S U CH TM ED IZI N Addiction Medicine Herausgeber: M. Soyka · M. Backmund · Ph. Bruggmann · H. Haltmayer · M. Krausz 2015 2 „Alkohol 2020“: Ein integriertes Versorgungssystem für Menschen mit einer Alkoholerkrankung in Wien Injektionen in die Leistenvene: Prävalenz und Umgang in heroingestützter Behandlung Drogentests im Haar – Möglichkeiten und Grenzen Birgit Ablaßmeier · Kleine Landschaft Organ der ÖGABS (Österreichische Gesellschaft für arzneimittelgestützte Behandlung von Suchtkrankheit) Suchtmed · ISSN 2198-3798 · Band 17, Nr. 2 (2015) S UCHTMEDIZIN Organ der ÖGABS (Österreichische Gesellschaft für arzneimittelgestützte Behandlung von Suchtkrankheit) HERAUSGEBER Prof. Dr. Michael Soyka (Schriftleitung) Privatklinik Meiringen, Meiringen, Schweiz E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Markus Backmund (Schriftleitung) Institut für Suchtmedizin und Adipositas, München E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Michael Krausz Department of Psychiatry University of British Columbia, Vancouver, Canada E-Mail: [email protected] Dr. Hans Haltmayer Sucht- und Drogenkoordination, Wien, Österreich E-Mail: [email protected] Dr. Philip Bruggmann Arud, Zentren für Suchtmedizin, Zürich, Schweiz E-Mail: [email protected] HERAUSGEBERGREMIUM Prof. Dr. Gabriele Fischer Universitätsklinik für Psychiatrie-AKH Wien, Österreich E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Ulrich John Institut für Sozialmedizin und Prävention Universitätsmedizin Greifswald, Greifswald E-Mail: [email protected] Dr. Heinrich Küfner Institut für Therapieforschung (IFT), München E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Michael Lucht Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsmedizin Greifswald am HELIOS-Hanseklinikum Stralsund, Stralsund E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Dennis Nowak Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Klinikum der Universität-Innenstadt, München E-Mail: [email protected] Prof. (apl) Dr. Ulrich W. Preuß Kreiskrankenhaus Prignitz gemeinnützige GmbH Klinik Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik Akademisches Lehrkrankenhaus der Medizinischen Fakultät Rostock, Perleberg E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Christian G. Schütz Department of Psychiatry University of British Columbia, Vancouver, Canada E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Rainer Spanagel Zentralinstitut für Seelische Gesundheit Abt. Psychopharmakologie J 5, Mannheim E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Claudia Spieß Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin Universitäts-Klinikum, Berlin E-Mail: [email protected] PD Dr. Marc Walter Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, Basel E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Reinhart Zachoval Medizinische Klinik II Klinikum Großhadern der Ludwig-Maximilians-Universität, München E-Mail: [email protected] Redaktion: Susanne Fischer, ecomed Medizin, eine Marke der ecomed-Storck GmbH, Landsberg am Lech E-Mail: [email protected], Internet: http://www.ecomed-suchtmedizin.de Suchtmed 17 (2) 41 (2015) © ecomed Medizin, eine Marke der ecomed-Storck GmbH, Landsberg 41 IMPRESSUM Impressum Suchtmedizin, Jg. 17, Nr. 2, 2015 Addictione Medicine ehemals: Suchtmedizin in Forschung und Praxis ISSN 2198-3798 Herausgeber: Prof. Dr. Michael Soyka (Schriftleitung) Privatklinik Meiringen Postfach 612, CH-3860 Meiringen Tel.: 0041-33 972-82 95; Fax: -82 91 E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Markus Backmund (Schriftleitung) Institut für Suchtmedizin und Adipositas Tal 9, Rgb., D-80331 München Tel.: 089-45 22 85 60; Fax: -22 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.i-t-t.info Dr. Philip Bruggmann Arud, Zentren für Suchtmedizin, Zürich, Schweiz E-Mail: [email protected] Pro. Dr. Michael Krausz Department of Psychiatry The University of British Columbia, Vancouver, Canada E-Mail: [email protected] Anzeigen: Dr. Reingard Herbst Edelweißring 61 86343 Königsbrunn Tel.: 08231-90861 Fax: 08231-90862 E-Mail: [email protected] Abonentenverwaltung: Rhenus Medien Logistic Tel.: 08191-97000-641 Fax: 08191-97000-103 E-Mail: [email protected] Bezugspreise 2015: 6 Heft pro Jahr alle Preise inkl. MwSt. und zzgl. Versandkosten Print-Abo inkl. Online: € 169,00 Abonnement und Bezugspreise beinhalten die Printausgabe sowie eine Lizenz für das online-Archiv. Die Bestandteile des Abonnements sind nicht einzeln kündbar. Einzelheft: € 36,00 IP-Zugang: € 229,00 Veröffentlichung gemäß Art. 8 Abs. 3 Bayerisches Pressegesetz: Alleinige Gesellschafterin von ecomed-Storck GmbH ist die Verlagsgruppe Hüthig-Jehle Rehm GmbH; alleinige Gesellschafterin von der Verlagsgruppe Hüthig-Jehle Rehm GmbH ist die Süddeutscher Verlag Hüthig Fachinformationen GmbH. An dieser sind beteiligt: Süddeutscher Verlag GmbH, München: 97,383 %; Kaufmann Holger Hüthig, Heidelberg: 2,027 %, Ruth Hüthig, Heidelberg: 0,269 %, Beatrice Müller, Heidelberg: 0,160 %, Sebastian Hüthig, Heidelberg: 0,160 %. Satz: MVM Mediendesign und Digitaldruck, 21698 Harsefeld Druck: AZ Druck und Datentechnik GmbH, 87437 Kempten Dr. Hans Haltmayer Urheberrecht: Sucht- und Drogenkoordination, Wien, Österreich E-Mail: [email protected] © 2015, ecomed Medizin, eine Marke der ecomed-Storck GmbH, Landsberg am Lech Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Der Inhalt dieses Heftes wurde sorgfältigt erarbeitet; jedoch sind Fehler nicht vollständig auszuschließen. Aus diesem Grund übernehmen Autoren, Herausgeber und Verlag keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen. Verlag: ecomed Medizin eine Marke der ecomed-Storck GmbH, Landsberg am Lech Justus-von-Liebig-Str. 1, D-86899 Landsberg Internet: http://www.ecomed-suchtmedizin.de Redaktion (verantwortlich) Susanne Fischer Tel.: 08191-125-500 Fax: 08191-125-292 E-Mail: [email protected] Besuchen Sie unsere Website unter: www.ecomed-suchtmedizin.de 42 Suchtmed 17 (2) 42 (2015) © ecomed Medizin, eine Marke der ecomed-Storck GmbH, Landsberg INHALT | SUCHTMED INHALT Umschlagbild „Kleine Landschaft“ (Acryl 20 x 20 cm) Dr. med. Birgit Ablaßmeier – geboren 1954 in München, Studium der Mathematik, Theologie und Medizin. Zwei Kinder, Assistenzarztzeit. Seit 2004 niedergelassen in eigener Praxis in Landsberg am Lech. Hausärztlich tätig, seit 2006 zusätzlich Substitutionspraxis mit bis zu 150 Patienten mit sehr großem Einzugsgebiet. Malen in der Freizeit, wobei Gedanken und Gefühle, die das tägliche Leben prägen, zum Ausdruck kommen: Es war mir etwas Farbe von einem größeren Bild übrig geblieben und war mir zu schade sie wegwerfen. In fünf Minuten entstand die „Kleine Landschaft“ auf einer Leinwand mit 20 cm x 20 cm. An meinen Bildern mit Landschaften kann ich mich selbst erfreuen, auch eingedenk, dass die Möglichkeiten für Natur immer weniger werden. [email protected] 57 Injektionen in die Leistenvene – Prävalenz und Umgang in heroingestützter Behandlung (M. Vogel, K.M. Dürsteler, J. Strasser, O. Schmid, E. Müller, Ph. Himmelheber, U. Lang, M. Walter, M. Krausz) Diskussionsbeiträge 64 Drogentests im Haar – Möglichkeiten und Grenzen (R. Schmid) Leitlinien Österreich 73 Leitlinie des Bundesministers für Gesundheit zum Umgang mit dem schädlichen Gebrauch und der Abhängigkeit von Benzodiazepinen bei Patientinnen und Patienten in Erhaltungstherapie mit Opioiden gemäß § 23a Abs. 3 Suchtgiftverordnung Aus der Wissenschaft 42 Impressum 79 Gesundheitsgefährdung von Kindern und Jugendlichen durch E-Zigaretten: Verkaufsverbot an unter 18-Jährige unabhängig vom Nikotingehalt erforderlich Übersichtsbeiträge 56 Tagungskalender „Alkohol 2020“: Ein integriertes Versorgungssystem für Menschen mit einer Alkoholerkrankung in Wien (H. Haltmayer, L. Reuvers) 84 Hinweise für Autoren Editorial 45 47 (H. Haltmayer) Suchtmedizin in Forschung und Praxis wird referiert in: CCMed – Current Contents Medizin deutscher und deutschsprachiger Zeitschriften, Deutsche Zentralbibliothek für Medizin, Köln PSYNDEX – Zentralstelle für Psychologische Information und Dokumentation, Universität Trier EMBASE, Excerpta Medica, Elsevier SCOPUS, Elsevier Die Herausgeberschaft ist Mitglied der „International Society of Addiction Journal Editors“ (ISAJE) Suchtmed 17 (2) 43 (2015) © ecomed Medizin, eine Marke der ecomed-Storck GmbH, Landsberg 43 EDITORIAL Editorial Sehr geehrte Leserin! Sehr geehrter Leser! Wir freuen uns, Ihnen die zweite Ausgabe des heurigen Jahres vorlegen zu dürfen. Die Beiträge dieses Heftes repräsentieren gewissermaßen die Vielfalt der Themen in der suchtmedizinischen Wissenschaft und Praxis. West 2014). Wir werden in den nächsten Ausgaben weitere Publikationen zu diesem interessanten