B 9/L 486 – Umgestaltung des Knotenpunktes in Kevelaer

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Regionalniederlassung Niederrhein
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Datum:
13.05.2015
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B 9/L 486 – Umgestaltung des Knotenpunktes in Kevelaer-Wetten
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG
Erläuterung des Bauvorhabens:
der Landesbetrieb Straßenbau (Regionalniederlassung Niederrhein) plant den Knotenpunkt B
9/L 486 in Kevelaer-Wetten wegen der Unfallhäufigkeit umzubauen. Im Rahmen der Umgestaltung sind die Änderung der Radwegeführung und die Ausstattung der Kreuzung mit einer Lichtsignalanlage vorgesehen. Das Bauvorhaben liegt in keiner Wasserschutzzone. Mit dem Umbau
soll im Sommer d. J. begonnen werden. Die Dauer der Baumaßnahme beträgt voraussichtlich
ca. 6 Wochen
Durch die notwendige Baumaßnahme ist der Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unvermeidbar. Bei der Planung wurde bereits berücksichtigt,
den Eingriff so gering wie möglich zu halten. Dennoch sind mit dem Bau eine Neuversiegelung
(112 m²) und die Beseitigung eines Straßenbaumes (Roteiche) verbunden. Festsetzungen des
Landschaftsplans des Kreises Kleve sind von dem Bauvorhaben nicht betroffen. Die Durchführung der Baumaßnahme stellt keine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Lebensraumes für
planungsrelevante Arten dar.
Die Neuversiegelung kann zum Teil durch die Entsiegelung (10 m²) versiegelter Flächen im
Baubereich ausgeglichen werden. Nicht versiegelten Flächen werden nach Fertigstellung der
Baumaßnahme mit Landschaftsrasen eingesät. Das verbleibende Defizit der Restkompensation
wird auf Flächen des Ökokontos des Kreises Kleve ausgeglichen.
Die Regionalniederlassung Niederrhein hat gem. § 3a UVPG eine Einzelfallprüfung nach 3c
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UVPG für das Bauvorhaben durchgeführt. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung besagt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Begründung:
Im Rahmen der Planung werden keine Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung
beeinträchtigt. Die durch die Baumaßnahme verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft
können mit den v. g. landschaftspflegerischen Maßnahmen kompensiert werden. Aufgrund der
Größe, Merkmale und Wirkfaktoren des Bauvorhabens sowie der vorhandenen Vorbelastung
durch die B 9 und L 486 ist gemäß den mit den Bezirksregierungen abgesprochenen Grundsätzen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.
Dem Ergebnis der Einzelfallprüfung hat die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksregierung
Düsseldorf mit Schreiben vom 29.04.2015 zugestimmt.
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