieder nicht ins Zentrum der Strategien gerückt".
Außerdem vertiefe die EU die Zusammenarbeit mit nicht-demokratischen Staaten, um die Energieabhängigkeit von Russland zu verringern. Auch Martina Werner, energiepolitische Sprecherin der
48
SPD im EP, sieht für die erneuerbaren Energien "nur eine Nebenrolle".
Der Staatsekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Rainer Baake,
erwartet von der Europäische Energieunion klare Signale für diejenigen großen Investitionen, die
für den Umbau der Energiesysteme in Europa erforderlich sind. Zugleich hebt er die zentrale Rolle
des Energiebinnenmarktes für die Energieunion hervor und betont die große Bedeutung der
49
Kooperation der EU-Mitgliedstaaten.
44
45
46
47
48
49
Zur Pressemitteilung der KOM vom 25.02.2015: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-4497_de.htm
Zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20.03.2015:
http://www.consilium.europa.eu/de/meetings/european-council/2015/03/19-20/
Euractiv vom 24.03.2015:
http://www.euractiv.de/sections/energie-und-umwelt/die-macht-der-energieunion-313198
Euractiv vom 27.02.2015:
http://www.euractiv.de/sections/energie-und-umwelt/energieunion-dem-vorschlag-der-eu-kommission-fehltdie-vision-312469
DW vom 25.02.2015: http://www.dw.de/eu-kommission-will-energieunion/a-18278801
BMWi Newsletter Energiewende vom 31.03.2015:
http://www.bmwi-energiewende.de/EWD/Redaktion/Newsletter/2015/6/Meldung/energieunion-mitzukunftsorientierter-klimapolitik.html
38
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
50
Die Stiftung Wissenschaft und Politik weist in ihrer Analyse auf die schon lange schwelende
Kontroverse zwischen den stärker umweltpolitisch motivierten und an einer Transformation des
Energiesystems interessierten Nord- und Westeuropäern auf der einen Seite und den auf Versorgungssicherheit und Erhaltung der existierenden nationalen Energiemix-Strukturen fixierten Mittelund Osteuropäern auf der anderen Seite hin, die sich zunehmend „zu einem europapolitischen
Grundsatzkonflikt“ entwickele.
Aus Sicht Sachsen-Anhalts besteht ein hohes Interesse an einer kohärenten Energiestrategie der
EU, wobei der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie als ein wichtiger Aspekt angesehen
wird. Bezüglich der Vorhaben zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit kann Sachsen-Anhalt
seine weit ausgebaute Infrastruktur zur Speicherung von Erdgas/Bioerdgas, von Propan,
Wasserstoff und chemischer Grundstoffe wie Ethylen einbringen. Sachsen-Anhalt engagiert sich
zudem beim Ausbau der Stromspeicher. Eine engere Verzahnung der nationalen Energiemärkte
setzt eine Transportinfrastruktur voraus, für die Sachsen-Anhalt mit dem Drehpunkt für das
Erdgasnetz in Steinitz und das Stromnetz in Wolmirstedt international bedeutende Knoten besitzt,
die ständig bedarfsgerecht ausgebaut werden. Vor diesem Hintergrund wird Sachsen-Anhalt die
beabsichtigten Maßnahmen der KOM bzw. der Bundesregierung bei der Vorbereitung der ersten
Schritte auf dem Weg zu einer europäischen Energieunion fortlaufend eng begleiten.
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat in seiner Sitzung am 24.04.2015 zum Antrag der Koa51
litionsfraktionen „Die Energiewende verlässlich und gerecht weitergestalten“ u. a. die Bedeutung
eines Erfolgs der Energiewende und insbesondere der weiteren Rolle der erneuerbaren Energien
für Sachsen-Anhalt bekräftigt, da das Land mit einem Anteil von über 40 % erneuerbarer Energien
an der Nettostromerzeugung in Deutschland eine Vorreiterrolle inne hat.