und gesundheitspolitisch relevanten Thema bringen und freuen uns über Ihre Beiträge und Kommentare dazu! Da wäre das innovative Konzept „Alkohol 2020“ – ein integriertes Versorgungssystem für Menschen mit einer Alkoholerkrankung in Wien, das ohne Übertreibung als Paradigmenwechsel bezeichnet werden kann, indem sich erstmals drei große Kostenträger, die Pensionsversicherungsanstalt, die Wiener Gebietskrankenkasse und die Stadt Wien darauf verständigt haben, unter Einbeziehung von maßgeblichen Expertinnen und Experten, gemeinsam eine Strategie zur besseren Versorgung alkoholkranker Menschen in Wien zu erarbeiten, umzusetzen und zu finanzieren. Das Konzept wird derzeit in einem Pilotprojekt erprobt. Einen weiteren Beitrag aus Österreich liefert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zum umstrittenen Thema der Begleitverschreibung von Benzodiazepinen im Rahmen der substitutionsgestützten Behandlung mit Opioiden. Der als Konsensuspapier zu verstehende und auf einem schadensminimierenden Ansatz basierende Text, bietet verschreibenden Ärztinnen und Ärzten eine bessere fachliche Orientierung und rechtliche Absicherung. Eine andere Übersichtsarbeit beschäftigt sich mit dem Einsatz von Haartests zum Nachweis psychotroper Substanzen und behandelt ein nicht minder kontrovers diskutiertes Thema, das auch von drogenpolitischer Relevanz ist. Eine Arbeit aus und für die klinische Praxis beschäftigt sich mit einem aus klinischer und ethischer Sicht wichtigen Thema, nämlich der im Alltag von intravenösem Drogenkonsum häufig vorkommenden Injektion in die Leistenvene. Ein zumindest ebenso kontrovers diskutiertes Thema jüngeren Datums ist das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, das von E-Zigaretten mit und ohne Nikotingehalt ausgeht. Mit einem Beitrag des Deutschen Krebsforschungszentrums wollen wir einen ersten, allerdings sehr kritisch gehaltenen Diskussionsbeitrag liefern. Es gibt aber auch Autoren, die in der Verbreitung der E-Zigarette eine schadensminimierende Maßnahme für das Individuum und die Gesamtgesellschaft sehen oder zumindest mehr Objektivität und Besonnenheit in der Debatte einfordern (Hajek 2014, Hitchman 2014, Suchtmed 17 (2) 45 (2015) © ecomed Medizin, eine Marke der ecomed-Storck GmbH, Landsberg Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und freuen uns auf die Einsendung von Kommentaren und Manuskripten. Hans Haltmayer Literatur Hajek P (2014). Electronic cigarettes have a potential for huge public health benefit. BMC Medicine 12, 225 Hitchman S C, Mc Neill A, Brose L S (2014). Electronic cigarettes: time for an accurate and evidence-based debate. Addiction 109, 867-868 West R, Brown J (2014). Electronic cigarettes: fact and faction. British Journal of General Practice 64 (626), 442-443 Korrespondenzadresse: Dr. Hans Haltmayer Suchthilfe Wien gGmbH Gumpendorfer Gürtel 8 1060 Wien, Österreich E-Mail: [email protected] 45 „ALKOHOL 2020“ | ÜBERSICHTSBEITRÄGE „Alkohol 2020“: Ein integriertes Versorgungssystem für Menschen mit einer Alkoholerkrankung in Wien Hans Haltmayer1 und Lenea Reuvers2 Beauftragter für Sucht- und Drogenfragen der Stadt Wien Projektleiterin „Alkohol 2020“ in der Sucht- und Drogenkoordination Wien 1 2 Zusammenfassung In Wien gelten zwischen 35 000 und 75 000 Menschen als alkoholabhängig, weitere 135 000 bis 175 000 weisen einen problematischen Konsum auf und sind demnach gefährdet, abhängig zu werden. Entgegen den beträchtlichen gesundheitlichen, gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Folgen der Alkoholkrankheit, entsprach das Behandlungsangebot für Alkoholkranke in Wien bislang nur sehr bedingt den Bedürfnissen der Betroffenen. Ambulante Angebote sind im Vergleich zu stationären kaum entwickelt und es fehlte ein integriertes Versorgungsprogramm, das die beteiligten Einrichtungen und Experten miteinander vernetzt und die Angebote aufeinander abstimmt. Vor diesem Hintergrund begründet sich die erstmalige Zusammenarbeit dreier großer Kostenträger, der Pensionsversicherungsanstalt, der Wiener Gebietskrankenkasse und der Stadt Wien, die im Rahmen der Entwicklung von „Alkohol 2020“ ein Gesamtkonzept für die Betreuung inklusive Behandlung und Rehabilitation von Menschen mit einer Alkoholerkrankung in Wien in Auftrag gegeben haben, das bedarfs- und zielgruppenorientiert ausgerichtet ist und ambulante wie stationäre rehabilitative und integrationsfördernde Angebote aufeinander abstimmt. Das gemeinsam mit der Sucht- und Drogenkoordination Wien und zahlreichen Stakeholdern entwickelte Gesamtkonzept hat das Ziel, mittels Erarbeitung neuer Strukturen die Betroffenen am „Best Point of Service“ zu betreuen um zu bewirken, dass sie objektiv wie auch subjektiv gesünder und in das gesellschaftliche Leben integriert sind. Schlagwörter: Alkohol, Behandlung, Betreuung, Rehabilitation Abstract At present, there are approximately 35 000 to 75 000 persons who suffer from alcohol dependency in Vienna, and an additional 135 000 to 175 000 persons showing symptoms of alcohol abuse who are therefore likely to become alcohol dependent. Although the costs for the national health care system as well as the social and economic costs related to alcohol abuse are significant, current health care and treatment programmes in Vienna only partly meet the needs of those affected and are not sufficient to tackle the issue at hand. Furthermore, outpatient in comparison to inpatient services are hardly developed. It is therefore necessary to develop a comprehensive care-system, which links existing service providers and experts, and at the same time maps available facilities. These factors contributed to the first cooperation ever between three major financial supporters: the Pensionsversicherungsanstalt (central Austrian Pension Insurance Institution), the Wiener Gebietskrankenkasse (Vienna Regional Health Insurance Fund) and the Municipality of Vienna; who have commissioned the development of an overall concept called “Alcohol 2020” for the development of a coherent system of new treatment, healthcare and rehabilitation programmes. This newly initiated cooperation focuses on the target group, is demand oriented and includes outpatient, inpatient and rehabilitation services. The overall concept, which was developed in cooperation with the Vienna Office of Addiction and Drug Policy and numerous stakeholders, has as its main objectives the establishment of new structures to ensure health care is delivered at the “Best Point of Service”, and to guarantee higher individual well-being as well as the reintegration of patients into society. Keywords: Alcohol, treatment, health care, rehabilitation 1 Einleitung Alkohol gehört in Österreich und Deutschland zum gesellschaftlichen Alltag und ist Teil unserer Kultur. Die Grenzen zwischen Genuss, schädlichem Gebrauch und Abhängigkeit sind fließend und oftmals nur schwer wahrnehmbar. Es ist daher wichtig, einen verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol zu fördern, um schwerwiegende Folgen für die Betroffenen sowie für unsere Gesellschaft zu verhindern. Suchtmed 17 (2) 47 – 53 (2015) © ecomed Medizin, eine Marke der ecomed-Storck GmbH, Landsberg Wo jedoch Alkoholprobleme entstehen, werden für Menschen mit einer Alkoholerkrankung integrierte BetreuungsKorrespondenzadresse: Lenea Reuvers, MA Sucht- und Drogenkoordination Wien Modecenterstraße 14, Block B, 2. Stock 1030 Wien, Österreich E-Mail: [email protected] 47 SUCHTMED | TAGUNGSKALENDER Datum Veranstaltung Ort Veranstalter Internet 9. Mai 2015 3. Hamburger Hanftag Hamburg [email protected] www.hanftag-hamburg.de 21.-22. Mai 2015 Sucht und Recht 1 Schwerpunkt Betäubungsmittelrecht Münster LWL-Koordinationsstelle Sucht Barbara Harbecke Warendorfer Straße 27 48145 Münster Tel: 0251/591-5508 Fax: 0251/591-5484 [email protected] www.lwl-ks.de 26.-29. Mai 2015 20. Hamburger Suchttherapietage „Neue Entwicklungen und Horizonte in der Suchthilfe Hamburg Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung ZIS Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Martinistraße 52 20246 Hamburg Tel: 040/7410-54203 Fax: 040/7410-55121 www.suchttherapietage.de 31. Mai - 4. Juni 2015 ICTAB – The 13th International Conference on Treatment of Addictive Behaviours Odense, Dänemark Faculty of Health Sciences University of Southern Denmark J.B. Winslows Vej 19, 3 DK-5000 Odense C Tel: +45/6550/3903 [email protected] 11.-12. Juni 2015 Suchtkongress Bern, Schweiz Suchtkongress Universitäre Psychiatrische Dienste Bolligenstraße 111 CH-3000 Bern 60 Tel: +41-31-932-8721 [email protected] www.suchtkongress.ch 11.