JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT Examinatorium Bereicherungsrecht Wintersemester 2014/15 Fall 4: Luftbuchungen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit www.examinatorium.jura.lmu.de MÜNCHNER EXAMENSTRAINING JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Kaufvertrag K Überweisungsauftrag (23.000/32.000) Girovertrag V Kaufpreisforderung (€ 46.000) Abtretung B Doppelgutschrift (2 x € 32.000) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit L JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L Frage 1: Ansprüche der B-Bank gegen L I. Aus § 812 I 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) auf Wertersatz für die Überweisungen 1. Etwas erlangt – Zwei Gutschriften i.H.v 32 000.- € gegen seine Bank als Empfängerin der Überweisungen; d.h. Forderungen aus §§ 667 i.V.m. 675c I bzw. § 780 BGB gegen seine Bank 2. Durch Leistung der B-Bank – Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens? Dreipersonenverhältnis zwischen B-Bank, K und L im bargeldlosen Zahlungsverkehr – Bei Anweisungslagen Leistungsbeziehungen nur zwischen Vertragspartnern – B-Bank bezweckt mit der Überweisung nur, ihrer Verpflichtung aus dem Zahlungsdienstevertrag nachzukommen (§ 675f BGB) – Nach h.L. im Verhältnis B-Bank – L nur Zuwendung ohne Leistungszweck à Leistungskondiktion Verhältnis B-Bank – L (-) Prof. Dr. Hans Christophim Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L I. Aus § 812 I 1 1. Alt. BGB II. Aus § 812 I 1 2. Alt. BGB II. Aus § 812 I 1 2. Alt. BGB (Nichtleistungskondiktion) 1. Etwas erlangt – Zwei Gutschriften i.H.v 32.000,-- € (s.o.) 2. In sonstiger Weise auf Kosten der Bank – Nicht durch Leistung der B-Bank (+) – Auf Kosten der B-Bank (+) à (+) 3. Ohne rechtlichen Grund – Kein Vertrag zwischen der B-Bank und L Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L I. Aus § 812 I 1 1. Alt. BGB II. Aus § 812 I 1 2. Alt. BGB 1. Etwas erlangt 2. In sonstiger Weise auf Kosten der B-Bank 3. Ohne rechtlichen Grund 4. Subsidiaritätsgrundsatz 4. Ausschluss des Anspruchs nach dem Subsidiaritätsgrundsatz? a) Begriff, Wertungen – BGH und h.Lit.: Ausschluss der Nichtleistungskondiktion in Mehrpersonenverhältnissen bei Leistung durch einen Dritten – Argumente: • Konzentration der Einwendungen auf die jeweiligen Leistungsverhältnisse • gerechte Verteilung der Insolvenzrisiken • Sachgerechte Verteilung der Prozessrollen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L I. Aus § 812 I 1 1. Alt. BGB II. Aus § 812 I 1 2. Alt. BGB 1. Etwas erlangt 2. In sonstiger Weise auf Kosten der B-Bank 3. Ohne rechtlichen Grund 4. Subsidiaritätsgrundsatz a) Begriff, Wertungen b) Direktdurchgriff? b) Ausnahmsweiser Direktdurchgriff? aa) Mängel der Kausalverhältnisse – Abgetretener Anspruch aus KV unwirksam; Mangel des Valutaverhältnisses – Bereicherungsausgleich im Wege der Leistungskondiktion bei Mängeln des Valuta- und/oder Deckungsverhältnisses à Direktdurchgriff (-) bb) Mängel der Anweisung – zweite Überweisung (1) Fehlen einer Anweisung – zweite Überweisung – Str. bei irrtümlicher Doppelüberweisung • Teile der Lit.: Direktdurchgriff (-) à Arg.: Überweisung aus Sicht des Empfängers (L) stets als Leistung des Vertragspartners (K) zu verstehen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L I. Aus § 812 I 1 1. Alt. BGB II. Aus § 812 I 1 2. Alt. BGB 1. Etwas erlangt 2. In sonstiger Weise auf Kosten der B-Bank 3. Ohne rechtlichen Grund 4. Subsidiaritätsgrundsatz a) Begriff, Wertungen b) Direktdurchgriff? aa) Mängel der Kausalverhältnisse bb) Mängel der Anweisung (1) Fehlen einer Anweisung (2) Stornierte Anweisung • H.M.: Direktdurchgriffskondiktion der Bank gegen Überweisungsemfänger (+) à Arg.: Zweckbestimmung nicht wirksam, wenn Anweisung fehlt; Zahlung kann unabhängig von Gutgläubigkeit des Empfängers dem scheinbar Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden à H.M. (+) (2) Stornierte Anweisung – erste Überweisung (a) Widerruf (§ 675p BGB) oder Anfechtung (§ 119 BGB)? – Widerruf ab Zugang des Zahlungsauftrags grundsätzlich nicht mehr möglich (§ 675 p; Grund: kurze Frist § 675s S. 1 für Zahlungsausführung; Ermöglichung/Absicherung einer automatisierten Ausführung des Auftrags) – Aber hier: Anfechtung der Anweisung wegen Erklärungsirrtums (§ 119 I BGB, Verschreiben); Irrtumsanfechtung wird nicht durch § 675 p verdrängt Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L I. Aus § 812 I 1 1. Alt. BGB II. Aus § 812 I 1 2. Alt. BGB 1. Etwas erlangt 2. In sonstiger Weise auf Kosten der B-Bank 3. Ohne rechtlichen Grund 4. Subsidiaritätsgrundsatz a) Begriff, Wertungen b) Direktdurchgriff? aa) Mängel der Kausalverhältnisse bb) Mängel der Anweisung (1) Fehlen einer Anweisung (2) Stornierte Anweisung (b) Wirkung der Anfechtung • Teil der Lit.: Direktdurchgriff (+) à Arg.: Auch hier fehlt Anweisung à Arg.: § 675u S. 2 BGB: wenn Anweisender einen Erstattungsanspruch gegen seine Bank hat, muss dieser der Durchgriff gegen den Zahlungsempfänger gestattet werden • BGH bei Widerruf: Direktdurchgriff (-) à Arg.: Widerrufene Anweisung ist dem K zurechenbar und L ist mangels Kenntnis des Widerrufs auch schutzwürdig • Teil der Lit.: Ergebnis iW wie BGH, aber Begründung analoge Anwendung der §§ 170 ff. BGB, da Botenmacht wie Vollmacht zu behandeln à Durchgriffskondiktion i.d.R. (-), es sei denn, §173 BGB analog oder Rechtsgedanke gebieten etwas anderes Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L I. Aus § 812 I 1 1. Alt. BGB II. Aus § 812 I 1 2. Alt. BGB 1. Etwas erlangt 2. In sonstiger Weise auf Kosten der B-Bank 3. Ohne rechtlichen Grund 4. Subsidiaritätsgrundsatz a) Begriff, Wertungen b) Direktdurchgriff? aa) Mängel der Kausalverhältnisse bb) Mängel der Anweisung (1) Fehlen einer Anweisung (2) Stornierte Anweisung à Übertragung auf Anfechtung gem. § 119 BGB: zweifelhaft, weil Rechtsschein nach hM nur hinsichtlich der Erteilung der VM, nicht hinsichtlich etwaiger Wirksamkeitshindernisse (c) Kondiktionssperre gem. § 675u S. 1 BGB? • Z.T.: Aus § 675u folgt notwendige Zulassung der Direktkondiktion bei Mängeln der Anweisung, weil im Verhältnis Bank/Kunde alle Ansprüche, einschl. BereicherungsA, ausgeschlossen sind (§ 675z BGB) • Vorzugswürdig: keine Sperre des BereicherungsA, da die auf einer Richtlinie beruhende Vorschriften lediglich vertragliche Ansprüche aus § 670 BGB ausschließen soll; § 675u BGB regelt nur das Verhältnis zwischen Bank und