Zum Verfahren im Bundesrat
Zu TOP 46:
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz fordert in seinen Empfehlungen für eine
Stellungnahme zur Vorlage vor allem einen zusätzlichen Aktionsplan für konventionelle Biokraftstoffe angesichts deren weit reichender Bedeutung für den Klimaschutz. Die deutschen Regelungen dürften jedoch damit nicht konterkariert werden.
Der Wirtschaftsausschuss bekräftigt das Recht der EU-Mitgliedstaaten, die Grundlinien ihrer Energiepolitik sowie ihren jeweiligen nationalen Energiemix eigenverantwortlich festzulegen. Was die
Energieeffizienz im Gebäudesektor betrifft, so wendet er sich gegen weitergehende Fördermaßnahmen der EU und sieht die Verantwortung und das Potential für weitere Verbesserungen auf regionaler Ebene. Die Strategie zur Reduktion des CO 2-Ausstoßes im Verkehrssektor müsste sich
nach Auffassung des Ausschusses prioritär auf zukunftsfähige Technologien richten. Eine Festlegung auf Verschärfung der Reduktion des CO2-Ausstoßes bei neuen Pkw nach 2014 sollte derzeit
unterbleiben.
Ebenso wie der Wirtschaftsausschuss begrüßt der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit den Ansatz der KOM-Initiative im Grundsatz; dies gilt insbesondere für die
zukunftsorientierte Klimastrategie und die weltweite Führungsrolle der EU bei erneuerbaren
Energien. Er kritisiert jedoch u. a., dass in der EU an Öl- und Gasgewinnung (z. B. aus
Schiefergas) festgehalten werden soll und Kohlenstoffabtrennung und -speicherung sowie der
Nuklearbereich als Forschungsschwerpunkte weiterhin vorgesehen sind. Hinsichtlich der
Versorgungssicherheit spielten die fossilen Energieträger weiterhin eine zu große Rolle. Die
Strategie zur Entwicklung und Nutzung alternativer Kraftstoffe biete keine neuen messbaren Ziele.
Auch reiche der Anteil von 27 % erneuerbarer Energien am Energieverbrauch bis 2030 nicht aus,
um die Klima- und Energieziele der EU zu erreichen.
50
51
Siehe Beitrag in Stiftung Wissenschaft und Politik Aktuell 36 vom April 2015:
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A36_fis_gdn.pdf
Zum Antrag in LT-Drs. 6/3986 (Beschluss-Drs. lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor):
http://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp6/drs/d3986ran.pdf
39
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union hat sich den Empfehlungen der
Fachausschüsse überwiegend angeschlossen.
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.
Zu TOP 50:
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Wirtschaftsausschuss
begrüßen die Warnung der KOM vor möglichen irreversiblen Folgen des Klimawandels. Daher
müsse die globale Erwärmung auf 2 ℃ gegenüber dem vorindustriellen Niveau begrenzt werden.
Während der Wirtschaftsausschuss die Minderungsverpflichtung der EU bei den Treibhausgasemissionen von 40 % bis 2030 gegenüber 1990 begrüßt, hält der Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit diese für nicht ehrgeizig genug. Beide Ausschüsse erkennen
das Erfordernis eines kollektiven Handels und eines transparenten, dynamischen und verbindlichen internationalen Abkommens an. Der Wirtschaftsausschuss befürchtet ohne ein solches
Abkommen die Gefahr einer einseitigen Belastung der europäischen Unternehmen und ihrer
globalen Wettbewerbsfähigkeit. Dabei sieht der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Erfordernis innovativer Klimaschutztechnologien die Chance für neue Arbeitsplätze
und nachhaltiges Wirtschaftswachstum.
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union hat sich den inhaltlichen Positionen der anderen Fachausschüsse angeschlossen.
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage
Kenntnis zu nehmen.
Zu Drs. 73/15:
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union ebenso wie der Ausschuss für
Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der
Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.
Der Bundesrat hat nun jeweils zu den Vorlagen (TOP 46 und TOP 50) zu entscheiden, ob er zu
ihnen Stellung oder lediglich von ihnen Kenntnis nimmt.