-12. Juni 2015 Ressourcenaktivierung in Beratung und Behandlung Münster LWL-Koordinationsstelle Sucht Barbara Harbecke Warendorfer Straße 27 48145 Münster Tel: 0251/591-5508 Fax: 0251/591-5484 [email protected] www.lwl-ks.de 17.-19. Juni 2015 28. Heidelberger Kongress Heidelberg Fachverband Sucht e.V., GCAA des Fachverbandes Sucht e.V. German Council on Alcohol and Addiction Abstinenz als modernes Walramstraße 3 Therapieziel? 53175 Bonn Tel: 0228/261555 Fax: 0228/215885 [email protected] www.sucht.de 2.-4. Juli 2015 16. Interdisziplinärer Suchtkongress München SVV – Süddeutscher Verlag Veranstaltungen GmbH Mike Aschenbrenner Justus-von-Liebig-Straße 1 86899 Landsberg am Lech Tel: 08191/125-136 Fax: 08191/125-97136 [email protected] www.suchtkongress.de 22.-23. September 2015 Fachtagung Management in der Suchttherapie Kassel buss – Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e. V. Wilhelmshöher Allee 273 34131 Kassel Tel: 0561/779351 Fax: 0561/102883 www.suchthilfe.de 7.-9. Oktober 2015 4th International Symposium Sydney, on Hepatitis in Substance Australien Users (INHSU 2015) Conference Secretariat – ASHM Conference and Events Division Locked Mail Bag 5057 Darlinghurst NSW 1300 Australia Tel: +61/2/8204-0770 www.inhsu.com 12.-14. Oktober 2015 55. DHS Fachkonferenz Sucht Hamm „Rückfälle“ Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) e.V. Veranstaltungsmanagement Doris Kaldewei Westerwall 4 59065 Hamm Tel: 02381/9015-35 Fax: 02381/9015-30 www.dhs.de 56 Suchtmed 17 (2) 56 (2015) © ecomed Medizin, eine Marke der ecomed-Storck GmbH, Landsberg INJEKTIONEN IN DIE LEISTENVENE | ÜBERSICHTSBEITRÄGE Injektionen in die Leistenvene Prävalenz und Umgang in heroingestützter Behandlung Marc Vogel1, Kenneth M. Dürsteler1, Johannes Strasser1, Otto Schmid1, Eva Müller1, Philipp Himmelheber1, Undine Lang1, Marc Walter1 und Michael Krausz2 1 Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, Universitäre Psychiatrische Kliniken, Basel, Schweiz 2 University of British Columbia (UBC), Department of Psychiatry, Vancouver, Canada Zusammenfassung Das Injizieren psychotroper Substanzen in die Leistenvene ist mit einem hohen Risiko von Komplikationen verbunden, wird jedoch vergleichsweise häufig von Menschen angewandt, die das rasche Anfluten einer Substanz suchen. Der Umgang mit diesem Phänomen in der heroingestützten Behandlung (HegeBe) ist uneinheitlich und konfrontiert die Behandelnden mit ethischen und schadensmindernden Aspekten. In diesem Artikel werden neben einem Überblick über die einschlägige Literatur Vorkommen und Umstände des Leistenkonsums bei Patienten in heroingestützter Behandlung am Beispiel der Behandlungsstelle Janus in Basel beschrieben. Es wird ein Vorschlag entwickelt, um diesem Phänomen in der heroingestützten Behandlung strukturiert zu begegnen und dabei Schadensminderung und Sicherheit gleichermaßen zu berücksichtigen. Schlagwörter: Heroingestützte Behandlung, Opiatabhängigkeit, Applikationsweg, Leisteninjektion, femorale Injektion, Schadensminderung Abstract Femoral injecting among patients in heroin assisted treatment Femoral injecting (i. e. “groin injecting”) of psychoactive substances is associated with a range of negative sequelae. Nevertheless substance users searching for a rapid onset of effect often apply this practice. The management of this phenomenon in heroin assisted treatment is inconsistent and confronts providers with aspects related to ethics and harm reduction. This article gives an overview of the literature on this topic and the prevalence and circumstances of this behavior. An approach for managing this phenomenon in heroin assisted treatment with regards to both saftey and harm reduction is suggested. Keywords: Heroin assisted treatment, route of administration, femoral injection, groin injection, opiate addiction, harm reduction 1 Hintergrund Das Injizieren von Substanzen in die Leistenvene ist ein sehr risikoreiches Verhalten. Gleichwohl wird diese Technik von einer Reihe von Drogenabhängigen, welche das rasche Anfluten der gebrauchten Substanz suchen, angewandt, insbesondere auch von Patienten in heroingestützter Behandlung (HegeBe) (White u. Shearman 2008). In einer Studie mit Klienten eines Schadensminderungsprogrammes in Bristol, UK, gaben 51% an, in die Leiste injiziert zu haben (Maliphant u. Scott 2005), in einer Studie an Patienten in Behandlung mit injizierbarem Methadon oder Diacetylmorphin (i. e. pharmazeutisches Heroin) 59 % (Sell u. Zador 2004). Der Grund hierfür scheint einerseits in der einfachen Auffindbarkeit und dem aufgrund des jahrelangen i. v.Konsums entwickelten Mangel an anderen für die Injektion geeigneten peripheren Venen (Maliphant u. Scott 2005), welche durch rezidivierende Phlebitiden häufig sklerosiert Suchtmed 17 (2) 57 – 62 (2015) © ecomed Medizin, eine Marke der ecomed-Storck GmbH, Landsberg sind (Cherubin u. Sapira 1993), zu liegen. Andererseits scheint es gerade in den letzten Jahren auch eine wachsende Gruppe von Patienten zu geben, welche aufgrund von Praktikabilität, der Unauffälligkeit des Injektionsortes und der subjektiv besser bewerteten Wirkung der injizierten Substanz in die Leiste spritzen (Konzept der „situierten Rationalität“), ohne zuvor andere Injektionsorte ausprobiert oder ausgeschöpft zu haben (Maliphant u. Scott 2005, Rhodes Korrespondenzautor: Dr. med. Marc Vogel, MScPH Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel Wilhelm Klein-Straße 27 4012 Basel E-Mail: [email protected] 57 DISKUSSIONSBEITRÄGE | HAARTESTS Drogentests im Haar – Möglichkeiten und Grenzen Rainer Schmid Drogen-Präventionsprojekt ‚checkit!‘, Suchthilfe Wien und Medizinische Universität Wien, Österreich Zusammenfassung Drogenanalysen sind ein wichtiger Bestandteil in den verschiedensten therapeutischen, präventiven und rechtlichen Maßnahmen geworden. Da auch Drogen (wie auch andere exogene Substanzen) beim Konsum eines Drogenkonsumenten mit in die Haarmatrix aufgenommen werden, bietet die Haaranalyse – unter bestimmten Bedingungen – die Möglichkeit, auch über längere Zeiträume in die „Drogen-KonsumVergangenheit“ einer Person zurückzusehen. Die Modelle des Einbaus in die Haarmatrix, aber auch die interindividuellen (physiologischen) Unterschiede setzen die Grenzen in der Interpretierbarkeit von Haartest-Ergebnissen und erfordern eine kritische Interpretation dieser Ergebnisse. Letztendlich sind es auch ethische Fragen, die den breiten Einsatz der Haaranalytik in Drogentherapie, Prävention und Politik fraglich erscheinen lassen. Schlagwörter: Drogentests, Drogen im Haar, Ergebnisinterpretation Abstract Drug testing has found an important place in the various therapeutic, preventive or legal situations. When consumed, drugs of abuse (as well as many other substances) are taken up in body hair, which offers the possibility (under certain conditions) to determine drug-consumption of a person for a long time back into the past. The processes of fixation of drug substances in the hair matrix itself, but also the large interindividual physiological differences set the limits to hair testing of this type of drugs and requires a critical interpretation of results. Finally also ethical questions – to the opinion of the author – limit the use of this type of drug testing in drug therapy, prevention and policy. Keywords: Drug testing, Drugs in hair, interpretation of hairtests 1 Fragestellungen beim Drogentesten Gemeinsam mit der internationalen Kontrolle von psychoaktiv stark wirksamen Substanzen – nicht ganz korrekt oft einfach nur als „Suchtdrogen“ bezeichnet – vor mehr als 60 Jahren [1] und damit auch mit ihrem Verbot durch nationale Gesetze [2], ist gleichzeitig ein starkes Bedürfnis entstanden, diese Verbote jederzeit auch objektiv überprüfen zu können. Dies betrifft von Beginn an auch die Überprüfung von Konsumenten von Drogen. Obwohl Konsum von kontrollierten Substanzen in vielen Ländern Europas per se bis heute nicht verboten ist, gibt es eine Reihe von Situationen, in denen ein Konsum gesellschaftlich überhaupt nicht akzeptiert wird. Ausgehend von den USA in den letzten 40 Jahren, hat sich unter dem Aspekt der Schadensvermeidung speziell in Arbeitssituationen, die Argumentationslinie verstärkt, Drogenkonsum grundsätzlich nicht mehr zu tolerieren. Nach einer gesetzlichen Verordnung durch die US-Regierung von Präsident R. Reagan [3] in den 80er Jahren hat sich seitdem speziell in den USA ein multi-milliarden Dollar schwerer Industriezweig entwickelt, der sich zur Aufgabe gestellt hat, jährlich mehr als 90 % aller Arbeitnehmer in den USA auf die Einnahme von Drogen zu testen. 