Bankkunde; eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Zahlenden und dem Zahlungsempfängers wie nach bisher geltendem Recht wird dadurch nicht entbehrlich Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L I. Aus § 812 I 1 1. Alt. BGB II. Aus § 812 I 1 2. Alt. BGB 1. Etwas erlangt 2. In sonstiger Weise auf Kosten der B-Bank 3. Ohne rechtlichen Grund 4. Subsidiaritätsgrundsatz a) Begriff, Wertungen b) Direktdurchgriff? aa) Mängel der Kausalverhältnisse bb) Mängel der Anweisung cc) Zwischenergebnis à umgesetzte Richtlinie (Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG) fordert aufgrund beschränkten Anwendungsbereichs keine (zwingende) Änderung der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten und bewährten bereicherungsrechtlichen Grundsätze Damit: Durchgriffskondiktion (-) cc) Zwischenergebnis – Direktkondiktion der B-Bank bei L nur bzgl. der zweiten Überweisung i.H.v. 32.000,-- € – Erste Überweisung ist „über‘s Eck“ abzuwickeln, d.h. K kondiziert bei V bzw. bei L (dazu Frage 2) und B-Bank kondiziert bei K Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L I. Aus § 812 I 1 1. Alt. BGB II. Aus § 812 I 1 2. Alt. BGB 1. Etwas erlangt 2. In sonstiger Weise auf Kosten der B-Bank 3. Ohne rechtlichen Grund 4. Subsidiaritätsgrundsatz 5. Rechtsfolge 5. Rechtsfolge a) Anspruchsinhalt • Herausgabe bzw. Abtretung der Forderung gegen die Bank (§§ 812 I 1, 818 I BGB) nicht möglich nach Einstellen in Kontokorrentsaldo des Girokontos des L à Wertersatz i.H.d. obj. Werts der Überweisung, d.h. 32.000,-- € (§ 818 II BGB) b) Entreicherungseinwand, § 818 III BGB und verschärfte Haftung, §§ 819 I, 818 IV BGB wegen Reisekosten, Spielverlust und Gepäckverlust • Ausschluss nach §§ 818 IV, 819 I BGB(+), L wusste hinsichtlich der zweiten Überweisung, dass sie auf einem Irrtum beruhte (doppelter Vermerk) Ergebnis zu Frage 1 Anspruch der B-Bank gegen L auf Wertersatz i.H.v. 32.000,-- € für die zweite Überweisung (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L Frage 2: Ansprüche des K gegen V und gegen L Frage 2: Ansprüche des K gegen V und gegen L A. Ansprüche des K gegen V I. Aus § 433 I 1 BGB auf Übereignung und Übergabe des PKW Zug um Zug gegen Bezahlung (-) II. Aus § 812 I 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) – erste Überweisung Anm: durch die zweite Überweisung hat V jedenfalls nichts erlangt, auch keine Leistung K/V oder sonstiger BerA-auslösender Vorgang 1. Problem: Etwas erlangt a) Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber Zessionar L? aa) Abtretung der KP-Forderung von V an L ist erfüllungshalber erfolgt; Zahlungseingang bei L für Erlöschen der abgetretenen Forderung maßgeblich bb) Tilgungswirkung würde entfallen, soweit Schuldner mittels Kondiktion den gezahlten Betrag wieder herausverlangen kann Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L Frage 2: Ansprüche des K gegen V und gegen L A. Ansprüche des K gegen V I. § 433 I 1 BGB (-) II. § 812 I 1 Alt. 1 BGB – erste Überweisung 1. Problem: Etwas erlangt a) Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber L b) Normative Als-obBetrachtung à (P): Bestimmung des Erlangten wäre letztlich abhängig von der Bestimmung der Kondiktionsparteien im Falle des Bereicherungsausgleichs