Amtsblatt 04/2015

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nstag, 28. April 2015, 1 9:00 Uhr im
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meister der Stadtt Ahaus, Büro des
d Bürgermeistters, Rathauspla
atz 1, 48683 Ah
haus, Telefon: 002561/72-112,
Fax: 02561/7
72-81-112, E-Ma
ail: amtsblatt@a
ahaus.de, Intern
net: www.ahaus
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s, Rathausplatz 1, 48683 Ahaus.
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Ein laufender Bezug ist nur im Jahresabonn
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gebühren möglicch.
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E-Mail: [email protected] zu richten
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Bestellungen
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Das Amtsbla
att kann zusätzlich im Internet unter
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www.ahau
us.de abgerufen
n werden.
Öffentliche Bekanntmachung
Bezirksregierung Münster
- Flurbereinigungsbehörde -
48653 Coesfeld, 01.04.2015
Leisweg 12
Tel.: 02541/911-0
Flurbereinigung Amtsvenn-Süd II
Az.: -23 90 2 Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Mit Beschluss vom 11.06.1990 des ehemaligen Amtes für Agrarordnung Coesfeld, jetzt Bezirksregierung
Münster,
wurde
das
Flurbereinigungsverfahren
Amtsvenn-Süd
II
angeordnet
und
das
Flurbereinigungsgebiet festgestellt: Dieser Beschluss wurde mit der Aufforderung zur Anmeldung
unbekannter Rechte öffentlich bekannt gemacht.
Durch verschiedene Änderungsbeschlüsse wurden folgende Grundstücke zum Flurbereinigungsverfahren
zugezogen und die Flurbereinigung für diese Grundstücke angeordnet:
Gemarkung Alstätte
Flur 1 Flurstück:
Flur 2 Flurstück:
Flur 9 Flurstück:
Flur 10 Flurstücke:
Flur 12 Flurstücke:
Flur 13 Flurstück:
Flur 16
Flurstücke:
Flur 18 Flurstücke:
67
238
85
107, 199, 209
49, 123
30
24, 32, 33
29, 45, 67
Gemarkung Wessum
Flur 1 Flurstück:
Flur 2 Flurstücke:
Flur 3 Flurstücke:
Flur 4 Flurstücke:
Flur 5 Flurstücke:
Flur 24 Flurstücke:
Flur 30 Flurstück:
Flur 39 Flurstück:
48
85, 113, 122, 130
16, 39
31, 32, 34, 39, 43, 54, 55
21, 25, 63, 64,
191, 298
73
49
Gemarkung Vreden
Flur 65 Flurstücke: 4, 6, 22
Eine
öffentliche
Bekanntmachung
der
Zuziehung
der
vorgenannten
Flurstücke
zum
Flurbereinigungsverfahren ist bisher nicht erfolgt. Die erforderliche Aufforderung zur Anmeldung
unbekannter Rechte für diese Grundstücke wird hiermit nachgeholt.
Die Beteiligten werden gemäß § 14 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 514), in der derzeit gültigen Fassung, aufgefordert, Rechte an den oben
genannten Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am
Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dieser öffentlichen
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - Leisweg 12, 48653
Coesfeld, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden.
Zu diesen Rechten gehören z.B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an
solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücke
berechtigen oder die Nutzung von Gründstücken beschränken.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die
Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG
gelten lassen.
Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der
Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem
gegenüber die Frist durch Bekanntgabe dieser Aufforderung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Im Auftrag
gez. B. Grothues
Amtsblatt der Stadt Ahaus
Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015
Seite 2
Öffentliche Zustellung
Herrn Sascha Ostkotte, geb. am 19.03.1988 in Ahaus
letzte hier bekannte Anschrift: Kirchplatz 5, 48683 Ahaus
kann ein Schriftstück der Stadt Ahaus, Fachbereich Jugend vom 06.02.2015 – Aktenzeichen: 51.01.01060
– nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort unbekannt ist.
Er wird hiermit aufgefordert, das Schriftstück unverzüglich bei der Stadt Ahaus, Fachbereich Jugend,
Zimmer 37, abzuholen.
