(Microsoft PowerPoint - Handout Gefahrstofflagerung in Innenr

Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz
Tagung der Betriebsräte
am 16. und 17.April 2015
In Oberhof / Th.
Branchenprävention Chemische Industrie Frankfurt
Vortrag
Gefahrstofflagerung im Innenbereich
22.04.2015
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Ihr Referent :
Thomas Pietschmann - Fachbereichsleiter
Sachverständiger für Gefahrstofflagerung (BDSF)
Folgende Themen werden wir heute behandeln !
•Wie wird was, wo geregelt ?
•Gefahrstoff ?
•Bei uns passiert nichts !
•Gefahrendreieck, Zündquellen
•Gefahrstoffe und deren Lagerung.
•Beispiele
22.04.2015
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WER BESTIMMT UNSER HANDELN ???
Der Gesetzgeber !
und zwar mit derzeit cirka
2000 Gesetzen, Erlassen
und Verordnungen muss der
Unternehmensbetrieb heute
durchschnittlich leben.
und natürlich Sie –
der Mitarbeiter,
der Kunde !
22.04.2015
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HIER EINE AUSWAHL VON WICHTIGEN
GESETZEN, ERLASSEN UND VERORDNUNGEN
Arbeitsschutz-Gesetz (ArbSchG)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (wird zum 01.06.2015 außer Kraft
gesetzt- ersetzt durch die Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an
den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen)
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 15. Juli 2013
Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Arbeitssicherheits-Gesetz (ASiG)
Unfallverhütungsvorschriften: z.B. DGUV Vorschrift 2
Wichtig sind auch z.B. die TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung), TRGS 500
(Schutzmaßnahmen) und TRGS 510- neu Ausgabe Januar 2013 vom 19.11.2014
(Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern)
TRGS 800 neu (Brandschutzmaßnahmen) 31.1.2011
In den Texten der TRGS findet man auch immer Verweise auf weitere technische Regeln: z.B.
TRGS 511 (Ammoniumnitrat) ,TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der
Beschäftigten),TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte AGW), oder TRGS 905 (Verzeichnis
krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe)
22.04.2015
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INSBESONDERE ZUM THEMA LABOR UND DRUCK GASE
Laborrichtlinien
Seit vielen Jahren haben sich die Richtlinien für Laboratorien „Sicheres Arbeiten in
Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“ (BGI/GUV-I 850-0, früher BGR/GUV-R 120
bzw. ZH 1/119 und GUV 16.17) in der täglichen Praxis bewährt.
Der Bestimmungstext der „Richtlinien für Laboratorien“ wurde im Jahr 2000 im Rahmen des
Kooperationsmodells vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) als TRGS 526 „Laboratorien“
in sein Technisches Regelwerk aufgenommen. Dabei obliegt die Fortschreibung dem
Sachgebiet „Laboratorien“ des Fachbereichs „Rohstoffe und chemische Industrie“ der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Abstimmung mit dem Ausschuss für
Gefahrstoffe.
Mit der BGI/GUV-I 850-0 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ wird dem Stand der
Labortechnik, neuen Erkenntnissen aus der Laborpraxis sowie der geänderten
Vorschriftenlage, insbesondere der novellierten Gefahrstoffverordnung, Rechnung
getragen.
Laborrichtlinien BGI/GUV-I 850-0: „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und
Handlungshilfen“
Die jeweils aktuellen Änderungen finden sich zeitnah in der Online-Fassung. In einer
Neuauflage der BGI/GUV-I 850-0 werden diese in die Druckfassung übernommen.
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UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN – FRAGEN ?
Wo ist Ihr Gefahrstoff- Verzeichnis?
→
Wann ist eine korrekte Gefährdungsbeurteilung →
für den Bereich erstellt worden ?
Was wissen Sie über Ihre Gefahrstoffe und die Abwehr von Gefahren?
Welche Schutzmaßnahmen haben Sie ergriffen?
Wie sind Ihre Betriebsanweisungen aufgebaut?
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→
→
BETRIEBSANWEISUNG DRUCKGASFLASCHEN
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Das sind sichere Lagereinrichtungen
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Das sind Möglichkeiten der sichern Lagerung
Technische Entlüftung
Gefahrstoffe
Gefahrstoffe
Technische Entlüftung
Bodenauffangwanne
Selbstschließende
Türen
Zentrales Lager
90 Minuten
feuerwiderstandsfähigeWände
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Typ 90 Lagerschrank
Selbstschließende Türen
Bodenauffangwanne
90 Minuten feuerwiderstandsfähige Wände
DIE NEUE TRGS 510 PKT.1
ANWENDUNGSBEREICH
(1) TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in
ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten
1. Ein- und Auslagern,
2. Transportieren innerhalb des Lagers und
3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.