64 Eine solche Überprüfung eines vorangegangenen Konsums von (kontrollierten) Substanzen erfolgt dabei meist fast immer über deren Nachweis in einer Körperflüssigkeit, – in den meisten Fällen – im Urin. Basis dafür liegt in der Tatsache, dass diese sich nach aktiver Aufnahme durch eine Person (dies kann über unterschiedliche Wege erfolgen), entsprechend pharmako-kinetischer Gesetzmäßigkeiten im Körper verteilen und (meist in der Leber) verstoffwechselt, über verschiedene Eliminations-Wege (z. B. meist über den Harn) wiederum ausgeschieden werden. Die Nachweis-Zeitspanne einer (Drogen-)Substanz in einer Körperflüssigkeit richtet sich dabei nach ihren individuellen Korrespondenzautor: Ao. Univ. Prof. Rainer Schmid Ph.D., MSc. (Tox.) Wissenschaftlicher Leiter des Drogen-Präventionsprojekts ‘checkit!’ Suchthilfe Wien gGmbH Gumpendorfer Str. 8 1060 Wien, Österreich E-Mail: [email protected] Suchtmed 17 (2) 64 – 71 (2015) © ecomed Medizin, eine Marke der ecomed-Storck GmbH, Landsberg LEITLINIE Leitlinie des Bundesministers für Gesundheit zum Umgang mit dem schädlichen Gebrauch und der Abhängigkeit von Benzodiazepinen bei Patientinnen und Patienten in Erhaltungstherapie mit Opioiden gemäß § 23a Abs. 3 Suchtgiftverordnung*basierend auf einer fachlichen Expertise des im Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 23k Suchtgiftverordnung eingerichteten Ausschusses für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung 1 Hintergrund In Österreich werden seit mehr als 20 Jahren opiatabhängige Patientinnen und Patienten im Rahmen einer Erhaltungstherapie mit Opioiden behandelt. Die Wirksamkeit der Opioid-Erhaltungstherapie** im Hinblick auf die Reduktion der somatischen Morbidität und der Mortalität bei Abhängigkeitserkrankungen vom Morphintyp ist anerkannt. Die Opioid-Erhaltungstherapie stellt daher eine wichtige Behandlungsform im Rahmen der Suchttherapie bei Abhängigkeitserkrankungen vom Morphintyp dar. Eine besondere Problematik liegt allerdings in der Verschreibung von Benzodiazepinen für Patientinnen und Patienten in Erhaltungstherapie mit Opioiden. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein wesentlicher Teil jener Patientinnen und Patienten, die sich einer Opioid-Erhaltungstherapie unterziehen, einen Beikonsum von Benzodiazepinen aufweist. In der Studie „Opiatabhängige in Opioid-Erhaltungstherapie in Österreich, Ergebnisse einer Querschnittstudie“***, an der 176 substituierende Ärztinnen und Ärzte teilgenommen haben, wird die Wahrscheinlichkeit eines Beikonsums von Benzodiazepinen außer Verschreibung bei Patientinnen und Patienten in Erhaltungstherapie mit über 60 %, und die ärztlich verordnete Begleitmedikation mit Benzodiazepinen mit über 20 % angegeben. Darüber hinaus liegen aber zum Umfang dieser Personengruppe, zur Dauer und zum Schweregrad ihrer Benzodiazepinabhängigkeit, zu den Verlaufsformen oder zu den Konsummustern kaum Daten vor. Die therapeutischen Erfahrungen beschränken sich auf individuelle Episoden einzelner Patientinnen und Patienten. Aus der Praxis der Drogenhilfe und der Apotheken ist bekannt, dass ein Teil der Patientinnen und Patienten neben der Opiatabhängigkeit auch eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen entwickelt hat. Diese Patientinnen und Patienten bekommen benzodiazepinhaltige Arzneimittel – vielfach Suchtmed 17 (2) 73 – 77 (2015) © ecomed Medizin, eine Marke der ecomed-Storck GmbH, Landsberg von anderen Ärztinnen/Ärzten als jener/jenem, die bzw. der die Opioid-Erhaltungstherapie durchführt – in teils hohen Dosen verschrieben. In einem Teil der Fälle liegen die Dosen über der in der Fachinformation definierten täglichen Maximaldosis, in manchen Fällen wird die Maximaldosis sogar um ein Vielfaches überschritten. Unter den verwendeten Benzodiazepinen stechen Flunitrazepam und Oxazepam hauptsächlich hervor. Patientinnen und Patienten, die eine Toleranz gegenüber Benzodiazepinen entwickelt haben, fühlen sich jedoch häufig auch mit der in der Fachinformation für das benzodiazepinhaltige Arzneimittel definierten Maximaldosis unterdosiert und versorgen sich mit diesen Arzneimitteln typischerweise über Rezepte verschiedener Ärztinnen und Ärzte oder über den Schwarzmarkt. Ungleichmäßige Tagesdosen, massive Dosissteigerungen und ein zunehmender Kontrollverlust über den Benzodiazepinkonsum sind die Folgen. In der Regel wissen die verschiedenen Ärztinnen und Ärzte, die von der Patientin oder vom Patienten wegen Verschreibung von Benzodiazepinen aufgesucht werden, nicht voneinander; häufig ist der Arzt bzw. die Ärztin, der/die die Opioid-Erhaltungstherapie durchführt, nicht jener/jene, der/die benzodiazepinhaltige Arzneimittel zusätzlich verschreibt. Im Zusammenwirken des Substitutionsmittels mit anderen – legal oder illegal – erworbenen Suchtmitteln stellt das polytoxikomane Konsummuster ein erhebliches Risiko für die Patientinnen und Patienten dar und führt zu Überdosierungen, die letal enden können. * Gemäß § 23a Abs. 3 Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, in der geltenden Fassung, hat der Bundesminister für Gesundheit, wenn es aus Gründen der Qualitätssicherung der Behandlung oder der Behandlungssicherheit erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf den Stand der medizinischen Wissenschaft und ärztlichen Erfahrung nähere Leitlinien zur Durchführung der Substitutionsbehandlung zu erlassen. ** Der Terminus „Opioid-Erhaltungstherapie“ entspricht dem im rechtlichen und allgemeinen Sprachgebrauch oftmals noch verwendeten Begriff „Substitutionsbehandlung“ und umfasst die Überbrückungs-, Reduktions- sowie auch die Erhaltungstherapie im Sinne des § 23a Abs. 2 Suchtgiftverordnung. *** Springer, Uhl et al., Wiener Zeitschrift für Suchtforschung (2008) Nr. 2 73 LEITLINIE Die Erfahrungen von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Erhaltungstherapie bei Patientinnen und Patienten, die neben ihrer Opiatabhängigkeit zusätzlich auch eine Benzodiazepinabhängigkeit entwickelt haben, zeigt, dass eine Entwöhnung von Benzodiazepinen nur zum Teil möglich ist. Zu einem weiteren Teil werden die Patientinnen und Patienten in einem Dosisbereich innerhalb der in der Fachinformation definierten Maximaldosis, wenn auch langfristig, neben dem Substitutionsmittel auch auf ein benzodiazepinhaltiges Arzneimittel eingestellt. Ein weiterer Teil dieser Patientinnen und Patienten erhält allerdings – oft über verschiedene Ärztinnen und Ärzte – Benzodiazepine in Dosierungen, die zwischen der laut Fachinformation zugelassenen täglichen Maximaldosis und einem Vielfachen dieser Dosis liegen. Stationäre Entzugsbehandlungen bzw. stationäre Teilentzugsbehandlungen von Benzodiazepinen werden nur in einer Minderheit der Fälle versucht. Die Gründe dafür wurden nie systematisch erforscht, liegen aber wahrscheinlich in der geringen Bereitschaft der Betroffenen, einen stationären Benzodiazepinentzug anzutreten bzw. in der Annahme, dass sie nach einem Benzodiazepinentzug mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Rückfall – mit großem Risiko einer Suchtmittelüberdosierung – erleiden. Die Möglichkeiten einer ambulanten Entzugsbehandlung von Benzodiazepinen sind bei vielen Ärztinnen und Ärzten, die Erhaltungstherapien mit Opioiden durchführen, entweder nicht ausreichend bekannt oder wurden wegen Rückfällen aufgegeben. Es ist daher wichtig, dass die Möglichkeiten einer ambulanten oder stationären Entzugsbehandlung oder Teilentzugsbehandlung verstärkt kommuniziert, und diese Möglichkeiten verstärkt angeboten und angewendet werden. Obwohl systematische und wissenschaftlich gesicherte Daten fehlen, muss aufgrund von Einzelbeobachtungen aus der therapeutischen Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte und der Drogeneinrichtungen sowie aus Mitteilungen der Apothekerkammer (Wien) zum gestiegenen Umsatz des Verkaufs von Benzodiazepinen in Wiener Apotheken davon ausgegangen werden, dass der Konsum von Benzodiazepinen unter der genannten Patientengruppe in den letzten drei Jahren gestiegen ist. Ebenso ist nach den aus Wien berichteten Erfahrungen, wo sich die Kriminalpolizei verstärkt mit der Aufklärung solcher Fälle beschäftigt, die Zahl der Rezeptfälschungen für Benzodiazepine in den letzten Jahren deutlich gestiegen. fehlen, geben Anlass zur Besorgnis. Daher hat der im Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 23k der Suchtgiftverordnung eingerichtete Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung* die Problematik aufgegriffen und versucht Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Unter der Federführung des langjährig in der Erhaltungstherapie mit Opioiden erfahrenen Arztes und Drogenbeauftragten der Stadt Wien, Dr. Alexander David, und unter Einbeziehung von Beratungsergebnissen auch der Wiener Sachverständigenkommission sowie mit Unterstützung weiterer namhafter Fachexpertinnen und -experten aus Praxis und Wissenschaft**, die ihre Erfahrung zur Verfügung gestellt und in die Diskussion mit eingebracht haben, wurde vom Ausschuss die Grundlage für die nachstehende Leitlinie erarbeitet. Zu Grunde liegt der Leitlinie das Wissen, dass es sich bei Menschen mit multipler Substanzabhängigkeit um schwerstkranke Patientinnen und Patienten handelt, die erkrankungsbedingt ihren Suchtmittelkonsum nicht kontrollieren können, und einen hochriskanten Substanzkonsum – einschließlich Mischkonsums mit verschiedenen Substanzen – aufweisen. Oberste Priorität muss in diesen Fällen die Schadensbegrenzung sein. Ziel muss es sein, diese Patientinnen und Patienten in der Erhaltungstherapie zu halten, damit der regelmäßige ärztliche Kontakt und die suchtmedizinische Begleitung des Krankheitsverlaufs gewährleistet bleiben. In diesem Sinne versteht sich die Leitlinie als ein Schritt in Richtung der Entwicklung eines State of the Art in der Behandlung der multiplen Substanzabhängigkeit. Sie soll den Ärztinnen und Ärzten fachliche Unterstützung im Umgang mit dem schädlichen Gebrauch und der Abhängigkeit von Benzodiazepinen bei der Behandlung von polytoxikomanen, multipel abhängigen Patientinnen und Patienten in Erhaltungstherapie mit Opioiden bieten. 