Anschrift:
Stadt Ahaus, Der Bürgermeister
Fachbereich Jugend
Rathausplatz 1
48683 Ahaus
Hinweis:
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn seit dem Tag des
Aushangs dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass mit
dieser Zustellung des Schriftstücks durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang gesetzt werden,
nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Ahaus, 10. April 2015
gez. Felix Büter
Bürgermeister
Öffentliche Zustellung
Herrn Patrick Helmut William Buttelmann, geb. am 13.10.1991 in Nordhorn
letzte hier bekannte Anschrift: Heeker Str. 85, 48683 Ahaus
kann ein Schriftstück der Stadt Ahaus, Fachbereich Jugend vom 02.04.2015 – Aktenzeichen: 51.01.01032
– nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort unbekannt ist.
Er wird hiermit aufgefordert, das Schriftstück unverzüglich bei der Stadt Ahaus, Fachbereich Jugend,
Zimmer 37, abzuholen.
Anschrift:
Stadt Ahaus, Der Bürgermeister
Fachbereich Jugend
Rathausplatz 1
48683 Ahaus
Hinweis:
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn seit dem Tag des
Aushangs dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass mit
dieser Zustellung des Schriftstücks durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang gesetzt werden,
nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Ahaus, 10. April 2015
gez. Felix Büter
Bürgermeister
Amtsblatt der Stadt Ahaus
Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015
Seite 3
Bekanntmachung
Satzung der Stadt Ahaus über die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 55 – Brookstegge –
vom 13.04.2015
Der Rat der Stadt Ahaus hat am 19. März 2015 die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 55 – Brookstegge – als Satzung beschlossen.
Hinweise:
(1) Das Plangebiet liegt am südlichen Siedlungsrand der Ortslage Ottenstein zwischen dem Gewässer
Ölbach sowie den Straßen Brookstegge und Ketteler Straße.
Die Grenzen des Plangebiets sind im nachfolgenden Übersichtsplan (Kreis Borken: DGK 5, Nr. 3907/10)
dargestellt.
(2) Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 55 – Brookstegge - wird mit der Begründung im Rathaus der
Stadt Ahaus, Fachbereich Stadtplanung, Rathausplatz 1, 48683 Ahaus während der allgemeinen
Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Beschluss über den Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 (3) Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB)
23. November 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November
2014 (BGBl. I. S. 1748) i. V. m. § 16 der Hauptsatzung der Stadt Ahaus vom 13. Oktober 2010, zuletzt
geändert durch Satzung vom 2. September 2014 bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 55 – Brookstegge - in Kraft.
(3) Gem. § 215 (1) BauGB werden
1.
eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
Amtsblatt der Stadt Ahaus
Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015
Seite 4
3.
nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der
Stadt Ahaus unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 (2a) BauGB beachtlich sind.
(4) Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von
Vermögensnachteilen, die durch den Bebauungsplan eintreten, sowie über die Fälligkeit und das
Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
(5) Gem. § 7 (6) Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
GO NRW gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ahaus vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
(6) Der Bebauungsplan kann ergänzend im Internet unter www.ahaus.de eingesehen werden. Über die
Rubrik »Leben in Ahaus/Planen, Bauen und Wohnen« erreichen Sie den Link »Stadtplanung«. In der sich
dann öffnenden Seite finden Sie in der Rubrik »Bauleitplanung« den Link »Bebauungspläne«.
Ahaus, 13. April 2015
gez. Felix Büter
Bürgermeister
Bekanntmachung
2. Änderung des Flächennutzungsplans – Erweiterung des Golfplatzes – der Stadt Ahaus
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB
Die Stadt Ahaus beabsichtigt, die 2. Änderung des Flächennutzungsplans – Erweiterung des Golfplatzes –
aufzustellen. Gegenstand der Planung ist die Erweiterung des Golfplatzes.
Das Plangebiet liegt südöstlich der Ortslage Alstätte, beidseitig der K 22.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind in dem nachfolgenden Lageplan dargestellt.