bei der Zession b) Das vom Schuldner Geleistete (Normative Als-obBetrachtung) • H.Lit.: V hat nicht nur die Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar erlangt, sondern auch das vom Schuldner selbst Geleistete, hier also die Überweisung durch K à Arg.: Verwandtschaft der Zessionsfälle mit der Anweisungslage; im Zessionsrecht zugunsten des Schuldners geltendes Verschlechterungsverbot à Erste Überweisung des K i.H.v. 32.000,-- € erlangt Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L Frage 2: Ansprüche des K gegen V und gegen L A. Ansprüche des K gegen V I. § 433 I 1 BGB(-) II. § 812 I 1 Alt. 1 BGB – erste Überweisung 1. Problem: Etwas erlangt 2. Durch Leistung des K 2. Durch Leistung des K (P): Bereicherungsanspruch des Schuldners gegen Zedenten oder gegen Zessionar? a) E.A.: Kondiktion stets gegen den Zessionar, arg.: − (Vermeintliche) Verpflichtung des Schuldners nur noch gegenüber dem Zessionar, nicht mehr gegenüber dem Zedenten − Leistungszweck/Tilgungsbestimmung nur gegenüber Zessionar − Keine Gleichbehandlung mit Anweisungsfällen, da nur Zweipersonenverhältnis Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L Frage 2: Ansprüche des K gegen V und gegen L A. Ansprüche des K gegen V I. § 433 I 1 BGB(-) II. § 812 I 1 Alt. 1 BGB – erste Überweisung 1. Problem: Etwas erlangt 2. Durch Leistung des K a) Stets gegen Zessionar b) Grds. gegen Zedenten b) H.M.: Grds. Kondiktion gegenüber Zedenten, Arg.: − Vergleichbarkeit mit Anweisungslagen − Rechtsstellung des Zessionars soll durch Zession gegenüber Anweisungslage eher noch verstärkt und nicht durch Zulassung der Direktkondiktion wieder entwertet werden − Schuldner trägt nur so das Insolvenzrisiko des Zedenten, d.h. seines Vertragspartners, den er selbst ausgesucht hat Im Einzelnen: aa) Grds. Abwicklung „über‘s Eck“ bb) Ausnahmsweise Direktkondiktion gegen den Zessionar, wenn Zahlung an den Zessionar dem Zedenten nicht zurechenbar ist Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L Frage 2: Ansprüche des K gegen V und gegen L A. Ansprüche des K gegen V I. § 433 I 1 BGB(-) II. § 812 I 1 Alt. 1 BGB– erste Überweisung 1. Problem: Etwas erlangt 2. Durch Leistung des K 3. Ohne rechtlichen Grund 4. Rechtsfolge c) Anwendung auf den vorliegenden Fall aa) Mangel „Unwirksamkeit des KV“ liegt im Verhältnis K/V (als Zedent), da K bereits im Verhältnis zu V fälschlich vom Bestehen einer Schuld i.H.v. 23.000,-€ ausgegangen ist à I.H.v. 23.000,-- € Leistungskondiktion gegen V bb) 9.000,-- €: Nur Mangel im Verhältnis zu L, da K sich bei Überweisungsauftrag an L verschrieben hat; aus diesem Grund auch kein Schutz des L nach RSGrundsätzen, jedenfalls auch das Zuwendungsverhältnis K/L von Mangel betroffen à I.H.v. 9.000,-- € keine Leistungskondiktion zwischen K und V, sondern Direktkondiktion des K gegen L 3. Ohne Rechtsgrund (+) 4. Rechtsfolge Wertersatz gem. § 818 II BGB i.H.v. 23.000,-- €, da Überweisung nicht in natura (§§ 812, 818 I BGB) möglich Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L Frage 2: Ansprüche des K gegen V und gegen L A. Ansprüche des K gegen V B. Ansprüche des K gegen L Zwischenergebnis Anspruch K à V aus §§ 812 I 1 1. Alt., 818 II BGB auf Wertersatz i.H.v. 