3 Leitlinie 1. Im Hinblick auf die Risiken polytoxikomanen Suchtmittelgebrauchs darf bei der Verordnung von Benzodiazepinen für opioidabhängige Patientinnen und Patienten, die auch von Benzodiazepinen abhängig sind, der Anspruch nie aufgegeben werden, a) exzessive Dosen grundsätzlich nicht zu verschreiben, b) die für eine/n Patienten/Patientin zunächst individuell gefundene therapeutische Dosis – im Gegensatz zur Verordnung des opioidhaltigen Arzneimittels im Rahmen der Erhaltungstherapie – längerfristig bis zu der laut Fachinformation zugelassenen therapeutischen Dosis und darunter zu reduzieren, und 2 Zielsetzung Diese Entwicklungen und die Tatsache, dass medizinische Standards im Umgang mit dem schädlichen Gebrauch und der Abhängigkeit von Benzodiazepinen bei Patientinnen und Patienten in Erhaltungstherapie mit Opioiden weitgehend 74 * ** siehe S. 77 siehe S. 76 Suchtmed 17 (2) 2015 LEITLINIE c) danach zu trachten, die Abstinenz von Benzodiazepinen zu erreichen. wendig ist. Sollte dies im Einzelfall tatsächlich der Fall sein, ist zu beachten: Auch wenn diese Ziele nicht – oder noch nicht – erreicht werden können, sollen sie in der Behandlung von polytoxikomanen Patientinnen und Patienten stets angestrebt werden. a) Die Verschreibung von Benzodiazepinen soll bei Patientinnen und Patienten mit einer Abhängigkeitsanamnese grundsätzlich nur durch eine/n Fachärztin/ Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie oder eine/n Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin erfolgen, im Falle eines/einer sich einer Opioid-Erhaltungstherapie unterziehenden Patienten/Patientin nur durch die/den substituierende/n Ärztin/Arzt bzw. in Absprache mit dieser/diesem. 2. Ein erhöhter Bedarf an Benzodiazepinen kann ein Hinweis auf eine bestehende zusätzliche psychiatrische Erkrankung sein. Eine differenzierte psychiatrische Diagnostik sollte grundsätzlich die Regel sein. Die daraus resultierenden indizierten pharmakologischen Möglichkeiten müssen ausgeschöpft werden. 3. Aus therapeutischen Gründen sollen die Verschreibung des opioidhaltigen Arzneimittels im Rahmen der Erhaltungstherapie und eine indizierte Verschreibung von Benzodiazepinen oder anderen psychotropen Medikamenten in einer Hand, nämlich in der Hand der/ des substituierenden Ärztin/Arztes, liegen. Wenn eine Patientin/ein Patient aber von mehr als einer Ärztin bzw. einem Arzt betreut wird (z. B. Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie), ist es geboten, dass beide über die Verschreibung des jeweils anderen informiert sind. 4. Ohne einen längerfristigen Therapieplan oder ein längerfristiges Therapieziel darf eine Verschreibung von Benzodiazepinen an polytoxikomane Patientinnen und Patienten nicht erfolgen. Die kurzfristige Verschreibung von Benzodiazepinen an offensichtlich suchtkranke Patientinnen und Patienten, welche nur sporadisch oder im „Vertretungsfall“ zu einer Ärztin oder einem Arzt kommen, darf nur im Rahmen einer strengen Indikationsstellung erfolgen. 5. In allen Fällen, in denen für die indizierte Verschreibung von Benzodiazepinen für Suchtkranke in OpioidErhaltungstherapie ein Kassenrezept ausgestellt werden kann, soll ein Kassenrezept verwendet und nicht ein Privatrezept ausgestellt werden. Eine wiederholte Abgabe des Arzneimittels auf das Rezept soll jedenfalls ausgeschlossen werden (siehe auch Punkt 9.). 6. Es muss immer davon ausgegangen werden, dass die Verschreibung von Benzodiazepinen an Suchtkranke potenziell schädigend ist*. Daher ist die Verschreibung von Benzodiazepinen an Suchtkranke mit einer besonderen Verantwortung, Dokumentationspflicht und auch Haftung des/der verschreibende/n Arztes/ Ärztin verbunden. Nur dann, wenn die Therapieziele der Suchtbehandlung nachvollziehbar nicht auf andere Weise erreicht werden können, ist im Einzelfall abzuwägen, ob die Verordnung von Benzodiazepinen not* Siehe die besonderen Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung von Benzodiazepinen in der Fachinformation. Suchtmed 17 (2) 2015 b) Es wird empfohlen, einen Behandlungsplan mit der Patientin bzw. mit dem Patienten festzulegen und zu dokumentieren. c) In wichtigen wissenschaftlichen Empfehlungen zur Verordnung von Benzodiazepinen an Suchtkranke, wie z.B. „Benzodiazepine: Wirkungsweise und therapeutischer Entzug“ (H. Ashton, 2002)** und „Methadonsubstitution: Zur Problematik der zusätzlichen Verordnung von Benzodiazepinen“ (Bayrische Akademie für Suchtfragen, 2000)***, werden individuelle Therapieempfehlungen mit langwirkenden Benzodiazepinen (z. B. Diazepam) ausgesprochen. Die Therapieempfehlungen sind immer im Einzelfall individuell zu gestalten und nur im Rahmen eines Therapieplans mit dem Ziel einer Dosisreduktion durchzuführen. Die jeweilige Dosis soll nach Möglichkeit keine Dauertherapie sein, sondern in langsamen Schritten je nach klinischem Zustandsbild reduziert werden. 7. Bei der Verschreibung von Benzodiazepinen sollen Substanzen aus der Gruppe der langsam anflutenden Benzodiazepine (z. B. Oxazepam, Diazepam oder Clonazepam) bevorzugt verwendet werden. Die Verschreibung von Flunitrazepam oder Nitrazepam an Suchtkranke ist mit besonderen Risiken verbunden und soll grundsätzlich vermieden werden****: a) Die Erfahrungen haben gezeigt, dass der Missbrauch von Flunitrazepam oder Nitrazepam jenen der langsam anflutenden Benzodiazepine bei weitem übersteigt. b) Es hat sich weiters herausgestellt, dass eine vertretbare und steuerbare Verschreibung von Benzodiazepinen mit den langsam anflutenden Benzodiazepinen leichter durchsetzbar ist als mit Flunitrazepam oder Nitrazepam. ** Das Ashton Handbuch: http://www.benzo.org.uk/german/index.htm *** Martindale: The Complete Drug Reference; P. 695; 35. Edition, Pharmaceutical Press 2005: benzodiazepines may be classified as long-, intermediate- or shortacting compounds. **** Siehe die besonderen Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung von Benzodiazepinen in der Fachinformation. 75 LEITLINIE c) Bei Flunitrazepam (Nitrazepam) macht sich vor allem die rasche Anflutung von höheren Dosen als suchtfördernder Faktor bemerkbar. Oxazepam, Diazepam oder Clonazepam haben eine langsamere Anflutung als Flunitrazepam (Nitrazepam), die sich weniger suchtfördernd auswirkt. Die Wirkungsdauer dieser Substanzen ist jedoch lang genug, um mit einer vertretbaren Dosierung einen ausreichenden Effekt zu erzielen. Die anerkannten Modelle zur Reduktion der täglichen Benzodiazepindosis werden mit Substanzen aus dieser Gruppe durchgeführt. d) Die länger anhaltende Wirkung von Flunitrazepam (Nitrazepam) scheint auch eine Rolle bei den letalen Überdosierungen infolge Mischintoxikation zu spielen. Die längere Wirkungsdauer macht in Fällen, in denen Flunitrazepam (Nitrazepam) extrem hoch dosiert wird, die Steuerung des riskanten Konsums schwierig und führt zu kumulativen Effekten. e) Die Verordnung von Flunitrazepam (Nitrazepam) führt in der Regel zu schwerer beherrschbaren Formen des schädlichen Gebrauchs oder der Abhängigkeit von Benzodiazepinen als die langsam anflutenden Benzodiazepine. In Fällen, in denen bislang Flunitrazepam (Nitrazepam) verordnet wurde, ist daher eine Umstellung auf ein anderes Benzodiazepin anzustreben. 8. Die Möglichkeiten einer ambulanten oder stationären Entzugsbehandlung oder einer Teilentzugsbehandlung von Benzodiazepinen sollen verstärkt kommuniziert und angeboten, und der Umgang mit und die Verschreibung von Benzodiazepinen verstärkt kommuniziert und dargestellt werden. Die Erfahrungen damit sollen in die ärztliche Fort- und Weiterbildung einfließen. 