Amtsblatt der Stadt Ahaus
Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015
Seite 5
Lageplan (unmaßstäblich)
Quelle: Kreis Borken (DGK 5), eigene Darstellung
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
Gem. § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder
Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung
öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit liegen die Verfahrensunterlagen in der Zeit vom 4. Mai 2015 bis
einschl. 3. Juni 2015 im Foyer des Rathaus der Stadt Ahaus, Rathausplatz 1, 48683 Ahaus während
der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Nach vorheriger
Terminabsprache (Frau Overkamp, Tel.: (02561-72-431) wird auch Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung gegeben. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder
während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses zur Niederschrift abgegeben werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB wird hiermit gem. § 16 der Hauptsatzung
der Stadt Ahaus bekanntgemacht.
Ahaus, 14. April 2015
gez. Felix Büter
Bürgermeister
Hinweis:
Die Verfahrensunterlagen können während der Auslegungsfrist ergänzend im Internet unter
www.ahaus.de eingesehen werden. Über die Rubrik »Leben in Ahaus/Planen, Bauen und Wohnen«
erreichen Sie den Link »Stadtplanung«. In der sich dann öffnenden Seite finden Sie in der Rubrik
»Bauleitplanung« den Link »Öffentlichkeitsbeteiligung«.
Amtsblatt der Stadt Ahaus
Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015
Seite 6
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Ahaus für das Haushaltsjahr 2015
1. Haushaltssatzung der Stadt Ahaus für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013
(GV. NRW. S. 878), hat der Rat der Stadt Ahaus mit Beschluss vom 25. Februar 2015 folgende
Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Ahaus
voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen
und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
81.153.954 EUR
84.320.917 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf
74.228.454 EUR
73.262.046 EUR
8.818.000 EUR
22.134.000 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf
4.000.000 EUR
2.675.000 EUR
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
4.000.000 EUR
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur
Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren
erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
16.065.000 EUR
§4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des
voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf
Amtsblatt der Stadt Ahaus
3.166.963 EUR
Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015
Seite 7
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in
Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
festgesetzt.
5.000.000 EUR
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind durch Hebesatzsatzung das Haushaltsjahr 2015 wie folgt
festgesetzt:
1.
Grundsteuer
1.1
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf
213 v.H.
1.2
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
423 v.H.
2.
Gewerbesteuer auf
415 v.H.
§7
(Haushaltssicherungskonzept) entfällt
§8
Die Zuständigkeit des Stadtkämmerers für die Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW wird wie folgt festgelegt:
1. im Einzelfall bis
15.000 EUR,
2. bei Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder
vertraglicher Grundlage beruhen, bis
50.000 EUR,
3. bei Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sowie Aufwendungen
die sich auf den Jahresabschluss beziehen, in unbegrenzter Höhe.
Bei Überschreitung der Beträge zu Nr. 1 und 2 ist die vorherige Zustimmung des Rates erforderlich.
Für die Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß
§ 85 GO NRW gilt diese Regelung entsprechend.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2015 wird gemäß § 2 Abs. 4
der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) i.V.m. § 16 der Hauptsatzung der
Stadt Ahaus vom 13.10.2010 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche
Verwaltungsbehörde in Borken mit Schreiben vom 03.03.2015 angezeigt worden. Der Landrat hat mit
Verfügung vom 24.03.2015 mitgeteilt, dass von Seiten der Kommunalaufsicht keine Bedenken bestehen,
die angezeigte Haushaltssatzung bekannt zu machen.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 80 Abs. 6 GO NRW zur Einsichtnahme vom 24.04.2015 bis zum Ende
der Auslegung des Jahresabschlusses 2015 gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW während der Dienststunden im
Rathaus der Stadt Ahaus, Rathausplatz 1, 48683 Ahaus, Zimmer 207, öffentlich aus und ist unter der
Adresse www.ahaus.de im Internet verfügbar.