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TRGS 510
11 Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen
11.1 Anwendungsbereich
(1) Die folgenden Regelungen gelten bei der Lagerung von Aerosolen in Aerosolpackungen
(gekennzeichnet mit H222 oder H223) und für Gase in Druckgaskartuschen (gekennzeichnet mit H220
Oder H221), die in einer Nettomasse von mehr als 20 KG gelagert werden
11.2 Bauliche Anforderungen und Brandschutz
(2) Lagerräume
1.
2.
3.
4.
5.
Dürfen nicht in bewohnten Gebäuden liegen,
Sind gegenüber anderen Räumen durch feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstandsdauer
mindestens 90 Minuten) abzutrennen,
Müssen Fußböden aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
Müssen eine ausreichende Lüftung besitzen und den Anforderungen an den Explosionsschutz
gemäß Anlage 5 genügen.
Angebrochene Druckgaskartuschen dürfen, insbesondere in Arbeitsräumen, nur in
Sicherheitsschränken gelagert werden.
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DIE TRGS 510 PKT.2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
DEFINITION – LAGER
(2) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden
oder Bereiche im Freien, die besondere Anforderungen zum Schutz von
Beschäftigten und anderen Personen erfüllen und dazu bestimmt sind, Gefahrstoffe
zum Lagern aufzunehmen. Hierzu zählen auch Container oder Schränke.
(3) Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder
angrenzenden Räumen
1. in Gebäuden durch Wände und Decken, die die sicherheitstechnischen
Anforderungen erfüllen, oder
2. im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände
getrennt ist. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit
von 90 Minuten gelten als Lagerabschnitt.
(4) Lagerbereich ist der Teil eines Lagerabschnitts, in dem Stoffe gelagert werden.
(5) Als Lager im Freien gelten auch überdachte Lager, die mindestens nach zwei
Seiten offen sind, einschließlich solcher, die nur an einer Seite offen sind, wenn die
Tiefe – von der offenen Seite her gemessen – nicht größer ist als die Höhe der
offenen Seite ist. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus
einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht, die die natürliche Lüftung jedenfalls
nicht merklich eingeschränkt.
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DIE TRGS 510 PKT.2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
DEFINITION – LAGERN
(8) Bereitstellung im Sinne dieser TRGS ist das kurzzeitige Aufbewahren für eine
konkret vorgesehene Verwendung (z. B. Beförderung ), für in der Regel nicht länger
als 24 Stunden oder bis zum darauffolgenden Werktag. Ist dieser Werktag ein
Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages
Bedeutet das : nach der TRGS 510 ist der Tatbestand der
Lagerung ab der 25. Stunde hier erfüllt ?
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WO IST DIE GESETZLICHER BESCHREIBUNG – LAGERN ?
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(Gefahrstoffverordnug – GefStoffV )Vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S 1643)
§ 2 Begriffsbestimmungen
Absatz (5)
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren
Verwendung sowie zur Abgabe an andere.
Es schließt die Bereitstellung zur
Beförderung ein, wenn die Beförderung
nicht innerhalb von 24 Stunden nach der
Bereitstellung oder am darauffolgenden
Werktag erfolgt.
Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet
die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktags.
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DIE TRGS 510 PKT. 4.2 LAGERORTE UND –RÄUME
DEFINITION – UNZULÄSSIGE LAGERUNG
(1) Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht an solchen Orten gelagert werden, an
denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen
kann.
•
1. Solche Orte sind insbesondere Verkehrswege. Zu Verkehrswegen zählen u.a.
Treppenräume, Flure, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten
und enge Höfe.
• 2. Für die Lagerung nicht geeignete Orte sind u.a. Pausen-, Bereitschafts-,
Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.
•
3. Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung
mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen
Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
FAZIT: z. B. FWF90-Sicherheitsschrank
gemäß. DIN EN 14470 Teil 1
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DIE TRGS 510 – PKT. 12.3
BAULICHE ANFORDERUNGEN AN LAGERRÄUME
T 30
Brandschutztür
F 90
Feuerwiderstandsfähigkeit
Abfüllen
Ex-Zone 1
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EN 14470-1
Europäische Norm für Sicherheitsschränke
zur Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten EN 14470-1
Was macht einen Sicherheitsschrank sicher?