9. Im Einzelfall kann ein Monatsbedarf an Benzodiazepinen für einen Patienten oder eine Patientin in OpioidErhaltungstherapie über das Automatische Bewilligungssystem eines Krankenversicherungsträgers zur Bewilligung eingereicht werden. Der Monatsbedarf ist damit dokumentiert. Wenn die Verschreibung eines benzodiazepinhaltigen Arzneimittels im Einzelfall medizinisch begründet ist, soll daher von dieser Vorgangsweise Gebrauch gemacht werden. Die Abgabe der verordneten Benzodiazepine soll in diesen Fällen in gleicher Weise 76 erfolgen wie die Abgabe des opioidhaltigen Arzneimittels zur Erhaltungstherapie. Bei einem Abgabemodus, der beispielsweise die tägliche Abgabe des in der Erhaltungstherapie verschriebenen Arzneimittels in der Apotheke vorsieht, soll daher auch die Abgabe des benzodiazepinhaltigen Arzneimittels in Teilmengen (Auseinzeln) verordnet werden. 4 Rahmenbedingungen für einen Langzeiteinsatz von Benzodiazepinen • Aktuell fehlende Indikation für eine ambulante und/ oder stationäre Entzugs- bzw. Reduktionsbehandlung • Abklärung der Komorbiditäten und Indikation der entsprechenden Therapien • Aufklärung der Patientin/des Patienten über die Wirkung und Wechselwirkungen von Benzodiazepinen • Vereinbarung zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient über die Verordnung von Benzodiazepinen • Die Benzodiazepinverschreibung ist Teil des Gesamtbehandlungsplans der Suchterkrankung (siehe oben Punkt 4.) • Regelmäßige Gespräche über den Behandlungsverlauf inklusive Zielüberprüfung und Diskussion von Therapiealternativen • Umstellung von rasch anflutenden auf langsam anflutende Benzodiazepine • Neuorientierung hinsichtlich des Therapieplans bei Intoxikation durch andere Substanzen 5 Literatur Methadonsubstitution: Zur Problematik der zusätzlichen Verordnung von Benzodiazepinen (Bayrische Akademie für Suchtfragen, 2000) Benzodiazepine: Wirkungsweise und therapeutischer Entzug“ (H. Ashton, 2002) Office-Based Treatment in Opioid Dependence: A Critical Survey of Prescription Practices for Opioid Maintenance Medications and Concomitant Benzodiazepines in Vienna, Austria.“ (Fischer, Gabriele Dr. med. et al. in European Addiction Research, published June, 2008), Rahmenbedingungen für den Langzeiteinsatz von Benzodiazepinen des Forums Suchtmedizin Ostschweiz (www.fosumos.ch) Suchtmed 17 (2) 2015 LEITLINIE Der Bundesminister für Gesundheit dankt den an der Erarbeitung der Leitlinie im Rahmen des Ausschusses für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung beteiligten Expertinnen und Experten: Dr. Christian Bernhard (Amt der Vorarlberger Landesregierung, Sanitätsdirektion), DSAin Monika Chromy (Suchtfachstelle Feldkirch, Caritas Vorarlberg), Dr. Alexander David (Drogenbeauftragter Wien), Michael Dressel MA (Drogenkoordinator Wien, Sucht- und Drogenkoordination Wien), DSA Klaus Peter Ederer (Drogenkoordinator Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung), WHR Dr. Ernst Gschiel (Amt der Burgenländischen Landesregierung, Hauptreferat Öffentlicher Gesundheitsdienst), Prim. Univ.Prof. Dr. Christian Haring M.Sc. (Psychiatrisches Krankenhaus des Landes Tirol, Hall i.T.), Dr.in Ursula Hörhan (Drogenkoordinatorin Niederösterreich, Fachstelle für Suchtprävention Niederösterreich), MR Dr. Norbert Jachimowicz und MR Dr. Rolf Jens (Österreichische Ärztekammer, Referat Substitution), Univ.Prof. DDr. Hans-Peter Kapfhammer (Univ. Klinik für Psychiatrie der Med. Universität Graz), DSA Harald Kern (Drogenkoordinator Tirol, Amt der Tiroler Landesregierung), Prim. a.o.Univ.-Prof. Dr. Martin Kurz (Zentrum für Suchtmedizin an der Grazer Landesnervenklinik Sigmund Freud), Dr. Gerhard Miksch (Drogenkoordinator Burgenland, PSD Südburgenland), Mag. pharm. Dr. Christian Müller-Uri (Österreichische Apothekerkammer), Univ.Prof. Dr. Christian Nanoff (Med. Universität Wien), Dr.in Silke Näglein (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger), DSA Thomas Neubacher (Drogenkoordinator Vorarlberg, Amt der Vorarlberger Landesregierung), Mag. pharm. Markus Pongratz (AGES PharmMed), Dr.in Brigitte Prehslauer (Drogenkoordinatorin Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung), Prim. Dr. Wolfgang Preinsperger (Anton-Proksch-Institut), Dr. med. Ernst Putz (Amt der Tiroler Landesregierung, Sanitätsdirektion), Dr. med. Georg Psota (PSD Wien), Dr. Franz Riedl (Ärztekammer Vorarlberg, Referat Substitution), Dr. Franz Schabus-Eder (Drogenkoordinator Salzburg, Amt der Salzburger Landesregierung), Univ.Prof. Dr. Richard Scheithauer (Institut für Gerichtliche Medizin der Med. Universität Innsbruck), Dr.in Elisabeth Schütz (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung), DSA Thomas Schwarzenbrunner (Drogenkoordinator Oberösterreich, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung), Dr.in Claudia Strunz (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Sanitätsdirektion), Dr.in Doris Tschabitscher (Magistrat der Stadt Wien, MA 15), Dr.in Christa Weichselbaum (Amt der Salzburger Landesregierung, Sanitätsdirektion), HR Dr. Wolfgang Werdenich (Schweizer Haus Hadersdorf), Prim. Dr.med. Wolfgang Wladika (Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters im Klinikum Klagenfurt am Wörthersee). [Mit freundlicher Genehmigung des Bundesministerium für Gesundheit, Österreich] Suchtmed 17 (2) 2015 77 E-ZIGARETTEN | AUS DER WISSENSCHAFT Gesundheitsgefährdung von Kindern und Jugendlichen durch E-Zigaretten: Verkaufsverbot an unter 18-Jährige unabhängig vom Nikotingehalt erforderlich 1 Hintergrund E-Zigaretten sind keine harmlosen Produkte – egal ob mit oder ohne Nikotin [20, 30, 33, 41]. Dennoch werden sie derzeit ohne Einschränkung an Kinder und Jugendliche verkauft. So ist es nicht verwunderlich, dass sich E-Zigaretten gerade vor allem in der jüngeren Generation zu einem neuen Lifestyle-Produkt entwickeln: Fast zehn Prozent aller 16bis 19-Jährigen haben im Jahr 2014 in Deutschland E-Zigaretten zumindest einmal ausprobiert [9]. Besonders beliebt sind unter Jugendlichen die so genannten E-Shishas, die zumeist kein Nikotin enthalten und – wie auch E-Zigaretten – in vielen kinderfreundlichen Aromen wie Zuckerwatte und Bubblegum ohne Altersbeschränkung erhältlich sind. Ab 2016 sollen E-Zigaretten über die Europäische Tabakproduktrichtlinie reguliert werden. Sie betrifft allerdings ausschließlich E-Zigaretten mit Nikotin – nikotinfreie Produkte sind von der Regulierung ausgenommen. Allerdings steht es den Mitgliedstaaten frei, über die Regelungen der Richtlinie hinausgehende Gesetze zu erlassen, und sie werden ermutigt, dies zu tun [11]. Dabei „sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Verbreitung des Rauchens bei jungen Menschen zu senken“ [11] und die Mitgliedstaaten sollten „dazu angehalten werden, den Verkauf dieser Erzeugnisse [Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse] an Kinder und Jugendliche zu verhindern, indem sie geeignete Maßnahmen zur Festlegung und Durchsetzung von Altersgrenzen erlassen“ [11]. Im Folgenden werden die Gründe für ein Verkaufsverbot von allen E-Zigaretten unabhängig vom Nikotingehalt an unter 18-Jährige erläutert. 2 Aerosol von E-Zigaretten und gesundheitliche Risiken Beim Gebrauch von E-Zigaretten wird ein Aerosol eingeatmet, das Propylenglykol [23], Glyzerin [23], Aromen [23] und bei nikotinhaltigen Produkten Nikotin [34] enthält. Ferner wurden auch geringe Mengen krebserzeugender Substanzen [21, 23] und giftige oder krebserzeugende Metalle [39] nachgewiesen. Das Aerosol enthält reaktive Sauerstoffspezies, es stimuliert in Lungenzellen die Produktion Suchtmed 17 (2) 79 – 82 (2015) © ecomed Medizin, eine Marke der ecomed-Storck GmbH, Landsberg von Entzündungsmarkern und ist giftig für Zellen [6, 28]. Langzeitstudien über die gesundheitlichen Auswirkungen liegen nicht vor [20]. 