Redaktion: Referat 51 Luisenstraße 18 10117 Berlin Tel.: (0 30) 24 34 58 -20 oder -84 Berlin, den 17. März 2015 Erläuterungen zur 932. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2015 Inhaltsverzeichnis Ausgewählte Tagesordnungspunkte ! ! ! ! Seite 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) 3 2 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst 5 3 Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BWAttraktStG) 8 4 Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) 10 5 Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) 12 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes 15 17 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre 17 _____ *)Mit „!“ sind die Tagesordnungspunkte gekennzeichnet, die auf Initiativen Sachsen-Anhalts zurückgehen oder bei denen ein besonderer Bezug zu Sachsen-Anhalt bzw. zu den neuen Ländern dargestellt ist. 2 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 ! 21 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) 19 ! 24 Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 der Bundesregierung 22 ! 25a Jahresgutachten 2014/2015 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 27 ! 25b Jahreswirtschaftsbericht 2015 der Bundesregierung 27 ! 30 Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung 29 3 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 TOP 1: Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) - BR-Drs. 76/15 Einspruchsgesetz Inhalt der Vorlage Mit dem am 26.02.2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die technischen und organisatorischen Abläufe in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung verbessert. Neben den Koalitionsfraktionen hat auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dem Gesetz zugestimmt, das auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung basiert; die Fraktion Die Linke hatte sich enthalten. Das Gesetz greift eine Reihe von Vorschlägen aus dem Projekt „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ (OMS) auf. Projektziel war, die bisherigen Prozesse zu beschreiben sowie gemäß dem Stand der Technik und der sozial- und datenschutzrechtlichen Möglichkeiten Optimierungspotenzial herauszuarbeiten, Meldungen und Nachweise vertretbar zu bündeln (z. B. von anlassbezogenen Meldungen an die Unfallversicherung künftig auf Jahresmeldungen umzustellen und diese mit den Lohnnachweisen an die Unfallversicherung zu übermitteln). Verfahrenskomponenten wie Kommunikationsserver, Annahmestellen sowie weitere technische Beschreibungen sollten eindeutig gesetzlich definiert und Anregungen aus der Praxis aufgegriffen werden. Die diesbezüglichen Änderungen finden sich insbesondere in Artikel 1 (Änderung des SGB IV), Folgeänderungen in weiteren Artikeln. Außerdem wurde das Gesetzgebungsverfahren u. a. für folgende Neuregelungen genutzt: Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu betreiben, die die Grenze geringfügiger Beschäftigung überschreiten. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurden eine Regelung zum Lohnnachweis zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie eine Klarstellung des Unfallversicherungsschutzes von Ebola-Helfern des Roten Kreuzes gesetzlich verankert. Außerdem werden ausbildungsbegleitende Hilfen ausgebaut. Mit der Assistierten Ausbildung im SGB III wird ein weiteres Instrument geschaffen, um mehr Menschen bessere Chancen auf eine betriebliche Ausbildung zu eröffnen. Das setzt Zusagen der Bundesregierung aus der Allianz für Aus- und Weiterbildung um und ist so ausgestaltet, dass bestehende Landesprogramme hier integriert und auch Leistungsberechtigte gemäß SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) gefördert werden können. Zudem wurde durch Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen im SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) ergänzt, dass für Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr auch verschreibungsfreie Notfallkontrazeptiva durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden, wenn sie ärztlich verordnet werden. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 01.03.2015 in Kraft. Damit die so genannte „Pille danach“ nicht als harmlose Alternative für eine reguläre Verhütung wahrgenommen wird, soll sie – obwohl sie ab Mitte März 2015 verschreibungsfrei ist – ebenso wie die reguläre, verschreibungspflichtige „Pille“ dem Verbot der Publikumswerbung unterfallen; hierfür war eine Ergänzung im Heilmittelwerbegesetz erforderlich. Diese Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Durch Änderung des SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) wird das Waisenrentenrecht an das Steuer- und Kindergeldrecht angeglichen. Der Verwaltungsaufwand wird hier reduziert durch den Wegfall der Anrechnung des Einkommens auf Waisenrenten bei voll- 4 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 jährigen Waisen sowie die Erweiterung des Katalogs an freiwilligen Diensten, während derer der Anspruch auf Waisenrenten fortbesteht. Letzteres hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 19.12.2014 gefordert [siehe BR-Drs. 541/14 (Beschluss)]. Die mit dem vorliegenden Gesetz beschlossenen Neuregelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Ergänzende Informationen Auf Basis eines Beschlusses der Bundesregierung von 2011 hatte das BMAS 2012 und 2013 das Projekt „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ durchgeführt. Verfahrensbeteiligte waren neben den Arbeitgebern die Sozialversicherungsträger, die in die sozialrechtlichen Abruf-, Melde- und Nachweisverfahren einbezogen sind, aber auch Softwareunternehmen. Im Frühjahr 2014 hatte das Projektbüro einen abschließenden Bericht mit 30 Vorschlägen vorgelegt. Die Bundesregierung hatte mit Beschluss entschieden, diese Vorschläge im Rahmen des „Arbeitsprogramms bessere Rechtsetzung 2014“ umzusetzen.1 Zum Verfahren im Bundesrat Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Gesundheitsausschuss sowie der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie der Wirtschaftsausschuss empfehlen zudem in einer Entschließung, das neue Instrument der Assistierten Ausbildung zu begrüßen und die Bundesregierung zu bitten dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuer der Assistierten Ausbildung mit den Ausbildungsberatern der Kammern verstärkt zusammenarbeiten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat nun im zweiten Durchgang darüber zu befinden, ob er zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt oder es „passieren“ lässt. Darüber hinaus hat er über das Fassen einer Entschließung zu entscheiden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Richter [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 30]. 1 Informationsmaterial zum Projekt OMS: https://www.projekt-oms.de/%28S%28naaf2nvrkw2stj45gh5jijmv%29%29/pubpages/Seiten.aspx?SeitenID=26 5 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 TOP 2: Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst - BR-Drs. 77/15 Einspruchsgesetz Inhalt der Vorlage Ziel der Bundesregierung ist es, den Anteil von Frauen an Führungspositionen sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst zu erhöhen und eine gleichberechtigte Teilhabe zu erreichen. Das vorliegende Gesetz sieht – jeweils gesondert für die Anteilseigner und für die Arbeitnehmervertreter – eine fixe Mindestquote für das unterrepräsentierte Geschlecht in Höhe von 30 v. H. für Aufsichtsräte von Unternehmen vor, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen. Somit werden von den Regelungen die Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaften (AG) und der Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) betroffen sein (rd. 100). Außerdem ist im Gesetz für die Unternehmen eine Berichtspflicht über das (Nicht-)Erreichen der jeweiligen Mindestquoten für Frauen und Männer enthalten. Die Geschlechterquote gilt ab 01.01.2016 sukzessive bei den ab dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten. Des Weiteren enthält das Gesetz zur Förderung des Anteils weiblicher Führungskräfte die Einführung von Verpflichtungen für mitbestimmte oder börsennotierte Unternehmen, die Festlegung von Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils und Fristen zu deren Erreichung in Aufsichtsrat, Vorstand und den oberen Managementebenen (einschließlich einer Veröffentlichungs- und Berichtspflicht über deren Erreichen oder Nichterreichen). Der Kreis der betroffenen Unternehmen soll dabei AG, KGaA, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaften (eG) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) erfassen. Betroffen sind auch Unternehmen in der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie Unternehmen, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehen. Insgesamt werden rd. 3.500 Unternehmen von den neuen Regelungen erfasst. Ein weiterer Bestandteil ist die Novellierung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes mit dem Ziel der paritätischen Vertretung von Frauen und Männern in Gremien, soweit der Bund die Mitglieder bestimmen kann. Für die Besetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, gilt ab 2016 eine Geschlechterquote von mindestens 30 v. H. für alle Neubesetzungen dieser Sitze. Ab 2018 erhöht sich der Anteil auf 50 v. H. Für wesentliche Gremien gilt für die vom Bund zu bestimmenden Mitglieder das gleiche Ziel. Für die Bundesregierung enthält das Gesetz die Verpflichtung, dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und eine Auswertung der Gremienbesetzungen vorzulegen. Eine andere wichtige Säule des Gesetzes ist die umfassende Novellierung des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) mit dem Ziel, den Frauenanteil an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes zu erhöhen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Die Novellierung des BGleiG spiegelt im Wesentlichen die Vorgaben zur Geschlechterquote und zur Festlegung von Zielgrößen in der Privatwirtschaft wieder. Insbesondere wird das System der verbindlichen Zielvorgaben bei den Führungspositionen in der Bundesverwaltung, den Gerichten und Unternehmen des Bundes ab jeweils der untersten Führungsebene realisiert. Zu den Punkten, die neu geregelt werden, gehören insbesondere der Gleichstellungsplan, der stärker als bisher als Planungs-, Steuerungs- und Koordinierungsinstrument genutzt werden soll, sowie die Verstärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten. Teile des Gesetzes treten am 01.01.2016; im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. 6 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt Der Anteil weiblicher Führungskräfte in Spitzenpositionen der deutschen Wirtschaft und der Bundesverwaltung ist nach wie vor gering. 