23.000,-- € B. Ansprüche des K gegen L I. Aus § 812 I 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion – erste Überweisung) 1. Etwas erlangt • (+), Gutschrift durch erste Überweisung i.H.v. 32.000,-- € (s.o.) 2. Durch Leistung des K • H.M.: (-), s.o., wie Anweisungslagen à Leistungskondiktion richtet sich unter Modifikation des Leistungsbegriffs grds. gegen Zedenten; nur ausnahmsweise Direktkondiktion gegen Zessionar Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L Frage 2: Ansprüche des K gegen V und gegen L A. Ansprüche des K gegen V B. Ansprüche des K gegen L I. § 812 I 1 Alt. 1 BGB II. § 812 I 1 Alt. 2 BGB II. Aus § 812 I 1 2. Alt (Nichtleistungskondiktion) 1. Etwas erlangt • (+), Gutschrift durch erste Überweisung i.H.v. 32.000,-- € (s.o.) 2. In sonstiger Weise auf Kosten des K (+) 3. Ohne rechtlichen Grund • Nichtigkeit des KV 4. Ausschluss des Anspruchs nach dem Subsidiaritätsgrundsatz • Bzgl. 23.000,-- € ist Leistungskondiktion zwischen K und V bzw. zwischen V und L vorrangig (s.o.) à nur bzgl. 9.000,-- € möglich; keine Schutzwürdigkeit des L hinsichtlich des Irrtums/Verschreibens bei Ausfüllung des Überweisungsformulars, da insoweit zumindest auch das Zuwendungsverhältnis K/L betroffen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L Frage 2: Ansprüche des K gegen V und gegen L A. Ansprüche des K gegen V B. Ansprüche des K gegen L I. § 812 I 1 Alt. 1 BGB II. § 812 I 1 Alt. 2 BGB 1. Etwas erlangt 2. In sonstiger Weise auf Kosten des K 3. Ohne rechtlichen Grund 4. Subsidiaritätsgrundsatz 5. Rechtsfolge 5. Rechtsfolge a) Wertersatz gem. §§ 812 I, 818 II BGB • 9 000.- €, da die Überweisung als solche nicht herausgegeben werden kann b) Entreicherung, §§ 818 III, IV, 819 I BGB aa) Erste Überweisung: §§ 818 I, 819 I BGB(-), da keine positive Kenntnis des L bb) Vorliegen des § 818 III BGB • Reisekosten und Spielbankverlust sind Luxusaufwendungen => keine Ersparnis von Aufwendungen => Entreicherung (+) • Verlust des Gepäcks: • Rspr.: Adäquate Kausalität => (+) • Lit.: Verluste im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs => (-) • Aber: Fortbestand der ursprünglichen Kausalforderung gegen V (wg. § 364 II BGB) => Keine Entreicherung, weil L auf diese zurückgreifen kann, soweit das Geld nicht mehr vorhanden ist Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen Frage 1: B-Bank gegen L Frage 2: Ansprüche des K gegen V und gegen L A. Ansprüche des K gegen V B. Ansprüche des K gegen L I. § 812 I 1 Alt. 1 BGB II. § 812 I 1 Alt. 2 BGB 1. Etwas erlangt 2. In sonstiger Weise auf Kosten des K 3. Ohne rechtlichen Grund 4. Subsidiaritätsgrundsatz 5. Rechtsfolge Ergebnis Ergebnis zu Frage 2 I. Anspruch K à V aus §§ 812 I 1 1. Alt, 818 II BGB auf Wertersatz i.H.v. 23.000,-- € (+) II. Anspruch Kà L aus § 812 I 1 2. Alt. BGB auf Wertersatz i.H.v. 9.000,-- € Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen 1. Variante Frage 3: Anspruch K gegen B-Bank auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung 1. Variante Frage 3: Anspruch K gegen B-Bank auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung I. Anspruchsgrundlage: § 675u S. 2 BGB 1. Girovertrag zwischen der B-Bank und K 2. Belastungsbuchung 3. Fehlende Autorisierung