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SICHERHEITSSCHRÄNKE EN 14470-1
Brandkammer
Schrank
1000 °C
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Der Test für Sicherheitsschränke
(Gefahrstofflagerung) ist nur dann
bestanden, wenn im Schrankinneren an keiner Mess-Stelle
die Temperatur über 180 K
ansteigt !!!
SICHERHEITSSCHRÄNKE, SICHERES LAGERN VON
GEFAHRSTOFFEN
22.04.2015
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Definition Gefahrstoff
Der Begriff stammt aus dem Bereich des Chemikaliengesetzes und der
Gefahrstoffverordnung.
Bei Gefahrstoff handelt es sich um Stoffe oder Zubereitungen, die gefährliche oder
schädliche Eigenschaften für Mensch und Umwelt besitzen.
•
•
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Rohstoffe, Produkte oder auch Reststoffe
für die Lagerung sind die Eigenschaften bedeutend
GHS – GLOBALLY
HARMONISED SYSTEM
OF CLASSIFICATION AND LABELLING OF CHEMICALS
Das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und
Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen bildet die
Grundlage einer weltweiten Vereinheitlichung bestehender
nationaler Systeme.
Mit der Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung von
Chemikalien auf GHS werden die bisher gewohnten rechteckigen
orangefarbenen Gefahrstoffsymbole durch neue Gefahrenpiktogramme (rotumrandete Rauten mit schwarzen Symbolen auf
weißem Grund) abgelöst.
Dabei sind für die EU Übergangsfristen für Stoffe bis 01.Dezember
2010 und für Zubereitungen (zukünftig dann als Gemische
bezeichnet) bis zum Juni 2015 vorgesehen.
In der Übergangszeit bis zu diesen Terminen muss im
Sicherheitsdatenblatt auch die alte Einstufung angegeben sein.
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DIE GEFAHRSTOFFKENNZEICHNUNG
bisher
GGVSEB
Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und auf
Binnengewässern
GefStoffV
Verbindlich für Einzelstoffe ab
01.12.2010
Verbindlich für Gemische ab
01.06.2015
GHS
Giftige Stoffe
Ätzende Stoffe
Entzündliche
Flüssigkeiten
Oxidierend
Wirkende Stoffe
Explosivstoffe
Gase
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CMR
R 42
R 43
Xi
BEGRIFF GEFAHRSTOFF
Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen nach §3 GefStoffV, die mindestens
eines der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale nach §4 GefStoffV aufweisen:
1. explosionsgefährlich
2. brandfördernd (oxidierend)
3. hochentzündlich (extrem entzündbar)
4. leichtentzündlich (leicht entzündbar)
5. entzündlich (entzündbar)
6. sehr giftig (akut toxisch Kat.1)
7. Giftig (toxisch Kat.2)
8. gesundheitsschädlich
9. ätzend (korrosiv)
10. reizend
11. sensibilisierend
12. krebserzeugend (karzinogen)
13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)
14. erbgutverändernd (mutagen)
15. umweltgefährlich (gefährdend – Gewässer)
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Gefahrstoffverordnung / Globally Harmonised System (GHS)
GHS – GLOBALLY HARMONISED SYSTEM
OF CLASSIFICATION AND LABELLING OF CHEMICALS
Nicht nur Symbole und Darstellungen ändern sich – neue Gefahrenklassen und
veränderte Einstufungskriterien sind Ergebnis der weltweiten Einigung.
Nach jetzigem EU-Recht gibt es 15 Gefahrenmerkmale, wie z. B. Ätzend, Sehr giftig
oder Leichtentzündlich. Mit Inkrafttreten der neuen GHS-Verordnung wird dann
zwischen
28 Gefahrenklassen unterschieden.
Die neue Systematik unterscheidet zwischen Gefahrenklassen und
Gefahrenkategorien. So gibt es z. B. in der Gefahrenklasse "Entzündbare
Flüssigkeiten" drei Kategorien – abhängig vom Flammpunkt. Bei der "Akuten
Toxizität" werden vier Kategorien unterschieden. Die Grenzen zur Einstufung (also z.