2013 waren nur 15,1 v. H. der Aufsichtsratspositionen der TOP-200-Unternehmen in Deutschland mit Frauen besetzt. Der Anteil von Frauen an Führungspositionen der obersten Bundesbehörden lag 2013 bei 25,6 v. H. Der in Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 GG niedergelegte Gleichberechtigungsgrundsatz von Frauen und Männern ist damit auch heute noch keine Realität. Die von politischer Seite initiierten freiwilligen Selbstverpflichtungen der Unternehmen haben nicht die erwünschte Wirkung erzielt und zu keiner nennenswerten Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen geführt. Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 27.11.2013 ist Folgendes vereinbart: „Wir wollen den Anteil weiblicher Führungskräfte in Deutschland erhöhen. Deshalb werden wir zu Beginn der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages Geschlechterquoten in Vorständen und Aufsichtsräten in Unternehmen gesetzlich einführen. Aufsichtsräte von voll mitbestimmungspflichtigen und börsennotierten Unternehmen, die ab dem Jahr 2016 neu besetzt werden, sollen eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent aufweisen. Wir werden eine Regelung erarbeiten, dass bei Nichterreichen dieser Quote die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Stühle frei bleiben. Wir werden börsennotierte oder mitbestimmungspflichtige Unternehmen gesetzlich verpflichten, ab 2015 verbindliche Zielgrößen für die Erhöhung des Frauenanteils im Aufsichtsrat, Vorstand und in den obersten Management-Ebenen festzulegen und zu veröffentlichen und hierüber transparent zu berichten. Die ersten Zielgrößen müssen innerhalb der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages erreicht werden und dürfen nicht nachträglich nach unten berichtigt werden. Darüber hinaus werden wir Maßnahmen für die Privatwirtschaft ergreifen, die eine Förderung von Frauen in allen Betriebshierarchien zum Ziel haben. Die Koalition wird im Einflussbereich des Bundes eine gezielte Gleichstellungspolitik vorantreiben, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen und in Gremien zu erhöhen und Entgeltungleichheit abzubauen. Dazu entwickeln wir einen Gleichstellungsindex und führen für die Bundesverwaltung eine proaktive Umsetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbesetzungsgesetzes ein. Auch für die wissenschaftlichen Führungsgremien wollen wir einen Anteil von mindestens 30 Prozent erreichen. Generell werden wir den Frauenanteil im Wissenschaftssystem durch am Kaskadenmodell orientierte Zielquoten nachhaltig erhöhen.“ (dort S. 102, 103). Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 06.02.2015 zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme nicht beschlossen [BR-Drs. 636/14 (Beschluss)]. Bereits mit Beschluss vom 21.09.2012 hatte der Bundesrat eine Gesetzesinitiative der Länder Hamburg und Brandenburg beim Deutschen Bundestag eingebracht [BR-Drs. 330/12 (Beschluss)], welche für eine feste Quote für Frauen in Aufsichtsräten plädierte. Dieser Gesetzentwurf erhielt in zweiter Lesung am 18.04.2013 im Deutschen Bundestag keine Mehrheit. Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie zum Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für ein Gesetz zur geschlechtergerechten Besetzung von Aufsichtsräten, Gremien und Führungsebenen (BT-Drs. 18/1878) hatten die Ausschüsse des Deutschen Bundestages für Recht und Verbraucherschutz sowie für Familie, Senioren, Frauen, und Jugend hatten am 23.02.2015 2 eine gemeinsame öffentliche Anhörung durchgeführt. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 06.03.2015 (mit den Stimmen der Regierungskoalitionsfraktionen bei Enthaltung der Opposi2 Zu den Unterlagen der öffentlichen Anhörung: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a13/anhoerungen/anhoerung_inhalt_20150223/359776 7 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 3 tionsfraktionen) mit einigen Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Unter anderem wurden folgende Regelungen gegenüber dem Gesetzentwurf geändert: Ergänzung der Verbesserung der Familienfreundlichkeit als eines der Gesetzesziele im Geltungsbereich des BGleiG, Aufnahme einer Regelung im BGleiG, dass im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten nicht nur Telearbeitsplätze, mobile Arbeitsplätze oder familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle anzubieten sind, sondern auch familien- oder pflegefreundliche Präsenzzeitmodelle, Ergänzung im BGleiG um die Möglichkeit der Teilnahme an flexiblen Präsenzzeiten, Erstreckung des Anwendungsbereiches des BGleiG nicht mehr nur auf Dienststellen mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten, sondern Erweiterung auf alle Dienststellen, in denen es keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gibt, Erweiterung bzw. Konkretisierung der statistischen Pflichten im BGleiG, Aufnahme der Verpflichtung, im Rahmen der Evaluation der Wirksamkeit dieses Gesetzes auch die Frage des Erfüllungsaufwands zu evaluieren. Sachsen-Anhalt setzt sich seit vielen Jahren für die Einführung einer gesetzlichen Quotenregelung ein. So hatte Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff bereits im September 2012 für eine Frauen4 quote geworben. Haseloff sagte, das Thema müsse "aus den Schützengräben der Parteien raus". Die Frauenquote sei "eigentlich kein parteipolitisches Thema". Vielmehr gehe es darum, die Karrierechancen von Frauen zumindest in großen Betrieben zu verbessern. "Es geht um Chancengleichheit", betonte der Ministerpräsident. Klar sei, dass kleine und mittlere Unternehmen von einer gesetzlichen Quote ausgenommen bleiben müssten. In der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und SPD in Sachsen-Anhalt vom 13.04.2011 ist unter Abschnitt II Nr. 5.3 Folgendes vereinbart: „Die Koalitionspartner werden konkrete Schritte für die Verbesserung der Gleichstellung von Frauen und Männern in die Wege leiten. Alle Verfahren im Verwaltungshandeln sind auf Geschlechtergerechtigkeit hin auszurichten. Zudem werden Strategien und Maßnahmen entwickelt, um den Anteil von Frauen in Führungsfunktionen im öffentlichen Dienst sowie an den Universitäten und Hochschulen deutlich zu steigern. Die Koalitionspartner streben die Erhöhung des Frauenanteils auf 40 Prozent in gehobenen Funktionen der Landesverwaltung und der nachgeordneten Bereiche an.“ Zum Verfahren im Bundesrat Der allein befasste Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat nun im zweiten Durchgang darüber zu befinden, ob er zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt oder es „passieren“ lässt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Forst [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 31]. 3 4 Zum Plenarprotokoll der 92. Sitzung des Deutschen Bundestages am 06.03.2015 (dort TOP 19): http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18092.pdf Zum Artikel vom 29.09.2012: http://www.derwesten.de/politik/sachsen-anhalts-regierungschef-haseloff-wirbt-fuer-frauenquoteid7119016.html 8 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 TOP 3: Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BWAttraktStG) - BR-Drs. 78/15 Einspruchsgesetz Inhalt der Vorlage Das Gesetz enthält Maßnahmen in den Kernbereichen „Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Dienstgestaltung“, “Vergütung“ sowie „soziale Absicherung und Versorgung“, die mit der Zielsetzung verbunden sind, die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Bundeswehr als Arbeitgeber zu erhöhen. Deshalb werden die dienstlichen Rahmenbedingungen zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes und zum Erhalt der personellen Einsatzfähigkeit der Bundeswehr verbessert. Zu den vorgesehen Maßnahmen gehören insbesondere die Einführung der Regelarbeitszeit von 41 Stunden in der Woche für Soldaten im Grundbetrieb sowie die Erweiterung der Möglichkeiten, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen. Für Beamte des einfachen Dienstes sowie Mannschaftsdienstgrade werden bessere Beförderungsmöglichkeiten geschaffen. Deutliche Anhebungen werden für Erschwerniszulagen und für Stellenzulagen mit besonderer Bedeutung für den Dienstbetrieb vorgesehen. Zudem wird der Wehrsold erhöht. Die bisher fehlende betriebliche Zusatzversorgung wird durch eine erhöhte Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Soldaten auf Zeit ausgeglichen. Des Weiteren werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei einem frühen Ausscheiden aus dem Dienst zwischen 54 und 62 Jahren verbessert und günstigere Regeln zum Versorgungsausgleich für geschiedene Berufssoldaten geschaffen. In Personalmangelbereichen wird ein Personalbindungszuschlag eingeführt. Die neuen Regelungen treten stufenweise in Kraft. Die ersten Maßnahmen treten am Tag der Verkündung in Kraft; die Neuregelung der Zulage für die Verwendung in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) tritt bereits mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft. Das In-Kraft-Treten der Erhöhung des Wehrsoldtagessatzes ist mit Wirkung vom 01.01.2015 vorgesehen. Aufgrund notwendiger organisatorischer Vorbereitungen werden einige Regelungen ab 01.01.2016 gelten. Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt Das Gesetz setzt Festlegungen aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 27.11. 2013 zur Neuausrichtung der Bundeswehr um (siehe dort S. 176). Dort ist vereinbart, dass der Dienst in der Bundeswehr attraktiv bleiben und eine Attraktivitätsoffensive für mehr Familienfreundlichkeit vorangebracht werden soll: „Wir setzen uns für mehr Familienfreundlichkeit ein, … Wir streben Regelungen an, die die Besonderheiten des Soldatenberufs und die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Einklang bringen. …“ Mit der Agenda „Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ vom 04.06.2014 formulierte die Bundeswehr ihren Anspruch, einer der attraktivsten Arbeitgeber Deutschlands zu werden. Im Fokus stand zunächst eine Vielzahl untergesetzlicher Maßnahmen, die im Wesentlichen durch das BMVg und die Bundeswehr eigenständig umgesetzt werden können. 5 In Sachsen-Anhalt unterhält die Bundeswehr insgesamt neun Standorte; die beiden größten sind in Burg und Havelberg. Der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 23.02.2015 eine öffentliche Sachverständigenanhörung durchgeführt.6 Im Zuge der parlamentarischen Beratungen und unter 5 6 Zur Agenda: http://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/!ut/p/c4/DcYxDoAgDADAt_gBurv5C3UhLVRsINVUK9X3HKww6D4ScFXLsUGK2xJZuqBeuZQ0UzYOJBr5qfzaVE0Hj7iWoIzsVGTVOGuy_QDe048YQ!!/ Zu den Unterlagen der öffentlichen Anhörung am 23.02.2015: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a12/oeffentliche_anhoerung/anhoerungattraktivitaetssteigerungsgesetz/360198 9 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 Berücksichtigung der Hinweise der Sachverständigen wurden gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Änderungen beschlossen. 