des Zahlungsvorganges a) Bei weisungsgemäßer Überweisung Vorschussanspruch der Bank (§§ 675 Abs. 1, 670 BGB) b) Wirksamer Überweisungsauftrag? • Rechtsbindungswille des K fehlt • Keine Anwendung der Grundsätze der Erklärungsfahrlässigkeit, da Unterschrift fehlt • Abhanden gekommene WE à keine Erklärung des K Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen 1. Variante Frage 3: Anspruch K gegen B-Bank auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung 2. Variante Frage 4: Anspruch V gegen K auf Zahlung von 50.000,-- € I. Aus berechtigter GoA, §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB 4. Anderer Anspruch der Bank als Grundlage der Buchung? (§ 242 BGB: dolo agit-Einwand gegen den Erstattungsanspruch) Hier: § 812 I 1 Alt. 1 BGB ? (-), da mangels Anweisung keine Leistung von K an V; K hat daher nichts, insbes. Keine Befreiung von Verbindlichkeit erlangt II. Ergebnis: Anspruch auf Rückbuchung (+) 2. Variante Frage 4: Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 50.000,-- € I. Aus berechtigter GoA, §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB 1. Geschäftsbesorgung = Jede rechtliche und tatsächliche fremdnützige Tätigkeit à (+) 2. Für einen anderen à Tilgung einer fremden Verbindlichkeit = obj. fremdes Geschäft, Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen 2. Variante Frage 4: Anspruch V gegen K auf Zahlung von 50 000.- € I. Aus berechtigter GoA, §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB 1. Geschäftsbesorgung 2. Für einen anderen 3. Ohne Auftrag 4. Berechtigung der Geschäftsübernahme, § 683 S. 1 BGB II. Aus §§ 684 S. 1, 812 I BGB 3. Ohne Auftrag 4. Berechtigung der Geschäftsübernahme, § 683 S. 1 BGB a) Interesse – obj. Nützlichkeit − Grds. (+), hier aber (-), da V in geschäftsschädigender Absicht vorhatte, die Forderung zu einem für K ungünstigen Zeitpunkt geltend zu machen b) Wirklicher Wille − Ausdrücklich oder konkludent, hier (-) c) Mutmaßlicher Wille − Entspricht i.d.R. obj. Interesse, hier (-) à Anspruch (-) II. Aus §§ 684 S. 1, 812 I BGB − − H.M.: Bloße Rechtsfolgenverweisung (=z.B. kein Vorrang der Leistungsbeziehung zu prüfen) Teile der Lit.: Rechtsgrundverweisung: kein hinreichender Grund für Übergehung vorrangiger Leistungsverhältnisse à (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen 2. Variante Frage 4: Anspruch V gegen K auf Zahlung von 50.000,-- € I. Aus berechtigter GoA, §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB II. Aus §§ 684 S. 1, 812 BGB 1. Etwas erlangt 2. In sonstiger Weise 3. Ohne Rechtsgrund 1. Etwas erlangt − Befreiung von der Verbindlichkeit durch Zahlung des V an A (§§ 267, 362 BGB) 2. In sonstiger Weise − Nicht durch Leistung des K − Maßgebliche Wertungskriterien im Dreipersonenverhältnis: a) Zahlung eines Dritten auf eine nicht bestehende Forderung − H.M.: Wird Dritter aus eigenem Antrieb ohne Veranlassung des vermeintlichen Schuldners tätig? • Ohne Veranlassung à Leistungsverhältnis zwischen Drittem und vermeintlichem Gläubiger • Auf Veranlassung à Gleichbehandlung mit der Anweisungslage, Abwicklung „über‘s Eck“ b) Hier: Tatsächlich bestehende Forderung des A − Unveranlasst à nur Leistung zwischen V und A à Sog. Rückgriffskondiktion im