2.1 Propylenglykol Jeder Zug an der E-Zigarette belastet die Lunge. Mit 160 mg/m3 Propylenglykol [17]. Nach 12 Zügen an dem Gerät finden sich im Aerosol von nikotinfreien E-Zigaretten 1 650 mg/m3 Propylenglykol [32]. Laut MAK-Kommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe führen schon sehr kurze Expositionen von etwa 200 mg/m3 zu Irritationen an den Augen und im Rachen [8, 38]. Die MAK-Kommission berechnet als mögliche Höchstdosis, bei der keine gesundheitsschädlichen Wirkungen zu erwarten sind, einen Bereich von 6–12 mg/m3 Propylenglykol [8] – wesentlich weniger als im E-Zigarettenaerosol enthalten ist. 2.2 Partikel Das Aerosol von E-Zigaretten enthält Partikel in ähnlicher Größe und Konzentration wie Tabakrauch; die meisten sind ultrafeine Partikel einer Größe von 10 bis 100 Nanometern [16, 34], die überwiegend aus übersättigtem Propylenglykoldampf geformt werden. Diese feinen und ultrafeinen Partikel sind von besonderer gesundheitlicher Relevanz. Denn Partikel einer Größe bis 2,5 Mikrometer (PM2,5) können bis in tiefe Regionen der Lunge, die Alveolen, vordringen und können dort oxidativen Stress und Entzündungsreaktionen auslösen [28]. Auch die Partikel des E-Zigarettenaerosols lagern sich in der Lunge ab [29, 43]. Einer Berechnung zufolge erreichen vor allem Partikel einer Größe von 93 bis 165 Nanometern die Alveolen, wobei die Partikeldosis, die die tiefe Lunge erreicht, höher ist als bei Zigarettenrauch [29]. Laut einer Expertengruppe der WHO verursachen PM2,5 Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen [35, 40]. 79 AUS DER WISSENSCHAFT | E-ZIGARETTEN Besonders empfindlich reagieren Personen mit bestehender Herz- oder Lungenerkrankung, ältere Menschen und Kinder. Bei Kindern beeinträchtigt eine Belastung mit PM2,5 die Lungenentwicklung. Es gibt keine Schwelle, unterhalb derer keine Gesundheitsschäden auftreten [40]. 2.3 Krebserzeugende Substanzen in nikotinfreien E-Zigaretten Im Aerosol der meisten Liquids wurden das krebserzeugende Formaldehyd [23, 24] und Acetaldehyd [23] (möglicherweise krebserzeugend [24]) nachgewiesen. Im Aerosol mancher Produkte findet sich Acrolein [23], das die Atemwege reizt und im Verdacht steht, Krebs zu erzeugen [18, 24]. Im Aerosol nikotinfreier E-Zigaretten wurden Nickel (krebserzeugend) [24] und Blei (möglicherweise krebserzeugend) [24] nachgewiesen [39]. Die Metalle liegen in sehr geringen Mengen vor, Nickel jedoch war im Aerosol in höherer Konzentration als in Tabakrauch und Blei in gleicher Konzentration wie in Tabakrauch vorhanden [39]. Auch Formaldehyd, Acetaldehyd und Acrolein liegen im Aerosol in sehr geringer Konzentration vor und entstehen offenbar erst im Zuge der Verdampfung [23]. Zumindest bei nikotinhaltigen Liquids hängt die Menge der gebildeten Substanzen von der Zusammensetzung der Liquids, der Batteriestärke und der Temperatur ab [23, 26]. So produzieren Liquids mit Propylenglykol mehr Formaldehyd und Acetaldehyd als Liquids mit Glyzerin [26]. Bei hoher Batteriestärke (4,8 V) wurden Formaldehydmengen produziert, wie sie im Tabakrauch vorliegen [26]. Auch mit zunehmender Gebrauchsdauer steigt die Menge an Formaldehyd, Acetaldehyd, Acrolein und Propionaldehyd an; ab etwa 60 Zügen entstehen beträchtliche Mengen dieser Substanzen. Offensichtlich kommt es mit abnehmendem Füllstand in der E-Zigarette zu einer Überhitzung, infolge derer die Schadstoffe gebildet werden [23]. Dies trifft mit großer Wahrscheinlichkeit auch auf nikotinfreie Produkte zu, da bei diesen Prozessen offenbar das Propylenglykol eine entscheidende Rolle spielt. Zudem wurden die krebserzeugenden Substanzen auch beim Erhitzen nikotinfreier Liquids nachgewiesen [23]. Für ein Gemisch verschiedener Kanzerogene, wie es im Aerosol von nikotinfreien E-Zigaretten vorliegt, gibt es keinen Schwellenwert, unterhalb dessen dieses unbedenklich wäre. Daher ist auch die geringe Menge an Kanzerogenen im E-Zigarettenaerosol als bedenklich zu bewerten. 2.4 Aromen Im Aerosol von E-Zigaretten mit süßen Geschmacksrichtungen wurden die Aromen Diacetyl und Acetyl-Propionyl, die bei Inhalation Atemwegserkrankungen verursachen [5], nachgewiesen [12]. Außerdem fand sich im Aerosol eines nikotinfreien Liquids Linalool, das allergene Wirkung hat [23]. 80 Die in den Liquids verwendeten Aromen sind in der Regel Lebensmittelaromen und gelten als unbedenklich – dies gilt allerdings nur für die Aufnahme über den Magen-DarmTrakt (orale Aufnahme). In E-Zigaretten werden die Aromen jedoch inhaliert – in der Lunge können die Aromen eine ganz andere Wirkung haben als im Magen-DarmTrakt; möglicherweise sind manche für Zellen giftig [1, 6, 13]. Die amerikanische Behörde zur Bewertung von Aromen (Flavor and Extract Manufacturers Association, FEMA) betont auf ihrer Internetseite zum Thema E-Zigaretten, dass die FEMA Aromen ausschließlich auf deren Unbedenklichkeit in Lebensmitteln hin untersucht und nicht deren Wirkung in E-Zigaretten oder bei einer anderen Aufnahme als oral. Behauptungen von Herstellern von E-Zigaretten und Liquids, die Aromen in ihren Produkten seien harmlos, weil die FEMA sie als „generally recognised as safe“ (GRAS) bewertet habe, seien falsch und irreführend [14]. 3 Erschwerte Unterscheidung zwischen nikotinhaltigen und nikotinfreien Produkten Eine Regulierung von E-Zigaretten, die ausschließlich nikotinhaltige Produkte erfasst, ist für den Gesundheitsschutz unzureichend, da eine Unterscheidung von nikotinhaltigen und nikotinfreien Produkten in der Realität nicht möglich ist. E-Zigaretten mit Nikotin sehen identisch aus wie Produkte ohne Nikotin. Der Nikotingehalt ist nur sehr selten direkt auf dem Produkt vermerkt, meist ist er nur auf der Verpackung oder sogar überhaupt nicht angegeben. Dadurch ist es für Beobachter nicht ersichtlich, ob ein Jugendlicher eine E-Zigarette (E-Shisha, E-Hookah) mit oder ohne Nikotin konsumiert und auch die Jugendlichen selbst wissen zum Teil nicht, ob die von ihnen verwendeten E-Zigaretten Nikotin enthalten oder nicht [25]. 4 Manipulations- und Missbrauchsgefahr durch offene Systeme Die meisten E-Shishas sind Einmalprodukte, es gibt aber auch nachfüllbare E-Shishas [22]. Auf YouTube gibt es Tutorials zum Nachfüllen von Kartuschen für E-Shishas, in denen es heißt: „Ich werde euch zeigen, wie kinderleicht das eigentlich geht.“ [42]. Jugendliche können sich nikotinfreie E-Shishas besorgen und diese mit nikotinhaltigen Liquids befüllen – so wird aus einem nikotinfreien Produkt ein nikotinhaltiges. Darüber hinaus können nachfüllbare nikotinfreie Produkte auch mit allen beliebigen Substanzen befüllt werden – dabei können auch gesundheitsschädliche oder pharmakologisch wirksame Substanzen zum Einsatz kommen. Auf YouTube gibt es beispielsweise Tutorials zum Befüllen von E-Zigaretten mit Cannabis-Öl. Suchtmed 17 (2) 2015 E-ZIGARETTEN | AUS DER WISSENSCHAFT 5 Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen Das Aerosol von E-Zigaretten – auch nikotinfreien – enthält gesundheitsschädliche Substanzen. Daher sollten Kinder keinesfalls das Aerosol von E-Zigaretten – auch solchen ohne Nikotin – inhalieren. Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes müssen E-Zigaretten unabhängig vom Nikotingehalt für Kinder und Jugendliche verboten werden bis erwiesen ist, dass sie unschädlich sind. Dies steht im Einklang mit den Empfehlungen der Tabakproduktrichtlinie und der WHO [11, 14]. 6 Einübung des Rauchrituals mit E-Zigaretten Jugendliche können mit dem Gebrauch von E-Zigaretten – unabhängig vom Nikotingehalt der Produkte – das Rauchritual einstudieren. In diesem Zusammenhang gilt es zu bedenken, dass das Rauchritual ein wesentlicher Bestandteil der psychischen Abhängigkeit beim Rauchen ist [15]. Die psychische Abhängigkeit ist dafür verantwortlich, dass Rauchern der Ausstieg so schwer fällt und dieser mit häufigen Rückfällen verbunden ist. E-Zigaretten sind durch kinderfreundliche Aromen wie Gummibärchen oder Marshmallow und Fantasiearomen wie „Shark’s Breath“ oder „Walking down the Mall“ für Kinder und Jugendliche attraktiv. Mit ihnen lässt sich das Rauchen nachahmen und einstudieren. Mit zunehmender Gewöhnung werden neue Reize gesucht; so können Jugendliche mit vermeintlich harmlosen nikotinfreien Produkten beginnen und etliche Geschmacksvarianten von Schokolade über Pizza bis hin zu Tabak ausprobieren. Wenn die nikotinfreien Produkte den Reiz des Neuen verlieren, können sie auf nikotinhaltige Produkte umsteigen. Sobald auch dies nicht mehr attraktiv genug ist, können sie letztlich zu Tabakzigaretten wechseln. Alarmierend ist, dass weltweit die Anzahl Jugendlicher, die E-Zigaretten ausprobieren, ansteigt [3, 4, 10, 19, 37]. Jugendliche Konsumenten von E-Zigaretten sind zwar meist Raucher, bis zu 20 Prozent sind jedoch Nichtraucher und unter den jüngeren Konsumenten (13- bis 15-Jährige) ist der Nichtraucheranteil deutlich höher als unter den älteren (16- bis 17-Jährige) [3, 4, 7, 10, 27, 36]. Zudem ist in den vergangenen Jahren in Polen unter Jugendlichen zeitgleich mit dem E-Zigarettenkonsum auch der Zigarettenkonsum und der gleichzeitige Konsum beider Produkte angestiegen [19]. In Deutschland ist der Tabakkonsum von Jugendlichen dank verschiedener Tabakkontrollmaßnahmen von 28 Prozent im Jahr 2001 auf 12 Prozent im Jahr 2012 kontinuierlich gesunken [2]. Dieser Trend zum Nichtrauchen muss weiterhin gefördert werden. Wenn jedoch Jugendliche über den Konsum von E-Zigaretten dem Tabakkonsum näher kommen, steht zu befürchten, dass sich dieser Trend um- Suchtmed 17 (2) 2015 kehrt und Jugendliche wieder vermehrt rauchen und sich damit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung aussetzen [31]. 