7 Diese beziehen sich neben redaktionellen Änderungen insbesondere auf eine flexiblere Gestaltung der Elternzeit, die Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit sowie auf eine höhere Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 26.02.2015 nach Maßgabe der o. g. Änderungen mit den Stimmen der Regierungsfraktionen bei Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen und gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke beschlossen. 8 Zum Verfahren im Bundesrat Der allein befasste Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat nun im zweiten Durchgang darüber zu befinden, ob er ggf. zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt oder es „passieren“ lässt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Störtenbecker [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 23]. 7 8 Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses vom 25.02.2015 siehe BT-Drs. 18/4119. Zum Plenarprotokoll der 88. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26.02.2015 (dort TOP 9): http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/18/18088.pdf#P.8350 10 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 TOP 4: Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) - BR-Drs. 79/15 Einspruchsgesetz Inhalt der Vorlage Mit dem Gesetz werden die Landesregierungen ermächtigt, bis zum 31.12.2020 durch (höchstens fünf Jahre geltende) Rechtsverordnung Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, in denen eine Mietpreisbindung (sog. „Mietpreisbremse“) bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen auf dem Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % vorgenommen wird. Wohnungen, die erstmals nach dem 01.10.2014 vermietet wurden, sowie umfassend modernisierte Wohnungen werden von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen. Zudem müssen Wohnungssuchende an einen Makler künftig nur dann ein Entgelt bezahlen, wenn dieser ausschließlich wegen des Vertrags mit dem Wohnungssuchenden die angemietete Wohnung beschafft hat. Wenn der Vermieter dem Makler eine Wohnung zur Suche eines Mieters an die Hand gab, kann künftig der Mieter nicht zur Zahlung der Courtage verpflichtet werden. Wohnungsvermittlungsverträge müssen künftig in Textform (z. B. E-Mail) geschlossen werden. Die Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen tritt am Tag nach der Verkündung; das übrige Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft. Ergänzende Informationen Das Gesetz setzt eine Verabredung des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD vom 27.11. 2013 um: „Damit Wohnraum insbesondere in Städten mit angespannten Wohnungsmärkten bezahlbar bleibt, räumen wir den Ländern für die Dauer von fünf Jahren die Möglichkeit ein, in Gebieten mit nachgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten bei Wiedervermietung von Wohnraum die Mieterhöhungsmöglichkeiten auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete zu beschränken. Erstvermietungen in Neubauten sowie Anschlussvermietungen nach umfassenden Modernisierungen sind davon ausgeschlossen. Die mögliche Wiedervermietungsmiete muss mindestens der bisherigen Miethöhe entsprechen können. Die Ausweisung dieser Gebiete durch die Länder soll an die Erarbeitung eines Maßnahmenplans zur Behebung des Wohnungsmangels in den Gebieten gekoppelt werden. … Für Maklerleistungen wollen wir klare bundeseinheitliche Rahmenbedingungen und ebenso Qualitätssicherung erreichen. Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können. Dabei gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: wer bestellt, der bezahlt.“ (siehe Nr. 4.2. Bezahlbare Mieten, S. 115). Der Bundesrat hatte in seiner 927. Sitzung am 07.11.2014 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Stellungnahme beschlossen [BR-Drs. 447/14 (Beschluss)], der sich die Bundesregierung weitgehend nicht angeschlossen hatte (BT-Drs. 18/3250). Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages hatte am 03.12.2014 zu dem Gesetzentwurf eine 9 öffentliche Sachverständigenanhörung durchgeführt. Der Deutsche Bundestag hat das (gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung unveränderte) Gesetz in seiner 91. Sitzung am 05.03.2015 mit den Stimmen der Regierungskoalitionsfraktionen bei Enthaltung der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke und 10 gegen eine Stimme aus der CDU/CSU-Fraktion beschlossen. 9 10 Zu den Unterlagen der öffentlichen Anhörung am 03.12.2014: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/Archiv/mietrecht/341622 Zum Plenarprotokoll der 91. Sitzung des Deutschen Bundestages am 05.03.2015 (dort TOP 4): http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18091.pdf 11 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 Zum Verfahren im Bundesrat Der allein befasste Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen. Zudem empfiehlt er das Fassen einer Entschließung, mit der die Bundesregierung aufgefordert werden soll, für eine praxistaugliche Ausgestaltung der im Wirtschaftsstrafgesetz 1954 enthaltenen Regelungen zur unangemessenen Mietpreisüberhöhung Sorge zu tragen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat nun im zweiten Durchgang darüber zu befinden, ob er zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt oder es „passieren“ lässt. Zudem muss er über das Fassen der vorgeschlagenen Entschließung entscheiden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Baumeister [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 20]. 12 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 TOP 5: Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) - BR-Drs. 80/15 Einspruchsgesetz Inhalt der Vorlage Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Ermächtigungsgrundlage für die Einführung einer Kennzeichnung von privilegierten elektrisch betriebenen Fahrzeugen sowie für die Einführung von Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geschaffen. Insbesondere werden den Kommunen hierzu zusätzliche Handlungsmöglichkeiten eröffnet. Durch Änderung der StVO sind im Wesentlichen folgende Bevorrechtigungen möglich: für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen, durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten, im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen. Neben den in Deutschland zugelassenen elektrisch betriebenen Fahrzeugen, die über das Kennzeichen gekennzeichnet werden, sollen auch im Ausland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge von den Vorteilen profitieren können: Die entsprechende Kennzeichnung erfolgt bei ihnen über eine Plakette. Zu den förderfähigen Fahrzeugen zählen alle Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge. Diese Fahrzeuge dürfen maximal 50g/km CO2 ausstoßen oder eine Mindestreichweite von 30 km (bis 2017) bzw. 40 km (ab 2018) bei Elektrobetrieb aufweisen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; es ist bis 31.12.2026 befristet. Man erwartet, dass sich elektrisch betriebene Fahrzeuge bis dahin am Markt etabliert haben. Ob nach dieser Zeit weiterhin einzelne Privilegierungen erforderlich sind, soll zum Ende des Befristungszeitraums untersucht werden. Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt Bisher gab es im deutschen Recht keine Grundlagen dafür, für elektrisch betriebene Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr Sonderrechte einzuräumen. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthält keine derartigen Regelungen. Der Bundesrat hatte daher 2013 eine entsprechende Gesetzesinitiative zur Änderung des StVG unternommen, um Parkvorrechte und Parkgebührenbefreiungen für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum zu ermöglichen. Damit sollte der seit 2010 mehrfach erhobenen Forderung der Konferenz der Verkehrsminister- und -senatoren der Länder entsprochen werden, im Interesse der Förderung der Elektromobilität eindeutige und klare Gesetzesgrundlagen für entsprechende Bevorrechtigungsmerkmale zu schaffen. Die Bundesregierung hatte das Grundanliegen der Länder begrüßt, aber starke Zweifel an der einer Regelung im StVG geäußert. Mit dem vorliegenden Gesetz wird nun unabhängig vom StVG eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge geschaffen. Mit Stand August 2014 waren in Deutschland rd. 21.500 Elektroautos zugelassen. Davon wurden allein in den ersten acht Monaten 2014 knapp 8.000 Fahrzeuge neu zugelassen. Prozentual hat 11 sich damit in diesem kurzen Zeitraum der Gesamtbestand um 59 % erhöht. 11 Siehe Archiv der Bundesregierung: http://archiv.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/09/2014-09-24-elektromobilitaetsgesetz.html 13 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um mindestens 80 % gegenüber 1990 zu senken. Gleichzeitig soll der Primärenergieverbrauch bis 2050 um die Hälfte gegenüber 2008 sinken. Speziell für den Verkehrssektor ist das Ziel eine Reduktion des Endenergieverbrauchs um rd. 40 % bis 2050 gegenüber 2005. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Bundesregierung mit dem Nationalen Entwicklungsplan und dem Regierungsprogramm Elektro12 mobilität ambitionierte Ziele für die Entwicklung der Elektromobilität vorgelegt. Der Nationale Entwicklungsplan Elektromobilität sieht vor, bis 2020 einen Bestand von 1 Mio. Fahrzeugen mit Elektromotor in Deutschland zu erreichen. Von der Landesregierung Sachsen-Anhalt wurden 2014 zwei Kleine Anfragen des Abgeordneten Sören Herbst (Bündnis 90/Die Grünen) zum Thema Elektromobilität in der Landesverwaltung und zur Förderung der Elektromobilität in Sachsen-Anhalt als Beitrag Sachsen-Anhalts zum Nationalen Entwicklungsplan mit Angaben zu den bereits umgesetzten und zu den noch geplanten Maßnah13 men zur Förderung der Elektromobilität beantwortet. Der Bundesrat hatte in seiner 927. Sitzung am 07.11.2014 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen [BR-Drs. 436/14 (Beschluss)]. Der Bundesrat lehnte u. a. die vorgesehene Kennzeichnung von Elektrofahrzeugen mit vollständig neuen Nummernschildern als unnötig aufwendig, teuer und damit nutzerunfreundlich ab. Er hat sich für eine einfache und kostengünstige Kennzeichnung über eine einheitliche farbige Plakette ausgesprochen, die auch für ausländische Fahrzeuge gelten soll. Zudem sollte die Bundesregierung verstärkt das Segment der gewerblichen Fahrzeugflotten betrachten und kurzfristig Vorschläge erarbeiten, wie Anreize zur Umstellung dieser Fahrzeugflotten geschaffen werden können. Auch sollte die Elektrifizierung des ÖPNV deutlich verstärkt gefördert werden. Zudem hat der Bundesrat die Geltungsdauer des Gesetzes bis 2030 mit Blick auf die großen Unsicherheiten in der weiteren Marktentwicklung als zu lang angesehen. Am 04.02.2015 hat der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundes14 tages zu dem Gesetzesvorhaben eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung am 05.03.2015 abschließend beraten und ihn in der Ausschussfassung (mit den Stimmen der Regierungskoalition, gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) 15 beschlossen. Der nunmehr