Die Vorlage in Drs. 73/15 ist nicht Bestandteil der Tagesordnung; die Behandlung erfolgt gemäß
§ 35 der Geschäftsordnung des Bundesrates im so genannten vereinfachten Verfahren. Das heißt,
bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet werden, gelten die
Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der Vorlage Kenntnis
nehmen, sofern kein Land bis zur nächsten Sitzung den Antrag auf Behandlung der Vorlage stellt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Westermann [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 83].
40
Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 933. Bundesrat am 08.05.2015; Berlin, den 28.04.2015
TOP 60: Verordnung zur Änderung von Vorschriften über das erhöhte Beförderungsentgelt
- BR-Drs. 115/15 Inhalt der Vorlage
Die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sieht eine Anpassung des erhöhten Beförderungsentgeltes von derzeit 40 € auf künftig 60 € vor. Bei der Anpassung handelt es sich im Straßenbahn- und Obusverkehr sowie dem Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen um eine Erhöhung des Rahmenbetrages, der den Verkehrsunternehmen auch
weiterhin die Möglichkeit einräumt, in Fällen von geringem Verschulden situationsgerecht und
kulant reagieren zu können.
Die Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft.
Ergänzende Informationen
Die nun vorgelegte Verordnung geht auf einen Beschluss der Verkehrsministerkonferenz (VMK)
52
vom 10./11.04.2013 (dort TOP 5.2) zurück, mit dem der Bund u. a. bereits aufgefordert wurde,
die Anpassung des erhöhten Beförderungsentgeltes vorzunehmen, sowie auf einen Beschluss des
53
Bundesrates vom 28.11.2014 [BR-Drs. 502/14 (Beschluss)] , mit dem der Bundesregierung ein
entsprechender Verordnungsentwurf zugeleitet wurde.
Für die betroffenen Verkehrsunternehmen ist die Anhebung auf 60 € von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Nach Schätzungen des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen e. V.
werden durch Fahrten der Schwarzfahrer bei den deutschen Nahverkehrsunternehmen jährliche
Einnahmeausfälle von rd. 200 bis 250 Mio. € verursacht. Hinzu kommt, dass die Verkehrsunternehmen gegenüber der Situation im Jahr 2002 gestiegene Kosten für die Kontrolle der
Fahrausweise der Beförderten und bei der Beitreibung des erhöhten Beförderungsentgeltes zu
tragen haben. Mit dem erhöhten Beförderungsentgelt werden die Einnahmeausfälle durch
"Schwarzfahren" und die finanzielle Mehrbelastung durch den Kontrollaufwand zumindest teilweise
ausgeglichen und mittelbar auch die tariftreuen Fahrgäste entlastet, da höhere Kosten der
Verkehrsunternehmen sonst über Fahrpreiserhöhungen auf die Allgemeinheit umgelegt würden.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die letzte Erhöhung durch Verordnung vom 15.10.2002 ab
01.01.2003 erfolgte und sich in der Zwischenzeit Preise, Löhne und Gehälter aber auch die Tarife
für die Personenbeförderung deutlich erhöht haben. Daher wird eine neuerliche Anhebung als
notwendig angesehen, um die mittlerweile gestörte Relation zwischen den Beförderungsentgelten
und dem aktuell geltenden erhöhten Beförderungsentgelt wieder herzustellen. Eine Anpassung auf
60 € entspricht zu einem wesentlichen Teil der Steigerung der Kosten nach dem Verbraucherpreisindex im Verkehrsbereich.
Zum Verfahren im Bundesrat
Der allein befasste Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung zuzustimmen.
Der Bundesrat hat darüber zu entscheiden, ob er der Verordnung zustimmt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Schneider [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 21].
52
53
Zum VMK-Beschluss:
http://www.verkehrsministerkonferenz.de/VMK/DE/termine/sitzungen/13-04-10-11-vmk/13-04-10-11beschl.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Zum Beschluss des Bundesrates: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2014/0502-14.pdf