B. Flammpunkt) weichen zum Teil von denen des bisherigen EU-Systems ab.
Voraussichtlich können in deren Folge bestimmte Stoffe, die heute z. B. als
"Gesundheitsschädlich" eingestuft sind, zukünftig als "Giftig" eingestuft werden.
22.04.2015
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Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen BG oder anderen Quellen
22.04.2015
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EINE DER HÄUFIGSTEN ANTWORTEN…….
Gefahrstoffe? Ach wissen Sie, bei uns passiert ja nichts !
Aber schon seit 30 Jahren ist bekannt……
Zitat aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster Az.: 10 A 363/86 vom 11.12.87
"Es entspricht der Lebenserfahrung,
dass mit der Entstehung eines
Brandes praktisch jederzeit
gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen
Gebäuden jahrzehntelang
kein Brand ausbricht,
beweist nicht, dass keine
Gefahr besteht,
sondern stellt für die
Betroffenen
einen Glücksfall dar,
mit dessen Ende jederzeit
gerechnet werden muss."
22.04.2015
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DIE GEFAHR IST DA,
DER SCHADEN AUCH…..
Sonntag 16. Januar
Millionenschaden nach Brand
in Glaswerk
Bad Gandersheim (ddp-nrd).
Ein Großbrand in einem Glas
verarbeitenden Betrieb in
Gandersheim hat am frühen
Millionenschaden
Feuers war eine
Verpuffung. Insgesamt hatten Feuerwehr
und Polizei etwa 300 Einsatzkräfte vor Ort.
Bad
Sonntagmorgen einen
verursacht. Auslöser des
Einer von 186.752 Feuerwehreinsätzen in Deutschland pro Jahr wegen
Bränden und Explosionen!
Wenn man diese Zahl durch 365 Tage teilt , ergibt das
511 Einsätze pro Kalendertag auf Grund von Brand und Explosionen.
22.04.2015
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Gefahrendreieck
Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:
ZÜNDQUELLE:
BRENNBARER STOFF:
Mechanischer Funke
Gas
Elektrischer Funke
Flüssigkeit
Chemische Reaktion
Feststoff
Statische Entladung
Heiße Oberfläche
Offene Flamme
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
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URSACHE : UMFÜLLEN !!!
22.04.2015
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SICHERER UMFÜLLVORGANG Z.B. DURCH
Anti-Statik-Set im Transportkoffer
22.04.2015
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Gefahrendreieck
Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:
ZÜNDQUELLE:
BRENNBARER STOFF:
Mechanischer Funke
Gas
Elektrischer Funke
Flüssigkeit
Chemische Reaktion
Feststoff
Statische Entladung
Heiße Oberfläche
Offene Flamme
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
22.04.2015
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Gefahrendreieck
Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:
ZÜNDQUELLE:
BRENNBARER STOFF:
Mechanischer Funke
Gas
Elektrischer Funke
Flüssigkeit
Chemische Reaktion
Feststoff
Statische Entladung
Heiße Oberfläche
Offene Flamme
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
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DIE AUSWIRKUNG VON SAUERSTOFF
Der Sauerstoff beeinflusst:
die Verbrennungsgeschwindigkeit (viel Sauerstoff = hohe Verbrennungstemperatur)
die Brandtemperatur (je mehr Sauerstoff, desto Höher die Temperatur)
die Entzündbarkeit (steigt mit der Sauerstoffkonzentration an)
Zusammensetzung der Atemluft:
78 % Stickstoff
21 % Sauerstoff
1 % Edelgase ( inclus. 0,04 % Kohlendioxid )
Auswirkungen auf die Verbrennung bei geringerem Sauerstoffgehalt:
bei ca. 15 % Sauerstoff ist nur noch Schwelbrand möglich
bei ca. 10 - 12 % Sauerstoff erlischt Feuer wegen Sauerstoffmangel
Auswirkungen auf die Verbrennung bei erhöhtem Sauerstoffgehalt:
bei ca. 25 % Sauerstoff 2 - fache Verbrennungsgeschwindigkeit
bei ca. 35 % Sauerstoff 8 - fache Verbrennungsgeschwindigkeit
22.04.2015
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Gefahrendreieck
Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:
ZÜNDQUELLE:
BRENNBARER STOFF:
Mechanischer Funke
Gas
Elektrischer Funke
Flüssigkeit
Chemische Reaktion
Feststoff
Statische Entladung
Heiße Oberfläche
Offene Flamme
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
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STAUBEXPLOSION
Eine Staubexplosion ist der Spezialfall einer Explosion, die
durch die Zündung fein verteilter fester Stoffpartikel zustande
kommt. Die Folge ist eine plötzlich verlaufende Kraftentfaltung,
die auf dem Ausdehnungsbestreben von plötzlich erhitzten
Gasen und Dämpfen beruht.