vorliegende Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages hat mit seinen Maßgaben die Länderforderungen nur teilweise berücksichtigt (insbesondere aber die lange Geltungsdauer bis 31.12.2026 verkürzt). Darüber hinaus wurde u. a. eine Evaluierungspflicht für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit aufgenommen; sie sollen alle drei Jahre, erstmals bis 01.07.2018, gemeinsam einen Monitoringbericht veröffentlichen, um ggf. eine Überarbeitung des Gesetzes zur Verschärfung der Umweltkriterien entsprechend der technologischen Entwicklungen sowie eine Anpassung der Bevorrechtigungen vornehmen zu können. Zum Verfahren im Bundesrat Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat hingegen, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung zu verlangen. Er begründet dies damit, dass der Bundesrat mit seinem Beschluss 12 13 14 15 Siehe hierzu: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/UI/elektromobilitaet-nationaler-entwicklungsplan.html Siehe LT-Drs. 6/3257: http://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp6/drs/d3257gak.pdf und LT-Drs. 6/3249: http://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp6/drs/d3249gak.pdf Zu den Unterlagen der öffentlichen Anhörung am 04.02.2015: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a15/oeffentliche_anhoerungen/030_sitzung_inhalt/354504 Zum Plenarprotokoll der 91. Sitzung des Deutschen Bundestages am 05.03.2015 (dort TOP 11): http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18091.pdf 14 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 vom 07.11.2014 mehrere Änderungen zu dem Gesetzentwurf gefordert hatte, um sicherzustellen, dass das Ziel einer Förderung der elektrischen Mobilität aus Klimaschutzgründen auch erreicht werden kann. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurden diese Forderungen jedoch im Wesentlichen nicht aufgegriffen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat nun im zweiten Durchgang darüber zu befinden, ob er zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt oder es „passieren“ lässt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn S. Schneider [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 21]. 15 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 TOP 6: Drittes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes - BR-Drs. 81/15 Zustimmungsgesetz Inhalt der Vorlage Den Ländern stehen gemäß Artikel 106a GG für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) Mittel aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere ist im Regionalisierungsgesetz (RegG) geregelt. Gemäß § 6 Abs. 1 RegG sind diese Mittel insbesondere für die Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) zu verwenden. Gemäß § 5 Abs. 5 RegG erfolgt die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab 2015 zustehenden Betrages durch ein im Bundesrat zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz. Der nun vorliegende Gesetzesbeschluss sieht eine Regelung für 2015 vor. Inhaltlich soll die bis einschließlich 2014 im RegG geregelte Dynamisierung des den Ländern zustehenden Betrages um 1,5 % jährlich auch für 2015 fortgeschrieben werden. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ergänzende Informationen Die ausstehende grundsätzliche Revision soll nach Ansicht der Bundesregierung erst ab 2016 erfolgen. Damit steht den Ländern 2015 ein Betrag von insgesamt 7,408 Mrd. € zu. Der Bundesrat hatte auf Initiative der Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 28.11.2014 einen Gesetzentwurf zum Zwecke der umfänglichen Revision des RegG beim Deutschen Bundestag eingebracht [BR-Drs. 557/14 (Beschluss)]. Diese Gesetzesinitiative geht auf einen Beschluss der Konferenz der Regierungschefs der Länder (MPK) vom 17.10.2014 zurück, wonach die Bundesregierung im Kern gebeten wird, die anstehende Revision des RegG nunmehr zügig und unabhängig von der geplanten Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen in Angriff zu nehmen. Die Regierungschefs der Länder unterstützen damit die einstimmig gefassten Beschlüsse der Konferenz der Verkehrsminister und -senatoren der Länder vom 11.07.2014 und vom 01./02.10.2014 zur Revision der Regionalisierungsmittel, wonach ein Finanzbedarf von 8,5 Mrd. € für 2015 sowie eine Erhöhung der jährlichen Dynamisierungsrate auf 2 % festgestellt worden ist. Die Bundesregierung lehnte den Gesetzentwurf des Bundesrates ab (siehe Gegenäußerung vom 17.12.2014 in BT-Drs. 18/3563). Des Weiteren wies die Bundesregierung darauf hin, dass die anstehende Revision der Regionalisierungsmittel auch die Bund-Länder-Finanzbeziehungen insgesamt tangiere. Daher sei diese Revision im Rahmen der Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zu verhandeln. Zum Gesetzentwurf des Bundesrates und zum Gesetzentwurf der Bundesregierung fand am 23.02. 2015 im Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages eine 16 öffentliche Anhörung statt. Danach haben die Ausschüsse des Bundestages den Gesetzentwurf des Bundesrates in ihren Sitzungen vertagt. In seiner 930. Sitzung am 06.02.2015 nahm der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung [BR-Drs. 645/14 (Beschluss)]. Er wies u. a. mit Nachdruck auf seinen mit Beschluss vom 28.11.2014 beim Deutschen Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf und darüber hinaus darauf hin, dass die Regionalisierungsmittel nicht Gegenstand der Gespräche zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen sein sollen. 16 Zu den Unterlagen der öffentlichen Anhörung am 23.02.2015: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a15/oeffentliche_anhoerungen/031_sitzung_inhalt/360262 16 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung am 05.03.2015 (mit den Stimmen der Regierungskoalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen) 17 unverändert angenommen. Zum Verfahren im Bundesrat Der federführende Verkehrsausschuss und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen. Der Verkehrsausschuss begründet dies u. a. damit, dass das vorliegende Gesetz weder einem vollen Ausgleich der mit der Regionalisierung verbundenen Kosten, noch der Notwendigkeit einer langfristigen Planungssicherheit gerecht werde. Daher erfülle es auch den Auftrag der sich aus dem bisherigen Gesetz ergebenden Revisionsklausel nicht. Beide Ausschüsse verweisen auf den vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf [BR-Drs. 557/14 (Beschluss)]. Der Finanzausschuss weist ferner in seiner Begründung erneut darauf hin, dass die Regionalisierungsmittel nicht Gegenstand der Gespräche zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen sind. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat nun im zweiten Durchgang darüber zu entscheiden, ob er zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt oder dem Gesetz zustimmt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn S. Schneider [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 21]. 17 Zum Plenarprotokoll der 91. Sitzung des Deutschen Bundestages am 05.03.2015 (dort TOP 13): http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18091.pdf 17 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 TOP 17: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre - BR-Drs. 52/15 Einspruchsgesetz Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass amtierende und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, die beabsichtigen, innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzugehen, dies der Bundesregierung anzuzeigen haben. Für Parlamentarische Staatssekretäre gilt die Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung. Bei der Gefahr einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen soll die Erwerbstätigkeit untersagt werden können. Die Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten; in Ausnahmefällen kann der Zeitraum bis 18 Monate betragen. Dazu sind in Artikel 1 Änderungen des Bundesministergesetzes (künftig: BMinG) vorgesehen (Einfügung der §§ 6a bis 6d). Artikel 2 passt das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) um entsprechende Regelungen an (§§ 7, 11). In Artikel 3 erfolgt schließlich eine Anpassung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit der die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) für Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz begründet werden soll. Der Gesetzentwurf beinhaltet in Artikel 1 auch Verfahrensregelungen. Die Bundesregierung soll ihre Entscheidung auf Grundlage einer Empfehlung eines aus drei Mitgliedern bestehenden Beratergremiums treffen. Die Mitglieder dieses Gremiums sollen Spitzenfunktionen in staatlichen oder gesellschaftlichen Institutionen wahrgenommen oder über Erfahrung in einem politischem Amt verfügen. Sie werden auf Vorschlag der Bundesregierung jeweils zu Beginn einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom Bundespräsidenten berufen. Die Entscheidung ist unter Mitteilung der Empfehlung des Gremiums zu veröffentlichen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Ergänzende Informationen / Auswirkungen auf Sachsen-Anhalt Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, ein transparentes Verfahren zu schaffen, in dem Anzeigepflichten während und nach dem Amtsverhältnis sowie eine Untersagungsmöglichkeit innerhalb einer Karenzzeit eingeführt werden. Dadurch sollen Interessenkonflikte verhindert und zugleich die Betroffenen vor ungerechtfertigter Kritik geschützt werden. Eine Anzeigeplicht entsteht, wenn die Absicht, eine Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung aufzunehmen, ein konkretes Stadium erreicht hat. Die Erwerbstätigkeit umfasst neben den entgeltlichen auch freiberufliche und selbständige sowie ehrenamtliche Tätigkeiten. Ob und in welchem Umfang ein Entgelt gezahlt wird, ist für die Beurteilung nicht entscheidend. Es kommt maßgeblich darauf an, ob durch die Ausübung der Tätigkeit der Eindruck vermittelt wird, dass die gemeinwohlorientierte Regierungsarbeit einseitig beeinflusst werden kann. Die Bundesregierung setzt mit dem Gesetzentwurf eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 27.11.2013 um. Darin heißt es: „Um den Anschein von Interessenkonflikten zu vermeiden, streben wir für ausscheidende Kabinettsmitglieder, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und politische Beamtinnen und Beamte eine angemessene Regelung an.