Verhältnis V gegen K 3. Ohne Rechtsgrund (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen 2. Variante Frage 4: Anspruch V gegen K auf Zahlung von 50.000,-- € I. Aus berechtigter GoA, §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB II. Aus §§ 684 S. 1, 812 BGB 1. Etwas erlangt 2. In sonstiger Weise 3. Ohne Rechtsgrund 4. Rechtsfolge 5. Verjährung 4. Rechtsfolge à Wertersatz gem. § 818 II BGB i.H.v. 50.000,-- € (Verbindlichkeit des Nennwerts) 5. Verjährung (§ 214 I BGB) a) Verjährung des Bereicherungsanspruchs? à Verjährung gem. §§ 195, 199 I, 187 I, 188 II 1. Alt. BGB innerhalb von 3 Jahren à Beginn: 01.01.2012, Ende: 31.12.2014 a) (P) Verjährung der Honorarforderung am 31.12.2014 à Nach h.M.: Rückgriffskondiktion (§ 812 I 1 2. Alt. BGB) verjährt in gleicher Weise wie Verbindlichkeit, von der der Schuldner durch Drittleistung befreit wurde à Arg.: § 404 BGB analog Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen 3. Variante Frage 5: Anspruch V gegen K auf Zahlung von 10.000,-- € A. Aus berechtigter GoA, §§ 683 S. 1, 670 BGB(-) B. Aus § 812 I 1 2. Alt. BGB (Rückgriffskondiktion) I. Etwas erlangt III. Ergebnis Anspruch VàK auf Zahlung von 50.000,-- € ist dem Grunde nach gegeben, aber nicht durchsetzbar, da K erfolgreich die Einrede der Verjährung gem. § 214 I BGB erhoben hat. 3. Variante Frage 5: Anspruch V gegen K auf Zahlung von 10.000,-- € A. Aus berechtigter GoA, §§ 683 S. 1, 670 BGB (-) B. Aus § 812 I 1 2. Alt. BGB (Rückgriffskondiktion) I. Etwas erlangt − Befreiung von der Verbindlichkeit aus § 823 I BGB bei wirksamer Drittleistung des V nach § 267 BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen 3. Variante Frage 5: Anspruch V gegen K auf Zahlung von 10.000,-- € A. Aus berechtigter GoA, §§ 683 S. 1, 670 BGB(-) B. Aus § 812 I 1 2. Alt. BGB (Rückgriffskondiktion) I. Etwas erlangt II. In sonstiger Weise auf Kosten des V III. Ohne rechtlichen Grund 1. Fremdtilgungswille bzw. Drittleistungswille − Hier: Irrtümliche Zahlung auf fremde Schuld à Keine Erfüllung der bestehenden fremden Schuld durch Dritttilgungsbestimmung iSv § 267 BGB 2. Nachträgliche ex tunc-Änderung der Tilgungsbestimmung? − Anspruch des Erbschaftsbesitzers aus § 2022 II, III BGB gegen wahren Erben bei Berichtigung von NLVerbindlichkeiten zeigt: WahlR, Vorgehen gegen Erben oder gegen NL-Gläubiger. Verallgemeinerungsfähig? − H.M.: Umstände des Einzelfalls maßgeblich (§ 242 BGB); Billigkeitscharakter des BerR und Komplexität − Hier: Nachträgliche Änderung (+), keine entgegenstehenden Interessen II. In sonstiger Weise auf Kosten des V (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Bereicherungsrecht − Fall 4: Luftbuchungen 3. Variante Frage 5: Anspruch V gegen K auf Zahlung von 10.000,-- € A. Aus berechtigter GoA, §§ 683 S. 1, 670 BGB(-) B. Aus § 812 I 1 2. Alt. BGB (Rückgriffskondiktion) I. Etwas erlangt II. In sonstiger Weise auf Kosten des V III. Ohne rechtlichen Grund IV. Rechtsfolge III. Ohne rechtlichen Grund (+) IV. Rechtsfolge à Gem. § 818 II BGB Wertersatz, hier 10.000,-- € Ergebnis Anspruch Và K aus Rückgriffskondiktion i.H.v. 10.000,-- € Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit
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