Amtsblatt der Stadt Ahaus
Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015
Seite 8
Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den „Beteiligungsbericht der Stadt Ahaus“, der dem
Haushaltsplan als Anlage beigefügt ist, wird hiermit gemäß § 117 Abs. 2 GO NRW hingewiesen.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ahaus vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahaus, 17. April 2015
gez. Felix Büter
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung zur 10. öffentlichen/ nicht-öffentlichen Sitzung
des Rates am Dienstag, 28. April 2015, 19:00 Uhr im Ratssaal des Rathauses, 1. Etage, Zimmer 115
Tagesordnung:
Öffentliche Sitzung
1
Niederschrift über die 9. öffentliche Sitzung des Rates der Stadt Ahaus am 19.03.2015
2
Einwohner/innenfragestunde
3
Bauleitplanung
3.1 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 Teil 1 - Rentmeisterkamp -;
Planentwurfs- und Auslegungsbeschluss
3.2 Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 16 Teil 2 - Gewerbegebiet Ahaus Ost II - Abschnitt 1;
a) Aufstellungsbeschluss
b) Beschluss über die Stellungnahmen
c) Planentwurfs- und Auslegungsbeschluss
4
Planungsentwurf und Steinmaterialien für die Freianlagen am Kulturzentrum
5
Ermächtigungsübertragung von 2014 nach 2015 gemäß § 22 Gemeindehaushaltsverordnung
NRW (GemHVO NRW)
6
Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass
7
Umsetzung Klimaschutzteilkonzept
8.
Nutzung des Schlossgartens
9.
Straßenname in Ottenstein
Amtsblatt der Stadt Ahaus
Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015
Seite 9
10. Gemeinsame Ermittlung des Erschließungsaufwands für die Straßen im Wohngebiet des
Bebauungsplans „Börgerdieksweg“
11. Generelle Dienstreisegenehmigungen für Mandatsträger für die Wahlperiode 2014 bis 2020
12. Anträge der Fraktionen
12.1 Sachstandsbericht zum Konzept bzgl. der zukünftigen Organisation und des Marketings von
Veranstaltungen im neuen Kulturzentrum
- Antrag der CDU-Fraktion vom 16.05.2015
13
Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW
13.1 Anregung zum Verbot von Gastspiel-Erlaubnissen für Zirkusse mit Wildtieren
- Anregung vom 15.04.2015
Nicht-öffentliche Sitzung
1
Niederschrift über die 9. nicht-öffentliche Sitzung des Rates der Stadt Ahaus am 19.03.2015
2
Grundstücksangelegenheiten
2.1 Ankauf von Wohnbauerwartungsflächen im Ortsteil Alstätte
2.2 Ankauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Ortsteil Wessum
2.3 Verkauf eines Gewerbegrundstücks im Gewerbegebiet Ahaus-Ost
2.4 Erwerb eines bebauten Grundstücks in Ahaus
2.5 Antrag auf Verlängerung der Frist zur Zahlung eines gestundeten Grundstückskaufpreisteils
2.6 Grundstückstausch zwecks Neubau eines Tierheims in Ahaus
3.
Vergaben
3.1 Errichtung Kulturzentrum, hier: Stahlbauarbeiten
3.2 Errichtung Kulturzentrum, hier: Alufenster/Alufassade
3.3 Errichtung Kulturzentrum, hier: Elektrotechnik
3.4 Errichtung Kulturzentrum, hier: Teleskoptribüne
3.5 Errichtung Kulturzentrum, hier: Bühnenmaschinerie
3.6 Errichtung Kulturzentrum, hier: Bühnenbeleuchtung
3.7 Errichtung Kulturzentrum, hier: Audio-/Videoanlage
3.8 Sanierung Pestalozzischule, hier: Holzbauarbeiten
3.9 Sanierung Pestalozzischule, hier: Trockenbauarbeiten
3.10 Umbauarbeiten Gesamtschule, hier: Rohbauarbeiten
- Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRW
3.11 Erschließungsarbeiten Baugebiet Börgerdieksweg
3.12 Sanierung Holthues Hoff
3.13 Straßenendausbau Jutequartier, 1. Bauabschnitt
3.14 Straßendeckensanierung
3.15 Vergabe Tragwerksplanung
3.16 Vergabe TGA-Planung Schulzentrum Vestert
3.17 Vergabe der Fachplanung für elektrotechnische Gebäudeausrüstung an der Gottfried-vonKappenbergschule Wessum
3.18 Vergabe der Lieferung von Schulbüchern für städtische Schulen für das Schuljahr 2015/2016
4.
Personalangelegenheiten
Amtsblatt der Stadt Ahaus
Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015
Seite 10
4.1 Schulleitung für die Anne-Frank-Realschule
Ahaus, 17. April 2015
gez. Felix Büter
Bürgermeister
Amtsblatt der Stadt Ahaus
Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015
Seite 11