“ (dort S. 152). Regelungen mit vergleichbarer Zielsetzung sieht in Deutschland § 105 des Bundesbeamtengesetzes für Ruhestandsbeamte bzw. frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor. Diese haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten 18 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses steht, schriftlich anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit kann untersagt werden, wenn die Beeinträchtigung dienstlicher Belange zu besorgen ist. Auf europäischer Ebene gibt es im Verhaltenskodex für Kommissionmitglieder eine verbindliche Karenzzeitregelung von 18 Monaten. Für die Kommissionsmitarbeiter sehen die Staff Regulations 18 detaillierte Regelungen vor. Im Deutschen Bundestag wurden 2014 von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der Fraktion Die Linke Anträge eingebracht, in welchen die Bundesregierung aufgefordert wurde, eine gesetzliche Regelung zur Karenzzeit vorzulegen. Während die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Karenzzeit von drei Jahren für angemessen hielt (BT-Drs.18/292), hieß es im Antrag der Fraktion Die Linke, die Karenzzeitregelung solle auf den Zeitraum abgestimmt sein, für den das Regierungsmitglied Übergangsgeld nach § 14 BMinG beziehe (BT-Drs.18/285). In der 57. Sitzung des Deutschen Bundestages am 09.10.2014 wurden beide Anträge debattiert und mit den Stimmen der 19 Regierungsfraktionen abgelehnt. Im Landtag von Sachsen-Anhalt wurde das Thema Karenzzeit am 19.09.2014 im Zusammenhang mit den Beratungen zu Änderungen zum Ministergesetz diskutiert. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte sich in einem Änderungsantrag (LT-Drs. 6/2839) für eine Karenzzeit von mindestens drei Monaten und höchsten zwei Jahren ausgesprochen, wenn bei der neuen Tätigkeit ein Zusammenhang mit der bisher ausgeübten besteht und die Gefahr der Verletzung öffentlicher 20 Interessen vorliegt. Dieser Änderungsantrag fand keine Berücksichtigung. Zum Verfahren im Bundesrat Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf zu erheben. Der Rechtsausschuss bittet, die in Artikel 3 des Gesetzentwurfs vorgesehene erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG für Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6b BMinGEntwurf und nach § 7 ParlStG-Entwurf i.V. m. § 6b BMinG-Entwurf sowie die bereits nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 der VwGO vorgesehene Verkürzung des Instanzenzuges bei Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes zu überprüfen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu befinden, ob er zu dem Gesetzentwurf Stellung nimmt oder keine Einwendungen gegen ihn erhebt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Störtenbecker [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 23]. 18 19 20 Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/pdf/code_conduct_en.pdf für Mitarbeiter der Kommission (insb. Artikel 16 der Staff Regulations: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/pdf/code_conduct_en.pdf Zum Plenarprotokoll der 57. Sitzung des Deutschen Bundestages am 09.10.2014 (dort ZusatzTOP 6): http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/18/18057.pdf#P.5335 Zum Plenarprotokoll der 73. Sitzung des Landtages von Sachsen-Anhalt am 19.09.2014 (dort TOP 7): http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/plenum/wp6/073stzg.pdf 19 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 TOP 21: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) - BR-Drs. 56/15 Einspruchsgesetz Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf der Bundesregierung dient der bis zum 16.11.2015 erforderlichen Umsetzung der 21 22 Richtlinie 2012/29/EU . Daneben wird die Umsetzung zum Anlass genommen, den Opferschutz im deutschen Strafrecht übersichtlicher zu regeln und eine Gesetzesgrundlage für die psychosoziale Prozessbegleitung in der StPO zu schaffen. Ersteres soll zum einen durch den Ausbau bzw. die Modifikation von Informationspflichten gegenüber dem Verletzten erreicht werden. So sieht der Gesetzentwurf in den §§ 406d ff StPO-Entwurf erweiterte Informationsrechte (etwa hinsichtlich Zeit und Ort der Hauptverhandlung und der erhobenen Beschuldigungen) vor. Bei der Ausgestaltung der neuen Informationsrechte in der StPO werden auch die Anforderungen aus Artikel 31 Buchst. a des (von Deutschland bereits unterzeichneten, aber noch nicht ratifizierten) Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller 23 Ausbeutung und sexuellem Missbrauch berücksichtigt, indem u. a. eine bessere Information des Verletzten über das durch seine Anzeige in Gang gesetzte Verfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus sollen sprachunkundige Verletzte künftig bereits ab Anzeigenerstattung einen Anspruch auf Unterstützung durch schriftliche Übersetzungen oder die Bereitstellung eines Dolmetschers in allen wichtigen Verfahrensschritten haben. In einem neuen § 406g StPO-Entwurf soll die nach geltender Rechtslage lediglich im Rahmen der Belehrungspflicht nach § 406h Satz 1 Nr. 5 StPO erwähnte psychosoziale Prozessbegleitung als „besondere Form der nichtrechtlichen Begleitung für besonders schutzwürdige Verletzte“ entsprechend ihrer praktischen Bedeutung bundesgesetzlich geregelt werden. Vorgesehen ist die Bereitstellung eines so genannten Opferunterstützungsdienstes mit dem Ziel emotionaler und psychologischer Unterstützung. Ein Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung im Wege der Beiordnung wird vor allem für kindliche und jugendliche Opfer von Sexual- und Gewaltdelikten und bei anderweitiger besonderer Schutzbedürftigkeit des Opfers gewährt. Die Einrichtung und Ausgestaltung des psychosozialen Prozessbegleitungsdienstes (insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleitern) obliegt nach dem Gesetzentwurf den Ländern. Mit dem Gesetzentwurf gehen darüber hinaus eine Anpassung des Gerichtskostengesetzes und eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes einher. Die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung sollen am 01.01.2016 in Kraft treten; im Übrigen soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt Bundesweit existieren einige Projekte und Vorarbeiten zur Qualifikation von Fachkräften und zur Bereitstellung eines Angebots zur psychosozialen Prozessbegleitung. 21 22 23 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. EU L 315 S. 57: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0057:0073:DE:PDF Zum Rahmenbeschluss: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:082:0001:0004:de:PDF Siehe hierzu: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/gesetzgebung/sexuelleausbeutung/uebereinkommen-d.pdf 20 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 Sachsen-Anhalt hat bereits Anfang der 90er Jahre als erstes Land das Institut der staatlichen 24 25 Opferberatung und Zeugenbetreuung durch den „Sozialen Dienst der Justiz“ eingerichtet. 2008 hat das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt in den einzelnen Fachbereichen des Sozialen Dienstes (Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe, Täter-Opfer-Ausgleich und Opferberatung/Zeugenbetreuung) Fachstandards in einem Qualitätshandbuch definiert sowie die strukturellen Rahmenbedingungen entsprechend den Standards weiterentwickelt oder neu geschaffen. Die Bereitstellung von psychosozialer Prozessbegleitung erfolgt in Sachsen-Anhalt und in den meisten anderen Ländern auf ehrenamtlicher bzw. unentgeltlicher Basis. Der Bericht der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses „Psychosoziale Prozessbegleitung“ (eingerichtet aufgrund des Beschlusses der 83. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 13. und 14.06.2012) stellt im Rahmen einer Bestandsaufnahme die Situation in allen Ländern dar, die eine diesbezügliche Unterstützung im Strafverfahrensrecht vorsehen. Darüber hinaus hat der Ausschuss Mindeststandards erarbeitet, die eine psychosoziale Prozessbegleitung nach der Ansicht seiner Mitglieder erfüllen muss, und Anforderungen an die Qualitätssicherung 26 gestellt. Einige Interessenvereinigungen und Berufsverbände begrüßen den Gesetzentwurf: Der Deutsche 27 Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. spricht sich jedoch für eine generelle Ausweitung der psychosozialen Prozessbegleitung im Rahmen eines Rechtsanspruchs für alle Opfer von Straftaten aus. Auch plädiert er für eine bundeweit einheitliche Normierung von Mindeststandards (angelehnt an die von der o. g. Arbeitsgruppe erarbeiteten Vorschläge). Der Deutsche Juristinnenbund e. V. schlägt in einer Stellungnahme ebenfalls vor, den Opferschutz zu stärken, indem die fakultative Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters im Rahmen des § 406g Abs. 3 Satz 2 StPO-Entwurf für die Fallkonstellationen des § 397a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 (Sexualdelikte, Menschenhandel, versuchte und vollendete Tötung u. a.) in eine „Soll-Vorschrift“ umgewandelt wird. Die Neue Richtervereinigung (Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten e. V.) verfolgt die Ausweitung von Opferschutzrechten im Strafverfahren vor Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung dagegen mit Sorge. Die Ausdehnung des Schutzes und der Beteiligungsrechte könne dem Zweck des Strafverfahrens zuwider laufen. Zugunsten der Unschuldsvermutung dürfe nicht bereits vor Verfahrenseröffnung davon ausge28 gangen werden, dass ein Zeuge tatsächlich Opfer einer Straftat ist. Zum Verfahren im Bundesrat Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Er spricht sich dafür aus, eine zwingend erforderliche Belehrung über die Informationsrechte von Verletzten nach § 406d StPO erst bei Vollzug der Untersuchungshaft vorzusehen, und plädiert ferner für die Einführung einer Möglichkeit des Gerichts, die Anwesenheit eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO-Entwurf bei Vernehmungen in Einzelfällen nicht zu gestatten bzw. dessen Beiordnung abzulehnen. Im Bereich der im Gesetzentwurf vorgesehenen 24 25 26 27 28 Zur Homepage des Sozialen Dienstes der Justiz in Sachsen-Anhalt: http://www.justiz.sachsen-anhalt.de/sozialer-dienst/ Siehe hierzu Pressemitteilung vom 26.06.2014: http://www.presse.sachsenanhalt.de/index.php?cmd=get&id=866026&identifier=cc71e24441e7c97c84ba82d1c51a74ae Zum Bericht der Arbeitsgruppe: http://www.mjv.rlp.de/Ministerium/Opferschutz/psychosozialeProzessbegleitung/Arbeitsgruppenbericht/binarywriterservlet?imgUid=9cb41eab-561d-6414-5510b5077fe9e30b&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111 Zur Stellungnahme: http://www.derparitaetische.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1427272075&hash=f640433d014843099c7897 1d48ddf40af68b9bf3&file=/uploads/media/08_12_2014_Stellungnahme_Paritaetischer_GV_3_Opferrechtsref orm.pdf Zur Stellungnahme: https://www.neuerichter.de/details/artikel/article/referentenentwurf-zum-3-opferrechtsreformgesetzes-378.html 21 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 Gerichtskosten für die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters spricht er sich für eine Erhöhung der vorgesehenen Gebührentatbestände aus. Weiterhin empfiehlt er zwei Prüfbitten: Im weiteren Gesetzgebungsverfahren soll geprüft werden, ob § 406g StPO-Entwurf erstens um eine genaue Definition der Befugnisse, Aufgaben und Pflichten des psychosozialen Prozessbegleiters und zweitens um einen Auslagenersatz- bzw. Honoraranspruch zu ergänzen ist. Darüber hinaus empfiehlt er, das In-Kraft-Treten der Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung vom im Gesetzentwurf vorgesehenen 01.01.2016 auf den 01.01.2017 zu verschieben. Der Ausschuss für Frauen und Jugend spricht sich in seinen Empfehlungen für eine Stellungnahme einerseits dafür aus, die „Kann-Regelung“ für die psychosoziale Prozessbegleitung in § 406g Abs. 3 Satz 2 StPO-Entwurf durch eine „Soll-Regelung“ zu ersetzen. Zum anderen plädiert er ebenfalls dafür, das In-Kraft-Treten der Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung aufgrund des umfassenden Umsetzungsbedarfs auf den 01.01.2017 zu verschieben. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat eine Prüfbitte an die Bundesregierung, den im Gesetzentwurf dargestellten Erfüllungsaufwand in Zusammenarbeit mit den Ländern zu prüfen und das Ergebnis in der weiteren Beratung des Gesetzentwurfs abzustimmen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu befinden, ob er zu dem Gesetzentwurf Stellung nimmt oder keine Einwendungen gegen ihn erhebt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Baumeister [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 20] oder an Frau Kreutziger [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 44]. 22 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 TOP 24: Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 der Bundesregierung - BR-Drs. 607/14 Inhalt der Vorlage Vor dem Hintergrund, dass der Weltklimarat IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change) erneut eindringlich vor den Folgen eines ungebremsten globalen Klimawandels warnt und einen raschen, ambitionierten und nachhaltigen Klimaschutz fordert, stellt die Bundesregierung ihr 29 Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 vor und betont zugleich, dass sie sich dem Leitprinzip einer nachhaltigen, global- und zukunftsverantwortlichen Klimapolitik verpflichtet sieht. Einerseits darf die Erderwärmung die 2°C-Marke nicht übersteigen, andererseits müssen sich Gesellschaften dennoch auf unvermeidbare Folgen von Klimaveränderungen vorbereiten. Ein vorrangiges Ziel der Bundesregierung ist es, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 40 % zu senken. Aktuelle Prognosen für die Bundesrepublik Deutschland sagen bis 2020 nur einen Minderungsanteil von rd. 33 % voraus. Mit dem vorliegenden Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 soll diese Lücke von 7 Prozentpunkten geschlossen werden. Mit ihrem Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 leitet die Bundesregierung die für das Erreichen des Klimaschutzziels 2020 notwendigen Schritte ein. Das Aktionsprogramm baut dabei auf den bereits vorgelegten Strategien und Beschlüssen auf und ergänzt diese dort, wo es notwendig ist. Um sicherzustellen, dass das Ziel einer Minderung um mindestens 40 % erreicht wird, wird die Bundesregierung im Prozess der Umsetzung des Aktionsprogramms auch im Dialog mit der Zivilgesellschaft die Ausgestaltung der Maßnahmen dieses Aktionsprogramms diskutieren sowie weitere Handlungsmöglichkeiten identifizieren. Dazu wird die Bundesregierung ein Aktionsbündnis nationaler Klimaschutz unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gründen. Die Maßnahmen des Aktionsprogramms müssen sich in die haushaltspolitische Gesamtstrategie des Bundes einfügen. Das Aktionsprogramm setzt sich aus folgenden Bausteinen zusammen: Emissionshandel, europäische und internationale Klimapolitik, Klimaschutz in der Stromerzeugung, u. a. durch eine Weiterentwicklung des konventionellen Kraftwerkparks und Ausbau der erneuerbaren Energien, Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) mit folgenden Schwerpunkten: Energieeffizienz im Gebäudebereich, Energiesparen als Rendite- und Geschäftsmodell sowie Eigenverantwortlichkeit für Energieeffizienz, Strategie „Klimafreundliches Bauen und Wohnen“, Klimaschutzmaßnahmen im Verkehrssektor, Minderung von nicht energiebedingten Emissionen in folgenden Sektoren: Industrie, Abfallwirtschaft, Landwirtschaft, Vorbildfunktion des Bundes, Forschung und Entwicklung, Beratung, Aufklärung und Eigeninitiative für mehr Klimaschutz. Das Aktionsprogramm identifiziert elf Handlungsfelder, in denen effektiv und nachhaltig der Klimaschutz in Deutschland, hauptsächlich durch Reduzierung von klimawirksamen Treibhausgasen, verbessert werden kann: Energiewirtschaft, Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Haushalte, Verkehr, Landwirtschaft, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft. Im Ak29 Siehe BT-Drs. 18/3484: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/034/1803484.pdf 23 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 tionsprogramm erfolgt die Zuordnung der Emissionen grundsätzlich nach ihren Quellen (z. B. Energie in Haushalten für elektrische Geräte oder auch Wärmebereitstellung für Fertigungsprozesse in der industriellen Fertigung). Die gesamte Energiewirtschaft hat sehr hohe Minderungspotentiale und soll deshalb entscheidend zur Reduktion der Treibhausgase beitragen. Die zentralen Klimaschutzinstrumente sind der Handel mit Emissionszertifikaten, der weitere Ausbau erneuerbarer Energien, die Nutzung der KraftWärme-Kopplung sowie die Minderung der Strom- und Wärmenachfrage aus Kraftwerken, also jegliche Steigerung der Energieeffizienz. Alle Positionen werden vom Aktionsplan thematisiert; Maßnahmen zur weiteren nachhaltigen Minderung der Treibhausgase werden folgen. Zur Ergänzung des NAPE der Bundesregierung werden auch Maßnahmen, die z. B. den Stromverbrauch in Haushalten senken können oder Abgase von Verbrennungsprozessen zur privaten Raumheizung mindern, im Aktionsprogramm aufgegriffen. Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 27.11.2013 wurde zum Klimaschutz vereinbart (siehe Nr. 1.4. ab S. 49), dass es eine der Hauptaufgaben sei, engagierten Klimaschutz zum Fortschrittsmotor zu entwickeln und dabei zugleich Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. „Wir wollen die Entwicklung zu einer Energieversorgung ohne Atomenergie und mit stetig wachsendem Anteil Erneuerbarer Energien konsequent und planvoll fortführen. Wir bekräftigen unseren Willen, die internationalen und nationalen Ziele zum Schutz des Klimas einzuhalten, uns in der Europäischen Union für 2030 für ambitionierte Ziele auf der Grundlage der weltweiten langfristigen Ziele für 2050 einzusetzen und wir werden uns auch international für ambitionierte Klimaschutzziele und verbindliche Vereinbarungen engagieren. … Die Ziele des energiepolitischen Dreiecks – Klima- und Umweltverträglichkeit, Versorgungssicherheit sowie Bezahlbarkeit – sind für uns gleichrangig.“ Die Bundesregierung wird bis Juli 2015 eine Konferenz durchführen, in der sie über weitere Planungen und erzielte Fortschritte hinsichtlich des Aktionsprogramms berichten will. Auch wird sie dann Auskunft über die geplante Beteiligung der Gesellschaft an der Erarbeitung des geplanten Klimaschutzplans geben. Der Schutz des Klimas ist für Sachsen-Anhalt eine zentrale Herausforderung, bei der es insbesondere um Reduzierung von Treibhausgasen, Steigerung der Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energieträger geht. So konnte Sachsen-Anhalt seit 1990 die energiebedingten CO2Emissionen um annähernd 50 % senken und liegt damit hinter Thüringen an der zweiter Stelle aller Länder. Für Sachsen-Anhalt ist nachhaltiger Klimaschutz zugleich eine notwendige Vorsorge im Rahmen der Zukunftsgestaltung, die auch im Fokus der wirtschaftlichen Entwicklung, der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Versorgungssicherheit bei Energieträgern steht. Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat bereits 2010 ein Klimaschutzprogramm 2020 beschlossen. Das Klimaschutzprogramm 2020 baut auf den Daten und Informationen des Klimaschutzkonzeptes „Potentiale für eine nachhaltige Klimaschutzpolitik auf“, das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt 2007 in Auftrag gegeben wurde. Auf dieser Basis wurde eine Bestandsaufnahme für wichtige Sektoren erstellt und Prognosen für Energiebedarf und Umwelteinflüsse entwickelt, um damit notwendige Handlungsoptionen für den Klimaschutz zunächst bis 2020 vorzugeben. Es wurden z. B. Maßnahmen identifiziert, mit denen die Klimaschadgasemissionen in Sachsen-Anhalt in verschiedenen Bereichen weiter reduziert werden können. Eine Beurteilung der Kosten-/Nutzenverhältnisse aller Maßnahmen unterstützt begleitend wichtige 30 Auswahlprozesse des Klimaschutzprogramms von Sachsen-Anhalt. 30 Weitere Informationen zum Klimaschutz in Sachsen-Anhalt: http://www.mlu.sachsen-anhalt.de/themen/klima-energie/klimaschutz/ 24 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 Zum Verfahren im Bundesrat Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten sowie der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage umfangreich Stellung zu nehmen. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt, die Bundesregierung zu bitten, ein aussagekräftiges Monitoring zur Identifizierung der tatsächlichen Reduktionslücken und deren Ursachen sowie zur Wirksamkeit der Maßnahmen zu erstellen. Zur Erreichung der Klimaschutzziele sind eine ambitionierte Reform des Emissionshandels und ergänzende nationale Maßnahmen erforderlich, insbesondere eine klimafreundliche Weiterentwicklung des konventionellen Kraftwerkparks. Sehr alte fossile Kraftwerke mit geringen Wirkungsgraden und starken CO2- und Luftschadstoffemissionen sollten kurzfristig aus dem Markt genommen werden. Die Bundesregierung soll daher prüfen, welche Auswirkungen die Einführung eines CO2-Mindestpreises, von Mindestwirkungsgraden für Kraftwerke und die Einführung von Obergrenzen für die CO2-Jahresfracht von Kraftwerken bezüglich der Erreichung der Klimaschutzziele haben würde. Zudem soll die Bundesregierung die klimaschützende Nachrüstung von Bestandsanlagen, den reduzierten Betrieb von nicht stillzulegenden emissionsintensiven Bestandsanlagen, die Verankerung von Flexibilitätsstandards für konventionelle Kraftwerke sowie eine verpflichtende Kraft-WärmeKopplung (KWK) für neue Kraftwerke prüfen. Auf EU-Ebene soll sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass bei allen zusätzlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene eine entsprechende Anpassung der Menge der verfügbaren Emissionszertifikate erfolgt. Die Bundesregierung soll auch einen ambitionierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Strombereich auf der rechtlichen Grundlage des Energieleitungsausbaus und Bundesbedarfsplans gewährleisten. Im Wärme- und Mobilitätsbereich bedarf es beim Ausbau der erneuerbaren Energien weitgehenderer Anstrengungen als bisher. Da das Ausbauziel der Photovoltaik 2014 nicht erreicht worden ist, soll die Bundesregierung entsprechend gegensteuern. Auch soll sie verbesserte Rahmensetzungen zur erneuerbaren Wärmeversorgung in das Aktionsprogramm aufnehmen. Um einen weiteren Ausbau zu forcieren, müssen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Wärmenetze