Bedingungen
Gemische aus Staub und Luft sind explosionsfähig,
wenn sie aus brennbaren organischen oder
anorganischen Stäuben wie z.B. Kohle-, Mehl-, Holz-,
Kakao-, Kaffee-, Stärke-, Aluminium- oder Cellulosestaub bestehen.
Entscheidend für die Zündfähigkeit ist der Sauerstoffanteil in der Luft. Als Zündquelle
können verschiedene elektrische oder mechanische Effekte mit ausreichender
Temperatur und Energiedichte dienen. Ein Funke, verursacht durch das Ziehen eines
elektrischen Steckers, ein schadhaftes Elektrogerät oder die Entladung elektrostatisch
aufgeladener Kleidung, kann für die Zündung ausreichen.
22.04.2015
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Gefahrendreieck
Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:
ZÜNDQUELLE:
BRENNBARER STOFF:
Mechanischer Funke
Gas
Elektrischer Funke
Flüssigkeit
Chemische Reaktion
Feststoff
Statische Entladung
Heiße Oberfläche
Offene Flamme
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
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Die Gefahrstoffkennzeichnung
GEFAHRKLASSEN BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN
Bisherige Regelung
GHS Regelung
verbindlich ab 1.12.2010 für Einzelstoffe
ab 01.06.2015 für Gemische
Hochentzündlich
Flammpunkt < 0 °C
Leichtentzündlich
Flammpunkt < 21 °C
R 10
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Entzündlich
Flammpunkt ab 21 °C bis 55 °C
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Kategorie 1: extrem entzündbar
Flammpunkt < 0 °C
Kategorie 2: leicht entzündbar
Flammpunkt < 23 °C
Kategorie 3: entzündbar
Flammpunkt ab 23°C bis 60 °C
BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN – DEFINITIONEN UND BEGRIFFE
Flammpunkt
= niedrigste Temperatur, bei der
Lösemitteldämpfe mit der
umgebenden Luft ein
durch Fremdentzündung
entflammbares Dampf/Luft
Gemisch bilden (bei
Normaldruck).
Ist das Volumen des
Gemisches groß genug,
kann eine Explosion erfolgen.
Der Versuch zeigte erst den
Flammpunkt, dann den
Brennpunkt.
22.04.2015
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Gefahrendreieck
Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:
ZÜNDQUELLE:
BRENNBARER STOFF:
Mechanischer Funke
Gas
Elektrischer Funke
Flüssigkeit
Chemische Reaktion
Feststoff
Statische Entladung
Heiße Oberfläche
Offene Flamme
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
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BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN – DEFINITIONEN
Explosionsgrenzen
geben den Bereich an, in dem Gase
oder Dämpfe in Mischung mit Luft
gezündet werden können.
*Bei entsprechender Verdünnung
ist dieses Gemisch schnell wieder
hochgradig explosionsfähig
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Explosionsgrenzen
Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (1)
4 Tropfen brennbarer Flüssigkeit
verdampfen zu
500 ml zündfähigem
Dampf -Luftgemisch Gemisch
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500 ml
Explosionsgrenzen
Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (2)
1 Schnapsglas
das sind 20 ml brennbarer Flüssigkeit
verdampft zu
200 l
200 Liter zündfähigem
Dampf - Luftgemisch Gemisch
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Explosionsgrenzen
Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (3)
1 Liter brennbarer Flüssigkeit
200 l
200 l
200 l
200 l
verdampft zu
200 l
200 l
200 l
50 Fässern à 200 l = 10.000 l
zündfähigem
Dampf - Luftgemisch Gemisch
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200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
Gefahrendreieck
Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:
ZÜNDQUELLE:
BRENNBARER STOFF:
Mechanischer Funke
Gas
Elektrischer Funke
Flüssigkeit
Chemische Reaktion
Feststoff
Statische Entladung
Heiße Oberfläche
Offene Flamme
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
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Brand-Versicherung Rechtskonform und Sicher!
Lagerung von Gefahrstoffen im Arbeitsraum im Gefahrstoffschrank !
Die asecos Produktpalette > 200 Sicherheitsschränke
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Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
22.04.2015
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