7 Fazit • Das Aerosol nikotinfreier E-Zigaretten enthält ebenso wie das Aerosol nikotinhaltiger Produkte gesundheitsgefährdende Substanzen. Daher sind sie nicht harmlos. • Kinder sollten keinesfalls das Aerosol von E-Zigaretten – auch solchen ohne Nikotin – inhalieren. • Eine eindeutige Unterscheidung von nikotinfreien und nikotinhaltigen E-Zigaretten ist beim Erwerb nicht möglich. • Nachfüllbare nikotinfreie E-Zigaretten. können. Durch Befüllung mit nikotinhaltigen Liquids in nikotinhaltige E-Zigaretten umgewandelt werden. • Bei nachfüllbaren Produkten besteht ein Missbrauchsrisiko, da sie mit jeglicher beliebiger Substanz befüllt werden können. • Mit nikotinfreien E-Zigaretten können Jugendliche das Rauchritual einstudieren und so dem Einstieg ins Rauchen näher kommen. Die Zulassung von E-Zigaretten ohne Altersbegrenzung ist ein momentan in Deutschland stattfindender unethischer Menschenversuch mit unbekanntem Ausgang. Daher müssen nikotinfreie E-Zigaretten in gleicher Weise reguliert werden wie nikotinhaltige. Dementsprechend sollte ein Verbot des Verkaufs von E-Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren alle Darreichungsformen umfassen. 8 Literatur Bahl V, Lin S, Xu N, Davis B, Wang YH, Talbot P (2012). Comparison of electronic cigarette refill fluid cytotoxicity using embryonic and adult models. Reprod Toxicol 34, 529-537 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2013). Der Tabakkonsum Jugendlicher und junger Erwachsener in Deutschland 2012. Ergebnisse einer aktuellen Repräsentativbefragung und Trends. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln Camenga DR, Delmerico J, Kong G, Cavallo D, Hyland A, Cummings KM, Krishnan-Sarin S (2014). Trends in use of electronic nicotine delivery systems by adolescents. Addict Behav 39, 338-340 Centers for Disease C, Prevention (2013). Notes from the field: electronic cigarette use among middle and high school students – United States, 20112012. 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Die Beiträge müssen so abgefasst sein, dass eine sprachliche Überarbeitung seitens der Redaktion nicht erforderlich ist. Es ist besonders auf eine übersichtliche Gliederung (Überschriftenhierarchien durch Zahlen kennzeichnen!) und eine verständliche Darstellung zu achten. Das Manuskript muss von allen beteiligten Autoren genehmigt sein. Bereits anderweitig veröffentlichte Texte, Tabellen oder Abbildungen sind mit genauer Quellenangabe zu versehen. Die Nachdruckgenehmigung des betreffenden Verlages bzw. Urhebers muss vorliegen (Copyright!). 2. Manuskriptumfang und -inhalt: Die Länge des Beitrags muss dem Inhalt angemessen sein. Die Beiträge sollen straff abgefasst sein; auf bekannte Tatsachen soll nur durch Literaturzitate verwiesen werden. Die Literatur zum Thema (insbesondere die internationale!) muss dazu aktuell und kritisch ausgewertet werden. Wissenschaftliche Originalarbeiten, Fallstudien und Statusberichte sollten maximal 6-8 Druckseiten lang sein und maximal 10 Abbildungen inkl. Tabellen umfassen. Literaturstudien und Übersichtsarbeiten können auch länger sein; im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Eine Druckseite enthält ca. 6.100 Zeichen (inkl. Leerzeichen) und entspricht etwa 2,5 Manuskriptseiten. Die Zeichenzahl ermitteln Sie in Word mithilfe der Funktion: Eigenschaften → Dokumenteigenschaften. Die Arbeit ist als Datei per E-Mail oder auf Diskette (bitte alle Dateien eindeutig benennen!) beim Herausgeber oder der Redaktion einzureichen. Die Zusendung eines Ausdrucks ist zunächst nicht notwendig; die Redaktion fordert ihn bei Bedarf an. Jeder wissenschaftliche Beitrag muss folgende Teile enthalten: Beitragsüberschrift, alle Autorennamen inkl. Vornamen und vollständigen Institutsadressen, Korrespondenzautor mit Telefon- und Faxnummer und E-MailAdresse, Zusammenfassung mit max. 1500 Zeichen, 3-6 Schlagwörter in deutscher Sprache, englischer Abstract mit max. 1500 Zeichen mit Überschrift, 3-5 englische Keywords. Zusammenfassung und Abstract sollten möglichst folgendermaßen gegliedert sein: Hintergrund/Background, Methode/Method, Ergebnisse/Results, Schlussfolgerungen/Conclusions. Alle englischen Teile des Manuskripts sollen von einem native speaker kontrolliert werden; für deren Qualität sind ausschließlich die Autoren verantwortlich! Bevorzugtes Dateiformat für Texte ist das DOC- (für Microsoft Word) oder das RTF-Format. Bitte formatieren Sie den Text so wenig wie möglich; die Gestaltung des Layouts übernimmt der Verlag. Die Übernahme chemischer Formeln und spezieller Dateiformate muss mit der Redaktion abgeklärt werden. Auf Fußnoten und hochgestellte Verweisziffern sollte möglichst verzichtet werden. Abkürzungen im Text sind bei der ersten Erwähnung auszuschreiben. Wir verwenden die gemäßigte neue Rechtschreibung. Informationen dazu finden Sie z.B. im Internet unter www.neue-rechtschreibung.de. Bitte bei Dezimalzahlen keine Punkte, sondern Kommata verwenden. Die Schreibweise medizinischer Fachausdrücke richtet sich nach dem Roche-Lexikon Medizin (Verlag Urban und Fischer). 84 84 Prof. Dr. Michael Krausz Department of Psychiatry University of British Columbia, Vancouver, Canada E-Mail: [email protected] Dr. Philip Bruggmann Arud, Zentren für Suchtmedizin, Zürich, Schweiz E-Mail: [email protected] Dr. Hans Haltmayer Sucht- und Drogenkoordination, Wien, Österreich E-Mail: [email protected] 3. Literatur: Das Literaturverzeichnis enthält nur die im Text zitierte Literatur. Im Text ist die Zitierweise bei einem Autor (Müller 2003), bei zwei Autoren (Müller und Schmidt 2003) und bei drei und mehr Autoren (Müller et al. 2003). Im Literaturverzeichnis erfolgt die Aufzählung alphabetisch. Die Zitierweise orientiert sich an der "Vancouver-Konvention" (N Engl J Med 1997: 336, 309-315): a) Bis zu sechs Autoren alle auflisten, bei mehr als 6 Autoren 3 auflis-ten, dann mit et al. abkürzen. b) Die Vornameninitialen werden den Familiennamen nachgestellt; keine Punkte hinter den Vornameninitialen und keine Leerzeichen zwischen den Vornameninitialen. c) Die Autorennamen werden durch Kommata voneinander getrennt. d) Zeitschriftennamen werden abgekürzt (nach Medline, wenn möglich). Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den folgenden Beispielen: Zeitschriftenartikel (die Heftangabe in runden Klammern kann auch entfallen): Borbé R, Braun B, Batra A. Schwerwiegende Komplikation unter BupropionTherapie zur Tabakentwöhnung bei Nichtbeachtung der Kontraindikationen. Suchtmed 2003; 5(4): 214-216. Bücher und andere Monographien: Christiane Fahrmbacher-Lutz C, Hrsg. Suchtberatung in der Apotheke. Deutscher Apotheker Verlag, Stuttgart, 2004; 83-96. Buchkapitel/Beiträge in Sammelwerken oder Loseblattwerken: Reimer J, Schulte B, Haasen C, Krausz M. Epidemiologie der Sucht: Cannabis. In: Backmund M, Hrsg. Sucht-Therapie. 5. Ergänzungslieferung 6/04, ecomed Medizin, Landsberg, 2004. Die Angaben für hier nicht genannte Textarten (Gesetze, Tagungsbe-richte, Leitlinien etc.) müssen möglichst vollständig und nachvollziehbar sein. Bei Internetadressen ist das Datum des letzten Abrufs anzugeben. 4. Abbildungen und Tabellen: Abbildung sollen möglichst in digitaler Form eingereicht werden. Die Auflösung muss mindestens 300 dpi betragen. Es können TIF, JPG, Excel, Powerpoint und andere Dateiformate verwendet werden; im Zweifelsfall setzen Sie sich bitte mit der Redaktion in Verbindung. Die Linienstärke in Strichzeichnungen muss mindestens 0,5 pt (0,2 mm) betragen. Die Aufnahme von Farbabbildungen ist nur in Ausnahmefällen und nur nach Absprache mit der Redaktion möglich. Tabellen müssen mit einem Tabellen-Editor (z.B. in Word) oder in einem Tabellenprogramm (z.B. Excel) erstellt werden; Tabellen in PowerPoint sind ungeeignet! Zur Einrichtung von Tabellenspalten keinesfalls Tabulatoren oder Leerzeichen benutzen. Tabellen und Abbildungen müssen so gekennzeichnet sein, dass sie problemlos dem Text zugeordnet werden können. Die Legenden müssen so gestaltet sein, dass deren Inhalt auch ohne Lektüre des Texts verständlich ist. Redaktion: Susanne Fischer ecomed Medizin eine Marke der ecomed-Storck GmbH Justus-von-Liebig-Straße 1 86899 Landsberg Tel.: 08191/125-500 · Fax: 08191/125-292 E-Mail: [email protected] Suchtmed 17 17 (2) (2) 84 84 (2015) (2015) Suchtmed © ecomed Medizin, eine Marke der ecomed-Storck © ecomed Medizin, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, GmbH, Landsberg Landsberg
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