und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien verbessert, die Akzeptanz für Fernwärme erhöht und der Verbraucherschutz gesteigert werden. Auch ist nach Auffassung des Ausschusses eine stärkere Förderung von hocheffizienter KWK unter Einsatz von erneuerbaren Energien und Gas sowie der Nah- und Fernwärmeinfrastruktur unverzichtbar. Zur Erreichung des bestehenden Ziels im KWK-Bereich ist eine ambitionierte Reform des KWK-Gesetzes nötig. Erheblichen Handlungsbedarf sieht der Ausschuss bei der Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Im NAPE sollen entsprechende Maßnahmen konkretisiert werden. Für den Sektor Gebäude hält er die geplanten Maßnahmen für nicht ausreichend. Insbesondere ist die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden umzusetzen. Für die Steuerausfälle ist eine finanzielle Kompensation erforderlich. Zusätzlich soll die Bundesregierung eine Klimakomponente beim Wohngeld einführen und energetische Merkmale im Mietspiegel berücksichtigen sowie bestehende Regelungen zur Mieterhöhung nach Modernisierungen überarbeiten. Auch soll eine ambitionierte Sanierungsrate als Ziel des NAPE und des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 benannt werden. Darüber hinaus hält der Ausschuss weitergehende Bildungsaktivitäten zu Klimaschutz und Klimaanpassung im nationalen Klimaschutzplan für erforderlich. Der Abbau klimaschädlicher Subventionen soll kurzfristig und entschlossen angegangen werden. Die Ziele und Zwischenziele für den Klimaschutz in Deutschland sowie den Klimaschutzplan soll die Bundesregierung in einem Klimaschutzgesetz verankern. Die Länder sollen frühzeitig bei den weiteren Umsetzungsschritten zum Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 beteiligt werden. 25 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz betont, dass bei der Umsetzung des Aktionsprogramms die Land- und Forstwirtschaft in die Zielsetzung und Erarbeitung zusätzlicher Maßnahmen eingebunden werden soll und internationale Vereinbarungen berücksichtigt werden müssen. Eine ausgewogene Vorgehensweise unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Land- und Forstwirtschaft auf internationalen Märkten ist dabei notwendig. Alle zukünftigen Anstrengungen müssen die grundsätzliche Nutzungsorientierung der Land- und Forstwirtschaft wahren. Insbesondere sind etwaige Produktionseinschränkungen, Ertragsminderungen und weitere indirekte Folgen in der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen. Der Ausschuss vermisst konkrete Maßnahmen zur Sicherstellung, dass Treibhausgasreduktionen tatsächlich erreicht werden. Insofern soll die Bundesregierung gebeten werden, im Rahmen des Aktionsprogramms einen erweiterten Maßnahmenkatalog mit konkreten Minderungsmaßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zu erstellen. Die Bundesregierung soll zugleich konkrete Minderungsmaßnahmen der Forstwirtschaft in das Aktionsprogramm aufnehmen, wie z. B. die Förderung eines naturnahen anpassungsfähigen Waldbaus, die Wiederherstellung bewaldeter Moorstandorte, die Weiterentwicklung eines stärkeren und ressourceneffizienten Holzeinsatzes bei der stofflichen und thermischen Verwendung von Holz, die Förderung von Beratungen für Bauträger, die Innovationsförderung beim Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen sowie eine ausreichende Ausstattung des Waldklimafonds für Forschung und Modellprojekte. Des Weiteren schlägt er vor, die energetische Nutzung von anfallenden Wirtschaftsdüngern und nachhaltig erzeugter Biomasse in Biogasanlagen als wirksame Maßnahme zur Minderung von Treibhausgasemissionen und zum Ressourcenschutz zu benennen. Er vermisst Aussagen zur Biomasse, welche einen wichtigen Baustein der Energiewende darstellt und einen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen leistet. Er stellt fest, dass infolge der Änderungen des EEG mit keinem nennenswerten weiteren Ausbau der Stromerzeugung auf Basis der Biomasse zu rechnen ist. Die Verwendung nachwachsender Rohstoffe kann auch zur Verminderung der CO2-Emissionen im Gebäudebereich beitragen. Bei der Herstellung von Gebäuden sind die bei ihrer Herstellung entstehenden Treibhausgasemissionen zu beachten. Im Aktionsprogramm seien die klimarelevanten Auswirkungen und Minderungspotenziale des Einkaufs- und Ernährungsverhaltens von Verbrauchern nicht hinreichend berücksichtigt. So müssen auch Effekte durch eine verstärkte Nachfrage nach saisonal und regional erzeugten Produkten berücksichtigt werden; entsprechende Maßnahmen sollen in das Aktionsprogramm aufgenommen werden. Dabei sollten ernährungsphysiologische Kriterien, wie Informationen über eine fleischärmere Ernährung, eine wichtige Rolle spielen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten stellt fest, dass durch die vorgesehenen Maßnahmen in den Energieeffizienzbereichen Bauen und Wohnen, Wohnen für einkommensschwache Haushalte, Abfallvermeidung sowie Erhöhung der Datenerkenntnisse auf Überwachungs-, Sozial-, Bau- und Planungsbehörden zusätzliche Aufgaben zukommen. Kommunen können die zusätzlichen Aufwendungen nicht allein tragen. Neue zusätzliche Belastungen der kommunalen Haushalte sollen daher vermieden werden. Der Verkehrsausschuss bezweifelt, ob die Maßnahmen im Verkehrssektor ausreichen, um die klimabezogenen Ziel der Bundesregierung zu erreichen. Vermisst wird eine wirksame Absicherung der Mittel für alle vorgestellten Vorhaben in den betroffenen Ressorts und im Bundeshaushalt. Bisher wurden mit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung in den kommenden Jahren lediglich die Mittel für die Schieneninfrastruktur angehoben. Der Verkehrsausschuss stellt auch fest, dass wenig konkrete Maßnahmen zur Senkung der Gütertransportintensität vorgesehen sind, dies aber in der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung als Ziel definiert ist. Notwendig sind Konkretisierungen sowie Anreize zur Verlagerung und Verminderung des Verkehrsaufwands zur Sicherstellung der Mobilität von Gütern. Die Bundesregierung soll eine Strategie zur Senkung der Gütertransportintensität und zur Steigerung der Effizienz von Transporten erarbeiten. Hierzu wäre nach Auffassung des Verkehrsausschusses eine volle Anlastung der externen Kosten für den Straßengüterverkehr zielführend. 26 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 Weiterhin soll der Bund die Länder und Gemeinden bedarfsgerecht durch die Revision der Regionalisierungsmittel (siehe TOP 6) außerhalb der Bund-Länder-Finanzverhandlungen sowie durch die Neuregelung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) ab 2019 finanziell ausstatten, um sie damit in die Lage zu versetzen, eine umweltfreundlichere Mobilität zu ermöglichen. Die Förderung über das GVFG soll eine Neuausrichtung mit klaren Umweltzielen erhalten: etwa der Umstellung auf Projekte mit Vorrang für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), der Sicherung des Finanzierungsbedarfs für Erhalt und Erneuerung des ÖPNV sowie der Förderung alternativer Antriebe im ÖPNV. Der Verkehrsausschuss regt an, im Aktionsprogramm stärkere regulative Anreize für den emissionsarmen Straßenverkehr aufzunehmen. Die Bundesregierung soll ermutigt werden, sich frühzeitig für Verhandlungen über eine weitere CO2-Regulierung für Pkw einzusetzen. Ziel sollte es sein, ab 2025 einen ambitionierten Folgegrenzwert festzulegen, um damit für die Automobilindustrie die erforderliche Planungssicherheit garantieren zu können. Der Ausschuss hält außerdem ein deutliches Eintreten der Bundesregierung für die Internalisierung weiterer externer Kosten des Lkw-Verkehrs durch eine Änderung der EU-Wegekostenrichtlinie sowie eine Ausweitung der Lkw-Maut auf das weitere Straßennetz mit Blick auf die Klimaschutzziele für unverzichtbar. Zudem ist die zügige Festsetzung von Flottengrenzwerten für schwere Nutzfahrzeuge auf europäischer Ebene durch die Bundesregierung zu unterstützen. Der Beitrag des betrieblichen und behördlichen Mobilitätsmanagements zur Verringerung der Treibhausgas- und Feinstaubbelastung ist nach Ansicht des Verkehrsausschusses nicht ausgeschöpft. Notwendig ist, dass die Bundesregierung ihrer Vorbildfunktion gerecht wird, etwa durch ein ambitioniertes Flottenmanagement mit CO2-Grenzwerten, ausreichende Fahrradabstellanlagen an eigenen Liegenschaften und Firmentickets für Beschäftigte. Die Bundesregierung soll gebeten werden, die Standardisierung und gegebenenfalls Zertifizierung von betrieblichem Mobilitätsmanagement zu unterstützen, um dessen Akzeptanz bei Unternehmen und Behörden zu erhöhen und Maßnahmen des betrieblichen Mobilitätsmanagements auch für Klimaschutzpläne verbindlich anwendbar zu machen. Dabei sollte betriebliches Mobilitätsmanagement auch den induzierten Güterverkehr mit berücksichtigen. Der Verkehrsausschuss regt an, die Rahmenbedingungen für betriebliches Mobilitätsmanagement zu verbessern. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Kulturfragen, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen. Der Bundesrat hat über eine Stellungnahme zur Vorlage zu befinden – bzw. darüber, ob er von der Vorlage nur Kenntnis nimmt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Damerius [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 51]. 27 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 TOP 25a: Jahresgutachten 2014/2015 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung - BR Drs. 565/14 TOP 25b: Jahreswirtschaftsbericht 2015 der Bundesregierung - BR Drs. 31/15 Inhalt der Vorlagen 31 Der Jahreswirtschaftsbericht 2015 der Bundesregierung enthält gemäß § 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft die Stellungnahme der Bundesregierung zum Jahresgutachten 2014/2015 des Sachverständigenrates (BT-Drs. 18/3265), die Jahresprojektion und eine Darlegung der für 2015 geplanten Wirtschafts- und Finanzpolitik des Bundes. Die deutsche Wirtschaft ist trotz geopolitischer Risiken und zum Teil schwieriger Gesamtumstände in guter Verfassung. Nach 0,4 % (2012), 0,1 % (2013) und 1,5 % (2014) wird für 2015 mit einem Anstieg des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um 1,5 % gerechnet. Die positive Lohnentwicklung (durchschnittliche Tarifsteigerung von 2,7 % in 2014) und die Beschäftigungszunahme (370.000 neue Beschäftigte in 2014) erhöhen das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte, so dass im Wesentlichen die Binnennachfrage den wirtschaftlichen Aufschwung stützt. Oberstes Ziel der Wirtschaftspolitik der Bundesregierung ist es, größere Spielräume für Investitionen zu eröffnen, um die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Das heißt: Ausbau der öffentlichen Infrastruktur durch - 5 Mrd. € 2014 bis 2017 für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes, - 10 Mrd. € 2016 bis 2018 für öffentliche Investitionen in Infrastruktur und Energieeffizienz, - Ausweitung der Nutzerfinanzierung für die öffentliche Infrastruktur (Ausweitung der LkwMaut, Einführung der Pkw-Maut); Verbesserung der Rahmenbedingungen für private Investitionen durch - Abbau bestehender Investitionshemmnisse [erste Ergebnisse der Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums der Finanzen sind für März/April 2015 geplant], - Voranbringen von weiteren Produkt- und Prozessinnovationen gemäß Hightech-Strategie (HTS) der Bundesregierung vom September 2014, - Erschließung neuer Gestaltungsspielräume für Innovationen und neuer Geschäftsmodelle aufgrund des digitalen Wandels, - mehr Investitionen in Bildung zur Sicherung des Fachkräftebedarfs; Eckpunktepapier der Bundesregierung zum Bürokratieabbau vom Dezember 2014 mit insgesamt 21 Maßnahmen zur - Entlastung im Steuer- und Bilanzrecht, - Entlastung von Start-ups und jungen Gründern, - Reduzierung von Statistik- und Informationspflichten, - Einführung des Prinzips „One-in, one-out“ spätestens ab 30.06.2015. In der Arbeitsmarktpolitik hat die Koalition 2014 den grundsätzlich ab 01.01.2015 geltenden flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn beschlossen. Er soll alle zwei Jahre – erstmals im Juni 2016 ab 01.01.2017 – auf Vorschlag einer Kommission der Sozialpartner angepasst werden. Weitere Schwerpunkte der geplanten Arbeitsmarktpolitik sind das geplante Tarifeinheitsgesetz, die Verbesserung der Zuwanderungsmöglichkeiten für ausländische Fachkräfte und die weitere Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. 31 Siehe BT-Drs. 18/3840: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/038/1803840.pdf 28 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 In Angelegenheiten der Energiepolitik betrachtet die Bundesregierung die Energiewende als ein Generationenprojekt, das eine umfassende Umgestaltung der deutschen Energieversorgung bis 2050 bedeutet. Die Bundesregierung bekennt sich bei der weiteren Umsetzung der Energiewende zum "energiepolitischen Dreieck" einer sicheren, bezahlbaren und umweltverträglichen Energieversorgung. Nach der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sind nach Auffassung der Bundesregierung die weiteren zentralen Vorhaben dieser Legislaturperiode in einer „10-Punk32 te-Energie-Agenda“ des BMWi gebündelt und zeitlich bzw. inhaltlich so aufeinander abgestimmt worden, dass die Energiewende planvoll und effizient vorangebracht werden kann. Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt Nach dem Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) hat die deutsche Konjunktur im vierten Quartal 2014 kräftig zugelegt. Nach der Stagnationsphase im Sommer 2014 ist die Produktion im vierten Quartal 2014 um 0,7 % gestiegen. Für das erste Quartal 2015 zeigt der IWHFlash-Indikator eine weitere, wenngleich etwas geringere Zunahme des BIP um 0,5 % und für das 33 zweite Quartal 2015 um 0,6 % an. Das BIP dürfte nach Auffassung der IWH 2015 um 2,0 % 34 zulegen. Im dritten Quartal 2014 hat das BIP in Sachsen-Anhalt laut IWH nach indikatorgestützten Schätzungen in etwa stagniert; nach Schätzungen des IWH waren 1,015 Mio. Personen in SachsenAnhalt erwerbstätig. Gegenüber dem Vorjahresquartal nahm die Zahl der Erwerbstätigen um 1.000 35 Personen bzw. 0,1 % ab. Zum Verfahren im Bundesrat Zur Vorlage in TOP 25b empfiehlt der federführende Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat umfangreich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme zielt im Wesentlichen darauf ab, die wirtschaftliche Entwicklung zu stärken (z. B. durch den Abbau der Kalten Progression zur Stärkung des privaten Konsums), die öffentlichen Investitionen zu forcieren und die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen zu optimieren, die Gründung junger Unternehmen zu fördern, die Digitalisierung der Geschäftsprozesse voranzutreiben, den Mittelstand zu stärken, den Mindestlohn zu evaluieren und den damit verbundenen Bürokratieaufwand auf das notwendige Maß zu reduzieren, die Energiewende weiterzuführen (Fortentwicklung des EEG, Strommarktdesign, Netzausbau), der Rohstoffgewinnung und -versorgung eine hohe Bedeutung zukommen zu lassen und die Bemühungen der Bundesregierung bei der Reform der Finanzmärkte zu würdigen. Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage in TOP 25a Kenntnis zu nehmen. Außerdem empfehlen die o. g. mitberatenden Ausschüsse ebenso wie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, auch von der Vorlage in TOP 25b Kenntnis zu nehmen. Der Bundesrat hat darüber zu befinden, ob er zu den Vorlagen Stellung oder von ihnen Kenntnis nimmt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Nentwich [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 73]. 32 33 34 35 Zur Agenda des BMWi: http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Energiewende/gesamtstrategie.html Siehe IWH-Flash-Indikator vom 17.02.2015: http://www.iwh-halle.de/d/publik/sonstint/2015_drechsel_iwh-flash-2015-q1q2.pdf Zur IWH-Pressemitteilung vom 12.03.2015: http://www.iwh-halle.de/d/publik/presse/8-15.pdf Siehe hierzu „Vierteljährliche Konjunkturberichterstattung für das Land Sachsen-Anhalt – Die gesamtwirtschaftliche Lage im 3. Quartal 2014 –“ (Gutachten im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.12.2014): http://www.iwh-halle.de/d/publik/iwhonline/io_2015-01.pdf 29 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 TOP 30: Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung - BR-Drs. 59/15 Inhalt der Vorlage Ziel der geplanten Änderung der Frequenzverordnung ist die Öffnung des Frequenzbereichs von 694 MHz bis 790 MHz (700 MHz-Band, "Digitale Dividende II") für eine Nutzung durch den Mobilfunk. Bislang wird dieser Frequenzbereich allein durch den Rundfunk genutzt. Durch die Umstellung von analogen auf digitale Übertragungstechniken können Frequenzen effizienter genutzt werden; dadurch ist bereits die so genannte „Digitale Dividende I“ im 800 MHz-Bereich für den Mobilfunk nutzbar gemacht worden. Nach § 53 des Telekommunikationsgesetzes muss die Frequenzverordnung entsprechend angepasst werden. Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt Die Frequenzverordnung legt fest, welche Frequenzbereiche für welche Funkdienste in Deutschland vorgesehen („zugewiesen“) sind. Die einzelnen Zuweisungen sind in tabellarischer Form aufgelistet und können ggf. durch europäische oder nationale Vorgaben weiter konkretisiert werden. Mit der in der Verordnung vorgesehenen Umstellung kann insbesondere die (Erst)Versorgung sonst schwer zu erschließender ländlicher Räume durch Einbindung funkgestützter Breitbandanbindungen erheblich unterstützt werden. Bereits seit 2012 diskutiert die Bundesnetzagentur unter dem Begriff "Projekt 2016" über eine mögliche Nutzung des 700 MHz-Bandes durch den Mobilfunk, insbesondere aufgrund der Verzahnung mit der Breitbandstrategie des Bundes und zur Leistung eines Beitrags zur flächendeckenden Breitbandversorgung. Die Ziele, die die Bundesregierung sich gesetzt hat [Next Generation Access (NGA)-Versorgung von 75 % der Haushalte bis 2014, Flächendeckung bis 2018], sind unter derzeitigen Bedingungen nicht erreichbar. Wenn die mobile Breitbandanbindung mittels LTE (Long Term Evolution) dazu gerechnet werden könnte, würden sich die Versorgungszahlen wesentlich verbessern. Neben der Frage, ob Mobilfunk einen Beitrag zur flächendeckenden NGA-Versorgung im Sinne der Breitbandstrategie des Bundes leisten kann, wurde bezüglich der Freigabe des 700 MHz-Bandes für den Mobilfunk intensiv über Bedarfe und Umstellungsszenarien des Rundfunks, Frequenzbedarfe für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) und militärische Nutzung, Frequenzbedarfe der Nutzer von drahtlosen Mikrofonen sowie die Verteilung der Versteigerungserlöse diskutiert. Bezüglich der Erlösverteilung bei Versteigerung der 700 MHz-Frequenzen wurde im Rahmen der abschließenden Beratung zum Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (BR-Drs. 72/12) in der 892. Sitzung des Bundesrates am 10.02.2012 durch Parlamentarischen Staatssekretär Peter Hintze (BMWi) für die Bundesregierung eine Erklärung zu Protokoll gegeben. Darin heißt es u. a.: "Die Bundesregierung verpflichtet sich, bei der Vergabe von bis dahin dem Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzen – insbesondere Versteigerung – vor der Zuleitung der zustimmungspflichtigen Frequenzverordnung an den Bundesrat mit den Ländern eine einvernehmliche Regelung über die Erlösverteilung zwischen dem Bund und den Ländern herzustellen. Der Bund ist sich dabei bewusst, dass die Länder von einer hälftigen Verteilung der Erlöse nach Abzug der umstellungsbedingten Kosten ausgehen."36 Mit dem Beirat bei der Bundesnetzagentur wurde am 26.01.2015 das Benehmen zur Versteigerung hergestellt. Die Versteigerung wurde durch die Bundesnetzagentur für Mai/Juni 2015 avisiert. 36 Zum Plenarprotokoll (dort TOP 91): http://www.bundesrat.de/SharedDocs/downloads/DE/plenarprotokolle/2012/Plenarprotokoll892.pdf?__blob=publicationFile&v=3 30 Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Erläuterungen zum 932. Bundesrat am 27.03.2015; Berlin, den 17.03.2015 Die Umnutzung der bisherigen Rundfunkfrequenzen als Frequenzen für Breitband-Internetübertragung ermöglicht in schwer zu erschließenden ländlichen Räumen, so auch in Sachsen-Anhalt, eine verbesserte Versorgung mit funkgestützter Breitbandanbindung. Zum Verfahren im Bundesrat Der federführende Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung unverändert zuzustimmen. Der Ausschuss für Kulturfragen und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten schlagen u. a. vor, den mobilen Flugfunkdienst von den neuen Regelungen auszunehmen, da er örtlich nicht eingrenzbar sei und somit Störungen im neu zu öffnenden Frequenzbereich verursachen könnte. Darüber hinaus empfehlen die beiden Ausschüsse in einer Entschließung die Bundesregierung aufzufordern, schnellstmöglich die Richtlinien über die Ausgleichszahlungen für drahtlose Produktionsmittel und Rundfunk vorzulegen und insofern der Zusage aus Ziffer 5 des Beschlusses der Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vom 11.12.2014 nachzukommen. Ferner wird vom Ausschuss für Kulturfragen gefordert, das Ergebnis der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 11.12.2014 zu TOP 5 „Breitbandausbau“ und die darin in Bezug genommenen „Eckpunkte zur Sicherstellung der terrestrischen Fernsehversorgung über DVB-T2 und zur zukünftigen Nutzung der Frequenzen der Digitalen Dividende II für den Breitbandausbau (11.12.2014)“ bei Anwendung und Auslegung der Frequenzverordnung zu beachten. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat über die Zustimmung zur Verordnung – ggf. nach Maßgabe von Änderungen – zu entscheiden. Darüber hinaus hat er über das Fassen einer Entschließung zu befinden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn S. Schneider [Telefon-Nr. (0 30) 24 34 58 21].
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